Eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 30 km/h zieht nach dem aktuellen Bußgeldkatalog üblicherweise eine Geldbuße in Höhe von 260,- €, ein einmonatiges Fahrverbot und die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister nach sich.

So sah es auch der Bußgeldbescheid im Fall einer Taxifahrerin vor, die während einer Nachtfahrt 31 km/h zu schnell gefahren war. Diese sah ihren Fehler in der Hauptverhandlung ein und beschränkte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen. Damit sollte nur der zu erwartenden Strafe entgegen getreten werden.

Urteil ohne Fahrverbot

Obwohl der Bußgeldbescheid bezüglich des Fahrverbots keinen Spielraum zulässt, wenn die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten wird, hat das Amtsgericht Singen kein Fahrverbot gegen die Taxifahrerin ausgesprochen. Die Geldbuße und die Punkte wurden als Folge der Tat verhängt. Das Bußgeld wurde wegen des Wegfalls des Fahrverbots angemessen erhöht auf 520,- €.

Wieso wurde auf das Fahrverbot verzichtet?

Das Fahrverbot soll als erzieherische Maßnahme dienen, um Verkehrsteilnehmer zukünftig zu einem verkehrsangemessenen Verhalten zu bewegen. Indem die Fahrerlaubnis einen Monat lang keine Gültigkeit hat, wird der Betroffene zum Überdenken seiner Handlungen gezwungen.

Die Taxifahrerin hatte in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe bei der nächtlichen Fahrt zwei junge angetrunkene und unter Drogen stehende Männer gefahren. Sie sei von einem der Kunden verbal belästigt worden, wobei sich die Belästigung im Verlauf der Fahrt noch gesteigert habe. Durch die Situation sah die Fahrerin sich unter Druck und gefährdet. Die Fahrt beendete sie nicht, da sie sich um ihre körperliche Unversehrtheit sorgte und die Fahrt nicht abbrechen wollte.

Um die Fahrt schnell beenden zu können, fuhr sie, ohne auf die Geschwindigkeitsanzeige zu achten.

Den Grund des Geschwindigkeitsverstoßes sah das Gericht als nachvollziehbar an. Da die Betroffene das Geschehen ohne logische Brüche schildern konnte, wurde ihre Aussage als glaubhaft betrachtet. Zudem zeigte sie sich einsichtig. Die Verhängung eines Fahrverbots erachtete das AG Singen in diesem Fall als unverhältnismäßig hart.

Fazit:

Weicht die konkrete Situation, in der zu schnell gefahren wird, deutlich vom Normalfall ab, besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot durch Erhöhen der Geldbuße wegfallen zu lassen.

Dann ist die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt und die Verhängung eines Fahrverbots wäre trotz der Pflichtverletzung unangemessen.

AZ: AG Singen, Urteil vom 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 21212/25

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Entscheidet sich die Fahrerlaubnisbehörde, eine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt zu entziehen, ist das ärgerlich. Der ehemalige Fahrerlaubnisinhaber kann aber sodann durch Antragstellung versuchen, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu erwirken. Wird seitens der Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und nicht innerhalb einer Frist vom Antragsteller eingereicht, kann sein Antrag abgelehnt werden.

So erging es einem Betroffenen, der sich daraufhin gegen die Ablehnung und den Beschluss des Verwaltungsgerichts München wehrte mit dem Argument, die Anforderungen an eine Gutachtensanordnung unterhalb der Grenze von 1,6 Promille sei verkannt und die Beweise in der Behördenakte falsch gewürdigt worden. Tatsachen, die auf einen chronischen Alkoholmissbrauch oder eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung hindeuteten, hatte das Verwaltungsgericht dem ärztlichen Bericht der Strafakte (Vorwurf: Trunkenheit im Verkehr) entnommen. Demnach fehlten gravierende Ausfallerscheinungen, die für eine Blutalkoholkonzentration über 1,35 Promille typisch gewesen wären.

Entgegen der Ansicht des Gerichts sah der Betroffene in der verzögerten Pupillenreaktion und in der Abweichung um 25 % bei der Zeitschätzung erhebliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Alkoholgewöhnung sprächen.

Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Das nächsthöhere Gericht entschied im Eilverfahren zugunsten der Behörde.

Zwar sei bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille aber wenigstens 1,1 Promille erhebliche Ausfallerscheinungen eine Zusatzvoraussetzung, die vorliegen muss, damit eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden darf.

Das Fehlen der Ausfallerscheinungen im vorliegenden Fall führte das Gericht zur Annahme, dass es Fahrer mit einer hohen Alkoholgewöhnung seien, die sich auch im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit noch dazu in der Lage fühlten, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Die beim Antragsteller festgestellte verzögerte Pupillenlichtreaktion bei sonst unauffälligen Pupillen, der leicht bemerkbare äußerliche Anschein und des Alkoholeinflusses und die empfundene Abweichung von 6 Sekunden bei der Zeitschätzung stellten keine signifikante Ausfallerscheinungen dar. Das Gericht in erster Instanz durfte wegen der fehlenden Beeinträchtigungen auf eine hohe Alkoholgewöhnung schließen. Dem Argument des Antragstellers, das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sei bei Trunkenheitsfahrten nicht ungewöhnlich, wurde zwar zugestimmt. Dies spräche aber nicht gegen einen chronischen Alkoholkonsum.

Die Beschwerde des Antragstellers wurde abgelehnt; nicht zuletzt deshalb, weil der Antragsteller die Eignungszweifel der Behörde wegen Nichterbringung des Gutachtens nicht ausräumen konnte.

AZ: BayVGH, Beschluss vom 17.03.2026 – 11 CE 26.299

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entziehen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ableiten lässt, dass jemand nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Danach kann der Betroffene nur noch Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, für die er keine gesonderte Erlaubnis benötigt. Hierzu zählen insbesondere das Fahrrad, E-Scooter bis 20 km/h, Pedelecs bis 25 km/h und Mofas.

Doch kann ein Fehlverhalten im Straßenverkehr zu einem Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen?

Ja, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg unter Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung). 

Der Entscheidung war ein behördliches Verbot vorausgeeilt, nachdem der vom Verbot Betroffene ein Pedelec (E-Bike) trotz Konsums von Amphetamin, THC und Alkohol im Straßenverkehr geführt hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Amphetaminkonsum zu Fehleinschätzungen, unzureichender Helladaption und Realitätsverlust führe. Dadurch werde die Verkehrssicherheit nicht nur beim Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs, sondern auch beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beeinträchtigt. Daraus schloss die Behörde richtigerweise auf einen Eignungsmangel des Betroffenen.

Kann § 3 Absatz 1 Satz 1 FeV überhaupt Grundlage eines solchen Verkehrsverbots sein?

 § 3 Absatz 1 Satz 1 FeV ist als Rechtsgrundlage umstritten. Denn es steht ausdrücklich nichts von einem Verbot fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge darin. Die Fahrerlaubnisbehörde wird lediglich dazu ermächtigt, dem Ungeeigneten das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Es mangelt an einer klaren und bestimmten Regelung. Daher erntet die Anwendung der Verordnung immer wieder Kritik. Sogar der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass § 3 FeV nicht als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen herangezogen werden darf. 

Untersagung als schwerwiegender Eingriff in die Mobilität

Das Gesetz ist nicht klar und unzweideutig formuliert, sodass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt ist und Bürger ihre Rechte und Pflichten nicht genau erkennen können. Noch dazu ist ist die Regelung unverhältnismäßig, wird doch dem Betroffenen einer Untersagung das Führen jeglicher Fahrzeuge verboten. Seine Mobilität wird damit unverhältnismäßig eingeschränkt, so der BayVGH (Beschluss vom 12.07.2023 – 11 CS 23.551). Hervorzuheben ist auch, dass es bis auf § 3 FeV keine Rechtsgrundlage gibt, die die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten könnte. Daher hängt die Entscheidung jedes Gerichts erheblich von der Auslegung dieser Norm ab.

Dass das OVG Lüneburg die Anwendung des § 3 FeV nun zulässt, könnte den Blick von Behörden und Verwaltungswissenschaftlern nun erneut auf den Streit um die Rechtmäßigkeit einer Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen lenken.

AZ: OBG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2026 – 12 ME 136/25

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein weiteres Mal wurde die Einordnung von E-Scootern im Straßenverkehr – diesmal durch das Oberlandesgericht Hamm – in Verbindung mit Alkoholeinfluss vorgenommen. Grund dafür war die Fahrt eines Angeklagten im Zustand der erheblichen Alkoholisierung mit einem E-Scooter.

Die Blutuntersuchung später ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und verhängte ein viermonatiges Fahrverbot. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hielt das Gericht nicht für erforderlich. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Sprungrevision ein mit der Argumentation, dass in einem Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit mit einem Kraftfahrzeug gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen sei und die Fahrerlaubnis daher zwingend zu entziehen sei.

Entziehung statt Fahrverbot wegen absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrers?

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Revision statt und hob das Urteil in Bezug auf das Fahrverbot auf. Es betonte, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen seien, da sie über eine eigene Motorkraft verfügen und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h erreichen. Für Fahrer solcher Fahrzeuge gelte die gesetzlich normierte Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille uneingeschränkt. Die Entscheidung des Amtsgerichts, lediglich ein Fahrverbot zu verhängen, sei mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Der Gesetzgeber gehe bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich von der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen aus. Um diese gesetzliche Vermutung zu entkräften, bedürfe es außergewöhnlicher Umstände, etwa einer Notstandssituation oder anderer gewichtiger Besonderheiten, die im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar seien.

Art des Kraftfahrzeugs nicht relevant für abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Das OLG stellte klar, dass der Umstand, es habe sich lediglich um einen E-Scooter gehandelt, die Anwendung des § 69 StGB nicht relativiere. Der Schutz der Allgemeinheit vor alkoholbedingt ungeeigneten Verkehrsteilnehmern gelte unabhängig von der Art des Kraftfahrzeugs. Die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm das OLG auch bei Nutzung eines E-Scooters an. Damit hat das Gericht die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zur neuen Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zurückverwiesen.

Praxisausblick

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass E-Scooter im Straßenverkehr von manchen Gerichten nicht als Sonderfall behandelt werden, sondern rechtlich den gleichen Maßstäben wie andere Kraftfahrzeuge gleichgesetzt werden.

Es handelt sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung – viele andere Gerichte fällen durchaus mildere Urteile. Hier lohnt es sich auf jeden Fall Einspruch / Rechtsmittel gegen den Vorwurf einzulegen.

Wer mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, muss – wie ein Autofahrer – bei Überschreiten der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit aber in jedem Fall mit einer Bestrafung rechnen – auch wenn diese oft im harmlosen Bereich (anstatt Entziehung der Fahrerlaubnis) liegt.

Auch moderne Fortbewegungsmittel unterliegen (mit Ausnahmen) den Regeln des Fahrerlaubnisrechts – ungeachtet dessen, ob es sich um ein Elektroauto handelt oder um einen kleinen E-Scooter.

AZ: OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Wird bei der Fahrt der gesetzlich in § 24a Abs. 1a StVG festgesetzte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC erreicht oder überschritten, wird eine relevante Wirkung für den Straßenverkehr bereits angenommen. Stellt ein Fahrer eine Gefahr für die öffentlichen Straßen dar, schaltet sich bei Bekanntwerden der Zuwiderhandlung die Fahrerlaubnisbehörde ein.

Überprüfung der Fahreignung

Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann festgestellt werden, ob ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde und kann auch durch eine Fahrt unter Einfluss von Cannabis ausgelöst werden. Dann hängt die Fahreignung insbesondere davon ab, ob der Betroffene zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme trennen kann oder bei Einnahme von Medizinalcannabis, ob zusätzlich Umstände die Fahreignung entfallen lassen.

Auslöser für eine MPU-Anordnung in Bezug auf Cannabis

Eine einmalige Fahrt unter Wirkung von THC über 3,5 ng/ml kann laut VG Düsseldorf bereits zur Anordnung einer MPU führen.

Voraussetzung dafür ist aber nicht nur der Nachweis von THC im Blut bei der Fahrt, sondern zusätzlich das Vorliegen von Zusatztatsachen.

Was sind Zusatztatsachen?

Zusatztatsachen sind zusätzliche aussagekräftige Umstände, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen.

Diese lassen auf einen Cannabismissbrauch schließen und ergeben sich aus Faktoren wie der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, den Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft.

Beispiele dafür wären eine ausgeprägte Cannabis-Gewöhnung oder ein riskantes Konsumverhalten mit einer Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum. Separat davon zu betrachten sind Cannabispatienten, welche aufgrund der regelmäßigen Einnahme des Medizinalcannabis denklogisch eine Cannabis-Gewöhnung aufweisen.

Fazit

Die Fahrt unter Einfluss von mehr als 3,5 ng/ml Cannabis kann nicht nur zu einer Geldbuße und den gesetzlichen Folgen des Bußgeldverfahrens (Fahrverbot und Punkte in der Flensburger Kartei) führen, sondern kann im schlimmsten Fall zur einer Überprüfung der Fahreignung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Dabei sind die Anordnung der MPU oder ein Entziehungsbescheid und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung zu prüfen. Denn die Entscheidung des VG Düsseldorf zeigt, dass die einmalige Fahrt unter THC-Einfluss für sich genommen nicht ausreicht, um erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu lassen.

AZ: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2026 – 14 L 4268/25

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der Entzug des Führerscheins ist für viele Betroffene ein tiefer Einschnitt in das private wie auch berufliche Leben. Plötzlich steht die eigene Mobilität auf dem Spiel, was nicht nur zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führt, sondern im schlimmsten Fall auch die berufliche Existenz gefährden kann. Ob Alkohol oder Drogen am Steuer, wiederholte Geschwindigkeitsverstöße, zu viele Punkte in Flensburg oder eine Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – in all diesen Fällen lohnt es sich, schnellstmöglich einen erfahrenen Rechtsanwalt für Führerscheinentzug in Berlin einzuschalten.

Ein spezialisierter Anwalt kennt die rechtlichen Möglichkeiten, den drohenden Entzug abzuwenden oder zumindest die Folgen so gering wie möglich zu halten. Er prüft, ob Bußgeldbescheide oder Messungen fehlerhaft sind, ob Fristen eingehalten wurden und ob die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig ist. Darüber hinaus unterstützt er bei der Vorbereitung auf eine MPU, begleitet das Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und setzt sich für die Verkürzung von Sperrfristen ein.

Gerade in Berlin, wo viele Menschen beruflich auf das Auto angewiesen sind, ist eine schnelle und kompetente Vertretung von besonderer Bedeutung. Ein Anwalt für Führerscheinrecht übernimmt die Kommunikation mit den Behörden, wahrt wichtige Fristen und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf die jeweilige Situation zugeschnitten ist. So können Betroffene sicher sein, dass ihre Rechte gewahrt werden und keine unnötigen Nachteile entstehen.

Wer rechtzeitig professionelle Unterstützung sucht, erhöht die Chancen, den Führerschein zu behalten oder nach einem Entzug so schnell wie möglich zurückzuerlangen. Ein engagierter Rechtsanwalt für Führerscheinentzug in Berlin bietet dabei nicht nur fundierte juristische Beratung, sondern auch die Sicherheit, in einer schwierigen Lebenslage einen verlässlichen Partner an seiner Seite zu haben.

Ob dringender Harndrang einen Notstandsgrund darstellt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Im Fall eines Fahrzeugführers mit chronischem plötzlichen Harndrang hat das AG Dortmund jedenfalls nun entschieden, dass ein Geschwindigkeitsverstoß trotz persönlichen Notfalls nicht gerechtfertigt werden kann. Der Fahrer war nach nur 600 m Fahrt auf einer 30er-Strecke über 50 km/h gefahren. Als Grund seiner Geschwindigkeitsübertretung nannte der Angeklagte später vor Gericht einen plötzlichen Harndrang, ausgelöst durch eine chronische Erkrankung.

Wieso ist eine volle Blase kein Grund, um schneller durch den Straßenverkehr kommen zu können?

Man könnte denken, das schnelle Erreichen einer Toilette sollte Teil eines menschlichen Grundbedürfnisses sein.

Jedoch hat sich das AG Dortmund für eine Verurteilung des Zu-Schnell-Fahrers ausgesprochen. Die Verkehrssicherheit solle nicht auf die Probe gestellt werden, wenn ein an chronischem plötzlichen Harndrang Leidender am Straßenverkehr teilnimmt. Als Lösung seines Problems hätten dem Angeklagten mehrere Alternativen zum Rasen zur Verfügung gestanden.

Die Argumentation des Gerichts scheint umstritten:

Statt des schnellen Fahrens hätte der Täter gänzlich auf die Fahrt verzichten sollen. Alternativ hätte er mit seiner chronischen Erkrankung auch Windeln nutzen können. Der Einfachheit halber hätte der Fahrer auch auf dem Fahrersitz einnässen können, dies schien ihm laut Amtsgericht aufgrund der ihm bekannten Krankheit zumutbar. Immerhin habe er sich trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden.

Fazit

Eine Fahrt mit voller Blase ist offenbar zumindest für das Amtsgericht Dortmund kein Grund, um schneller zu fahren als vorgeschrieben.

Nicht einmal, wenn der Betroffene Nachweise zu einer chronischen Erkrankung als Ursache seiner notstandsähnlichen Situation vorweisen kann.

Allerdings hätte ein anderes Gericht auch zu der Ansicht gelangen können, dass das dringende Bedürfnis des Wasserlassens eine notstandsähnliche Situation bedeutet. Und wie bereits eingangs angedeutet, gibt es bislang bei dieser Thematik keine eindeutige Rechtsprechung.

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Unter dem Einfluss von Cannabis zu fahren, ist dann rechtswidrig, wenn im Blut des Fahrers mehr als 3,5 ng/ml THC festgestellt werden. Denn dann gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass das Cannabis auf den Konsumenten während der Fahrt einwirkt.

Gefahr bei Cannabis-Patienten

Wird das Cannabis wegen einer zu behandelnden Erkrankung dauerhaft eingenommen, ist der Wert von THC im Blut regelmäßig höher als der Grenzwert im Straßenverkehr zuließe. Zudem muss das Cannabis auf den Körper des Patienten einwirken, was wiederum beim Autofahren wegen der Nebenwirkungen des Mittels zu Problemen führen könnte.

Um die Sicherheit des Straßenverkehrs trotzdem zu gewährleisten, sind Richtlinien in der Anlage der Fahrerlaubnisverordnung entwickelt worden, an denen die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich zu messen ist.

Doch was ist in Fällen zu beachten, in denen das Cannabis aus medizinischen Zwecken eingenommen wird?

Die für Arzneimittel geltenden Nummern in der Anlage enthalten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Dauerbehandlung mit Cannabis nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Einnahme muss medizinisch indiziert und ärztlich verordnet sein, das Medizinal-Cannabis muss zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen werden. Darüber hinaus darf der Patient durch die Einnahme keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit aufweisen und die Grunderkrankung oder vorliegende Symptomatik darf keine straßenverkehrsrelevante Ausprägung haben. Die sichere Verkehrsteilnahme darf also nicht durch die Krankheit beeinträchtigt werden.

Letztlich wird von dem Patienten erwartet, dass dieser entscheiden kann in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, ob er am Straßenverkehr teilnimmt oder nicht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg

Im Fall eines Betroffenen einer Fahrerlaubnisentziehung bestätigte das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Behörde damit, dass der vermeintliche Cannabis-Patient kein aktuelles Rezept des behandelnden Arztes vorzeigen konnte. Auch stellten sich mehrere Schreiben seines behandelnden Arztes als widersprüchlich dar. Einerseits wurde von einer Aussetzung der Medikation geschrieben, an anderer Stelle wurde nichts von einer Pause oder einem Abbruch der Cannabis-Einnahme erwähnt. Auch eine medizinische Indikation des Cannabiskonsums war nicht ersichtlich.

In diesem Fall wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis als voraussichtlich rechtmäßig eingestuft. In der Folge wurde die sofortige Umsetzung des dauerhaften Fahrverbots nicht ausgesetzt und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht bestätigt.

AZ: VG Freiburg, Beschluss vom 27.02.2026 – 1 K 8756/25

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Bestreitet der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit, tatsächlich der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, muss das zuständige Gericht sein Übriges tun, um die Zweifel an der Fahrzeugführereigenschaft auszuräumen.

So geschah es im Fall eines Betroffenen, dem ein Geschwindigkeitsverstoß (54 km/h zu viel außerorts) vorgeworfen worden war. Dieser hatte im Vorverfahren seinen Bruder als Fahrer angegeben. Die ermittelnde Behörde folgte der Begründung seines Einspruchs nicht und gab das Verfahren an das Amtsgericht Nauen ab.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen trotz dessen Unschuldsbeteuerung. Es identifizierte den vor Gericht Anwesenden als Fahrer des Fahrzeugs.

Wie kann eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt erfolgen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg) nach der Verurteilung beschäftigt. Denn der Betroffene hatte gegen das Urteil eine Rechtsbeschwerde erhoben, sodass das Urteil vom nächsthöheren Gericht überprüft werden musste. Als Grund der Rechtsbeschwerde wurde eine lückenhafte Darlegung der Beweise zur Identifizierung des Fahrers genannt.

Das OLG folgte zunächst der Ansicht des Verurteilten und hob das Urteil des AG Nauen auf. Das AG Nauen hatte im gerichtlichen Verfahren ein anthropologisches Gutachten zur Ermittlung des Fahrzeugführers in Auftrag gegeben und sein Urteil darauf gestützt. Laut OLG kann das Gericht, wenn es ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Fahreridentität einholt, sich darauf berufen. Jedoch ist eine Aufschlüsselung der Tatsachen des Gutachtens erforderlich, sofern der Sachverständige keine Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung zwischen der vor Gericht anwesenden und der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person vornimmt.

In dem Verfahren zum Geschwindigkeitsverstoß hatte sich das AG Nauen bei der Urteilsfindung auf das Sachverständigengutachten verlassen, welches den Betroffenen (anstelle des von ihm als Fahrer angegebenen Bruders) als Fahrer identifiziert hatte. Allerdings wurden die Tatsachen aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, sodass das OLG den Sachverständigenbeweis nicht einordnen und das Urteil nicht auf Logik, Erfahrungssätze des täglichen Lebens und Erkenntnissen der Wissenschaft prüfen konnte. Die Tatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass ein Rechtsmittelgericht (wie hier das OLG Brandenburg) sie nachprüfen kann, ist die Pflicht eines Gerichts.

Wieso wurde der Betroffene am Ende doch verurteilt?

Nachdem das Urteil aufgehoben worden war, wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG Nauen zurückgegeben. Zum Abgleich des äußeren Erscheinungsbildes wurde dort ein morphologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Anhand von 74 Merkmalen konnte sowohl der Betroffene als auch dessen Bruder mit dem Fahrerfoto verglichen werden. Das Gutachten ergab eine eindeutige Übereinstimmung des Betroffenen mit dem Lichtbild. Der Bruder konnte hingegen als Täter ausgeschlossen werden. Da das Gericht in seinem neuen Urteil die Ergebnisse des Gutachtens einzeln erklärte, hatte die erneute Rechtsbeschwerde nun keinen Erfolg mehr. Im Einzelnen habe kein Merkmal Zweifel erzeugt oder der Identität widersprochen.

Es kann insgesamt gesagt werden, dass ein Gericht seine Entscheidung so darlegen muss, dass die ihr zugrundeliegenden Tatsachen und die Schlussfolgerung für die Fahreridentifizierung nachvollziehbar sind. Sonst droht das Urteil vom nächsthöheren Gericht gekippt zu werden.

AZ: OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2025 – 1 ORbs 167/25

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Die hohen Benzinpreise derzeit lassen so manchen Autofahrer erfinderisch werden. So hat beispielsweise ein Autofahrer in Baden-Württemberg vor nicht allzu langer Zeit die Kennzeichen seines Fahrzeugs durch aufgeklebte falsche Kennzeichen verdeckt. Anschließend tankte er an einer Tankstelle eine große Menge Benzin und fuhr ohne Bezahlung davon.

Welche rechtlichen Folgen drohen beim Verdecken, Überkleben oder Abmontieren eines Nummernschilds?

Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG

Der Gesetzgeber sichert durch § 22 StVG ab, Fahrzeughalter sowie Fahrer jederzeit zuverlässig zu ermitteln. Die fest am Kraftfahrzeug oder Anhänger montierte Nummerntafel identifiziert das Auto sowie die verantwortliche Person im Straßenverkehr eindeutig. Behörden nutzen dieses Werkzeug, um Gefahren abzuwehren aber auch Straftaten zu verfolgen. Klebt jemand falsche Nummern über das Original, erfüllt das verschiedene Straftatbestände.

Urkundenfälschung nach § 267 StGB

Rechtlich gilt das amtliche Kennzeichen als zusammengesetzte Urkunde. Die Kombination aus der Buchstabenfolge und dem Fahrzeug vermittelt eine Information, die direkt auf den Besitzer hinweist. Wer ein falsches Kennzeichen verwendet, manipuliert diesen Beweiswert.

Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)

Das Straßenverkehrsgesetz legt die Strafe für Kennzeichenmissbrauch fest. Wer ein falsches Nummernschild an sein Auto schraubt, macht sich strafbar. Auch verbietet das Gesetz, das amtliche Siegel oder die Buchstaben zu verdecken oder zu übermalen. Solche Handlungen dienen dazu, den Halter des Wagens im Dunkeln zu lassen. Wer die echte Nummer mit einer falschen Folie überklebt, bricht dieses Gesetz sofort. Die Polizei achtet dabei besonders auf den Plan, die wahre Herkunft des Fahrzeugs zu verbergen oder eine fremde Identität vorzugaukeln.

Verstoß gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Nach § 10 FZV müssen Kennzeichen:

  • fest angebracht,
  • gut lesbar und
  • nicht verdeckt sein.

Das vorsätzliche Verdecken stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 48 FZV), kann aber bei weitergehender Täuschungsabsicht in eine Straftat übergehen (siehe oben).

Weitere mögliche Straftatbestände

Je nach Kontext können zusätzliche Delikte verwirklicht sein, etwa:

  • Betrug (§ 263 StGB), wenn durch die Täuschung ein Vermögensvorteil erzielt wird (z. B. bei Maut- oder Parkverstößen),
  • Strafvereitelung (§ 258 StGB), wenn die Maßnahme dazu dient, eine Verfolgung zu verhindern,
  • Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versichert ist.

Rechtsfolgen

  • § 22 StVG: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
  • § 267 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Zusätzlich drohen:

  • Punkte im Fahreignungsregister
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Zusammenfassung

Wer falsche Kennzeichen auf sein Fahrzeug klebt, begeht keine Kleinigkeit. Autofahrer machen sich damit oft gleich mehrfach strafbar. Im Mittelpunkt stehen dabei meist der Kennzeichenmissbrauch sowie die Urkundenfälschung. Selbst ein kurzes oder vermeintlich harmloses Überkleben führt schnell zu empfindlichen Strafen durch das Gericht.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Eigene Gedanken zum Thema? Dann ab in die Kommentarfunktion

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht