Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Amtsgericht Dortmund: Der Angeklagten war aufgrund ihrer alkoholisierten Autofahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 bzw. 1,53 Promille der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit und Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gemacht worden.

Aufgrund der Taten wurde sie vom Gericht zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 Euro im November 2019 verurteilt. Damit verbunden war zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB.

Diese Sperre kann nach § 69a Abs. 7 S. 1 StGB durch das Gericht aber vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall etwa 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil erfüllt, da die Angeklagte unmittelbar nach der Verurteilung eine intensive psychologische Maßnahme bei einer Diplom-Psychologin (38 Gruppenstunden und vier Einzelgespräche) in Anspruch nahm und dies dem Gericht auch bescheinigte. Mit der Aufhebung der Sperre war der Weg für die Wiedererteilung der neuen Fahrerlaubnis frei. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob trotz der hohen Blutalkoholkonzentration eine sofortige Wiedererteilung möglich sei, dann Sache der für das Wiedererteilungsverfahren zuständigen Führerscheinbehörde) sei.

AG Dortmund, Beschluss vom 16.04.2020 – 729 Cs-261 Js 1037/19-262/19

Foto: AdobeStock Nr. 325736942

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das AG Dortmund hatte in folgendem Fall zu entscheiden: Dem Angeklagten war aufgrund seiner alkoholisierten Autofahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille BAK der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit und Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gemacht worden.

Aufgrund seiner Taten wurde er vom Gericht zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 Euro im November 2019 verurteilt. Damit verbunden war zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB.

Diese Sperre kann nach § 69a Abs. 7 S. 1 StGB durch das Gericht aber vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall etwa 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil erfüllt, da der Angeklagte unmittelbar nach seiner Verurteilung eine intensive psychologische Maßnahme bei einer Diplom-Psychologin (38 Gruppenstunden und vier Einzelgespräche) in Anspruch nahm und dies dem Gericht auch bescheinigte. Mit der Aufhebung der Sperre war der Weg für die Wiedererteilung der neuen Fahrerlaubnis frei. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob trotz der hohen Blutalkoholkonzentration eine sofortige Wiedererteilung möglich sei, Sache der für das Wiedererteilungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde sei.

(AG Dortmund, Beschluss vom 16.04.2020 – 729 Cs-261 Js 1037/19-262/19)

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Verfahrensgegenstand war im konkreten Fall die fahrlässige Rotlichtmissachtung einer Lichtzeichenanlage, die eine Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes durch das AG Leipzig zur Folge hatte.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen vor dem OLG Dresden war erfolgreich, das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben.

Begründet wurde dies vom OLG mit der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des AG mit Blick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter. Als problematisch wurde dabei nicht die Geeignetheit des Tatfotos in der Akte für eine Identifizierung erachtet, sondern die Tatsache, dass das AG den vom Betroffenen als Fahrer genannten Zeugen in seinen Urteilsgründen argumentativ nicht nachvollziehbar ausgeschlossen hatte. Der Betroffene und der von ihm genannte Zeuge hatten denselben Nachnamen, was ein Hinweis auf ein (mögliches) Verwandtschaftsverhältnis sei. In derartigem Fällen sei eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen, was wiederum Ausführungen seitens des AG zu den unterschiedlichen Merkmalen zwischen dem Zeugen und dem Tatfotobzw. eine Stellungnahme zu der ggf. bestehenden Ähnlichkeit erfordert hätte. Die Mitteilung derartiger Merkmale war jedoch unterblieben.

(OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2020 – OLG 22 Ss 539/20 (B))

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In dem vom AG Dortmund zu verhandelnden Fall wurde sowohl der Verteidigung des Betroffenen als auch dem Gericht die Akteneinsichtnahme durch die Verwaltungsbehörde nicht ermöglicht.

Die Beteiligten konnten während der gesamten Dauer des Verfahrens von der genutzten Bedienungsanleitung des Messgerätes keine ausreichende Kenntnis und diese auch nicht zur Akte nehmen. Zudem wurde die Anfertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung versagt. Angesichts der damit einhergehenden fehlenden Überprüfbarkeit der Messungen durch die Verteidigung und das Gericht wurde das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

(AG Dortmund, Beschluss vom 23.09.2021 – 729 OWi-261 Js 1345/21 – 104/21)

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Im konkreten Fall wurde der nur einmalig vorbelasteten Betroffenen der Vorwurf des fahrlässigen Rotlichtverstoßes gem. §§ 37, 49 StVO, 24 StVG gemacht. Nach Nr. 132.2 BKatV erwartete sie unter Berücksichtigung der Länge der Rotlichtdauer eine Regelgeldbuße in Höhe von 200 Euro sowie ein einmonatiges Regelfahrverbot. Allerdings wirkten sich die von der Betroffenen ausführlich und nachvollziehbar gemachten Angaben zu ihren beengten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen dergestalt positiv aus, dass das AG Dortmund ausnahmsweise auf die Verhängung des Fahrverbotes verzichtete. Die Geldbuße erhöhte sich aber von 220 Euro auf 440 Euro.

Schwierige berufliche und familiäre Situation

Die Betroffene ist Mutter von drei Kindern. Ferner befand sie sich in einem Ausbildungsverhältnis (Kauffrau im Gesundheitswesen) mit einem geringen monatlichen Ausbildungsgehalt, im Rahmen dessen der Besitz eines Führerscheins erforderlich war. Dies konnte die Betroffene mit Hilfe einer Bescheinigung ihres Arbeitsgebers beweisen und ergab sich auch aus der Entfernung zwischen Wohnort und Sitz der Berufsschule. Zudem brachte sie die Kinder mit ihrem privaten Pkw vor Beginn der beruflichen Tätigkeit in die Kita bzw. Grundschule und holte sie nach der Arbeit ab. Angesichts der weiten Entfernung zwischen dem Wohnort der Betroffenen und den Einrichtungen der Kinder war die Mutter auf den Pkw als Transportmittel sehr angewiesen. Eine Übernahme der Fahrtätigkeiten durch den Ehemann und Vater als Hauptverdiener war angesichts seiner eigenen beruflichen Tätigkeit im Garten- und Landschaftsbau-Bereich und damit verbundenen regelmäßigen Berufsfahrten zu Orten außerhalb des eigenen Wohnortes nicht möglich. Hinzu kam die Verpflichtung zur Rückzahlung eines für das Einfamilienhaus aufgenommenen Darlehens. Vor diesem Hintergrund stellte die vom Gericht angeführte Nutzung eines Taxis, eines Fahrers oder öffentlicher Verkehrsmittel keine mögliche Alternative dar. Auch die Erwägung des Gerichts, dass die Betroffene von ihren Urlaubsansprüchen Gebrauch machen könnte, um das Fahrverbot abzubüßen, erwies sich angesichts der wenigen, zur Verfügung stehenden Urlaubstage im laufenden Jahr als unverhältnismäßig.

Einsicht der Betroffenen und Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge

Schließlich flossen die von der Betroffenen gezeigte Einsicht und die Beschränkung des Einspruchs der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolge positiv in die Bewertung der Sachlage ein.

(AG Dortmund, Urteil vom 05.08.2021 – 729 OWi – 253 Js 1054/21 – 83/21)

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Im Rahmen eines von der Stadt Leverkusen eingeleiteten Bußgeldverfahrens stellte der Verteidiger der Betroffenen einen Antrag auf Einsicht in die unverschlüsselten Messdaten des Tattages und bzgl. der die Mandantin selbst betreffenden Messdatei inkl. der Rohmessdate

n, den die Behörde nicht in gefordertem Maße bearbeitete.

Nach Abgabe des Falles an das AG Leverkusen, wurde der Antrag des Verteidigers vom Gericht als zulässig und begründet eingestuft.

Grundsatz des fairen Verfahrens: Einsichtsrecht in komplette Messreihe vom Tattag

Das Recht und der Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in Akten oder Daten bzw. in einem Bußgeldverfahren das Recht auf Einsicht in alle existierenden, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen (die digitalen Falldateien der kompletten Messreihe vom Tattag) ergäbe sich aus dem grundgesetzlich verankerten Gebot des fairen Verfahrens. Dieser Grundsatz sei ein Ausdruck des Rechtsstaatlichkeitsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, zu dessen Beachtung auch die auf den Gang des Bußgeldverfahrens Einfluss nehmende Verwaltungsbehörde verpflichtet sei. Der dahinter stehende Gedanke sei der der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. „Waffengleichheit“ im Verfahren.

Messunterlagen beim Gericht und bei der Verwaltungsbehörde

Das Recht beziehe sich zudem nicht nur auf die Messunterlagen in den Gerichtsakten, sondern auch auf die, die der Verwaltungsbehörde vorliegen. Konkret seien damit die Daten gemeint, die der Behörde aufgrund des konkreten Messystems zur Verfügung stünden.

Verfahrensausgang

Die Verwaltungsbehörde wurde vom Gericht dazu angewiesen, dem Verteidiger der Betroffenen die digitalen Falldaten der kompletten Messreihe vom Tattag mit Passwort bzw. ggf. die Token-Datei zukommen zu lassen, um eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Messvorgangs zu ermöglichen.

(AG Leverkusen, Beschluss vom 08.02.2021 – 55 OWi 120/21)

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In dem vom BayObLG zu verhandelnden Fall wurde der Betroffene wegen des im April 2018 begangenen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h im September 2018 zu einer Geldbuße von 160 Euro vom AG Weiden i.d. OPf. verurteilt. Es erfolgte zudem die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war, weil die Akte nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde verloren gegangen und erst Anfang 2021 rekonstruiert worden war, dahingehend erfolgreich, dass das Fahrverbot letztlich entfiel.

§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG regelt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrverbotes besteht. Ausnahmsweise kann von einem solchen aber auch im Einzelfall abgesehen werden. Das sei nach Ansicht des Gerichts denkbar, wenn es an der Sinnhaftigkeit des Fahrverbotes fehle.

Das sei dann der Fall, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung des Fahrverbots ein erheblicher Zeitraum liege, die hierfür maßgeblichen Umstände nicht auf einer dem Betroffenen zuzurechnenden Verfahrensverzögerung beruhten und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden sei. Folgt man der obergerichtlichen Rechtsprechung, so liegt ein derartiger erheblicher Zeitraum vor, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Das BayObLG hielt zudem fest, dass für den Fall, dass das Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden sei, dasselbe gelten müsse. Vorliegend betrug die Verfahrensverzögerung etwas mehr als zwei Jahre und einen Monat.

(BayObLG, Beschluss v. 06.07.2021 – 202 ObOWi 734/21)

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Gegenstand der Verhandlung vor dem LG Oldenburg war ein Streit zwischen zwei Parteien über Versicherungsleistungen aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag, konkret über die Neupreisentschädigungsklausel.

Die Klägerin machte ihren Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Zahlung der Netto-Neupreisentschädigung mit der Begründung geltend, ihr Fahrzeug sei als Van amtlich zugelassen, sodass es sich um einen Pkw i.S.v. A.2.6.1. b. der AKB handele. Die zulässige Klage war unbegründet und hatte keinen Erfolg.

Versicherungsgegenstand war bei der Beklagten ein Fahrzeug (Geldtransporter) bzw. Lkw bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht. Die Zulassungsbescheinigung Teil I der Klägerin enthielt in Feld J die Information „N1“, in Feld 4 „BB“ und in Feld 5 „Fz.z.Gü.bef.b. 3,5 t Van“.

Das Gericht führte aus, dass A.2.6.1. b. der AKB, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Neupreisentschädigung seitens der Beklagten in Fällen von Pkw und Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse regelten, wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sei und einer Inhaltskontrolle standhalte. Aus der Bezeichnung “Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse“ in A.2.6.1. b. der AKB ergebe sich für einen durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, dass es folglich auch Lkw unter 3,5 t zulässiger Gesamtmasse geben müsse, die nicht von A.2.6.1. b. der AKB erfasst seien.

Die Frage nach der Einordnung eines Fahrzeugs als Lkw über 3,5 t, als Lkw bis zu 3,5 t oder als Pkw richte sich nach der amtlichen Zulassung. Nach den o.g. Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I war das Fahrzeug der Klägerin als Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t und damit nicht als Pkw zugelassen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Neupreisentschädigung war somit nicht gegeben.

(LG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2020 – 2 O 131/20)

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Der betroffene LKW-Fahrer beförderte mit einem Anhänger Gefahrgut. Gem. § 28 Nr. 10 lit. a) GGVSEB ist der Fahrzeugführer während der Beförderung der gefährlichen Güter im Straßenverkehr zur Mitführung der Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 lit. a und c sowie zu deren rechtzeitigen Aushändigung auf Verlangen gegenüber zuständigen Personen verpflichtet.

Wer dem vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, begeht nach § 37 Abs. 1 Nr. 20 lit. j) GGVSEB eine Ordnungswidrigkeit. Von den Begleitpapieren werden nach 8.1.2 ADR auch die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen Weisungen erfasst, die die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen betreffen. Der LKW-Fahrer führte die Weisungen zwar mit und legte diese auf Verlangen der Polizeibeamtin auch vor, aber in einer veralteten Fassung. Er wurde daraufhin vom AG Wildeshausen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG, 37 Abs. 1 Nr. 20 lit. j) i.V.m. § 28 Nr. 10 GGVSEB zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich und führte zum Freispruch.

Erhöhte Sorgfaltspflichten: Mitführen und Vorzeigen vollständiger Beförderungspapiere

Nach der obergerichtlichen Rspr. (OLG Köln VRS 77. Band, 78 ff) ist der Fahrzeugführer, der weiß oder wissen kann, dass er gefährliche Güter transportiert angesichts der von diesen Gütern ausgehenden besonderen Gefahr und der damit einhergehenden erhöhten Sorgfaltspflichten dazu verpflichtet, bei Fahrtbeginn zu kontrollieren, welches Gut er geladen hat und welche Vorschriften bei der konkreten Art der Ladung zu beachten sind, um zu einer möglichst geringen Gefährdung der Allgemeinheit beizutragen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, die vorgesehenen Beförderungspapiere (z.B. die Weisungen) für alle beförderten, gefährlichen Stoffe vollständig mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.

Einfache Erkennbarkeit der veralteten Version der Papiere

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dem Fahrzeugführer nur gemacht werden, wenn er ohne detaillierte Prüfung feststellen könnte, dass die von ihm mitgeführten Weisungen nicht im Einklang mit der aktuellen Fassung stehen. Letzteres muss also ohne Weiteres erkennbar sein. Eine Pflicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der ihm übergegebenen Beförderungspapiere trifft ihn nicht.

Das OLG Oldenburg führte aus, dass der LKW-Fahrer hier gegen keine dieser Pflichten verstoßen und somit nicht fahrlässig gehandelt hatte, da er die vollständigen Weisungen mitgeführt und auch vorgezeigt hatte – nur in einer veralteten Version. Zudem war eine einfache Erkennbarkeit ohne inhaltlichen Abgleich der nicht aktuellen Version der Weisungen für den LKW-Fahrer nicht gegeben. Die Tatsache, dass die Weisungen veraltet waren, konnte man nur daran erkennen, dass sich mittlerweile der Abschnitt zu Lithium Batterien geändert hat.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers dürften, so das Gericht, nicht überspannt werden – das Verfahren wurde eingestellt.

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.10.2020 – 2 Ss (OWi) 231/20)

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Verfahrensgegenstand war im konkreten Fall die fahrlässige Rotlichtmissachtung einer Lichtzeichenanlage, die eine Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes durch das AG Leipzig zur Folge hatte.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen vor dem OLG Dresden war erfolgreich, das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben.

Begründet wurde dies vom OLG mit der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des AG mit Blick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter. Als problematisch wurde dabei nicht die Geeignetheit des Tatfotos in der Akte für eine Identifizierung erachtet, sondern die Tatsache, dass das AG den vom Betroffenen als Fahrer genannten Zeugen in seinen Urteilsgründen argumentativ nicht nachvollziehbar ausgeschlossen hatte. Der Betroffene und der von ihm genannte Zeuge hatten denselben Nachnamen, was ein Hinweis auf ein (mögliches) Verwandtschaftsverhältnis sei. In derartigem Fällen sei eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen, was wiederum Ausführungen seitens des AG zu den unterschiedlichen Merkmalen zwischen dem Zeugen und dem Tatfoto bzw. eine Stellungnahme zu der ggf. bestehenden Ähnlichkeit erfordert hätte.

Die Mitteilung derartiger Merkmale wurde hier vom Gericht jedoch unterlassen. Das Fahrverbot war aufzuheben.

(OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2020 – OLG 22 Ss 539/20 (B))

Foto: AdobeStock Nr. 48946472

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