Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Landgericht Osnabrück hat in seinem Beschluss vom 10.11.2022 klar gemacht, dass die damalige Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 für das Bundesministerium für Finanzen in Berlin rechtswidrig war. An jenem Tag wurden Papierarchive sowie elektronische Archive sichergestellt, welche beim Bundesministerium der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (kurz: Financial Intelligence Unit; FIU) untergeordnet waren.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Seit dem 23.02.2022 ermittelt die Staatsanwaltschaft Osnabrück in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt aufgrund des Verdachts der Strafvereitelung im Amt. Mitarbeitern der Financial Intelligence Unit wird vorgeworfen, übermittelte Geldwäscheverdachtsmeldungen an verschiedene Bankinstitute entweder gar nicht oder stark verzögert mitgeteilt zu haben. Aufgrund dieser Verdächtigungen fand bereits im Jahr 2020 eine Durchsuchung der Diensträume dieser Abteilung statt – jedoch ohne belastende Beweiserhebung im Nachgang. Nach der diesjährigen Beschlagnahme und Sicherstellung mehrerer Aktenordner wurden anschließend weitere Unterlagen der ermittelnden Polizeidienststelle übersandt. Ferner wurden E-Mailpostfächer von vier Führungskräften der FIU gesichert und unveränderlich gespeichert.

Obwohl seitens der Staatsanwaltschaft bereits E-Mail-Kommunikationen gesichert wurden, wurde von dieser erneut eine weitergehende Beschlagnahmeanordnung betreffend einzelner E-Mailpostfächer von Mitarbeitern angefordert und seitens dem Amtsgericht Osnabrück stattgegeben. Das Bundesministerium für Finanzen hat am 25.02.2022 Beschwerde gegen diese durchgeführten Durchsuchungen eingereicht. Das Amtsgericht Osnabrück hat den Beschwerden nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Osnabrück zur Entscheidung vorgelegt.

Richtervorbehalt wurde nicht ausreichend beachtet

Das Landgericht erkennt die Rechtswidrigkeit des Beschlusses unter mehreren Gesichtspunkten. Einerseits wurde nach Ansicht der Richter der sogenannte „Richtervorbehalt“ nicht ausreichend ausgeschöpft. Nachdem der Sachverhalt aufgeklärt wurde, wurde auch aufgedeckt, dass die Staatsanwaltschaft diese Beschlagnahmeanordnung weitestgehend allein erwirkt hat. Der zuständige Ermittlungsrichter war mit den aktuellen Ermittlungsergebnissen nicht ausreichend betraut und hätte demnach besser informiert werden müssen.

Durchsuchungsbeschluss war in Bezug auf Beweisen zu unbestimmt

Der zugrundeliegende Beschluss hätte nach § 103 StPO die Beweismittel, welche für die aufzuklärende Straftat gesucht werden, hinreichend konkret bestimmen müssen. Es war zwar eine Aufzählung vorhanden, nach der richterlichen Abwägung hätte man faktisch jedoch jegliche Gegenstände auf diese Beschreibung des Beschlusses subsumieren können, solange diese mit den abteilungsinternen Geldwäschemittellungen zu tun hatten. Eine solch unbestimmte Formulierung ist von § 103 StPO nicht gedeckt.

Zu guter Letzt haben die Richter am Landgericht bemängelt, dass es kein an das Ministerium gerichtete Herausgabeverlangen gab, welches der Durchsuchung hätte zuvorkommen müssen. Ein solches Herausgabeverlangen sei auch bezüglich des Bundesfinanzministeriums nicht entbehrlich gewesen, da im Ergebnis kein Grund zur Annahme bestanden habe, dieses werde einem entsprechenden Gesuch nicht nachkommen. Hieran ändere auch die vom Bundesministerium der Finanzen über die FIU ausgeübte Rechtsaufsicht nichts.

Die noch zu klärenden Umstände wurden wieder an den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Osnabrück weitergeleitet.

Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 10.11.2022 – 1 Qs 24/22 und 1 Qs 48/22 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Landgericht Lübeck hat sich mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 gezielt mit der Problematik der „Unfallflucht“ beschäftigen müssen. Den Richtern lag die Frage vor, inwieweit eine Entfernung vom Ort des Geschehens noch als Unfallort im Sinne des § 142 StGB zählt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Unfallort unmittelbar am Geschehen festgelegt wird, ein Abstand von 260m zum Erstkontakt der Fahrzeuge ist somit nicht mehr als Unfallort zu deklarieren.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Aus den Ermittlungen des Gerichts ergibt sich, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine Audi Q7 mit einem Anhänger führte, auf welchem weitere zwei Kraftfahrzeuge geladen werden könnten. Als diese in der Lübecker Innenstadt unterwegs war, hat sich bei einem Abbiegevorgang mit ihrem Anhänger einen Fiat Panda gestreift. Das beschädigte Fahrzeug wies eine 190cm lange Schramme sowie zahlreiche Dellen und Schmutzrückstande auf. Der Anhänger selbst hat keine Schäden davongetragen. Da die Beschuldigte die Kollision mit dem geparkten Fahrzeug wohl nicht bemerkte, setzte Sie ihre Fahrt fort. Ein Taxifahrer hat die ganze Sache beobachtet, die Beschuldigte verfolgt und Sie auf den Unfall angesprochen. Währenddessen hat er die Polizei informiert.

Der Audi mit dem Anhänger befand sich zu diesem Zeitpunkt knapp 250m entfernt vom geschädigten Fahrzeug. Als der Taxifahrer die Frau und ihre Begleitung auf den Unfall aufmerksam gemacht hat, haben diese geantwortet, dass Sie sich unverzüglich darum kümmern werden.

Aufgrund des Verdachts der unerlaubten Entfernung vom Unfallort kam es mit Beschluss des Amtsgericht Lübecks gemäß §§ 111a StPO, 69 StGB zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Beschlagnahme des Führerscheins. Dagegen wandte sich die Fahrzeugführerin mit einer Beschwerde. Sie argumentiert, dass Sie den Unfall nicht bemerkt habe. Als der Taxifahrer Sie darauf aufmerksam machte, habe er Sie bereits in Kenntnis gesetzt, dass er die Polizei informiert hat und Sie sich um nichts Weiteres kümmern müsste. Daraufhin habe der Taxifahrer den Anhänger fotografiert. Nachdem die Fahrzeugführerin und ihre Begleitung in der Folgezeit den Halter des geschädigten Fahrzeuges ausfindig machen wollten, ihn jedoch nicht aufgefunden haben, haben Sie ihre Fahrt fortgesetzt.

Das Landgericht Lübeck hat die Beschwerde der Beschuldigten für zulässig und begründet erachtet. Es bestehe kein dringender Tatverdacht des § 142 StGB, da nachzuvollziehen ist, dass die Beschuldigte mit diesem Gespann den Unfall nicht unmittelbar wahrgenommen hat. Es erscheint nachvollziehbar, dass sie inmitten des starken Verkehrs und mit einem Beifahrer im Fahrzeug nicht bemerkt haben könnte, dass ihr sehr langer Anhänger ein geparktes Fahrzeug streifte. Auch wenn der Fahrer des ihr entgegenkommenden Taxis ein Geräusch wahrnahm, muss dies nicht auch auf die Beschuldigte zutreffen. So könnte der Taxifahrer mit offenem Fenster gefahren sein, die Beschuldigte aber nicht.

260m ausreichend für den Wegfall des unmittelbaren räumlichen Bezugs zum Geschehen

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals von dem Unfall erfuhr, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH NStZ 2011, 209). Wenn die Beschuldigte, ihrer Einlassung entsprechend, die Stargardstraße bis zum Ende fuhr, um dort zu wenden, entfernte sie sich laut „Google Maps” rund 260 Meter von der Unfallstelle, wobei sie sich infolge einer Kurve auch nicht mehr in Sichtweite befand. Hier bestand kein unmittelbarer räumlicher Bezug zu dem Unfallgeschehen mehr. Für feststellungsbereite Personen wäre sie hier nicht als warte- und auskunftspflichtig zu erkennen gewesen. “

LG Lübeck, Beschl. v. 07.09.2021 – 4 Qs 164/21

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Anwalt für Strafrecht

Das Verwaltungsgericht Koblenz musste über eine dubiose, verkehrsrechtliche Konstellation in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheiden. Aufgrund von drogentypischen Ausfallerscheinungen in einer Polizeikontrolle wurde ein Blutbild angefordert, welches positiv auf Amphetamin ausschlug. Es folgte die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Fahrer konnte sich den Konsum nicht erklären und behauptete daraufhin, dass ihm das Amphetamin heimlich ins Bier geschüttet worden ist. Dieser Argumentation ist das Gericht im Eilverfahren nicht gefolgt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Als sich der Fahrzeugführer am einem Wochenendnachmittag auf dem Nachhauseweg befand, wurde er einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch zwei Beamten unterzogen, welche zufällig an einer Landstraße solche Kontrollen durchführten. Nach kurzer Zeit in der Kontrolle ist den beiden Beamten aufgefallen, dass der Fahrer drogentypische Ausfallerscheinungen zeigt, was in diesem Fall ausreichte, um einen Bluttest im nächsten Krankenhaus anzuordnen. Dieser fiel positiv auf Amphetamin aus. Daraufhin hat die Führerscheinbehörde den Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen diesen sofortigen Vollzug wandte sich der Fahrzeugführer mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz.

Exkulpation des Antragstellers gelingt nicht
Nach Ansicht des Antragstellers liegt ein Missverständnis vor. Der Antragsteller argumentiert, dass er das Amphetamin nicht wissentlich zu sich genommen hat. Dies würde die fahreignungsausschließende Komponente des Betäubungsmittelkonsums derart einschränken, dass ein Fahrerlaubnisentzug nicht mehr verhältnismäßig wäre. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise eine willentliche Drogenaufnahme voraus. Der von dem Antragsteller behauptete Fall einer unbewussten Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem in der Regel nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Angesichts der von einem Drogenkonsum im Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind dabei an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen.

Ein solcher Geschehensablauf müsste seitens des Gerichts als „ernsthaft möglich“ dargestellt werden. Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird.

Im obigen Fall konnte der Fahrzeugführer diesen Beweis jedoch nicht führen. Er hatte keine schlüssige Begründung, dass ein Dritter ihm heimlich Drogen beigebracht hat und die eigene Aufnahme dieser Betäubungsmittel seitens des Antragstellers völligst unentdeckt blieb.

VG Koblenz, Beschl. v. 09.08.2022 – 4 L 680/22

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Der Bundesgerichtshof hat sich im November 2022 erneut mit den Fälschungen von Corona-Impfbescheinigungen beschäftigt. Nachdem es im Jahre 2021 vermehrt zu Fälschungen solcher Impfbescheinigungen gekommen ist, hat der Gesetzgeber den § 277 StGB aktualisiert, um eventuelle Straflücken in Bezug auf diese Taten zu schließen. Nach der aktuellen Ansicht der Richter des Bundesgerichtshofes war sogar das alte Recht und die alte Gesetzesfassung jedoch ausreichend, um die Fälschung von Impfbescheinigungen unter Strafe zu stellen.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Hamburg hat einen Angeklagten im März 2022 wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im gleichen Prozess wurde er zudem von dem Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtete sich das Revisionsbegehren der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg.

Es handelte sich bei der Tat um die Ausstellung von insgesamt 19 unrichtigen Impfbescheinigungen in Bezug auf das Sars-CoV-2-Virus, welcher er gegen die Zahlung eines Entgeltes anfertigte und die Impfpässe mit der Impfstoffbezeichnung sowie der Chargennummer versah. Zudem wurde ein gelber Stempel des Impfzentrums in den Pass gedrückt und eine vermeintliche, erfundene Unterschrift des Impfarztes korrekt platziert. Angesichts der damaligen Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte aufgrund der CoViD-19-Pandemie war dem Angeklagten bewusst, dass seine Abnehmer die Bescheinigungen gegenüber Dritten, etwa Apotheken zur Erstellung eines digitalen Impfzertifikats oder in der Gastronomie zum Nachweis über angebliche Schutzimpfungen ihrer Person, vorlegen würden.

Landgericht damals: Es liegt keine Urkundenfälschung vor

Das Landgericht hat den Freispruch daher begründet, dass eine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht in Betracht gekommen ist, da die damalige Vorschrift bei Verwendung der Fälschungen bei einer Behörde oder einer Versicherung zwingend voraussetzt. Im vorliegenden Fall wurden diese gefälschten Pässe jedoch lediglich in der Gastronomie oder in Apotheken vorgelegt, welche nicht unter die schutzwürdigen Adressaten des § 277 StGB fallen. Einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB habe nach Ansicht des Landgerichts entgegengestanden, dass § 277 StGB a.F. eine abschließende Sonderregelung gewesen sei, die einen Rückgriff auf das allgemeine Urkundenstrafrecht verboten habe.

Diesen Teil des landgerichtlichen Urteils hat der Bundesgerichtshof rechtlich bemängelt und den Freispruch aus diesen Gründen aufgehoben. Entgegen der Auffassung von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung, denen das Landgericht gefolgt ist, handelt es sich bei § 277 StGB a.F. nicht um eine spezielle Vorschrift, die den Täter der Fälschung von Gesundheitszeugnissen im Verhältnis zu dem einer Urkundenfälschung privilegieren soll. Weder dem Zweck noch dem systematischen Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen oder dem Willen des Gesetzgebers lassen sich Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung entnehmen. Erst recht entfaltet § 277 StGB a.F. keine „Sperrwirkung“ gegenüber der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nicht (vollständig) erfüllt ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22 –

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Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Juli 2022 eine weitere Entscheidung zur Zeitkorrelation zwischen der Tatbegehung und der daraufhin folgenden Sanktion sowie dessen Härte veröffentlicht. Demnach wurde hier die Frage gestellt, ob ein Fahrverbot noch ausgesprochen werden kann, wenn das Datum der Tatbegehung der Ordnungswidrigkeit bereits über zwei Jahre zurückliegt. Die Richter gingen davon aus, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Sanktion und Begehung nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn dies innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren geschieht. Danach soll eine Verwirkung stattgefunden haben.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den streitgegenständlichen Ermittlungen des erstinstanzlichen Amtsgerichts Nauen hat der Beschuldigte in diesem Fall seine zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h außerorts überschritten. Aufgrund dieser Tat wurde ihm ein Bußgeldbescheid ich Höhe von 120,00 EUR zugestellt. Gegen diesen wurde Einspruch eingelegt. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde erst auf Dezember 2021 terminiert. Das Amtsgericht sprach eine Geldbuße + eine Verhängung eines Fahrverbotes aus, wogegen der Betroffene vorging.

Nach den Leitsätzen der Richter des Oberlandesgerichts ist die Verhängung eines indizierten Fahrverbotes auch noch möglich, wenn die Ordnungswidrigkeit 17 Monate vor der angefochtenen Entscheidung des Bußgeldgerichts begangen worden ist. Das im Regelfall nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu verhängende Fahrverbot hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt und soll auch so von den Gerichten gelebt werden.

Das Fahrverbot kann zwar seinen Sinn verloren haben, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum liegt. Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet.

In bestimmten Entscheidungen der Oberlandesgerichte wird von einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil ausgegangen. Dieser ruft eine sogenannte „Verwirkung“ der Strafkonsequenzen hervor und würde es verbieten, ein solches Fahrverbot auszusprechen. Dies stellt jedoch keine generelle Entscheidung dar, sondern ist immer an den einzelfallabhängigen Kriterien zu entscheiden.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.07.2022 – 1 OLG 53 Ss-Owi 241/22

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Die Frage, ob ein Fahrerlaubnisentzug nach § 69 StGB auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter anwendbar ist, wird in der Justiz zur aktuellen Zeit noch heiß diskutiert. Das Landgericht Leipzig hat zu dieser Thematik in einer Entscheidung aus dem Juni 2022 erstmalig Stellung genommen. Die Richter haben den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgelehnt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach Ermittlungen des erstinstanzlichen Amtsgerichts hat sich der Angeklagte in der Innenstadt in Leipzig befunden und ist dabei einen E-Scooter eines bekannten Vermieters gefahren. Eine Polizeistreife wurde auf ihn aufmerksam und hat eine Kontrolle durchgeführt. Die entnommene Blutprobe des jungen Mannes beinhaltete eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Es kam zur Verurteilung aufgrund der Grundlage des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Das Gericht stellte sich nun die Frage, ob ein Fahrerlaubnisentzug nach § 69 StGB zur Sanktion des Beschuldigten notwendig erscheint. Dabei kam die Frage auf, ob ein solcher Fahrerlaubnisentzug durch ein ordentliches Gericht überhaupt ausgesprochen werden darf, falls es sich hier um eine sogenannte Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter handelt.

Nach der Auffassung des Landgerichts spricht angesichts der gravierenden Unterschiede zwischen einem Kraftfahrzeug und einem E-Scooter wie auch der unterschiedlichen Wahrnehmung des E-Scooters in der Öffentlichkeit manches dafür, die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB als solche infrage zu stellen. Die Richter bringen hier eine Ausnahme der Regelwirkung in den Raum. Es sei der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fortbewegungsfahrzeug um ein „Elektrokleinstfahrzeug“ handelt, welches nicht dasselbe Gefahrenpotenzial wie ein KFZ aufweist.

Abwägung der Einzelumstände verbietet hier einen Fahrerlaubnisentzug

Das Landgericht hat demnach eine Abwähung aller Einzelumstände vorgenommen, welche dem Gericht bekannt waren. Zwar handelte es sich hier um eine nächtliche Trunkenheitsfahrt, welcher aufgrund des gedämmten Lichtes eine erhöhte Gefahrenbereitschaft zuzuordnen ist, jedoch erfolgte diese nur insgesamt wenige Meter auf einem völligst menschenleerem Fahrradweg. Der Fahrer hat zudem während der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen gezeigt und hatte auch während der Fahrt mit dem Roller nach Ansicht der Beamten seine Route im Griff.

Aufgrund dieser Umstände ist hier eine weitere Sanktion in Form der Fahrerlaubnisentziehung nicht zielführend. Man muss hier jedoch darauf hinweisen, dass das Landgericht zudem Gnade gezeigt hat, da der Führerschein des Betroffenen bereits seit vier Monaten vorläufig entzogen wurde und er diesen mit der Entscheidung nun wieder zurückerlangt.

Landgericht Leipzig, Beschluss vom 24.06.2022 / AZ.: 9 Ns 504 Js 66330/21

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einem Urteil aus dem Mai 2022 mit der Frage der Verwendung von festgestellten Umständen bei längerfristigen Observationen befasst. Während ein Beschuldigter aufgrund des Handelns mit Betäubungsmitteln auf das Radar der Ermittler gekommen ist, fand eine Observierung statt. Währenddessen wurde festgestellt, dass die Person öfter ein Kraftfahrzeug führte, ohne eine Fahrerlaubnis zu diesem Zeitpunkt innezuhaben. Da das Fahren ohne Fahrerlaubnis jedoch keine Straftat mit erheblicher Bedeutung im Sinne des § 163f Abs. 1 S.1 StPO darstellt, dürfen die Observationsergebnisse für dieses Verfahren nicht genutzt werden.

Dem Urteil des Oberlandesgerichts liegt folgender Tatbestand zugrunde:

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, zu Beginn des Jahres 2021 in Duisburg sein Fahrzeug geführt zu haben, ohne dabei im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Der Clou dabei ist, dass diese Tathandlung aufgegriffen wurde, als sich der Beschuldigte gerade zu seinem Gerichtstermin am Amtsgericht Duisburg-Hamborn begab, bei dem er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.

Das Amtsgericht ist jedoch der Meinung, dass hier ein Freispruch notwendig war, da die Erkenntnisse des Tatvorwurfs während einer längerfristigen Observation in anderer Sache gewonnen wurden und deshalb im vorliegenden Verfahren ein Beweisverwertungsverbot besteht. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Sprungrevision zum OLG.

Diese ist nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts unbegründet. Das Amtsgericht hat die rechtliche Einschätzung richtig getroffen und hinreichend mit § 163f Abs. 1 S.1 StPO zutreffend argumentiert.

Straftat von erheblicher Bedeutung muss auch bekannte Umstände umfassen

Die Anordnung der längerfristigen Observation erfordert zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ begangen worden ist (§ 163f Abs. 1 Satz 1 StPO). Es handelt sich damit im Sinne des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO um eine Maßnahme, die „nur bei Verdacht bestimmter Straftaten“ zulässig ist. Genügt das in § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichnete Merkmal einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ mithin auf der Eingriffsebene den Anforderungen an die Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit, ist es nur folgerichtig, die Regelung des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO, die für die Verwendungsbeschränkung auf eine „nur bei Verdacht bestimmter Straftaten“ zulässige Maßnahme abstellt, auch auf eine derart umschriebene Straftat anzuwenden. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis, welches im obig genannten Fall durch die Observation erst bekannt wurde, fällt nicht in dieses Schema. Demnach muss hier ein Beweisverwertungsverbot gelten, was den Freispruch des Amtsgerichtes ausreichend begründet.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.2022 – III-2 RVs 15/22

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Das Landgericht Oldenburg hat sich in einem brandaktuellen Urteil vom 07.11.2022 dahingehend geäußert, dass selbst der Mitfahrer eines E-Scooters aufgrund seines alkoholisierten Zustandes als eine Art „Mittäter“ behandelt werden kann, was den Entzug einer Fahrerlaubnis mit sich bringt.

Im konkreten Fall stand ein Freund hinter dem Fahrer des E-Rollers auf dem Fußbrett. Die Beiden gerieten in eine Polizeikontrolle. Aufgrund einer Routinekontrolle ergab sich, dass der Mitfahrer bereits 1,2 Promille Alkohol im Blut hatte. Das Amtsgericht Oldenburg reagierte und entzog dem Mitfahrer die Fahrerlaubnis aufgrund seiner Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Durch die Einräumung des Mitfahrers, dass dieser während der Fahrt für eine kurze Zeit seine Hände am Lenker des Elektrokleinfahrzeuges hatte und diesen festhielt, kam das erstinstanzliche Amtsgericht zu dem Entschluss, dass darin auch ein Führen von Fahrzeugen ersichtlich ist. Dies hat die Verurteilung nach § 316 StGB zur Folge, obwohl der Mitfahrer von sich aus keine Lenkbewegungen ausgeführt hat.

Lenkbewegungen irrelevant – das Festhalten ist als eine „Mitführung“ des Fahrzeuges zu sehen

Aufgrund dieses Urteiles legte der Mitfahrer Beschwerde zum Landgericht Oldenburg ein. Die Strafkammer hat sich mit diesem Fall befasst und entschied zulasten des Mitfahrers.

Laut der Argumentation des Gerichts sind keine aktiven Lenkbewegungen notwendig, um die Fahrt als „Führung eines Kraftfahrzeuges“ nach § 316 StGB zu klassifizieren. Der Umstand, dass lediglich der vordere Fahrer und nicht sein Mitfahrer Einfluss auf die Geschwindigkeit gehabt hat, ist in diesem Fall unerheblich. Denn ein „Führen“ des Fahrzeugs kann auch vorliegen, wenn einzelne Bedienfunktionen – wie hier das Geradeauslenken – aufgeteilt werden, erklärte das Gericht. Führer eines Fahrzeuges sei nicht nur derjenige, der alle technischen Funktionen des Fahrzeugs ausübe, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornehme. Das LG Oldenburg beurteilt das Lenken des Mitfahrers daher als eine „Art ‚Mittäterschaft'“.

Landgericht Oldenburg, Beschl. v. 07.11.2022, Az: 4 Qs 368/22

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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich im Sommer diesen Jahres mit einer straßenverkehrsrechtlichen Beseitigungsanordnung einer Behörde gegenüber einem mittelständischen Unternehmen befasst. Es ging um einen Schriftzug sowie ein Fassadengemälde auf einer Lagerhalle, welche sich direkt neben einer viel befahrenen Bundesstraße befand. Nach Ansicht der Behörden führte die Werbung zu einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, wonach diese beseitigt werden sollte. Das Gericht gab der Behörde recht und argumentierte, dass die staatlich obliegende Schutzpflicht für den hohen Rang des Lebens sowie der körperlichen Unversehrtheit höher zu werten ist als die Werbung, welche lediglich unter die Grundrechte der Kunstfreiheit, der Berufsfreiheit und des Eigentumes fällt.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin hat an ihrer Halle über eine Länge von ca. 40m zwei Fassadengemälde (Firmenlogo + Text) anbringen lassen. In Großbuchstaben ist neben dem Logo folgender Schriftzug angebracht worden: „Das schönste Wappen auf der Welt, das ist der Pflug im Ackerfeld“. Nach Anbringen dieser Werbung wurde die Abteilung des Verkehrswesens des zuständigen Landratsamtes darauf aufmerksam und forderte die Antragstellerin auf, den Schriftzug samt Bild zu entfernen bzw. neutral abzudecken. Als Kompromiss bot die Antragstellerin an, eine extrem schnellwüchsige Miscanthus-Hecke zu pflanzen, welche nach kürzester Zeit einen ausreichenden Sichtschutz darstellen würde und einen Großteil des Logos + Schriftzug überwuchern würde. Das Landratsamt hat die Antragstellerin daraufhin erneut aufgefordert, bis zur Erreichung des vollen Sichtschutzes das Fassadengemälde neutral abzuhängen. Die Antragstellerin verwies darauf, dass ein Abhängen eines Schriftzuges mit einer solchen Größe erst recht Aufmerksamkeit auf sich ziehen wird. Daraufhin hat das Landratsamt einen Bescheid erlassen, dass die Adressatin innerhalb einer zwei Wochen Frist eine Entfernung oder Verschleierung der Fassadengemälde nachweisen muss. Es kam zu einer Entscheidung des BayVGH im Eilverfahren.

Nach Ansicht des BayVGH ist die Anordnung der Behörde rechtmäßig. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Der Schriftzug erfüllt den Verbotstatbestand laut Aussage der Richter. Denn durch diesen überdimensionalen Schriftzug könnten Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße vor Erreichen der Ortstafel abgelenkt werden.

StVO soll Leib und Leben vor abstrakten Gefahren schützen

Nach der teleologischen Auslegung der StVO muss hier die relevante Gefährdung der Schutzgüter Leib & Leben mit dem Sinn und Zweck der Werbetafel abgewogen werden. Würde man sich hier einem rationalen Vergleich bedienen, so könne man die entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und die damit verbundenen Risiken nicht ausschließen. Eine konkrete, im Einzelfall feststellbare unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit im Verkehr ist nicht erforderlich.

Der Schriftzug ist zu lang, um ihn aufgrund seiner Größe mit einem kurzen, beiläufigen Blick vollständig zu erfassen und zu lesen. Dies reicht für eine relevante Ablenkung aus.

Die Grundrechte der Antragstellerin sind in dieser Abwägung nicht mit der körperlichen Unversehrtheit und dem Rechtsgut Leben gleichzustellen. Demnach ist der Bescheid der Behörde als rechtmäßig einzustufen.

VGH Bayern, 08.06.2022 – 11 CS 22.926

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Anwalt für Strafrecht

Das OLG Zweibrücken hat sich im Februar 2022 mit einem Ordnungswidrigkeitssachverhalt in Bezug auf eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auseinandersetzen müssen. Ein Fahrzeugführer war 43 km/h zu schnell unterwegs und begründete dies mit einem Tiernotfall. Das Gericht hat entschieden, dass bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent damit gerechnet werden muss, dass ein bedingter Vorsatz angenommen wird. Eine nur fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung ist in einem solchen Fall nur schwer begründbar.

Das Urteil beruht auf folgendem detaillierten Sachverhalt:

Ein Mann war mit seinem PKW auf der Landstraße mit 143 km/h geblitzt worden. Es kam zu einer toleranzbereinigten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 43 km/h. Die Unaufmerksamkeit hat der Mann darin begründet, dass er soeben auf seinem mobilen Warnsystem einen Daueralarm für die elektronische Einfriedung seiner Koppel erhalten hat, auf welcher seine Pferde zurzeit stehen. Er berichtet von einem Fall in der Vergangenheit, in dem die gleiche Meldung ausgelöst wurde und sich eines seiner Pferde in die stromführende Schnur verwickelt hat und dauerhaft durch Stromstöße Schmerzen leiden musste. Vor Angst, dass dies wieder der Fall ist, habe er sich nicht wirklich auf die Begrenzung der Geschwindigkeit konzentrieren können und dadurch kam es zur besagten Überschreitung.

Amtsgericht erkennt den fahrlässigen Verstoß an

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht habe diese Erläuterung des Mannes als nicht widerlegt erachtet und hat ihn daraufhin aufgrund eines fahrlässigen Verstoßes in Bezug auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320 EUR verurteilt.

Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Staatsanwaltschaft eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt. Dieses kam diesbezüglich zu einer differenzierten Einschätzung. Nach Ansicht der Richter ist ein fahrlässiges Verhalten in dieser Konstellation nicht mehr haltbar. Der Betroffene habe weder ausgesagt, dass er wiederholt beidseitig aufgestellte Verkehrsschilder übersehen hat, noch hat er behauptet, dass er die gefahrene Geschwindigkeit falsch einschätzte.

Überschreitung von mehr als 40 Prozent müsste erkannt werden

Der Mann habe sich auf einer Landstraße befunden. Ihm war in diesem Moment klar, dass hier eine maximale Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist, unabhängig der Beschilderung. Wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschritten werde, sei zudem regelmäßig davon auszugehen, dass dem Fahrer das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nicht verborgen geblieben sein könne.

Da sich der Mann nach seiner Einlassung in einer Notsituation befunden habe und diese Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf nahm, um schneller bei seinen Tieren zu sein, liegt hier deutlich näher und würde den bedingten Vorsatz realistischer wirken als eine reine Fahrlässigkeitstat. Hinzuzufügen ist, dass der Mann die Strecke zu seiner Koppel offensichtlich kannte und sich deren Geschwindigkeitsbeschränkungen durchaus bewusst ist.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 3.2.2022, 1 OWi 2 SsBs 113/21

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht