Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Oberlandesgericht hat im November ein Urteil veröffentlicht, welches sich mit einer Schadensersatzzahlung und der Mithaftung eines Straßenbauarbeiters beschäftigte, welcher während seiner Arbeit von einem PKW angefahren und verletzt wurde. Es wurde diskutiert, ob dieser auch während seiner Arbeit eine gesteigerte Sorgfaltspflicht einhalten müsse und demnach immer zum Verkehr gerichtet arbeiten dürfe, um diese zu erfüllen. Das Gericht hat diese besondere Sorgfaltspflicht bejaht, welche im obigen Fall nicht ausreichend eingehalten wurde und somit eine Mithaftung auslöste.

Das Gericht entschied zu folgendem Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Straßenbauarbeite, welcher während der Verrichtung seiner Arbeit von dem PKW des Beklagten touchiert wurde, als dieser auf einer Straßenbaustelle als Fahrbahnmarkierer tätig war. Er klagt auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Das erstinstanzliche Landgericht sprach ihm eine Mithaftungsquote von 25 % zu, da er nach den Feststellungen des Gerichts vornübergebeugt und mit dem Rücken zum fließenden Verkehr gearbeitet hat und demnach dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hat. Das Landgericht hat den Bauarbeiter demnach als Fußgänger ausgelegt, welcher auf einer nicht abgesperrten Fahrbahn eine besondere Sorgfaltspflicht zugutekommt. Hält er sich nicht an diese Voraussetzungen, so fällt ihm ein Verstoß nach § 25 Abs. 3 StVO zur Last.

Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Mitverschuldensquotelung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch die Quotenhöhe von 25 % zulasten des Klägers erscheinen mit der Argumentation sachgerecht.

Ist der Kläger durch seinen Beruf als Verkehrsteilnehmer zu bewerten?

Das Gericht hat den Kläger nach § 1 StVO als „Verkehrsteilnehmer“ angesehen, da sich dieser während den Rotphasen einer Ampel wiederholt auf die Fahrbahn begeben und dort Pylonen platziert hat. Der Kläger ist daher jedenfalls immer dann, wenn er sich außerhalb des durch Baken abgetrennten Baustellenbereichs auf der – freigegebenen – Fahrbahn aufhielt, als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO anzusehen, mithin hier unmittelbar vor und im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls. Während der Verrichtung seiner Arbeit hat er zwar Warnkleidung getragen, jedoch hat er nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet. Es wäre zwingend geboten gewesen, für eine Absicherung zu sorgen und nicht ohne eine solche Absicherung auf der für den Fahrzeugverkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten vorzunehmen und dabei nicht einmal auf den Verkehr zu achten.

Demgegenüber muss sich der Kläger aus Rechtsgründen nicht (auch) einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorwerfen lassen.

Eine Abwägung der jeweiligen Haftungsgründe der Parteien lässt eine Haftungsquote von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten als sachgerecht erscheinen. Sie belastet den Kläger, der allein Berufungsführer ist, jedenfalls nicht unangemessen.

OLG Celle, Urt. v. 16.11.2022 – 14 U 87/22

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seiner Entscheidung vom 13.07.2022 ein weiteres Urteil über den sogenannten Verdienstausfall entschieden. Dieser musste, nachdem der Geschädigte in einem Verkehrsunfall verwickelt war, ausgezahlt werden, da dieser aufgrund einer Krankschreibung seiner Arbeit nicht nachgehen konnte. In diesem Zusammenhang handelte es sich jedoch um eine falsche Krankschreibung.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch den Verkehrsunfall erlitt der verletzte Kläger einen Verdienstausfall von 2,5 Monaten. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Landgerichtes war er jedoch für eine längere Zeit krankgeschrieben. Er möchte die weitere Krankenzeit als Verdienstausfallschaden in seiner Klage geltend machen. Bei der weiteren Beweiserbringung kam jedoch heraus, dass sich der Kläger die ganze Zeit auf eine Krankschreibung bezog, welche überhaupt nicht zutreffend war. Das Landgericht sowie das hier handelnde Oberlandesgericht haben die Klage demnach abgewiesen.

Das Gericht traf folgende Aussage zu dieser Entscheidung: „Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war.“

Konstellation war zuvor noch nicht obergerichtlich geklärt

Dieser Rechtsstreit war in der Rechtswissenschaft von grundsätzlicher Bedeutung, da die Frage des Verdienstausfalles für die gesamte Zeit einer Krankschreibung noch nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt wurde. Bis dahin gab es lediglich landgerichtliche Entscheidungen, welche differenzierte Meinungen vertraten. Es kam darauf an, ob der Kläger, welcher auf den Verdienstausfall klagt, in einer solchen Konstellation auf seine Krankschreibung vertrauen kann, welche letztendlich unfallbedingt und damit berechtigt war. Zudem ist die rechtliche Würdigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2001 und vom 23.06.2020, die allerdings im Bereich des Drittleistungsrechts ergangen sind, wie sie der Kläger vornimmt, nämlich dass bereits das berechtigte Vertrauen des Geschädigten auf die Krankschreibung maßgebend für einen Anspruch auf Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit ist, durchaus vertretbar.

Es bleibt abzuwarten, ob eine ähnliche Konstellation den BGH erreicht und somit die Pfeiler einer höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt.

OLG Dresden, Urt. v. 13.07.2022 – 1 U 2039/21

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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2017 klar gemacht, dass eine Anstiftung zur Selbstbezichtigung in Bezug auf eine Verkehrsordnungswidrigkeit eine straflose Handlung darstellt und nicht im Sinne einer Anstiftung nach § 26 StGB behandelt wird. Dazu herrschte zuvor noch Uneinigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten, ob eine solche Tathandlung bei OWIs nicht doch unter Strafe gestellt werden soll, um eine Abschreckung in der Gesellschaft zu erschaffen.

Der Entscheidung des Oberlandesgerichtes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwei Betroffene einer Verkehrsordnungswidrigkeit wurden vom gleichen Fachanwalt für Strafrecht betreut. In den Beratungsgesprächen riet der Anwalt seinen beiden Mandanten unabhängig voneinander, dass diese eine ähnlich aussehende Person darum bitten sollen, sich gegenüber der Bußgeldbehörde als Täter auszugeben, so dass das Verfahren auf eine andere Person gelenkt wird. Dies würde dazu führen, dass sie durch ihr zu hohes Punktekonto keinen Führerscheinentzug erleiden würden.

Ziel dieser Taktik war es, dass die beiden angeblichen Täter das Verfahren künstlich in die Länge ziehen und erst kurz vor der Hauptverhandlung durch Angabe der tatsächlichen Täter zur Einstellung gebracht wird. Während dieser Zeit soll das Verfahren gegen die tatsächlichen Täter verjährt sein.

Die Staatsanwaltschaft sah durch diese Beratung eine Tathandlung zur Anstiftung zur falschen Verdächtigung und erhob Anklage.

Landgericht lehnt Klageerhebung ab

Das zuständige Landgericht Heilbronn ließ die Anklage in diesem Fall nicht zu und lehnte demnach die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Fachanwalt kann sich nicht strafbar gemacht haben, da es an einer für die Anstiftung erforderlichen Tat fehlen würde.

Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an einer Haupttat, zu welcher angestiftet worden sein soll.

In der Selbstbezichtigung der angeblichen Täter könne keine anstiftungsfähige Tat zu sehen sein, so das Oberlandesgericht, da die Selbstbezichtigung gegenüber der Bußgeldbehörde straflos sei. Zudem haben sich die tatsächlichen Täter nicht wegen falscher Verdächtigung, begangen durch die angeblichen Täter, schuldig gemacht. Denn die tatsächlichen Täter haben keine Herrschaft über die Selbstbezichtigung besessen. Es fehle somit an der notwendigen Tatherrschaft. Die angeblichen Täter seien keine bloßen Werkzeuge gewesen. Sie haben vielmehr voll verantwortlich gehandelt und die Sachlage überblickt. Die Veranlassung zur Selbstbezichtigung habe vielmehr Anstiftungscharakter gehabt. Die Anstiftung zu einer Selbstbezichtigung sei aber straflos.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 – 1 Ws 42/17 –

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Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht Schleiden hat Anfang September ein Urteil im Bereich des Verkehrsrechtes veröffentlicht, welches zukünftig in Bezug auf höhere Instanzen noch Spannungen erzeugen könnte. Es handelte sich erneut um das Thema der Rohmessdatenspeicherung von Blitzgeräten in Bezug auf das sogenannte standardisierte Messverfahren. Da im vorliegenden Fall nicht auf die Daten zugegriffen werden konnte, hat das Amtsgericht den Betroffenen freigesprochen, da es die zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit „aus rechtlichen Gründen“ nicht festgestellt werden konnte.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wurde im Stadtgebiet Schleiden einer Geschwindigkeitsmessung mit dem neuwertigen Gerät „ESO Es 8.0“ unterzogen. Das Gerät misst eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h. Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes wurde das Gerät fachgerecht aufgestellt und bedient.

Als ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, hat sich der Betroffene an seinen Verteidiger gewandt. Dieser hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Nutzung von Rohmessdaten (2 BvR 1616/18) verlangt, dass ihm die Daten herausgegeben werden. Diese konnten nicht ausgelesen werden. Nachdem die Physikalisch-technische Bundesanstalt zu diesem Thema befragt wurde, kam heraus, dass der Hersteller keine Rohmessdatenspeicherung in seinen aktuellen Geräten verbaut hat, diese jedoch mit einem Software-Update bis zur nächsten Eichung nachrüsten könnte.

Rohmessdaten wird ein besonderer Beweiswert zugemessen

Das Amtsgericht Schleiden beruft sich in seinem Urteil darauf, dass den Rohmessdaten ein größerer Stellenwert nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil eingeräumt werden muss, beziehungsweise ein Freispruch für eine Ordnungswidrigkeit auch auf solchen technischen Ausnahmen basieren kann. Hier kommt die Waffe des „fair – trial – Anspruches“ zugute.

Dieser Grundsatz ist in dieser Situation nur anwendbar, wenn sich der Betroffene auch gezielt darauf beruft. Da das Gericht aus eigenem Interesse solche Prüfungen nicht überprüfen lässt und keine Einsicht in diese betreffenden Daten begehrt, würde auch kein Verstoß gegen das Prinzip des fairen Verfahrens entstehen.

Vorliegend hat der Betroffene durch seinen Verteidiger jedoch explizit Einsicht in die Daten begehrt, um eine eigenständige Überprüfung des Messvorgangs vornehmen zu lassen, um bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme eines standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können. Eine entsprechende Prüfung war dem von der Verteidigung bestellten Gutachter aber aufgrund der fehlenden Daten gerade nicht möglich. Dem Betroffenen ist dadurch eine jedenfalls nicht abwegige Möglichkeit einer effektiven Verteidigung genommen.

AG Schleiden, Urt. v, 02.09.2022 – 13 OWi-304 Js 802/22-179/22

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Das Landgericht Hildesheim hatte im September 2022 über einen kuriosen Berufungssachverhalt zu entscheiden. Es handelte sich um einen Beschuldigten, welcher mit einem Elektrokleinstfahrzeug oder E-Scooter auf öffentlicher Straße fuhr. Der E-Roller war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mit Strom versorgt und hat durch die Energie des Akkus für Antrieb gesorgt, sondern der Betroffene hat den E-Roller wie einen analogen Tretroller benutzt und ihn mit Muskelkraft bewegt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Mai 2021 kam es zu einer üblichen Kontrolle des Betroffenen, welcher sich gerade mit seinem E-Scooter in der Innenstadt bewegte. Die Beamten wurden auf den Mann aufmerksam, weil dieser kein Kennzeichen am Roller befestigt hat, welches auf eine zwingende Haftpflichtversicherung hinweist. Zudem haben die Beamten eine Blutkontrolle angeordnet, welche positiv auf THC verlief. Der Roller war zum Tatzeitpunkt jedoch nicht mit Energie versorgt, sondern wurde seitens des Angeklagten mit Muskelkraft bewegt.

Das erstinstanzliche Amtsgericht hat den Betroffenen wegen des vorsätzlichen Gebrauchs des Fahrzeuges auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung verurteilt. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde er jedoch freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft war eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Ziel des Rechtsmittels des Angeklagten war ein Freispruch insgesamt. Der Angeklagte hatte Erfolg.

Freispruch aufgrund des „Nichtgebrauchs“ des Fahrzeuges

Das Landgericht hat seinen Freispruch damit argumentiert, dass § 6 PflVG ein „Gebrauchen“ des Kraftfahrzeuges voraussetzt. Gebrauchen bedeutet die bestimmungsgemäße Benutzung des Kraftfahrzeugs zum Zweck der Fortbewegung. Nach Ansicht des Gerichts stellt das Fortbewegen eines E-Scooters mit bloßer Tretkraft kein „Gebrauchen“ nach dieser Norm dar.

Ältere Gerichtsentscheidungen aus den 1980er Jahren haben sich bereits schon mal mit dem Antrieb der Muskelkraft in Bezug auf solche Fahrzeuge beschäftigt und kamen immer zu dem Ergebnis, dass die Trittkraft allein nicht den „Gebrauch“ eines Fahrzeuges auslöst, sei es ein Mofa oder das Schieben eines KFZs.

Durch die mangelnde Motorleistung wird keine typische Verkehrsgefahr seitens des Fahrzeuges ausgelöst, welche bei mangelnder Kontrolle durch das Strafrecht sanktioniert werden soll. Durch bloßes Schieben oder Ziehen aus eigener Körperkraft kann nicht die gleiche Kraft entwickelt werden.

Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht sich strafbar, wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis „ein Kraftfahrzeug führt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Führer eines Kraftfahrzeugs, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt“. Nach dieser Definition ist für die Benutzung eines E-Scooters als bloßen Tretroller § 21 StVG erst recht nicht einschlägig.

Auch für den Umstand, dass die dem Angeklagten eine Dreiviertelstunde nach der Verkehrskontrolle abgenommene Blutprobe Wirkstoffkonzentrationen aufwies, die den analytischen Grenzwertes für THC von 1 ng/ml insgesamt über 90(!)-fach überschreiten, kann er letztlich nicht belangt werden, weil Voraussetzung für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ebenfalls das Führen eines Kraftfahrzeugs wäre und der Straftatbestand des § 316 StGB („Trunkenheit im Verkehr“) zwar nur das Führen eines „Fahrzeugs“ verlangt, es für Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum jedoch keine Wirkstoffgrenzen für „absolute“ Fahruntüchtigkeit gibt, vielmehr die Feststellung der Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen im Einzelfall erforderlich ist.

LG Hildesheim, Urt. v. 20.09.2022 – 13 Ns 40 Js 25077/21

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Das Amtsgericht Berlin – Tiergarten hat im Oktober 2022 erstmals Stellung zu den Sitzblockaden der Klimaaktivisten der „letzten Generation“ genommen. Es ging um die Frage, ob die Tathandlungen des Straßenblockierens den Tatbestand des Widerstandsleisten nach § 113 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen. Das erstinstanzliche Amtsgericht hat die Frage verneint und den Erlass des Strafbefehls damit abgelehnt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 23.06.2022 gemeinsam mit 66 anderen gesondert verfolgten Personen die Kreuzung am Frankfurter Tor im Rahmen einer politischen Demonstration als Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ blockiert zu haben. Aufgrund dessen, dass sich die Personen auf der Straße befunden haben, kam es über einen Zeitraum von 3,5 Stunden zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen. Dazu soll es Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gegeben haben.

Ein Nachweis in Bezug auf das Widerstandsleisten im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB konnte vom Gericht nicht geführt werden Nach Befragung der Augenzeugen gab keiner an, dass diese Personen aktive Handlungen gegen die Polizisten begangen haben. Beim Wegtragen der Aktivisten gab es lediglich akustische Auseinandersetzungen, welche jedoch das Merkmal des Widerstands nicht erfüllen. Demnach ist der objektive Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB bereits nicht erfüllt worden.

Das Festkleben auf der Straße stellt noch keine vollständige Nötigungshandlung dar

Zu der Nötigungshandlung der Sitzblockade, welche zur Verkehrsstörung des KFZ-Führer geführt hat, hat das Gericht folgende Aussagen getroffen:

Vorauszuschicken ist, dass jede politische Demonstration lästig ist, aber für den demokratischen Rechtsstaat unerlässlich: Großdemonstrationen legen den Innenstadtverkehr oftmals für halbe Tage lahm, die Anwohner müssen für Stunden verschiedene Belästigungen dulden. Um politischen Demonstrationen strafrechtlich zu begegnen, muss daher festgestellt werden, dass der gesetzliche Rahmen durch Demonstrationsteilnehmer verlassen wurde, namentlich im Falle unfriedlicher Demonstrationen, in denen es zu kollektiven, nicht unerheblichen Gewalthandlungen kommt. Dies war im obig genannten Fall jedoch nicht gegeben.

Da es sich bei politischen Demonstrationen um das Ausleben des grundrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG handelt, muss hier eine umfangreiche Güterabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach § 240 Abs. 2 StGB durchgeführt werden.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verzögerung der Personen, welche in diesem Stau verwickelt waren, keine besonderen Grundrechtseinschränkungen erfolgt seien, welche für da Gericht ausreichen würden, Unverhältnismäßigkeiten anzunehmen.

Zudem wurde die Blockadeaktion von der Gruppierung medial angekündigt, so dass Autofahrer grundsätzlich während der angekündigten Zeiten mit entsprechenden Beeinträchtigungen gerechnet haben müssen.

Obwohl es eine Rückstauung von 1,8 Kilometern gab, argumentiert das Gericht, dass es sich hier um einen stark frequentierten Verkehrsbereich handelt, welcher auch ohne politische Aktionen vermehrt zu Verkehrsbeunruhigungen führt.

Angesichts der die von den Blockaden betroffenen Fahrzeugführer positiv wie negativ und überhaupt die Menschheit dringlich betreffenden Ziele der Demonstrationsteilnehmer und also auch der Angeschuldigten, angesichts der Tatsache, dass dringende Transporte wie namentlich Krankentransporte das Demonstrationsgebiet passieren konnten, angesichts der Tatsache, dass die Demonstration die Betroffenen kaum länger als eine Vielzahl sonstiger (angemeldeter) Demonstrationen im Stadtgebiet beeinträchtigt hat und (mutmaßlich, da von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht umfasst) angesichts der vorangehenden Ankündigungen weiterer Demonstrationen zumindest einige der betroffenen Fahrzeugführer im Vorfeld auch auf öffentliche Verkehrsmittel hätten umsteigen können, ist das Verhalten der Beschuldigten nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB. Die legitime Ausübung von Art. 8 GG seitens der Beschuldigten überwiegt vorliegend bei weitem die nur verhältnismäßig geringfügig eingeschränkten Grundrechtsbelange der durch die Demonstration behinderten Fahrzeugführer.

Hierbei ist zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine erstinstanzliche Entscheidung eines Amtsgerichtes handelt. In Zukunft werden sich höherrangige Gerichte mit diesem Thema auseinandersetzen müssen, was höchstwahrscheinlich auch zu abweichenden Ergebnissen kommen wird.

AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 05.10.2022 – (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22).

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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem veröffentlichten Beschluss am 17.11.2022 ein weiteres Urteil im „Cum-Ex“ – Strafverfahren bestätigt. Es handelte sich um das Urteil des Landgerichts Bonn, welches gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft Warburg ausgesprochen wurde. Es handelt sich hier um eine Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, welche nun vom obersten Gericht bestätigt wurde.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten aufgrund der Verstrickung in die sogenannten „Cum-Ex-Geschäfte“ wegen dem Tatbestand der Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat daraufhin Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt. Er stützt seine Revision auf die allgemeine Sachrüge, welche seitens des BGH jedoch im Beschlusswege als unbegründet verworfen wurde. Das gesamte Verfahren ist damit rechtskräftig und kann nicht mehr zu Fall gebracht werden.

Nach den Feststellungen des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts in Bonn verantwortete der Angeklagte im Jahr 2008 und 2009 als Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft des Bankhauses Warburg zwei Investmentfonds. Diese verfolgten eine gewisse Anlagestrategie, nämlich die sogenannten Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte. Damit wurde ein sehr hoher Profit erzeugt. Das komplette Schema zielte darauf ab, dass deutsche Finanzbehörden eine Erstattung der angeblich gezahlten Kapitalertragssteuer veranlassten. Diese Steuer wurde jedoch zuvor nie von der Kapitalanlagegesellschaft abgeführt. Der Schaden bezifferte sich in Millionenhöhe.

Der Angeklagte wirkte selbst als Schlüsselfigur bei der Aufsetzung des Fonds sowie bei der Umsetzung dieser Cum-Ex-Transaktionen mit. Letztendlich erreichte die Anlagegesellschaft eine zu Unrecht ausgezahlte Summe seitens der zuständigen Finanzbehörden von über 100 Millionen Euro.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2022- 1 StR 255/22 –

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Das Amtsgericht Maulbronn hat sich im Juni 2022 zur Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheids geäußert, welcher zu unpräzise formuliert war. Die Tat, auf welche sich der Bußgeldbescheid bezieht, müsse anderweitig so präzise umschrieben werden könne, dass diese eindeutig von möglichen anderen Taten unterschieden werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist der Bescheid derart unpräzise, dass daraufhin zwingend seine Unwirksamkeit folgen muss.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Betroffenen der Ordnungswidrigkeit war ein Bußgelbescheid aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugestellt worden. Auf dem amtlichen Schreiben wurde der Ort des Tatbegehens umschrieben: „in 71297 Gem. Mönsheim, L 1134 LG. Einm. Appenberg Fahrtrichtung Weissach“. Die besagte Geschwindigkeitsmessung fand jedoch überhaupt nicht an dem angegebenen Ort statt. Stattdessen wurde diese an der „L 1177 i. H. Stat. Zeichen 0,8“ durchgeführt, was sich lokal stark von dem auf dem Bescheid beinhalteten Ort unterscheidet. Aufgrund dieses Umstandes genügt der Bußgeldbescheid nach Auffassung des Amtsgerichts nicht mehr den Anforderungen seiner Umgrenzungsfunktion. Das Gericht hat daraufhin das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.

Abweichung des Tatortes berechtigt die Einstellung des Bußgeldverfahrens

Diese Entscheidung ist in Bezug auf die Einstellung zutreffend formuliert. Das Amtsgericht hat anschließend jedoch die notwendigen Auslagen dem Betroffenen auferlegt und nicht der Staatskasse, wie es eigentlich in solch einem Fall üblich wer. Das Gericht argumentiert, dass der Betroffene die Kosten zu tragen hat, da er lediglich aufgrund des bestehenden Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wurde. Zum Zeitpunkt der Feststellung dieses Hindernisses habe jedoch ein solch hinreichender Tatverdacht bestanden, dass man davon ausgehen muss, dass der Betroffene die Tat auch tatsächlich begangen hat.

Ob diese Entscheidung haltbar ist, ist zu bestreiten. Mit der Argumentation des Gerichts würde man trotz Einstellung des Verfahrens die Schuld auf den Betroffenen verweisen, obwohl dieser keine Verurteilung erfahren hat. Dies spricht gegen das allgemeine Vorgehen in der Justiz und vor allem auch gegen die Grundsatzentscheidung des BVerfG (NJW 92, 1612; 16, 816, 17, 2459). Es wurde jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt. Somit erwuchs Sie in Rechtskraft.

AG Maulbronn, Urteil vom 15.06.2022, 4 OWi 11 Js 4247/22

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Das Amtsgericht Stade hat in einem Urteil aus dem September 2022 entschieden, dass bei einem automatisierten Geschwindigkeitsmessverfahren wie das bei einer Blitzersäule die ordnungsgemäße Funktionsweise des Gerätes zum Tatzeitpunkt jederzeit nachweisbar sein muss. Das Gericht hat als Voraussetzung für dieses Merkmal angeordnet, dass das Gerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht war, die Eichung noch gültig sein musste und es zu keiner Veränderung nach dem Zeitpunkt der Eichung mehr gekommen ist. Das Amtsgericht ging soweit, dass es klar machte, dass ein Eichnachweis immer vor Inbetriebnahme einer solche Säule gegeben sein muss, auch wenn das Gerät dafür aus seiner Vorrichtung ausgebaut werden müsste.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte befuhr im Dezember 2019 die Bundesstraße 73 und passierte dort stationären TraffiStar S350 Blitzer. Das Gerät hat zum Tatzeitpunkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h außerorts festgestellt.

Diese Aussage reichte dem Gericht jedoch nicht zur Verurteilung. Für den Nachweis dieser Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit existiert lediglich das Fallprotokoll des Messgerätes. Das Gericht wies darauf hin, dass diese Messwerte erst als ausschlaggebender Nachweis gegen den Beschuldigten verwendet werden können, wenn das Gerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert hat. Um dies zu überprüfen, sei ein Eichnachweis zu erbringen. Es müssen folgende Voraussetzungen für diesen Blitzertypen vorliegen, um von seiner ordnungsgemäßen Funktion auszugehen:

I. Das Gerät muss von einem unabhängigen Prüfinstitut geeicht worden sein.

II. Der Eichschein muss zum Zeitpunkt der Messung noch Gültigkeit besitzen.

III. Das Gerät darf nach seiner Eichung bis zum Zeitpunkt der Messung nicht mehr verändert worden sein.

Dieser Eichnachweis konnte von den zuständigen Polizeibehörden nicht geführt werden, da der geladene Zeuge lediglich eingeräumt hat, dass er nur die Rückseite der Blitzersäule auf Eichmarken prüfte, jedoch nicht die von außen nicht ersichtlichen Eichmarken, welche erst bei Ausbau des Gerätes zum Vorschein kommen.

Aufgrund dieses Umstandes liegt keine nachweisbare Unversehrtheit der Eichmarken und eichtechnischen Sicherungen vor. Es folgte ein Freispruch seitens des Amtsgerichts Stade.

Amtsgericht Stade, Urteil vom 23.09.2021 – 34 OWi 2530 Js 28725/20

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Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat im September 2022 einen Beschluss veröffentlicht, welcher die Grundzüge des Versicherungsrechtes weiter konkretisiert. Es handelt sich um einen Mietwagen, welchen der Sohn der Vermieterin in dem Zustand der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit zu Schrott gefahren hat. Der Kaskoversicherer möchte Regress beim Fahrer nehmen. Laut der Aussage des Gerichts steht ihm diese Forderung auch zu.

Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Die Mutter eines Sohnes, welche gleichzeitig noch im gleichen Hausstand wohnen, hat sich bei einem bekannten Fahrzeugvermieter einen Kleinwagen gemietet. Der Mietvertrag des Fahrzeuges belief sich nur auf die Mutter, der Sohn hatte zu diesem Zeitpunkt zwar eine Fahrerlaubnis, diese war jedoch nur auf Probe ausgestellt. Während das Fahrzeug innerhalb der Mietzeit vor dem Haus der Beiden geparkt war, hatte der Sohn Zugriff auf den Schlüssel und fuhr mit diesem Fahrzeug zu seinen Freunden. Dort betrank er sich bis zum Zustand der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Auf dem Rückweg nach Hause kam er aufgrund der Intoxikation von der Fahrbahn ab und verursachte einen Totalschaden an dem Mietwagen. Bei der Einlassung gab die Mutter an, dass das Fahrzeug ohne Einverständnis der Mutter gelenkt wurde. Die Versicherung des Fahrzeugvermieters möchte nun Regress beim Fahrzeugführer einklagen.

Keine mietvertragliche Sonderkonstellation findet Anwendung

Laut den Richtern des Oberlandesgericht Saarbrücken kann nicht auf die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Der Unfallfahrer war zu dem Zeitpunkt nicht der Mieter des Fahrzeuges und war zudem kein mietvertraglich berechtigter Fahrer, da die Mutter ihn nicht als Fahrer eingetragen hat, da der Vertrag aufgrund der Fahrerlaubnis auf Probe sonst nicht zu den Konditionen entstanden wäre.

Zudem kann hier auch keine Erstreckung der Schutzwirkung eines Vertrages auf einen Dritten herangezogen werden, da das notwendige Einbeziehungsinteresse aufseiten des Vertragspartners nicht bejaht werden kann. Es mangelt auf Seiten des Gläubigers an der Erkennbarkeit der Drittbezogenheit der Leistung und der Gläubigernähe des Dritten in Bezug auf die Erkennbarkeit. Die Benutzung der gemieteten Sache durch einen Dritten war explizit im Vertrag nicht zugelassen.

Auch kein versicherungsrechtlicher Sonderfall einschlägig

Des Weiteren haben die Richter sich mit dem Privileg des Hausgenossen aus § 86 Abs. 3 VVG beschäftigt und dieses abgelehnt. Der Sohn ist nicht Hausgenosse des Autovermieters, denn dieser ist der Versicherungsnehmer, welcher in dieser Konstellation Bedeutung hat. Denn im Gegensatz zur KFZ-Haftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz aus der Fahrzeug-Kaskoversicherung grundsätzlich nicht auf den Fahrer. Der Schutz der Kaskoversicherung bezieht sich nur auf den Schutz des Versicherungsnehmers und das Interesse der Personen, welche im Vertrag ausdrücklich dazu befugt wurden, die Sache zu nutzen. Es kommt demnach nicht auf den Umstand an, dass der Sohn Hausgenosse der Mieterin des Fahrzeuges war.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2022, AZ.: 5 U 2/22

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht