Der Bundesgerichtshof prüfte im Mai 2021 einen Fall mit Drogen. Die Richter in Karlsruhe fanden dabei rechtliche Fehler. Sie erklärten den Unterschied zwischen zwei Handlungen: Wann beginnt der illegale Handel beim Anbau von Cannabis und wann ist es nur ein einfaches Lagern von Stecklingen?

Darum geht es bei der Überprüfung:
Ein Landgericht verurteilte zuvor ein Ehepaar. Das Ehepaar baute seit April 2019 in seinem Haus eine Cannabis-Plantage auf. Sie wollten die Ernte verkaufen, um ihr Haus zu renovieren. Im November 2019 durchsuchte die Polizei das Haus. Die Beamten fanden 342 Cannabis-Stecklinge. Diese waren zwischen 10 und 15 Zentimeter groß und steckten in Steinwolle-Blöcken. Die Stecklinge wogen insgesamt 74,69 Gramm und enthielten 2,3 Gramm des Wirkstoffs THC.

Das Ehepaar wollte die Setzlinge in Pflanzschalen im Hauptraum setzen.
Die Pflanzen standen aber noch nicht im eigentlichen Anbauraum, sondern im Flur. Im Hauptraum fand die Polizei 65 fertige Pflanzschalen. Dort sollten die Stecklinge wachsen. Das Ehepaar wollte rund 7 Kilogramm Cannabis ernten und für etwa 25.000 Euro verkaufen.

Das Landgericht verurteilte das Ehepaar wegen Drogenhandels in einer großen Menge. Für die Richter hatten die Setzlinge schon viel Wirkstoff. Außerdem standen sie nah bei den Pflanzschalen. Deshalb gehörten sie für das Gericht schon zur Plantage.

Wann ist der Drogenhandel bei Stecklingen fertig ausgeführt?
Das Ehepaar wehrte sich gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof und hatte damit teilweise Erfolg.

Das Gesetz definiert Drogenhandel so:
Drogenhandel ist jede Tätigkeit, die Gewinn bringen soll und auf den Verkauf von Drogen abzielt. Davon muss man reine Vorbereitungen abgrenzen. Solche Vorbereitungen liegen noch weit vor dem geplanten Verkauf. Richter müssen hierbei immer den Einzelfall prüfen.

Die Karlsruher Richter entschieden: Der bloße Kauf von Setzlingen für den späteren Anbau ist noch kein Drogenhandel. Man muss den Handel genau vom Anbau trennen. Ein Versuch liegt erst vor, wenn jemand direkt mit dem Säen oder Anpflanzen beginnt.

Das Lagern im Flur ist noch kein eindeutiger Versuch für den Anbau. Laut Generalbundesanwalt war das Verhalten vielleicht eine Absprache zu einem Verbrechen. Aber das Landgericht lag falsch: Ein fertiger Drogenhandel liegt erst vor, wenn der Anbau mit Verkaufsabsicht wirklich startet. Das passiert erst, wenn man die Stecklinge in die Pflanzschalen setzt.

Das war in diesem Fall noch nicht geschehen. Deshalb war die Tat noch nicht fertig ausgeführt.

Eine andere Kammer des Landgerichts muss den Fall nun neu verhandeln.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht