Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im November 2021 eine weitere Konkretisierung des verkehrsrechtlichen Geschehens hinsichtlich abgestellter Anhänger mit falschen Kennzeichen vorgenommen. Solche Anhänger sind oft zu Werbezwecken abgestellt und enthalten Werbetafeln oder Wegbeschreibungen zu bestimmten Geschäften oder Restaurants. Hierbei versuchen die Werbetreibenden einer Genehmigung des Bauamtes zu entgehen, da es sich bei Anhängern um Mobilien handelt, für welche es keine solcher Genehmigungen bedarf.

Dem Beschluss des BayObLG liegt folgendes Geschehnis zugrunde:

Im Jahr 2020 wurden die Beamten auf einen am Seitenrand parkenden Anhänger aufmerksam, welcher ohne Führerfahrzeug dort abgestellt wurde. Nach intensiverer Begutachtung des Hängers wurde das Kennzeichen überprüft, es wurde keine Eintragung gefunden, welche mit dem Hänger in Verbindung gebracht werden kann.

Aufgrund dessen kam es zu einer Verurteilung aufgrund eines Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG.

Revision des Klägers führt zum Bayerischen Obersten Landesgericht – ohne Erfolg

Gegen diese Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein. Das BayObLG folgt der Entscheidung des Landgerichts und bestätigt diese. Nach Ansicht der Richter hat sich der Angeklagte wegen des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG strafbar gemacht.

Im vorliegenden Fall war das strittige Merkmal des Tatbestandes die Handlung des „Gebrauchmachens“. Dieses Tatbestandsmerkmal geht im Sinne der Norm über das Führen oder Schieben eines Fahrzeuges oder Anhängers hinaus. Man müsse die Vorschrift so weit fassen, dass auch ein Abstellen des Fahrzeuges oder Anhängers am Straßenrand ausweiten, da auch von einem solchen in dieser Art und Weise abgestellten Mobil eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen kann. Der Straßenrand wird zum öffentlichen Straßennetz dazugezählt. Auch ein Abstellen eines solchen Anhängers stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, auch wenn lediglich eine niedrigere Betriebsgefahr von einem stehenden Anhänger ausgeht als von einem, welcher aktiv im Straßenverkehr durch ein Zugfahrzeug bewegt wird.

Letztendlich hält die Verurteilung nach § 22 Abs. 2 StVG der Revision vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht stand.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03.11.2021 – 203 StRR 504/21 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Januar 2022 eine weitere wichtige verkehrsrechtliche Entscheidung veröffentlicht. Der Beschluss führte dazu, dass das Ablegen eines Mobiltelefons auf dem Oberschenkel des Fahrzeugführers während einer Fahrt dem „halten“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO entspräche und demnach eine Geldbuße rechtfertige.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Einer Autofahrerin wurde im Juni 2020 vorgeworfen, verbotswidrig ihr Mobiltelefon während der Autofahrt genutzt zu haben, in dem Sie es auf ihren rechten Oberschenkel ablegte und dabei die Wahlwiederholung mit ihrem Finger aktiviert hat. Der Bußgeldkatalog sieht für das „Halten“ eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO eine Geldbuße von 100 EUR vor.

Sie legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein – das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat Sie anschließend freigesprochen. Für den Richter war die Ablage eines Telefons auf dem Oberschenkel nicht mit dem gesetzlichen Wortlaut des „Haltens“ vereinbar.

Staatsanwaltschaft legt Rechtsbeschwerde ein – Fall geht in die nächste Instanz

Die Staatsanwaltschaft sah sich im Recht und forderte die Verurteilung nach § 23 Abs. 1a StVO. Die Autofahrerin habe das Mobiltelefon rechtswidrig genutzt und somit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Es lag im vorliegenden Fall eine Art des „Haltens“ vor. Da das Urteil von den Vorstellungen der Behörde abweicht, kam es zur Rechtsbeschwerde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft und sah ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit in der Handlung der Autofahrerin. Nach Aussage der Richter liegt ein „Halten“ nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand typischerweise mit der Hand ergriffen wird, sondern kann auch dann angenommen werden, wenn das Mobiltelefon zwischen Ohr und Schulter oder Oberschenkel und Lenkrad fixiert wurde.

Als wichtiger Punkt wurde hervorgehoben, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass das Mobiltelefon nur allein durch Schwerkraft auf dem Oberschenkel der Frau verbleiben würde. Vielmehr ist eine bewusste, zusätzliche Kraftanstrengung notwendig, um die Auflagefläche auf dem Bein so auszubalancieren, dass das Telefon nicht herunterfallen kann. Diese Handlung unterfällt auch dem Unterbegriff des Haltens.

Zudem müsse auch der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1a StVO beleuchtet werden. Die Norm sanktioniert Verhaltensweisen, welche die Konzentration auf das Verkehrsgeschehens beeinträchtigen. Durch die Ablage eines Mobiltelefons auf dem Schenkel liegt eine solche fahrfremde Tätigkeit mit einem erheblichen Gefährdungspotential vor. Falls das Telefon vom Bein rutscht und der Fahrzeugführer unwillkürlich darauf reagiert, kann es zu einer Gefahrensituation im Straßenverkehr kommen, welche die Norm versucht, zu vermeiden.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21 –

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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen Mann zu einer Geldbuße von 750,00 EUR wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Der Mann hat Bilder und Videoausschnitte von Adolf Hitler in seinem WhatsApp-Status geteilt, worauf Anzeige erhoben wurde.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main habe der Angeklagte am 22.10.2019 zur Mittagszeit ein Video in seinen WhatsApp-Status geladen, welches von sämtlichen Personen, welche seine Telefonnummer gespeichert haben, 24 Stunden lang angesehen werden konnte. Das 1:20 minütige Video beinhaltet Videoausschnitte aus der Zeit des Nationalsozialismus. Beispielsweise ist dort Adolf Hitler zu sehen, welcher einen sogenannten „Hitlergruß“ ausführte, im Hintergrund ist ein goldenes Hakenkreuz erkenntlich. Zudem befinden sich in dem Video besondere Kriegsaufnahmen, welche den Abwurf von Bomben zeigen und wiederholt Hakenkreuze eingeblendet werden. Dazu wird unter den bewegten Bildern folgender weißer Text auf schwarzem Hintergrund angezeigt:

„EUROPA WIRD ERWACHEN

WEIL WIR ES SCHON EINMAL GETAN HABEN

UND WIR WERDEN ES WIEDER TUN

STEH AUF NICHTJUDEN DER WELT

ORGANISIERT EUCH GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI

UND KÄMPFT UM EUER VOLK

ICH HABE GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI GEKÄMPFT

BITTE LADE DIESES VIDEO HERUNTER UND TEILE ES ÜBERALL

MACHE DIE WAHRHEIT VIRAL“

Der Angeklagte teilte dieses Video bewusst in seinem Status und war sich zu diesem Zeitpunkt im Klaren, dass auch viele andere Personen dieses Video über WhatsApp ebenfalls einsehen können. Zudem wurde festgestellt, dass in diesem Video zum Hass gegen jüdische Mitbürger aufgerufen wird. Das streitet der Angeklagte zwar ab, dennoch traut ihm das Gericht zu, dass er die Sache als „nicht ganz fernliegend“ hätte erkennen müssen, das Teilen dieses Videos dennoch billigend in Kauf nahm.

Nach der Überzeugung des Gerichts lagen durch diese Tathandlung die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) StGB vor, da zum Hass gegen eine religiöse Gruppe aufgestachelt wurde. Durch die konkret wiedergegebenen Bilder in Verbindung mit dem oben genannten Wortlaut, welcher während der Bilderszenen angezeigt wird, fällt das Material zweifelsfrei unter die Kategorie der volksverhetzenden Medien.

Aufgrund des Teilens dieses Videos in seinem Status habe der Angeklagte das Video auch selbstständig „verbreitet“, da er es einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht hat.

Letztendlich wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen verhängt. Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt arbeitssuchend ist, wurde lediglich eine Tagessatzhöhe von 10 EUR festgelegt, um die Sanktion an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten anzupassen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.01.2022, Az. 907 Ds 6111 Js 250180/19

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Anwalt für Strafrecht

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main musste sich im Februar 2022 mit der Sondernutzungserlaubnis hinsichtlich Ladekabeln von E-Autos beschäftigen. Ein Mann wollte sein E-Auto in seiner Einfahrt laden und hat demnach für die Kabelbrücken einen Sondernutzungserlaubnisantrag bei seiner Stadt gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diese Sondernutzung letztendlich abgewiesen und explizit darauf hingewiesen, dass ein solcher Pauschalanspruch nicht besteht. Das E-Auto des Antragstellers darf demnach zwar am Straßenrand geladen werden, die Kabel dürfen jedoch nicht dauerhaft verlegt bleiben.

Das Urteil ergab aus folgendem Sachverhalt:

Es handelte sich detailliert um zwei über den Gehweg laufenden Kabelleitungen, welche sowohl ein Plug-In-Hybridfahrzeug als auch ein pures Elektrofahrzeug mit Strom versorgen sollten. Damit bestände für den Antragsteller die Möglichkeit, seine Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können.

Damit die Kabel keine Stolperfallen darstellen und den Gehweg auch nicht weiter behindern, sollten zwei Kabelbrücken installiert werden, welche eine maximale Höhe von 4,3 cm haben. Die Stadt Oberursel lehnte dieses Begehren jedoch ab. Die Verwaltungsbehörde begründet, dass dadurch kein störfreier Gemeingebrauch seitens der Fußgänger mehr möglich ist.

Zwei Kabelbrücken führten zur verwaltungsrechtlichen Klage

Gegen die Entscheidung der Behörde legte der Betroffene verwaltungsgerichtliche Klage ein und begründet, dass die Kabelbrücken lediglich eine maximale Höhe von 4,3 cm vorweisen und zudem deutlich mit gelb – schwarzen Warnmarkierungen versehen sind, so dass eine Sichtbarkeit zur Tag und Nachtzeit gewährleistet ist und keine Gefahr für passierende Fußgänger besteht. Zudem argumentiert er, dass in der Region Oberursel keine ausreichende Anzahl an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge besteht, an welchen er seine beiden Fahrzeuge jederzeit laden könnte. Letztendlich warf er zudem Argumente des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende in den Raum.

Die Klage war ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, da es keine rechtlichen Bedenken an der Behördenentscheidung erkennen konnte. Es handelt sich hier um eine sogenannte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes. Diese Sondernutzung ist in § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes geregelt und räumt der entscheidenden Behörde ein Ermessenspielraum ein, ob eine Sondernutzungserlaubnis ausgesprochen wird.

Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränkt

Aufgrund der gesetzlichen Einräumung einer Ermessensentscheidung hat der Kläger demnach lediglich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die gerichtliche Prüfung beschränkt sich lediglich auf Ermessensfehler.

Laut Ansicht der Richter wurden die gesetzlichen Grenzen der Ermessensentscheidung von der Verwaltungsbehörde der Stadt vollumfänglich eingehalten. Die Stadt argumentierte, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht durch künstliche Hindernisse erschwert werden soll. Die Verlegung einer Kabelbrücke könnte zudem für Personen mit Gehbehinderungen, welche beispielsweise einen Rollator oder Rollstuhl bedienen, Schwierigkeiten bereiten und eine erneute Stolperfalle darstellen.

Laut Ansicht der Richter seien die öffentlichen Belange höher zu bewerten als die privaten Interessen des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe seines Hauses aufladen zu können.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2022 – 12 K 540/21.F –

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Das Verwaltungsgericht Mainz hat im März 2022 bestätigt, dass es rechtmäßig ist, eine Fahrtenbuchauflage einem Verkehrssünder aufzuerlegen, auch wenn dieser den Verkehrsverstoß zugegeben hat. Üblicherweise wird eine solche Auflage nur dann ausgesprochen, wenn eine Feststellung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt eines Verkehrsgeschehens nicht möglich ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hat die Höchstgeschwindigkeit mit seinem Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h überschritten und wurde durch ein Radargerät geblitzt. Daraufhin folgte ein Anhörungsbogen seitens der Bußgeldbehörde. Auf diesem Bogen war ein ankreuzbares Feld vermerkt, welches mit der Aufschrift „ich gebe die Zuwiderhandlung zu“ versehen war, welches der Antragsteller ankreuzte.

Obwohl die Angabe seitens des angeblichen Fahrzeugführers gemacht wurde, kam es bei der Bußgeldbehörde zu einem Abgleich zwischen dem vom Radargerät aufgenommenen Fahrerfoto und dem in der Datenbank hinterlegten Ausweisfoto. Die Differenz schien so enorm, dass die Beamten der Behörde zu der Überzeugung gelangt sind, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeuges gewesen sein konnte.

Aufgrund mangelnder Kooperation kam es zur Auflage des Führens eines Fahrtenbuches

Die Bußgeldstelle meldete sich im Laufe der Zeit vermehrt beim Antragsteller und forderte diesen auf, den Fahrer des Fahrzeuges zu benennen. Von dieser Seite aus wurde nie auf ein Schreiben erwidert. Es folgte demnach die Einstellung des Bußgeldverfahrens. Zeitgleich wurde seitens der Behörde jedoch angeordnet, dass der Antragsteller dazu aufgefordert wird, für das Tatfahrzeug ein Fahrtenbuch für die Dauer von 12 Monaten mit Sofortvollzug zu führen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches an das Verwaltungsgericht.

Nach seiner Ansicht habe er die Tatbegehung auf dem Anhörungsbogen schriftlich eingeräumt, daraus kann ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sein, welches die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertige.

Täterermittlung allein mit Fahrerfoto nicht möglich – fehlende Mitwirkung

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig, da eine Feststellung des Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift nicht möglich war. Die Richter des VG argumentierten, dass der Antragsteller als Halter des KFZ in der Pflicht war, Verkehrsverstöße mit seinem KFZ aufzuklären bzw. an der Aufklärung mitzuwirken.

Dieser Pflicht sei er jedoch nicht nachgekommen. Die Bußgeldbehörde hat sich nach den Feststellungen des Gerichtes mehrmals bei ihm gemeldet und darauf aufmerksam gemacht, dass hier eine Diskrepanz zwischen seinem Ausweisfoto aus der Datenbank und dem Fahrerfoto durch die Radaranlage bestand. Daraufhin wurden laut Aussagen der Richter unrichtige Angaben gemacht, welche geeignet waren, die Ermittlung des Täters zu verhindern.

Da der Antragsteller keine weiteren Angaben machte, konnte keine strafende Funktion des Bußgeldes durch die Behörde ausgelöst werden – jedoch wird dann eine präventive Funktion ins Leben gerufen: Die der Fahrtenbuchauflage in der Zukunft. Aufgrund mangelnder Mitwirkung bei der Täterbuchermittlung stellt diese eine verhältnismäßige Konsequenz hinsichtlich der Aufklärungspflicht dar.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.03.2022 – 3 L 68/22.MZ –

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Das Landgericht Saarbrücken hat im Februar 2022 erneut eine Konkretisierung der Sorgfaltsmaßstäbe hinsichtlich des Ein – und Aussteigens bei Kraftfahrzeugen vorgenommen. In diesem Fall mussten die Richter die Konstellation eines verkehrsberuhigten Bereiches in ihre Entscheidung mit einbeziehen. Sie sind zur Entscheidung gekommen, dass vor allem in einem verkehrsberuhigten Bereich strenge Sorgfaltsmaßstäbe gelten müssen und es bei Fällen des Mitverschuldens eine ausführlichere Prüfung durchgeführt werden.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In einem verkehrsberuhigten Bereich kam es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge. Als ein Taxifahrer, welcher am rechten Fahrbahnrand parkte, aus seinem Auto steigen wollte, rammte er die Fahrertür gegen ein an ihm links vorbeifahrenden Renault. Nach Feststellungen des Landgerichts hat der Taxifahrer beim Aussteigen aus seinem Auto seinen Blick in Richtung Beifahrerseite gerichtet, nicht in Richtung Tür, aus welcher er gerade aussteigt. Der rückwärtige Verkehrsraum wurde zudem auch nicht beobachtet.

Die Fahrerin des Renault erhob Klage gegen den Taxifahrer hinsichtlich einer Zahlung von Schadensersatz gegen den Taxifahrer sowie gegen dessen Haftpflichtversicherung. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des betroffenen Taxifahrers. Als Argument wird angeführt, dass die Renaultfahrerin mit ca. 20 km/h im verkehrsberuhigten Bereich unterwegs war. Dies wäre eine deutlich zu hohe Geschwindigkeit.

Erstinstanzliches Urteil zu Teilen aufgehoben – Erfolg für den Beklagten

Das Landgericht Saarbrücken hat sich zu Teilen zu Gunsten des Beklagten entschieden. Es macht zwar klar, dass der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da der Taxifahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt während seines Ausstiegvorganges missachtet und deshalb den Unfall mit der Tür verursacht hat. In einem solchen verkehrsberuhigten Bereich treffe dem Aussteigenden im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Dabei können die strengen Sorgfaltsmaßstäbe aus § 14 Abs. 1 StVO, die im fließenden Verkehr gelten, sinngemäß herangezogen werden. Diese Sorgfaltspflichten habe der Taxifahrer nicht beachtet.

Dennoch gilt zu betonen, dass die Renaultfahrerin im Zeitpunkt des Unfalles die Höchstgeschwindigkeit in einem verkehrsberuhigten Bereich deutlich überschritten hat. Obwohl das Landgericht Feststellungen getroffen hat, dass die überhöhte Geschwindigkeit keinerlei Unfallursächlichkeit begründete, so wurde dennoch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges erhöht. Aufgrund dieser Tatsache ist es angemessen, eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzunehmen.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2022 – 13 S 135/21 –

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Das Kammergericht Berlin hat sich im Januar 2021 zu weiteren Kriterien des Rotlichtverstoßes geäußert. Demnach ist ein solcher auch dann gegeben, wenn die Weiterfahrt vor der Lichtanzeige aufgrund eines verkehrsbedingten Haltens unterbrochen wird, jedoch erst beim Umschalten in die Rotlichtphase die Haltelinie überquert wird.

Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Im September 2021 wurde der Beklagte vom Amtsgericht Berlin – Tiergarten aufgrund eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 EUR sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Autofahrer hat die Haltelinie der Lichtanzeige zwar bei grün überfahren, musste aber bereits 50 cm hinter dieser Linie erneut warten, da ein Rechtsabbieger die Kreuzung überquerte. Er befand sich nun ca. vier Meter von der Ampel entfernt. Erst nachdem die Ampel wieder auf rot schaltete, konnte dieser seine Fahrt fortsetzen, da die Kreuzung nun frei war.

Als dieser seine Weiterfahrt fortsetzte und nach links in die Kreuzung einscherte, kam es zu einem Beinahe-Unfall mit der Straßenbahn, welche abrupt abbremste. Hätte diese ihre Fahrt fortgesetzt, so wäre es nach den Feststellungen des Gerichts zu einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision mit dem einbiegenden PKW gekommen.

Gegen seine Verurteilung legte der Fahrzeugführer Rechtsbeschwerde ein. Er argumentierte, dass er in diesem Fall keinen Rotlichtverstoß begangen hat, da er als „Kreuzungsräumer“ fungierte.

Kammergericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichtes – keine Weiterfahrt erlaubt

Das Kammergericht folgte der Entscheidung des Amtsgerichtes und bestätigte das zuvor ausgesprochene Urteil des Rotlichtverstoßes mit folgender Begründung: Der Betroffene hat klar und deutlich das Haltegebot vor einer Kreuzung nach § 37 Abs. 2 Satz 7 der StVO verletzt.

In diesem Fall war er kein sogenannter „Kreuzungsräumer“. Die Richter machten erneut klar: Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so dürfe der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinie gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wird, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren.

Dies hat der PKW – Führer jedoch im oben geschilderten Fall getan. Somit ist die Rechtsbeschwerde abzuweisen. Der fahrlässige Rotlichtverstoß, welcher eine Geldbuße von 250 EUR sowie ein Monat Fahrverbot mit sich trägt, ist demnach rechtskräftig.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.01.2022 – 3 Ws (B) 354/21 – 122 Ss 155/21

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Die Klage gegen den Fußballprofi Jérôme Boateng, welche bis vor kurzem am Landgericht München anhängig war, ist überwiegend erfolglos geblieben. Der Kläger forderte eine Zahlung von 50.000 EUR, welche sich aus den Reparaturen, einem Verdienstausfall, Schmerzensgeld und den Anwaltskosten zusammensetze. Die Richter sprachen ihm lediglich 4.500 EUR für die Instandsetzung seines Wagens sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Am 16.06.2020 kam es in der Grünwalder Straße in München zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger hat auf einer mehrspurigen Straße einen Spurenwechsel mit seinem Fahrzeug der Marke Maserati durchgeführt. Der Fußballprofi ist hinter dem Kläger auf der gleichen Fahrspur gefahren und beim Bremsvorgang mit seinem Mercedes aufgefahren.

Beweis des ersten Anscheins ausschlaggebend – Der Auffahrende müsste sich entlasten

Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden hier ausschlaggebend ist. Dies führt dazu, dass der Auffahrende beweisen müsste, dass ihm kein Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft. Im vorliegenden Fall konnte dieser nicht erbracht werden. Der Fußballprofi ist dem Kläger schuldhaft aufgefahren. Deshalb seien dem Kläger die Reparaturkosten, die Kosten für das Ersatzfahrzeug sowie die anwaltlichen Kosten zuzusprechen.

Klage aufgrund unfallbedingter Gesundheitsschäden nicht erfolgreich

Zudem hat der Kläger eine Klage auf Schmerzensgeldzahlung sowie dem Ersatz von Verdienstausfall eingereicht, da dieser aufgrund des Eintritts von „unfallbedingten“ Verletzungen an seinem Erwerb gehindert war. Er behauptete, dass er eine HWS-Distorsion erlitten habe und zudem Sensibilitätsstörungen in seiner rechten Hand auftreten, welche durch den Auffahrunfall hervorgerufen wurden. Das Gericht ordnete die Anfertigung eines unfallchirurgischen Gutachtens an. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass weder aus biomechanischer noch aus medizinischer Sicht mit eindeutigem Ergebnis nachgewiesen werden kann, dass die Verletzungen kausal zum Verkehrsunfall sind.

Die Zweifel der Richter wurden mit der Einlassung des Klägers untermalt, dass dieser sich erst nach ca. einem Monat nach der Kollision in ärztliche Behandlung begab. Das Gericht kam letztendlich zu der Entscheidung, dass mangels Nachweisbarkeit ein Schmerzensgeldanspruch sowie ein Anspruch auf Verdienstausfall nicht stattgegeben werden kann. Es bleibt lediglich bei Stattgabe der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten inkl. Mietwagen sowie dem Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Landgericht München, Urteil vom 11.03.2022 – 19 O 16989/20 –

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Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss aus dem Februar 2022 festgelegt, dass ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß nicht die vollumfänglich detaillierte Kenntnis des Ausmaßes der Überschreitung voraussetzt. Das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren, reicht aus, um einen Vorsatz zu begründen. Dieser Umstand geht meist mit einer Verdoppelung des Bußgeldes einher.

Für einen absichtlichen Geschwindigkeitsverstoß ist es nun nicht mehr erforderlich, dass der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß genau kennt. Es genügt die Kenntnis des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm im Wege einer Revision festgestellt.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2022 zu entscheiden, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß voraussetzt, dass sich der Betroffene des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung vollumfänglich bewusst ist, beispielsweise exakt weiß, wie schnell er genau gefahren ist.

Genaues Verständnis der Spritztour jetzt nicht mehr erforderlich

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Begriff der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr voraussetzt, dass der Betroffene eine genaue Vorstellung von der Menge der Geschwindigkeitsüberschreitung hat. Vielmehr genügt die Einsicht, schneller zu fahren als angenommen. Wer in dem Bewusstsein, die Geschwindigkeitsbeschränkung um einen nicht mehr unerheblichen Betrag überschritten zu haben, nicht prüft und sein Tempo durch Nachschauen auf dem Tacho verringert, bringt damit hinreichend zum Ausdruck, dass er zumindest in Kauf nimmt, die Geschwindigkeitsbeschränkung um das tatsächlich verwirklichte Maß zu überschreiten.

Durch diese Entscheidung wurde die Schwelle des Vorsatzes deutlich herabgesetzt und man findet sich als Verkehrsteilnehmer nun schneller in diesem verschärften Bereich wieder.

Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 5 RBs 12/22

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Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun endlich mit dem stark umstrittenen § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandergesetzt und somit vielen landgerichtlichen sowie oberlandesgerichtlichen Entscheidungen den Rücken gestärkt. Die Richter aus Karlsruhe entschieden, dass die Konstellation des sogenannten „Alleinrennens“ im Straßenverkehr strafbar bleibt. In der Vergangenheit sind zahlreiche Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Verruf geraten, da hinsichtlich des besagten Paragrafen die Bestimmtheit des subjektiven Tatbestandsmerkmales fragwürdig war.

Die Entscheidung des BVerfG beruht auf folgendem Sachverhalt:

Dem Angeschuldigten wird unter anderem eine Straftat nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt. Der Beschuldigte hat sich eine mehrminütige Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert, in welcher er Geschwindigkeiten zwischen 80 km/h und 100 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften erreichte. Nachdem er gegen Ende der Verfolgung vier hintereinander folgende Lichtzeichenanlagen ohne Rücksicht auf deren Stellung überfuhr, ist er mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidiert.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz sei es dem Beschuldigten durchgehend darauf angekommen, unter Berücksichtigung der Verkehrslage sowie der spezifischen Motorisierung seines Fahrzeuges eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, mit dem Ziel, die ihn verfolgenden Polizeibeamten erfolgreich abzuschütteln.

Amtsgericht hat Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt

Nach der Ansicht des Tatrichters im erstinstanzlichen Amtsgericht sei eine Entscheidung erst dann abschließend möglich, falls geklärt wird, ob der Paragraf auch verfassungsgemäß sei. Insbesondere die Gefahr eines Verstoßes gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz stand für den Juristen im Raum.

Laut den Richtern aus Karlsruhe ist die Strafnorm vollumfänglich mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Norm birgt in ihrer aktuellen Form nicht die Gefahr, dass einzelne Tatbestandsmerkmale der Vorschrift derart weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (= „Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen“).

Im konkreten Fall haben die Richter aus Karlsruhe in ihrem Urteil weitestgehend die Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ auf ihre Bestimmtheit geprüft. Nach der allgemeinen Auffassung des Senats seien diese Tatbestandsmerkmale jedoch bereits derart von der Judikative im Straßenverkehrsstrafrecht präzisiert worden, dass man im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen kann, dass diese ins Leere laufen würden.

Zudem bestehen für diese Merkmale weitere Auslegungsmethoden. Hier verweist das BVerfG vor allem auf die Hilfe der ausführlichen Gesetzgebungsmaterialien zum § 315 StGB. Hier habe der Gesetzgeber weitestgehend klar gemacht, dass durch diese Norm besondere „Belange des Gemeinschaftsschutzes“ erreicht werden sollen und solche vor allem in Bedeutung auf den Straßenverkehr der allgemeinen Handlungsfreiheit überwiegen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022 – 2 BvL 1/20 –

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