Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat sich im Januar 2022 mit der Bedeutung und Rechtssicherheit von Gelbmarkierungen auseinandersetzen müssen und hat dazu eine Entscheidung veröffentlicht, welche verkehrsrechtliche Bedeutung hat.

Die Richter entschieden, dass eine weiße Fahrbahnleitlinie mittels gelber Kreuze vorübergehend unwirksam gemacht werden kann, wenn ein ausreichender Abstand zwischen diesen Sondermarkierungen besteht.

Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im September 2021 der örtlichen Straßenverkehrsbehörde mittels eines Beschlusses angewiesen, etwaige Markierungen für einen kreuzenden Fahrradstreifen vorübergehend zu entfernen bzw. mit Hilfsmitteln unwirksam zu machen, da ein naheliegendes Stahlunternehmen klagte, an welchem Werksgelände der Fahrradstreifen vorbeiführte.

Ausschlaggebend war eine durchgehend weiße Linie, welche aufgrund der Anweisung durch das OLG mit gelben Kreuzen in einem Abstand von meist 8 – 12 Metern überklebt wurde.

Das Stahlunternehmen sah den Erfolg vor dem OLG als unzureichend umgesetzt und wehrte sich gegen die gelben Markierungen – es beantragte die Festsetzung eines Zwangsmittels im Sinne einer Entfernung der weißen Doppellinie.

Hierbei scheiterte es vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Nach Ansicht der Richter sei die Straßenverkehrsbehörde ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ausreichend nachgekommen, in dem Sie die weiße Linie mit gelben Kreuzen überklebte. Eine solche Methode ist in der straßenverkehrsrechtlichen Gesellschaft bereits derart anerkannt, dass diese gelben Kreuze eine inhaltliche und regelnde Bedeutung erlangt haben und jeder durchschnittliche Verkehrsteilnehmer dadurch auffasst, dass hier eine vorübergehende Nichtgeltung von Straßenverkehrszeichen vorliegt. Dieses allgemein anerkannte und gebräuchliche Mittel der Ausblendung ist so deutlich erkennbar, dass es ein vernünftiger Straßenverkehrsteilnehmer mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennen kann. Es erfüllt somit die Anforderungen der Erkenntlichkeit im Straßenverkehr und birgt keine zusätzlichen Risiken.

Bei einer räumlich ausgedehnten Markierung, wie es im vorliegenden Fall mit der weißen durchgezogenen Linie der Fall war, sind die Kreuze in einem angemessen Abstand anzubringen. Welche Abstände das genau sind, ist im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage einer Risikoabwägung des konkreten Bereichs vorzunehmen. Im vorliegenden Fall war die Stelle so übersichtlich, dass ein Abstand von ca. 8 – 12 Metern völlig ausreichten, um eine überschaubare Aufhebung der Straßenverkehrsregelung zu gewährleisten.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022 – 6 M 164/21 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht München hat sich im Oktober 2010 ein weiteres Mal zur Konkretisierung einzelner Pflichten im Straßenverkehr in Bezug auf ihre Haftungsfragen beschäftigt. In diesem Fall kam es zu einem „berührungslosen“ Unfall zwischen zwei PKWs, da ein Traktor einen Linksabbiegevorgang einleitete, ohne seiner Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 StVO nachzukommen. Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass der Traktorfahrer alleiniger Unfallverursacher war und somit die vollständige Haftung übernehmen muss.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Mai im Jahre 2014 kam es auf einer Kreisstraße in Bayern zu einer Beinahe-Kollision. Ein Traktorfahrer, welcher sich auf dem rechten Fahrstreifen befand, wollte nach links in einen Feldweg einbiegen, welcher ihn zu seinem Feld führen würde. Als der Traktor nach links einbog, wollte ein zweites Fahrzeug, welches sich hinter dem Traktor befand, ein Überholmanöver starten, da die Verhältnisse dies der Ansicht nach zuließen.

Der Fahrzeugführer des PKW war von dem plötzlichen Abbiegevorgang des Traktors derart überrascht, dass er ein Ausweichmanöver unternehmen musste und dadurch mit einem Baum kollidierte, welcher sich neben der rechten Fahrspur befand.

Aufgrund dieses Vorfalles klagte er gegen den Traktorfahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf die Zahlung von Schadensersatzes in Form der Reparaturleistungen an seinem Fahrzeug.

Gericht entscheidet sich für eine vollständige Haftung seitens des Beklagten

Die Richter des Oberlandesgerichts entschieden letztendlich zugunsten des Klägers und gaben dessen Anspruch in voller Höhe statt. Der beklagte Traktorfahrer haftet für die Unfallfolgen in vollem Umfang. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches bestätigt, dass der Beklagte gegen seine beim Abbiegen gemäß § 9 Abs.1 StVO zu beachtenden Pflichten verstoßen hat. Nach hypothetischer Ansicht hätte der Beklagte das Klägerfahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt, falls er seiner Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Dann hätte er natürlich auch seinen Abbiegevorgang nicht einleiten dürfen.

Pflichtenverstoß dieses Gewichts lässt Betriebsgefahr des Fahrzeuges zurücktreten

Die Richter entschieden hier für eine 100 % Haftungsquote seitens des Beklagten, da dieser Pflichtenverstoß so schwerwiegend ist, dass die zu berücksichtigende Betriebsgefahr des PKW in diesem Fall vollständig hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktritt. Ein Mitverschulden sei dem Kläger auch nicht anzulasten, da es subjektiv für ihn in seiner Situation nicht erkennbar gewesen sei, dass der Traktor abrupt nach links einbiegen wollte.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 06.10.2021 – 10 U 1012/19 –

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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht Koblenz hat in einem Urteil aus dem Oktober 2021 entschieden, dass die Rücknahme eines Einspruches einem Schuldeingeständnis der Straftat nicht gleichgestellt werden kann. Im damit zusammenhängenden Fall einer Schadensregulierung durch eine Haftpflichtversicherung kann diese deshalb den Versicherungsschutz nicht ablehnen, nur weil ein Einspruch zurückgenommen wurde.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2019 kam es in Koblenz zu einem Verkehrsunfall. Die Fahrzeugführerin eines Transporters hat beim Abbiegen einen geparkten PKW berührt und diesen mit der Seite ihres Fahrzeuges touchiert. Es entstand ein Unfallschaden in Höhe von fast 7.000 EUR.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte den verursachten Schaden.

Zudem erging gegen die PKW-Führerin ein Strafbefehl wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, da diese sich nach der Berührung mit dem anderen PKW vom beschädigten geparkten Auto entfernte. Gegen diesen Strafbefehl legte Sie erstmal form – und fristgerecht einen Einspruch ein. Nachdem Sie Rechtsrat ersuchte, wurde der Einspruch zurückgenommen.

In dieser Rücknahme des Einspruches sah die Haftpflichtversicherung, welche den Schaden regulierte, eine Obliegenheitsverletzung, da die Fahrerin durch die Rücknahme ihres Einspruches das Verschulden eingestanden hat.

Die Versicherung klagt nun auf die Rückerstattung der Versicherungsleistung von ca. 7.000 EUR.

Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen die Versicherung. Dieser stehe kein Anspruch auf Rückerstattung der Reparaturkosten zu, da diese nicht leistungsfrei geworden ist. Dieser Fall wäre erst eingetreten, wenn die Fahrzeugführerin nachweislich die Kollision zwingend wahrgenommen haben müsste und sich mit vollem Bewusstsein vom Unfallort entfernt habe. Dieser Umstand ist jedoch ungeklärt. Demnach liegt nach Ansicht des Richters auch keine Obliegenheitsverletzung seitens der Versicherungsinhaberin vor.

Im Leitsatz der Entscheidung macht das Gericht klar, dass die Rücknahme eines Einspruches in keiner Ansicht als ein vollumfängliches Schuldeingeständnis gewertet werden darf. Für die Rücknahme eines Rechtsmittels kann es viele unterschiedliche Gründe geben. Auf die Einräumung eines Verschuldens könne deshalb nicht zwingend geschlossen werden.

Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.10.2021 – 144 C 126/21 –

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Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Das Amtsgericht München hat im Oktober 2021 die Haftungsquoten hinsichtlich eines Verkehrsunfalles aufgrund einer geöffneten Tür diskutiert. Nach Ansicht der Richterin war hier die Öffnungsreichweite der Tür nicht vollumfänglich nachweisbar, wodurch dem Kläger das Verschulden auferlegt wurde, da der Beweis gegen den Beklagten nicht geführt werden konnte.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im März 2020 hat die Klägerin ihren VW in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes in München eingeparkt und abgestellt. Das Fahrzeug wurde von ihrem Ehemann gelenkt, welcher am Steuer saß. Der Beklagte wählte die Parkbucht neben des VWs und stoß beim Einparken mit der geöffneten Fahrertür des VW zusammen.

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer teilweisen vorgerichtlichen Regulierung durch die mitbeklagte Versicherung geltend. Sie trägt vor, die Fahrertür ihres Autos sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen, so dass die Kollision für ihren Mann nicht vermieden werden konnte.

Die Beklagtenseite behauptet dagegen vehement, dass die Tür des VWs während des Einfahrtsvorganges noch verschlossen und erst plötzlich und unvermittelt geöffnet wurde, wodurch die Tür an das Beklagtenauto gestoßen wurde und nicht andersherum, wie die Klägerseite es behauptet. Die Klägerseite müsse nach Ansicht der Beklagten aufgrund dessen allein für die Schäden aufkommen.

War die Tür bereits offen oder wurde sie geöffnet – eine Streitfrage, welche das Gericht zu klären hatte

Es kam dem Gericht vorwiegend darauf an, in welcher Stellung sich die Tür des Klägerfahrzeuges zum Zeitpunkt der Einfahrt der Beklagten befunden hat. Dazu vernahm das Gericht den Ehemann der Beklagten sowie eine unbeteiligte Zeugin und holte anschließend sogar ein Sachverständigengutachten ein.

Die Zeugin gab an, dass die Tür nach ihrer Sicht lediglich 5cm weit offenstand – das Sachverständigengutachten widerlegte diese Aussage jedoch im Nachhinein. Im Ergebnis kam das Gericht zu keinem Ergebnis, welchem ein höherer Erkenntniswert zugemessen werden könnte.

Die Richterin entschied nach dem Beweis des ersten Anscheins. Demnach hat sich der Kläger nach § 14 StVO so zu verhalten, dass er bei dem Ein – und Aussteigen in/aus dem Fahrzeug einer Sorgfaltsanforderung obliegt, so dass keine weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Der Ein- und Ausstiegsvorgang in einer solchen Situation geht mit Pflichten einher, welche währenddessen eingehalten werden müssen.
Obwohl § 14 StVO im vorliegenden Fall nicht unmittelbar angewandt werden kann, da es sich bei dem obig geschilderten Vorfall um einen nicht – öffentlichen Parkplatz handelt, kann aus der Norm ein allgemeines Rücksichtnahmegebot abgeleitet werden, welches auch abseits des öffentlichen Straßenverkehrs Geltung findet.

Das längere Offenstehen Lassen der Fahrertür war in diesem Fall eine risikobehaftete Handlung und führt vor dem Hintergrund des allgemeinen Rücksichtsnahmegebotes zur Haftung.

Amtsgericht München, Urteil vom 27.10.2021 – 343 C 106/21

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Das Bundesverwaltungsgericht hat eine brandaktuelle Entscheidung aus dem April 2022 veröffentlicht. Demnach darf die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller auch dann wegen wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) auferlegen, obwohl eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung im Straßenverkehr überhaupt nicht verfolgt wurde. Wenn daraufhin eine Entziehung der Fahrerlaubnis beruht, dann ist diese rechtmäßig vollzogen worden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Kläger wurde wie oben beschrieben die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen diesen Verwaltungsakt wendet er sich vor dem Verwaltungsgericht.

Zur Vorgeschichte: Im Jahre 2008 und im Jahre 2009 wurde dem Kläger bereits seitens des Strafgerichts wegen Trunkenheitsfahrten mit einer BAK von 1,4 sowie einer BAK von 1,48 Promille die Fahrerlaubnis für eine bestimmte Zeit entzogen.

Nachdem dieser erfolgreich ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Juni 2016 absolvierte, hat er seine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zurückerhalten.

Verkehrsunfall im Jahr 2017 führt zu unverhofftem Zusammenhang

Im September 2017 wird der Kläger als Führer eines PKWs in einen Verkehrsunfall verwickelt. Aufgrund seiner Vorgeschichte entschlossen die Beamten, seine Fahrtüchtigkeit zu überprüfen und ordneten eine Blutentnahme an, welche einen BAK-Wert von 1,04 Promille zeigte. Der Kläger behauptet, dass der Wert auf einem Nachtrunk beruht und nicht wirklich ausschlaggebend sei.

Das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Verfahren aufgrund § 316 StGB wurde eingestellt. Das daraufhin folgende Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde zwar eingeleitet, es konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden, welches Ende dies gefunden hat, da es bei der Bußgeldstelle aufgrund Datenschutzbestimmungen bereits gelöscht wurde.

Im Jahr 2019 meldet sich die Behörde beim Kläger und fordert ihn auf, ein positives MPU-Gutachten vorzulegen. Als dieser die Frist verpasste, folgte der Entzugsbescheid.

Die Behörde stützte sich auf die Formulierung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. B FeV. Diese Norm besagt dass eine Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens rechtmäßig ist, wenn der Maßnahmeempfänger wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat.

Das OVG sah diese Auslegung jedoch etwas anders: Nach Ansicht der Richter rechtfertigt diese Norm alleine nicht die Beibringung des Gutachtens. Für die Anwendung dieser Norm bedarf es einer straf – oder bußgeldrechtlichen Ahndung des Verstoßes.

Da die erforderliche Rechtsgrundlage nicht gegeben war, weil keine Verurteilung erfolgte, führt diese Auslegung zur rechtswidrigen Einholung des Gutachtens.

BVerwG: Auffangtatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfüllt

Die Richter des BVerwG haben die Revision des Klägers jedoch zurückgewiesen, denn ihrer Meinung nach war der Auffangtatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfüllt. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist, aber mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Dass das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe den Alkohol erst nach Beendigung der Fahrt zu sich genommen, nicht als glaubhaft angesehen hat, ist hier nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.04.2022 – 3 C 9.21 –

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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Celle hatte im November 2021 einen Verkehrsunfall mit zivilrechtlichen Folgen zu entscheiden. Als ein Linienbus in den fließenden Verkehr einfahren wollte, kam es zu einer Kollision mit einem bevorrechtigten PKW. Da der Busfahrer den Blinker nicht rechtzeitig angezeigt hat, trifft ihn 75 % des Verschuldens.

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Im November 2019 kam es im Ort Verden zwischen einem Linienbus, welcher die Stadtlinie befuhr und einem PKW zu einem Verkehrsunfall. Der Bus hat soeben an einer geplanten Haltestelle gehalten und wollte daraufhin wieder nach links in den fließenden Verkehr einfahren.

In der Regel ist ein Linienbus dazu verpflichtet, durch die Betätigung seiner Blinkanzeige rechtzeitig anzuzeigen, dass er in naher Zukunft in den fließenden Verkehr einbiegen möchte und demnach auch ein Vorfahrtsrecht eingeräumt wird. Im vorliegenden Fall bleibt dieser ausschlaggebende Punkt der Verschuldensfrage jedoch nicht ausreichend geklärt. Der Busfahrer kann nicht nachweisen, wann er das Blinksignal gegeben hat, um sein Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO einzuräumen.

Daraufhin kam es zur Kollision zwischen dem PKW-Fahrer und dem 8 Meter langen Linienbus.

Schadensforderung von über 10.000 EURO – Kläger besteht auf sein Recht

Der Unfall führte zu einer Schadensersatzforderung vor dem Landgericht Verden in Höhe von über 10.000 EURO. Nach Analyse des Sachverhalts und den Feststellungen der Richter kam das Gericht zu dem Entschluss, dass hier eine hälftige Schadensteilung vorgenommen werden soll.

Dies reichte dem Kläger nicht aus. Er wehrte sich gegen das Urteil mit einer Berufung zum Oberlandesgericht Celle. Dieses entschied zugunsten des Klägers. Das Berufungsgericht begründet die Entscheidung wie folgt: Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall der Beweis des ersten Anscheines, dass der Busfahrer wohl gegen § 10 StVO verstoßen habe, denn er konnte nicht nachweisen, dass er seine Abbiegeabsichten mit dem Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig preisgegeben hat. Das Vorrecht, welches sich aus § 20 Abs. 5 StVO ergibt, besteht erst dann, wenn der Fahrer des Busses dieses auch nach § 10 Satz 2 StVO rechtzeitig und ordnungsgemäß angezeigt hat.

Dies war im hiesigen Fall nicht eindeutig nachweisbar. Zwar sei dem Kläger bei dieser Kollision kein Verschulden am Zusammenprall anzulasten, jedoch müsse er sich die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in Höhe von 25 % anlasten lassen.

Im Ergebnis kann sich der Kläger demnach 75 % seines Schadens vom Beklagten ersetzen lassen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.11.2021 – 14 U 96/21 –

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Der Bundesgerichtshof hat im September 2021 endlich ein Urteil zu den zivilrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalles aus dem Jahr 2004 entschieden. Die Richter berieten darüber, ob eine Anrechnung des fiktiven erzielbaren Einkommens des Opfers auf den Schaden geschehen darf, wenn der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht nachkommt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes findet eine solche Anrechnung auf den Schaden statt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im August 2004 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Da er der Meinung war, dass er durch seine erfahrene Verletzung aus dem Jahr 2004 einen Verdienstausfallschaden erlitten hat, klagte er diesen im Jahr 2012 vor dem Landgericht Kiel gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht folgte der Argumentation des Klägers und gab dessen Begehren vollumfänglich statt.

Die beklagte Haftpflichtversicherung führte den Prozess in die Berufungsinstanz, in welcher das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein den Verdienstausfallschaden des Klägers kürzte. Die Richter sahen eine Kürzung ab Oktober 2014 in Höhe von 50 % und eine Kürzung ab Oktober 2015 in Höhe von 75 % für angemessen. Als Grund der Kürzung wurde seitens des Gerichts angeführt, dass der Kläger als Grund seines Verdienstausfalles eine depressive Störung angab, für diese aber keinerlei ärztliche Hilfe einholte. Nach dem Gedankengang der Richter habe er demnach die Schwere seiner eigenen psychischen Krankheit zu größeren Teilen selbst verursacht, weshalb seine Erwerbsunfähigkeit auch zum Teil aus seinem schuldhaften Handeln verursacht wurde.

Nach Ansicht des Klägers ist eine Kürzung nicht gerechtfertigt

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit einer Revision zum Bundesgerichtshof. Die Richter des obersten Bundesgerichts kamen zu der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch das Unterlassen einer Therapie noch nicht gegeben scheint. Es kritisiert die Entscheidung des Oberlandesgerichts in den Punkten, dass es an einer zweifelsfreien Feststellung zur Therapiefähigkeit des Klägers mangelt und somit die Zumutbarkeit einer Therapie nicht wirklich abschließend geklärt ist.

Zudem wurde seitens des BGH ein obiter dictum ausgesprochen:

Bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen unterlassener zumutbarer Erwerbstätigkeit würde eine quotenmäßige Anspruchskürzung überhaupt nicht in Betracht kommen. Vielmehr seien die erzielbaren fiktiven Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hänge nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Verdienstes, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen er in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19 –

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Das Landgericht Nürnberg – Fürth hat im Oktober 2021 in zweiter Instanz eine leitende Entscheidung für den Straßenbahnverkehr geschaffen. Demnach gilt die Vorfahrtsregelung einer Straßenbahn, welches durch die Andreaskreuze an der Bahnüberquerung angegeben werden dann nicht, wenn die Fahrsignale in eine Ampelanlage in der Kreuzung integriert sind. Dadurch entsteht eine Art Vorrang für die Lichtanzeige – die Andreaskreuze verlieren ihre Bedeutung.

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Im Februar 2020 kam es auf einer Kreuzung in Nürnberg zu einer Kollision zwischen einer dort verkehrenden Straßenbahn und einem PKW. Der Verkehr der Kreuzung, auf welcher sich der Unfall ereignete, wurde durch eine Ampelanlage geregelt.

Die Fahrerin des PKW wollte bei grüner Anzeige der Lichtanlage nach links abbiegen und überquerte bei diesem Vorgang die Straßenbahnschiene, auf welcher die Straßenbahn in diesem Moment entlangfuhr. Zudem war die Kreuzung mit einem Andreaskreuz versehen, welches den PKW-Fahrern im Allgemeinen signalisiert, dass der Bahn Vorfahrt gewährt werden muss.

Im vorliegenden Fall herrschte jedoch die Besonderheit, dass das Fahrsignal der Straßenbahn in der Ampelanlage integriert war, welche den Straßenverkehr der Kreuzung organisieren sollte.

Im Ergebnis entstand ein Sachschaden in Höhe von knapp 5.000 EUR. Durch die Kollision des PKW mit der Straßenbahn. Der Fahrer der Straßenbahn sowie die Betreiberin der Straßenbahnnetze wurden schließlich auf Schadensersatzzahlung verklagt.

Der Fall wurde in erster Instanz vor dem Amtsgericht Nürnberg verhandelt. Der Richter folgte der Argumentation der Klägerin und verurteilte die Straßenbahnbetreiberin zur Zahlung der Schadensersatzforderung.

Diese legte gegen das gefällte Urteil Berufung ein. Die Sache wurde nun erneut vor dem Landgericht Nürnberg – Fürth verhandelt. Dieses entschied erneut zugunsten der Klägerin. Auch in der Berufungsinstanz wird der Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes bestätigt. Dem beklagten Straßenverkehrsfahrer sei eine Vorfahrtsverletzung anzulasten. Zwar gelte bei einem Bahnübergang mit Andreaskreuz die Vorrangregelung des § 19 Abs. 1 StVO. Diese gelte aber dann nicht, wenn das Fahrsignal für die Straßenbahn in die Ampelanlage integriert ist. So lag der Fall hier. Somit haben die Zeichen der Ampelanlage gemäß § 37 StVO gegolten.

Dennoch wurden 20 % des Schadens der Klägerin zugerechnet, denn Sie hätte nach Ansicht der Richter erkennen können, dass die Straßenbahn im vorliegenden Fall ihre Vorfahrt missachtet. Da die Bahn nur auf einer bestimmten Spur fährt und durch ihre geringe Geschwindigkeit leicht einsehbar ist, so könne der Zusammenstoß durch ein geregeltes Brems – und Ausweichmanöver verhindert werden.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.10.2021 – 8 S 5015/21 –

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom März 2022 die Strafbarkeit einer Behinderung von Rettungsdienstleistern konkretisiert. Nach Ansicht der Richter erfüllt eine Verzögerung des Rettungsdienstes durch eigene Handlungen bereits in der Zeitspanne von einer Minute den Straftatbestand des § 115 Abs. 3 StGB.

Der Konstellation liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Feststellungen des erstinstanzlich zuständigen Amtsgerichts kam es im September 2019 im Ort Ibbenbüren zu einem Unfall einer älteren Fahrradfahrerin, welche mit ihrem Rad die Kontrolle verloren hat und sich beim Sturz eine blutende Kopfverletzung zuzog. Nach dem Ereignis haben sich sofort Ersthelfer um die Frau gekümmert und Polizei & Rettungsdienste alarmiert.

Da ein Ersthelfer seinen Wagen schräg vor dem Ort des Unfalls parkte, um die Verletzte zu schützen, kam es zu einem Rückstau, da der Verkehr lediglich einspurig fortgesetzt werden konnte.

Der Angeklagte näherte sich der Unfallstelle mit seinem PKW und befand sich in der Schlange der Fahrzeuge, welche aufgrund der Verkleinerung der Fahrbahn nur langsam vorankamen. Hinter ihm befand sich der nahende Rettungswagen mit Blaulicht und eingeschalteter Sirene, um die Verunfallte vor Ort zu versorgen.

Unfallsituation war objektiv für alle Fahrzeuge einsehbar – dennoch hielt der Angeklagte an und beschwerte sich

Obwohl alle Fahrzeuge ohne Probleme erkennen konnten, dass es sich hier um einen Unfall handelt und das abgestellte Fahrzeug des Ersthelfers als Abschirmung dienen soll, fuhr der Beschuldigte mit seinem PKW neben das parkende Auto und beschwerte sich lautstark über die Versperrung des Weges.

Aufgrund dieser Handlung hatte der Rettungswagen nicht ausreichend Platz, um das Fahrzeug des Angeklagten zu passieren. Erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizeibeamten, welche sich vor Ort befanden, setzte der Angeklagte seine Fahrt fort und machte so viel Platz, dass der Sanitätswagen gerade so durch die Lücke passte.

Anschließend öffnete der Beschuldigte jedoch so schnell seine Fahrertür, dass der RTW erneut stoppen musste. Nach wiederholtem Aufholen der Hupe und des Martinshorns schloss der Angeklagte seine Türe wieder, so dass der Rettungswagen die verletzte Frau erreichten konnte. Es kam durch die Handlung zu einer Verzögerung von mindestens einer Minute.

Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als eine dem Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 StGB gewertet. Es fand laut dem Tatrichter eine Behinderung des Hilfeleistenden durch Gewalt statt, nämlich die Versperrung des Weges durch körperlich vermittelten Zwang im Sinne des Haltens des Fahrzeuges sowie Öffnung der Fahrertür.

Der Angeklagte wollte sich mit einer Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht wehren, diese führte jedoch zu keinerlei Erfolg. Die Richter des OLG haben das Urteil des erstinstanzlich zuständigen Amtsgerichtes vollumfänglich bestätigt.

Das Urteil erwächst demnach in Rechtskraft. Der Verurteilte hat eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen erhalten, zudem wurde ein Fahrverbot über vier Monate verhängt, da es sich um ein missbräuchliches Verhalten im Straßenverkehr handelte und ein zusätzlicher Denkzettel in fahrerlaubnisrechtlicher Sicht notwendig scheint.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.03.2022 – III-4 RVs 2/22 –

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Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat sich im September 2021 mit dem Zugang eines Anhörungsschreibens seitens der Behörde beschäftigen müssen. Obwohl die Behörde nicht zweifelsfrei nachweisen konnte, dass das behördliche Schreiben dem Empfänger zugestellt wurde, so ist der Zustellungsnachweis nach den Kriterien des Oberverwaltungsgerichts Hamburg mittels bestimmter Indizien möglich.

Der Beschluss des OVG beruht auf folgender Begebenheit:

Ein nicht zu ermittelnder Fahrzeugführer hat im Sommer 2020 einen Geschwindigkeitsverstoß begangen. Aufgrund dieser Tatsache entschied die Behörde, dem Halter des Fahrzeuges im Dezember 2020 eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen. Er wandte sich an das Verwaltungsgericht, um gegen diese Entscheidung Eilrechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Eine Kernargumentation des Antrages war, dass er keinen Anhörungsbogen erhalten hat, welcher ihn von der bevorstehenden Maßnahme unterrichtet.

Die Behörde gab an, dass zuvor sogar zwei korrekt adressierte Anhörungsschreiben in einem Abstand von drei Wochen an den Fahrzeughalter versandt und als „unzustellbar“ zurückgesandt wurden. Auch ein Schreiben einer weiteren Behörde wurde als „unzustellbar“ deklariert und Retoure geschickt. Das Verwaltungsgericht in erster Instanz argumentierte jedoch, dass ihn die Fahrtenbuchauflage jedoch ohne Komplikationen an der gelisteten Adresse erreicht habe, weshalb der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zugunsten des Fahrzeughalters zurückgewiesen wurde.

OVG: Der Beweis des Zuganges eines Behördenschreibens kann durch Indizien erfolgen

Gegen diese ergangene Entscheidung wandte sich der Fahrzeughalter mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Hamburg. Die Richter entschieden, dass der behördliche Nachweis bzgl. des Zugangs des Anhörungsschreibens aus ihrer Sicht gegeben ist.

Rechtlich gesehen obliegt es der Behörde, den vollständigen Nachweis über den Zugang eines gesandten Schreibens zu erbringen. Ein solcher Nachweis könne nicht nach dem Prinzip des Anscheinsbeweises geführt werden. Eine reine Vermutung, welche seitens des Anscheinsbeweises ausreicht, ist hier nicht genug, um den Zugang eines übersandten Schreibens zu beweisen.

Jedoch wiesen die Richter darauf hin, dass der Nachweis des Zugangs mittels Indizienbeweises dennoch möglich ist. Dazu sind folgende Voraussetzungen notwendig:

– Richtige Adressierung des Schreibens

– Übergabe an Post wurde dokumentiert

– Das Schreiben ist nicht in den Rücklauf gekommen

– Bestreiten seitens des Empfängers

– Andere Schreiben haben Adresse des Empfängers jedoch erreicht

Alle diese Indizienpunkte sind im obigen Fall erfüllt. Dieser Umstand reicht aus, um eine Zustellung des Behördenschreibens zu konstruieren.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 – 4 Bs 140/21 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht