Der Entzug des Führerscheins ist für viele Betroffene ein tiefer Einschnitt in das private wie auch berufliche Leben. Plötzlich steht die eigene Mobilität auf dem Spiel, was nicht nur zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führt, sondern im schlimmsten Fall auch die berufliche Existenz gefährden kann. Ob Alkohol oder Drogen am Steuer, wiederholte Geschwindigkeitsverstöße, zu viele Punkte in Flensburg oder eine Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – in all diesen Fällen lohnt es sich, schnellstmöglich einen erfahrenen Rechtsanwalt für Führerscheinentzug in Berlin einzuschalten.

Ein spezialisierter Anwalt kennt die rechtlichen Möglichkeiten, den drohenden Entzug abzuwenden oder zumindest die Folgen so gering wie möglich zu halten. Er prüft, ob Bußgeldbescheide oder Messungen fehlerhaft sind, ob Fristen eingehalten wurden und ob die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig ist. Darüber hinaus unterstützt er bei der Vorbereitung auf eine MPU, begleitet das Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und setzt sich für die Verkürzung von Sperrfristen ein.

Gerade in Berlin, wo viele Menschen beruflich auf das Auto angewiesen sind, ist eine schnelle und kompetente Vertretung von besonderer Bedeutung. Ein Anwalt für Führerscheinrecht übernimmt die Kommunikation mit den Behörden, wahrt wichtige Fristen und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf die jeweilige Situation zugeschnitten ist. So können Betroffene sicher sein, dass ihre Rechte gewahrt werden und keine unnötigen Nachteile entstehen.

Wer rechtzeitig professionelle Unterstützung sucht, erhöht die Chancen, den Führerschein zu behalten oder nach einem Entzug so schnell wie möglich zurückzuerlangen. Ein engagierter Rechtsanwalt für Führerscheinentzug in Berlin bietet dabei nicht nur fundierte juristische Beratung, sondern auch die Sicherheit, in einer schwierigen Lebenslage einen verlässlichen Partner an seiner Seite zu haben.

Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB setzt eine Fahrunsicherheit des Fahrers zum Tatzeitpunkt voraus. Hierzu sind mindestens 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration und darauf beruhende Fahrfehler erforderlich. Behauptet ein Betroffener bei Messung der BAK, Alkohol zu sich genommen zu haben, nachdem er die Fahrt beendet hatte, muss noch vor Rückrechnung des Alkoholwertes zum Tatzeitpunkt ermittelt werden, ob die Aussage glaubhaft ist. So hat das Bayerische Oberlandesgericht am 15.08.2023 per Beschluss in einer Strafrechtssache mit dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt entschieden. Wenn die Behauptung des Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden kann, so muss das zuständige Gericht die maximal mögliche Menge, die der Betroffene nach der Tat zu sich genommen haben kann, ermitteln. Dabei sind der Berechnung die nach medizinischer Erkenntnis jeweils niedrigsten Werte zu den Faktoren Abbauwert, Resorptionszeit und Reduktionsfaktor zugrunde zu legen.

Ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers in solchen Nachtrunkfällen zwingend notwendig ist, hat das Landgericht Hannover wiederum in der Strafsache eines wegen einer Alkoholfahrt Angeklagten beschäftigt. Der Betroffene hatte bei Ankunft der Polizei angegeben, bei einer Freundin Alkohol konsumiert zu haben und sich dann zum Schlafen in sein Auto gesetzt zu haben. Er korrigierte seine Aussage anschließend und behauptete, vor Fahrtantritt lediglich 0,5 l Bier getrunken zu haben und weitere alkoholische Getränke erst nach Ankunft am Ziel. Die daraufhin angeordnete Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,59 Promille. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover gab der Wahlverteidiger an, der Angeklagte sei für eine ordnungsgemäße Belehrung durch die Polizeibeamten viel zu betrunken gewesen und die Belehrung zudem unvollständig, weshalb die Angaben des bezeugenden Polizeioberkommissars nicht verwertet werden dürften. Das AG gab daraufhin ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches die Nachtrunkbehauptung des Angeklagten überprüfen sollte. Dies nahm der Wahlverteidiger zum Anlass, um einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zu stellen und im Zuge dessen die Niederlegung seines Wahlmandats zu erklären. Als Begründung nannte er die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, welche die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig mache nach § 140 Abs. 2 StPO. Das einzuholende Sachverständigengutachten sei das entscheidende Beweismittel, zudem ginge es auch um die Beurteilung eines Verwertungsverbots hinsichtlich des Zeugen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Verteidigers hin bestätigte schließlich das LG Hannover, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, da die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend schwierig sei. Nicht jede Beteiligung eines Gutachtens sei ein Grund für eine notwendige Verteidigung, insbesondere sei vorliegend die Beantwortung der Frage durch einen Sachverständigen, ob der behauptete Nachtrunk aus rechtsmedizinischer Sicht belegt, möglich oder auszuschließen sei, auch für den juristischen Laien verständlich. Das Gutachten sei außerdem nicht das einzige Beweismittel.

Wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Hinweis auf sein Schweigerecht nicht verstanden hat, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. Das LG argumentierte das Fehlen solcher Anhaltspunkte damit, dass das Schweigerecht nicht schwer zu verstehen sei und der Beschuldigte trotz deutlicher Alkoholisierung sachbezogene Angaben gemacht und sogar leere Dosen gezeigt habe, wohl um den strafrechtlichen Vorwurf zu entkräften.

Das LG Hannover sah keine schwierige Sach- und Rechtslage und verwarf die Beschwerde des Wahlverteidigers als unbegründet.

 

AZ Fall 1: BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 203 StRR 317/23   

        

AZ Fall 2: LG Hannover, Beschluss vom 5.9.2023 – 63 Qs 38/23.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht 

 

Der Bundesgerichtshof prüfte im Mai 2021 einen Fall mit Drogen. Die Richter in Karlsruhe fanden dabei rechtliche Fehler. Sie erklärten den Unterschied zwischen zwei Handlungen: Wann beginnt der illegale Handel beim Anbau von Cannabis und wann ist es nur ein einfaches Lagern von Stecklingen?

Darum geht es bei der Überprüfung:
Ein Landgericht verurteilte zuvor ein Ehepaar. Das Ehepaar baute seit April 2019 in seinem Haus eine Cannabis-Plantage auf. Sie wollten die Ernte verkaufen, um ihr Haus zu renovieren. Im November 2019 durchsuchte die Polizei das Haus. Die Beamten fanden 342 Cannabis-Stecklinge. Diese waren zwischen 10 und 15 Zentimeter groß und steckten in Steinwolle-Blöcken. Die Stecklinge wogen insgesamt 74,69 Gramm und enthielten 2,3 Gramm des Wirkstoffs THC.

Das Ehepaar wollte die Setzlinge in Pflanzschalen im Hauptraum setzen.
Die Pflanzen standen aber noch nicht im eigentlichen Anbauraum, sondern im Flur. Im Hauptraum fand die Polizei 65 fertige Pflanzschalen. Dort sollten die Stecklinge wachsen. Das Ehepaar wollte rund 7 Kilogramm Cannabis ernten und für etwa 25.000 Euro verkaufen.

Das Landgericht verurteilte das Ehepaar wegen Drogenhandels in einer großen Menge. Für die Richter hatten die Setzlinge schon viel Wirkstoff. Außerdem standen sie nah bei den Pflanzschalen. Deshalb gehörten sie für das Gericht schon zur Plantage.

Wann ist der Drogenhandel bei Stecklingen fertig ausgeführt?
Das Ehepaar wehrte sich gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof und hatte damit teilweise Erfolg.

Das Gesetz definiert Drogenhandel so:
Drogenhandel ist jede Tätigkeit, die Gewinn bringen soll und auf den Verkauf von Drogen abzielt. Davon muss man reine Vorbereitungen abgrenzen. Solche Vorbereitungen liegen noch weit vor dem geplanten Verkauf. Richter müssen hierbei immer den Einzelfall prüfen.

Die Karlsruher Richter entschieden: Der bloße Kauf von Setzlingen für den späteren Anbau ist noch kein Drogenhandel. Man muss den Handel genau vom Anbau trennen. Ein Versuch liegt erst vor, wenn jemand direkt mit dem Säen oder Anpflanzen beginnt.

Das Lagern im Flur ist noch kein eindeutiger Versuch für den Anbau. Laut Generalbundesanwalt war das Verhalten vielleicht eine Absprache zu einem Verbrechen. Aber das Landgericht lag falsch: Ein fertiger Drogenhandel liegt erst vor, wenn der Anbau mit Verkaufsabsicht wirklich startet. Das passiert erst, wenn man die Stecklinge in die Pflanzschalen setzt.

Das war in diesem Fall noch nicht geschehen. Deshalb war die Tat noch nicht fertig ausgeführt.

Eine andere Kammer des Landgerichts muss den Fall nun neu verhandeln.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Es ist schwer vorstellbar und hört sich auch kurios an: das verbotene Alleinrennen. Wie sieht ein Rennen gegen sich selbst aus? Und ist das Alleinrennen von außen überhaupt von zu schnellem Fahren zu unterscheiden?

Um diese Fragen zu beantworten, hat sich das Kammergericht Berlin in einer seiner jüngeren Entscheidungen eingehend mit den Merkmalen des Alleinrennens beschäftigt.

Die nicht angepasste Geschwindigkeit

Das Alleinrennen wird durch eine nicht angepasste Geschwindigkeit begangen. Der Vorwurf kann laut Kammergericht Berlin allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, also zu schnelles Fahren, gestützt werden – allerdings nur, wenn sowohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den gefahrenen Streckenabschnitt als auch die gefahrene Geschwindigkeit des Täters vorliegen.

Unterschied zwischen Geschwindigkeitsverstoß und Alleinrennen

Ein Geschwindigkeitsverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße und je nach Schwere des Verstoßes mit Punkten in Flensburg und maximal mit einem Fahrverbot geahndet. Dagegen ist das verbotene Kraftfahrzeugrennen auch im Alleingang eine Straftat. Es droht daher eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Gewertet wird laut Kammergericht, wie gravierend die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation war. Je mehr ein Fahrer die angeordnete Höchstgeschwindigkeit übertritt, desto eher geht ein Gericht von einem Alleinrennen aus. Es wird dann vermutet, er wolle die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen.

Was sagt die Geschwindigkeit über den Täter aus?

Je nach Verkehrssituation kann die Entscheidung, bewusst zu schnell zu fahren, zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Der einzelne Fahrer weiß, dass eine höhere Geschwindigkeit das Unfallrisiko steigert. Fährt er trotzdem deutlich über dem vorgegebenen Geschwindigkeitslimit, kann sein Verhalten vor Gericht als grob verkehrswidrig und rücksichtslos eingeordnet werden.

Die Geschwindigkeit allein kann also viel über die Intentionen des Kraftfahrzeugführers aussagen.

Gibt es auch ein Alleinrennen ohne massive Geschwindigkeitsüberschreitung?

Tatsächlich kann auch dann ein Alleinrennen im Raum stehen, wenn keine signifikante Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden kann. Hierfür müssen laut Kammergericht andere Verkehrsverstöße während der Fahrt auf ein Rennen hindeuten. Beispiele hierfür wären die Lichthupe, das Drängeln durch dichtes Auffahren oder häufige abrupte Spurwechsel. Insgesamt sollte das Verhalten des Fahrers in der Lage sein, andere Verkehrsteilnehmer durch die einzelnen Handlungen in die Gefahr eines Unfalls zu bringen.

Auch darin ist ein rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten erkennbar.

Die Schwierigkeit der Beweisführung

Ein Polizeibeamter kennt die Gedanken oder Pläne eines Täters nicht. Ein Gericht ebensowenig. Umso wichtiger sind daher die Beweismittel, die den Täter eines Alleinrennens überführen sollen. Nur wenn die einzelnen Verstöße im Straßenverkehr konkret dargelegt werden, haben sie auch vor Gericht Bestand und können berücksichtigt werden.

Zudem muss hervorgebracht werden, auf welchen Beweismitteln die Auffassung von der Tat aufbaut. Hierzu gehören die gefahrene Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls auch das einem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Verhalten. Werden Beweise nicht konkret vorgebracht, verbleiben Zweifel hinsichtlich des Tathergangs und damit auch hinsichtlich der vom Täter verfolgten Absicht.

AZ: KG Berlin, Urteil vom 15.10.2025 – 3 ORs 37/25

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Fährt jemand ohne Fahrerlaubnis, begeht er eine Straftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz. Fährt er ohne Fahrerlaubnis und mild alkoholisiert (0,5-1,09 Promille Blutalkoholkonzentration), kommt zu der in Rede stehenden Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit hinzu.

Mit der Frage, ob die Alkoholisierung Einfluss auf das Strafmaß (Höhe der Strafe) im dem Strafverfahren haben darf, hat sich das Kammergericht Berlin befasst.

Die Regel

Üblicherweise werden gleichzeitig begangene Taten, also Taten, die auf demselben Ereignis beruhen, zusammen verhandelt.

Fallen eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat zusammen, wird die Ordnungswidrigkeit verdrängt wegen seines Charakters als geringfügiger Verstoß. Es wird dann nur das Strafgesetz angewendet, § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG.

Die Problematik

Fallen zwei Regelverstöße zusammen, bleibt die Frage, ob denn der eine Verstoß bei Bewertung des anderen Verstoßes eine Rolle spielen darf.

Aufgrund der oben erläuterten Regel dürfte eine Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht zur Bewertung einer Fahrt ohne Führerschein herangezogen werden.

Das Kammergericht Berlin (KG) hat nun jedoch beschlossen, dass ein ordnungswidriges Verhalten unter Umständen und trotz der Konkurrenzregelung berücksichtigt werden kann.

Die Ausnahme

Möglich ist die Berücksichtigung laut KG aber nur dann, wenn das ordnungswidrige Verhalten (im Beispiel das Fahren unter Alkoholeinfluss) nicht oder nur teilweise zu den Umständen gehört, aufgrund denen eine Person strafrechtlich belangt wird (im Beispiel das Fahren ohne Fahrerlaubnis). Zudem muss die Ordnungswidrigkeit dazu beitragen, dass die Straftat ein noch größeres Unrecht darstellt.

In der Folge kann die Verletzung des Strafgesetzes schwerer bestraft werden.

Anhand des Beispiels lässt sich erkennen, weshalb die Ausnahme sinnvoll sein kann:

Wer bei der Fahrt ohne erforderliche Fahrerlaubnis unter Einfluss von Alkohol steht, stellt eine höhere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Während das Fahren ohne Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten und ungeprüften Fahrern dient, existiert die Ordnungswidrigkeit zu Fahren unter Alkoholeinfluss, um die Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib, Leben und Eigentum zu schützen und die Straßen sicher zu halten.

Ein Fahrer ohne Erlaubnis zum Fahren nimmt dann nicht nur ungeprüft oder trotz Ungeeignetheit am Straßenverkehr teil. Darüber hinaus ist er auch eine Gefahr für den Verkehr wegen möglicher alkoholbedingter Ausfallerscheinungen. Würde die Ordnungswidrigkeit nicht in die Bewertung der Tat einfließen, bliebe nur ein Teilnehmen am Straßenverkehr als verwertbare Handlung übrig. Die Gefährlichkeit der Tat träte nicht zutage. Daher scheint es angebracht, im Einzelfall die Ordnungswidrigkeit in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.

Dann soll auch keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen, so das KG.

AZ: KG, Beschluss vom 03.09.2025 – 3 ORs 38/25

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Die hohen Benzinpreise derzeit lassen so manchen Autofahrer erfinderisch werden. So hat beispielsweise ein Autofahrer in Baden-Württemberg vor nicht allzu langer Zeit die Kennzeichen seines Fahrzeugs durch aufgeklebte falsche Kennzeichen verdeckt. Anschließend tankte er an einer Tankstelle eine große Menge Benzin und fuhr ohne Bezahlung davon.

Welche rechtlichen Folgen drohen beim Verdecken, Überkleben oder Abmontieren eines Nummernschilds?

Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG

Der Gesetzgeber sichert durch § 22 StVG ab, Fahrzeughalter sowie Fahrer jederzeit zuverlässig zu ermitteln. Die fest am Kraftfahrzeug oder Anhänger montierte Nummerntafel identifiziert das Auto sowie die verantwortliche Person im Straßenverkehr eindeutig. Behörden nutzen dieses Werkzeug, um Gefahren abzuwehren aber auch Straftaten zu verfolgen. Klebt jemand falsche Nummern über das Original, erfüllt das verschiedene Straftatbestände.

Urkundenfälschung nach § 267 StGB

Rechtlich gilt das amtliche Kennzeichen als zusammengesetzte Urkunde. Die Kombination aus der Buchstabenfolge und dem Fahrzeug vermittelt eine Information, die direkt auf den Besitzer hinweist. Wer ein falsches Kennzeichen verwendet, manipuliert diesen Beweiswert.

Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)

Das Straßenverkehrsgesetz legt die Strafe für Kennzeichenmissbrauch fest. Wer ein falsches Nummernschild an sein Auto schraubt, macht sich strafbar. Auch verbietet das Gesetz, das amtliche Siegel oder die Buchstaben zu verdecken oder zu übermalen. Solche Handlungen dienen dazu, den Halter des Wagens im Dunkeln zu lassen. Wer die echte Nummer mit einer falschen Folie überklebt, bricht dieses Gesetz sofort. Die Polizei achtet dabei besonders auf den Plan, die wahre Herkunft des Fahrzeugs zu verbergen oder eine fremde Identität vorzugaukeln.

Verstoß gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Nach § 10 FZV müssen Kennzeichen:

  • fest angebracht,
  • gut lesbar und
  • nicht verdeckt sein.

Das vorsätzliche Verdecken stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 48 FZV), kann aber bei weitergehender Täuschungsabsicht in eine Straftat übergehen (siehe oben).

Weitere mögliche Straftatbestände

Je nach Kontext können zusätzliche Delikte verwirklicht sein, etwa:

  • Betrug (§ 263 StGB), wenn durch die Täuschung ein Vermögensvorteil erzielt wird (z. B. bei Maut- oder Parkverstößen),
  • Strafvereitelung (§ 258 StGB), wenn die Maßnahme dazu dient, eine Verfolgung zu verhindern,
  • Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versichert ist.

Rechtsfolgen

  • § 22 StVG: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
  • § 267 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Zusätzlich drohen:

  • Punkte im Fahreignungsregister
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Zusammenfassung

Wer falsche Kennzeichen auf sein Fahrzeug klebt, begeht keine Kleinigkeit. Autofahrer machen sich damit oft gleich mehrfach strafbar. Im Mittelpunkt stehen dabei meist der Kennzeichenmissbrauch sowie die Urkundenfälschung. Selbst ein kurzes oder vermeintlich harmloses Überkleben führt schnell zu empfindlichen Strafen durch das Gericht.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht