Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem brandaktuellen Beschluss veröffentlicht, dass bei einem nachträglichen Wegfall des Anfangsverdachts eine Durchsuchung der aufgefundenen Unterlagen sofort gestoppt werden muss, da es sich ansonsten um eine rechtswidrige Maßnahme handelt.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Generalstaatsanwaltschaft in Nürnberg hat zu Beginn des Jahres 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt eingeleitet, welcher verdächtigt wurde, eine Abwandlung des Abrechnungsbetruges gegenüber Krankenkassen zu betreiben. Aufgrund dieses Anfangsverdachts kam es seitens des Amtsgerichts Nürnberg zur Ausstellung eines Durchsuchungsbeschluss für seine genutzten Praxisräume. Als die Beamten die Arztpraxis durchsuchten, haben diese eine große Menge an Ablagen und Dokumenten in Papierform sichergestellt, welche anschließend digitalisiert und elektronisch archiviert wurden.

Nach dieser Maßnahme stellte sich heraus, dass der Anfangsverdacht gegen den Allgemeinmediziner unzutreffend war.

Aufgrund dieses Umstandes legte der Betroffene gegen den Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg eine Beschwerde ein, um die Durchsicht der Unterlagen zu stoppen.

Stopp der Durchsicht der Unterlagen war für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme erforderlich

Über diese wurde am Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden. Die Beschwerdekammer hat den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und klar gemacht, dass eine weitere Durchsicht der sichergestellten Unterlagen die Rechtswidrigkeit der Maßnahme zur Folge hätte.

Kommt es in einem weiteren Ermittlungsverfahren durch die Vorlage von neuen Beweismitteln oder ähnlichem zur Beseitigung des Anfangsverdachts, so muss auf die Fortführung der Durchsuchung in Form der Durchsicht der aufgefundenen Dokumente verzichtet werden, da die Maßnahme ansonsten nicht mehr verhältnismäßig wäre und das Rechtsstaatsprinzip dadurch tangiert werden würde.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.05.2022 – 12 Qs 24/22 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich im Sommer 2022 mit den sogenannten „Maskengeschäften“ von etwaigen CSU-Abgeordneten aus dem Deutschen Bundestag und aus dem Bayerischen Landtag sowie dessen Strafbarkeit beschäftigen müssen. Der Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatsträgern nach § 108 e StGB ist nach der Ansicht der Strafkammer des Bundesgerichtshofes nicht einschlägig. Die Maskenaffäre ist demnach als straffrei zu werten.

Dem Revisionsbeschluss des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte L sowie ein weiterer Mitbeschuldigter haben Anfang des Jahres 2020 den Plan geschmiedet, besondere Schutzausrüstung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie aus Asien einzuführen und dann gewinnbringend in Deutschland an Bundes – sowie Landesbehörden weiterzuverkaufen. Da der Mitbeschuldigte private Beziehungen zum Bundestagsabgeordneten N sowie auch dem Mitglied des bayerischen Landtages S hegte, trug er diesen vor, gegen ein Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes – bzw. Landtagsabgeordneter einzusetzen, damit die Behörden die Waren des Beschuldigten L sowie dessen kooperierenden Unternehmen einkaufen.

In Folge traten N sowie S mit Entscheidungsträgern weiterer Bundes – sowie Landesbehörden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Schutzmasken hin.

N, welcher gegenüber den Behörden als MdB (Mitglied des Bundestages) auftrat, konnte zwei Verträge an L vermitteln, welche summiert einen Nettokaufpreis von 45 Mio. EUR zusammenbrachten. S konnte lediglich einen Vertrag vermitteln, welcher jedoch auch einen beachtlichen Nettokaufpreis von 14,25 Mio. EUR festlegte. S trat in der stetigen Kommunikation mit den Behörden mal mit seiner Berufsbezeichnung als „Rechtsanwalt“, mal mit seiner politischen Signatur als „MdL“ (Mitglied des Landtages) auf. Die beiden Politiker ließen sich durch den L mit Rechnungen bezahlen, auf welche als Position „Beratungs – sowie Provisionsleistungen“ gelistet waren. N stellte zwei Rechnungen in Höhe von jeweils ca. 630.000 EUR, der S rechnete gegenüber dem L mit einer Höhe von ca. 1,25 Mio. EUR ab.

Dennoch sah der Bundesgerichtshof in der obig geschilderten Handlung keine Erfüllung des Bestechungstatbestandes sowie des § 108e StGB. Er hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Tatbestände des § 108 e Abs. 1 und 2 StGB setzen unter anderem eine (erstrebte bzw. getroffene) Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied mit dem Inhalt voraus, dass dieses „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Die Beschuldigten N. und S. nahmen indes, indem sie die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses Strafgesetzes wahr; die Übereinkunft der Beteiligten war hier von vorneherein nicht auf ein derartiges Verhalten gerichtet.

Das Merkmal der Wahrnehmung des Mandats ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen, erfasst ist. Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht. Zudem reicht es selbst nicht aus, wenn das Parlamentsmitglied geknüpfte Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzt. Für diese Auslegung hat der Bundesgerichtshof die Erläuterungen des zugrundeliegenden Gesetzesentwurfs für diese Paragraphen des Strafgesetzbuches genutzt. Diese Materialien sind dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen. Das Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme, das in zwei von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen ist, hat er nicht in das deutsche Recht überführt.

Aus diesen Gründen wurde der erlassene Haftbefehl gegen den Beschuldigten L sowie die Vermögensarreste gegen die anderen drei Beschuldigten mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2022 – StB 7-9/22 –

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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni 2022 seine Entscheidung zur Untersagung des Besuchs eines Häftlings aufgrund eines Interviews veröffentlicht. Nach Ansicht des Gerichtes haben die vorinstanzlichen Fachgerichte, welche den Besuch des Journalisten untersagt haben, gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG des Beschwerdeführers verstoßen.

Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde verbüßt eine mehrjährige Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Das Gericht hat ihm in Folge seiner Haftstrafe zu einer anschließenden Sicherungsverwahrung verurteilt.

Nachdem ein Journalist auf den Häftling und dessen Vorgeschichte aufmerksam geworden ist, wollte dieser mit ihm ein Interview zum Thema „Alternativen der Strafhaft“ führen, um seinen Zuschauern und Lesern einen besseren Einblick in das Leben innerhalb des Vollzuges sowie weitergehende Alternativen näher zu bringen.

Es kam jedoch nicht zu dem Treffen der Beiden, da der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt zu dem Ergebnis gelangte, dass es aus psychologischer Sicht nicht zu empfehlen sei, ein Interview stattfinden zu lassen. Das Interview wurde demnach durch den Präsidenten der Justizvollzugsanstalt abgelehnt, die Voraussetzungen der Besuchsuntersagung nach § 25 Nr. 2 StVollzG NRW seien in diesem besonderen Fall erfüllt, da davon ausgegangen wird, dass der Besuch einen „schädlichen Einfluss auf den Gefangenen“ nimmt.

Das erstinstanzliche Landgericht wies den gestellten Antrag des Beschwerdeführers zurück. Nach Ansicht des Gerichts sei das Besuchsverbot rechtmäßig, da objektive Anhaltspunkte für eine solche Versagung vorliegen. Auch die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht wurde mit ähnlicher Argumentation abgelehnt.

Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz

Der Mann wandte sich demnach mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, welches diese als offensichtlich begründet hielt. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer klar in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieses Grundrecht beinhaltet das Jedermannsrecht, dass jeder seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten kann. Welche Form er dazu wählt, bleibt der Person selbst überlassen. Ein Interview ist davon klar umfasst.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit kann lediglich durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze beschränkt werden, zu welchem auch § 25 Nr. 2 StVollzG NRW gehört. Jedoch müssen diese Normen hinsichtlich der Freiheit des Wortes im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung in einem freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt werden, was nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts seitens des Landgerichtes nicht geschah. Das Landgericht befasst sich nicht mit dem konkret angefragten Interview zum Thema „Alternativen zur Strafhaft“, sondern stellt unter Verweis auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes fest, dass bereits das Interview an sich die Eingliederung des Beschwerdeführers behindere. Objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Feststellung des Gerichts, dass das Tatbestandsmerkmal der Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Beschwerdeführers erfüllt sei, lassen sich weder der psychologischen Stellungnahme noch den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt entnehmen. Demnach kann hier keine ausreichende Abwägung geschehen. Darin liegt eine eigenständige Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit, die Beschwerde ist somit begründet.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.06.2022 – 2 BvR 784/21 –

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Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht München hat Ende März 2022 über einen 61 – jährigen Hausmeister Recht gesprochen, da dieser vorsätzlich ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er zum Zeitpunkt der Fahrt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Er wurde deshalb zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu jeweils 60 EUR verurteil (=Gesamtstrafe: 6600 EUR).

Das Urteil des erstinstanzlich zuständigen Amtsgerichts beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Angeklagte wurde im Juli 2021 auf der Autobahn A8 zufällig auf einem Rasthof kontrolliert, während er sein Fahrzeug fort parkte und seelenruhig auf seinem Fahrersitz schlief. Weitere Personen waren nicht im Fahrzeug. Nachdem die Beamten den Schlafenden geweckt und eine Identitätskontrolle durchgeführt haben, stellte sich heraus, dass dieser bereits im Jahre 2016 seine Fahrerlaubnis aufgrund vorangegangen Drogenkonsums verlor. Nachdem die Polizeibeamten den Angeklagten hierüber belehrten, sagte dieser: „Ich kam vom Imsee, weil ich dort einen Freund abgeliefert habe. Ich habe hier auf dem Parkplatz Pause gemacht. Ich habe kein Schreiben erhalten, dass ich meinen Führerschein abgeben muss.“ Diese Aussage unterschrieb der Angeklagte.

Als die Sache vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt wurde, wollte er keine Angaben mehr machen und stritt die vorgebrachten Vorwürfe ab. Da das Gericht jedoch die Dokumente der Führerscheinbehörde angefordert hat, welche im Jahr 2016 eine vollständige Entziehung anordnete, blieben keinerlei Zweifel an dem Mangel der Fahrerlaubnis seitens des Beklagten. Eine den Akten zugefügte Empfangsbekenntnis, welche damals sogar vom Betroffenen unterschrieben wurde, machte klar, dass er seitens der Entziehung in Kenntnis gesetzt wurde.

Ist der Betroffene das Fahrzeug auch gefahren?

Des Weiteren wurde vor Gericht darüber diskutiert, ob der Betroffene das Fahrzeug überhaupt geführt hat, was den Straftatbestand erst verwirklichen würde. Laut den Aussagen der Polizeibeamten haben Sie den Angeklagten zunächst schlafend in seinem Fahrzeug aufgefunden. Als während der 30 – minütigen Kontrolle keine weitere Person zu dem Fahrzeug gekommen ist und sich der Mann zuvor auch schon alleine darin aufgehalten hat, begründet, einen erheblichen Tatverdacht, dass der Angeklagte das Fahrzeug selbst auf den Parkplatz gefahren hat. Ob dieser Umstand alleine zur sicheren Überzeugungsbildung des Gerichts ausgereicht hätte kann dahinstehen, da jedenfalls nach seiner Beschuldigtenvernehmung vor Ort kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen kann, dass der Angeklagte das Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren hat.

Es wurde zudem beleuchtet, dass er vor Ort eine Aussage tätigte, dass er mit diesem Fahrzeug einen Freund ablieferte und danach auf diesem Parkplatz eine Pause eingelegt habe. Zudem habe er kein Schreiben erhalten, welches in irgendeiner Art und Weise ihn anwies, seinen Führerschein abgeben zu müssen.

Diese Aussagen interpretieren nach Angabe des Gerichts, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt indirekt einräumte, dass er mit dem Fahrzeug gefahren sei. Jede andere Interpretation hält das Gericht für derart lebensfremd, dass es sie als ausgeschlossen betrachtet.

Amtsgericht München, Urteil vom 31.03.2022 – 922 Ds 436 Js 178055/21 –

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Anwalt für Strafrecht

Das Bayerische Oberlandesgericht hat sich zu Beginn des Jahres mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit auf eingeblendete Daten eines Blitzer-Fotos Bezug genommen werden darf. Die Richter entschieden, dass Widersprüche in den Urteilsfeststellungen im Falle eines Geschwindigkeitsverstoßes durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht durch den Rückgriff auf den Akteninhalt aufgelöst werden kann. Zudem wurde in dieser Entscheidung klar gemacht, dass eine Bezugnahme auf das sogenanntes Mess-Foto nach § 267 Abs 1 S.3 StPO nicht in der Form möglich ist, dass die Inhalte dieses Fotos als Urteilsurkunde gelten und demnach vor Gericht verwertet werden dürfen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Fahrzeugführer wurde durch einen Blitzer dem Fahren von überhöhter Geschwindigkeit überführt. Das zuständige Amtsgericht hat diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 160 EUR und einem Monat Fahrverbot geahndet.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschuldigte mit einer Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil. Die Sache landete vor dem BayObLG, welches das Urteil des Amtsgerichtes aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen hat.

Im ausgefertigten Urteil des Amtsgerichtes haben sich zwei unterschiedliche Angaben zur überhöhten Geschwindigkeit wiedergefunden (46 km/h und 29 km/h). In einer weiteren Passage hat sich das Urteil auf die 46 km/h – Überschreitung bezogen. Da es sich hier um einen Widerspruch zwischen den beiden Werten handelt, kann das Gericht nicht automatisch davon ausgehen, dass der höhere Wert maßgeblich sei. In diesem Fall wurde es explizit vom BayObLG versagt, dass ein Rückgriff auf den Akteninhalt in der Instanz des Rechtsbeschwerdegerichts stattfinden darf, da dies aus prozessualen Gründen verboten ist. Die Ermittlung des Sachverhaltes sowie dessen Darstellung in den Urteilsgründen ist alleinige Aufgabe des Tatrichters.

Bezugnahme auf das Blitzer-Bild ist durch Prozessvorschriften nicht möglich

Des Weiteren verbietet das Wesen des § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO einen Rückgriff auf die Darstellungen der konkreten Abbildung des Geschwindigkeitsverstoßes seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, da ein Verweis auf bestimmte Urkunden, um ihren Inhalt zu gestatten, prozessual nicht möglich ist. Bei den Messdaten handelt es sich nicht etwa um Abbildungen, die durch Inaugenscheinnahme zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemäß § 261 StPO gemacht werden könnten. Vielmehr geht es bei deren Verwertung um den Inhalt einer textlichen Darstellung, die allein dem Urkundenbeweis nach § 249 StPO zugänglich ist, was hier auch hinsichtlich einer Analogie nicht angewendet werden darf.

Demnach darf das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf die Daten dieser Bilder zugreifen.

BayObLG, Beschl. v. 31.01.2022 – 202 ObOWi 106/22

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich Anfang des Jahres 2022 mit der Fahrverbotsverhängung bei einem Rotlichtverstoß beschäftigen müssen, welcher durch den sogenannten „Mitzieheffekt“ eingetreten ist. Davon ist die Rede, wenn sich ein Fahrzeugführer von den anderen wartenden PKWs vor einer Ampel trotz der Anzeige eines Rotlichtes „mitziehen“ lässt, um doch noch über die Kreuzung zu gelangen.

Nach der Ansicht der Richter aus Frankfurt verdient diese Konstellation eines Rotlichtverstoßes keine Ausnahmestellung und muss demnach von der Schwere der Sanktion hinsichtlich eines Fahrverbotes genauso gehandhabt werden wie ein üblicher Rotlichtverstoß.

Die Entscheidung des OLG beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der betroffene Omnibus-Fahrer befuhr eine öffentliche Straße, welche an einer Kreuzung durch Lichtanlagen geregelt wurde. Als er vor der Ampel stand, standen noch weitere etliche Fahrzeuge vor ihm. Nach einer kurzen, unbestimmten Zeit schaltete die Lichtzeichenanlage drei Sekunden lang auf gelbes Licht, bevor letztendlich das Rotlicht erschien. Obwohl die Ampel bereits mindestens 1,1 Sekunden Rotlicht anzeigte, überfuhr der Betroffene mit seinem Omnibus die Haltelinie, da er den Zugeffekt der vorherigen Fahrzeuge ausnutzte und die weiteren Fahrzeuge hinter ihm nicht plötzlich ausbremsen wollte.

Das zuständige Amtsgericht hat ihn deshalb aufgrund eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 EUR sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Gegen diese Entscheidung legte der Beschuldigte Rechtsmittel ein, was dazu führte, dass die Sache vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde. Die Richter aus Frankfurt stimmen jedoch mit der amtsgerichtlichen Vorentscheidung überein. Laut deren Argumentation zeigt auch das Nachfahren mit dem sogenannten „Mitzieheffekt“ eine derartige Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, dass es einer Denkzettel – und Besinnungsmaßnahme bedarf. In dieser Hinsicht ist die Verhängung eines Fahrverbotes für solch eine grobe Pflichtverletzung in objektiver und subjektiver Sicht indiziert.

Mitzieheffekt bei Rotlicht würdigt keine Ausnahme vom Fahrverbot

Würde man zudem vom Regelfall eines Rotlichtverstoßes ausgehen, so müssten erhebliche Besonderheiten zugunsten des Betroffenen eintreten, so dass von einer Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wird. Dafür ist entweder erforderlich, dass schon keinerlei Gefährdung weitere Verkehrsteilnehmer besteht, weil auch eine nur abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen ist, sodass der Erfolgsunwert erheblich vermindert ist. Somit lässt eine auch nur abstrakte Gefährdung den indizierten Erfolgsunwert eines Rotlichtverstoßes noch nicht entfallen.

Im vorliegenden Fall kann man jedoch aufgrund der Rücksichtslosigkeit bezüglich der Einfahrt in eine voll befahrene Kreuzung davon ausgehen, dass eine Gefährdung bestand und zeitgleich vom Fahrzeugführer auch vollumfänglich erkannt wurde.

Aus diesen Gründen ist das Fahrverbot im vorliegenden Fall geboten.

OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 Ss-OW i 41/22

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Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat sich im Rahmen eines Antrages nach dem einstweiligen Rechtsschutz mit der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter festgestellten Amphetamineinfluss befasst. Die Richter machten hier noch einmal deutlich, dass der einmalige Konsum von sogenannten „harten Drogen“ für eine Annahme der Fahruntauglichkeit ausreicht – Cannabis ist hierbei anders zu beurteilten.

Dennoch wird in dieser Entscheidung beleuchtet, dass es sich sehr schwierig gestaltet, einen unbewussten Konsum von Amphetaminen zu behaupten und diesen dann nachvollziehbar vor Gericht einzubringen. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller gescheitert.

Der Beschluss des VG Oldenburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Fahrzeugführer wurde einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch zwei Beamten unterzogen. Während dieser Verkehrskontrolle bemerkten die Beamten drogentypische Ausfallerscheinungen und haben demnach einen Bluttest für eine Drogenuntersuchung angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde eine verschwindend geringe Menge von Amphetamin im Blut des Fahrzeugführers festgestellt, welche sogar mit 3,9 ng/ml weit unter dem analytischen Grenzwert von 25 ng / ml für Amphetamin fällt.

Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist hier jedoch zu betonen, dass es für die sogenannten Hartdrogen keinen Wirkgrenzwert im entscheidenden Falle gibt sondern jeder Nachweis eines Stoffes eine typische Wirkungsherbeiführung bewirken kann. Nach der Rechtsprechung besteht nämlich kein unterer Gefahrenwert für Amphetamin, was bedeutet, dass eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG nicht ausgeschlossen werden kann, obwohl ein bestimmter Grenzwert überhaupt nicht erreicht wurde. Diese Vorgehensweise wird mit dem verbundenen konkreten Gefahrenpotenzial für übrige Verkehrsteilnehmer argumentiert.

Zufälliger Konsum von Betäubungsmitteln – Vor Gericht haltbar?

Der Antragsteller beharrt auf der Aussage, dass er das Amphetamin unbewusst aufgenommen hat und somit ein Fahrerlaubnisentzug rechtswidrig wäre. Das Gericht antwortete wie folgt:

Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper (wie hier beim Antragsteller hinsichtlich der Hartdroge Amphetamin) Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Daran fehlt es hier allerdings. Der Antragsteller hat für die Annahme eines unbewussten Konsums nicht ausreichend vorgetragen.

Vor der Annahme, dass harte Drogen als kostspieliger gelten, so kann nicht ohne Zweifel angenommen werden, dass eine fremde Person dem Fahrzeugführer diese „untergejubelt“ hat.

Aufgrund dieser Umstände hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen.

VG Oldenburg Beschl. v. 11.3.2022 – 7 B 692/22, BeckRS 2022, 3995

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Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil aus dem Juni 2021 klargestellt, dass eine Reduzierung der Kostenpauschale eines Rechtsanwaltes in Höhe von 25 EUR nicht statthaft ist, bloß weil im digitalen Zeitalter geringere Kosten der Kommunikation herrschen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach einem Verkehrsunfall, welcher sich Mitte September 2017 ereignet hatte, stritten sich die beiden Unfallbeteiligten über die Schadensersatzzahlung vor dem Landgericht Hannover. Im Prozess wurde auc

h über die vom Kläger geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR prozessiert.

Der Beklagte führte an, dass eine solche Pauschale im heutigen digitalen Zeitalter viel zu hoch angesetzt ist und aufgrund der gesunkenen Kosten der Kommunikation und der Möglichkeit des Versands von E-Mails & Informationen durch das Internet ein solcher Satz in den letzten Jahren zu reduzieren sei. Die Beweiserhebung ergab, dass dem Kläger Recht zugesprochen werden soll, dem Beklagten wurden demnach die 25 EUR der Kostenpauschale auferlegt.

Aufgrund dieses Umstandes zog er vor das Oberlandesgericht Celle, um über die Höhe der Kostenpauschale entscheiden zu lassen.

Die Richter des OLG sahen keine Veranlassung, die in dieser Region (und auch deutschlandweit übliche) Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR abzuändern. Die Argumentation, dass mit der Reduzierung der Internetkosten auch die von der Pauschale abgedeckten Kosten sinken, ist nach Auffassung des Gerichtes als unzureichend erfasst. Es ist unzutreffend allgemein, in dieser Hinsicht von niedrigeren Kosten zu sprechen. Als Beispiel zählten die Richter die Fahrt mit dem beschädigten Fahrzeug zur Werkstatt auf. Zudem seien die Fahrten der Geschädigten zu ihren Anwälten üblich und sollen auch unter diese Pauschale fallen. Durch diese Wege entstehen Fahrtkosten, welche in den letzten Jahren nicht gefallen, sondern sogar aufgrund der hohen Benzinpreise weiter gestiegen sind. Zwar ist die Kommunikation durch die Digitalisierung vereinfacht worden, dennoch müsse bei solch einer Argumentation auch der betreibende Strom in die Rechnung miteinbezogen werden, welcher in den letzten Jahren auch eine Preiserhöhung erfahren hat. Zudem seien die Portokosten für das Versenden von Schriftsätzen gestiegen.

Des weiteren ergänzten die Richter, dass diese pauschalisierte Kostenschätzung dazu genutzt wird, den Parteien weitere mühevolle und unverhältnismäßige Streitereien über Kleinstpositionen zu ersparen. In einem Massengeschäft wie der Verkehrsunfallbearbeitung geht es um eine schnellstmögliche Abwicklung in Abwägung zur gerechten Interessenvertretung. Eine Pauschale erfüllt einen solchen Sinn und Zweck und ist dafür da, allgemeine Preisentwicklungen aus diesem Kostensektor zu erfassen und zwischen den Parteien zu verrechnen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 16.06.2021 – 14 U 152/20 –

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Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2022 ein Urteil erlassen, welches sich mit der sogenannten „Wittenberger Sau“, einer künstlerischen Schmähplastik aus Sandsteinrelief an der Wittenberger Stadtkirche auseinandersetzt. Der VI. Zivilsenat, welcher am obersten Bundesgericht unter anderem über Entscheidungen bezüglich der Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten richtet, hat das antisemitische Denkmal aus dem Jahr 1290 so eingeordnet, dass es in seiner jetzigen Form nicht entfernt werden muss und gegenüber der jüdischen Bevölkerungsgruppe keinen schwerwiegenden Eingriff darstellt.

Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Als Beklagte tritt hier die Kirchengemeinde Wittenberg auf, welche als Eigentümerin der Stadtkirche gelistet ist. An deren Außenfassade befindet sich ein Sandsteinrelief, welches ein Schwein zeigt. Es ist zu erkennen, dass an den Zitzen des Tieres zwei Menschen saugen, welche mit besonderen Spitzhüten als Juden zu identifizieren sind.

Nach wiederholten Sanierungen seit dem Beginn des 14. Jahrhunderts wurde das Kunstwerk 1988 vom Gemeindekirchenrat erneuert. Dabei wurde in unmittelbarer Nähe ein Schrägaufsteller installiert, welcher mit der Überschrift „Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg“ gekennzeichnet wurde.

Der Aufsteller zeigt einen informativen Text über den sozialen Umgang mit den Juden seit Entstehung dieses Denkmales.

Gegen dieses Erscheinungsbild wehrt sich der Kläger, welcher Mitglied der jüdischen Gemeinde in Deutschland ist. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten in erster Linie die Entfernung des Sandsteinreliefs; für den Fall, dass der Beklagten dies aus Denkmalschutzgründen nicht möglich sein sollte, begehrt er hilfsweise die Feststellung, dass das Relief den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfülle.

Das Landgericht lehnte sein Begehren ab, ebenso das Oberlandesgericht. Letztendlich scheitert er auch vor dem Bundesgerichtshof, da es laut den Richtern an einer erforderlichen gegenwärtigen Rechtsverletzung mangelt, welche einen solchen Anspruch auf Entfernung in diesem Maße erst entstehen lässt.

Schrägaufsteller mit Informationsgehalt hat den rechtsverletzenden Zustand beseitigt

Die Richter analysierten das Werk und gehen objektiv von stark antisemitischen Zügen aus, welche in der Regel eine solche Persönlichkeitsverletzung mit sich bringen, dass eine Entfernung geboten ist. Durch die Renovierung im Jahre 1988 wurde eine nicht zu übersehende in Bronze gegossene Bodenplatte mit einem Schrägaufsteller installiert, welcher das Kunstwerk als das Mahnmal der Stadtkirche Wittenberg deklariert. In Verbindung mit den zur Verfügung stehenden Informationen über den gesellschaftlichen Umgang mit der jüdischen Bevölkerungsgruppe handelt es sich hier nicht mehr um ein „Schandmal“, sondern um ein Mahnmal zum Zwecke des Gedankens und der Erinnerung an die Diskriminierung der Juden.

Durch diesen Umstand liegt keine ausreichende Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Kläger vor, welches einen Anspruch auf Entfernung des Mahnmals mit sich bringen würde. Die „Wittenberger Sau“ darf demnach bleiben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2022 – VI ZR 172/20 –

Foto: picture alliance/dpa | Hendrik Schmidt

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem aktuellen Berufungsfall zu entscheiden, wie es sich rechtlich verhält, wenn der Angeklagt zwar körperlich anwesend ist, sich jedoch nicht als Angeklagter zu erkennen gibt und Fragen zu seiner Identität nicht beantwortet. Die Richter entschieden, dass eine Berufung in solch einem Fall verworfen werden soll.

Dem Fall liegt folgender kurioser Sachverhalt zugrunde:

Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe gegen den Angeklagten entschloss dieser sich, Rechtsmittel einzulegen, wodurch das Urteil zur Berufung an das Oberlandesgericht weitergereicht wurde.

Nach den Feststellungen des Gerichts war der Angeklagte bei dem Aufruf der Berufungsverhandlung nicht erschienen. Nach 20 – minütiger Unterbrechung der Hauptverhandlung erschien im Gericht eine unbekannte männliche Person im Sitzungssaal, welche kommentarlos im Zuschauerraum Platz fand.

Als der Vorsitzende sich zu der Person wandte und nachfragte, ob er denn der Angeklagte der heutigen Sitzung sei, erklärte er lediglich, dass er sich als „Exekutor des Angeklagten B.“ ansehe. Dabei zeigte er mit dem Finger auf den leeren Stuhl des Angeklagten.

Identität des Mannes im Gerichtssaal konnte nicht festgestellt werden

Der Vorsitzende ließ den Mann mit Hilfe des Gerichtswachtmeisters untersuchen. Dieser konnte lediglich eine Abstammungsurkunde vorweisen, auf welcher zwar der Name des Angeklagten in Abstammung abgedruckt war, dies reichte jedoch nicht für den vollständigen Beweis der Identitätsfeststellung.

Selbst der anwesende Verteidiger des Angeklagten konnte diesen nicht ohne Zweifel identifizieren.

Die Fragen des Vorsitzenden hinsichtlich seiner Person ignorierte er, antwortete in manchen Fällen lediglich mit Gegenfragen. Da er sich letztendlich nicht als Angeklagter in Person zu erkennen gab, entschieden die Richter, die Berufung des Angeklagten zu verwerfen.

Das Gericht argumentiert, dass zeitraubende und aufwändige Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Identität der anwesenden Person der Kammer nicht hätten auferlegt werden dürfen, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zudem ist es in solch einer Situation geboten, eine Berufung zu verweigern, wenn es sich in diesem Fall um den Angeklagten handelte, da dieser entgegen § 111 Abs. 1 OWiG die Angaben zu seiner Identität verweigerte und sich gegenüber dem Gericht nicht als solcher habe erkennen lassen.

Zudem könnte man eine solche Konstellation als „Nichterscheinung zur Hauptverhandlung“ nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO behandeln, da die alleinige körperliche Anwesenheit des Angeklagten nicht ausreicht, sondern der Zweck der Sachentscheidung hinsichtlich der Berufung gewürdigt werden muss.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2022 – 1 Rvs 34 Ss 173/22 –

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht