Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Der Bundesgerichtshof hat sich Anfang des Jahres 2022 erneut mit dem verminderten Schuldausspruch bei Betäubungsmittelstraftaten auseinandergesetzt und wiederholt klar gemacht, dass solch ein „minder schwerer Fall“ aufgrund des Eintrittes einer „Kronzeugenregelung“ sich auch drastisch auf den Strafrahmenausspruch niederschlagen muss.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte wurde vor dem Landgericht wegen des unerlaubten Handels von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge verurteilt. Im Ermittlungsverfahren machte der Angeklagte bereits ausführliche Angaben zur arbeitsteiligen Vorgehensweise der Bande, von welcher er seine Drogen bezog. Zudem konnte er die Rollen der Mitangeklagten präzise einordnen und sogar einzelne Betäubungsmittellieferungen hinsichtlich der Menge und Anzahl der Verpackungen zuordnen.

Detaillierte Einlassung des Angeklagten machte die Verurteilung der Mitangeklagten erst möglich

Durch die Informationen, welche durch den Beschuldigten preisgegeben wurden, konnten die Mitangeklagten, welche zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nur teilgeständig waren – verurteilt werden.

Dennoch habt das Landgericht einen „minder schweren Fall“ gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint und bei seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, welcher eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren festlegt.

Eine Strafmilderung nach dem „Kronzeugenparagraphen“ nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist nicht vom Landgericht nicht erörtert worden.

Das Gericht machte jedoch klar, dass es berücksichtigt, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren kooperativ war und auch Tatbeiträge anderer Beteiligter umfassend eingeräumt hat, was kausal zu deren Überführung beigetragen hat.

Es folgte das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil.

Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen die Nichterörterung von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG als rechtsfehlerhaft an. Nach den Urteilsgründen, welche das Landgericht zur Verurteilung herangezogen hat, lag es auf der Hand, dass durch die freiwillige Benennung weiterer Bandenmitglieder der § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zumindest einer ausführlicheren Prüfung unterzogen werden müsste, bevor dieser zu schnell als abwegig abgelehnt wird.

Auf diesem Rechtsfehler beruht der gesamte Strafausspruch, wodurch dieser vom Bundesgerichtshof aufgehoben wurde. Zwar wurde vom vorinstanzlichen Landgericht zwar das Geständnis und die Aufklärungshilfe des Falles berücksichtigt – jedoch nicht in den Ausmaßen des § 31 BtmG.

BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – 3 StR 394/21

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Landgericht Regensburg musste sich mit der Reichweite der Befugnisse von Vollzugsbeamten in einer Justizvollzugsanstalt auseinandersetzen. Demnach hat ein Häftling geklagt, weil dieser von denen im Dienst befindlichen Vollzugsbeamten gestört wurde, während er sich in seinem Haftraum auf Toilette befand. Die Richter entschieden, dass es einem Gefangenen gestattet werden muss, seinen Toilettengang zu verrichten, ohne dass ein Vollzugsbeamte seine Zelle betritt – wenn keine Gefahr im Verzug zu befürchten ist.

Zum detaillierten Sachverhalt:

Im März 2021 haben zwei Vollzugsbeamte in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern eine typische Haftraumkontrolle durchgeführt. Ein Gefangener wurde verdächtigt, verbotene Poster zu besitzen und diese aufgrund einer drohenden Kontrolle bereits abgehangen und versteckt zu haben. Als die Vollzugsbeamten die Zelle erreichten und verkündeten, dass eine Haftraumkontrolle bevorsteht, befand sich der Gefangene gerade auf der Toilette. Er bat die Beamten kurz zu warten, diese betraten jedoch dennoch den Haftraum.

Verletzung der Intimsphäre führt zur Klage vor dem Landgericht

Gegen diesen Vorgang fühlte sich der Häftling in seiner Intimsphäre verletzt und klagt gegen das Betreten seines Haftraumes während des Toilettenganges vor dem Landgericht Regensburg.

Das Landgericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die Richter argumentierten, dass das Betreten des Haftraumes während des Toilettenganges als rechtswidrig einzustufen war. Das Verhalten der Beamten stellt sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Intimsphäre des Gefangenen heraus. Es gäbe seitens des Gerichts keinen plausiblen Grund, die Raumdurchsuchung kurz zu verzögern und zu warten, bis der Häftling seinen Toilettengang beendet hat. Es ist für einen besonnenen und gewissenhaften Menschen ersichtlich, dass die Benutzung einer Toilette nicht augenblicklich abgebrochen werden kann.

Dennoch gibt es für eine solche Konstellation auch eine Ausnahme. Ein sofortiges Betreten eines Haftraumes ist nach allgemeiner Auffassung des Landgerichts zuzulassen, wenn eine Gefahr im Verzug besteht. In einem solchen Fall müsste hier eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt vorgelegen haben, was aufgrund eines verbotenen Posters auszuschließen sei.

Landgericht Regensburg, Beschluss vom 20.01.2022 – SR StVK 245/21 –

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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat im Februar 2022 eine wichtige verkehrsrechtliche Entscheidung veröffentlicht. Die Richter entschieden, dass durch die Angaben und Informationen des Kraftfahrzeugführers bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein bedingter Vorsatz entstehen kann, wenn der Grund der Fahrt es zulässt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Februar 2021 wurde ein Autofahrer auf der Bundesstraße durch eine Lasermessung überführt. Statt der erlaubten 100 km/h sei dieser mit 143 km/h unterwegs gewesen. Die Polizei konfrontierte ihm direkt mit dem Verkehrsverstoß und fragte ihn, was denn der Anlass seiner Fahrt sei. Der Betroffene PKW-Führer argumentierte, dass er aufgrund eines Notfalles „wohl nicht die notwendige Sorgfalt für die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgebracht hat“. Nach weiterer Nachfrage durch die Beamten erklärte der Betroffene, dass er soeben aufgrund des Anschlagens seines Alarmsystems, welches er an seiner Pferdekoppel befestigt hat, davon ausgeht, dass sich eines der Pferde in eine der stromführenden Schnüre des Elektrozaunes verfangen hat und nun wiederholt mit Stromschlägen rechnen muss. Aufgrund dieses Umstandes habe er die Geschwindigkeitsüberschreitung am Schild nicht erkannt.

Vorsätzliche vs. fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung

Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Betroffenen aufgrund einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320 €. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft eine Rechtsbeschwerde ein, denn diese war überzeugt, dass der Mann vorsätzlich und nicht fahrlässig handelte.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in nächster Instanz zugunsten der Staatsanwaltschaft entschieden. Die Einlassung, dass der Fahrzeugführer das Schild mit der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erkannt habe, sei unbeachtlich. Es kann nach allgemeinem Grundsatz davon ausgegangen werden, dass Verkehrsschilder wahrgenommen werden. Zudem besteht die Überlegung in der Rechtsprechung, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % besteht, dem Fahrer die Überschreitung der Geschwindigkeit nicht verborgen geblieben sein kann.

Durch die Einlassung des Polizisten gegenüber den Polizeibeamten wurde die Feststellung getroffen, dass er sich in einer vermeintlichen Notsituation befindet und das schnelle Fortkommen mit dem Auto willens in Kauf genommen hat, um sein Pferd vor weiterem Leid zu bewahren. Angesichts dieser Tatsache ist eine Überschreitung mit bedingten Vorsatz gegeben. Die Revision hatte Erfolg.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2022 – 1 OWi 2 SsBs 113/21 –

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In dem vom KG Berlin zu verhandelnden Fall kam es zwischen dem nicht vorbelasteten Betroffenen als Führer eines Motorrads und einem Rettungswagen der Berliner Feuerwehr zu einer Kollision, die neben einer Sachbeschädigung auch zu erheblichen Verletzungen des Betroffenen selbst führte. Das AG Tiergarten verurteilte ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 38 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu einer Geldbuße von 200 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Begründet wurde dies damit, dass der Fall keine wesentlichen Besonderheiten aufweise, die die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen erscheinen ließen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war mit Blick auf den Schuldspruch zwar erfolglos, nicht aber hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches, also des Fahrverbotes. Dieses wurde letztlich aufgehoben.

Kein zwangsläufiges Fahrverbot

Das KG Berlin hinterfragte hier nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Regelfall einer groben Pflichtverletzung des Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV, wohl aber die Festsetzung des Fahrverbotes. Dieses sei nämlich trotz der Indizwirkung des Bußgeldkatalogs nicht zwangsläufig zu verhängen.

Ermessen des Richters bei Vorliegen besonderer Umstände

Die Funktion eines Fahrverbotes bestünde in der Warn- und Denkzettelfunktion gegenüber dem Betroffenen. Eben diese Funktion könne im Einzelfall aber entbehrlich sein, wenn sich nach Würdigung der Tat und Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergäben, die einen Wegfall des Fahrverbotes ausnahmsweise rechtfertigen würden. Bei der Beurteilung dieser Frage stünde dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu. Vor diesem Hintergrund habe das AG Tiergarten im konkreten Fall nicht ausreichend untersucht, ob die erheblichen Verletzungen des Betroffenen ihn bereits ausreichend zur Besinnung gebracht und gewarnt haben. Insofern habe das AG bei der Begründung des Fahrverbotes den wesentlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend Beachtung geschenkt und das ihm zustehende Ermessen somit nicht fehlerfrei ausgeübt.

(KG Berlin, Beschluss vom 29.07.2021 – 3 Ws (B) 182/21)

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Anwalt für Strafrecht

Der Betroffenen wurde im konkreten Fall eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt, was mit Hilfe des Messgeräts Leivtec XV 3 festgestellt wurde. Sie wurde daher vom AG Castrop-Rauxel zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen vor dem OLG Hamm führte letztlich zu einer Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele. Das OLG Hamm folgt damit dem gleichen Weg wie die Oberlandesgerichte Oldenburg (Beschlüsse vom 20.04.2021 – 2 Ss (OWi) 92/21 -, vom 19.07.2021 – 2 Ss (OWi) 170/21 -, und vom 26.08.2021 – 2 Ss (Owi) 199/21), Celle (Beschluss vom 18.06.2021 – 2 Ss (OWi) 69/21) und Stuttgart (Beschluss vom 10.06.2021 – 6 Rb 26 Ss 133/21).

Zudem hielt das OLG Hamm die Verfahrenseinstellung für sachgerecht, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde eine weitere Sachaufklärung durch das AG mit Hilfe eines Sachverständigen erfordert hätte, was mit Blick auf die Bedeutung der Sache (Bußgeld in Höhe von 80 Euro) nicht angemessen erschien.

(OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2021 – 1 RBs 115/21)

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Dem Urteil des LG Freiburg lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte schob trotz vorherigem Alkoholkonsum auf einer privaten Feier in den frühen Morgenstunden sein Fahrrad in Richtung seines Wohnortes im öffentlichen Straßenverkehr und legte sich später, nachdem er gestürzt war, alkoholbedingt auf die Fahrbahn. Glücklicherweise wurde der Bewusstlose von einem Polizeibeamten aufgefunden und versorgt. Die später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille. Das AG Emmendingen verurteilte ihn daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 35 Euro. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hatte Erfolg, er wurde vom LG Freiburg freigesprochen.

Vorschriftswidrig verhält sich nach § 316 Abs. 1 StGB nur, wer ein Fahrzeug trotz Fahruntüchtigkeit führt. Das LG Freiburg begründete den Freispruch damit, dass der Angeklagte sich zwar zum Zwecke des Fahrradschiebens des Fahrrad-Lenkers bediente, das Fahrrad also unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum geleitet wurde. Mithin könnte man vom Führen eines Fahrzeugs ausgehen. Allerdings erfülle nach herrschender Meinung und Ansicht des LG das Schieben eines Fahrrads durch den öffentlichen Verkehrsraum die Tatbestandsvoraussetzung des Führens eines Fahrzeugs noch nicht. Die viel geringere Gefahr, die mit solch einem Verhalten einhergehe, rechtfertige es, von einer Einstufung als strafbares Verhalten abzusehen.

(LG Freiburg, Urteil vom 26.10.2021 – 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20)

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Der BayVGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Antragsteller unter Alkohol- und Drogeneinfluss am öffentlichen Straßenverkehr mit einem E-Scooter teilgenommen hatte. Als Folge wurde ihm nach § 11 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FeV ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund untersagt. Hierzu zählen auch E-Roller / E-Scooter. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Untersagung wurde vom VG München abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Bay VGH war erfolglos.

Fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Mischkonsum und kombinierter Rauschwirkung

Im konkreten Fall ergab die Blutuntersuchung beim Antragsteller eine THC-Konzentration von 6,2 ng/ml und eine BAK von 0,57 Promille. Das Gericht führte aus, dass der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis in derartigen Konzentrationen zweifelsfrei zu einer kombinierten Rauschwirkung führe, mit der ein Entfallen der Fahreignung und ein erhöhtes Unfallrisiko einhergingen. Ferner konnte dem Antragsteller eine Amphetaminkonzentration nachgewiesen werden, die trotz der geringen Höhe diese Rauschwirkung steigern könne. Zudem sei der Verlust der Fahreignung bei der Einnahme von Amphetamin, losgelöst von dessen Menge und ohne konkreten Zusammenhang mit einer Straßenverkehrsteilnahme, eine regelmäßige Konsequenz im Fahrerlaubnisrecht.

Unbewusster Konsum nicht glaubwürdig

Den Einwand des unbewussten Konsums von Betäubungsmitteln nach der E-Scooter-Fahrt des Antragstellers stufte bereits das VG als Schutzbehauptung ein. Auch dem Bay VGH fehlte es an der Plausibilität dieser Erklärung. Wer sich auf ein solches Argument berufe, müsse einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich sei. Dies sei hier nicht der Fall.

Interessenabwägung: Mobilitätseinschränkung vs. Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer

Eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen ergebe, dass der durch die Fahrt des Antragstellers unter Alkohol- und Drogeneinfluss erheblich gefährdete Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer überwiege. Dagegen müsse die in nur in geringem Umfang eingeschränkte Mobilität des Antragstellers zurücktreten. Schließlich beschränke sich die Untersagung seitens der Fahrerlaubnisbehörde auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und erfasse nicht fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie z.B. Fahrräder. Diese alternativen Fortbewegungsmittel kämen nach wie vor in Betracht. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sei dies hier angemessen und zumutbar.

(Bay VGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 11 CS 21.968)

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In einer Zeit der zunehmenden Digitalisierung spielt der Umgang mit dem Problem der Benutzung von elektronischen Geräten wie Mobiltelefonen während des Führens eines Fahrzeugs eine große Rolle. In diesem Kontext sollen zwei aktuelle OLG-Entscheidungen angesprochen werden. In beiden Fällen waren die Rechtsbeschwerden erfolgreich, die Urteile der Amtsgerichte wurden aufgehoben.

Feststellung der tatsächlichen Benutzung des elektronischen Geräts

Zum einen betonte das OLG Jena, dass ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO nicht bereits dann gegeben sei, wenn das elektronische Gerät bzw. Mobiltelefon während des Führens eines Fahrzeugs nur in der Hand gehalten oder aufgenommen werde. Vielmehr müsse darüber hinaus eine konkrete Benutzung des elektronischen Geräts festgestellt werden, mit der regelmäßig verkehrssicherheitsgefährdende Tätigkeiten verbunden seien. Das bloße Halten oder Aufnehmen des elektronischen Geräts genügt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung also gerade nicht, um von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO ausgehen zu können.

Keine Erhöhung der Regelgeldbuße bei Vorsatz

Zum anderen wies das OLG Braunschweig darauf hin, dass bei der unzulässigen Benutzung eines Geräts zur Telekommunikation regelmäßig von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen sei bzw. diese nur vorsätzlich denkbar ist. Diese vorsätzliche Begehung gebe keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes bzw. Verdopplung der Regelgeldbuße.

(OLG Jena, Beschluss vom 13.10.2021 – 1 OLG 121 SsRs 55/21; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.09.2021 – 1 Ss 126/21)

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Im konkreten Fall hatte die Betroffene vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h überschritten, was mittels des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerätes VitronicPoliscan Speed FM1 festgestellt wurde. Sie wurde daraufhin vom AG Trier zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt.

In seinem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass die Geldbuße nicht durch die Verhängung eines Fahrverbotes ergänzt wird. Grund hierfür war, dass es mit Blick auf den großen zeitlichen Abstand zwischen Tatzeitpunkt (30.10.2019) und dem Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung (03.09.2021) nicht mehr angemessen gewesen wäre, ein einmonatiges Regelfahrverbot anzuordnen. Auch wenn der Bußgeldkatalog dies vorsieht. Bei einer derart langen Zeitspanne von zwei Jahren ginge, auch wenn es sich hier um eine Vorsatztat handele, die Besinnungs- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots ins Leere. Dieses Argument des AG Trier ist auch in anderen Urteilen und Beschlüssen von Oberlandesgerichten zu finden. Hinzu kam hier, dass der zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Auszug der Betroffenen aus dem Fahreignungsregister vom 02.09.2021 keinerlei Eintragungen enthielt. Außerdem erhöhte das Gericht richtigerweise trotz des Absehens vom Fahrverbot die Geldbuße nicht.

Im Ergebnis ist es also ratsam, im Einzelfall zu prüfen, ob von einem Fahrverbot wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung abgesehen werden kann. Als „Faustregel“ gelten hierbei zwei Jahre. Dies ist aber nicht zwingend, sondern immer einzelfallabhängig.

(AG Trier, Urteil vom 03.09.2021 – 27c OWi 8143 Js 10147/20)

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Das Schleswig-Holsteinische OLG entschied in einem Fall, in dem der Betroffene aufgrund seiner Alkoholfahrt und einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l aufgefallen war. Aufgrund dieses Verhaltens wurde er vom AG Ahrensburg zu einer Geldbuße in Höhe von 1000 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt. Der Betroffene wendete sich sodann mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die, nach seiner Ansicht, überhöhte Geldbuße an das Schleswig-Holsteinische OLG – mit Erfolg. Das Urteil des AG Ahrensburg wurde aufgehoben.

Das OLG führte aus, dass es zwar im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung steht, von der Verhängung eines einmonatigen Regelfahrverbotes nach § 4 Abs. 3 BKatV abzusehen, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Allerdings wurde die stattdessen vorgenommene Verdopplung der Regelgeldbuße als rechtsfehlerhafter Rechtsfolgenausspruch eingestuft. Denn eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gem. § 4 Abs. 4 BKatV käme dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbotes wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahnung zur erzieherischen Wirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedürfe. Dem Fahrverbot kommt eine Warn- und Denkzettelfunktion zu. Mit anderen Worten: Entfällt diese Funktion, muss auch eine Erhöhung der Geldbuße entfallen. Der Gedanke dahinter sei, dass die Anordnung des Regelfahrverbotes und das Absehen hiervon in Ausnahmefällen bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße ihren Strafcharakter nur dann erfüllen könnten, wenn sie sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Betroffenen auswirkten und nicht von mehr als 2 ½ Jahren die Rede ist, wie es hier der Fall war.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22.10.2021 – I OLG 230/21)

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