Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Kammergericht in Berlin hat im Januar eine weitere Konkretisierung hinsichtlich der Rechtsprechung zu Rotlichtverstößen veröffentlicht. Die Richter machten klar, dass ein Rotlichtverstoß auch dann gegeben ist, wenn man nach dem Überfahren der Haltelinie verkehrsbedingt hält und erst verspätet in die Kreuzung einfährt.

Der Beschluss beruht auf folgendem Ereignis:

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat im Herbst 2021 den Fahrzeugführer aufgrund eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Gefährdung anderer zu einer Geldbuße von 250 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Der Betroffene befand sich auf der rechten Spur einer Kreuzung und war das dritte Fahrzeug, welches hinter der Haltelinie stand. Als die Ampel von Rot auf Grün wechselte, gelang es ihm lediglich, die Vorderräder über die Haltelinie zu fahren. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und ein Einfahren der Rechtsabbieger in die Kreuzung musste er verkehrsbedingt halten.

Als er hälftig über der Haltelinie stand, war die Lichtzeichenanlage noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernt. Er konnte aufgrund des Verkehrs seine Fahrt nicht fortsetzen, bevor die Ampel wieder auf Rot schaltete. Als er in die Kreuzung einfuhr, musste er der kreuzenden Straßenbahn ausweichen, um keine Kollision herbeizuführen.

Es kommt nicht allein auf die Lichtzeichenanlage an!

Er wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil. Der Senat gab dieser nicht statt, denn er habe nach Ansicht des Gerichts einen vollumfänglichen Rotlichtverstoß begangen. Es lag bereits ein Verstoß gegen § 11 Abs.1. StVO vor, denn er ist in die Kreuzung eingefahren, obwohl objektiv klar war, dass er durch den regen Verkehr warten muss, bevor er seine Fahrt fortsetzen kann.

Zudem missachtete er das Haltegebot vor der Kreuzung im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO und beging damit einen Rotlichtverstoß.

Der Senat betonte: Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so darf der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wurde, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren. So lag der Fall auch hier.

Da er aufgrund des Verkehrs die Haltelinie zwar überqueren, seine Fahrt jedoch nicht fortsetzen konnte, so ist er immer noch an die aktuelle Anzeige der Ampel gebunden. Wer dennoch seine Fahrt fortsetzt, begeht einen Rotlichtverstoß.

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 24.01.2022 – 3 Ws (B) 354/21

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich in einer Entscheidung aus dem Januar 2022 erneut mit dem Verwerfungsurteil und seinen Konkretisierungen auseinandersetzen müssen. In der praktischen Anwendung kommt es sehr oft zu einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, wenn der nicht von seiner Erscheinungspflicht entbundene Betroffene in der Hauptverhandlung nicht erscheint. Nach Ansicht der Richter des OLG Brandenburg kann jedoch pauschal nicht so verfahren werden, denn das zuständige Amtsgericht hat eine besondere Aufklärungspflicht, ob eine solche Entschuldigung des Betroffenen wirklich vorliegt oder gänzlich ausgeblieben ist.

Der obergerichtlichen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte wurde aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Zahlung von 70 EUR durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids aufgefordert. Gegen diesen legte er Einspruch ein – die Sache wurde an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, welches eine Hauptverhandlung auf den 23.07.2021 terminierte. Zu diesem Termin wurde sowohl der Betroffene als auch sein Verteidiger förmlich geladen.

Am 19.07.2021 wurde seitens des Verteidigers ein Schriftsatz an das Gericht geschickt, welches mitteilte, dass der Betroffene nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann, da er sich am 22.07.2021 einer Operation unterziehen muss. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigelegt.

Seitens der Richterin wurde der alte Termin aufgehoben und ein neuer Termin auf den 27.08.2021 festgesetzt.

Am 25.08.2021 wurde erneut durch den Verteidiger ein Terminsverlegungsantrag an das Gericht versandt. Beigefügt war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche nun auf den Zeitraum bis zum 05.09.2021 testiert war.

Richterin lehnt Terminverlegungsantrag ab – AU zeigt keine Verhandlungsunfähigkeit an

Die Terminverlegung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zeitgleich auch die Verhandlungsunfähigkeit attestiert, welche notwendig wäre, um den Termin erneut zu verlegen.

Da der Betroffene nicht zur Hauptverhandlung erschien, kam es seitens des Gerichts zu einem Verwerfungsurteil. Dies wurde damit begründet, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht zum Hauptverhandlungstermin erschien. Das Gericht hielt an folgender Begründung fest:

„Die von dem Betroffenen angegebenen Gründe vermögen das Fernbleiben nicht zu entschuldigen, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur eine Folgebescheinigung darstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Betroffenen eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zumutbar ist. Das Gericht hat sich die Überzeugung verschafft, dass keine hinreichenden Entschuldigungsgründe vorliegen. Es handelt sich um eine ambulante Operation, die am 22.07.2021 stattgefunden hat. Weitere Anhaltspunkte liegen nicht vor.“

Der Betroffene wehrt sich mit einem Rechtsmittel gegen das Verwerfungsurteil. Mit Erfolg!

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei durch das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung ist es ein Grundsatz, dass der Betroffene die vorgebrachten Entschuldigungsgründe nicht glaubhaft machen oder nachweisen muss. Es bedarf lediglich eines schlüssigen Sachvortrages, welcher hier gegeben ist.

Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass hinreichende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind, wobei eine großzügige Auslegung zu Gunsten des Betroffenen geboten ist.

Diesen Grundsätzen wird das amtsgerichtliche Urteil jedoch nicht gerecht, da es auf die besondere Attestierung einer Verhandlungsunfähigkeit plädiert, welche jedoch in ihrer Aufklärungspflicht liegt.

Aufgrund diesen Umstandes wurde das Verwerfungsurteil des Amtsgerichtes aufgehoben und es kommt zu einer erneuten Terminierung einer Hauptverhandlung.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 586/21

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Anwalt für Strafrecht

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich hinsichtlich der Kategorie des Prozessrechtes zu den Heilungsvoraussetzungen eines Zustellungsmangels ausgesprochen und diese weiter konkretisiert. Nach Ansicht des BayObLG ist eine Heilung eines Zustellungsmangels nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 9 VwZVG auch dann möglich, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Dokuments nicht dem Zustellungsadressaten, sondern einem sonstigen Empfangsberechtigten zugeht.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht hat den von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen, der in der Hauptverhandlung vom 02.08.2021 nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde, in dessen Abwesenheit wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zur Geldbuße in Höhe von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger am 15.08.2021 zugestellt.

Der Betroffene hat am 17.08.2021 eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Das Amtsgericht hat jedoch mit Beschluss vom 20.09.2021 diese Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da es der Meinung war, dass das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden sei.

Das Bayerische Oberste Landgericht sah dies jedoch anders. Es entschied, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht rechtzeitig begründet worden sei.

Ein Zustellungsmangel kann unter engen Voraussetzungen geheilt werden

Die am 23.09.2021 eingegangene Rechtsmittelbegründung war nicht verspätet. Das schriftliche Urteil des Amtsgerichts vom 02.08.2021 ist dem Verteidiger am 15.08.2021 zugestellt worden mit der Folge, dass die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 4 OWiG eine Woche danach, d.h. wegen § 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG am Montag, dem 23.08.2021, ablief.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde begann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels und damit am 24.08.2021. Sie endete mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hatte, also am 24.09.2021. Dies folgt aus § 43 Abs. 1 StPO, der auch dann gilt, wenn sich die Rechtsmittelbegründungsfrist unmittelbar an den Ablauf der Einlegungsfrist anschließt, sodass sie mit dem Beginn des auf den Ablauf der Einlegungsfrist folgenden Tages in Lauf gesetzt wird.

Die damit verbundenen Zustellungsfehler wurden nach Ansicht des BayObLG ebenfalls geheilt. Es wurde einerseits eine Ersatzzustellung am Wohnort der Eltern des Betroffenen durchgeführt, welche jedoch keine Gültigkeit hatte, da zum Zeitpunkt der Zustellung der Adressat keinen festen Wohnsitz bei seinen Eltern vorweisen konnte, sondern als Zeitsoldat in Berchtesgaden stationiert war. Eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BayVwZVG, 180 ZPO setzt aber voraus, dass der Zustellungsadressat dort wohnhaft ist.

Allerdings wurde der Zustellungsmangel gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. Art. 9 BayVwZVG geheilt, als eine Abschrift des Bußgeldbescheids dem Verteidiger tatsächlich zuging. Nach Art. 9 BayVwZVG gilt die Zustellung eines Dokuments, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften übermittelt wurde, in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies war spätestens dann gegeben, als der Verteidiger eine Abschrift des Bußgeldbescheids erhielt.

Aufgrund dieser Umstände folgt das BayObLG der Rechtsbeschwerde des Betroffenen und hebt das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts auf.

Bayerisches Oberstes Landgericht: Beschluss vom 21.01.2022 – 202 ObOWi 2/22

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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich im Januar 2022 für den Zusammenhang hinsichtlich einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO und einem Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift ausgesprochen. Nach Ansicht des Verwaltungsrichters ist für die Verhängung einer solchen Auflage notwendig, dass dem unbekannten Fahrzeugführer eine Verkehrsordnungswidrigkeit – oder straftat zur Last gelegt wird, dieser jedoch nicht ermittelt werden kann und so dem Fahrzeughalter auferlegt wird, zukünftige Fahrten zu protokollieren.

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Fahrzeughalter wurde eine Fahrtenbuchauflage auferlegt, da laut Behörde in Zusammenhang mit dem Fahrzeug eine Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung und der Beleidigung ausgegangen sei.
Nach Feststellung des Gerichts hat sich der Täter an einer roten Ampel befunden und befand sich neben einem anderen Auto im ruhenden Verkehr. Nachdem es wohl zuvor zu einer nicht mehr vollständig nachweisbaren Provokation durch den Fahrzeugführer des anderen Autos kam, stieg der Täter aus, lief zu Fuß zum Provokateur und schlug ihn durch das geöffnete Seitenfenster ins Gesicht und beleidigte ihn dabei mehrmals. Nach dem Hieb begab sich der Täter wieder zurück in das Fahrzeug des Halters und verließ den Tatort.

Aufgrund des Umstandes, dass der Geschädigte lediglich Aussagen zum Fahrzeug und zum amtlichen Kennzeichen machen konnte, welches ausschließlich zum Fahrzeughalter des Fahrzeuges führte, hat die Behörde aufgrund mangelnder Aufklärungsmöglichkeit eine Fahrtenbuchauflage ausgesprochen.

Gegen diese Auflage wandte sich der Fahrzeughalter vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg im Sinne des einstweiligen Rechtsschutzes. Er begehrt, die aufschiebende Wirkung der Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen, so dass darüber in einem ausgiebigen Klageverfahren entschieden werden kann.

Der zuständige Verwaltungsrichter gab dem Antrag des Fahrzeughalters statt. Nach Auffassung des Gerichtes reicht der Zusammenhang der Straftat im Sinne der Körperverletzung und der Beleidigung nicht aus, um eine Fahrtenbuchauflage auszusprechen. Es handelt sich im vorliegenden Fall eben nicht um eine Zuwiderhandlung einer Verkehrsvorschrift, sondern um ein Beleidigungs – sowie Körperverletzungsdelikt. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO bezieht sich jedoch auf einen Zusammenhang mit der Führung von Kraftfahrzeugen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Norm grundsätzlich auf die Bewegungsvorgänge mit einem Fahrzeug fokussiert, nicht auf das bloße „Dabeisein“ eines solchen.

Verwaltungsgericht Arnsberg: Beschluss vom 31.01.2022 – 7 L 7/22

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Ein weiteres deutsches Landgericht hat sich mit einem Beschluss aus dem Februar 2022 der weitgehenden Rechtsprechung angeschlossen, dass die sogenannten „E-Scooter“ als Kraftfahrzeuge gewertet werden und darum auch die strafrechtlichen Vorschriften für die Führung von Kraftfahrzeugen auf diese angewendet werden kann.

Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschuldigte wurde gegen 02:00 Uhr mit einem gemieteten E-Scooter angetroffen, welcher mit einem Versicherungskennzeichen ausgestattet war. Bei der Kontrolle nahmen die Beamten einen starken Alkoholgeruch war, was dazu führte, dass diese einen Atemalkoholtest durchführten, welcher über dem Grenzwert lag.
Daraufhin kam es zu einer freiwilligen Blutentnahme, welche eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille ergab.

Aufgrund des Umstandes kam es seitens der Staatsanwaltschaft zu einer Beantragung, dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen, mit der Begründung, dass dieser unter starken Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Das Begehren wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da aus deren Sicht hier ein Vergehen mit einem Elektrokleinstfahrzeug vorliegt, was einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigt.

Die Entscheidung liegt in der Kategorisierung des E-Scooters

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Beschwerde zum Landgericht Wuppertal, welche letztendlich Erfolg hatte. Das zuständige Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig zu entziehen, zu Unrecht abgelehnt. Nach Ansicht des Landgerichts bestehen keine Zweifel an der Fahrzeugqualität eines elektronisch angetriebenen Rollers. Fahrzeug im Sinne dieser Norm sind nämliche Beförderungsmittel beliebiger Art zum Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr. Unerheblich ist, ob sie durch Motorkraft angetrieben werden. Erfasst sind damit nicht nur sämtliche Kraftfahrzeuge, sondern z.B. auch reine Fahrräder, Segelboote oder Segelflugzeuge (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 316, Rz. 4).

Für den Beschuldigten war es zur Tatzeit auch nicht möglich, den E-Scooter aufgrund seiner Alkoholintoxikation sicher zu führen. Es ist aufgrund des hohen Wertes von 1,55 Promille sogar von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen, da aus der Konsequenz der vorherigen Begründung die für einen Kraftfahrer geltenden Grenzwerte auch auf die Führer von E-Scootern anzuwenden sind.

Demnach hat sich ein weiteres deutsches Landgericht mit der Kraftfahrzeugeigenschaft der sogenannten „E-Scooter“ auseinandergesetzt und wie die breite Mehrheit entschieden, dass es sich hier wohl um ein Kraftfahrzeug handelt und damit auch die Regulatorien für solche Fahrzeuge darauf anzuwenden sind. Solange es jedoch noch keine obergerichtliche Entscheidung über dieses Thema gibt, wird es wohl zu weiteren Differenzen in der Rechtsprechung kommen.

Landgericht Wuppertal: Beschluss vom 02.02.2022 – 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21)

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Das Kammergericht hat in einem Urteil aus dem Januar 2022 festgestellt, dass das Fahren von sogenannten „Donuts“ (= 360-Grad-Kehren) mit einem PKW nicht als Alleinrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen ist.

Der Entscheidung des Kammergerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hat während eines Hochzeitskorsos mit einer Vielzahl von Fahrzeugen mit seinem PKW der Marke „Maserati“ auf einer zentralen und stark belebten Kreuzung eine 360-Grad-Kehrtwende vollzogen, was in Motorsportkreisen als „Donut“ bezeichnet wird. Indem der Fahrzeugführer sein Fahrzeug unter Volllast beschleunigt und dabei ein sehr engen Einlenkwinkel einschlägt, kommt es zum Durchdrehen der Reifen und das Fahrzeug beschleunigt nicht gerade aus, sondern verbleibt in einer Kreisbewegung unter qualmenden Reifen und großem Lärm.

Nach Ansicht des Tatrichters des zuständigen erstinstanzlichen Amtsgerichtes ist hier ein Alleinrennen nach dem § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben. Jedoch kam der Richter zu dem Entschluss, dass hier von einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB auszugehen ist, da die anderen Autos auf der Kreuzung durch das Manöver an ihrer Weiterfahrt gehindert wurden, um einer direkten Kollision zu entgehen.

Amtsanwaltschaft sieht § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt an – Revision

Das für die Revision zuständige Kammergericht hat diese zurückgewiesen. Ein Alleinrennen nach § 315 Abs.1 Nr. 3 StGB kommt bereits aufgrund der fehlenden „Fortbewegung“ in Betracht. Das Gesetz spricht hier von einem „Sichfortbewegen“, was aufgrund der kreisenden Bewegung mit dem Wortlaut der Norm nicht konstruiert werden kann. Durch den starken Einlenkwinkel bleibt der Fahrer auf seiner Rotationsbahn, bewegt sich jedoch im Sinne einer Entfernungsmessung nicht in eine besondere Richtung, sondern rotiert im Kreis.

Zudem spricht gegen die Anwendung der Norm, dass der Fahrzeugführer bei einem „Donut“ nicht handelt, um sein Fahrzeug auf eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu beschleunigen.

Man könnte hier lediglich als Messung zwar zugrunde legen, dass es dem Fahrer darum geht, die Geschwindigkeit des Hecks seines Maseratis derart zu erhöhen, dass man hier nicht von einer Bewegung in Kilometern pro Stunde, sondern von Bewegung „Umdrehung pro Zeit“ als Messeinheit ausgehen könnte.

Die Norm des § 315 StGB befindet sich jedoch im Abschnitt der Straßenverkehrsdelikte, welche sich v.a. mit Delikten aus dem öffentlichen Straßenverkehr beschäftigt. Darum muss nach Argumentation der Richter des Kammergerichtes der Geschwindigkeitsbegriff des § 3 StVO zur Auslegung zugrunde gelegt werden, welcher mit dem Quotienten „km/h“ anzugeben ist.

Aufgrund dieser Merkmale sieht das Kammergericht hier kein Kraftfahrzeugrennen nach § 315 Abs.1 Nr. 3 StGB in der besonderen Form des „Alleinrennens“ als erfüllt an.

KG, Urt. v. 18.01.2022 – 3 Ss 59-60/21

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Das Landgericht Saarbrücken hat im April 2022 einen weiteren kuriosen Fall zum Thema des Corona-Virus entschieden. Die Richter entschieden darüber, dass eine „Desinfektionspauschale COVID-19“ seitens eines Unfallsachverständigen nicht haltbar sei, da der zeitliche Aufwand für die Desinfektion sowie der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmitteln bereits durch die Gemeinkosten abgegolten sind.

Dem Urteil der zweiten Instanz fußt auf folgendem Sachverhalt:

Aufgrund eines Verkehrsunfalles aus dem Dezember 2020 landeten die beiden Parteien hinsichtlich der Schadensersatzansprüche vor dem Amtsgericht Neukirchen. Ein Großteil des bestrittenen Wertes war der Posten der Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten aufgrund der Einholung eines Unfallgutachtens, um den Restwert der beschädigten Fahrzeuge genauestens zu ermitteln.

Die alleinige Haftung der Beklagten war nicht mehr strittig. Zudem erstattete Sie bereits einen Großteil der Kosten für den vom Kläger beauftragten Sachverständigen.

Dennoch bestand hinsichtlich einer Position seitens der Rechnung des Unfallgutachters keine Einigkeit. Er habe auf seiner Rechnung eine Desinfektionspauschale COVID-19 aufgeführt, welche er mit 5,00 EUR netto berechnete.

Desinfektionspauschale ist laut Gericht eine allgemeine Betriebsausgabe

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Neunkirchen sah diese Pauschale als nichtig an und verneinte demnach den Anspruch bzgl. der Erstattung. Eine solche Maßnahme beruht auf dem Eigenschutz des Gutachters und ist demnach eine allgemeine Betriebsausgabe.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerseite im Sinne einer Berufung an das Landgericht Saarbrücken. Jedoch ist auch nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine solche Desinfektionspauschale bei den Gemeinkosten bereits integriert und darf demnach nicht als eigene Position erhoben werden. Nach deren Argumentation ist der höhere Zeitaufwand, welcher durch eine Desinfektion benötigt wird, bereits mit dem Stundensatz abgegolten, welcher der Sachverständige in zeitlicher Hinsicht geltend macht. Eine ähnliche Überlegung kann man auch beim Hygieneverbrauchsmaterial an den Tag legen.

Die Richter argumentierten: „Die Pauschale betreffe ersichtlich nicht tatsächliche Aufwendungen, die konkret anlässlich des Gutachtenauftrags des Kläger angefallen sind, sondern die von dem konkreten Auftrag unabhängige generelle Beschaffung des Verbrauchsmaterials. Eine konkrete Abrechnung des verbrauchten Materials sei jedoch nicht erfolgt. Die Kosten können daher nicht neben dem Grundhonorar als Nebenkosten vergütet werden.“

Demnach wurde die Klage hinsichtlich dieses Streitpunktes im Ergebnis abgewiesen.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2022 – 13 S 103/21 –

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Das Oberlandesgericht Hamm hat sich im April 2022 zum „Recht des letzten Worts“ am Ende einer Hauptverhandlung geäußert. Die Richter entschieden, dass es sich bei diesem Recht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Gut handelt, welches gesetzlich an den Betroffenen gebunden ist und demnach auch nicht auf den Verteidiger übertragen werden darf.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte wurde in einer Ordnungswidrigkeitssache zur Hauptverhandlung geladen. Der Verteidiger des Betroffenen hat einen Antrag bei Gericht gestellt, um diesen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vor Gericht zu entbinden.

Der mit Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger wohnte der Hauptverhandlung bei und hat seinen Mandanten dorthin vertreten. Am Ende der Hauptverhandlung wurde er nicht dazu aufgefordert, für diesen das letzte Wort zu sprechen, was er als Verletzung des Rechts gemäß § 258 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG ansah und in einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Hamm geltend machte.

Das „letzte Wort“ ist ein nicht übertragbares, persönliches Recht

Die Richter entschieden, dass dem Verteidiger trotz der Abwesenheit seines Mandanten nicht die Möglichkeit eingeräumt werden muss, für diesen das letzte Wort zu sprechen. Nach Ansicht des Gerichts besteht diese Möglichkeit nicht, denn es handelt sich beim letzten Wort um ein höchstpersönliches Recht, welches alleinig dem Betroffenen zugesprochen wird. Dort wird ihm eingeräumt, unabhängig vom Schlussvortrag des Verteidigers, eigene Anmerkungen zur Sache zu äußern.

Dieses Recht ist auch nach seinem Wesen her nicht übertragbar. Es zeigt den Zweck, dass eine ausdrückliche Trennung zwischen Angeklagtem und Verteidiger herrscht und der Betroffene jederzeit von seinem Verteidiger abweichende Darstellungen in der Hauptverhandlung kundgeben kann.

Letztendlich kamen die Richter zu dem Entschluss, dass dieses Verfahrensrecht keiner Übertragbarkeit unterliegt und auch nach dem Sinn und Zweck seiner Existenz nicht von einem Verteidiger wahrgenommen werden darf.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.04.2022 – 5 RBs 98/22 –

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im April 2022 einen Beschluss veröffentlicht, welcher sich mit den Voraussetzungen einer Fahrverbotsausnahme beschäftigt. Die Richter entschieden, dass es bei einer solchen Absehung vom Fahrverbot besonders tragfähige Feststellungen zum Vorliegen der besonderen Härte bedarf und eine Pauschalentscheidung ohne entscheidende Kriterien nicht ausgesprochen werden darf.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit seinem PKW um mindestens 43 km/h. Nach der damals gültigen Bußgeldkatalogverordnung wurde eine Geldbuße von 160 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit einem Einspruch. In der folgenden Hauptverhandlung kam es zur Abänderung des Schuldspruchs – die Geldbuße wurde auf die Summe von 320 EUR verdoppelt – das Fahrverbot wurde hingegen aufgehoben. Grund dafür war, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, dass er als Berufskraftfahrer arbeitet und sich zudem noch in der Probezeit seiner Anstellung befindet. Er befürchtet, dass das Fahrverbot zu seiner Kündigung führt, weshalb das Amtsgericht eine besondere Härte annahm und das Fahrverbot aussetzte.

Staatsanwaltschaft führt Revision an – mit Erfolg!

Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht ein Mit Erfolg.

Nach Ansicht der Richter reicht die Feststellung des Amtsgerichtes nicht aus, um die Voraussetzungen bzgl. einer Absehung von einem Fahrverbot zu erfüllen. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160,00 € und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt (§§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11.3.7. BKatV). Bei dieser Zuwiderhandlung sei ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedürfe, betonte das OLG.

Dennoch könne bei einem Einzelfall die Verhängung eines Fahrverbotes als unangemessen angenommen werden, wenn wie im obigen Fall aufgrund der Sanktion ein Verlust des Arbeitsplatzes droht. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an tragfähigen Urteilsfeststellungen für diesen Umstand. Die getroffenen Feststellungen seitens des Amtsgerichts beruhen lediglich auf den Angaben des Betroffenen, eigene Aufklärung wurde seitens des Gerichts nicht betrieben.

Aus welchen Gründen diese für glaubhaft erachtet wurden, um Missbrauch auszuschließen und eine fundierte Grundlage zu schaffen, sei nicht dargelegt. So sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien. Das OLG hat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Frage, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde, treffen kann.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2022 – 3 Ss-OWi 415/22 –

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Anwalt für Strafrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich im vor nicht allzu langer Zeit im Dezember 2022 erneut zum umstrittenen § 315 d StGB sowie zu seiner strittigen Auslegung geäußert. In dieser Entscheidung kamen die Richter des obersten Bundesgerichts zu dem Entschluss, dass auf subjektiver Ebene ein Gefahrenverwirklichungszusammenhang zwischen § 315d Abs. 2 und § 315d Abs. 5 StGB gegeben sein muss.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Sportwagenfahrer und ein Motorradfahrer haben sich im Jahr 2018 ein Kraftfahrzeugrennen geliefert. Als Sie mit nahezu Höchstgeschwindigkeit unterwegs waren, krachte der Sportwagenführer frontal in einen entgegenkommenden Oldtimer, wodurch der damals 38 – jährige Familienvater unbeteiligte Familienvater ums Leben kam. Auf dem Beifahrersitz des Autos habe sich sein damals 10 – jähriger Sohn befunden, welcher bei dem Unfall verletzt wurde, jedoch überlebte.

Das Landgericht Deggendorf hat die beiden Beteiligten damals wegen Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie den Motorradfahrer zusätzlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr über die Revisionen der Witwe und des Sohnes des Getöteten, welche sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hatten, mit Beschluss entschieden. Sie hatten das Ziel, das Urteil zulasten des Motorradfahrers abändern zu lassen. Nach intensiver Analyse durch den Bundesgerichtshof geschah das Gegenteil – es kam zur Milderung des Urteils für den beteiligten Motorradfahrer.

§ 315d Abs. 5 StGB sei vom Motorradfahrer aufgrund mangelnder Verknüpfung zu Abs. 2 StGB nicht erfüllt

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Straftatbestand des unerlaubten Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsbeschädigung (§ 315d Absatz 5 StGB) in diesem Fall nicht erfüllt sei, da dieser an die Voraussetzungen des § 315d Absatz 2 StGB anknüpft.

§ 315d Abs. 2 StGB ist laut den Richtern des Bundesgerichtshofes jedoch als eigenhändiges Delikt aufgebaut, das heißt, diese Norm kann nur von einem Täter verwirklicht worden sein, welcher die Tathandlung auch eigenständig ausgeführt hat.

Laut Bundesgerichtshof hat der Motorradfahrer, der die Kollision nach den Feststellungen

des Landgerichts in der konkreten Rennsituation nicht unmittelbar selbst verursacht hatte,

keinen eigenen Verursachungsbeitrag für die tödliche Kollision gesetzt. Die Abänderung des Schuldspruchs zu Gunsten des Motorradfahrers zieht die Aufhebung der für diese Tat verhängten Strafe nach sich. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Deggendorf hat daher nunmehr neu über die zu verhängende Einzelstrafe zu verhandeln und eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

Bundesgerichtshof, AZ.: 4 StR 224/20

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht