Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Im konkreten Fall hatte die Betroffene vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h überschritten, was mittels des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerätes VitronicPoliscan Speed FM1 festgestellt wurde. Sie wurde daraufhin vom AG Trier zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt.

In seinem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass die Geldbuße nicht durch die Verhängung eines Fahrverbotes ergänzt wird. Grund hierfür war, dass es mit Blick auf den großen zeitlichen Abstand zwischen Tatzeitpunkt (30.10.2019) und dem Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung (03.09.2021) nicht mehr angemessen gewesen wäre, ein einmonatiges Regelfahrverbot anzuordnen. Auch wenn der Bußgeldkatalog dies vorsieht. Bei einer derart langen Zeitspanne von zwei Jahren ginge, auch wenn es sich hier um eine Vorsatztat handele, die Besinnungs- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots ins Leere. Dieses Argument des AG Trier ist auch in anderen Urteilen und Beschlüssen von Oberlandesgerichten zu finden. Hinzu kam hier, dass der zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Auszug der Betroffenen aus dem Fahreignungsregister vom 02.09.2021 keinerlei Eintragungen enthielt. Außerdem erhöhte das Gericht richtigerweise trotz des Absehens vom Fahrverbot die Geldbuße nicht.

Im Ergebnis ist es also ratsam, im Einzelfall zu prüfen, ob von einem Fahrverbot wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung abgesehen werden kann. Als „Faustregel“ gelten hierbei zwei Jahre. Dies ist aber nicht zwingend, sondern immer einzelfallabhängig.

(AG Trier, Urteil vom 03.09.2021 – 27c OWi 8143 Js 10147/20)

AdobeStockFoto-Nr.: 332278931

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Schleswig-Holsteinische OLG entschied in einem Fall, in dem der Betroffene aufgrund seiner Alkoholfahrt und einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l aufgefallen war. Aufgrund dieses Verhaltens wurde er vom AG Ahrensburg zu einer Geldbuße in Höhe von 1000 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt. Der Betroffene wendete sich sodann mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die, nach seiner Ansicht, überhöhte Geldbuße an das Schleswig-Holsteinische OLG – mit Erfolg. Das Urteil des AG Ahrensburg wurde aufgehoben.

Das OLG führte aus, dass es zwar im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung steht, von der Verhängung eines einmonatigen Regelfahrverbotes nach § 4 Abs. 3 BKatV abzusehen, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Allerdings wurde die stattdessen vorgenommene Verdopplung der Regelgeldbuße als rechtsfehlerhafter Rechtsfolgenausspruch eingestuft. Denn eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gem. § 4 Abs. 4 BKatV käme dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbotes wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahnung zur erzieherischen Wirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedürfe. Dem Fahrverbot kommt eine Warn- und Denkzettelfunktion zu. Mit anderen Worten: Entfällt diese Funktion, muss auch eine Erhöhung der Geldbuße entfallen. Der Gedanke dahinter sei, dass die Anordnung des Regelfahrverbotes und das Absehen hiervon in Ausnahmefällen bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße ihren Strafcharakter nur dann erfüllen könnten, wenn sie sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Betroffenen auswirkten und nicht von mehr als 2 ½ Jahren die Rede ist, wie es hier der Fall war.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22.10.2021 – I OLG 230/21)

StockFoto-Nr.: 169837531

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Amtsgericht Dortmund: Der Angeklagten war aufgrund ihrer alkoholisierten Autofahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 bzw. 1,53 Promille der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit und Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gemacht worden.

Aufgrund der Taten wurde sie vom Gericht zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 Euro im November 2019 verurteilt. Damit verbunden war zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB.

Diese Sperre kann nach § 69a Abs. 7 S. 1 StGB durch das Gericht aber vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall etwa 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil erfüllt, da die Angeklagte unmittelbar nach der Verurteilung eine intensive psychologische Maßnahme bei einer Diplom-Psychologin (38 Gruppenstunden und vier Einzelgespräche) in Anspruch nahm und dies dem Gericht auch bescheinigte. Mit der Aufhebung der Sperre war der Weg für die Wiedererteilung der neuen Fahrerlaubnis frei. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob trotz der hohen Blutalkoholkonzentration eine sofortige Wiedererteilung möglich sei, dann Sache der für das Wiedererteilungsverfahren zuständigen Führerscheinbehörde) sei.

AG Dortmund, Beschluss vom 16.04.2020 – 729 Cs-261 Js 1037/19-262/19

Foto: AdobeStock Nr. 325736942

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das AG Dortmund hatte in folgendem Fall zu entscheiden: Dem Angeklagten war aufgrund seiner alkoholisierten Autofahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille BAK der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit und Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gemacht worden.

Aufgrund seiner Taten wurde er vom Gericht zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 Euro im November 2019 verurteilt. Damit verbunden war zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB.

Diese Sperre kann nach § 69a Abs. 7 S. 1 StGB durch das Gericht aber vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall etwa 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil erfüllt, da der Angeklagte unmittelbar nach seiner Verurteilung eine intensive psychologische Maßnahme bei einer Diplom-Psychologin (38 Gruppenstunden und vier Einzelgespräche) in Anspruch nahm und dies dem Gericht auch bescheinigte. Mit der Aufhebung der Sperre war der Weg für die Wiedererteilung der neuen Fahrerlaubnis frei. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob trotz der hohen Blutalkoholkonzentration eine sofortige Wiedererteilung möglich sei, Sache der für das Wiedererteilungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde sei.

(AG Dortmund, Beschluss vom 16.04.2020 – 729 Cs-261 Js 1037/19-262/19)

Foto: AdobeStock Nr. 211878553

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Verfahrensgegenstand war im konkreten Fall die fahrlässige Rotlichtmissachtung einer Lichtzeichenanlage, die eine Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes durch das AG Leipzig zur Folge hatte.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen vor dem OLG Dresden war erfolgreich, das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben.

Begründet wurde dies vom OLG mit der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des AG mit Blick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter. Als problematisch wurde dabei nicht die Geeignetheit des Tatfotos in der Akte für eine Identifizierung erachtet, sondern die Tatsache, dass das AG den vom Betroffenen als Fahrer genannten Zeugen in seinen Urteilsgründen argumentativ nicht nachvollziehbar ausgeschlossen hatte. Der Betroffene und der von ihm genannte Zeuge hatten denselben Nachnamen, was ein Hinweis auf ein (mögliches) Verwandtschaftsverhältnis sei. In derartigem Fällen sei eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen, was wiederum Ausführungen seitens des AG zu den unterschiedlichen Merkmalen zwischen dem Zeugen und dem Tatfotobzw. eine Stellungnahme zu der ggf. bestehenden Ähnlichkeit erfordert hätte. Die Mitteilung derartiger Merkmale war jedoch unterblieben.

(OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2020 – OLG 22 Ss 539/20 (B))

Foto: AdobeStock Nr. 23642704

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich
Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die
Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen
anfallenden Kosten.

Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

In dem vom AG Dortmund zu verhandelnden Fall wurde sowohl der Verteidigung des Betroffenen als auch dem Gericht die Akteneinsichtnahme durch die Verwaltungsbehörde nicht ermöglicht.

Die Beteiligten konnten während der gesamten Dauer des Verfahrens von der genutzten Bedienungsanleitung des Messgerätes keine ausreichende Kenntnis und diese auch nicht zur Akte nehmen. Zudem wurde die Anfertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung versagt. Angesichts der damit einhergehenden fehlenden Überprüfbarkeit der Messungen durch die Verteidigung und das Gericht wurde das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

(AG Dortmund, Beschluss vom 23.09.2021 – 729 OWi-261 Js 1345/21 – 104/21)

Foto: AdobeStock Nr. 81662390

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die
Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen
anfallenden Kosten.

Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Im konkreten Fall wurde der nur einmalig vorbelasteten Betroffenen der Vorwurf des fahrlässigen Rotlichtverstoßes gem. §§ 37, 49 StVO, 24 StVG gemacht. Nach Nr. 132.2 BKatV erwartete sie unter Berücksichtigung der Länge der Rotlichtdauer eine Regelgeldbuße in Höhe von 200 Euro sowie ein einmonatiges Regelfahrverbot. Allerdings wirkten sich die von der Betroffenen ausführlich und nachvollziehbar gemachten Angaben zu ihren beengten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen dergestalt positiv aus, dass das AG Dortmund ausnahmsweise auf die Verhängung des Fahrverbotes verzichtete. Die Geldbuße erhöhte sich aber von 220 Euro auf 440 Euro.

Schwierige berufliche und familiäre Situation

Die Betroffene ist Mutter von drei Kindern. Ferner befand sie sich in einem Ausbildungsverhältnis (Kauffrau im Gesundheitswesen) mit einem geringen monatlichen Ausbildungsgehalt, im Rahmen dessen der Besitz eines Führerscheins erforderlich war. Dies konnte die Betroffene mit Hilfe einer Bescheinigung ihres Arbeitsgebers beweisen und ergab sich auch aus der Entfernung zwischen Wohnort und Sitz der Berufsschule. Zudem brachte sie die Kinder mit ihrem privaten Pkw vor Beginn der beruflichen Tätigkeit in die Kita bzw. Grundschule und holte sie nach der Arbeit ab. Angesichts der weiten Entfernung zwischen dem Wohnort der Betroffenen und den Einrichtungen der Kinder war die Mutter auf den Pkw als Transportmittel sehr angewiesen. Eine Übernahme der Fahrtätigkeiten durch den Ehemann und Vater als Hauptverdiener war angesichts seiner eigenen beruflichen Tätigkeit im Garten- und Landschaftsbau-Bereich und damit verbundenen regelmäßigen Berufsfahrten zu Orten außerhalb des eigenen Wohnortes nicht möglich. Hinzu kam die Verpflichtung zur Rückzahlung eines für das Einfamilienhaus aufgenommenen Darlehens. Vor diesem Hintergrund stellte die vom Gericht angeführte Nutzung eines Taxis, eines Fahrers oder öffentlicher Verkehrsmittel keine mögliche Alternative dar. Auch die Erwägung des Gerichts, dass die Betroffene von ihren Urlaubsansprüchen Gebrauch machen könnte, um das Fahrverbot abzubüßen, erwies sich angesichts der wenigen, zur Verfügung stehenden Urlaubstage im laufenden Jahr als unverhältnismäßig.

Einsicht der Betroffenen und Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge

Schließlich flossen die von der Betroffenen gezeigte Einsicht und die Beschränkung des Einspruchs der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolge positiv in die Bewertung der Sachlage ein.

(AG Dortmund, Urteil vom 05.08.2021 – 729 OWi – 253 Js 1054/21 – 83/21)

Foto: AdobeStock Nr.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Im Rahmen eines von der Stadt Leverkusen eingeleiteten Bußgeldverfahrens stellte der Verteidiger der Betroffenen einen Antrag auf Einsicht in die unverschlüsselten Messdaten des Tattages und bzgl. der die Mandantin selbst betreffenden Messdatei inkl. der Rohmessdate

n, den die Behörde nicht in gefordertem Maße bearbeitete.

Nach Abgabe des Falles an das AG Leverkusen, wurde der Antrag des Verteidigers vom Gericht als zulässig und begründet eingestuft.

Grundsatz des fairen Verfahrens: Einsichtsrecht in komplette Messreihe vom Tattag

Das Recht und der Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in Akten oder Daten bzw. in einem Bußgeldverfahren das Recht auf Einsicht in alle existierenden, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen (die digitalen Falldateien der kompletten Messreihe vom Tattag) ergäbe sich aus dem grundgesetzlich verankerten Gebot des fairen Verfahrens. Dieser Grundsatz sei ein Ausdruck des Rechtsstaatlichkeitsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, zu dessen Beachtung auch die auf den Gang des Bußgeldverfahrens Einfluss nehmende Verwaltungsbehörde verpflichtet sei. Der dahinter stehende Gedanke sei der der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. „Waffengleichheit“ im Verfahren.

Messunterlagen beim Gericht und bei der Verwaltungsbehörde

Das Recht beziehe sich zudem nicht nur auf die Messunterlagen in den Gerichtsakten, sondern auch auf die, die der Verwaltungsbehörde vorliegen. Konkret seien damit die Daten gemeint, die der Behörde aufgrund des konkreten Messystems zur Verfügung stünden.

Verfahrensausgang

Die Verwaltungsbehörde wurde vom Gericht dazu angewiesen, dem Verteidiger der Betroffenen die digitalen Falldaten der kompletten Messreihe vom Tattag mit Passwort bzw. ggf. die Token-Datei zukommen zu lassen, um eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Messvorgangs zu ermöglichen.

(AG Leverkusen, Beschluss vom 08.02.2021 – 55 OWi 120/21)

Foto: AdobeStock Nr. 386862464

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

In dem vom BayObLG zu verhandelnden Fall wurde der Betroffene wegen des im April 2018 begangenen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h im September 2018 zu einer Geldbuße von 160 Euro vom AG Weiden i.d. OPf. verurteilt. Es erfolgte zudem die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war, weil die Akte nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde verloren gegangen und erst Anfang 2021 rekonstruiert worden war, dahingehend erfolgreich, dass das Fahrverbot letztlich entfiel.

§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG regelt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrverbotes besteht. Ausnahmsweise kann von einem solchen aber auch im Einzelfall abgesehen werden. Das sei nach Ansicht des Gerichts denkbar, wenn es an der Sinnhaftigkeit des Fahrverbotes fehle.

Das sei dann der Fall, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung des Fahrverbots ein erheblicher Zeitraum liege, die hierfür maßgeblichen Umstände nicht auf einer dem Betroffenen zuzurechnenden Verfahrensverzögerung beruhten und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden sei. Folgt man der obergerichtlichen Rechtsprechung, so liegt ein derartiger erheblicher Zeitraum vor, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Das BayObLG hielt zudem fest, dass für den Fall, dass das Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden sei, dasselbe gelten müsse. Vorliegend betrug die Verfahrensverzögerung etwas mehr als zwei Jahre und einen Monat.

(BayObLG, Beschluss v. 06.07.2021 – 202 ObOWi 734/21)

Foto: AdobeStock Nr. 262087672

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Gegenstand der Verhandlung vor dem LG Oldenburg war ein Streit zwischen zwei Parteien über Versicherungsleistungen aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag, konkret über die Neupreisentschädigungsklausel.

Die Klägerin machte ihren Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Zahlung der Netto-Neupreisentschädigung mit der Begründung geltend, ihr Fahrzeug sei als Van amtlich zugelassen, sodass es sich um einen Pkw i.S.v. A.2.6.1. b. der AKB handele. Die zulässige Klage war unbegründet und hatte keinen Erfolg.

Versicherungsgegenstand war bei der Beklagten ein Fahrzeug (Geldtransporter) bzw. Lkw bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht. Die Zulassungsbescheinigung Teil I der Klägerin enthielt in Feld J die Information „N1“, in Feld 4 „BB“ und in Feld 5 „Fz.z.Gü.bef.b. 3,5 t Van“.

Das Gericht führte aus, dass A.2.6.1. b. der AKB, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Neupreisentschädigung seitens der Beklagten in Fällen von Pkw und Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse regelten, wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sei und einer Inhaltskontrolle standhalte. Aus der Bezeichnung “Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse“ in A.2.6.1. b. der AKB ergebe sich für einen durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, dass es folglich auch Lkw unter 3,5 t zulässiger Gesamtmasse geben müsse, die nicht von A.2.6.1. b. der AKB erfasst seien.

Die Frage nach der Einordnung eines Fahrzeugs als Lkw über 3,5 t, als Lkw bis zu 3,5 t oder als Pkw richte sich nach der amtlichen Zulassung. Nach den o.g. Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I war das Fahrzeug der Klägerin als Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t und damit nicht als Pkw zugelassen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Neupreisentschädigung war somit nicht gegeben.

(LG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2020 – 2 O 131/20)

Foto: AdobeStock Nr. 134180272

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht