Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28.09.2022 entschieden, dass es möglich ist, dass die ungarische Straßenmaut vor einem deutschen Zivilgericht geltend gemacht werden kann, wenn ein ungarisches Inkassounternehmen eine Klage gegen einen deutschen Staatsbürger einreicht. Da der deutsche Autofahrer seine Maut in Ungarn nicht bezahlt hat, wurde das Unternehmen aufgefordert, die ausstehende Forderung bei ihm einzutreiben.

Die Klägerin in diesem Zivilrechtsstreit ist eine ungarische Gesellschaft, welche ihren Umsatz mit der Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut generiert. Die Beklagte ist in diesem Fall ein im Inland ansässiges Autovermietungsunternehmen.

Die Beklagte hat im Jahr 2017 wohl vier Kleinwagen vermietet, mit welchen insgesamt fünfmal ein Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren wurde, welcher mautpflichtig war. Nach dem ungarischen Straßenverkehrsgesetzes ist der Schuldner der Maut immer der Fahrzeughalter und nicht der derzeitige Fahrzeugführer. Aufgrund dieses Umstandes wurde seitens des ungarischen Unternehmens die deutsche Gesellschaft als Fahrzeughalter ausfindig gemacht. Erst folgte eine Rechnung von 14.875 HUF für die Kosten der Grundersatzmaut, was nach dem aktuellen Wechselkurs ca. 36,52 EUR beträgt. Da die Zahlung nicht innerhalb von 60 Tagen entrichtet wurde, wurde eine neue Zahlungsaufforderung mit einer erhöhten Zusatzgebühr von insgesamt 59.500 HUF (146,06 EUR) versandt, was den Erwerb einer virtuellen Vignette um ein Vielfaches übersteigt.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 958,95 € nebst Zinsen sowie 409,35 € außergerichtlicher Inkassokosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 958,95 € (ohne Zinsen) sowie 362,95 € außergerichtlichen Inkassokosten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als es die Verurteilung zur Zahlung in Euro anstatt in ungarischen Forint betrifft.

Ordre public – Ist die ausländische Rechtsnorm mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar?

Laut BGH kann nach Art. 21 der für internationale vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Rom I- VO die Anwendung des darin bezeichneten ausländischer Rechts versagt werden, wenn sie mit der inländischen öffentlichen Ordnung („ordre public“) offensichtlich unvereinbar wäre. Dies wurde seitens des BGH geprüft. Das ungarische Recht, dass für die Mautentrichtung und die Verkehrspflicht des Anbringens einer ordnungsgemäßen Vignette der Fahrzeughalter zuständig ist, entspricht nicht den Werten der deutschen Rechtsordnung und ist demnach mit unserem inländischen Recht vereinbar.

Auch die erhöhte Zusatzgebühr von ca. 146,06 EUR kann als normale Vertragsstrafe angesehen werden und verstößt nicht gegen den „ordre public“.

Der BGH hat jedoch abschließend erwähnt, dass Fremdwährungsschulden auch nur in fremder Währung eingeklagt werden dürfen und es nicht automatisch zur Konvertierung zum EURO kommt. Würden die Mautschulden in Ungarn jedoch auch in EURO beglichen werden können, so könne der Schuldspruch ebenso auf eine Zahlung in EURO angepasst werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2022 – XII ZR 7/22 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat nun eine Entscheidung veröffentlicht, welche sich mit einer weiteren Anordnung einer MPU bei berauschten Radfahrern beschäftigt. Demnach ist eine solche Anordnung bereits gerechtfertigt, wenn der Radfahrer einen BAK von 1,85 Promille vorweisen kann und sich auf einem gemeinsamen Fuß – und Radweg befindet, jedoch im Glauben ist, rechtswidrig einen Fußweg zu nutzen. Dieses Verhalten reicht nach § 13 Nr. 2c FeV aus, um ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.

Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im August 2021 wurde ein Radfahrer in Sachsen-Anhalt bei einer Routinekontrolle durch zwei Beamten erwischt, wie er unter Alkoholeinfluss auf einem Weg fuhr, welcher sowohl für Fußgänger als auch für Radfahrer nutzbar ist. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille auf. Aufgrund dieses Umstandes ordnete die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Da der Radfahrer dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam und das Gutachten nicht fristgemäß vorlegte, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis für all seine Führerscheinklassen.

Gegen diesen Verwaltungsakt richtet sich der Eilantrag des Radfahrers.

Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht wurde mit dem Eilantrag des Radlers konfrontiert, lehnte diese jedoch ab. Gegen diese Entscheidung des Gerichts wandte sich der Radfahrer mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Der Radfahrer argumentiert, die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sei rechtswidrig. Denn zum einen habe er nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen, da er annahm einen Fußweg zu benutzen. Zum anderen dürfe eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad nicht gleichgesetzt werden mit der Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz.

§ 13 Nr. 2c FeV ist nicht zu beanstanden

Das OVG Sachsen-Anhalt bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und verweist nochmals auf die eindeutige Regelung gemäß § 13 Nr. 2c FeV, welcher nicht zu beanstanden sei.

Die irrige Annahme des Radfahrers, rechtswidrig einen Fußweg zu benutzen, sei für den Ausspruch der Beiordnung jedoch irrelevant. Auch ein Fußweg gehöre nach allgemeiner Definition zum öffentlichen Straßenverkehr. Der Radfahrer hätte also sein Rad auch dann im öffentlichen Straßenverkehr geführt, wenn er einen Fußgängerweg entlang gefahren wäre.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2022 – 3 M 65/22 –

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Das Oberlandesgericht Celle hat im August 2022 weitere Bereiche des Schadenersatzrechtes in Bezug auf immaterielle Schäden konkretisiert und näher beleuchtet. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es bei einem Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Schockschadens durch den Unfalltod des eigenen Kindes eine Gesundheitsverletzung mit pathologisch fassbarer Auswirkung auf den Körper. Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der -Bahn-geworfen-seins“ sowie vorübergehende Kreislaufstörungen mit Kollaps-Belastungen genügen nach Ansicht der Richter nicht.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2012 kam es zum Tod der 12 – jährigen Tochter des Klägers, da dieses eine Straße überquert und den dabei nahenden Sattelzug nicht rechtzeitig erkannt hat. Der Vater war nah an der Unfallstelle zugange und sah dabei als einer der Ersten am Unfallort den leblosen Körper seiner verstorbenen Tochter. Gegen den Sattelzugführer bzw. dessen Versicherung leitete dieser Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ein, da er angeblich einen derartigen Schockschaden erlitt, dass er aufgrund dieses Ereignisses nun unter starken Depressionen leidet, dauerhaft unkonzentriert sei und eine permanente Unruhe verspürt. Zudem leitet er unter starken Schlafstörungen und verfalle des Öfteren in länger anhaltende Weinkrämpfe aufgrund der posttraumatischen Belastung.

Das erstinstanzliche Landgericht Hannover wies die Schmerzensgeldklage des Mannes ab. Das Gericht hat unter Argumentation des Schockschadens seitens des Klägers ein Sachverständigengutachten eingeleitet, welches feststellte, dass der Kläger zwar unter einer fortbestehenden leichten depressiven Episode leide, diese aber der Ausdruck einer normalpsychologischen Trauer sei, da er seine Tochter verloren hat. Ein Schockschaden konnte seitens des Gutachters nicht festgestellt werden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Celle ein.

Jedoch hat auch diese Instanz die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die vom Kläger beschriebenen Symptome seien solche, die regelmäßig beim Verlust eines minderjährigen Kindes zu erwarten seien. Für das Vorliegen eines Schockschadens müssen konkrete Krankheitssymptome feststellbar sein, die den Rückschluss auf pathologisch fassbare Auswirkungen zulassen. Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung seien auch Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der -Bahn-geworfen-seins“ sowie vorübergehende Kreislaufstörungen mit Kollaps-Belastungen nicht ausreichend. In solchen Auswirkungen verwirkliche sich lediglich das normale Lebensrisiko. Es mangelt an einer konkreten, bestehenden Gesundheitsverletzung.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.08.2022 – 14 U 22/22 –

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Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im August 2022 ausnahmsweise ein Urteil in einem Bereich gefällt, welcher auf den ersten Blick eher der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet werden könnte. Aufgrund der Involvierung eines Soldaten der Bundeswehr mit einem Dienstwagen hat sich dieser Fall jedoch ins öffentliche Recht verlagert. Die Verwaltungsrichter bestätigten, dass ein grob fahrlässig verursachter Verkehrsunfall mit einem Dienstfahrzeug eine Schadensersatzpflicht des Soldaten in voller Höhe begründet.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Sommer 2019 verursachte ein Soldat mit einem Dienstfahrzeug, dass in Eigentum der Bundeswehr steht, auf einem Truppenübungsplatz in Bayern einen Verkehrsunfall. Der Soldat ist mit seinem M8 Sprinter DoKa rückwärtsgefahren und fuhr dabei auf das sich hinter ihm befindliche Fahrzeug auf. Aufgrund diverser Aufbauten auf dem M8 Sprinter des Soldaten war die Rücksicht stark eingeschränkt, was seitens des Soldaten bereits beim Einsteigen in das Fahrzeug erkannt wurde. Dazu besaß das Fahrzeug keine Innenrückspiegel.

An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von ca. 8.800 EUR, diese verlangte der Dienstherr vom Soldaten ersetzt, da dieser laut Ansicht der Bundeswehr grob fahrlässig handelte und einen Kollegen als Einweiser einzusetzen hat, wenn die Rücksicht derart stark eingeschränkt ist, dass ein Verkehrsunfall droht.

Grobe Fahrlässigkeit löst Haftungspflicht des Soldaten aus

Gegen diese Inanspruchnahme legte der Soldat Klage am Verwaltungsgericht Würzburg ein. Dies entschied gegen den Soldaten. Nach Ansicht des Gerichts hat er bezüglich des Unfallschadens gemäß § 24 Abs. 1 SG zu haften, da er den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Der Soldat habe sowohl gegen § 9 Abs. 5 StVO und gegen Ziffer 542 der zentralen Dienstvorschrift A-1050/11 verstoßen. Nach beiden Vorschriften wäre der Soldat verpflichtet gewesen, sich beim Rückwärtsfahren eines Einweisers zu bedienen. Durch die Mitfahrer standen dem Soldaten mehrere Kameraden als potenzielle Einweiser zur Verfügung. Es habe nicht ausgereicht den rückwärtigen Verkehrsraum allein über die Außenspiegel zu beobachten. Aufgrund dieser Umstände kann eine leichte Fahrlässigkeit nicht mehr angenommen werden – das Urteil führt zur Haftung des Soldaten über den Gesamtsachschaden von 8.800 EUR.

Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 23.08.2022 – W 1 K 22.584 –

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Im Frühjahr 2022 hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main große Aufmerksamkeit in der Welt des Verkehrsrechts erlangt. Der Tatrichter habe dabei die Regelgeldbuße eines Rotlichtverstoßes von 200 EUR auf 350 EUR angehoben und dies mit der größeren abstrakten Gefährdung durch den Fahrzeugtypus eines SUVs begründet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun klargestellt, dass ein pauschaler Verweis auf das Führen eines SUVs nicht ausreicht, um einen erhöhten Bußgeldsatz zu rechtfertigen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Wie oben bereits beschrieben kam es zu einem Rotlichtverstoß eines SUV-Fahrers, welcher dafür vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 350 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde. Der zuständige Tatrichter hat die vorgesehene Regelgeldbuße von 200 EUR auf 350 EUR erhöht, da der SUV eine größere abstrakte Gefährdung darstellt und die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie bei einem solchen Fahrzeug das Verletzungsrisiko anderer Verkehrsteilnehmer deutlich erhöht.

Abweichung der Regelgeldbuße nur bei Ausnahmefällen mit besonderer Begründung

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde abgelehnt. Jedoch haben die Richter zusammengefasst, dass die vom Amtsgericht gelieferte Argumentation nicht ausreicht, um eine Erhöhung der Regelgeldbuße zu rechtfertigen. Der Bußgeldkatalog wurde geschaffen, um eine Vielzahl ähnlicher Sachverhalte zu bündeln und dafür konkrete Sanktionen zu schaffen, welche von den Bürgern im Sinne der Rechtssicherheit eingesehen werden können. Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solcher außergewöhnlichen Umstände bedürfe einer über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls.

Eine Abweichung vom Bußgeldkatalog ist zwar möglich, jedoch haben die Aussagen des Amtsgerichts bzgl. der größeren abstrakten Gefährdung bzw. der erhöhten Verletzungsgefahr keine der Voraussetzungen für die Argumentation einer Ausnahme erfüllt. Hier greifen die Richter des OLG vor allem auf, dass man einen SUV aufgrund der unterschiedlichen Bauweisen der Fahrzeughersteller nicht eindeutig in seiner „Gefährlichkeit“ definieren kann. Schließlich sei die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.

Dennoch hat das OLG die Rechtsbeschwerde aufgrund eines weiteren Grundes abgelehnt. Die verhängte Geldbuße von 350 EUR sei im Ergebnis aufgrund der gravierenden Vorbelastung des SUV-Fahrers gerechtfertigt. Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 3 Ss-OWi –

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Nun hat sich erstmalig das Kammergericht Berlin als oberlandesgerichtliche Instanz zur Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter sowie dessen Strafbarkeit geäußert. Die Richter gehen davon aus, dass es sich bei einem E-Scooter um ein Elektrokleinstfahrzeug handelt, welches demnach unter dieselbe Regelung wie andere übliche Fahrzeuge wie Motorräder, PKWs oder LKWs fallen und demnach ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille eine absolute Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann.

Dem kammergerichtlichen Urteil liegt wie schon so oft eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter vor. Der Betroffene wurde bei einer nächtlichen Spazierfahrt mit einem Miet-Scooter kontrolliert. Aufgrund seiner auffälligen Gestik während der Kontrolle haben die Beamten einen Atemalkoholtest vorgeschlagen, welcher positiv ausfiel. Bei der Blutuntersuchung wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 Promille festgestellt. Die Vorinstanz sah die Tatbestände des §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 316 Abs. 1 StGB als erfüllt an. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit einer Revision zum Kammergericht Berlin.

Welche Blutalkoholkonzentration ist ausschlaggebend?

Es sollte hinterfragt werden, ob für E-Scooter die gleichen strafrechtlichen Regelungen im Sinne der Trunkenheitsfahrt angewandt werden dürfen wie für Fahrzeugführer eines PKW/LKW. Das Kammergericht hat sich nun der wohl überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung angenommen und vertritt nun die Meinung, dass ein E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeug die gleichen Regelungen trifft wie beispielsweise einen Motorradfahrer. In einer weiteren Entscheidung hat das Kammergericht seinen Kurs klar gemacht und sogar darauf hingewiesen, dass die Maßregeln des §§ 69, 69a StGB bei alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrzeugführern sogar bei dem Fahren solcher E-Scooter Anwendung finden.

Die schlussendliche Entscheidung obliegt hier jedoch dem Bundesverfassungsgericht, bei welchem gerade ein Verfahren anhängig ist, welches sich auch mit diesem Thema beschäftigt. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung kann jedoch noch nicht spezifischer vorhergesehen werden. Die Verkehrsrechtsgemeinde geht jedoch weitgehend davon aus, dass der Beschluss des Kammergerichts für ausreichend Rechtssicherheit sorgt, bis das BVerfG seine Entscheidung geteilt hat.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.05.2022, Az.: 121 SS 67/21

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 05.10.2022 ein Urteil veröffentlicht, welches sich mit der Jugendstrafe eines Syrien-Kämpfers beschäftigt, welcher in seinem Heimatland etwaige Kriegsverbrechen begangen hat. Er wurde seitens des Gerichts zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte lebte zuvor mitsamt seiner Familie in einer ländlichen Gegend in Syrien. Als 2011 die Proteste gegen die Regierung eskalierten und der Bürgerkrieg ausbrach, erlitt der Angeklagte bei Luftangriffen eigene Verletzungen und verlor zudem weitere Familienmitglieder durch die Angriffe der syrischen Regierung. Aufgrund dieser Traumata schloss er sich der Widerstandsgruppe der „Freien Syrischen Armee“ an, welche zu diesen Zeiten gegen das Assad-Regime kämpfte. Als der Angeklagte als ein Kampfgrupp der Rebellen weiter gegen die Regierung vorrückte stießen er und seine Mitkämpfer am 30. Dezember 2013 auf den Leichnam eines zuvor im Kampf gefallenen Soldaten der syrischen Streitkräfte. Die Rebellen nahmen an, dass es sich hier um einen Piloten der syrischen Luftwaffe unter der Assad-Regimes handelt. Aus Wut auf das Regime und das Militär sowie die derzeitige Situation in ihrem Land wurde der Angeklagte dazu angestachelt, den Leichnam weiter zu schänden.

In einem Kurzvideo, welches wohl durch seine Mitkämpfer aufgenommen wurde, ist ersichtlich, dass der Beklagte den getöteten Soldaten mit voller Wucht in den Bauch tritt und mit seinem Stiefel über das Gesicht des Toten fuhr und ihn gleichzeitig beleidigte.

Nach dieser Situation hat der Angeklagte mit weiteren Mitkämpfern mit der Leiche für ein Foto posiert und eine erfolgreiche „Großwildjagd“ nachgeahmt.

Die Tatzeit ist ausschlaggebend für die Anwendung des Jugendstrafrechtes

Der Angeklagte ist im November 2015 nach Deutschland eingereist und wurde nach Bekanntwerden des Videomaterials am 18.08.2021 in Frankfurt am Main festgenommen. Seitdem befand er sich bis Juli 2022 in Untersuchungshaft – seitdem wurde er jedoch vom weiteren Vollzug der U-Haft verschont.

Der Senat des Oberlandesgerichts hat den Haftbefehl aufgehoben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass in der Sache Jugendstrafrecht Anwendung findet, da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung erst 18 Jahre alt war und zudem in seiner Entwicklung durch die äußeren Umstände in Syrien verzögert war.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ist erfolgt, weil der nicht vorbestrafte Angeklagte sich seit Begehung der Tat straffrei geführt hat und ihm im Laufe des Vollzugs einer ca. einjährigen Untersuchungshaft das von ihm begangene Unrecht in besonderem Maße verdeutlicht worden ist. Hinzukommt, dass der Angeklagte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik eine positive Entwicklung genommen hat:

Er lebt seit 2019 in einer stabilen Partnerschaft, hat mit seiner Partnerin eine Familie sowie einen gemeinsamen Wohnsitz begründet und ist – im Rahmen seiner gesundheitlichen und der ausländerrechtlichen Möglichkeiten – beruflichen Beschäftigungen nachgegangen. Der für die nach der Strafaussetzung erforderlich werdenden Entscheidungen zuständige Jugendrichter wird dem Angeklagten zudem Auflagen und Weisungen erteilen, die diese positive Entwicklung stützen sollen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2022 – 5-2 OJs 15/20 – 1/22 –

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Das Amtsgericht Münster hat sich in einem aktuellen Urteil, welches im August 2022 veröffentlicht wurde, damit beschäftigt, ob eine Trunkenheitsfahrt strafbar nach § 316 Abs. 1 Alt. 2 StGB mit einer Cannabisintoxikation überhaupt möglich sein kann. Im Grunde kam der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass die Erfüllung des Straftatbestandes grundsätzlich möglich ist, die Fahruntüchtigkeit jedoch zwingend auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sein muss.

Dem Urteil des Amtsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Fahrzeugführer hat unter dem Einfluss der Wirksubstanz von Cannabis (THC) auf einem öffentlichen Parkplatz einen bereits in einer Parklücke befindlichen PKW touchiert. Aufgrund dieses Umstandes wurde die Polizei alarmiert, welche bei dem Betroffenen eine Blutprobe anordnete. Diese wurde positiv auf Cannabis getestet. Der Patient hatte jedoch lediglich eine Menge von 1,5 ng/ml THC im Blut, die Menge war also verschwindend gering.

Da es sich um den Straftatbestand des § 316 StGB handelt, bedarf es hier einer strikten Abgrenzung zwischen einer Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkohols oder bestimmten Betäubungsmitteln. Es ist allgemein anerkannt, dass die Grenze von 1,1 Promille für Alkohol die Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit darstellt, bei Überschreitung droht die Verurteilung nach § 316 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Falls es sich jedoch um eine Cannabisintoxikation handelt, müssen andere Maßstäbe an den Tag gelegt werden, da es nach der aktuellen medizinisch-naturwissenschaftlichen Auffassung keine begründbare Schwelle für eine „absolute Fahruntüchtigkeit“ beim Cannabiskonsum gibt. Somit muss auf ein anderes Merkmal abgestellt werden, was im obigen Fall die „rauschmittelbedingte Ausfallerscheinung“ darstellt.

Touchieren eines anderen PKWs – keine rauschmittelbedingte Ausfallerscheinung

Die Staatsanwaltschaft hat argumentiert, dass der Rempler des Beklagten eine solche Ausfallerscheinung eindeutig darstellen würde. Dieser Argumentation ist da Gericht jedoch nicht gefolgt – für diesen kleinen Unfall können auch andere Ursachen denkbar sein, wie beispielsweise allgemeine Ablenkung oder die Fehleinschätzung des Abstandes zum geparkten Fahrzeug. Es lässt sich keine Kausalität zwischen Rempler und der Cannabisintoxikation bei dieser Menge feststellen. Der Angeklagte wurde hinsichtlich dieses Straftatbestandes freigesprochen.

Amtsgericht Münster, Urteil vom 09.08.2022, AZ.: 112 Cs 15/22

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Anwalt für Strafrecht

Der Bundesgerichtshof hat am 12.10.2022 eine bahnbrechende Entscheidung im Bereich des Betäubungsmittelrechtes veröffentlicht. In seinem Beschluss hat der 5. Strafsenat obersten ordentlichen Gerichtes die Revision gegen ein Berliner Urteil verworfen, welches aufgrund des Handeltreibens mit CBD-Blüten bekannt war.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Berlin hat einen der Angeklagten u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den anderen wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren neun Monaten und von zehn Monaten (deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat) verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Hauptangeklagte im September/Oktober 2019 mit Unterstützung des zweiten Angeklagten insgesamt 120 Kilogramm CBD – Blüten mit einem hohen Anteil des Wirkstoffes Cannabidiol erworben. Diese Blüten hat er gewinnbringend an weitere Großhändler weiterverkauft, welche die Ware dann an verschiedene Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten.

Das Landgericht Berlin hat die CBD-Blüten als illegales Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet. Demnach sind die besagten Blüten nicht unter die Ausnahmevorschrift für Cannabis gefallen, welche einen Verkauf der Ware legalisiert hätte.

Ausnahme setzt sich aus Wirkstoffgehalt und mangelnder Missbrauchseigenschaft zusammen

Im obigen Fall überschritten die Blüten jedoch nicht den Grenzwert der Ausnahmevorschrift von 0,2 % THC. Dennoch fehlte es an einer weiteren Voraussetzung, welche die Ausnahme erst ermöglicht: Der Ausschluss zum Missbrauch von Rauschzwecken.

Nach Ansicht der Richter ist ein solcher Missbrauch bei den in den Verkehr gebrachten Blüten immer noch möglich. Würde man diese Blüten beim Backen erhitzen, so führe dies zur Freisetzung von weiterem THC, was bei dem Konsum durch den Endabnehmer einen vollwertigen Cannabisrausch erzeugen könnte. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Umstand dem Hauptangeklagten bekannt, seinem Helfer zumindest gleichgültig, was für eine Vorsatzannahme ausreicht.

Europarecht ist durch diese Entscheidung nicht tangiert

Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Verurteilung wegen des Handels mit CBD-Blüten auch für den Fall keinen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar, da die Blüten in Spanien legal produziert wurden. Denn bei solchen Blüten handelte es sich um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten ist und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfallen.

Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden europarechtlichen Maßstäbe waren nach den einschlägigen Rechtsnormen so klar und durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union so weit geklärt, dass keine Veranlassung bestand, eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit mit Europarecht einzuholen (Art. 267 AEUV).

Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21

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Aktuell ist ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Zweibrücken in aller Munde, welcher am 06.10.2022 auf dem Portal der Justiz veröffentlicht wurde. Demnach haben die Richter einen Haftbefehl gegen einen mutmaßlichen Mörder und Vergewaltiger aufgehoben, da in absehbarer Zeit kein Termin für eine Hauptverhandlung gefunden werden konnte, da das zuständige Amtsgericht derzeit überlastet ist.

Diesem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hatte sich seit dem 13. März 2022 durch einen Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal in Untersuchungshaft befunden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte 17 Jahre alt. Nach einem halben Jahr in U-Haft hat die Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal die Hauptverhandlung gegen den Jugendlichen begonnen. Der Prozess zog sich bis in den August 2022 – dann hat die Strafkammer den nunmehr 19 – jährigen Angeklagten in dieser Sache wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie dem sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren Haft verurteilt und im Übrigen freigesprochen.

Gegen dieses Urteil folgte eine Revision seitens des Angeklagten sowie auch der Staatsanwaltschaft Frankenthal.

Haftbeschwerde aufgrund Verzögerung der Verhandlung

Zudem hat der Verurteilte eine Haftbeschwerde an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken gerichtet und seine Freilassung gefordert. Dieser wurde seitens der oberlandesgerichtlichen Richter stattgegeben. Es wurde argumentiert, dass die Juristen auf Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem Thema erklärten, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr mit der abschätzbaren Wartedauer auf eine weitere Verhandlung vereinbar ist. Der Angeklagte habe bezüglich seiner Revision mit weiteren Verfahrensverzögerungen zu rechnen. Der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Anspruch auf eine beschleunigte Aburteilung kann nicht mehr bewahrt werden, demnach wäre die Weiterführung der Untersuchungshaft nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinen.

Vorliegend sei in der mehr als 22 Monaten dauernden Hauptverhandlung lediglich an 57 Tagen verhandelt worden. An 20 dieser Verhandlungstage sei auch noch weniger als zwei Stunden verhandelt worden. Die dadurch eingetretene Verzögerung betrage insgesamt knapp sechs Monate (26 Wochen). Dieser Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz sei nach Auffassung des Senats auch vor dem Hintergrund des hohen Gewichts des staatlichen Strafanspruchs im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der Überlegung, dass nach einer Verurteilung Verfahrensverzögerungen geringeres Gewicht beizumessen sei, nicht hinnehmbar.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2022 – 1 Ws 184/22 –

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