Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Ihr Anwalt für Personenbeförderungsschein (P-Schein) in Bayern – rechtliche Unterstützung für Ihre berufliche Mobilität

Der Personenbeförderungsschein ist die Grundlage für zahlreiche berufliche Tätigkeiten – ob als Taxifahrer, Mietwagenfahrer, Kranken- oder Schülertransporteur. Wenn der Antrag auf einen P-Schein abgelehnt wird oder die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an Ihrer Eignung äußert, kann das existenzbedrohende Folgen haben. Als Anwalt mit Schwerpunkt im Fahrerlaubnis- und Verkehrsrecht in Bayern unterstütze ich Sie gezielt bei allen rechtlichen Fragen rund um den Personenbeförderungsschein.

Häufige Probleme entstehen bei medizinisch-psychologischen Eignungszweifeln, Vorstrafen, Alkohol- oder Drogenvorwürfen oder im Zusammenhang mit Gesundheitsuntersuchungen. Auch bei der Verlängerung eines bestehenden P-Scheins kommt es immer wieder zu rechtlichen Hürden, etwa durch neue Auflagen oder geänderte Vorgaben der Fahrerlaubnisbehörde. Ich prüfe Ihre individuelle Situation, kläre mit Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten und vertrete Sie im Widerspruchs- oder Klageverfahren – schnell, kompetent und mit Blick auf Ihre berufliche Zukunft.

Als regional tätiger Anwalt in Bayern – ob in München, Nürnberg, Regensburg, Augsburg oder im ländlichen Raum – bin ich mit den Anforderungen und Abläufen der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden bestens vertraut. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Existenzgrundlage zu sichern oder wiederzuerlangen – mit juristischer Präzision, Erfahrung und persönlichem Engagement.

Vertrauen Sie auf rechtliche Unterstützung beim Personenbeförderungsschein – für Ihre berufliche Mobilität in Bayern.

Ein weiteres Mal wurde die Einordnung von E-Scootern im Straßenverkehr – diesmal durch das Oberlandesgericht Hamm – in Verbindung mit Alkoholeinfluss vorgenommen. Grund dafür war die Fahrt eines Angeklagten im Zustand der erheblichen Alkoholisierung mit einem E-Scooter.

Die Blutuntersuchung später ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und verhängte ein viermonatiges Fahrverbot. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hielt das Gericht nicht für erforderlich. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Sprungrevision ein mit der Argumentation, dass in einem Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit mit einem Kraftfahrzeug gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen sei und die Fahrerlaubnis daher zwingend zu entziehen sei.

Entziehung statt Fahrverbot wegen absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrers?

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Revision statt und hob das Urteil in Bezug auf das Fahrverbot auf. Es betonte, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen seien, da sie über eine eigene Motorkraft verfügen und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h erreichen. Für Fahrer solcher Fahrzeuge gelte die gesetzlich normierte Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille uneingeschränkt. Die Entscheidung des Amtsgerichts, lediglich ein Fahrverbot zu verhängen, sei mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Der Gesetzgeber gehe bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich von der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen aus. Um diese gesetzliche Vermutung zu entkräften, bedürfe es außergewöhnlicher Umstände, etwa einer Notstandssituation oder anderer gewichtiger Besonderheiten, die im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar seien.

Art des Kraftfahrzeugs nicht relevant für abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Das OLG stellte klar, dass der Umstand, es habe sich lediglich um einen E-Scooter gehandelt, die Anwendung des § 69 StGB nicht relativiere. Der Schutz der Allgemeinheit vor alkoholbedingt ungeeigneten Verkehrsteilnehmern gelte unabhängig von der Art des Kraftfahrzeugs. Die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm das OLG auch bei Nutzung eines E-Scooters an. Damit hat das Gericht die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zur neuen Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zurückverwiesen.

Praxisausblick

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass E-Scooter im Straßenverkehr von manchen Gerichten nicht als Sonderfall behandelt werden, sondern rechtlich den gleichen Maßstäben wie andere Kraftfahrzeuge gleichgesetzt werden.

Es handelt sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung – viele andere Gerichte fällen durchaus mildere Urteile. Hier lohnt es sich auf jeden Fall Einspruch / Rechtsmittel gegen den Vorwurf einzulegen.

Wer mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, muss – wie ein Autofahrer – bei Überschreiten der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit aber in jedem Fall mit einer Bestrafung rechnen – auch wenn diese oft im harmlosen Bereich (anstatt Entziehung der Fahrerlaubnis) liegt.

Auch moderne Fortbewegungsmittel unterliegen (mit Ausnahmen) den Regeln des Fahrerlaubnisrechts – ungeachtet dessen, ob es sich um ein Elektroauto handelt oder um einen kleinen E-Scooter.

AZ: OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Wer in Berlin mit einem Bußgeldbescheid, einem Fahrverbot oder gar dem Entzug der Fahrerlaubnis konfrontiert wird, sieht sich schnell mit gravierenden Folgen konfrontiert. Neben Punkten in Flensburg und hohen Geldbußen droht nicht selten auch der Verlust der Mobilität. Besonders für Berufskraftfahrer oder Personen, die auf den Personenbeförderungsschein angewiesen sind, kann dies existenzbedrohend sein. Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin unterstützt Betroffene umfassend, prüft Bescheide und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Besonders relevant sind Fälle, die den Konsum von Alkohol oder Drogen betreffen. Ein Anwalt Alkoholfahrt Berlin prüft, ob Messmethoden korrekt waren und ob ein Fahrverbot oder Entzug tatsächlich rechtmäßig ist. Gleiches gilt beim Umgang mit Cannabis: Ein Anwalt Cannabismedikation Straßenverkehr Berlin berät insbesondere dann, wenn medizinisches Cannabis eingenommen wird und Behörden dies fälschlich mit fehlender Fahreignung gleichsetzen. Hier kann eine spezialisierte Verteidigung entscheidend sein, um den Führerschein zu erhalten.

Noch schwerwiegender wird es, wenn der Führerschein entzogen wird. Ein Anwalt Führerscheinentzug Berlin prüft die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und setzt sich für eine Verkürzung von Sperrfristen ein. Auch die drohende MPU stellt viele Betroffene vor große Herausforderungen. Mit Unterstützung eines Anwalt MPU Berlin steigen die Chancen erheblich, das Gutachten erfolgreich zu bestehen und die Fahrerlaubnis zurückzuerlangen.

Für Berufskraftfahrer oder Taxifahrer ist zusätzlich der Personenbeförderungsschein von zentraler Bedeutung. Wer diesen verliert, kann seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Ein Anwalt Personenbeförderungsschein Berlin hilft dabei, unrechtmäßige Entziehungen abzuwehren, Anträge auf Neuerteilung vorzubereiten und rechtlich fundiert gegen Entscheidungen der Behörde vorzugehen. Gerade hier gilt: Schon kleine Verstöße oder gesundheitliche Zweifel können zu schwerwiegenden Folgen führen – rechtliche Unterstützung ist daher unerlässlich.

Auch im Bereich Fahrerlaubnissperre bestehen Möglichkeiten, gegen überzogene Maßnahmen vorzugehen. Ein Anwalt Fahrerlaubnissperre Berlin prüft, ob eine Sperrfrist verkürzt werden kann, und entwickelt die passende juristische Strategie.

Neben diesen Spezialfällen vertritt ein Anwalt für Verkehrsrecht seine Mandanten auch bei der Abwehr von Bußgeldern, der Regulierung von Unfallschäden sowie bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen. Wer in Berlin rechtzeitig anwaltliche Hilfe sucht, verschafft sich nicht nur Klarheit und Sicherheit, sondern verbessert auch seine Chancen, den Führerschein oder den Personenbeförderungsschein zu behalten – und damit die eigene Mobilität und berufliche Existenz zu sichern.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin & Brandenburg – rechtssicher unterwegs mit regionaler Kompetenz

Ein Bußgeldbescheid, ein Verkehrsunfall, Punkte in Flensburg oder der drohende Verlust des Führerscheins – verkehrsrechtliche Probleme können schnell zur Belastung werden, sowohl privat als auch beruflich. Als Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Charlottenburg biete ich Ihnen fundierte, praxisnahe und individuell zugeschnittene Unterstützung – zuverlässig, engagiert und direkt in Ihrer Region.

Ich vertrete Sie in allen Bereichen des Verkehrsrechts: bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, Abstandsvergehen oder Handyverstößen, ebenso wie bei schwerwiegenden Verkehrsstraftaten – etwa Unfallflucht, Trunkenheit am Steuer oder Fahren unter Drogeneinfluss. Auch bei Fahrerlaubnisfragen, der Anordnung einer MPU oder Schwierigkeiten bei der Wiedererteilung des Führerscheins stehe ich Ihnen kompetent zur Seite. Nach Verkehrsunfällen übernehme ich die komplette Schadensregulierung, setze Ihre Ansprüche gegenüber Versicherungen durch und sorge für eine schnelle und faire Abwicklung.

Mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg – kenne ich die regionalen Strukturen und die Abläufe bei Polizei, Bußgeldstellen und Gerichten genau. Sie profitieren von persönlicher Beratung, ehrlicher Einschätzung und einer zielgerichteten Vertretung Ihrer Interessen – außergerichtlich wie auch vor Gericht.

Der Entzug des Führerscheins ist für viele Betroffene ein tiefer Einschnitt in das private wie auch berufliche Leben. Plötzlich steht die eigene Mobilität auf dem Spiel, was nicht nur zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führt, sondern im schlimmsten Fall auch die berufliche Existenz gefährden kann. Ob Alkohol oder Drogen am Steuer, wiederholte Geschwindigkeitsverstöße, zu viele Punkte in Flensburg oder eine Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – in all diesen Fällen lohnt es sich, schnellstmöglich einen erfahrenen Rechtsanwalt für Führerscheinentzug in Berlin einzuschalten.

Ein spezialisierter Anwalt kennt die rechtlichen Möglichkeiten, den drohenden Entzug abzuwenden oder zumindest die Folgen so gering wie möglich zu halten. Er prüft, ob Bußgeldbescheide oder Messungen fehlerhaft sind, ob Fristen eingehalten wurden und ob die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig ist. Darüber hinaus unterstützt er bei der Vorbereitung auf eine MPU, begleitet das Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und setzt sich für die Verkürzung von Sperrfristen ein.

Gerade in Berlin, wo viele Menschen beruflich auf das Auto angewiesen sind, ist eine schnelle und kompetente Vertretung von besonderer Bedeutung. Ein Anwalt für Führerscheinrecht übernimmt die Kommunikation mit den Behörden, wahrt wichtige Fristen und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf die jeweilige Situation zugeschnitten ist. So können Betroffene sicher sein, dass ihre Rechte gewahrt werden und keine unnötigen Nachteile entstehen.

Wer rechtzeitig professionelle Unterstützung sucht, erhöht die Chancen, den Führerschein zu behalten oder nach einem Entzug so schnell wie möglich zurückzuerlangen. Ein engagierter Rechtsanwalt für Führerscheinentzug in Berlin bietet dabei nicht nur fundierte juristische Beratung, sondern auch die Sicherheit, in einer schwierigen Lebenslage einen verlässlichen Partner an seiner Seite zu haben.

Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB setzt eine Fahrunsicherheit des Fahrers zum Tatzeitpunkt voraus. Hierzu sind mindestens 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration und darauf beruhende Fahrfehler erforderlich. Behauptet ein Betroffener bei Messung der BAK, Alkohol zu sich genommen zu haben, nachdem er die Fahrt beendet hatte, muss noch vor Rückrechnung des Alkoholwertes zum Tatzeitpunkt ermittelt werden, ob die Aussage glaubhaft ist. So hat das Bayerische Oberlandesgericht am 15.08.2023 per Beschluss in einer Strafrechtssache mit dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt entschieden. Wenn die Behauptung des Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden kann, so muss das zuständige Gericht die maximal mögliche Menge, die der Betroffene nach der Tat zu sich genommen haben kann, ermitteln. Dabei sind der Berechnung die nach medizinischer Erkenntnis jeweils niedrigsten Werte zu den Faktoren Abbauwert, Resorptionszeit und Reduktionsfaktor zugrunde zu legen.

Ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers in solchen Nachtrunkfällen zwingend notwendig ist, hat das Landgericht Hannover wiederum in der Strafsache eines wegen einer Alkoholfahrt Angeklagten beschäftigt. Der Betroffene hatte bei Ankunft der Polizei angegeben, bei einer Freundin Alkohol konsumiert zu haben und sich dann zum Schlafen in sein Auto gesetzt zu haben. Er korrigierte seine Aussage anschließend und behauptete, vor Fahrtantritt lediglich 0,5 l Bier getrunken zu haben und weitere alkoholische Getränke erst nach Ankunft am Ziel. Die daraufhin angeordnete Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,59 Promille. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover gab der Wahlverteidiger an, der Angeklagte sei für eine ordnungsgemäße Belehrung durch die Polizeibeamten viel zu betrunken gewesen und die Belehrung zudem unvollständig, weshalb die Angaben des bezeugenden Polizeioberkommissars nicht verwertet werden dürften. Das AG gab daraufhin ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches die Nachtrunkbehauptung des Angeklagten überprüfen sollte. Dies nahm der Wahlverteidiger zum Anlass, um einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zu stellen und im Zuge dessen die Niederlegung seines Wahlmandats zu erklären. Als Begründung nannte er die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, welche die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig mache nach § 140 Abs. 2 StPO. Das einzuholende Sachverständigengutachten sei das entscheidende Beweismittel, zudem ginge es auch um die Beurteilung eines Verwertungsverbots hinsichtlich des Zeugen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Verteidigers hin bestätigte schließlich das LG Hannover, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, da die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend schwierig sei. Nicht jede Beteiligung eines Gutachtens sei ein Grund für eine notwendige Verteidigung, insbesondere sei vorliegend die Beantwortung der Frage durch einen Sachverständigen, ob der behauptete Nachtrunk aus rechtsmedizinischer Sicht belegt, möglich oder auszuschließen sei, auch für den juristischen Laien verständlich. Das Gutachten sei außerdem nicht das einzige Beweismittel.

Wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Hinweis auf sein Schweigerecht nicht verstanden hat, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. Das LG argumentierte das Fehlen solcher Anhaltspunkte damit, dass das Schweigerecht nicht schwer zu verstehen sei und der Beschuldigte trotz deutlicher Alkoholisierung sachbezogene Angaben gemacht und sogar leere Dosen gezeigt habe, wohl um den strafrechtlichen Vorwurf zu entkräften.

Das LG Hannover sah keine schwierige Sach- und Rechtslage und verwarf die Beschwerde des Wahlverteidigers als unbegründet.

 

AZ Fall 1: BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 203 StRR 317/23   

        

AZ Fall 2: LG Hannover, Beschluss vom 5.9.2023 – 63 Qs 38/23.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht 

 

Die hohen Benzinpreise derzeit lassen so manchen Autofahrer erfinderisch werden. So hat beispielsweise ein Autofahrer in Baden-Württemberg vor nicht allzu langer Zeit die Kennzeichen seines Fahrzeugs durch aufgeklebte falsche Kennzeichen verdeckt. Anschließend tankte er an einer Tankstelle eine große Menge Benzin und fuhr ohne Bezahlung davon.

Welche rechtlichen Folgen drohen beim Verdecken, Überkleben oder Abmontieren eines Nummernschilds?

Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG

Der Gesetzgeber sichert durch § 22 StVG ab, Fahrzeughalter sowie Fahrer jederzeit zuverlässig zu ermitteln. Die fest am Kraftfahrzeug oder Anhänger montierte Nummerntafel identifiziert das Auto sowie die verantwortliche Person im Straßenverkehr eindeutig. Behörden nutzen dieses Werkzeug, um Gefahren abzuwehren aber auch Straftaten zu verfolgen. Klebt jemand falsche Nummern über das Original, erfüllt das verschiedene Straftatbestände.

Urkundenfälschung nach § 267 StGB

Rechtlich gilt das amtliche Kennzeichen als zusammengesetzte Urkunde. Die Kombination aus der Buchstabenfolge und dem Fahrzeug vermittelt eine Information, die direkt auf den Besitzer hinweist. Wer ein falsches Kennzeichen verwendet, manipuliert diesen Beweiswert.

Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)

Das Straßenverkehrsgesetz legt die Strafe für Kennzeichenmissbrauch fest. Wer ein falsches Nummernschild an sein Auto schraubt, macht sich strafbar. Auch verbietet das Gesetz, das amtliche Siegel oder die Buchstaben zu verdecken oder zu übermalen. Solche Handlungen dienen dazu, den Halter des Wagens im Dunkeln zu lassen. Wer die echte Nummer mit einer falschen Folie überklebt, bricht dieses Gesetz sofort. Die Polizei achtet dabei besonders auf den Plan, die wahre Herkunft des Fahrzeugs zu verbergen oder eine fremde Identität vorzugaukeln.

Verstoß gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Nach § 10 FZV müssen Kennzeichen:

  • fest angebracht,
  • gut lesbar und
  • nicht verdeckt sein.

Das vorsätzliche Verdecken stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 48 FZV), kann aber bei weitergehender Täuschungsabsicht in eine Straftat übergehen (siehe oben).

Weitere mögliche Straftatbestände

Je nach Kontext können zusätzliche Delikte verwirklicht sein, etwa:

  • Betrug (§ 263 StGB), wenn durch die Täuschung ein Vermögensvorteil erzielt wird (z. B. bei Maut- oder Parkverstößen),
  • Strafvereitelung (§ 258 StGB), wenn die Maßnahme dazu dient, eine Verfolgung zu verhindern,
  • Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versichert ist.

Rechtsfolgen

  • § 22 StVG: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
  • § 267 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Zusätzlich drohen:

  • Punkte im Fahreignungsregister
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Zusammenfassung

Wer falsche Kennzeichen auf sein Fahrzeug klebt, begeht keine Kleinigkeit. Autofahrer machen sich damit oft gleich mehrfach strafbar. Im Mittelpunkt stehen dabei meist der Kennzeichenmissbrauch sowie die Urkundenfälschung. Selbst ein kurzes oder vermeintlich harmloses Überkleben führt schnell zu empfindlichen Strafen durch das Gericht.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein Fahrverbot kann ein weiteres entbehrlich machen – zumindest ausnahmsweise. Das AG Dortmund zeigt, wann die erzieherische Wirkung bereits ausreicht und wo andere Gerichte klare Grenzen ziehen.

Auch nach der Gesetzesreform bleiben frühere Entziehungen wirksam. Warum § 242 BGB hier keine Rolle spielt, zeigt die aktuelle Rechtsprechung.