Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im November 2022 nach langfristiger Revision erstmals zur Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Corona-Regeln aus dem Frühjahr 2020 geäußert. Nun wird klar, dass die anfänglichen Regeln, welche zum Schutz der Menschen ausgerufen wurden, nicht alle zulässig waren. Beispielsweise waren die Regelungen der Bayerischen Corona-Schutzverordnung vom 27. März 2020 (BayIfSMV) über das Verlassen der eigenen Wohnung unverhältnismäßig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte in einem Normenkontrollantrag von zwei Bürgern festgestellt, dass die Regelungen des § 4 Abs. 2 BayIfSMV, die besagten, dass das Verlassen der eigenen Wohnung in einer frühen Phase der Pandemie nur noch aus triftigen Gründen erlaubt war, zu weit gingen und unwirksam waren. Die Gründe für das Verlassen der eigenen Wohnung, die in Absatz 3 aufgeführt waren, wie Sport und Bewegung an der frischen Luft, waren ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. Der Senat des VG Leipzig hat sich dieser Entscheidung angeschlossen und entschieden, dass die Ausgangsbeschränkungen unverhältnismäßig und zu eng gefasst waren.

Mildere Mittel standen zur Verfügung

Die Richter stellten fest, dass die Regelung, wonach sich die Menschen in Bayern nicht mehr einfach so an der frischen Luft aufhalten durften – auch nicht alleine – nicht ersichtlich warum dies für die Hemmung der Virusübertragung erforderlich und damit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes notwendig gewesen ist. Sie argumentierten, dass mildere Maßnahmen, wie Beschränkungen des Kontakts, in Betracht gekommen wären, die das Verweilen im Freien alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt hätten. Diese hätten die Bürger im Freistaat weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung. Die bayerische Landesregierung konnte nicht plausibel begründen, warum ein Verhalten, das infektiologisch unbedeutend ist, der Ausgangssperre unterworfen werden müsste. Die Richter stellten fest, dass das Verbot, die eigene Wohnung während des Tages zum Verweilen im Freien zu verlassen, ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Adressaten war. Um die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu belegen, hätte die bayerische Landesregierung plausibel darlegen müssen, dass dieses Verbot einen erheblichen Beitrag dazu leisten konnte, physische Kontakte zu reduzieren und dadurch die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, was nicht der Fall war.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 2.21

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der Bundesgerichtshof hat im November 2022 ein bahnbrechendes und aufmerksamkeitserregendes Urteil für das Verkehrsrecht ausgesprochen. Im Straßenverkehr besteht der Grundsatz, wenn keine Vorfahrtsregelung gegeben ist, dann muss sich der Autofahrer an der Regel „Rechts vor Links“ orientieren. Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung diesen Grundsatz zumindest für öffentliche Parkplätze widerlegt.

Das Gericht traf folgende Aussage: „Im Falle von Parkplätzen ohne spezielle Regelungen zur Vorrangvergabe gilt normalerweise kein „rechts vor links“ Prinzip. Dies wurde nun von höchstrichterlicher Seite bestätigt. Es ist für die Sicherheit vorteilhaft, wenn sich Autofahrer gegenseitig Rücksicht nehmen und die Vorfahrt miteinander absprechen.“

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Zwei Autofahrer aus Lübeck kollidierten auf einem Baumarktparkplatz im Kreuzungsbereich von zwei Fahrgassen. Sie hatten sich wegen eines parkenden Sattelzuges nicht rechtzeitig gesehen. Der klagende Autofahrer argumentierte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte, da er von rechts gekommen war. Die vorinstanzlichen Gerichte entschieden jedoch, dass die Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des klagenden Fahrers aufgrund eines Verstoßes gegen die Geschwindigkeitsbegrenzungen in einer unübersichtlichen Situation und nicht aufgrund der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ berechnet wurde.

Bundesgerichtshof äußert sich dennoch zur „Rechts vor Links-Regelung“

Der BGH hat bestätigt, dass die Regelung „Rechts vor Links“ des § 8 StVO nicht auf dem Baumarktparkplatz angewendet werden kann, da es sich hierbei nicht um eine „Kreuzung“ handelt. Eine Kreuzung liegt laut BGH nur vor, wenn zwei Straßen sich schneiden und auf dem Parkplatz fehlt es an dem erforderlichen eindeutigen Straßencharakter. Die Parkplatzflächen dienen vorrangig dem Rangieren und Be- und Entladen und es sind auch Fußgänger unterwegs. Daher sind hier keine strengen Vorfahrtsregeln erforderlich. Die Richter betonten auch, dass viele Autofahrer trotz dieser Entscheidung weiterhin davon ausgehen, dass auf Parkplätzen die Regel „Rechts vor Links“ gilt und es müsse daher immer damit gerechnet werden, dass der von rechts kommende Fahrer sich fälschlicherweise für vorfahrtberechtigt hält. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren. Der müsse seinerseits darauf achten, dass auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel grundsätzlich nicht gilt.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21

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Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Celle hat sich zu Beginn des Oktobers 2022 in einem Urteil über die Schadensersatzansprüche eines Hundehalters ausgesprochen, welcher von seinem eigenen Hund gebissen wurde, welcher zuvor von einem Fahrzeug angefahren wurde. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass der Fahrzeughalter schadensersatzpflichtig ist, da er die Situation hervorgerufen hat.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einem gemeinsamen Jagdausflug im April 2017 in Niedersachsen wurde der Rauhaardackel eines der Jäger von einem anderen Jäger versehentlich mit dem Fahrzeug überfahren. Der Hundehalter wollte seinen verletzten Hund aufheben, wurde dabei jedoch von dem Hund gebissen. Der Hundehalter forderte Schadensersatz von dem Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung, die jedoch ablehnten. Aufgrund dessen erhob er Klage und das Landgericht Lüneburg wies diese ab. Der Hundehalter legte Berufung ein.“

Der Hundebiss kann der Betriebsgefahr des Fahrzeuges zugerechnet werden

Das Oberlandesgericht Celle hat sich auf die Seite des Klägers gestellt und entschieden, dass er einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG hat. Der Grund dafür ist, dass sich der Hundebiss während des Betriebs des Fahrzeugs des Beklagten ereignet hat und der entstandene Schaden somit der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet werden kann. Der Hund hat zugebissen, da er durch den Schock nicht mehr zwischen feindlichen und freundlichen Berührungen unterscheiden konnte. Zudem hat das Überfahren des Hundes den Kläger dazu veranlasst, nach ihm zu sehen und das Überfahren war somit die Ursache des Bisses.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Kläger, trotz des Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG, einen Teil der Haftung selbst tragen muss. Demnach muss er einen Anteil von 25% tragen, da sich im Hundebiss die Tiergefahr realisiert hat, die sogenannte Tierhalterhaftung.

Wenn ein Tier durch einen Unfall unmittelbar betroffen und sogar verletzt wird, erhöht sich das Risiko, das von diesem ausgeht. Ein verletztes Tier bringt aufgrund seiner erhöhten Unberechenbarkeit ein größeres Gefahrenpotential mit sich als ein gesundes Tier. Daher rührt laut dem OLG Celle die Haftungsquotelung.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 05.10.2022 – 14 U 19/22 –

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat kurz vor Weihnachten ein brandaktuelles Urteil veröffentlicht, in welchem es die Vorteilsannahme durch den ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt bestätigt und diesen zu einer Geldstrafe verurteilte.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Gericht aus Frankfurt am Main hat den ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main, Peter Feldmann, wegen Annahme von Vorteilen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 175 Euro verurteilt.

In der Hauptverhandlung, die an elf Tagen stattfand, stellte das Gericht fest, dass Feldmanns damalige Lebensgefährtin im Frühjahr 2014 ohne sachlichen Grund von einer Verantwortlichen des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Frankfurt (AWO) eine Stelle als Leiterin einer Kindertagesstätte angeboten bekam, zusammen mit einem übertariflichen Gehalt und der Überlassung eines Dienstwagens.

Einstellung war an die Stelle des Oberbürgermeisters geknüpft

Die Kammer kam zu dem Schluss, dass Feldmann Kenntnis von diesen Vorgängen hatte und dass die materiellen Vorteile auf seine Amtsstellung als Oberbürgermeister zurückzuführen waren. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die AWO Feldmann im Wahlkampf 2018 durch Spenden unterstützte und dass er im Gegenzug stillschweigend versprach, bei seiner Amtsführung die Interessen der AWO zu berücksichtigen.

Teil des erhaltenen Gehalts wurde vom Gericht eingezogen

Das Gericht ordnete außerdem die Einziehung von 5.989 Euro an, über die Feldmann Verfügungsbefugnis hatte und die seine damalige Lebensgefährtin von den Gehaltszahlungen der AWO auf ein Konto von Feldmann und ein Gemeinschaftskonto eingezahlt hatte.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2022

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich im Juli 2022 hinter das Bezirksamt Friedrichhain-Kreuzberg gestellt und deren Entscheidung zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h für Fahrräder in der Bergmannstraße durch einen Beschluss im Eilverfahren bekräftigt.

Folgender Sachverhalt war Grundlage der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in Berlin:

Im Juli 2021 hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg beschlossen, eine Einbahnstraße und einen Fahrradweg mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h in der Bergmannstraße zwischen der Nostitzstraße und der Zossener Straße einzurichten. Diese Entscheidung wurde durch die Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder umgesetzt. Ein Antragsteller, der angibt, die Bergmannstraße regelmäßig mit dem Fahrrad zwischen seiner Arbeit und seinem Wohnort zu durchqueren, hat gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt, dessen Ablehnung hat er daraufhin Klage eingereicht. Der Fall ist noch nicht abschließend entschieden, sondern wurde von den Richtern lediglich in Form eines Eilverfahrens abgewickelt. Er argumentiert, dass die Anordnung rechtswidrig ist, da keine Gefährdungslage vorliegt, die eine Verkehrsbeschränkung rechtfertigt und dass ohnehin kein Radfahrer sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten würde. Er hat explizit um einen vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Gericht argumentiert mit zahlreichen Fahrradunfällen

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es stellte fest, dass die Anordnung der Einrichtung einer Einbahnstraße und eines Fahrradwegs in der Bergmannstraße rechtmäßig war, da sie aufgrund der bestehenden Gefahrenlage im Interesse der Sicherheit des Verkehrs ergriffen wurde. Das Gericht berief sich dabei auf die Tatsache, dass es in der Bergmannstraße und in den angrenzenden Straßen zwischen 2018 und 2020 insgesamt 14 Fahrradunfälle mit 12 leicht- und 2 schwerverletzten Personen gab.

Das Gericht führte weiter aus, dass die örtlichen Verhältnisse in der Bergmannstraße durch eine besonders hohe Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern gekennzeichnet sind, was durch die bauliche Umgestaltung der Straße nicht geändert wurde. Im Gegenteil, diese hatte zu einer deutlichen Zunahme der querenden Fußgänger geführt, die nun geschützt werden müssten.

Keine Ermessensfehler durch das Gericht festgestellt

Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung, eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h für den Fahrradweg einzuführen, unter Berücksichtigung der vorhandenen Gefahrenlage nicht ermessensfehlerhaft war. Es wurde zwar festgestellt, dass diese Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrer, deren Fahrräder in der Regel nicht mit einem Tachometer ausgestattet sind, schwieriger zu befolgen sein kann, jedoch hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass es unmöglich ist. Das Gericht hatte jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der Einrichtung einer Fahrradstraße in der Bergmannstraße entschieden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht im Hauptverfahren entscheidet.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.07.2022 – 11 L 280/22 –

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Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Ende des Jahres als letztinstanzliches Gericht mit dem Ku´Damm-Raserfall beschäftigt und die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten als erfolglos abgewiesen. Die angegriffenen Entscheidungen stellen weder ein Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot noch einen Verstoß gegen Schuldprinzip dar.

Zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 einen schweren Autounfall verursacht, bei dem ein Mensch ums Leben kam. Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Mordes zu lebenslanger Haft. Der Bundesgerichtshof lehnte seine Revision ab. In seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots und des Schuldgrundsatzes durch die Auslegung des Vorsatzbegriffs. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, da die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten verletzen.

Die Kammer des Landgerichts war davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte. Der Bundesgerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Frage einer bedingt vorsätzlichen Tötung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Landgericht habe die maßgeblichen vorsatzrelevanten objektiven Tatumstände gesamtwürdigend betrachtet und sich ausreichend mit den vorsatzkritischen Umständen des konkreten Falls auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer war mit einem hochmotorisierten Kraftfahrzeug auf dem Berliner Kurfürstendamm unterwegs, als er mit einem Mitangeklagten ein Wettrennen bis zur nächsten roten Ampel vereinbarte. Während des Rennens überfuhr er mehrere rote Ampeln und stieß schließlich mit hoher Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h in einen Geländewagen, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfuhr. Der Geländewagen flog durch die Luft, schlug mit dem Dach auf der Fahrbahn auf und blieb schließlich 72 Meter entfernt liegen. Der Fahrer starb noch an der Unfallstelle.

Durch die abgewiesene Verfassungsbeschwerde wurde das letzte Wort gesprochen. Der Verurteilte hat demnach keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung, um seine Verurteilung durch das Landgericht Berlin anzufechten.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.12.2022 – 2 BvR 1404/20 –

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Das Amtsgericht Pfaffenhofen hat im September 2022 entschieden, dass ein Fahrzeugführer, der wegen eines am Straßenrand befindlichen Fuchses stark abbremsen muss, im Falle eines Auffahrunfalls nicht mehr als 2/3 seiner Schäden ersetzt verlangen kann, wenn dem nachfolgenden Fahrzeugführer nicht nachgewiesen werden kann, einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten zu haben.

Folgender Sachverhalt war Grund für die gerichtliche Entscheidung:

Im April 2021 ereignete sich auf einer Straße in Oberbayern ein Verkehrsunfall, als die Klägerin, die Fahrerin eines Skoda, wegen eines am Straßenrand befindlichen Fuchses stark abbremste und das nachfolgende Fahrzeug auffuhr.

Die Haftpflichtversicherung der nachfolgenden Fahrzeugführerin zahlte 2/3 des Schadens der Klägerin, die jedoch ihren gesamten Schaden ersetzt haben wollte und daher Klage erhob. Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied jedoch gegen die Klägerin und stellte fest, dass ihr kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz zustehe. Das Gericht begründete dies damit, dass die Klägerin verkehrswidrig stark abgebremst habe, da es dafür keinen zwingenden Grund gegeben habe. Durch das starke Abbremsen habe sie einen besonders schwerwiegenden Unfallbeitrag geleistet, während der Beklagten kein „zu geringer Sicherheitsabstand“ nachgewiesen werden konnte. Das Gericht stellte somit fest, dass die Klägerin unter keinen Umständen mehr als 2/3 des bereits regulierten Schadens von der Beklagten verlangen konnte.

Schutz des nachfolgenden Verkehrs ist über ein Tier zu stellen

Ein Kraftfahrzeug dürfe auf ein kleines Tier, das auf der Fahrbahn für ihn und sein Fahrzeug keine Gefahr bildet, nur Rücksicht nehmen, wenn ihm das ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich ist. Eine Gefahr für die Klägerin oder deren Fahrzeug habe nicht bestanden. Der Schutz des Tieres habe deshalb hinter dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs zurücktreten müssen.

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 16.09.2022 – 1 C 130/22 –

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im September 2022 einen Beschluss veröffentlicht, welcher sich mit der Bildung von Rettungsgassen beschäftigt. Die Richter sind zu dem Entschluss gekommen, dass es für die Bildung einer solchen Rettungsgasse keinerlei Überlegungsfrist gibt, sondern diese ab Kenntnis der Gefahr und der Aufstauung der Fahrzeuge sofort gebildet werden muss, um weitere Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Betroffene hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 14.06.2022 Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, dass diese zugelassen wird. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbildens einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße von 230 € verurteilt.

Der Betroffene hält es für wichtig zu klären, zu welchem Zeitpunkt während eines Staus oder langsam fließenden Verkehrs eine Rettungsgasse gebildet werden muss. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, um diese Frage zu klären. Die Generalstaatsanwaltschaft hält ebenfalls eine Zulassung der Rechtsbeschwerde für geboten. Allerdings hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, da das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, dass der Betroffene sich nicht an die Vorschriften für die Bildung einer Rettungsgasse gehalten hat. Die geladene Zeugin hat bekundet, dass das Fahrzeug des Betroffenen über eine Strecke von 3 km fast 10 Minuten lang beobachtet wurde und sich in dieser Zeit nur langsam fortbewegt hat. Dies deutet auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 18 km/h hin, die sich noch durch Phasen des Stillstands erhöht hat.

Betroffener hat die Rettungsgassenbildung nicht eingeleitet

Das Gericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass der Betroffene sein Fahrzeug linksseitig gehalten hat, während sich die hinter ihm befindlichen Fahrzeuge und zumindest ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf der mittleren Spur so weit wie möglich rechts orientiert und alle Fahrzeuge auf der linken Spur so weit wie möglich links orientiert hatten. Diese Verhaltensweise des Betroffenen stellt eine Verletzung der Vorschriften für die Bildung einer Rettungsgasse dar. Die Rechtsbeschwerde wird daher als unbegründet verworfen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022 – 2 Ss (OWi) 137/22 –

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem bahnbrechenden Urteil aus dem Jahre 2018 entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis kein Kriterium sein darf, welches die aktive Einbürgerung eines Ausländers beeinträchtigt oder gegeben falls scheitern lässt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde, welchen das Gericht entscheiden musste:

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Einbürgerung nicht scheitert, wenn die verhängte Strafe für unbeachtlich gehalten wird, selbst wenn zusätzlich eine Maßregel wie die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde. Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein brasilianischer Staatsangehöriger, der seit 2002 im Bundesgebiet lebt und seit 2009 eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2011 einen Einbürgerungsantrag gestellt. Im Jahr 2012 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und hatte seine Fahrerlaubnis verloren, wobei ihm auch eine Sperre für deren Wiedererteilung bis Mai 2013 auferlegt wurde.

Maßregel überwiegt nicht die das Interesse der Einbürgerung

2014 wurde er zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, da er diese Strafe im Einbürgerungsverfahren nicht angegeben hatte. Die Staatsangehörigkeitsbehörde lehnte den Einbürgerungsantrag im August 2015 ab, da die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Tilgungsreife im Bundeszentralregister einbürgerungsrechtlich relevant sei und das öffentliche Interesse an der Nichteinbürgerung somit überwiege. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab, während der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgab und darauf hinwies, dass die im Strafbefehl unselbständig angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung bereits nicht zu berücksichtigen sei und keiner Ermessensentscheidung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die Revision der Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Die Verurteilungen, die unterhalb der im Staatsangehörigkeitsgesetz festgelegten Unbeachtlichkeitsgrenzen liegen, bleiben somit bei der Einbürgerungsentscheidung außer Betracht, auch wenn zusätzlich eine Maßregel wie die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.

Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind bei schuldfähigen Tätern nur Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen und nicht zusätzlich angeordnete Maßregeln. Maßregeln der Besserung und Sicherung werden nur bei schuldunfähigen Straftätern als relevant für die Einbürgerung betrachtet, da diese Täter keine Strafe erhalten und somit kein anderes Kriterium für die Bemessung des Gewichts der Straftat vorliegt. Die Neuregelung des einbürgerungsrechtlichen Unbescholtenheitserfordernisses aus dem Jahr 2007 folgt dem zweispurigen System von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie es im Strafrecht üblich ist.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2018 – BVerwG 1 C 4.17 –

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zu Beginn des Novembers 2022 einen Beschluss veröffentlicht, welcher sich mit der aktuellen Mietsituation in und um Frankfurt beschäftigt. Konkret ging es um eine Geldbuße wegen Mietwuchers, welche vom Revisionsgericht nicht beanstandet wurde.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene ist Eigentümer einer Einzimmerwohnung in Frankfurt am Main/Nied. Die Wohnung besitzt eine Größe von 33,1 qm und ist mit einer Kochnische, einem fensterlosen Bad inklusive WC, einem Flur sowie einem kleinen Balkon ausgestattet. Diese teilmöblierte Wohnung wurde seitens des Vermieters zu einem Preis von 550,00 EUR/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180,00 EUR/Monat angeboten.

Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung. Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG). Dieser Bußgeldbescheid war mit einer Geldsanktion von 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der Betroffene legte Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid ein, da er sich keiner Schuld bewusst war. Das Amtsgericht hat am Verhandlungstag den Bußgeldbescheid vollumfänglich bestätigt.

Unangemessenheit des Mietzinses stellt Grundlage der Ordnungswidrigkeit dar

Das Gericht hat mit Hilfe eines Sachverständigen die ortsübliche Vergleichsmiete auf eine Höhe von 379,00 EUR schätzen lassen. Das sogar unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mitvermieteten Möbel. Es wurde zudem gutachterlich bestätigt, dass es sich in der Stadt Frankfurt am Main um ein extrem geringes Wohnraumangebot handelt und dieser Mangel bereits seit dem Anfang der 1990er besteht. Dies ergebe sich u.a. aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15 % über der örtlichen Vergleichsmiete liege und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen.

Der Betroffene hat diese Situation ausgenutzt, in dem er aufgrund des niedrigen Angebotes einen unangemessen hohen Mietzins für diese Art von Wohnung verlangt hat. Von einem unangemessenen Mietzins ist die Rede, wenn dieser mehr als 20 % über dem üblichen Entgelt liegt. Das Amtsgericht hat die Tat als Vorsatztat ausgelegt, da dem Vermieter nach eigenen Angaben der allgemeine Mietspiegel bekannt war, er jedoch trotzdem gegen diese Statistik gehandelt habe. Die Rechtsbeschwerde war demnach abzuweisen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.11.2022 – 3 Ss-OWi 1115/22 –

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