Es ist schwer vorstellbar und hört sich auch kurios an: das verbotene Alleinrennen. Wie sieht ein Rennen gegen sich selbst aus? Und ist das Alleinrennen von außen überhaupt von zu schnellem Fahren zu unterscheiden?

Um diese Fragen zu beantworten, hat sich das Kammergericht Berlin in einer seiner jüngeren Entscheidungen eingehend mit den Merkmalen des Alleinrennens beschäftigt.

Die nicht angepasste Geschwindigkeit

Das Alleinrennen wird durch eine nicht angepasste Geschwindigkeit begangen. Der Vorwurf kann laut Kammergericht Berlin allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, also zu schnelles Fahren, gestützt werden – allerdings nur, wenn sowohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den gefahrenen Streckenabschnitt als auch die gefahrene Geschwindigkeit des Täters vorliegen.

Unterschied zwischen Geschwindigkeitsverstoß und Alleinrennen

Ein Geschwindigkeitsverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße und je nach Schwere des Verstoßes mit Punkten in Flensburg und maximal mit einem Fahrverbot geahndet. Dagegen ist das verbotene Kraftfahrzeugrennen auch im Alleingang eine Straftat. Es droht daher eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Gewertet wird laut Kammergericht, wie gravierend die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation war. Je mehr ein Fahrer die angeordnete Höchstgeschwindigkeit übertritt, desto eher geht ein Gericht von einem Alleinrennen aus. Es wird dann vermutet, er wolle die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen.

Was sagt die Geschwindigkeit über den Täter aus?

Je nach Verkehrssituation kann die Entscheidung, bewusst zu schnell zu fahren, zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Der einzelne Fahrer weiß, dass eine höhere Geschwindigkeit das Unfallrisiko steigert. Fährt er trotzdem deutlich über dem vorgegebenen Geschwindigkeitslimit, kann sein Verhalten vor Gericht als grob verkehrswidrig und rücksichtslos eingeordnet werden.

Die Geschwindigkeit allein kann also viel über die Intentionen des Kraftfahrzeugführers aussagen.

Gibt es auch ein Alleinrennen ohne massive Geschwindigkeitsüberschreitung?

Tatsächlich kann auch dann ein Alleinrennen im Raum stehen, wenn keine signifikante Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden kann. Hierfür müssen laut Kammergericht andere Verkehrsverstöße während der Fahrt auf ein Rennen hindeuten. Beispiele hierfür wären die Lichthupe, das Drängeln durch dichtes Auffahren oder häufige abrupte Spurwechsel. Insgesamt sollte das Verhalten des Fahrers in der Lage sein, andere Verkehrsteilnehmer durch die einzelnen Handlungen in die Gefahr eines Unfalls zu bringen.

Auch darin ist ein rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten erkennbar.

Die Schwierigkeit der Beweisführung

Ein Polizeibeamter kennt die Gedanken oder Pläne eines Täters nicht. Ein Gericht ebensowenig. Umso wichtiger sind daher die Beweismittel, die den Täter eines Alleinrennens überführen sollen. Nur wenn die einzelnen Verstöße im Straßenverkehr konkret dargelegt werden, haben sie auch vor Gericht Bestand und können berücksichtigt werden.

Zudem muss hervorgebracht werden, auf welchen Beweismitteln die Auffassung von der Tat aufbaut. Hierzu gehören die gefahrene Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls auch das einem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Verhalten. Werden Beweise nicht konkret vorgebracht, verbleiben Zweifel hinsichtlich des Tathergangs und damit auch hinsichtlich der vom Täter verfolgten Absicht.

AZ: KG Berlin, Urteil vom 15.10.2025 – 3 ORs 37/25

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ob dringender Harndrang einen Notstandsgrund darstellt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Im Fall eines Fahrzeugführers mit chronischem plötzlichen Harndrang hat das AG Dortmund jedenfalls nun entschieden, dass ein Geschwindigkeitsverstoß trotz persönlichen Notfalls nicht gerechtfertigt werden kann. Der Fahrer war nach nur 600 m Fahrt auf einer 30er-Strecke über 50 km/h gefahren. Als Grund seiner Geschwindigkeitsübertretung nannte der Angeklagte später vor Gericht einen plötzlichen Harndrang, ausgelöst durch eine chronische Erkrankung.

Wieso ist eine volle Blase kein Grund, um schneller durch den Straßenverkehr kommen zu können?

Man könnte denken, das schnelle Erreichen einer Toilette sollte Teil eines menschlichen Grundbedürfnisses sein.

Jedoch hat sich das AG Dortmund für eine Verurteilung des Zu-Schnell-Fahrers ausgesprochen. Die Verkehrssicherheit solle nicht auf die Probe gestellt werden, wenn ein an chronischem plötzlichen Harndrang Leidender am Straßenverkehr teilnimmt. Als Lösung seines Problems hätten dem Angeklagten mehrere Alternativen zum Rasen zur Verfügung gestanden.

Die Argumentation des Gerichts scheint umstritten:

Statt des schnellen Fahrens hätte der Täter gänzlich auf die Fahrt verzichten sollen. Alternativ hätte er mit seiner chronischen Erkrankung auch Windeln nutzen können. Der Einfachheit halber hätte der Fahrer auch auf dem Fahrersitz einnässen können, dies schien ihm laut Amtsgericht aufgrund der ihm bekannten Krankheit zumutbar. Immerhin habe er sich trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden.

Fazit

Eine Fahrt mit voller Blase ist offenbar zumindest für das Amtsgericht Dortmund kein Grund, um schneller zu fahren als vorgeschrieben.

Nicht einmal, wenn der Betroffene Nachweise zu einer chronischen Erkrankung als Ursache seiner notstandsähnlichen Situation vorweisen kann.

Allerdings hätte ein anderes Gericht auch zu der Ansicht gelangen können, dass das dringende Bedürfnis des Wasserlassens eine notstandsähnliche Situation bedeutet. Und wie bereits eingangs angedeutet, gibt es bislang bei dieser Thematik keine eindeutige Rechtsprechung.

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Fährt jemand ohne Fahrerlaubnis, begeht er eine Straftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz. Fährt er ohne Fahrerlaubnis und mild alkoholisiert (0,5-1,09 Promille Blutalkoholkonzentration), kommt zu der in Rede stehenden Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit hinzu.

Mit der Frage, ob die Alkoholisierung Einfluss auf das Strafmaß (Höhe der Strafe) im dem Strafverfahren haben darf, hat sich das Kammergericht Berlin befasst.

Die Regel

Üblicherweise werden gleichzeitig begangene Taten, also Taten, die auf demselben Ereignis beruhen, zusammen verhandelt.

Fallen eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat zusammen, wird die Ordnungswidrigkeit verdrängt wegen seines Charakters als geringfügiger Verstoß. Es wird dann nur das Strafgesetz angewendet, § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG.

Die Problematik

Fallen zwei Regelverstöße zusammen, bleibt die Frage, ob denn der eine Verstoß bei Bewertung des anderen Verstoßes eine Rolle spielen darf.

Aufgrund der oben erläuterten Regel dürfte eine Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht zur Bewertung einer Fahrt ohne Führerschein herangezogen werden.

Das Kammergericht Berlin (KG) hat nun jedoch beschlossen, dass ein ordnungswidriges Verhalten unter Umständen und trotz der Konkurrenzregelung berücksichtigt werden kann.

Die Ausnahme

Möglich ist die Berücksichtigung laut KG aber nur dann, wenn das ordnungswidrige Verhalten (im Beispiel das Fahren unter Alkoholeinfluss) nicht oder nur teilweise zu den Umständen gehört, aufgrund denen eine Person strafrechtlich belangt wird (im Beispiel das Fahren ohne Fahrerlaubnis). Zudem muss die Ordnungswidrigkeit dazu beitragen, dass die Straftat ein noch größeres Unrecht darstellt.

In der Folge kann die Verletzung des Strafgesetzes schwerer bestraft werden.

Anhand des Beispiels lässt sich erkennen, weshalb die Ausnahme sinnvoll sein kann:

Wer bei der Fahrt ohne erforderliche Fahrerlaubnis unter Einfluss von Alkohol steht, stellt eine höhere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Während das Fahren ohne Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten und ungeprüften Fahrern dient, existiert die Ordnungswidrigkeit zu Fahren unter Alkoholeinfluss, um die Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib, Leben und Eigentum zu schützen und die Straßen sicher zu halten.

Ein Fahrer ohne Erlaubnis zum Fahren nimmt dann nicht nur ungeprüft oder trotz Ungeeignetheit am Straßenverkehr teil. Darüber hinaus ist er auch eine Gefahr für den Verkehr wegen möglicher alkoholbedingter Ausfallerscheinungen. Würde die Ordnungswidrigkeit nicht in die Bewertung der Tat einfließen, bliebe nur ein Teilnehmen am Straßenverkehr als verwertbare Handlung übrig. Die Gefährlichkeit der Tat träte nicht zutage. Daher scheint es angebracht, im Einzelfall die Ordnungswidrigkeit in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.

Dann soll auch keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen, so das KG.

AZ: KG, Beschluss vom 03.09.2025 – 3 ORs 38/25

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Sven Skana

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Bestreitet der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit, tatsächlich der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, muss das zuständige Gericht sein Übriges tun, um die Zweifel an der Fahrzeugführereigenschaft auszuräumen.

So geschah es im Fall eines Betroffenen, dem ein Geschwindigkeitsverstoß (54 km/h zu viel außerorts) vorgeworfen worden war. Dieser hatte im Vorverfahren seinen Bruder als Fahrer angegeben. Die ermittelnde Behörde folgte der Begründung seines Einspruchs nicht und gab das Verfahren an das Amtsgericht Nauen ab.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen trotz dessen Unschuldsbeteuerung. Es identifizierte den vor Gericht Anwesenden als Fahrer des Fahrzeugs.

Wie kann eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt erfolgen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg) nach der Verurteilung beschäftigt. Denn der Betroffene hatte gegen das Urteil eine Rechtsbeschwerde erhoben, sodass das Urteil vom nächsthöheren Gericht überprüft werden musste. Als Grund der Rechtsbeschwerde wurde eine lückenhafte Darlegung der Beweise zur Identifizierung des Fahrers genannt.

Das OLG folgte zunächst der Ansicht des Verurteilten und hob das Urteil des AG Nauen auf. Das AG Nauen hatte im gerichtlichen Verfahren ein anthropologisches Gutachten zur Ermittlung des Fahrzeugführers in Auftrag gegeben und sein Urteil darauf gestützt. Laut OLG kann das Gericht, wenn es ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Fahreridentität einholt, sich darauf berufen. Jedoch ist eine Aufschlüsselung der Tatsachen des Gutachtens erforderlich, sofern der Sachverständige keine Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung zwischen der vor Gericht anwesenden und der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person vornimmt.

In dem Verfahren zum Geschwindigkeitsverstoß hatte sich das AG Nauen bei der Urteilsfindung auf das Sachverständigengutachten verlassen, welches den Betroffenen (anstelle des von ihm als Fahrer angegebenen Bruders) als Fahrer identifiziert hatte. Allerdings wurden die Tatsachen aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, sodass das OLG den Sachverständigenbeweis nicht einordnen und das Urteil nicht auf Logik, Erfahrungssätze des täglichen Lebens und Erkenntnissen der Wissenschaft prüfen konnte. Die Tatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass ein Rechtsmittelgericht (wie hier das OLG Brandenburg) sie nachprüfen kann, ist die Pflicht eines Gerichts.

Wieso wurde der Betroffene am Ende doch verurteilt?

Nachdem das Urteil aufgehoben worden war, wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG Nauen zurückgegeben. Zum Abgleich des äußeren Erscheinungsbildes wurde dort ein morphologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Anhand von 74 Merkmalen konnte sowohl der Betroffene als auch dessen Bruder mit dem Fahrerfoto verglichen werden. Das Gutachten ergab eine eindeutige Übereinstimmung des Betroffenen mit dem Lichtbild. Der Bruder konnte hingegen als Täter ausgeschlossen werden. Da das Gericht in seinem neuen Urteil die Ergebnisse des Gutachtens einzeln erklärte, hatte die erneute Rechtsbeschwerde nun keinen Erfolg mehr. Im Einzelnen habe kein Merkmal Zweifel erzeugt oder der Identität widersprochen.

Es kann insgesamt gesagt werden, dass ein Gericht seine Entscheidung so darlegen muss, dass die ihr zugrundeliegenden Tatsachen und die Schlussfolgerung für die Fahreridentifizierung nachvollziehbar sind. Sonst droht das Urteil vom nächsthöheren Gericht gekippt zu werden.

AZ: OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2025 – 1 ORbs 167/25

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Eine Geschwindigkeitsübertretung bedeutet innerorts ab 31 km/h nach aktuellem Bußgeldkatalog wenigstens einen Monat Fahrverbot. In Ausnahmefällen kann das Fahrverbot jedoch entfallen, beispielsweise bei einem vormals angeordneten Fahrverbot (nachzulesen in unserem Blog unter: https://kanzlei-skana.de/post/kann-ein-fahrverbot-der-grund-fuer-den-wegfall-eines-weiteren-fahrverbots-sein/).

Eine andere Möglichkeit wählte nun das Amtsgericht Dortmund in einer Ordnungswidrigkeitensache.

Fahrverbot auf Kleinwagen oder PKW-Führerscheinklasse beschränkbar

Anstelle des Wegfalls des Fahrverbots blieb das durch Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot zwar bestehen. Es wurde aber dahingehend beschränkt, dass dem Betroffenen die Nutzungsmöglichkeit von Pkw mit Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung verblieb. Dazu zählen insbesondere Fahrzeugmodelle, die als Kleinstwagen oder Kleinwagen ausgezeichnet sind.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Hintergrund solcher Einschränkungen ist häufig die berufliche oder persönliche Situation des Betroffenen. Wenn die Nutzung eines Fahrzeugs zur Ausübung des Berufs notwendig ist, kann ein Fahrverbot den Einzelnen besonders schwer treffen. Dann ist eine Ausnahme von der Regel keine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die aus rein privaten oder bequemen Gründen PKW fahren.

Bedeutung des Urteils für andere Fälle:

Grundsätzlich ist die Notwendigkeit des Führerscheins im Einzelnen zu beurteilen. Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund zeigt aber, dass nicht immer ein allumfassendes Fahrverbot verhängt werden muss.

Gleichzeitig wird deutlich, dass Verkehrsverstöße weiterhin konsequent bestraft werden und Fahrverbote als erzieherische Maßnahme dienen sollen.

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 15.05.2025 – 729 OWi-256 Js 646/25 – 51/25

Weitere spannende und lesenswerte Entscheidungen finden Sie auf unserem News-Blog: https://kanzlei-skana.de/aktuelles/

Hinweis:

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Sven Skana

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