Die Berliner Behörde LABO muss beachten, wenn jemand Cannabis als Patient nutzt. Sie darf diese Information bei einer MPU-Anordnung nicht einfach übergehen.

Unterscheidung zwischen ärztlicher Therapie, privatem Genuss und echtem Missbrauch

Die Behörde muss wissen, ob der Fahrer das Cannabis als Medizin nimmt. Sie unterscheidet dann zwischen der ärztlichen Therapie, privatem Genuss und echtem Missbrauch. Ein Rezept verhindert eine MPU nicht immer. Zwei Fragen entscheiden darüber:

Gibt es einen rechtlichen Grund für die Prüfung? Die Therapie allein reicht dafür nicht aus. Die Behörde fordert eine Untersuchung nur bei Hinweisen auf Sucht oder Fahrfehler. Die Regeln dafür stehen in der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Cannabispatientenstatus ist zu berücksichtigen

Entspricht die Frage dem einzelnen Fall? Die Behörde legt die Fragen laut Gesetz individuell fest. Bei Patienten mit Cannabis-Rezept sind wichtige Punkte: Nehmen sie das Mittel wie verordnet ein? Gibt es Nebenwirkungen? Konsumieren sie andere Stoffe? Können sie bei Problemen freiwillig auf das Autofahren verzichten?

Lesenswert hierzu ist auch der Internetbeitrag der Aufklärungsplattform die „Cannabis-Ärzte“:

2026 Ist eine MPU-Anordnung für Cannabispatienten rechtens?

Allgemeine Fragestellung unzulässig bei bestehender Cannabistherapie

Eine allgemeine Frage ist daher falsch, wenn sie die ärztliche Therapie ignoriert oder sofort von Missbrauch spricht. Die Behörde darf einen Verzicht auf Cannabis nicht allein mit dem Rezept begründen. Gleichzeitig beweist ein Rezept allein nicht, dass jemand sicher Auto fährt.

Je nach Grund prüft die Behörde, ob Patienten trotz Cannabis sicher Auto fahren. Sie untersucht auch, ob der Fahrer das Medikament falsch einnimmt.

Ignoriert die Behörde die Therapie in ihrer Frage, fällt der Mpu-Test meist schlecht aus. Das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung ist dann fast immer negativ. Das Amt nimmt dem Fahrer den Führerschein weg oder lehnt den Antrag auf die Fahrerlaubnis ab.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Entscheidet sich die Fahrerlaubnisbehörde, eine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt zu entziehen, ist das ärgerlich. Der ehemalige Fahrerlaubnisinhaber kann aber sodann durch Antragstellung versuchen, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu erwirken. Wird seitens der Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und nicht innerhalb einer Frist vom Antragsteller eingereicht, kann sein Antrag abgelehnt werden.

So erging es einem Betroffenen, der sich daraufhin gegen die Ablehnung und den Beschluss des Verwaltungsgerichts München wehrte mit dem Argument, die Anforderungen an eine Gutachtensanordnung unterhalb der Grenze von 1,6 Promille sei verkannt und die Beweise in der Behördenakte falsch gewürdigt worden. Tatsachen, die auf einen chronischen Alkoholmissbrauch oder eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung hindeuteten, hatte das Verwaltungsgericht dem ärztlichen Bericht der Strafakte (Vorwurf: Trunkenheit im Verkehr) entnommen. Demnach fehlten gravierende Ausfallerscheinungen, die für eine Blutalkoholkonzentration über 1,35 Promille typisch gewesen wären.

Entgegen der Ansicht des Gerichts sah der Betroffene in der verzögerten Pupillenreaktion und in der Abweichung um 25 % bei der Zeitschätzung erhebliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Alkoholgewöhnung sprächen.

Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Das nächsthöhere Gericht entschied im Eilverfahren zugunsten der Behörde.

Zwar sei bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille aber wenigstens 1,1 Promille erhebliche Ausfallerscheinungen eine Zusatzvoraussetzung, die vorliegen muss, damit eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden darf.

Das Fehlen der Ausfallerscheinungen im vorliegenden Fall führte das Gericht zur Annahme, dass es Fahrer mit einer hohen Alkoholgewöhnung seien, die sich auch im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit noch dazu in der Lage fühlten, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Die beim Antragsteller festgestellte verzögerte Pupillenlichtreaktion bei sonst unauffälligen Pupillen, der leicht bemerkbare äußerliche Anschein und des Alkoholeinflusses und die empfundene Abweichung von 6 Sekunden bei der Zeitschätzung stellten keine signifikante Ausfallerscheinungen dar. Das Gericht in erster Instanz durfte wegen der fehlenden Beeinträchtigungen auf eine hohe Alkoholgewöhnung schließen. Dem Argument des Antragstellers, das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sei bei Trunkenheitsfahrten nicht ungewöhnlich, wurde zwar zugestimmt. Dies spräche aber nicht gegen einen chronischen Alkoholkonsum.

Die Beschwerde des Antragstellers wurde abgelehnt; nicht zuletzt deshalb, weil der Antragsteller die Eignungszweifel der Behörde wegen Nichterbringung des Gutachtens nicht ausräumen konnte.

AZ: BayVGH, Beschluss vom 17.03.2026 – 11 CE 26.299

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Sven Skana

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