Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn ein Amtsgericht ein Urteil in einem Bußgeldverfahren ohne Entscheidungsgründe fällt.

Der rechtliche Hintergrund

In einem Bußgeldverfahren muss ein Gericht sein Urteil grundsätzlich begründen. Aus den Urteilsgründen soll hervorgehen, von welchen Tatsachen das Gericht ausgegangen ist und warum es zu seiner Entscheidung gekommen ist. Nur so können die Beteiligten und ein höheres Gericht überprüfen, ob das Urteil rechtlich richtig ist.

Für bestimmte einfache Fälle erlaubt das Gesetz allerdings ein vereinfachtes Verfahren. Unter den Voraussetzungen des § 77b OWiG kann ein Urteil ohne ausführliche schriftliche Begründung ergehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, müssen grundsätzlich Entscheidungsgründe zu den Akten gebracht werden.

Im entschiedenen Fall fehlten solche Gründe, obwohl kein Fall vorlag, in dem auf die Urteilsbegründung verzichtet werden durfte. Der Betroffene wollte deshalb erreichen, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Gegen ihn war wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 130 Euro verhängt worden.

Wie hat das Kammergericht entschieden?

Das Kammergericht lehnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab. Nach Auffassung des Gerichts reicht das bloße Fehlen der Urteilsgründe nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen.

Das Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nämlich eine besondere Funktion. Das höhere Gericht prüft zunächst, ob überhaupt ein Grund besteht, den Fall umfassender zu überprüfen. Die Rechtsbeschwerde ist im Bußgeldverfahren nicht in jedem Fall möglich. Sie soll insbesondere nicht dazu dienen, jedes einfache Bußgeldverfahren automatisch einer weiteren gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

Einfache und schwierige Fälle

Das Kammergericht unterscheidet dabei zwischen einfach gelagerten und schwierigen Bußgeldverfahren. Bei einem einfachen Verkehrsverstoß kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde trotz fehlender Urteilsgründe abgelehnt werden, wenn sich aus den übrigen Umständen des Falles keine Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsfehler ergeben.

Anders kann es bei einem tatsächlich oder rechtlich schwierigen Verfahren sein. Wenn ohne die Urteilsgründe nicht beurteilt werden kann, ob ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht, kann das Fehlen der Gründe eine andere Bedeutung bekommen. In einem solchen Fall kann die Rechtsbeschwerde zugelassen werden.

Das Fehlen der Urteilsgründe ist daher nicht bedeutungslos. Es führt aber auch nicht automatisch zu einer weiteren Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Entscheidend bleibt immer die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

Welche Bedeutung hat der Fall für die Praxis?

Die Entscheidung ist vor allem für Verteidiger und Betroffene in Bußgeldverfahren wichtig. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Urteil sollte zwar beanstandet werden. Für eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde muss aber zusätzlich aufgezeigt werden, warum die Sache eine weitere gerichtliche Prüfung erfordert.

Bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten können die Gerichte daher trotz eines Fehlers bei der Abfassung des Urteils zu dem Ergebnis kommen, dass eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar sind.

Fazit

Der Beschluss des Kammergerichts stellt klar, dass ein formaler Fehler des Amtsgerichts nicht automatisch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt. Zwar müssen Urteile grundsätzlich mit Gründen versehen werden. Entscheidend für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist jedoch, ob darüber hinaus die gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 OWiG erfüllt sind.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer sich gegen ein Bußgeldurteil ohne Urteilsgründe wenden möchte, sollte nicht allein auf das Fehlen der Begründung hinweisen. Vielmehr muss geprüft werden, ob sich aus dem konkreten Fall Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund ergeben. Bei einfachen und rechtlich überschaubaren Verkehrsverstößen kann eine Rechtsbeschwerde trotz des Fehlens von Urteilsgründen erfolglos bleiben.

AZ: KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2025 – 3 ORbs 222/25

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein befasst sich in seinem Beschluss mit der Frage, welche Anforderungen an die Behauptung eines unbewussten Drogenkonsums zu stellen sind. Im Mittelpunkt steht dabei die fahrerlaubnisrechtliche Bedeutung des Nachweises von Amphetamin und die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Betroffener trotz eines positiven Drogennachweises seine Fahreignung behalten kann.

Der Normalfall

Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung führt die Einnahme von Betäubungsmitteln wie Amphetamin grundsätzlich zum Ausschluss der Fahreignung. Anders als bei bestimmten anderen Substanzen kommt es dabei in der Regel nicht darauf an, ob der Betroffene unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder ob konkrete Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Entscheidend ist vielmehr die Einnahme des Betäubungsmittels. Hintergrund dieser strengen Regelung ist das erhebliche Gefahrenpotenzial, das mit dem Konsum harter Drogen und der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden ist.

Die Ausnahme – Unbewusste Aufnahme von Drogen

Eine wichtige Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Substanz ohne Wissen und ohne Willen des Betroffenen in dessen Körper gelangt ist. Ein solcher unbewusster Konsum kann der Annahme einer fehlenden Fahreignung entgegenstehen. An die entsprechende Behauptung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, lediglich zu erklären, man habe die Droge nicht bewusst eingenommen.

Vielmehr muss der Betroffene einen konkreten und nachvollziehbaren Geschehensablauf darlegen, der einen unbewussten Konsum plausibel erscheinen lässt. Dabei muss insbesondere erkennbar sein, auf welche Weise die Substanz in den Körper gelangt sein soll. Je ungewöhnlicher oder weniger wahrscheinlich der behauptete Geschehensablauf ist, desto genauer müssen die Umstände erklärt werden. Auch vorhandene Beweismittel und Zeugen können für die Glaubhaftigkeit der Darstellung von Bedeutung sein.

Reicht die Möglichkeit des unbewussten Konsums als Nachweis aus?

Das OVG Schleswig-Holstein stellt damit klar, dass eine bloße Möglichkeit eines unbewussten Konsums nicht ausreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht müssen einen solchen Einwand zwar berücksichtigen. Der Betroffene kann sich jedoch nicht allein durch eine pauschale Behauptung eines unwissentlichen Konsums der fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen entziehen.

Für die Praxis ist insbesondere von Bedeutung, dass die Anforderungen an die Darlegung eines unbewussten Konsums nicht überspannt werden dürfen. Gleichzeitig muss verhindert werden, dass eine lediglich theoretische Möglichkeit eines unbemerkten Drogenkonsums genügt, um einen positiven Befund zu erklären. Entscheidend ist daher eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Fazit

Der Beschluss verdeutlicht insgesamt die strenge Linie des Fahrerlaubnisrechts beim Umgang mit harten Drogen. Wer sich auf einen unbewussten Konsum beruft, muss einen schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen. Fehlt es daran, kann der positive Nachweis von Amphetamin grundsätzlich die Annahme der fehlenden Fahreignung rechtfertigen und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

AZ: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2026 – 4 MB 5/26

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Sven Skana

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Anwalt für Strafrecht

Eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 30 km/h zieht nach dem aktuellen Bußgeldkatalog üblicherweise eine Geldbuße in Höhe von 260,- €, ein einmonatiges Fahrverbot und die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister nach sich.

So sah es auch der Bußgeldbescheid im Fall einer Taxifahrerin vor, die während einer Nachtfahrt 31 km/h zu schnell gefahren war. Diese sah ihren Fehler in der Hauptverhandlung ein und beschränkte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen. Damit sollte nur der zu erwartenden Strafe entgegen getreten werden.

Urteil ohne Fahrverbot

Obwohl der Bußgeldbescheid bezüglich des Fahrverbots keinen Spielraum zulässt, wenn die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten wird, hat das Amtsgericht Singen kein Fahrverbot gegen die Taxifahrerin ausgesprochen. Die Geldbuße und die Punkte wurden als Folge der Tat verhängt. Das Bußgeld wurde wegen des Wegfalls des Fahrverbots angemessen erhöht auf 520,- €.

Wieso wurde auf das Fahrverbot verzichtet?

Das Fahrverbot soll als erzieherische Maßnahme dienen, um Verkehrsteilnehmer zukünftig zu einem verkehrsangemessenen Verhalten zu bewegen. Indem die Fahrerlaubnis einen Monat lang keine Gültigkeit hat, wird der Betroffene zum Überdenken seiner Handlungen gezwungen.

Die Taxifahrerin hatte in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe bei der nächtlichen Fahrt zwei junge angetrunkene und unter Drogen stehende Männer gefahren. Sie sei von einem der Kunden verbal belästigt worden, wobei sich die Belästigung im Verlauf der Fahrt noch gesteigert habe. Durch die Situation sah die Fahrerin sich unter Druck und gefährdet. Die Fahrt beendete sie nicht, da sie sich um ihre körperliche Unversehrtheit sorgte und die Fahrt nicht abbrechen wollte.

Um die Fahrt schnell beenden zu können, fuhr sie, ohne auf die Geschwindigkeitsanzeige zu achten.

Den Grund des Geschwindigkeitsverstoßes sah das Gericht als nachvollziehbar an. Da die Betroffene das Geschehen ohne logische Brüche schildern konnte, wurde ihre Aussage als glaubhaft betrachtet. Zudem zeigte sie sich einsichtig. Die Verhängung eines Fahrverbots erachtete das AG Singen in diesem Fall als unverhältnismäßig hart.

Fazit:

Weicht die konkrete Situation, in der zu schnell gefahren wird, deutlich vom Normalfall ab, besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot durch Erhöhen der Geldbuße wegfallen zu lassen.

Dann ist die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt und die Verhängung eines Fahrverbots wäre trotz der Pflichtverletzung unangemessen.

AZ: AG Singen, Urteil vom 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 21212/25

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Ein weiteres Mal wurde die Einordnung von E-Scootern im Straßenverkehr – diesmal durch das Oberlandesgericht Hamm – in Verbindung mit Alkoholeinfluss vorgenommen. Grund dafür war die Fahrt eines Angeklagten im Zustand der erheblichen Alkoholisierung mit einem E-Scooter.

Die Blutuntersuchung später ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und verhängte ein viermonatiges Fahrverbot. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hielt das Gericht nicht für erforderlich. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Sprungrevision ein mit der Argumentation, dass in einem Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit mit einem Kraftfahrzeug gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen sei und die Fahrerlaubnis daher zwingend zu entziehen sei.

Entziehung statt Fahrverbot wegen absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrers?

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Revision statt und hob das Urteil in Bezug auf das Fahrverbot auf. Es betonte, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen seien, da sie über eine eigene Motorkraft verfügen und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h erreichen. Für Fahrer solcher Fahrzeuge gelte die gesetzlich normierte Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille uneingeschränkt. Die Entscheidung des Amtsgerichts, lediglich ein Fahrverbot zu verhängen, sei mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Der Gesetzgeber gehe bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich von der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen aus. Um diese gesetzliche Vermutung zu entkräften, bedürfe es außergewöhnlicher Umstände, etwa einer Notstandssituation oder anderer gewichtiger Besonderheiten, die im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar seien.

Art des Kraftfahrzeugs nicht relevant für abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Das OLG stellte klar, dass der Umstand, es habe sich lediglich um einen E-Scooter gehandelt, die Anwendung des § 69 StGB nicht relativiere. Der Schutz der Allgemeinheit vor alkoholbedingt ungeeigneten Verkehrsteilnehmern gelte unabhängig von der Art des Kraftfahrzeugs. Die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm das OLG auch bei Nutzung eines E-Scooters an. Damit hat das Gericht die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zur neuen Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zurückverwiesen.

Praxisausblick

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass E-Scooter im Straßenverkehr von manchen Gerichten nicht als Sonderfall behandelt werden, sondern rechtlich den gleichen Maßstäben wie andere Kraftfahrzeuge gleichgesetzt werden.

Es handelt sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung – viele andere Gerichte fällen durchaus mildere Urteile. Hier lohnt es sich auf jeden Fall Einspruch / Rechtsmittel gegen den Vorwurf einzulegen.

Wer mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, muss – wie ein Autofahrer – bei Überschreiten der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit aber in jedem Fall mit einer Bestrafung rechnen – auch wenn diese oft im harmlosen Bereich (anstatt Entziehung der Fahrerlaubnis) liegt.

Auch moderne Fortbewegungsmittel unterliegen (mit Ausnahmen) den Regeln des Fahrerlaubnisrechts – ungeachtet dessen, ob es sich um ein Elektroauto handelt oder um einen kleinen E-Scooter.

AZ: OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24

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Wird bei der Fahrt der gesetzlich in § 24a Abs. 1a StVG festgesetzte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC erreicht oder überschritten, wird eine relevante Wirkung für den Straßenverkehr bereits angenommen. Stellt ein Fahrer eine Gefahr für die öffentlichen Straßen dar, schaltet sich bei Bekanntwerden der Zuwiderhandlung die Fahrerlaubnisbehörde ein.

Überprüfung der Fahreignung

Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann festgestellt werden, ob ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde und kann auch durch eine Fahrt unter Einfluss von Cannabis ausgelöst werden. Dann hängt die Fahreignung insbesondere davon ab, ob der Betroffene zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme trennen kann oder bei Einnahme von Medizinalcannabis, ob zusätzlich Umstände die Fahreignung entfallen lassen.

Auslöser für eine MPU-Anordnung in Bezug auf Cannabis

Eine einmalige Fahrt unter Wirkung von THC über 3,5 ng/ml kann laut VG Düsseldorf bereits zur Anordnung einer MPU führen.

Voraussetzung dafür ist aber nicht nur der Nachweis von THC im Blut bei der Fahrt, sondern zusätzlich das Vorliegen von Zusatztatsachen.

Was sind Zusatztatsachen?

Zusatztatsachen sind zusätzliche aussagekräftige Umstände, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen.

Diese lassen auf einen Cannabismissbrauch schließen und ergeben sich aus Faktoren wie der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, den Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft.

Beispiele dafür wären eine ausgeprägte Cannabis-Gewöhnung oder ein riskantes Konsumverhalten mit einer Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum. Separat davon zu betrachten sind Cannabispatienten, welche aufgrund der regelmäßigen Einnahme des Medizinalcannabis denklogisch eine Cannabis-Gewöhnung aufweisen.

Fazit

Die Fahrt unter Einfluss von mehr als 3,5 ng/ml Cannabis kann nicht nur zu einer Geldbuße und den gesetzlichen Folgen des Bußgeldverfahrens (Fahrverbot und Punkte in der Flensburger Kartei) führen, sondern kann im schlimmsten Fall zur einer Überprüfung der Fahreignung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Dabei sind die Anordnung der MPU oder ein Entziehungsbescheid und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung zu prüfen. Denn die Entscheidung des VG Düsseldorf zeigt, dass die einmalige Fahrt unter THC-Einfluss für sich genommen nicht ausreicht, um erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu lassen.

AZ: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2026 – 14 L 4268/25

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Es ist schwer vorstellbar und hört sich auch kurios an: das verbotene Alleinrennen. Wie sieht ein Rennen gegen sich selbst aus? Und ist das Alleinrennen von außen überhaupt von zu schnellem Fahren zu unterscheiden?

Um diese Fragen zu beantworten, hat sich das Kammergericht Berlin in einer seiner jüngeren Entscheidungen eingehend mit den Merkmalen des Alleinrennens beschäftigt.

Die nicht angepasste Geschwindigkeit

Das Alleinrennen wird durch eine nicht angepasste Geschwindigkeit begangen. Der Vorwurf kann laut Kammergericht Berlin allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, also zu schnelles Fahren, gestützt werden – allerdings nur, wenn sowohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den gefahrenen Streckenabschnitt als auch die gefahrene Geschwindigkeit des Täters vorliegen.

Unterschied zwischen Geschwindigkeitsverstoß und Alleinrennen

Ein Geschwindigkeitsverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße und je nach Schwere des Verstoßes mit Punkten in Flensburg und maximal mit einem Fahrverbot geahndet. Dagegen ist das verbotene Kraftfahrzeugrennen auch im Alleingang eine Straftat. Es droht daher eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Gewertet wird laut Kammergericht, wie gravierend die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation war. Je mehr ein Fahrer die angeordnete Höchstgeschwindigkeit übertritt, desto eher geht ein Gericht von einem Alleinrennen aus. Es wird dann vermutet, er wolle die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen.

Was sagt die Geschwindigkeit über den Täter aus?

Je nach Verkehrssituation kann die Entscheidung, bewusst zu schnell zu fahren, zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Der einzelne Fahrer weiß, dass eine höhere Geschwindigkeit das Unfallrisiko steigert. Fährt er trotzdem deutlich über dem vorgegebenen Geschwindigkeitslimit, kann sein Verhalten vor Gericht als grob verkehrswidrig und rücksichtslos eingeordnet werden.

Die Geschwindigkeit allein kann also viel über die Intentionen des Kraftfahrzeugführers aussagen.

Gibt es auch ein Alleinrennen ohne massive Geschwindigkeitsüberschreitung?

Tatsächlich kann auch dann ein Alleinrennen im Raum stehen, wenn keine signifikante Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden kann. Hierfür müssen laut Kammergericht andere Verkehrsverstöße während der Fahrt auf ein Rennen hindeuten. Beispiele hierfür wären die Lichthupe, das Drängeln durch dichtes Auffahren oder häufige abrupte Spurwechsel. Insgesamt sollte das Verhalten des Fahrers in der Lage sein, andere Verkehrsteilnehmer durch die einzelnen Handlungen in die Gefahr eines Unfalls zu bringen.

Auch darin ist ein rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten erkennbar.

Die Schwierigkeit der Beweisführung

Ein Polizeibeamter kennt die Gedanken oder Pläne eines Täters nicht. Ein Gericht ebensowenig. Umso wichtiger sind daher die Beweismittel, die den Täter eines Alleinrennens überführen sollen. Nur wenn die einzelnen Verstöße im Straßenverkehr konkret dargelegt werden, haben sie auch vor Gericht Bestand und können berücksichtigt werden.

Zudem muss hervorgebracht werden, auf welchen Beweismitteln die Auffassung von der Tat aufbaut. Hierzu gehören die gefahrene Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls auch das einem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Verhalten. Werden Beweise nicht konkret vorgebracht, verbleiben Zweifel hinsichtlich des Tathergangs und damit auch hinsichtlich der vom Täter verfolgten Absicht.

AZ: KG Berlin, Urteil vom 15.10.2025 – 3 ORs 37/25

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Ob dringender Harndrang einen Notstandsgrund darstellt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Im Fall eines Fahrzeugführers mit chronischem plötzlichen Harndrang hat das AG Dortmund jedenfalls nun entschieden, dass ein Geschwindigkeitsverstoß trotz persönlichen Notfalls nicht gerechtfertigt werden kann. Der Fahrer war nach nur 600 m Fahrt auf einer 30er-Strecke über 50 km/h gefahren. Als Grund seiner Geschwindigkeitsübertretung nannte der Angeklagte später vor Gericht einen plötzlichen Harndrang, ausgelöst durch eine chronische Erkrankung.

Wieso ist eine volle Blase kein Grund, um schneller durch den Straßenverkehr kommen zu können?

Man könnte denken, das schnelle Erreichen einer Toilette sollte Teil eines menschlichen Grundbedürfnisses sein.

Jedoch hat sich das AG Dortmund für eine Verurteilung des Zu-Schnell-Fahrers ausgesprochen. Die Verkehrssicherheit solle nicht auf die Probe gestellt werden, wenn ein an chronischem plötzlichen Harndrang Leidender am Straßenverkehr teilnimmt. Als Lösung seines Problems hätten dem Angeklagten mehrere Alternativen zum Rasen zur Verfügung gestanden.

Die Argumentation des Gerichts scheint umstritten:

Statt des schnellen Fahrens hätte der Täter gänzlich auf die Fahrt verzichten sollen. Alternativ hätte er mit seiner chronischen Erkrankung auch Windeln nutzen können. Der Einfachheit halber hätte der Fahrer auch auf dem Fahrersitz einnässen können, dies schien ihm laut Amtsgericht aufgrund der ihm bekannten Krankheit zumutbar. Immerhin habe er sich trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden.

Fazit

Eine Fahrt mit voller Blase ist offenbar zumindest für das Amtsgericht Dortmund kein Grund, um schneller zu fahren als vorgeschrieben.

Nicht einmal, wenn der Betroffene Nachweise zu einer chronischen Erkrankung als Ursache seiner notstandsähnlichen Situation vorweisen kann.

Allerdings hätte ein anderes Gericht auch zu der Ansicht gelangen können, dass das dringende Bedürfnis des Wasserlassens eine notstandsähnliche Situation bedeutet. Und wie bereits eingangs angedeutet, gibt es bislang bei dieser Thematik keine eindeutige Rechtsprechung.

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26

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Fährt jemand ohne Fahrerlaubnis, begeht er eine Straftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz. Fährt er ohne Fahrerlaubnis und mild alkoholisiert (0,5-1,09 Promille Blutalkoholkonzentration), kommt zu der in Rede stehenden Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit hinzu.

Mit der Frage, ob die Alkoholisierung Einfluss auf das Strafmaß (Höhe der Strafe) im dem Strafverfahren haben darf, hat sich das Kammergericht Berlin befasst.

Die Regel

Üblicherweise werden gleichzeitig begangene Taten, also Taten, die auf demselben Ereignis beruhen, zusammen verhandelt.

Fallen eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat zusammen, wird die Ordnungswidrigkeit verdrängt wegen seines Charakters als geringfügiger Verstoß. Es wird dann nur das Strafgesetz angewendet, § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG.

Die Problematik

Fallen zwei Regelverstöße zusammen, bleibt die Frage, ob denn der eine Verstoß bei Bewertung des anderen Verstoßes eine Rolle spielen darf.

Aufgrund der oben erläuterten Regel dürfte eine Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht zur Bewertung einer Fahrt ohne Führerschein herangezogen werden.

Das Kammergericht Berlin (KG) hat nun jedoch beschlossen, dass ein ordnungswidriges Verhalten unter Umständen und trotz der Konkurrenzregelung berücksichtigt werden kann.

Die Ausnahme

Möglich ist die Berücksichtigung laut KG aber nur dann, wenn das ordnungswidrige Verhalten (im Beispiel das Fahren unter Alkoholeinfluss) nicht oder nur teilweise zu den Umständen gehört, aufgrund denen eine Person strafrechtlich belangt wird (im Beispiel das Fahren ohne Fahrerlaubnis). Zudem muss die Ordnungswidrigkeit dazu beitragen, dass die Straftat ein noch größeres Unrecht darstellt.

In der Folge kann die Verletzung des Strafgesetzes schwerer bestraft werden.

Anhand des Beispiels lässt sich erkennen, weshalb die Ausnahme sinnvoll sein kann:

Wer bei der Fahrt ohne erforderliche Fahrerlaubnis unter Einfluss von Alkohol steht, stellt eine höhere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Während das Fahren ohne Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten und ungeprüften Fahrern dient, existiert die Ordnungswidrigkeit zu Fahren unter Alkoholeinfluss, um die Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib, Leben und Eigentum zu schützen und die Straßen sicher zu halten.

Ein Fahrer ohne Erlaubnis zum Fahren nimmt dann nicht nur ungeprüft oder trotz Ungeeignetheit am Straßenverkehr teil. Darüber hinaus ist er auch eine Gefahr für den Verkehr wegen möglicher alkoholbedingter Ausfallerscheinungen. Würde die Ordnungswidrigkeit nicht in die Bewertung der Tat einfließen, bliebe nur ein Teilnehmen am Straßenverkehr als verwertbare Handlung übrig. Die Gefährlichkeit der Tat träte nicht zutage. Daher scheint es angebracht, im Einzelfall die Ordnungswidrigkeit in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.

Dann soll auch keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen, so das KG.

AZ: KG, Beschluss vom 03.09.2025 – 3 ORs 38/25

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Bestreitet der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit, tatsächlich der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, muss das zuständige Gericht sein Übriges tun, um die Zweifel an der Fahrzeugführereigenschaft auszuräumen.

So geschah es im Fall eines Betroffenen, dem ein Geschwindigkeitsverstoß (54 km/h zu viel außerorts) vorgeworfen worden war. Dieser hatte im Vorverfahren seinen Bruder als Fahrer angegeben. Die ermittelnde Behörde folgte der Begründung seines Einspruchs nicht und gab das Verfahren an das Amtsgericht Nauen ab.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen trotz dessen Unschuldsbeteuerung. Es identifizierte den vor Gericht Anwesenden als Fahrer des Fahrzeugs.

Wie kann eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt erfolgen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg) nach der Verurteilung beschäftigt. Denn der Betroffene hatte gegen das Urteil eine Rechtsbeschwerde erhoben, sodass das Urteil vom nächsthöheren Gericht überprüft werden musste. Als Grund der Rechtsbeschwerde wurde eine lückenhafte Darlegung der Beweise zur Identifizierung des Fahrers genannt.

Das OLG folgte zunächst der Ansicht des Verurteilten und hob das Urteil des AG Nauen auf. Das AG Nauen hatte im gerichtlichen Verfahren ein anthropologisches Gutachten zur Ermittlung des Fahrzeugführers in Auftrag gegeben und sein Urteil darauf gestützt. Laut OLG kann das Gericht, wenn es ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Fahreridentität einholt, sich darauf berufen. Jedoch ist eine Aufschlüsselung der Tatsachen des Gutachtens erforderlich, sofern der Sachverständige keine Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung zwischen der vor Gericht anwesenden und der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person vornimmt.

In dem Verfahren zum Geschwindigkeitsverstoß hatte sich das AG Nauen bei der Urteilsfindung auf das Sachverständigengutachten verlassen, welches den Betroffenen (anstelle des von ihm als Fahrer angegebenen Bruders) als Fahrer identifiziert hatte. Allerdings wurden die Tatsachen aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, sodass das OLG den Sachverständigenbeweis nicht einordnen und das Urteil nicht auf Logik, Erfahrungssätze des täglichen Lebens und Erkenntnissen der Wissenschaft prüfen konnte. Die Tatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass ein Rechtsmittelgericht (wie hier das OLG Brandenburg) sie nachprüfen kann, ist die Pflicht eines Gerichts.

Wieso wurde der Betroffene am Ende doch verurteilt?

Nachdem das Urteil aufgehoben worden war, wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG Nauen zurückgegeben. Zum Abgleich des äußeren Erscheinungsbildes wurde dort ein morphologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Anhand von 74 Merkmalen konnte sowohl der Betroffene als auch dessen Bruder mit dem Fahrerfoto verglichen werden. Das Gutachten ergab eine eindeutige Übereinstimmung des Betroffenen mit dem Lichtbild. Der Bruder konnte hingegen als Täter ausgeschlossen werden. Da das Gericht in seinem neuen Urteil die Ergebnisse des Gutachtens einzeln erklärte, hatte die erneute Rechtsbeschwerde nun keinen Erfolg mehr. Im Einzelnen habe kein Merkmal Zweifel erzeugt oder der Identität widersprochen.

Es kann insgesamt gesagt werden, dass ein Gericht seine Entscheidung so darlegen muss, dass die ihr zugrundeliegenden Tatsachen und die Schlussfolgerung für die Fahreridentifizierung nachvollziehbar sind. Sonst droht das Urteil vom nächsthöheren Gericht gekippt zu werden.

AZ: OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2025 – 1 ORbs 167/25

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Anwalt für Strafrecht

Eine Geschwindigkeitsübertretung bedeutet innerorts ab 31 km/h nach aktuellem Bußgeldkatalog wenigstens einen Monat Fahrverbot. In Ausnahmefällen kann das Fahrverbot jedoch entfallen, beispielsweise bei einem vormals angeordneten Fahrverbot (nachzulesen in unserem Blog unter: https://kanzlei-skana.de/post/kann-ein-fahrverbot-der-grund-fuer-den-wegfall-eines-weiteren-fahrverbots-sein/).

Eine andere Möglichkeit wählte nun das Amtsgericht Dortmund in einer Ordnungswidrigkeitensache.

Fahrverbot auf Kleinwagen oder PKW-Führerscheinklasse beschränkbar

Anstelle des Wegfalls des Fahrverbots blieb das durch Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot zwar bestehen. Es wurde aber dahingehend beschränkt, dass dem Betroffenen die Nutzungsmöglichkeit von Pkw mit Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung verblieb. Dazu zählen insbesondere Fahrzeugmodelle, die als Kleinstwagen oder Kleinwagen ausgezeichnet sind.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Hintergrund solcher Einschränkungen ist häufig die berufliche oder persönliche Situation des Betroffenen. Wenn die Nutzung eines Fahrzeugs zur Ausübung des Berufs notwendig ist, kann ein Fahrverbot den Einzelnen besonders schwer treffen. Dann ist eine Ausnahme von der Regel keine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die aus rein privaten oder bequemen Gründen PKW fahren.

Bedeutung des Urteils für andere Fälle:

Grundsätzlich ist die Notwendigkeit des Führerscheins im Einzelnen zu beurteilen. Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund zeigt aber, dass nicht immer ein allumfassendes Fahrverbot verhängt werden muss.

Gleichzeitig wird deutlich, dass Verkehrsverstöße weiterhin konsequent bestraft werden und Fahrverbote als erzieherische Maßnahme dienen sollen.

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 15.05.2025 – 729 OWi-256 Js 646/25 – 51/25

Weitere spannende und lesenswerte Entscheidungen finden Sie auf unserem News-Blog: https://kanzlei-skana.de/aktuelles/

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht