Fahrverbot vermeiden trotz Vorverstoß: Wann entfällt ein zweites Fahrverbot?

Es klingt widersprüchlich, ist aber möglich:

Das Amtsgericht Dortmund hat einen Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt und dabei auf das im Bußgeldkatalog angelegte Fahrverbot verzichtet. Stattdessen wurde die Geldbuße erhöht. Das ist nur in Ausnahmen möglich.

Fahrverbot

Zwei Monate Fahrverbot als Begründung

Zwischen der Anlasstat und der Verurteilung war anderweitig ein Fahrverbot angeordnet worden – ebenfalls wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Der Betroffene hatte sich jedoch im Fall des AG Dortmund durchaus erkennbar beeindruckt gezeigt durch die erst etwa 3 Wochen davor abgelaufene Fahrverbots-Vollstreckung von 2 Monaten Dauer. Der Erziehungsgedanke des Fahrverbotes hatte bei Betroffenen nach Ansicht des Gerichts Wirkung gezeigt. Daher erschien es ausreichend, die durch die erfolgte Fahrverbotsanordnung eingetretene Erziehungswirkung in Zusammenwirken mit einer Erhöhung der Geldbuße auf 500,00 € unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV als Grund anzunehmen, ausnahmsweise von einer Fahrverbotsanordnung im vorliegenden Fall abzusehen.

Unterschiedliche Ansichten

Während das AG Dortmund das Fahrverbot entfallen ließ, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht in ähnlicher Sache anders. Ein Fahrverbot soll bei einem Wiederholungstäter regelmäßig nicht entbehrlich sein. Denn die erzieherische Wirkung des Fahrverbots sei nicht weitreichend genug, um ein weiteres Fahrverbot entfallen zu lassen. Das Vertreten der gegenseitigen Fahrverbote sei vom Gesetzgeber auch nicht gewollt (BayObLG, Beschluss vom 10.05.2021 – 201 ObOWi 445/21).

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 06.03.2025 – 729 OWi-256 Js 159/25 – 16/25

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht