Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Am 7. Dezember 2022 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Urteil in einem Fall schwerer Brandstiftung verkündet. Der Angeklagte hatte in erster Instanz vor dem Landgericht eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren erhalten. Der BGH bestätigte das Urteil, hob es jedoch teilweise auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte in dem Verfahren vor dem Landgericht gestanden, eine Brandstiftung in einem leerstehenden Gebäude begangen zu haben. Dabei hatte er laut Anklage einen erheblichen Sachschaden in Höhe von rund 200.000 Euro verursacht. Der Angeklagte hatte keine plausible Erklärung für seine Tat abgegeben und auch kein Geständnis abgelegt.

Besonderheit bei der Strafzumessung

Eine Besonderheit des Falls lag in der Strafzumessung. Das Landgericht hatte in seiner Urteilsbegründung die „Initiierung bzw. jedenfalls die Hinnahme von Falschaussagen“ durch den Zeugen S. und den Bruder des Angeklagten zulasten des Angeklagten berücksichtigt. Diese Strafschärfung wurde vom BGH bestätigt, da der Bruder des Angeklagten selbst angegeben hatte, seine (falsche) Aussage auf Bitten des Angeklagten gemacht zu haben.

Für den Zeugen S. konnte eine solche Einflussnahme nicht nachgewiesen werden. Allerdings stellte der BGH klar, dass die bloße Hinnahme einer Falschaussage keinen Strafschärfungsgrund darstellt, da der Angeklagte kein Garant der staatlichen Rechtspflege ist. Dennoch konnte der BGH ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Senat konnte aufgrund der im Übrigen rechtsfehlerfreien strafschärfenden Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Angeklagten sowie der sonstigen Strafzumessungsgründe eine angemessene Strafe gewährleisten.

Das Urteil des BGH im Fall schwerer Brandstiftung zeigt, dass die Strafzumessung ein komplexes Thema ist, das von vielen Faktoren abhängt. Die Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen ist dabei eine wichtige Aufgabe für die Gerichte, um eine angemessene Strafe zu finden. Im vorliegenden Fall konnte der BGH eine rechtsfehlerfreie Strafzumessung bestätigen und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückweisen, um dennoch ein abschließendes, gerechtes Urteil zu ermöglichen.

BGH, Beschl. v. 07.12.2022 – 5 StR 271/22

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

In dem vorliegenden Verfahren ging es um den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln gegen den Angeklagten. Dieser wurde von der Staatsanwaltschaft angeklagt, in seinem Auto eine nicht geringe Menge an Cannabis mitgeführt zu haben. Die Polizei hatte bei einer Verkehrskontrolle das Rauschgift entdeckt und den Angeklagten daraufhin festgenommen.

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde dabei beschuldigt, eine nicht geringe Menge an Cannabis besessen zu haben. Konkret soll er 2,5 kg Cannabis in seiner Wohnung aufbewahrt haben. Bei einer Durchsuchung durch die Polizei wurden die Betäubungsmittel sichergestellt.

Der Angeklagte bestritt den Vorwurf des Besitzes und argumentierte, dass die Betäubungsmittel ihm nicht gehörten. Vielmehr habe er die Betäubungsmittel für eine andere Person aufbewahrt. Er habe aber nicht gewusst, dass es sich dabei um Betäubungsmittel handelt. Das Landgericht, das den Angeklagten in erster Instanz verurteilte, ging jedoch davon aus, dass der Angeklagte tatsächlich Besitzer der Betäubungsmittel war und dass er wusste, dass es sich dabei um Cannabis handelte. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Angeklagte hatte hiergegen Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Angeklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts bestätigt.

Bundesgerichtshof hebt Urteil des Oberlandesgerichtes auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Der BGH bemängelte in seiner Entscheidung, dass das Oberlandesgericht die notwendigen Feststellungen zum konkreten Tatgeschehen nicht ausreichend getroffen hatte. Insbesondere habe das Oberlandesgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, wie der Angeklagte in Besitz des Betäubungsmittels gekommen sei und in welchem Umfang er es besessen habe. Das Urteil des BGH zeigt, dass es bei der Strafverfolgung wegen Betäubungsmittelbesitzes auf eine genaue und umfassende Feststellung des Tatgeschehens ankommt. Das Urteil verdeutlicht zudem, dass die Gerichte bei der Feststellung des Sachverhalts und der Anwendung des Rechts sorgfältig und gründlich vorgehen müssen. Nur so kann eine faire und rechtsstaatliche Strafverfolgung gewährleistet werden.

Bundesgerichtshof, Urteil des 5. Strafsenats vom 8. Dezember 2022 – 5 StR 351/22

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 09.11.2022 (Az. 2 StR 368/21) eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung eines Urteils in einem Strafverfahren getroffen, die welches sich mit der Strafbarkeit von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) beschäftigte.

Zum Sachverhalt:

In dem vorliegenden Fall hatte das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Hintergrund des Verfahrens war, dass der Angeklagte eine größere Menge an Marihuana besaß und damit gehandelt hatte. Dabei hatte er auch den Erwerb und Besitz des Betäubungsmittels gestanden. Das Landgericht hatte die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bejaht, da er die Betäubungsmittel zum Zweck des Handeltreibens besessen hatte. Der BGH bemängelte jedoch, dass das Landgericht in seiner Urteilsbegründung nicht ausreichend dargelegt hatte, welche konkreten Tatsachen und Umstände für diese Annahme sprechen.

Zusammenhang zwischen Besitz und Handeltreiben notwendig

Der BGH betonte, dass für die Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Zusammenhang zwischen dem Besitz der Betäubungsmittel und dem Handeltreiben damit bestehen muss. Es muss also eine bestimmte Absicht oder Planung des Angeklagten nachgewiesen werden, die Betäubungsmittel für den Handel zu verwenden. Diese Absicht muss sich aus konkreten Umständen ergeben, die das Gericht in seiner Urteilsbegründung darlegen muss.

Vorinstanzen müssen detaillierte Darlegung des Sachverhalts liefern

Das Urteil des BGH verdeutlicht somit, dass für eine Verurteilung nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine detaillierte Darlegung der konkreten Umstände erforderlich ist, aus denen sich die Absicht des Angeklagten ergibt, Betäubungsmittel zum Zweck des Handeltreibens zu besitzen. Eine bloße Vermutung oder allgemeine Annahmen reichen hierfür nicht aus. Die Entscheidung des BGH stellt somit hohe Anforderungen an die Urteilsbegründung und verdeutlicht, dass eine sorgfältige Beweiswürdigung und ausführliche Darlegung der Feststellungen für eine Verurteilung nach dem BtMG unerlässlich sind.

Bundesgerichtshof, 09.11.2022; AZ.: 2 StR 368/21

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Der Bundesgerichtshof hat erneut darauf hingewiesen: Verfahrensverzögerungen können sich auf die Strafzumessung auswirken, insbesondere wenn dadurch eine lange Untersuchungshaft oder eine Verfahrensdauer entsteht, die als unangemessen lang empfunden wird. Das zeigt sich auch im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. November 2022 mit dem Aktenzeichen 3 StR 321/21.

Folgender Sachverhalt war Anlass der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall ging es um den Angeklagten, der wegen des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe und weiterer Straftaten angeklagt war. Das Landgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein und beanstandete insbesondere die Verfahrensverzögerung, die durch eine zu lange Untersuchungshaft entstanden sei.

Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob das Urteil des Landgerichts auf. Der Grund dafür war, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die Verfahrensverzögerung nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Der Angeklagte hatte insgesamt 22 Monate in Untersuchungshaft verbracht, was eine erhebliche Belastung darstellt. Das Landgericht hatte diese Verfahrensverzögerung nur pauschal als „nicht übermäßig lang“ bewertet, ohne die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen.

Lange Verfahrensdauer führt isoliert nicht zur Strafmilderung

Der BGH betonte jedoch, dass eine lange Verfahrensdauer allein nicht ausreicht, um eine Strafmilderung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte jedoch auch noch weitere Umstände vorgebracht, die eine Strafmilderung rechtfertigten, wie zum Beispiel seine Reue und sein Bemühen, sein Leben zu ändern. Diese Umstände hatte das Landgericht jedoch nicht ausreichend gewürdigt.

Letztlich entschied der BGH, dass das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden muss, damit eine neue Entscheidung über die Strafe getroffen werden kann.

Insgesamt zeigt das Urteil des BGH, dass Verfahrensverzögerungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen. Allerdings ist eine lange Verfahrensdauer allein nicht ausreichend, um eine Strafmilderung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des Falles betrachtet werden, um eine angemessene Strafe zu finden.

BGH, Urt. v. 03.11.2022 – 3 StR 321/21

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich im Oktober 2020 zur weiteren Konkretisierung der Fahrtenbuchauflage ausgesprochen. Es ist nicht möglich, nur anhand der Ankündigung des Fahrzeughalters, sich in Zukunft rechtschaffen zu verhalten, darauf zu schließen, dass keine Fahrtenbuchauflage nötig ist. Eine solche bloße Absichtserklärung reicht nicht aus, um den Fahrer bei künftigen Verkehrsverstößen zu identifizieren, wie es durch die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage möglich wäre.

Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts geht folgender Sachverhalt vor:

Nachdem ein Verkehrsverstoß festgestellt wurde, war es nicht möglich, den Fahrer des betreffenden Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt zu identifizieren. Der Fahrzeughalter gab an, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gefahren zu haben und berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Obwohl es auch möglich gewesen wäre, dass Familienangehörige das Fahrzeug genutzt haben könnten, wurde gegen den Fahrzeughalter die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage verhängt.

Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage und argumentierte, dass er sich zukünftig anders verhalten und den Fahrzeugführer stets benennen werde. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage jedoch ab und betrachtete diese Argumentation als unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen musste letztlich entscheiden.

Absichtserklärung unerheblich

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt und rechtmäßig sei. Es wurde betont, dass eine bloße Ankündigung des Klägers sich künftig rechtstreu zu verhalten, kein ausreichender Grund sei, um von einer Fahrtenbuchauflage abzusehen. Eine bloße Absichtserklärung sei offensichtlich nicht in der Lage, die Identifizierung des Fahrzeugführers bei zukünftigen Verkehrsverstößen in gleicher Weise sicherzustellen wie die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, welche eine weitgehende Dokumentation der Daten bezüglich der Nutzung des Fahrzeugs beinhaltet.

Die Anordnung der Auflage war demnach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt seitens der Exekutive.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2020 – 9 A 2969/19 –

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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat sich zu Beginn des Jahres 2022 erneut mit dem Thema des immer noch umstritteneren § 315d StGB beschäftigt. Die Richter haben erörtert, dass die Flucht vor der Polizei in Verbindung mit einer überhöhten Geschwindigkeit noch nicht ausreichen würde, um den Fall des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auszulösen. Für die Annahme einer solchen Straftat ist es konkret erforderlich, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke unter den konkret situativen Gegebenheiten die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Feststellung habe das vorinstanzliche Landgericht nicht ausreichend getroffen, daher wurde der Fall an dieses zurückverwiesen.

Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde von einer Polizeistreife auf einem Parkplatz angetroffen, wo er sein Fahrzeug mit drehenden Reifen und Driftmanövern fuhr. Als die Polizisten ihm eine Personenkontrolle durchführen wollten, setzte er sein Auto rückwärts und beschleunigte stark, um der Kontrolle zu entkommen. Er ignorierte rote Ampeln, fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit und missachtete Vorfahrtsstraßen. Nach 250 Metern bog er ab und entkam den verfolgenden Beamten. Später wurde das Auto von weiteren Streifenwagenbesatzungen gefunden. Das vorinstanzliche Landgericht hat dies als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eingestuft.

Voraussetzungen der Annahme eines Alleinrennens

Der § 315d Abs. 1 Nr. 3 des deutschen Strafgesetzbuchs besagt, dass ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen dann vorliegt, wenn eine Handlung von dem Willen des Täters getragen ist, auf einer nicht unbedeutenden Strecke die höchstmögliche Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen zu erreichen. Dieser Wille muss nicht das Hauptziel oder die Absicht des Handelns sein, es genügt, wenn der Täter die Erreichung der situativen Geschwindigkeitsbegrenzung als notwendiges Zwischenziel ansieht, um ein anderes Ziel zu erreichen. Dies bedeutet, dass auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Vorschrift erfasst werden, wenn festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, eine nicht unbedeutende Strecke mit höchstmöglicher Geschwindigkeit zurückzulegen, um eine erfolgreiche Flucht zu erreichen. Es ist jedoch zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht automatisch auf die Absicht geschlossen werden kann, die Geschwindigkeit bis zur Situationstoleranz zu erhöhen.

Das Landgericht hat sich jedoch nicht mit den tatsächlichen Geschwindigkeiten auf der gefahrenen Strecke unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auseinandergesetzt, sondern seine Entscheidung ausschließlich auf die Aussagen des verfolgenden Polizeibeamten gestützt. Es wurde auch nicht dargelegt, inwieweit der Angeklagte versucht hat, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Umstand, dass der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit und Vorfahrtsregeln missachtet hat, reicht nicht aus, um die notwendige Absicht für die Verwirklichung des Tatbestands zu beweisen. Aufgrund dessen erfolgte eine Rückverweisung seitens des OLG an das Landgericht.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.10.2022 – 1 OLG 2 Ss 27/22

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Das Kammergericht in Berlin hat sich in den vergangenen Monaten erneut mit dem Verkehrsrecht-Klassiker des § 315d StGB (Vorliegen eines Kraftfahrzeugrennens) beschäftigen müssen. In zwei Entscheidungen haben die Richter des KG weitere Rechtsfortbildungen vorgenommen, um den erst neu eingeführten Paragrafen des StGB weiter zu konkretisieren.

Kraftfahrzeugrennen können auch bei kurzen Distanzen bejaht werden

Im Beschluss aus dem Monat Mai wurde seitens des Gerichts folgende Grundsätze für den § 315d StGB herausgearbeitet und klargestellt:

Ein Kraftfahrzeugrennen wird nicht dadurch beeinflusst, ob die Teilnehmer sich bezüglich der Höchstgeschwindigkeit, der durchschnittlichen Geschwindigkeit oder der schnellsten Beschleunigung messen. Zudem ist es ist nicht erforderlich, dass die Teilnehmer des Rennens über eine lange Strecke hinweg gegeneinander antreten, da die Ermittlung der Leistungsfähigkeit von hochmotorisierten Fahrzeugen oft durch die Messung der Beschleunigungspotentiale erfolgt. Daher kann ein Rennen, selbst wenn es nur über eine Distanz von 50 Metern ausgetragen wird, als Kraftfahrzeugrennen angesehen werden.

Zudem wurde prozessrechtlich klargestellt, dass es unwahrscheinlich wäre, dass das Revisionsgericht feststellt, dass weitere Ermittlungen notwendig wären, wenn selbst die Verteidigung keinen Anlass sieht, auf die Durchführung von Beweiserhebungen hinzuweisen.

Subjektives Element des § 315d StGB muss ausreichend bestätigt sein

In einer weiteren Entscheidung aus dem April 2022 geht das Gericht auf die Voraussetzung sowie deren Geltendmachung im Prozess ein. Es handelt sich um folgende Konstellation: Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt, und dazu gehört eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro, die Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Wiedererteilung. Der Angeklagte hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel der Revision eingelegt. Mit Erfolg.

Die Feststellungen des Gerichts entsprächen nicht den Voraussetzungen des § 267 StPO, das Revisionsgericht konnte keine ausreichende rechtliche Würdigung der Sache vornehmen, da es nicht klar wusste, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Die Polizeibeamten haben zwar ausgesagt, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation „wohL“ um eine „Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht“ handelte, es konnte jedoch dafür keinerlei Beweis vorgelegt werden. Die gefahrene Geschwindigkeit des Angeklagten „valide“ zu schätzen, reicht in der Situation jedoch nicht aus, um das subjektive Element dieser Absicht einfach pauschal zu bejahen.

Hier folgte ein Rückverweis an das Berufungsgericht mit der Anordnung, den Sachverhalt weiter auszuforschen.

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 18.05.2022 – 3 Ss 16/22

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 29.04.2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22)

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Das Amtsgericht Herne hat sich im August 2022 zur Kostenentscheidung bei einem Parkverstoß geäußert, welcher von der Behörde erst nach einem Ablauf von 5 Wochen verfolgt wurde. Nach Aussage des Gerichts war die Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Anschreiben des Fahrzeughalters zu groß. Eine Halterhaftung nach § 25a StVG bedarf eines Zusammenhanges zwischen Tathandlung und Tataufklärung, welche hier nicht mehr gegeben war.

Die Entscheidung fußt auf folgendem Sachverhalt:

Die Verwaltungsbehörde hat gegen die betroffene Person ein Verfahren wegen des Parkens auf dem Gehweg und im absoluten Halteverbot am 25.01.2022 zwischen 16:15 und 16:49 Uhr eingeleitet. Die Mitteilung über den vorgeworfenen Parkverstoß wurde am 28.01.2022 beim Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Herne eingereicht. Am 28.02.2022 wurde ein schriftliches Verwarnungsgeld ausgestellt und am 01.03.2022 ausgedruckt. Der Verteidiger des Betroffenen meldete sich am 07.03.2022 und teilte mit, dass die betroffene Person das Auto an dem Tag nicht geführt habe und sich auf das Schweigerecht berufe. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein und erließ den Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. Der Betroffene hat dagegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der erfolgreich war.

Kosten können dem Fahrer auferlegt werden

Gemäß § 25a Abs. 1 StVG kann dem Halter eines Kraftfahrzeugs im Falle eines Halt- oder Parkverstoßes, bei dem der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist ermittelt werden kann oder dessen Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Ein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand liegt vor, wenn die Nachforschungen außer Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes stehen. Wenn der Halter den Verstoß bestreitet, ohne nähere Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu tätigen, dann braucht die Verwaltungsbehörde grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Verwaltungsbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat, z.B. die Übersendung eines schriftlichen Verwarnangebots, ggf. mit Anhörungsbogen. Die Verwaltungsbehörde muss jedoch jedenfalls innerhalb einer Frist tätig werden, innerhalb deren es dem Betroffenen möglich und zumutbar ist, sich an den Fahrzeugführer des entsprechenden Tages zu erinnern. Hier liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, sondern der vorgeworfene Parkverstoß fand direkt an der Wohnanschrift des Betroffenen statt.

Es kann nicht von einer rechtzeitigen Übersendung des Verwarnangebots ausgegangen werden. Zwischen dem vorgeworfenen Parkverstoß und dem Versenden des Verwarnangebots liegen fünf Wochen. Ohne besondere Umstände, kann nach dieser Frist nicht sicher sein, dass sich der Halter noch erinnert, wer das Fahrzeug geführt hat. Es gibt auch keinen erkennbaren Grund, warum das Verwarnangebot erst fünf Wochen nach dem Vorfall versendet wurde. Demnach besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten.

AG Herne, Beschl. v. 15.08.2022 – 22 OWi 140/22 (b)

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Das Bundesverwaltungsgericht hat im November 2022 nach langfristiger Revision erstmals zur Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Corona-Regeln aus dem Frühjahr 2020 geäußert. Nun wird klar, dass die anfänglichen Regeln, welche zum Schutz der Menschen ausgerufen wurden, nicht alle zulässig waren. Beispielsweise waren die Regelungen der Bayerischen Corona-Schutzverordnung vom 27. März 2020 (BayIfSMV) über das Verlassen der eigenen Wohnung unverhältnismäßig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte in einem Normenkontrollantrag von zwei Bürgern festgestellt, dass die Regelungen des § 4 Abs. 2 BayIfSMV, die besagten, dass das Verlassen der eigenen Wohnung in einer frühen Phase der Pandemie nur noch aus triftigen Gründen erlaubt war, zu weit gingen und unwirksam waren. Die Gründe für das Verlassen der eigenen Wohnung, die in Absatz 3 aufgeführt waren, wie Sport und Bewegung an der frischen Luft, waren ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. Der Senat des VG Leipzig hat sich dieser Entscheidung angeschlossen und entschieden, dass die Ausgangsbeschränkungen unverhältnismäßig und zu eng gefasst waren.

Mildere Mittel standen zur Verfügung

Die Richter stellten fest, dass die Regelung, wonach sich die Menschen in Bayern nicht mehr einfach so an der frischen Luft aufhalten durften – auch nicht alleine – nicht ersichtlich warum dies für die Hemmung der Virusübertragung erforderlich und damit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes notwendig gewesen ist. Sie argumentierten, dass mildere Maßnahmen, wie Beschränkungen des Kontakts, in Betracht gekommen wären, die das Verweilen im Freien alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt hätten. Diese hätten die Bürger im Freistaat weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung. Die bayerische Landesregierung konnte nicht plausibel begründen, warum ein Verhalten, das infektiologisch unbedeutend ist, der Ausgangssperre unterworfen werden müsste. Die Richter stellten fest, dass das Verbot, die eigene Wohnung während des Tages zum Verweilen im Freien zu verlassen, ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Adressaten war. Um die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu belegen, hätte die bayerische Landesregierung plausibel darlegen müssen, dass dieses Verbot einen erheblichen Beitrag dazu leisten konnte, physische Kontakte zu reduzieren und dadurch die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, was nicht der Fall war.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 2.21

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Der Bundesgerichtshof hat im November 2022 ein bahnbrechendes und aufmerksamkeitserregendes Urteil für das Verkehrsrecht ausgesprochen. Im Straßenverkehr besteht der Grundsatz, wenn keine Vorfahrtsregelung gegeben ist, dann muss sich der Autofahrer an der Regel „Rechts vor Links“ orientieren. Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung diesen Grundsatz zumindest für öffentliche Parkplätze widerlegt.

Das Gericht traf folgende Aussage: „Im Falle von Parkplätzen ohne spezielle Regelungen zur Vorrangvergabe gilt normalerweise kein „rechts vor links“ Prinzip. Dies wurde nun von höchstrichterlicher Seite bestätigt. Es ist für die Sicherheit vorteilhaft, wenn sich Autofahrer gegenseitig Rücksicht nehmen und die Vorfahrt miteinander absprechen.“

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Zwei Autofahrer aus Lübeck kollidierten auf einem Baumarktparkplatz im Kreuzungsbereich von zwei Fahrgassen. Sie hatten sich wegen eines parkenden Sattelzuges nicht rechtzeitig gesehen. Der klagende Autofahrer argumentierte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte, da er von rechts gekommen war. Die vorinstanzlichen Gerichte entschieden jedoch, dass die Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des klagenden Fahrers aufgrund eines Verstoßes gegen die Geschwindigkeitsbegrenzungen in einer unübersichtlichen Situation und nicht aufgrund der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ berechnet wurde.

Bundesgerichtshof äußert sich dennoch zur „Rechts vor Links-Regelung“

Der BGH hat bestätigt, dass die Regelung „Rechts vor Links“ des § 8 StVO nicht auf dem Baumarktparkplatz angewendet werden kann, da es sich hierbei nicht um eine „Kreuzung“ handelt. Eine Kreuzung liegt laut BGH nur vor, wenn zwei Straßen sich schneiden und auf dem Parkplatz fehlt es an dem erforderlichen eindeutigen Straßencharakter. Die Parkplatzflächen dienen vorrangig dem Rangieren und Be- und Entladen und es sind auch Fußgänger unterwegs. Daher sind hier keine strengen Vorfahrtsregeln erforderlich. Die Richter betonten auch, dass viele Autofahrer trotz dieser Entscheidung weiterhin davon ausgehen, dass auf Parkplätzen die Regel „Rechts vor Links“ gilt und es müsse daher immer damit gerechnet werden, dass der von rechts kommende Fahrer sich fälschlicherweise für vorfahrtberechtigt hält. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren. Der müsse seinerseits darauf achten, dass auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel grundsätzlich nicht gilt.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21

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