Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein befasst sich in seinem Beschluss mit der Frage, welche Anforderungen an die Behauptung eines unbewussten Drogenkonsums zu stellen sind. Im Mittelpunkt steht dabei die fahrerlaubnisrechtliche Bedeutung des Nachweises von Amphetamin und die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Betroffener trotz eines positiven Drogennachweises seine Fahreignung behalten kann.

Der Normalfall

Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung führt die Einnahme von Betäubungsmitteln wie Amphetamin grundsätzlich zum Ausschluss der Fahreignung. Anders als bei bestimmten anderen Substanzen kommt es dabei in der Regel nicht darauf an, ob der Betroffene unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder ob konkrete Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Entscheidend ist vielmehr die Einnahme des Betäubungsmittels. Hintergrund dieser strengen Regelung ist das erhebliche Gefahrenpotenzial, das mit dem Konsum harter Drogen und der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden ist.

Die Ausnahme – Unbewusste Aufnahme von Drogen

Eine wichtige Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Substanz ohne Wissen und ohne Willen des Betroffenen in dessen Körper gelangt ist. Ein solcher unbewusster Konsum kann der Annahme einer fehlenden Fahreignung entgegenstehen. An die entsprechende Behauptung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, lediglich zu erklären, man habe die Droge nicht bewusst eingenommen.

Vielmehr muss der Betroffene einen konkreten und nachvollziehbaren Geschehensablauf darlegen, der einen unbewussten Konsum plausibel erscheinen lässt. Dabei muss insbesondere erkennbar sein, auf welche Weise die Substanz in den Körper gelangt sein soll. Je ungewöhnlicher oder weniger wahrscheinlich der behauptete Geschehensablauf ist, desto genauer müssen die Umstände erklärt werden. Auch vorhandene Beweismittel und Zeugen können für die Glaubhaftigkeit der Darstellung von Bedeutung sein.

Reicht die Möglichkeit des unbewussten Konsums als Nachweis aus?

Das OVG Schleswig-Holstein stellt damit klar, dass eine bloße Möglichkeit eines unbewussten Konsums nicht ausreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht müssen einen solchen Einwand zwar berücksichtigen. Der Betroffene kann sich jedoch nicht allein durch eine pauschale Behauptung eines unwissentlichen Konsums der fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen entziehen.

Für die Praxis ist insbesondere von Bedeutung, dass die Anforderungen an die Darlegung eines unbewussten Konsums nicht überspannt werden dürfen. Gleichzeitig muss verhindert werden, dass eine lediglich theoretische Möglichkeit eines unbemerkten Drogenkonsums genügt, um einen positiven Befund zu erklären. Entscheidend ist daher eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Fazit

Der Beschluss verdeutlicht insgesamt die strenge Linie des Fahrerlaubnisrechts beim Umgang mit harten Drogen. Wer sich auf einen unbewussten Konsum beruft, muss einen schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen. Fehlt es daran, kann der positive Nachweis von Amphetamin grundsätzlich die Annahme der fehlenden Fahreignung rechtfertigen und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

AZ: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2026 – 4 MB 5/26

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Hinweis:

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Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 30 km/h zieht nach dem aktuellen Bußgeldkatalog üblicherweise eine Geldbuße in Höhe von 260,- €, ein einmonatiges Fahrverbot und die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister nach sich.

So sah es auch der Bußgeldbescheid im Fall einer Taxifahrerin vor, die während einer Nachtfahrt 31 km/h zu schnell gefahren war. Diese sah ihren Fehler in der Hauptverhandlung ein und beschränkte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen. Damit sollte nur der zu erwartenden Strafe entgegen getreten werden.

Urteil ohne Fahrverbot

Obwohl der Bußgeldbescheid bezüglich des Fahrverbots keinen Spielraum zulässt, wenn die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten wird, hat das Amtsgericht Singen kein Fahrverbot gegen die Taxifahrerin ausgesprochen. Die Geldbuße und die Punkte wurden als Folge der Tat verhängt. Das Bußgeld wurde wegen des Wegfalls des Fahrverbots angemessen erhöht auf 520,- €.

Wieso wurde auf das Fahrverbot verzichtet?

Das Fahrverbot soll als erzieherische Maßnahme dienen, um Verkehrsteilnehmer zukünftig zu einem verkehrsangemessenen Verhalten zu bewegen. Indem die Fahrerlaubnis einen Monat lang keine Gültigkeit hat, wird der Betroffene zum Überdenken seiner Handlungen gezwungen.

Die Taxifahrerin hatte in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe bei der nächtlichen Fahrt zwei junge angetrunkene und unter Drogen stehende Männer gefahren. Sie sei von einem der Kunden verbal belästigt worden, wobei sich die Belästigung im Verlauf der Fahrt noch gesteigert habe. Durch die Situation sah die Fahrerin sich unter Druck und gefährdet. Die Fahrt beendete sie nicht, da sie sich um ihre körperliche Unversehrtheit sorgte und die Fahrt nicht abbrechen wollte.

Um die Fahrt schnell beenden zu können, fuhr sie, ohne auf die Geschwindigkeitsanzeige zu achten.

Den Grund des Geschwindigkeitsverstoßes sah das Gericht als nachvollziehbar an. Da die Betroffene das Geschehen ohne logische Brüche schildern konnte, wurde ihre Aussage als glaubhaft betrachtet. Zudem zeigte sie sich einsichtig. Die Verhängung eines Fahrverbots erachtete das AG Singen in diesem Fall als unverhältnismäßig hart.

Fazit:

Weicht die konkrete Situation, in der zu schnell gefahren wird, deutlich vom Normalfall ab, besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot durch Erhöhen der Geldbuße wegfallen zu lassen.

Dann ist die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt und die Verhängung eines Fahrverbots wäre trotz der Pflichtverletzung unangemessen.

AZ: AG Singen, Urteil vom 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 21212/25

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Wer als Unternehmer Taxi- und Mietwagenverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung. Im Gelegenheitsverkehr mit Personen wird unterschieden zwischen Taxigenehmigung (konzessioniert) und Mietwagengenehmigung (Uber, Bolt, Flughafentransfer, Krankenfahrten etc.). Genehmigungsbehörden für den Taxi- und Mietwagenverkehr sind die Verkehrsbehörden der Kreis- und Stadtverwaltungen (Straßenverkehrsamt, Zulassungsstelle) am Standort / Wohnort des Antragstellers. Hier sprechen wir zum Beispiel von der sogenannten gewerbsmäßigen Konzession / Mietwagengenehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs.

Gleiches gilt für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung („Personenbeförderungsschein“ – sogenannter P-Schein) für Taxi und Busfahrer. Er ist erforderlich für den Fahrer des Fahrzeugs. Die Beantragung ebenfalls über die zuständige Stadt- und Kreisverwaltung /Führerscheinbehörde am Wohnort.

Was gehört zu den Bedingungen für eine solche Genehmigung? Gefordert wird beispielsweise:

1.      Persönliche Zuverlässigkeit – Nachweis durch polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungs- und Gewerbezentralregister.

2.      Finanzielle Leistungsfähigkeit / Eigenkapitalnachweis, bestätigt durch Bank oder Steuerberater in Höhe von nicht weniger als 2.250 € für das erste Fahrzeug und nicht weniger als 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug; Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse und Berufsgenossenschaft.

3.      Fachliche Eignung – Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss die fachliche Eignung zur Führung eines Taxi- und Mietwagenverkehrsunternehmens nachweisen.

Bei einer Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften wird allerdings oft eine Konzession nach dem Personenbeförderungsrecht nicht erteilt. Insbesondere, wenn es noch eine Eintragung im Bundeszentralregister gibt, wird die Erteilung oder Verlängerung einer Konzession für das Mietwagen- oder Taxengewerbe allein deshalb verweigert. Dies beruht jedoch auf einer veralteten Rechtsprechung, die allein die Eintragung im Bundeszentralregister als ausreichend betrachtete.

Viele Kommunen verweigern Anträge auf Konzessionen für Taxen auch mit dem Hinweis, es gebe bereits genug. Man will die Wirtschaftlichkeit der Taxibetreiber nicht gefährden. Allerdings trifft die Kommunen bei diesen Entscheidungen eine weitrei­chende Prüfungspflicht.

Die Stadt muss eine Prognoseentscheidung treffen und dabei die Verhältnisse vor Ort genau untersuchen. Tut sie das nicht, muss sie die Konzession für Taxen erteilen!

Mit Beschluss vom 7.12.2016 entschied der BayVGH zum Beispiel, dass für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen auch eine vorläufige, einstweilige oder gar rückwirkende Genehmigung bzw. ein Vorbescheid erteilt werden kann.

Die Klägerin betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen und besaß die vorausgesetzte Genehmigungen nach §§ 47, 49 PBefG, welche bis zum 27.9.2013 befristet waren. Am 10.10.2013 beantragte sie beim Landratsamt eine Genehmigung für den Weiterbetrieb ihres Taxi- und Mietwagenunternehmens für weitere fünf Jahre eine Genehmigung und reichte alle dafür erforderlichen Unterlagen ein. Das Landratsamt erteilte am 23.12.2013 die beantragte Genehmigung und befristete diese bis zum 22.12.2018. Gegen diese Genehmigung reichte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie für den Zeitraum vom 28.9 bis 23.12.2013 einen Vorbescheid, hilfsweise eine rückwirkende Genehmigung begehre. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob die Klägerin beim VG Ansbach Klage auf Erteilung dieser. Begründet wurde die Klage damit, dass es nicht nachvollziehbar sei weshalb das Landratsamt die Bescheide trotz Vorliegens aller Unterlagen erst zum 23.12.2013 erlassen habe.

Das VG Ansbach wies im vorliegenden Fall die Klage jedoch ab und führte an, dass Genehmigungen nicht vorläufig zu erteilen seien und auch ein Zwischenbescheid nicht in Frage komme. Dieser komme nur dann in Betracht, wenn die Behörde innerhalb von drei Monaten nicht über einen Antrag entscheidet. Diese Frist war jedoch noch nicht verstrichen. Auch käme eine rückwirkende Genehmigung nicht in Betracht, da es der Klägerin zuzumuten war sich rechtzeitig vor Ablauf ihrer Genehmigung die Verlängerung zu beantragen.

Der BayVGH folgte im Wesentlichen der Begründung des VG Ansbach: Eine vorläufige oder rückwirkende Genehmigung sieht das PBefG nicht vor. Auch hat die Klägerin aus der Dauer des Genehmigungsverfahrens keinen Anspruch auf Rückdatierung oder Vorverlegung der Geltung der Genehmigung. Die Regelung des § 15 I 2 PBefG, welche vorsieht, dass innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden werden muss, wurde eingehalten. Nur ein vollständiger Antrag löst die Frist des § 15 I 2 PBefG aus. Die Klägerin reichte erst am 10.10.2013 den Antrag ein und die Behörde entschied innerhalb dieser drei Monate. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt die Entscheidung missbräuchlich verzögert hat, nicht ersichtlich (Beschluss des BayVGH vom 7.12.2016).

Das Labo Berlin entzog zum Beispiel in den vergangenen 12 Monaten cirka 30 Firmen die Konzessionen für Fahrdienste wie Uber / Bolt, denn nicht alle Mietwagenfirmen in Berlin erfüllen die gesetzlichen Vorschriften.

Das Labo Berlin als zuständige Behörde hat nun 30 Firmen, die für Fahrdienstvermittler wie Uber, Bolt oder Free Now tätig sind, die Zulassung widerrufen. Ein Grund für den Entzug der Genehmigungen war zum Beispiel, dass die Firmen keinen Betriebssitz haben.

Deshalb überprüft die Berliner Behörde derzeit alle Unternehmen auf Vorhandensein beziehungsweise Richtigkeit des Betriebssitzes sowie Richtigkeit der Angaben der Geschäftsleitung. Die Überprüfung en dauern aktuell auch im Jahr 2025 noch an.

Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Entscheidet sich die Fahrerlaubnisbehörde, eine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt zu entziehen, ist das ärgerlich. Der ehemalige Fahrerlaubnisinhaber kann aber sodann durch Antragstellung versuchen, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu erwirken. Wird seitens der Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und nicht innerhalb einer Frist vom Antragsteller eingereicht, kann sein Antrag abgelehnt werden.

So erging es einem Betroffenen, der sich daraufhin gegen die Ablehnung und den Beschluss des Verwaltungsgerichts München wehrte mit dem Argument, die Anforderungen an eine Gutachtensanordnung unterhalb der Grenze von 1,6 Promille sei verkannt und die Beweise in der Behördenakte falsch gewürdigt worden. Tatsachen, die auf einen chronischen Alkoholmissbrauch oder eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung hindeuteten, hatte das Verwaltungsgericht dem ärztlichen Bericht der Strafakte (Vorwurf: Trunkenheit im Verkehr) entnommen. Demnach fehlten gravierende Ausfallerscheinungen, die für eine Blutalkoholkonzentration über 1,35 Promille typisch gewesen wären.

Entgegen der Ansicht des Gerichts sah der Betroffene in der verzögerten Pupillenreaktion und in der Abweichung um 25 % bei der Zeitschätzung erhebliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Alkoholgewöhnung sprächen.

Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Das nächsthöhere Gericht entschied im Eilverfahren zugunsten der Behörde.

Zwar sei bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille aber wenigstens 1,1 Promille erhebliche Ausfallerscheinungen eine Zusatzvoraussetzung, die vorliegen muss, damit eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden darf.

Das Fehlen der Ausfallerscheinungen im vorliegenden Fall führte das Gericht zur Annahme, dass es Fahrer mit einer hohen Alkoholgewöhnung seien, die sich auch im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit noch dazu in der Lage fühlten, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Die beim Antragsteller festgestellte verzögerte Pupillenlichtreaktion bei sonst unauffälligen Pupillen, der leicht bemerkbare äußerliche Anschein und des Alkoholeinflusses und die empfundene Abweichung von 6 Sekunden bei der Zeitschätzung stellten keine signifikante Ausfallerscheinungen dar. Das Gericht in erster Instanz durfte wegen der fehlenden Beeinträchtigungen auf eine hohe Alkoholgewöhnung schließen. Dem Argument des Antragstellers, das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sei bei Trunkenheitsfahrten nicht ungewöhnlich, wurde zwar zugestimmt. Dies spräche aber nicht gegen einen chronischen Alkoholkonsum.

Die Beschwerde des Antragstellers wurde abgelehnt; nicht zuletzt deshalb, weil der Antragsteller die Eignungszweifel der Behörde wegen Nichterbringung des Gutachtens nicht ausräumen konnte.

AZ: BayVGH, Beschluss vom 17.03.2026 – 11 CE 26.299

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Anwalt für Strafrecht

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entziehen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ableiten lässt, dass jemand nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Danach kann der Betroffene nur noch Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, für die er keine gesonderte Erlaubnis benötigt. Hierzu zählen insbesondere das Fahrrad, E-Scooter bis 20 km/h, Pedelecs bis 25 km/h und Mofas.

Doch kann ein Fehlverhalten im Straßenverkehr zu einem Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen?

Ja, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg unter Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung). 

Der Entscheidung war ein behördliches Verbot vorausgeeilt, nachdem der vom Verbot Betroffene ein Pedelec (E-Bike) trotz Konsums von Amphetamin, THC und Alkohol im Straßenverkehr geführt hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Amphetaminkonsum zu Fehleinschätzungen, unzureichender Helladaption und Realitätsverlust führe. Dadurch werde die Verkehrssicherheit nicht nur beim Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs, sondern auch beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beeinträchtigt. Daraus schloss die Behörde richtigerweise auf einen Eignungsmangel des Betroffenen.

Kann § 3 Absatz 1 Satz 1 FeV überhaupt Grundlage eines solchen Verkehrsverbots sein?

 § 3 Absatz 1 Satz 1 FeV ist als Rechtsgrundlage umstritten. Denn es steht ausdrücklich nichts von einem Verbot fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge darin. Die Fahrerlaubnisbehörde wird lediglich dazu ermächtigt, dem Ungeeigneten das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Es mangelt an einer klaren und bestimmten Regelung. Daher erntet die Anwendung der Verordnung immer wieder Kritik. Sogar der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass § 3 FeV nicht als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen herangezogen werden darf. 

Untersagung als schwerwiegender Eingriff in die Mobilität

Das Gesetz ist nicht klar und unzweideutig formuliert, sodass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt ist und Bürger ihre Rechte und Pflichten nicht genau erkennen können. Noch dazu ist ist die Regelung unverhältnismäßig, wird doch dem Betroffenen einer Untersagung das Führen jeglicher Fahrzeuge verboten. Seine Mobilität wird damit unverhältnismäßig eingeschränkt, so der BayVGH (Beschluss vom 12.07.2023 – 11 CS 23.551). Hervorzuheben ist auch, dass es bis auf § 3 FeV keine Rechtsgrundlage gibt, die die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten könnte. Daher hängt die Entscheidung jedes Gerichts erheblich von der Auslegung dieser Norm ab.

Dass das OVG Lüneburg die Anwendung des § 3 FeV nun zulässt, könnte den Blick von Behörden und Verwaltungswissenschaftlern nun erneut auf den Streit um die Rechtmäßigkeit einer Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen lenken.

AZ: OBG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2026 – 12 ME 136/25

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Ein weiteres Mal wurde die Einordnung von E-Scootern im Straßenverkehr – diesmal durch das Oberlandesgericht Hamm – in Verbindung mit Alkoholeinfluss vorgenommen. Grund dafür war die Fahrt eines Angeklagten im Zustand der erheblichen Alkoholisierung mit einem E-Scooter.

Die Blutuntersuchung später ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und verhängte ein viermonatiges Fahrverbot. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hielt das Gericht nicht für erforderlich. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Sprungrevision ein mit der Argumentation, dass in einem Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit mit einem Kraftfahrzeug gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen sei und die Fahrerlaubnis daher zwingend zu entziehen sei.

Entziehung statt Fahrverbot wegen absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrers?

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Revision statt und hob das Urteil in Bezug auf das Fahrverbot auf. Es betonte, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen seien, da sie über eine eigene Motorkraft verfügen und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h erreichen. Für Fahrer solcher Fahrzeuge gelte die gesetzlich normierte Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille uneingeschränkt. Die Entscheidung des Amtsgerichts, lediglich ein Fahrverbot zu verhängen, sei mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Der Gesetzgeber gehe bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich von der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen aus. Um diese gesetzliche Vermutung zu entkräften, bedürfe es außergewöhnlicher Umstände, etwa einer Notstandssituation oder anderer gewichtiger Besonderheiten, die im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar seien.

Art des Kraftfahrzeugs nicht relevant für abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Das OLG stellte klar, dass der Umstand, es habe sich lediglich um einen E-Scooter gehandelt, die Anwendung des § 69 StGB nicht relativiere. Der Schutz der Allgemeinheit vor alkoholbedingt ungeeigneten Verkehrsteilnehmern gelte unabhängig von der Art des Kraftfahrzeugs. Die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm das OLG auch bei Nutzung eines E-Scooters an. Damit hat das Gericht die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zur neuen Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zurückverwiesen.

Praxisausblick

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass E-Scooter im Straßenverkehr von manchen Gerichten nicht als Sonderfall behandelt werden, sondern rechtlich den gleichen Maßstäben wie andere Kraftfahrzeuge gleichgesetzt werden.

Es handelt sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung – viele andere Gerichte fällen durchaus mildere Urteile. Hier lohnt es sich auf jeden Fall Einspruch / Rechtsmittel gegen den Vorwurf einzulegen.

Wer mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, muss – wie ein Autofahrer – bei Überschreiten der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit aber in jedem Fall mit einer Bestrafung rechnen – auch wenn diese oft im harmlosen Bereich (anstatt Entziehung der Fahrerlaubnis) liegt.

Auch moderne Fortbewegungsmittel unterliegen (mit Ausnahmen) den Regeln des Fahrerlaubnisrechts – ungeachtet dessen, ob es sich um ein Elektroauto handelt oder um einen kleinen E-Scooter.

AZ: OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24

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Wird bei der Fahrt der gesetzlich in § 24a Abs. 1a StVG festgesetzte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC erreicht oder überschritten, wird eine relevante Wirkung für den Straßenverkehr bereits angenommen. Stellt ein Fahrer eine Gefahr für die öffentlichen Straßen dar, schaltet sich bei Bekanntwerden der Zuwiderhandlung die Fahrerlaubnisbehörde ein.

Überprüfung der Fahreignung

Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann festgestellt werden, ob ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde und kann auch durch eine Fahrt unter Einfluss von Cannabis ausgelöst werden. Dann hängt die Fahreignung insbesondere davon ab, ob der Betroffene zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme trennen kann oder bei Einnahme von Medizinalcannabis, ob zusätzlich Umstände die Fahreignung entfallen lassen.

Auslöser für eine MPU-Anordnung in Bezug auf Cannabis

Eine einmalige Fahrt unter Wirkung von THC über 3,5 ng/ml kann laut VG Düsseldorf bereits zur Anordnung einer MPU führen.

Voraussetzung dafür ist aber nicht nur der Nachweis von THC im Blut bei der Fahrt, sondern zusätzlich das Vorliegen von Zusatztatsachen.

Was sind Zusatztatsachen?

Zusatztatsachen sind zusätzliche aussagekräftige Umstände, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen.

Diese lassen auf einen Cannabismissbrauch schließen und ergeben sich aus Faktoren wie der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, den Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft.

Beispiele dafür wären eine ausgeprägte Cannabis-Gewöhnung oder ein riskantes Konsumverhalten mit einer Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum. Separat davon zu betrachten sind Cannabispatienten, welche aufgrund der regelmäßigen Einnahme des Medizinalcannabis denklogisch eine Cannabis-Gewöhnung aufweisen.

Fazit

Die Fahrt unter Einfluss von mehr als 3,5 ng/ml Cannabis kann nicht nur zu einer Geldbuße und den gesetzlichen Folgen des Bußgeldverfahrens (Fahrverbot und Punkte in der Flensburger Kartei) führen, sondern kann im schlimmsten Fall zur einer Überprüfung der Fahreignung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Dabei sind die Anordnung der MPU oder ein Entziehungsbescheid und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung zu prüfen. Denn die Entscheidung des VG Düsseldorf zeigt, dass die einmalige Fahrt unter THC-Einfluss für sich genommen nicht ausreicht, um erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu lassen.

AZ: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2026 – 14 L 4268/25

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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der Entzug des Führerscheins ist für viele Betroffene ein tiefer Einschnitt in das private wie auch berufliche Leben. Plötzlich steht die eigene Mobilität auf dem Spiel, was nicht nur zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führt, sondern im schlimmsten Fall auch die berufliche Existenz gefährden kann. Ob Alkohol oder Drogen am Steuer, wiederholte Geschwindigkeitsverstöße, zu viele Punkte in Flensburg oder eine Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – in all diesen Fällen lohnt es sich, schnellstmöglich einen erfahrenen Rechtsanwalt für Führerscheinentzug in Berlin einzuschalten.

Ein spezialisierter Anwalt kennt die rechtlichen Möglichkeiten, den drohenden Entzug abzuwenden oder zumindest die Folgen so gering wie möglich zu halten. Er prüft, ob Bußgeldbescheide oder Messungen fehlerhaft sind, ob Fristen eingehalten wurden und ob die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig ist. Darüber hinaus unterstützt er bei der Vorbereitung auf eine MPU, begleitet das Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und setzt sich für die Verkürzung von Sperrfristen ein.

Gerade in Berlin, wo viele Menschen beruflich auf das Auto angewiesen sind, ist eine schnelle und kompetente Vertretung von besonderer Bedeutung. Ein Anwalt für Führerscheinrecht übernimmt die Kommunikation mit den Behörden, wahrt wichtige Fristen und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf die jeweilige Situation zugeschnitten ist. So können Betroffene sicher sein, dass ihre Rechte gewahrt werden und keine unnötigen Nachteile entstehen.

Wer rechtzeitig professionelle Unterstützung sucht, erhöht die Chancen, den Führerschein zu behalten oder nach einem Entzug so schnell wie möglich zurückzuerlangen. Ein engagierter Rechtsanwalt für Führerscheinentzug in Berlin bietet dabei nicht nur fundierte juristische Beratung, sondern auch die Sicherheit, in einer schwierigen Lebenslage einen verlässlichen Partner an seiner Seite zu haben.

Ob dringender Harndrang einen Notstandsgrund darstellt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Im Fall eines Fahrzeugführers mit chronischem plötzlichen Harndrang hat das AG Dortmund jedenfalls nun entschieden, dass ein Geschwindigkeitsverstoß trotz persönlichen Notfalls nicht gerechtfertigt werden kann. Der Fahrer war nach nur 600 m Fahrt auf einer 30er-Strecke über 50 km/h gefahren. Als Grund seiner Geschwindigkeitsübertretung nannte der Angeklagte später vor Gericht einen plötzlichen Harndrang, ausgelöst durch eine chronische Erkrankung.

Wieso ist eine volle Blase kein Grund, um schneller durch den Straßenverkehr kommen zu können?

Man könnte denken, das schnelle Erreichen einer Toilette sollte Teil eines menschlichen Grundbedürfnisses sein.

Jedoch hat sich das AG Dortmund für eine Verurteilung des Zu-Schnell-Fahrers ausgesprochen. Die Verkehrssicherheit solle nicht auf die Probe gestellt werden, wenn ein an chronischem plötzlichen Harndrang Leidender am Straßenverkehr teilnimmt. Als Lösung seines Problems hätten dem Angeklagten mehrere Alternativen zum Rasen zur Verfügung gestanden.

Die Argumentation des Gerichts scheint umstritten:

Statt des schnellen Fahrens hätte der Täter gänzlich auf die Fahrt verzichten sollen. Alternativ hätte er mit seiner chronischen Erkrankung auch Windeln nutzen können. Der Einfachheit halber hätte der Fahrer auch auf dem Fahrersitz einnässen können, dies schien ihm laut Amtsgericht aufgrund der ihm bekannten Krankheit zumutbar. Immerhin habe er sich trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden.

Fazit

Eine Fahrt mit voller Blase ist offenbar zumindest für das Amtsgericht Dortmund kein Grund, um schneller zu fahren als vorgeschrieben.

Nicht einmal, wenn der Betroffene Nachweise zu einer chronischen Erkrankung als Ursache seiner notstandsähnlichen Situation vorweisen kann.

Allerdings hätte ein anderes Gericht auch zu der Ansicht gelangen können, dass das dringende Bedürfnis des Wasserlassens eine notstandsähnliche Situation bedeutet. Und wie bereits eingangs angedeutet, gibt es bislang bei dieser Thematik keine eindeutige Rechtsprechung.

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26

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Anwalt für Strafrecht

Unter dem Einfluss von Cannabis zu fahren, ist dann rechtswidrig, wenn im Blut des Fahrers mehr als 3,5 ng/ml THC festgestellt werden. Denn dann gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass das Cannabis auf den Konsumenten während der Fahrt einwirkt.

Gefahr bei Cannabis-Patienten

Wird das Cannabis wegen einer zu behandelnden Erkrankung dauerhaft eingenommen, ist der Wert von THC im Blut regelmäßig höher als der Grenzwert im Straßenverkehr zuließe. Zudem muss das Cannabis auf den Körper des Patienten einwirken, was wiederum beim Autofahren wegen der Nebenwirkungen des Mittels zu Problemen führen könnte.

Um die Sicherheit des Straßenverkehrs trotzdem zu gewährleisten, sind Richtlinien in der Anlage der Fahrerlaubnisverordnung entwickelt worden, an denen die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich zu messen ist.

Doch was ist in Fällen zu beachten, in denen das Cannabis aus medizinischen Zwecken eingenommen wird?

Die für Arzneimittel geltenden Nummern in der Anlage enthalten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Dauerbehandlung mit Cannabis nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Einnahme muss medizinisch indiziert und ärztlich verordnet sein, das Medizinal-Cannabis muss zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen werden. Darüber hinaus darf der Patient durch die Einnahme keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit aufweisen und die Grunderkrankung oder vorliegende Symptomatik darf keine straßenverkehrsrelevante Ausprägung haben. Die sichere Verkehrsteilnahme darf also nicht durch die Krankheit beeinträchtigt werden.

Letztlich wird von dem Patienten erwartet, dass dieser entscheiden kann in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, ob er am Straßenverkehr teilnimmt oder nicht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg

Im Fall eines Betroffenen einer Fahrerlaubnisentziehung bestätigte das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Behörde damit, dass der vermeintliche Cannabis-Patient kein aktuelles Rezept des behandelnden Arztes vorzeigen konnte. Auch stellten sich mehrere Schreiben seines behandelnden Arztes als widersprüchlich dar. Einerseits wurde von einer Aussetzung der Medikation geschrieben, an anderer Stelle wurde nichts von einer Pause oder einem Abbruch der Cannabis-Einnahme erwähnt. Auch eine medizinische Indikation des Cannabiskonsums war nicht ersichtlich.

In diesem Fall wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis als voraussichtlich rechtmäßig eingestuft. In der Folge wurde die sofortige Umsetzung des dauerhaften Fahrverbots nicht ausgesetzt und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht bestätigt.

AZ: VG Freiburg, Beschluss vom 27.02.2026 – 1 K 8756/25

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Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht