Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2022 ein Urteil erlassen, welches sich mit der sogenannten „Wittenberger Sau“, einer künstlerischen Schmähplastik aus Sandsteinrelief an der Wittenberger Stadtkirche auseinandersetzt. Der VI. Zivilsenat, welcher am obersten Bundesgericht unter anderem über Entscheidungen bezüglich der Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten richtet, hat das antisemitische Denkmal aus dem Jahr 1290 so eingeordnet, dass es in seiner jetzigen Form nicht entfernt werden muss und gegenüber der jüdischen Bevölkerungsgruppe keinen schwerwiegenden Eingriff darstellt.

Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Als Beklagte tritt hier die Kirchengemeinde Wittenberg auf, welche als Eigentümerin der Stadtkirche gelistet ist. An deren Außenfassade befindet sich ein Sandsteinrelief, welches ein Schwein zeigt. Es ist zu erkennen, dass an den Zitzen des Tieres zwei Menschen saugen, welche mit besonderen Spitzhüten als Juden zu identifizieren sind.

Nach wiederholten Sanierungen seit dem Beginn des 14. Jahrhunderts wurde das Kunstwerk 1988 vom Gemeindekirchenrat erneuert. Dabei wurde in unmittelbarer Nähe ein Schrägaufsteller installiert, welcher mit der Überschrift „Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg“ gekennzeichnet wurde.

Der Aufsteller zeigt einen informativen Text über den sozialen Umgang mit den Juden seit Entstehung dieses Denkmales.

Gegen dieses Erscheinungsbild wehrt sich der Kläger, welcher Mitglied der jüdischen Gemeinde in Deutschland ist. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten in erster Linie die Entfernung des Sandsteinreliefs; für den Fall, dass der Beklagten dies aus Denkmalschutzgründen nicht möglich sein sollte, begehrt er hilfsweise die Feststellung, dass das Relief den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfülle.

Das Landgericht lehnte sein Begehren ab, ebenso das Oberlandesgericht. Letztendlich scheitert er auch vor dem Bundesgerichtshof, da es laut den Richtern an einer erforderlichen gegenwärtigen Rechtsverletzung mangelt, welche einen solchen Anspruch auf Entfernung in diesem Maße erst entstehen lässt.

Schrägaufsteller mit Informationsgehalt hat den rechtsverletzenden Zustand beseitigt

Die Richter analysierten das Werk und gehen objektiv von stark antisemitischen Zügen aus, welche in der Regel eine solche Persönlichkeitsverletzung mit sich bringen, dass eine Entfernung geboten ist. Durch die Renovierung im Jahre 1988 wurde eine nicht zu übersehende in Bronze gegossene Bodenplatte mit einem Schrägaufsteller installiert, welcher das Kunstwerk als das Mahnmal der Stadtkirche Wittenberg deklariert. In Verbindung mit den zur Verfügung stehenden Informationen über den gesellschaftlichen Umgang mit der jüdischen Bevölkerungsgruppe handelt es sich hier nicht mehr um ein „Schandmal“, sondern um ein Mahnmal zum Zwecke des Gedankens und der Erinnerung an die Diskriminierung der Juden.

Durch diesen Umstand liegt keine ausreichende Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Kläger vor, welches einen Anspruch auf Entfernung des Mahnmals mit sich bringen würde. Die „Wittenberger Sau“ darf demnach bleiben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2022 – VI ZR 172/20 –

Foto: picture alliance/dpa | Hendrik Schmidt

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem aktuellen Berufungsfall zu entscheiden, wie es sich rechtlich verhält, wenn der Angeklagt zwar körperlich anwesend ist, sich jedoch nicht als Angeklagter zu erkennen gibt und Fragen zu seiner Identität nicht beantwortet. Die Richter entschieden, dass eine Berufung in solch einem Fall verworfen werden soll.

Dem Fall liegt folgender kurioser Sachverhalt zugrunde:

Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe gegen den Angeklagten entschloss dieser sich, Rechtsmittel einzulegen, wodurch das Urteil zur Berufung an das Oberlandesgericht weitergereicht wurde.

Nach den Feststellungen des Gerichts war der Angeklagte bei dem Aufruf der Berufungsverhandlung nicht erschienen. Nach 20 – minütiger Unterbrechung der Hauptverhandlung erschien im Gericht eine unbekannte männliche Person im Sitzungssaal, welche kommentarlos im Zuschauerraum Platz fand.

Als der Vorsitzende sich zu der Person wandte und nachfragte, ob er denn der Angeklagte der heutigen Sitzung sei, erklärte er lediglich, dass er sich als „Exekutor des Angeklagten B.“ ansehe. Dabei zeigte er mit dem Finger auf den leeren Stuhl des Angeklagten.

Identität des Mannes im Gerichtssaal konnte nicht festgestellt werden

Der Vorsitzende ließ den Mann mit Hilfe des Gerichtswachtmeisters untersuchen. Dieser konnte lediglich eine Abstammungsurkunde vorweisen, auf welcher zwar der Name des Angeklagten in Abstammung abgedruckt war, dies reichte jedoch nicht für den vollständigen Beweis der Identitätsfeststellung.

Selbst der anwesende Verteidiger des Angeklagten konnte diesen nicht ohne Zweifel identifizieren.

Die Fragen des Vorsitzenden hinsichtlich seiner Person ignorierte er, antwortete in manchen Fällen lediglich mit Gegenfragen. Da er sich letztendlich nicht als Angeklagter in Person zu erkennen gab, entschieden die Richter, die Berufung des Angeklagten zu verwerfen.

Das Gericht argumentiert, dass zeitraubende und aufwändige Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Identität der anwesenden Person der Kammer nicht hätten auferlegt werden dürfen, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zudem ist es in solch einer Situation geboten, eine Berufung zu verweigern, wenn es sich in diesem Fall um den Angeklagten handelte, da dieser entgegen § 111 Abs. 1 OWiG die Angaben zu seiner Identität verweigerte und sich gegenüber dem Gericht nicht als solcher habe erkennen lassen.

Zudem könnte man eine solche Konstellation als „Nichterscheinung zur Hauptverhandlung“ nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO behandeln, da die alleinige körperliche Anwesenheit des Angeklagten nicht ausreicht, sondern der Zweck der Sachentscheidung hinsichtlich der Berufung gewürdigt werden muss.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2022 – 1 Rvs 34 Ss 173/22 –

AdobeStockFoto-Nr.: 366999663

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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht Straubing hat sich im letzten Sommer dazu geäußert, dass eine einfache Verwarnung am Scheibenwischer aufgrund eines begangenen Parkverstoßes nicht die Voraussetzungen einer Anhörung nach § 28 VwVfG erfüllt. Falls auf dieser Verwarnung im Anschluss ein Kostenbescheid beruhen soll, so ist dieser rechtswidrig.

Der Beschluss des Amtsgerichts beruht auf folgenden Geschehnissen:

Im Frühling 2021 wurde an ein Fahrzeug des Fahrzeughalters, welches in Straubing innerhalb eines Parkverbotes abgestellt wurde, eine sogenannte Scheibenwischerverwarnung angebracht. Da das Verwarngeld seitens des Fahrzeugführers nicht entrichtet wurde, folgte entgegen der Halterin des Fahrzeuges, einer juristischen Person, ein Kostenbescheid.

Gegen diesen Kostenbescheid richtete sich die Halterin mit einer Klage.

Das Amtsgericht Straubing hat letztendlich zu Gunsten der Halterin entschieden und den Kostenbescheid für rechtswidrig erklärt. Dies beruht demnach auf einer mangelnden Anhörung bzw. Halterbefragung, welche hier unterblieben ist. Die Scheibenwischerverwarnung könne nicht als vollwertige Anhörung angesehen werden. Nach Argumentation des Gerichts kann in solch einem Fall nicht ausreichend gewährleistet werden, dass die Verwarnung zur Kenntnis des Halters gelangt. Hier ist zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeugführer zu unterscheiden – der Halter hat jedoch nicht immer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.

Für den Fahrzeugführer sei wiederum nicht immer zu überblicken, wer als Halter des Fahrzeuges benachrichtigt werden sollte.

Scheibenwischerverwarnung löst keine Halterbefragung aus

Der Richter betonte, dass bei einer Scheibenwischerverwarnung jedoch nicht davon ausgegangen werden soll, dass die Verwarnung zugleich auch als eine Aufforderung zu verstehen ist, den wahren Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt zu benennen. Für einen rechtsunkundigen Laien war nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass zugleich noch eine Anhörungspflicht besteht, welche andere Pflichten auslöst.

Amtsgericht Straubing, Beschluss vom 23.08.2021- 9 OWi 441/21 –

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Sommer 2021 ein interessantes Urteil hinsichtlich der Zustandsverantwortlichkeit sowie deren Kostenübernahme im Straßenverkehr veröffentlicht. Demnach seien die Richter der Meinung, dass der Eigentümer eines Anhängers, welcher ordnungsgemäß abgestellt war, dennoch die Abschleppkosten für diesen bezahlen muss, wenn Dritte sorgfaltswidrig die Sicherungskeile des Hängers entfernen und dieser dadurch auf eine Fahrbahn rollt.

Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:

Im Januar 2020 wurde in einer Nacht ein Pferdeanhänger auf einer Fahrbahn entdeckt, wodurch die Polizei verständigt und dieser abgeschleppt wurde. Die Straße wies ein starkes Gefälle auf. Der Kostenbescheid für die Ersatzvornahme der Abschleppmaßnahme wurde an den Eigentümer des Anhängers zugestellt. Dieser sollte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 112 EUR für den vorangegangenen Abschleppvorgang zahlen.

Verwaltungsrechtliche Klage gegen den Kostenbescheid

Gegen diesen Kostenbescheid erhob der Eigentümer Klage. Er führt an, dass er den Anhänger ordnungsgemäß abgestellt und gesichert hat. Die untergelegten Sicherungskeile müssen durch Dritte entfernt worden sein.

Das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Nach Ansicht des Richters sei sowohl der Abschleppvorgang als auch die Ausstellung des Gebührenbescheides rechtmäßig. Es komme nicht darauf an, ob Dritte die Sicherungskeile entfernt haben, denn der Kläger ist Eigentümer und Halter des Anhängers und somit verwaltungsrechtlich als Zustandsstörer einzuordnen. Der unbekannte Dritte hat im Zeitpunkt des Abschleppens seine Sachherrschaft über den Anhänger bereits vollständig aufgegeben, das hat zur Folge dass die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers wieder vollumfänglich zum Tragen kam und er deshalb als Zustandsstörer auch der richtige Kostenschuldner ist.

Eine solch ausführliche Begründung ist auf dem Kostenbescheid seitens der Behörde nicht notwendig, es reicht aus, wenn der Adressat diesen zugestellt bekommt.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2021 – 14 K 1736/20 –

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Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat im Mai 2022 in einem Urteil weitere Konkretisierungen zum Vorfahrtsrecht vorgenommen. Nach Aussage des Richters hat ein Rechtsabbieger das Recht, sich die linke oder rechte Fahrspur auszusuchen, wenn dieser in eine zweispurige Straße einbiegen möchte. Ein Linksabbieger müsse das Vorfahrtsrecht des Rechtsabbiegers in solch einer Situation in jedem Fall beachten.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Winter 2019 kam es auf einer Kreuzung in Brandenburg an der Havel zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen. Die Überfahrt war durch unterschiedliche Lichtanzeigeanlagen kontrolliert. Der Fahrzeugführer eines Kleinbusses wollte nach rechts in eine zweispurige Straße einbiegen. Da sich bereits vor ihm ein weiterer Rechtsabbieger befand, welcher in die gleiche zweispurige Straße einbiegen wollte, entschied sich der Kleinbus-Fahrer dazu, in die linke Fahrspur einzufahren.

Im selben Moment wollte ein Linksabbieger ebenfalls in die linke Fahrspur dieser zweispurigen Straße einfahren, wodurch es zu einem Zusammenstoß der zwei Fahrzeuge kam.

Dies hat zur Folge, dass der Halter des Kleinbusses gegen den PKW-Fahrer sowie dessen Haftpflichtversicherung eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhebt.

Der Rechtsabbieger darf auf den linken Fahrstreifen einbiegen

Das Amtsgericht machte klar, dass dem Rechtsabbieger bei seinem Manöver kein Fehlverhalten zu unterstellen ist und entschied zu Gunsten des Klägers. Der Anspruch auf Schadensersatz besteht, da der Beklagte im vorliegenden Fall eine Vorfahrtsverletzung beging und entgegen § 9 Abs. 4 StVO pflichtwidrig handelte, da er den bevorrechtigten Rechtsabbieger nicht durchfahren ließ. Dies lässt sich aus dem Grundsatz ableiten, dass alle Linksabbieger die entgegenkommenden Fahrzeuge, welche nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen müssen.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Rechtsabbieger auf der linken Fahrspur der zweispurigen Straße befand.

Nach den Tatrichter gilt folgendes: Ist die Straße, in die abgebogen werden soll, zweispurig, so habe der bevorrechtigte Rechtsabbieger grundsätzlich auch ein Wahlrecht, welchen Fahrstreifen er dort befahren will. Das Vorfahrtsrecht des Rechtsabbiegers beziehe sich auf beide Fahrspuren. Darauf müsse sich ein Linksabbieger einstellen. Er dürfe nicht darauf vertrauen, der Rechtsabbieger werde nur in den rechten Fahrstreifen abbiegen.

Aufgrund dieser Überlegung liegt auch kein Fahrstreifenwechsel i.S.d. § 7 Abs. 5 StVO vor, welcher hier eine Haftungsquote entfalten könnte, sondern lediglich eine Fortsetzung der Fahrt auf einer linken Rechtsabbiegerspur.

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 27.05.2022 – 31 C 290/20 –

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Im vorliegenden Fall hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im April 2022 mit der Frage auseinandergesetzt, ob es dem Betroffenen ermöglicht werden muss, dass Messergebnis am Tatort durch die Einsichtnahme in das Display der Laserpistole zu überprüfen.

Die Richter verneinten diesen Umstand eher aufgrund praktischer als rechtlicher Probleme, bspw. auf Autobahnen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wurde bei einer Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer Autobahn mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P überprüft. Nachdem das zweite Beamtenteam den Temposünder auf einen Parkplatz winkte, um ihn über seine Verkehrsordnungswidrigkeit aufzuklären, bestand dieser darauf, für die Richtigkeit der Messung das Display der Pistole mit eigenen Augen betrachten zu dürfen.

Die Beamten verwehrten ihm diese Möglichkeit, da sich die Kollegen mit der Messpistole in einem Abstand von knapp 600m befanden und dort Messungen vornahmen. Allein der Weg dorthin wäre mit deutlichem Umstand verbunden. Auf der einen Hand haben die Richter aus dieser praktischen Sicht einen Anspruch auf Einsicht verneint.

Zudem ist ein solch entsprechender Anspruch gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens abgeleitet werden.

Auf welcher Grundlage geht der Beklagte gegen diese Unterlassung vor?

Auch ist hinsichtlich der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, auf welchen prozessualen Gesichtspunkt die Beanstandung des Betroffenen fußt. Verfahrensrechtlich kommt allein die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in Betracht. Daher scheitert die Rüge bereits an der mangelnden Darlegung, dass die verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat. Zur Vermeidung der Rügepräklusion ist die Erhebung und Darlegung eines solchen Widerspruchs auch im Bußgeldverfahren erforderlich.

Abgesehen davon hätte die Verfahrensrüge auch im Falle zulässiger Erhebung keinen Erfolg gehabt. Denn ein allgemeines Recht des Betroffenen auf Anwesenheit bei polizeilichen Ermittlungshandlungen und damit auf sofortige persönliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses besteht nicht.

Somit ist festzuhalten, dass das Messergebnis mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P erzielte Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht ermöglicht werden konnte.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2022 – 2 RBs 51/22

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Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat im April 2022 eine Leitentscheidung für epilepsiekranke LKW-Fahrer veröffentlicht. Demnach wird für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorausgesetzt, dass der Fahrzeugführer fünf Jahre lang ohne medikamentöse Behandlung eine Anfallsfreiheit nachweisen kann. Das OVG Bremen ist somit das erste deutsche Gericht, was hinsichtlich der Krankheit der Epilepsie für diese Führerscheingruppierung eine Ausnahme schafft.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2021 wurde einem LKW-Fahrer aus dem Raum Bremen die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen entzogen (C1 / C1E). Grund dafür war ein zuvor geschehener Verkehrsunfall, bei welchem der LKW-Fahrer mit einem 40-Tonnen-Lastkraftwagen ein entgegenkommendes Fahrzeug streifte und nach ca. 200 Meter Weiterfahrt letztendlich in ein weiteres Fahrzeug kollidierte.

Aufgrund des Verkehrsunfalles wurde seitens der Haftpflichtversicherung ein verkehrsmedizinisches Gutachten gefordert, welches feststellte, dass der LKW-Fahrer an einer Epilepsie leidet. Diese besondere Art der Krankheit geht jedoch mit sehr seltenen, aber generalisierten Krampfanfällen einher. Die Ärzte bestätigten dem Fahrzeugführer, dass ohne medikamentöse Behandlung eine Anfallsfreiheit wohl nicht garantiert werden kann.

Die Gutachter kamen zu dem Entschluss, dass Auslöser des Verkehrsunfalles wohl ein plötzlicher epileptischer Anfall war, bei welchem der Fahrzeugführer die Kontrolle über den Laster verlor und dadurch nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte.

Da dem Fahrer aufgrund des Fahrerlaubnisentzuges die Kündigung drohte, wandte er sich gegen diese mit einer Klage am Verwaltungsgericht Bremen. Dies wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass Menschen mit Epilepsie nicht zur Führung von Fahrzeugen der Gruppe 2 (Fahrzeuge über 7,5 Tonne) geeignet sind.

Erst die Anfallsfreiheit führt zu einem Ausnahmetatbestand

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit einer Berufung am Oberverwaltungsgericht Bremen, welches die Entscheidung des vorinstanzlichen Verwaltungsgerichtes bestätigte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis C1 und C1E sei in diesem Fall rechtmäßig. Der Kläger sei wegen seiner Epilepsie als ungeeignet zum Führen von Lastkraftwägen einzustufen.

Die Richter begründeten jedoch einen Ausnahmetatbestand, welcher die Führung von LKWs ermöglicht: Eine Fahreignung ist dann wieder als erlangt anzusehen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Als Beispiel nannten die Richter die Schwelle einer fünfjährigen Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung.

Eine solche Ausnahme liege im obigen Fall jedoch nicht vor. Darum sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig.

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 28.04.2022 – 1 LA 377/21 –

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich im Mai 2021 mit dem Thema der Vollverschleierung der sogenannten „Niqab“-Gesichtsschleier und dem Führen von Kraftfahrzeugen auseinandersetzen müssen. In einem Eilantrag eines muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf entschieden die Richter, dass das Führen von Kraftfahrzeugen während des Tragens eines Gesichtsschleiers, welcher lediglich mit Sehschlitzen für die Augenpartien ausgestattet ist, keine Ausnahme darstellt und demnach nicht gestattet ist.

Dem Beschluss des Eilantrages geht folgender Sachverhalt voraus:

Die Antragstellerin hat sich gegen das Verbot in der Straßenverkehrsordnung gewandt, welches vorschreibt, dass ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. In Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, was die Antragstellerin in diesem Fall versuchte. Dies stieß jedoch auf Ablehnung.

Der eingereichte Eilantrag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf blieb ebenfalls erfolglos. Dagegen richtete sich die Dame mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht.

Anspruch auf Niqab-Ausnahmeregelung nicht gegeben

Die Richter des OVG entschieden gegen einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung des Gesichtsverhüllungs – und – verdeckungsverbots, da das Bedecken der Gesichtspartie aus rein religiösen Gründen einen solchen nicht begründet. Die Religionsfreiheit der Antragstellerin steht mit der Sicherheit des Straßenverkehrs einem Gemeinschaftswert mit Verfassungsrang gegenüber und kann demnach nicht ohne Abwägung vorrangig behandelt werden. Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.

Aufgrund dieser gegenüberstehenden Güter ist ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit ausgeschlossen. Hinsichtlich der Abwägung kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass das obige Verbot lediglich mittelbar in das Grundrecht der Antragstellerin eingreift, da es lediglich auf den Zeitraum beschränkt wird, in welchem die Frau ein Kraftfahrzeug führen möchte. Zudem lebt die Antragstellerin in einer städtischen Umgebung, welche eine gute Infrastruktur aufweist.

Die Richter wiesen darauf hin, dass es der Antragstellerin wohl zuzumuten sei, bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, wenn Sie ihrer religiösen Neigung nachkommen möchte.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 – 8 B 1967/20 –

AdobeStockFoto-Nr.: 173178932

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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem Mai 2022 in einem Beschluss entschieden, dass das Anbringen einer sogenannten Showbeleuchtung an Sattelzügen nicht zwingend das Erlöschen der Betriebserlaubnis mit sich bringt. Hierzu ist es erst von Nöten, dass ein Gericht vollumfänglich festgestellt hat, dass die Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren fußt auf folgender Begebenheit:

Der Betroffene hat an seinen Sattelzug zusätzlich 110 LED-Leuchteinheiten installiert, welche durch einen eigens eingebauten und gesondert schaltbaren Stromkreis mit Energie versorgt wurden. Er hat diese Zusatzbeleuchtung an seinem LKW angebracht, da dieser mit dem Fahrzeug öfters auf Showveranstaltungen fährt, bei welchen solch eine Dekoration mit Lichtern ein gern gesehenes Kräftemessen darstellt.

Im September war er mit seinem Sattelschlepper auf der Autobahn unterwegs und hat in den Abendstunden bereits seine vollständig angebrachte Lichtanlage eingeschaltet, was den dort patrouillierenden Beamten bemerkt wurde. Es kam zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle.

Beamten hielten die Betriebserlaubnis aufgrund der zugerüsteten Lichter für erloschen

Die zwei Beamten haben das Fahrzeug in der Kontrolle genau unter die Lupe genommen und vor allem die zugerüsteten Lichter bemängelt. Sie gingen davon aus, dass durch die Anbringung und die Verwendung der Zusatzbeleuchtung die Betriebserlaubnis erloschen ist. Es kam zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Das erstinstanzliche Amtsgericht Landstuhl verurteilte den Fahrzeugführer daraufhin aufgrund der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines LKWs trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 EUR.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Fahrzeugführer mit einem Rechtsbeschwerdeverfahren, welches vorläufig von Erfolg gekrönt war. Der Senat für Bußgeldsachen am Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht der Richter hat das Amtsgericht die ausgehende Gefährdung der Zusatzbeleuchtung gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend festgestellt. Es ist erforderlich, dass der zuständige Bußgeldrichter sich mit der Einzelfallschwelle vertraut macht und daraufhin ein Urteil fällt. Der reine Verweis auf die Anzahl der eingebauten LED-Lichter genügt nicht, was hier in der vorherigen Entscheidung bemängelt wird. Allein die hervortretende Erscheinung des Sattelzuges aufgrund der zugerüsteten Lichter erfüllt nicht die Erwartungen einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Einzelfall ist in diesem Fall entscheidend – eine Pauschale Aussage seitens des Gerichts reicht nicht aus

Das Gericht hätte sich bei seiner Begründung vermehrt mit der Leuchtkraft und der Farbgebung der verbauten LED-Beleuchtung auseinandersetzen müssen sowie mit der damit verbundenen Blendwirkung.

Das ein solcher Zubau von Lichtern zur allgemeinen Erlöschung der Betriebserlaubnis führt, kann das OLG nicht bestätigen. Es kommt hier auf die spezifische Gefährdung der anderen Teilnehmer an.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24.05.2022 – 1 OWi SsBs 101/21 –

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich im Mai 2022 zu amphetaminhaltigen Medikamenten und die damit verbundene Fahrtauglichkeit des Patienten ausgesprochen. Die Richter kamen zu dem Entschluss, das selbst in solchen Fällen eine Entziehung der Fahrerlaubnis statthaft ist, wenn der Patient ein solches Medikament in Dauerbehandlung verschrieben bekommen hat, jedoch trotzdem drogentypische Ausfallerscheinungen während der Fahrt zeigt.

Der Beschluss im Eilverfahren beruht auf folgendem Sachverhalt:

Zu Beginn des Jahres wurde der Antragsteller im Rahmen einer Routine-Verkehrskontrolle in seinem PKW angetroffen. Als die Beamten die typischen Dokumente überprüften, bemerkten Sie eine erhöhte Nervosität des Fahrzeugführers. Als dieser aus dem Fahrzeug aussteigen sollte, stellten diese drogentypische Ausfallerscheinungen fest.

Aufgrund dieses Umstandes ordneten die Beamten eine Blutentnahme an, welche eine Amphetamin-Konzentration im Blut des Antragstellers feststellte.

Aufgrund dieser Blutuntersuchung kam es zum Fahrerlaubnisentzug durch die Fahrerlaubnisbehörde. Gegen diese behördliche Maßnahme richtet sich der Antragsteller mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Offizielle Verschreibung eines Medikamentes führt nicht zur zwingenden Fahrtüchtigkeit

Im Eilverfahren legte der Fahrzeugführer eine ärztliche Bescheinigung sowie ein Rezept vor, in welchem ihm das Medikament „Elvanse“ verschrieben wurde. In diesem Arzneimittel sind Wirkstoffe enthalten, welche zur Stoffgruppe der Amphetamine gezählt werden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied zulasten des Antragstellers und lehnt dessen Eilantrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei in dieser Situation ein rechtmäßiges Mittel, um die Gefahrenabwehr der Allgemeinheit zu gewährleisten, denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetaminen als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen.

In der allgemeinen Rechtsprechung herrscht der Grundsatz, dass bei einer einmaligen Einnahme sogenannter „harter Drogen“ wie Amphetamin ein Fahrerlaubnisentzug erforderlich ist. Das in diesem Fall der Wirkstoff von einem ärztlich verordneten Medikament stammt, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts.

Es gibt zwar in der FeV eine Sondervorschrift, welche die Fahrzeugführung unter verordneten Medikamenten regelt, jedoch ist dort immer eine Schwelle eingebaut, welche besagt, dass die Ausnahme entfällt, sobald eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß fällt. Die für die Fahreignung bei der Einnahme von Medizinal-Cannabis geltenden Anforderungen seien bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln angesichts der damit einhergehenden Gefahr des Kontrollverlustes und plötzlichen Leistungsabfalls noch enger zu fassen.

Stelle eine Medikation mit amphetaminhaltigen Medikamenten demnach nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden, führe dies zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wie auch in diesem Fall.

Da bei ihm auf Amphetamin zurückzuführende Ausfallerscheinungen wie gerötete/wässrige Augen und lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe festgestellt worden seien, halte er sich entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis oder die Verordnung stelle nicht sicher, dass die Einnahme des medizinischen Amphetamins nicht zu Ausfallerscheinungen führe. Aufgrund dieser Umstände unterlag der Antragsteller dem Eilverfahren.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO –

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