Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Am 31. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Urteil in dem Mordverfahren um das „Mordkomplott von Großenhain“ gefällt. In dem Fall wurden vier Angeklagte wegen Mordes angeklagt und anschließend vor dem Landgericht Dresden aufgrund von reinen Indizien verurteilt. Der Fall geht auf eine Tat im Jahr 2018 zurück, bei der ein Mann in einem Waldstück erschossen wurde. Die Angeklagten sollen gemeinsam gehandelt haben, um den Mann auszurauben und zu töten.

Näheres zum Sachverhalt:

Am 13. Juni 2020 hat die Angeklagte einen perfiden Plan ausgeheckt, um ihren Ehemann zu töten. Sie lockte ihn unter dem Vorwand, er könne sein Kind sehen, auf einen Platz in Großenhain. Dort ergriffen die beiden männlichen Angeklagten das arg- und wehrlose Opfer von hinten, drängten es in ein Auto und fuhren gemeinsam mit den zwei weiteren Angeklagten in ein abgelegenes Waldstück. Im Wald angekommen, zerrten die beiden männlichen Angeklagten das Opfer aus dem Auto und schlugen ihm mit einer Holzkeule massiv gegen die Rippen, bis die Keule zerbrach. Danach traten sie ihm auch noch in den Rücken. Als sie ihm sein Handy abgenommen hatten, ließen sie den bewegungsunfähigen Geschädigten allein zurück. Das Opfer erlitt dabei erhebliche körperliche Schmerzen und seelische Qualen.

Angeklagte erfüllten mehrere Mordmerkmale

Am späten Abend desselben Tages kehrten drei Angeklagte zu dem Geschädigten zurück. Einer der Angeklagten trat ihm gegen den Hinterkopf und ins Gesicht und zog ihn in einen Graben. Am nächsten Tag fuhren die drei Angeklagten erneut zu dem Geschädigten, da sie den fortbestehenden Tatplan umsetzen wollten. Die beiden männlichen Angeklagten ließen schwere Feldsteine auf den Kopf und den Oberkörper des Opfers fallen. Einer der Angeklagten machte sogar ein Foto des geschwächten Opfers. Das Opfer starb in den folgenden Stunden an seinen schweren Verletzungen.

Das Besondere an diesem Fall ist, dass die Beweisführung ausschließlich auf Indizien basierte. Die Ermittler konnten keine direkten Beweise wie etwa Augenzeugenberichte oder DNA-Spuren finden. Stattdessen stützte sich die Beweisführung hauptsächlich auf die Auswertung von Handydaten, die die Anklage der Beschuldigten stützten.

Im ersten Instanzenzug hatte das Landgericht Dresden die Angeklagten schuldig gesprochen und zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Angeklagten hatten gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesgerichtshof landete.

Urteil beruht auf Indizien

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass die Beweisführung durch Indizien grundsätzlich zulässig ist, wenn sie ausreichend stark und eindeutig sind, um einen Sachverhalt zu beweisen. Die Beweiskraft der Indizien muss jedoch ausreichend sein, um Zweifel an der Schuld der Angeklagten auszuschließen.

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Präzedenzfall für zukünftige Mordverfahren dar und bestätigt die Möglichkeit der Beweisführung durch Indizien, sofern diese stark genug sind, um eine Tatsache zu beweisen. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Auswertung von einfachen Indizien, um die Schuld von Angeklagten zu beweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2023 – 5 StR 382/22 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 30.11.2022 ein Urteil gefällt, das für Diskussionen sorgen dürfte. Es ging um den Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 StGB gegen einen Angeklagten, der in einem Video rassistische Äußerungen gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe gemacht hatte. Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte den Angeklagten freigesprochen, weil es die Äußerungen als von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ansah. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Sprungrevision ein und beanstandete die Verletzung sachlichen Rechts.

Das OLG Frankfurt am Main hob den Freispruch auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. Die Richter am Oberlandesgericht stellten fest, dass das Amtsgericht die Vorgaben des § 267 Abs. 5 S. 1 StPO nicht beachtet hatte, wonach bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen die Urteilsgründe sich dazu verhalten müssen, warum die für erwiesen erachtete Tat in rechtlicher Hinsicht als nicht strafbar erachtet wird. Das Amtsgericht hatte jedoch den konkreten Anklagesatz nicht hinreichend dargestellt und somit den Tatvorwurf nicht verständlich gemacht. Darüber hinaus kam das OLG Frankfurt am Main zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen des Angeklagten den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten und nicht von der Meinungsfreiheit geschützt waren. Es führte aus, dass der Tatbestand der Volksverhetzung im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit eng zu fassen sei und nur solche Äußerungen erfasse, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören oder zu gefährden. Dies sei jedoch bei den Äußerungen des Angeklagten der Fall gewesen, da sie eine nationale oder ethnische Gruppe pauschal herabsetzten und verächtlich machten und damit zum Hass aufstachelten.

Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten

Das OLG Frankfurt am Main betonte dabei auch die Bedeutung des Kontextes für die Auslegung einer Äußerung. Es wies darauf hin, dass es sich bei dem Video um eine gezielte Provokation gehandelt habe und dass der Angeklagte sich bewusst gewesen sei, dass seine Äußerungen eine breite Öffentlichkeit erreichen würden. Zudem habe er keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema angestrebt oder eine differenzierte Meinung vertreten wollen.

Mit diesem Urteil hat das OLG Frankfurt am Main ein wichtiges Signal gesetzt: Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut in unserer Demokratie, aber sie hat ihre Grenzen dort, wo sie andere Grundrechte verletzt oder den öffentlichen Frieden gefährdet.

Az.: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.11.2022 – 3 Ss 123/22

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Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Dezember 2022 über die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde zweier Beschwerdeführer geäußert, welche sich in ihrem Grundrecht nach Art. 20a GG verletzt fühlten, da bis zum heutigen Tag noch kein Tempolimit auf deutschen Autobahnen eingeführt wurde. Diese habe das BVerfG jedoch aufgrund einer mangelnden ausreichenden Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Entscheidung fußt auf folgender Überlegung:

Die Beschwerdeführer wollten sich vor dem deutschen obersten Verfassungsgericht Recht geben lassen, dass die mangelnde politische Umsetzung des Tempolimits auf deutschen Autobahnen nicht mit dem Zweck des Art. 20a GG vereinbar ist. Sie reichten Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.

Der Verweis auf die bedeutende Klimaentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2021 war für die Verfassungsrichter nicht ausreichend, um die Verfassungsbeschwerde zu begründen. Das höchste deutsche Gericht hatte in seinem damaligen Urteil den Klagen von Klimaschützern gegen das Bundesgesetz zum Klimaschutz (KSG) teilweise stattgegeben, da es keine klare Definition des Weges zur Erreichung der verbindlichen Klimaziele bis 2045/2050 bot. Die Verfassungsrichter erkannten in den unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen des Gesetzgebers eine wirkliche Bedrohung für die Freiheitsrechte künftiger Generationen. Jedoch nicht für die aktuelle Verfassungsbeschwerde der beiden Beschwerdeführer.

Tiefere Begründung und Argumentation der Beschwerde notwendig

Die Argumentation der Beschwerdeführer, die sich auf die Klimaentscheidung des BVerfG vom März 2021 bezieht, hat die Verfassungsrichter in Bezug auf die geplante allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesautobahnen nicht überzeugt. Das BVerfG erkennt weiterhin das Recht auf Verfassungsbeschwerde wegen möglicher künftiger Einschränkungen der Freiheit an, aber die Beschwerdeführer haben nach Ansicht des BVerfG die möglichen künftigen Freiheitseinschränkungen, die durch das Fehlen eines generellen Tempolimits entstehen könnten, nicht ausreichend begründet. Nach Meinung des BVerfG reicht die Argumentation der Beschwerdeführer nicht aus, um eine mögliche Beschränkung künftiger Freiheitsgrundrechte aufgrund des Fehlens eines Tempolimits nachzuweisen. Ohne eine plausible Begründung für diese Behauptung und eine berechenbare Prognose, wie schnell die Emissionsmenge im Verkehrssektor bei fehlendem Tempolimit aufgebraucht werden würde, kann ein Eingriff in Freiheitsgrundrechte nicht angenommen werden.

BVerfG, Beschl. v. 15.12.2022 – 1 BvR 2146/22

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Das Landgericht Köln musste sich zuletzt mit einem kuriosen Sachverhalt beschäftigen, welcher auf einer Schadensersatzforderung beruht. In einer Sommernacht entdeckte ein junges Paar die Motorhaube eines fremden Mercedes für sich. Der Halter des Autos stellte am nächsten Tag jedoch fest, dass sein Auto demoliert worden war. Das Landgericht Köln entschied jedoch, dass der Parkhausbetreiber nicht für die Schäden aufkommen muss.

Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:

Ein Mann, dessen Mercedes während einer Sommernacht in einem Parkhaus beschädigt wurde, verlangte Schadensersatz vom Parkhausbetreiber. Der Fahrzeughalter hatte seinen Wagen über Nacht in dem Parkhaus abgestellt und bemerkte am nächsten Morgen, dass sein Auto Kratzer auf der Motorhaube, Dellen und Schäden an einem Außenspiegel aufwies. Die Überwachungskamera im Parkhaus enthüllte, dass ein fremdes Paar Sex auf dem Auto hatte.

Obwohl der Mann einen Sachschaden von 4.676,36 Euro erlitt, hatte er keinen Anspruch auf Schadensersatz vom Parkhausbetreiber, so das Landgericht Köln. Der Kläger argumentierte, dass der Parkhausbetreiber die Videoüberwachung hätte beobachten und sofort die Polizei hätte rufen müssen, um die Identität der Täter festzustellen. Allerdings wurde sein Anspruch abgelehnt.

Keine dauerhafte Überwachungspflicht seitens des Betreibers

Das Gericht entschied, dass die Verantwortung eines Parkhausbetreibers nicht so weit reicht, dass er ständig das Geschehen im Parkhaus per Video überwachen muss, um mögliche Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung zu erkennen oder zu verhindern. Zudem sind auf den Aufzeichnungen nur neun Minuten, in denen das Paar auf dem Auto aktiv war, dokumentiert. Dieser Zeitraum ist dem Gericht zufolge zu kurz, um den Parkhausbetreiber verantwortlich zu machen.

Die Klage wurde daraufhin abgewiesen.

LG Köln, Urteil vom 9.1.2023, Az.: 21 O 302/22

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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte eine Revision im Strafverfahren in Bezug auf eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung zu führen. Nachdem ein Mann sieben Wochen lang in Thailand im Urlaub war und sich dort an den Linksverkehr gewöhnt hat, kam es nach seiner Rückkehr nach Deutschland zu einem Unfall, da er auf deutschen Straßen das Rechtsfahrgebot nicht einhielt und demnach mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf der linken Spur kollidierte. Das OLG hält den Unfall nach der Gewöhnung an das andere Verkehrssystem zwar als unachtsam, jedoch erfüllt dies nicht den Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung.

Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Ein Mann, der gerade von einem siebenwöchigen Urlaub in Thailand zurückgekehrt war, wurde vom Amtsgericht Rockenhausen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Er fuhr mit seinem Auto von Winnweiler nach Ramstein und vergaß, dass in Deutschland anders als in Thailand Rechtsverkehr herrscht. In nur zwei bis drei Minuten kollidierte er frontal mit einem entgegenkommenden Auto, wodurch dessen Fahrerin und Beifahrer verletzt wurden. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen gegen den Mann und entzog ihm zudem die Fahrerlaubnis. Es wurde ihm verboten, eine neue Fahrerlaubnis innerhalb von acht Monaten zu beantragen. Das Landgericht Kaiserslautern bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das Pfälzische Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass das rücksichtslose Handeln bei einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung ein konkretes Bewusstsein und das Nichteinhalten von Pflichten oder eine gleichgültige Haltung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern voraussetze. Der Angeklagte wurde jedoch nicht wegen bewusster Verletzung seiner Pflichten oder gleichgültiger Haltung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verurteilt, sondern aufgrund von Unachtsamkeit. Daher konnte er nicht für rücksichtslos befunden werden. Das Gericht entschied, dass er wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig war, jedoch nicht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Das Landgericht muss nun eine neue Entscheidung im Fall treffen.

Az.: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschl. v. 28.11.2022, Az. 1 OLG 2 Ss 34/22

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Das Landgericht Koblenz hat in seinem Beschluss aus dem Juni 2020 darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf die Zahlung eines Schadensersatzes besteht, da seitens des Gerichts keine Verkehrspflichtsverletzung durch den Beklagten begangen wurde, welche den Anspruch rechtfertigen würde.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Während eines Firmenlaufs befand sich der Kläger auf einer Bierbank unterhalb eines Denkmals, als plötzlich eine PVC-Box von dem Denkmal herabfiel und ihn am Kopf traf, wodurch er Schnittverletzungen im Gesicht erlitt. Da die Kiste, die von der beklagten Firma stammte und ursprünglich für die Beleuchtungstechnik verwendet wurde, von unbekannten Dritten herabgeworfen wurde, entschied der Kläger, die Firma und deren Geschäftsführer wegen Schmerzensgeld zu verklagen.

Maßgeblich ist hier der Verstoß einer Verkehrssicherungspflicht

Das Landgericht entschied, dass die Klage abgewiesen werden muss, da es keine Beweise dafür gab, dass die beklagte Firma oder deren Geschäftsführer ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Die Verantwortung für das Herabfallen der Kiste wurde nicht dem Beklagten zugeschrieben, da er weder die Kiste fallen gelassen hatte noch, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, dass die Kiste aufgrund ihrer starken Rundungen bereits bei einem geringen Windstoß hätte fallen können. Auch ein Herabfallen durch starke Windböen wurde als unwahrscheinlich angesehen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der einzige Grund dafür war, dass ein unbekannter Dritter Zugang zu dem Denkmal erlangt hatte und die dort von den Mitarbeitern des Beklagten abgestellte Kiste absichtlich herabgeworfen hatte.

Das Gericht sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten in diesem Fall. Da der öffentliche Zugang zum Denkmal abgesperrt war, sah das Gericht keine Notwendigkeit für den Beklagten, weitere Absperrungen oder andere Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Zugang zur Kiste zu treffen. Das Gericht ging davon aus, dass es unwahrscheinlich war, dass jemand unbefugt Zugang zum Denkmal erlangt und dann absichtlich eine Kiste aus einer beträchtlichen Höhe in eine Menschenmenge wirft.

Demnach kann hier kein Schadensersatzanspruch durch den Kläger begründet werden. Die Klage wurde abgewiesen.

Landgericht Koblenz, Beschluss vom 18.06.2020 – 6 S 258/19 –

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zu Beginn des Jahres 2023 einen Beschluss veröffentlicht, welcher sich mit der medikamentösen Zwangsbehandlung eines Angeklagten beschäftigt, welcher innerhalb einer vorläufigen Unterbringung ohne die Hinzuziehung seines Pflichtverteidigers mit Medikamenten behandelt wurde. Das OLG hebt den Beschluss des vorinstanzlich zuständigen Landgerichtes auf, da mehrere schwerwiegende Verfahrensfehler ersichtlich wurden.

Der Beschluss fußt auf folgendem Sachverhalt:

Die Angeklagte steht im Zusammenhang mit versuchter räuberischer Erpressung und mehreren Brandstiftungen unter Anklage. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund einer Psychose und möglicher Einschränkung ihrer Steuerfähigkeit ist sie vorläufig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Im Oktober wurde auf Antrag der Klinik von der zuständigen Regierungsbehörde die Zwangsbehandlung mit Antipsychotika genehmigt. Nach der ersten Behandlung zeigte die Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihrer Denkfähigkeiten und ihres Verhaltens. Ende Oktober legte sie selbst Widerspruch gegen die Zwangsbehandlung ein, aber das Landgericht wies den Antrag ohne mündliche Anhörung und ohne Beteiligung ihres Pflichtverteidigers zurück.

Pflichtverteidiger hätte in Entscheidung eingebunden werden müssen

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss, die Zwangsbehandlung fortzusetzen, hatte Erfolg: das OLG hob den Beschluss aufgrund mehrerer schwerwiegender Verfahrensmängel auf. Das OLG bemerkte, dass eine gegen den natürlichen Willen eines Betroffenen vorgenommene Zwangsbehandlung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in seine Grundrechte darstelle, insbesondere in seine körperliche Unversehrtheit und sein Selbstbestimmungsrecht. Daher müssen bei solchen Eingriffen hohe Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz des Betroffenen gestellt werden. In diesem Fall hätte daher der bereits im Strafverfahren bestellte Pflichtverteidiger beteiligt werden müssen und das Gericht hätte sicherstellen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte sachgerecht wahrnehmen kann.

Zudem hätte das Gericht eine bestmögliche Sachverhaltsaufklärung anstreben müssen, beispielsweise durch eine Anhörung der Beschwerdeführerin und/oder durch die Einschaltung eines externen forensischen Sachverständigen.

Strengere Voraussetzungen in einstweiligen Unterbringungen

Der Senat fordert hohe Anforderungen bei Zwangsbehandlungen in einer einstweiligen Unterbringung vor dem Strafkammerurteil. Diese dürfen nur unter bestimmten Umständen stattfinden, wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit einer späteren Behandlung gefährdet. Eine bloße Andeutung einer chronischen psychiatrischen Erkrankung reicht nicht aus. Das OLG hob den Beschluss wegen mangelnder Beteiligung eines Verteidigers und unzureichender Sachaufklärung auf und verwies das Verfahren zur raschen Anhörung mit einem Sachverständigen an die Strafkammer. Die Entscheidung ist endgültig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.01.2023 – 3 Ws 488/22 –

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Der Bundesgerichtshof hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2022 im Fall des sogenannten „Berliner Wettbüro-Mordes“ abgelehnt. Im aktuellen Beschluss aus dem Januar 2023 gehen die Richter darauf ein, dass keine Rechtsfehler ersichtlich sind und die Revision demnach scheitert. Das Urteil des Landgerichts erwächst demnach in Rechtskraft.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten im Oktober 2019 nach einer fünfjährigen Hauptverhandlung wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und beschlossen, dass zwei Jahre der Mindeststrafe bereits vollstreckt wurden. Als der Angeklagte Revision einlegte, bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung, hob jedoch den Strafausspruch auf, da das Landgericht den Abzug von Strafe aufgrund der Kronzeugenregelung nicht ausreichend begründet hatte. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin entfiel der zweijährige Vollstreckungsabschlag.

Zweite Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe

Jetzt hat das Landgericht den Angeklagten, bei dem die Schuld am Mord rechtskräftig festgestellt wurde, erneut zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Es hat das Recht, eine Strafmilderung aufgrund seiner Hilfe bei der Aufklärung der Tat nicht in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten im sogenannten „Berliner Wettbüro-Mordfall“ abgelehnt, nachdem keine Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2022 festgestellt wurden. Das Landgericht hatte alle relevanten Faktoren in seine Entscheidung mit einbezogen und rechtlich korrekt bewertet, wodurch das Urteil nun endgültig ist. Das Urteil könne demnach nicht mehr revidiert werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023 – 5 StR 522/22 –

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Das Amtsgericht München hat im Januar 2023 innerhalb eines beschleunigten Verfahrens drei Klimaaktivisten aufgrund einer Sitzblockade am Münchner Stachus wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Geldstrafe von jeweils 450 EURO verurteilt. Der zuständige Tatrichter des Amtsgerichts Münchens hat betont, dass der Klimaschutz kein pauschaler Rechtfertigungsgrund für die Begehung von Straftaten sein dürfe.

Dem Urteil des erstinstanzlichen Amtsgerichtes aus München liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 03.11.2022 beteiligten sich die Aktivisten gegen 10.30 Uhr und erneut gegen 18.45 Uhr an „Klebeaktionen“ am Münchener Stachus. Dadurch mussten Verkehrsteilnehmer anhalten und es bildete sich ein erheblicher Stau. Erst gegen 13.10 Uhr bzw. 23.50 Uhr konnte der Verkehr nach Entfernung der geklebten Aktivisten wieder fließen. Aufgrund dieser Blockadeaktionen wurden die Aktivisten am 04.11.2022 für mehrere Tage polizeilich in Gewahrsam genommen.

Sitzblockaden haben keinen direkten Einfluss auf die Klimaerwärmung

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass Klimaschutz keine Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten ist. Es wurde argumentiert, dass Sitzblockaden keinen direkten Einfluss auf den Klimawandel haben und dass es andere Möglichkeiten gibt, auf den Klimawandel einzuwirken, ohne Straftaten zu begehen. Das Gericht betonte, dass es für den politischen Meinungsprozess ausreichend Instrumente wie das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, das Petitionsrecht sowie die Bildung politischer Parteien gibt. Weitere Klimaaktivisten wurden am 30.11.2022 im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens am Amtsgericht München ebenfalls zu Geldstrafen in mittlerer dreistelliger Höhe verurteilt, in Bezug auf die Nötigungshandlungen vom 03.11.2022. Die Entscheidungen sind noch nicht endgültig.

Sitzblockaden durch Klimakleber sind eine Form des zivilen Ungehorsams, die von Klimaaktivisten durchgeführt werden, um auf die Notwendigkeit einer schnellen und entschlossenen Handlung im Kampf gegen den Klimawandel aufmerksam zu machen. Die Aktivisten kleben sich an Straßen oder Bahngleise, was dazu führt, dass der Verkehr unterbrochen wird.

Solche Aktionen finden weltweit statt und sind ein Mittel, um politische Forderungen zu unterstützen und öffentliche Aufmerksamkeit auf das Thema zu lenken. Es gibt jedoch auch Kritik an diesen Methoden, da sie die Freiheit und Sicherheit anderer Menschen beeinträchtigen können und zu Verkehrsstörungen führen können.

Aktenzeichen: AG München, Urteil vom 31.01.2023, Az. Nicht öffentlich bekannt

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom Januar 2023 die Freisprüche des Berliner Landgerichts in Bezug auf die Betäubungsmittelstraftaten mit CBD-Produkten aufgehoben. Nach Ansicht der Richter aus Karlsruhe hat sich die Beweiswürdigung des Berliner Landgerichts als rechtsfehlerhaft erwiesen. Der Fall wurde einer anderen Strafkammer des Berliner Landgerichts zugewiesen, welchen den Sachverhalt erneut verhandeln soll.

Dem Urteil aus Karlsruhe liegt folgende Begehung zugrunde:

Die Angeklagten, bestehend aus dem Geschäftsführer und dem Vertriebsleiter sowie zwei Mitarbeitern und zwei Teilhabern, die nicht im operativen Geschäft tätig waren, waren Teil der Unternehmergesellschaft (UG) „Bunte Blüte“. Dieses Unternehmen vertrieb CBD-Produkte, die aus Bestandteilen von Cannabispflanzen mit geringem THC-Gehalt und hohem CBD-Gehalt hergestellt wurden. Die Produkte wurden in Portionen von 2 und 5 Gramm über Spätverkaufsstellen und im Online-Handel verkauft. Im Januar 2019 brachte ein Angeklagter 3 kg THC-haltige Cannabispflanzen aus der Schweiz nach Deutschland. Am nächsten Tag wurden 2,4 kg THC-haltige Pflanzen und 1 kg THC-haltige Zubereitungen im Geschäftslokal des Unternehmens verwahrt, um sie gewinnbringend zu verkaufen. Ein anderer Angeklagter bestellte 7,5 kg THC-haltige Pflanzen in Luxemburg, aber das Paket wurde vom Zoll beschlagnahmt, bevor es das Unternehmen erreichen konnte.

Kein strafrechtliches Fehlverhalten ersichtlich

Das Landgericht sprach die Angeklagten frei, weil ihnen kein strafrechtliches Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Obwohl die CBD-Produkte als Betäubungsmittel galten, erkannten oder verkannten die Angeklagten nicht, dass sie missbräuchlich für Rauscherzeugung genutzt werden könnten und daher unter das Betäubungsmittelgesetz fielen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben, weil es Fehler in der Beweiswürdigung gab. Die Strafkammer hat die Einlassungen der Angeklagten nicht überprüft, sondern ohne nähere Prüfung übernommen. Keine Feststellungen zu den Verhältnissen und Vorstrafen der Angeklagten wurden getroffen, obwohl diese möglicherweise Einfluss auf ihr Wissen über die Betäubungsmitteleigenschaft der verkauften CBD-Produkte hatten. Zudem wurde nicht ausreichend untersucht, dass die Angeklagten argumentierten, dass die Produkte keine Rauschwirkung hätten. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin wird den Fall nun neu verhandeln.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2023 – 5 StR 269/22 –

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