Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Oberlandesgericht Celle hat sich im Mai 2021 erneut mit der Haftungsbeschränkung von Minderjährigen in Bezug auf straßenverkehrsrechtliche Schäden auseinandergesetzt. In diesem Urteil verneint das OLG Celle die Mitschuld eines elfjährigen Jungen, welcher durch das unvorsichtige Überqueren durch die Verfolgung eines Freundes auf der Fahrbahn von einem PKW erfasst wurde. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich hier um eine typische kindliche Fehleinschätzung bezüglich der Entfernung und Geschwindigkeit des nahenden Fahrzeuges. Ein Mitverschulden ist in Bezug auf das Alter des Kindes abzulehnen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

An einem noch dunklen Morgen im Dezember 2012 befand sich das elfjährige Kind vor Schulbeginn innerhalb der Gruppe von Freunden, um mit diesen gemeinsam den Weg zum Schulgebäude zu bestreiten. Um nicht den Anschluss an seine drei Freunde zu verlieren, überquerte das Kind die Fahrbahn, ohne einen Kontrollblick aufgrund eines eventuell nahenden PKWs zu vollführen.

Der Fahrzeugführer des PKWs hatte lediglich die Überquerung der ersten drei Kinder gesehen, jedoch nicht mit dem vierten Kind im Anschluss gerechnet. Durch eine leicht überhöhte Geschwindigkeit kam es zur Kollision mit dem überquerenden Elfjährigen.

Durch seine Prozessbevollmächtigten kam es zur Erhebung einer Klage aufgrund des Unfalles gegen den Fahrzeugführer und seiner Versicherung auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

In vorheriger Instanz hatte das Landgericht Verden bereits über den Ausgang entschieden, gegen die Entscheidung wurde jedoch Berufung zum Oberlandesgericht Celle eingereicht.

Fahrzeugführer hatte keinen Überblick über die Situation

Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Kindes. Ihm stehe der volle Anspruch bezüglich des Schadensersatzes sowie des Schmerzensgeldes zu. Der Fahrzeugführer hat vollständig zu haften, da ihm ein Verstoß nach § 3 Abs. 2a StVO vorzuwerfen ist. Aufgrund des Umstandes, dass er die ersten drei Kinder bei der Überquerung registriert hat, so hätte er automatisch auch mit weiteren folgenden Kindern rechnen müssen und demnach sein Fahrverhalten an die gegebene Situation anpassen müssen, bis er eine vollständige Übersicht über die Situation erlangt hat. Zusätzlich ist aufgrund der leicht erhöhten Geschwindigkeit ein weiterer Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 3 StVO statthaft. Nach Gutachten eines Sachverständigen kam dieser zum Ergebnis, dass der Unfall bei angepasster Geschwindigkeit hätte vermieden können.

Mitverschulden laut OLG nicht anwendbar aufgrund Haftungsbeschränkungsgedanke

Dem Kind könne im vorliegenden Fall kein Mitverschulden angelastet werden, da es sich hier laut Angaben des OLG um eine typische Fehleinschätzung des Kindes in Bezug auf Entfernung und Geschwindigkeit des PKWs handelt und in der Gesamtschau in Verbindung mit dem kindlichen Alter und der gruppendynamischen Situation kein Verschulden seitens des Elfjährigen konstruiert werden könne.

Der Unfall beruht auf einem besonderen kindlich unbesonnenen Verhalten, wodurch die Haftungsbeschränkung des Gesetzgebers erneut zum Tragen kommen soll. Würde man hier ein Mitverschulden des Kindes bejahen, so würde dies jedoch aufgrund einer Mehrzahl von Verstößen seitens des Fahrzeugführers hinter dessen überragenden Verschuldens zurücktreten.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.05.2021 – 14 U 129/20 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem brandaktuellen Beschluss vom 02.08.2022 zur Schwelle der Intoxikation im Sinne des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) ausgesprochen. Die Richter entschieden folgenden Leitsatz:

Wer sich nach dem Konsum von Drogen ans Steuer eines Fahrzeugs setzt, gilt nicht zwangsläufig als fahruntüchtig. Dafür sind vielmehr Art und Ausmaß sonstiger Ausfallerscheinungen von Bedeutung. Die Blutwirkstoffkonzentration sei nur ein Indiz. Dies sorgt für eine sorgfältigere Prüfung des § 316 StGB sowie dessen Annahme.

Zwei ähnliche Sachverhalte führen zur gemeinsamen Revision

Dem Fall liegen zwei Sachverhalte zugrunde, welche in der Revision zusammen entschieden wurden:

Ein Fahrzeugführer ohne Fahrerlaubnis wird von den am Seitenrand parkenden Beamten dazu aufgefordert, sich einer polizeilichen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Um seine Fahrt zu verschleiern, beschleunigt er und rast mit ca. 100 km/h durch eine deutsche Innenstadt, um zur nächsten Autobahn zu gelangen. Diese befuhr er dann für eine Weile, die verfolgenden Beamten bemerkten, dass er „Schlangenlinien“ zieht. Letztendlich verließ er die Autobahn wieder, überfuhr dabei eine rote Ampel, verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und landete im Graben, was die aktuelle Verfolgungsjagd für beendet erklärte.

Der nachfolgende Alkohol – und Drogentest ergab eine positive Messung auf Amphetamin und THC.

Nach kürzester Zeit war der Mann erneut mit einem Fahrzeug unterwegs und sollte an einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Beamten teilnehmen. Dabei stoppte er den Wagen erst und beschleunigte diesen dann im günstigsten Moment stark, um von den Beamten zu flüchten und sich einen zeitlichen sowie distanziellen Vorteil zu verschaffen. In der Folge endete diese Verfolgungsjagd in einem verschlammten Feldweg, welcher ihn an der Weiterfahrt hinderte. Nachdem er zurücksetzte und dabei einen nachfolgenden Streifenwagen beschädigte, fuhr er eine Böschung hinab und landete erneut im Graben.

Auch dieser nachfolgende Drogentest reagierte auf Amphetamin und THC.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Gießen verurteilte ihn wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Haftstrafe von 22 Monaten sowie zu einer Nebenstrafe. Dagegen folgte die Revision des Verurteilten.

Die Richter des Bundesgerichtshofes hoben das Urteil auf und verwiesen es an das Landgericht Gießen zur Neuverhandlung zurück. Nach deren Ansicht bedarf es zum Nachweis einer tatsächlichen Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB weiterer Merkmale als eines positiven Bluttests. Die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit allein auf den Blutwert abzustellen, ist nicht plausibel genug.

Genaue Analyse des Einzelfalles notwendig

Die Richter argumentierten, dass die 1. Fahrt des Mannes mit hohem Tempo in der Innenstadt sowie „Schlangenlinien“ auf der Autobahn keine ausreichende Begründung für die Strafbarkeit wegen Trunkenheit darstellt.

Auch das taktische „Losrasen“ sowie die Beschädigung des Streifenwagens bei der 2. Fahrt sind noch nicht ausreichend.

Die Einlassung des Mannes, dass dieser in Panik geflüchtet sei und sich deshalb so verhalten hat, kann das rücksichtslose Verhalten teilweise erklären und zielt nicht unbedingt auf eine drogenbedingte Ausfallerscheinung ab.

Selbst das „Schlangenlinienfahren“ auf der Autobahn könnte aufgrund des Fluchtinstinkts und der damit verbundenen Angst erklärt werden.

Je höher die Blutwirkstoffkonzentration, desto geringer auch die Anforderungen an Art und Ausmaß der Ausfallerscheinungen. Für das Ausbleiben einer genauen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, müsse das prüfende Gericht aber von einer „manifesten Intoxikation“ ausgehen. Der Blutwert allein stelle zwar ein gewichtiges Indiz dar, könne aber bei einer Konsumgewöhnung zu anderen Ergebnissen führen.

Dieser Umstand wurde vom Landgericht Gießen in der ersten Instanz jedoch nicht berücksichtigt – darum hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Dieses hat jetzt eine sorgfältigere Prüfung mit den Anweisungen des BGH vorzunehmen.

BGH, Beschluss vom 02.08.2022, Az. 4 StR 231/22

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Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich im Dezember 2021 zu spezifischen Ausnahmen von Fahrverboten geäußert und dazu einen Beschluss veröffentlicht. Wenn gegen einen Verkehrssünder ein Fahrverbot ausgesprochen wird, so kann das Gericht nicht die Führung aller zivilen Fahrzeuge verbieten, im Gleichen zu jedoch zulassen, dass Fahrzeuge der Bundeswehr nicht von dieser Sanktion betroffen sind. Dies störe den Charakter des § 25 StVG.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat den Betroffenen wegen der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Regelbuße von 320 EUR verurteilt und zeitgleich ein Fahrverbot über die Dauer von einem Monat verhängt. Das Gericht hat bezüglich des Fahrverbots jedoch eine besondere Ausnahme ausgesprochen. Demnach hat der Betroffene neben dem ausgesprochenen Fahrverbot das Recht, weiterhin Fahrzeuge der Bundeswehr zu führen, um ihn in seiner wehrdienstlichen Tätigkeit nicht zu beschränken.

Gegen diese Ausnahme wehrt sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde, da er der Meinung ist, dass das ihm auferlegte Fahrverbot dann gänzlich entfallen müsste, wenn bereits Raum für eine solche Ausnahme seitens des Gerichts besteht. Mit teilweisem Erfolg.

Das Oberlandesgericht verkündet, dass das zuständige Amtsgericht hinsichtlich der Aussprache des Regelfahrverbotes von einem Monat keinerlei Fehler begangen hat, jedoch war es nicht zulässig und demnach rechtsfehlerhaft, Fahrzeuge der Bundeswehr vom Fahrverbot auszuschließen.

Nach § 25 StVG hat das Gericht die Möglichkeit, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen aus dem Fahrverbot auszunehmen, im vorliegenden Fall wurde jedoch das Verbot an das „Halterverhältnis“ der deutschen Bundeswehr gekoppelt, was dem Wortlaut des § 25 StVG zuwiderläuft. Dies sei ebenso nicht gestattet, wie das Verbot an das Fabrikat, den Fahrzweck, den Benutzungsort oder die Benutzungsart des Kraftfahrzeuges zu koppeln.

Art des Kraftfahrzeuges ausschlaggebend

Die Art des Kraftfahrzeuges kann sich aus § 6 Abs. 1 S. 2 FeV erschließen, denn diese Klausel enthält die Möglichkeit einer Fahrerlaubnisbeschränkung, welche in unterschiedliche Klassen eingeteilt ist. Somit ist § 25 StVG sinngemäß für die Beschränkung der Fahrerlaubnisklassen anzuwenden, jedoch nicht, um halterabhängig eine Ausnahme zu gewährleisten.

OLG Naumburg, Beschl. Vom 28.12.2021 – 1 Ws 219/21

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Frühling 2021 ein Urteil bezüglich einer Anordnung zur Einzelprüfung in Bezug auf die theoretische Führerscheinprüfung veröffentlicht. In diesem Fall wurde ein Prüfling bei der standartmäßigen Gruppenprüfung erwischt, wie er eine Minikamera mitgeführt hat, um mittels Funkverbindung bei den Prüfungsfragen zu betrügen. Daraufhin wurde er zum nächsten Prüfungstermin aussortiert und zur Einzelprüfung geladen, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtmäßig war.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Fahrschüler hat zu Beginn des Jahres 2019 den ersten Versuch seiner theoretischen Führerscheinprüfung bestritten. Dabei hat er eine Minikamera an der Knopfleiste seines Hemdes angebracht, welcher er mittels Funkverbindung zu seinem Handy betrieben hat. Den Zugang zur Kamera hat er einem Freund gewährt, welcher mittels Funkverbindung mit ihm in Kontakt stand und so die gestellten Prüfungsfragen überprüfen und ihm die richtige Antwort durchgeben konnte. Bei der Kontrolle des Prüfers flog der Schwindel auf – der Schüler wurde von der restlichen Prüfung ausgeschlossen.

Als er erneut seine theoretische Prüfung antreten wollte, bekam er bei Anmeldung der Prüfung die Anordnung, dass er diese lediglich als Einzelprüfung wahrnehmen dürfe. Ansonsten verweigert die zuständige Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis. Gegen diesen Umstand wandte sich der Schüler mit einer Klage.

Anordnung zur Abhaltung einer Einzelprüfung in besonderen Fällen rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Anordnung zur Abhaltung einer Einzelprüfung sei rechtmäßig erfolgt. Der Schüler hatte zuvor einen schwerwiegenden Täuschungsversuch begangen, welche solch eine besondere Maßnahme rechtfertigte. Durch die Anordnung zur Einzelprüfung kann sichergestellt werden, dass der Schüler ausreichende Kenntnis über die Theorie der Fahrerlaubnis besitzt und diese auch ohne unerlaubte Hilfsmittel erbringen kann. Somit habe er eine stark erschwerte Möglichkeit, einen zweiten Täuschungsversuch zu erbringen.

Das Mitführen einer Minikamera stelle nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einen besonders schweren Fall des Erschleichens einer Prüfungsleistung und somit eine schwerwiegende Täuschungshandlung dar. Denn dadurch werden in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflingen verletzt. Aufgrund dieses Umstandes war eine solche Anordnung vom Verhältnismäßigkeitsprinzip gedeckt.

VG Düsseldorf, Beschluss v. 26.07.2021

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Grundrecht auf faires Verfahren –Verwertung der Geschwindigkeitsmessergebnisse ohne Rohmessdaten rechtmäßig

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat im Juli 2022 eine weitere Entscheidung zu der Verwertung von erhobenen Geschwindigkeitsmessungen geäußert, wessen Rohmessdaten jedoch nicht gespeichert wurden. Mit dieser Datenlage haben sich bereits zahlreiche ordentliche Gerichte geäußert – viele davon sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Es stand im Raum, dass eine Verwertung nach dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht möglich ist, da die entscheidenden Daten auf den Rohmessdaten aufbauen, welche jedoch seitens der Lasergeräte nicht gespeichert wurden. Die Verfassungsbeschwerde, welche beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz einging, hat mit eben dieser Thematik zu tun. Die Richter haben die Beschwerde jedoch aufgrund der Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes für unzulässig erklärt.

Die Beschwerde beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war der Betroffene in einem anhängigen Bußgeldverfahren aufgrund der Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft um 70 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittelseines mobilen Messgerätes des Typs PoliScan Speed M1. Bei diesem Messgerät werden kontinuierlich Laserimpulse ausgesendet, die vom Fahrzeug reflektiert und vom Gerätesensor erfasst werden und aus denen die Gerätesoftware sodann Position und Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet. Diese dem Rechenvorgang zugrundeliegenden Positions- und Zeitdaten werden als Rohmessdaten bezeichnet und von dem Gerät PoliScan Speed M1 – wie auch von verschiedenen anderen Messgeräten – nicht dauerhaft, sondern nur bis zur Errechnung des Geschwindigkeitswertes abgespeichert, obwohl eine dauerhafte Speicherung technisch möglich wäre.

Er machte bereits auf dem ordentlichen Gerichtsweg geltend, dass er sich in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren beschränkt fühlt, da die Rohmessdaten nicht mehr zur nachträglichen Überprüfung der Messung herangezogen werden können. Ohne Erfolg.

Beschwerdeführer scheitert auch auf dem verfassungsrechtlichen Weg

Nachdem der Verfassungsgerichtshof bereits im vergangenen Jahr einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, blieb nunmehr auch die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Diese wurde bereits hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen abgelehnt.

Die Richter des Verfassungsgerichtshofes verwiesen auf den Subsidiaritätsgrundsatz, welcher aussagt, dass sich dieses Gericht erst dann mit verfassungsrechtlichen Fragen beschäftigt, wenn vorherig alle Behörden und Gerichte zu diesem Thema gehört wurden. Die Daten und Unterlagen, welche er jedoch bezüglich der Rohmessdaten erlangen möchte, müsse er einzig vor der zuständigen Bußgeldstelle geltend machen. Im Falle einer Verweigerung wäre der richtige Weg die Erzwingung einer separaten, gerichtlichen Entscheidung vor dem Amtsgericht.

Zeitgleich verliert das Gericht aber dennoch ein paar Zeilen über das Grundrecht auf ein faires Verfahren in Bezug auf die Rohmessdatenspeicherung. Dieses Recht soll den Einzelnen schützen, dass rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wird und stellt damit die verfassungsrechtliche Mindestanforderung, welche auf keinen Fall unterschritten werden darf. Jedoch stellt bereits ein mehrstufiges Mess – und Eichverfahren für diese Geräte sicher, dass diese den Anforderungen etnsprechen. Dadurch werde die Überprüfung des einzelnen Geschwindigkeitsmess­wertes gleichsam auf das Messgerät selbst und sein Zulassungsverfahren vorverlagert.

Dadurch macht das Gericht subtil klar, dass die Beschwerde auch bei einer ausreichenden Zulässigkeit wohl keinen Erfolg gehabt hätte.

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022 – B 30/21 –

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich im Mai 2022 in einem Urteil über das Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes hinsichtlich einer zufälligen Erkenntnis der mangelnden Fahrerlaubnis während einer längerfristigen Observation. Demnach sind die Richter der Ansicht, dass die zufällige Erkenntnis einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis des Beschuldigten in einem Prozess nicht verwertet werden kann, wenn dieser eine längerfristige Observation über sich erdulden lassen muss.

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Da der Beschuldigte nach den Informationen der Ermittlungsbehörden in einem banden – und gewerbsmäßigen Betrug verwickelt war, wurde seitens des Gerichts eine längerfristige Observation der Person angeordnet. Während dieser länger anhaltenden Observation durch die Polizei wurde zufällig beobachtet, wie der Beschuldigte ein Fahrzeug führte, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen.

Aufgrund dieses Umstandes wurde ein Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn eingeleitet.

Das erstinstanzliche Amtsgericht sprach den Angeklagten frei. Es führte dazu aus, dass die Erkenntnisse zu dem Tatvorwurf bei einer längerfristigen Observation in anderer Sache erlangt wurden und deshalb im vorliegenden Verfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Längerfristige Observation zur Aufklärung des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unzulässig

Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts und kommen zu einer ähnlichen Argumentation. Die durch die Observation erlangten Erkenntnisse unterliegen im vorliegenden Verfahren gemäß § 479 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO einem Beweisverwertungsverbot.

Die aufgrund einer längerfristigen Observation erlangten personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Dies sei bei einer längerfristigen Observation hinsichtlich der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG gerade nicht der Fall.

Damit eine solche Observation angeordnet werden kann, bedarf es einer Straftat von erheblicher Bedeutung, das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist lediglich ein Vergehen im Sinne des § 21 Abs. 1 StVG.

Maßgeblich sei stets, aufgrund welcher Ermittlungsmaßnahme die Zufallserkenntnisse tatsächlich gewonnen wurden. Anderenfalls würde das Beweisverwertungsverbot häufig ins Leere laufen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2022 – III-2 RVs 15/22 –

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat Ende Mai dieses Jahres entschieden, dass das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG Bln) bezüglich seiner Aufgabenübertragung im Einklang mit Bundesrecht steht und hat es damit dem Berliner Verkehrsbetrieb (BVG) ermöglicht, falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nachverkehrs umzusetzen und bezüglich der Gebühren einen Kostenbescheid an den Zustandsstörer zu versenden, welcher letztendlich die Kosten für die Umsetzung tragen muss.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mitarbeiter der BVG entdeckte ein herrenloses Fahrzeug, welches zum Teil im Haltestellenbereich einer Bushaltestelle in Weißensee geparkt wurde. Daraufhin forderte er die Umsetzung des Fahrzeuges an, so dass der Bus seine Spur und die damit verbundene Haltestelle wieder ohne Barrieren befahren kann. Das Fahrzeug wurde umgesetzt, der Fahrzeughalter erhielt einen Gebührenbescheid in Höhe von 208,33 EUR.

Dieser wandte sich an das Verwaltungsgericht Berlin, um gegen den Kostenbescheid vorzugehen. Er argumentiert, dass er, obwohl er im Haltebereich geparkt hat, den Busverkehr nicht aktiv behinderte, da dieser die Haltestelle immer noch erreichen konnte. Die Maßnahme der Umsetzung, welche die BVG angefordert hat, sei nach seiner Ansicht nach völlig unverhältnismäßig.

Diese Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Berlin nicht und bestätigt demnach die Rechtmäßigkeit des der Umsetzung zugrundeliegenden Kostenbescheides. Während der Prüfung des Falles hatte das Verwaltungsgericht sich erstmalig mit den Kompetenzen des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG Bln) zu befassen, welches auch die Rechtsgrundlage für die Umsetzung seitens der BVG beinhaltet. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Aufgabenübertragung innerhalb des Gesetzes keinen Kompetenzverstoß vorweist und demnach nicht mit höherrangigem Recht in irgendeiner Art und Weise kollidiert. Die BVG nehme als „rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“ im Rahmen der Gefahrenabwehr sogenannte Ordnungsaufgaben wahr, welche nicht zu beanstanden sind.

Umsetzung bedarf keiner konkreten Behinderung eines Fortbewegungsmittels

Nach dem geltenden Mobilitätsgesetz wurden der BVG das Recht eingeräumt, den ruhenden Verkehr zur Abwehr von Gefahren zu überwachen und demnach auch bei den Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung in Bezug auf den ÖPNV dessen Betrieb zu gewährleisten, was in bestimmten Fällen eine Umsetzung notwendig macht.

Obwohl der Kläger im vorliegenden Fall in einem ca. 15 Meter Abstand zu einem Haltestellenschild geparkt hat, war eine Umsetzung hier erforderlich, da auch eine abstrakte Behinderung des ÖPNV hier möglich ist und die BVG die Pflicht besitzt, die reibungslose Funktion des öffentlichen Nahverkehrs zu garantieren.

Der Instanzenzug ist mit dieser Entscheidung jedoch noch nicht gänzlich abgeschlossen – es besteht seitens des Klägers noch eine Möglichkeit des Antrages auf Zulassung zur Berufung gegenüber dieser Entscheidung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.05.2022 – 11 K 298/21 –

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Das Oberlandesgericht München hat Anfang Juni 2022 ein spannendes Urteil aus dem Bereich des Verkehrsrechtes hinsichtlich der Schadensabwicklung veröffentlicht. Die Richter machten klar, dass bei einer deutlichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h seitens des Unfallgeschädigten auf der Autobahn eine Mithaftung in Höhe von 25 % angemessen ist.

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Auf der Autobahn kam es im August 2019 aufgrund eines Spurenwechsels zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Personenkraftwagen. Nach detaillierter Aufklärung und der Rekonstruktion der Fahrwege kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Spurwechsler den Unfall maßgeblich verursacht hat. Der Unfallgeschädigte ist zum Zeitpunkt der Kollision mit seinem Fahrzeug ca. 200 km/h gefahren, hat also die Richtgeschwindigkeit einer deutschen Autobahn mit knapp 70 km/h überschritten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen hätte der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können.

Aufgrund dieses Umstandes hat die gegnerische Haftpflichtversicherung gefordert, dass der Unfallgeschädigte eine bestimmte Mitschuld an dem Unfall trägt und somit eine Mithaftung angemessen ist.

Das erstinstanzliche Landgericht München I entschied, dass der beklagte Spurenwechsler allein für die Unfallschäden aufkommen muss. Ihm sei in diesem Fall ein grobes Verschulden anzulasten, welches vollständig hinter der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Unfallgeschädigten zur Geltung kommen müsse und diese demnach zurücktritt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht München.

Dies entschied zu Gunsten des Beklagten. Nach Ansicht der Richter sei dem Kläger eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzulasten. Zwar ist es zutreffend, dass dem Spurenwechsler bei Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen nach § 7 StVO im Regelfall die Alleinhaftung zugeteilt wird und demnach die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges klar und deutlich hinter dem eigens gewichteten Verschulden zurücktrete, jedoch handelt es sich hier jedoch um eine erhöhte Betriebsgefahr, da der Unfallgeschädigte die Richtgeschwindigkeit um ca. 70 km/h überschritt, was in solch einem Fall Beachtung finden muss. Denn, wer schneller als 130 km/h fährt, der vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese aggressive Fahrweise nicht einstellen können und demnach auch zwingend die Geschwindigkeit des Gegenübers unterschätzen.
Zwar ist die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit mit keiner Sanktion hinsichtlich des Ordnungswidrigkeits – oder Strafrechtes verbunden, dennoch ist es ausreichend, dass es sich hinsichtlich des zivilen Haftungsrechtes auf bestimmte Regelungen durschlägt, was im vorliegenden Fall eine Mithaftungsquote mit sich bringt.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.06.2022 – 10 U 7382/21 e –

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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat sich im Juni 2022 mit dem Zugang eines Faxes sowie dessen Einbeziehung in die folgende Hauptverhandlung auseinandergesetzt. Es ist allseits bekannt, dass vor Gericht Fristen einen besonderen Stellenwert erlangt haben. Demnach besteht auch der Grundsatz, dass alle Schriftsätze bzw. Einbringungen vor einer Hauptverhandlung in diese miteinfließen. Ausnahmen werden diesbezüglich nur gemacht, wenn die allgemeinen Umstände eine Miteinbeziehung nicht mehr zulassen.

Im vorliegenden Fall kam es zur Hauptverhandlung gegen einen in Rheinland-Pfalz wohnenden Fahrzeugführer, welcher im April 2020 aufgrund einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid erhalten hat, gegen welchen er Einspruch einlegte. Die Hauptverhandlung, welche am Amtsgericht Ludwigshafen geführt werden soll, fand im März 2021 um 15:20 Uhr statt.

An jenem Tag ging um 12:09 Uhr über den allgemeinen Faxanschluss des Amtsgerichtes ein Fax seitens des Verteidigers ein, welches mit der Überschrift „EILT! Termin heute!“ betitelt war. Unter der Überschrift war ein Entbindungsantrag des Betroffenen zu finden. Da das beschriebene Fax dem Richter jedoch nicht vorgelegt wurde und der Betroffene nicht zum Termin erschienen ist, verwarf das Gericht den eingelegten Einspruch aufgrund Versäumnis.

3 – stündiger Zugang inkl. drohendem Briefkopf vor Verhandlung muss bearbeitet werden

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Zweibrücken. Dies entschied zugunsten des Betroffenen mit folgender Argumentation:

Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Schriftsatz dem zuständigen Richter noch vor Beginn der Hauptverhandlung zugeleitet wird. Die Geschäftsabläufe des erstinstanzlichen Amtsgerichts hätten gewährleisten müssen, dass ein solcher Schriftsatz, welcher mehr als drei Stunden vor Beginn einer Hauptverhandlung bei der Geschäftsstelle eingeht und zudem noch mit einem besonderen Briefkopf, welcher auf die Dringlichkeit dieses Dokumentes hinweist, vorgelegt wird.

Aufgrund dieser Nichtbescheidung des Antrages auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverletzung sieht das Oberlandesgericht Zweibrücken eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Demnach wurde das Versäumnisurteil aufgehoben – die Sache wird zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OWi 2 SsRs 85/21 –

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Anwalt für Strafrecht

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat für Fans des „Wildcampens“ einen niederschlagenden Beschluss im Sommer 2020 veröffentlicht. Nach Ansicht der Richter ist das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz als Ordnungswidrigkeit einzustufen, da es gegen § 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) verstößt.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Betroffene hatte den Plan, mehrere Tage mit ihrem Wohnmobil in Sankt Peter-Ording zu verbringen. Da alle dort vorhandenen Stellplätze für Wohnmobile bereits belegt waren, stellte Sie ihr mit geführtes Wohnmobil auf einem normalen Parkplatz ab, welcher lediglich für das Parken von Personenkraftwägen ausgeschildert ist. Dort übernachtete Sie anschließend.

Als eine Polizeistreife ihr Unterfangen am nächsten Morgen aus Zufall bemerkte, kam es zur Feststellung eines Verstoßes nach § 37 Abs. 1 LNatSchG, weshalb das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Husum die Frau zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilte.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht. Sie argumentierte, dass das Abstellen eines Wohnmobiles nach dem Straßenverkehrsrecht geregelt ist und demnach die vom Bundesgesetzgeber gültigen Normen einschlägig sind, jedoch kein Landesrecht. Die Verurteilung nach § 37 Abs. 1 LNatSchG wäre demnach verfassungswidrig, da das Land keine Gesetzgebungskompetenz in dieser Hinsicht ausüben darf.

Oberlandesgericht sieht die Gesetzgebungskompetenz des Landes in dieser Konstellation als erfüllt an

Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen. Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 LNatSchG sahen die Richter als erfüllt an, da die Frau auf einem öffentlichen Parkplatz übernachtete. Die Übernachtung diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.

Keine Kollision mit Bundesrecht

Auch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wurde seitens des Gerichts bestätigt. Die bundesgesetzlichen Regelungen, welche hier einschlägig wären, sind § 6 StVG und § 12 StVO, welche sich auf da Parken von Fahrzeugen konzentrieren. Hier liegt jedoch der Unterschied zu § 37 Abs. 1 LNatSchG, denn diese Norm beschäftigt sich gerade nicht mit dem Parkvorgang, sondern vielmehr mit dem Aufstellen und der gleichzeitigen Nutzung zu Wohnzwecken. Die Vorschrift des Landesrechts hat keinen verkehrsbezogenen Zweck. Vielmehr soll sie Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und dient damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liegt deshalb nicht vor.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.06.2020 – 1 Ss-OWi 183/19 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht