Bestreitet der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit, tatsächlich der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, muss das zuständige Gericht sein Übriges tun, um die Zweifel an der Fahrzeugführereigenschaft auszuräumen.

So geschah es im Fall eines Betroffenen, dem ein Geschwindigkeitsverstoß (54 km/h zu viel außerorts) vorgeworfen worden war. Dieser hatte im Vorverfahren seinen Bruder als Fahrer angegeben. Die ermittelnde Behörde folgte der Begründung seines Einspruchs nicht und gab das Verfahren an das Amtsgericht Nauen ab.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen trotz dessen Unschuldsbeteuerung. Es identifizierte den vor Gericht Anwesenden als Fahrer des Fahrzeugs.

Wie kann eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt erfolgen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg) nach der Verurteilung beschäftigt. Denn der Betroffene hatte gegen das Urteil eine Rechtsbeschwerde erhoben, sodass das Urteil vom nächsthöheren Gericht überprüft werden musste. Als Grund der Rechtsbeschwerde wurde eine lückenhafte Darlegung der Beweise zur Identifizierung des Fahrers genannt.

Das OLG folgte zunächst der Ansicht des Verurteilten und hob das Urteil des AG Nauen auf. Das AG Nauen hatte im gerichtlichen Verfahren ein anthropologisches Gutachten zur Ermittlung des Fahrzeugführers in Auftrag gegeben und sein Urteil darauf gestützt. Laut OLG kann das Gericht, wenn es ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Fahreridentität einholt, sich darauf berufen. Jedoch ist eine Aufschlüsselung der Tatsachen des Gutachtens erforderlich, sofern der Sachverständige keine Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung zwischen der vor Gericht anwesenden und der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person vornimmt.

In dem Verfahren zum Geschwindigkeitsverstoß hatte sich das AG Nauen bei der Urteilsfindung auf das Sachverständigengutachten verlassen, welches den Betroffenen (anstelle des von ihm als Fahrer angegebenen Bruders) als Fahrer identifiziert hatte. Allerdings wurden die Tatsachen aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, sodass das OLG den Sachverständigenbeweis nicht einordnen und das Urteil nicht auf Logik, Erfahrungssätze des täglichen Lebens und Erkenntnissen der Wissenschaft prüfen konnte. Die Tatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass ein Rechtsmittelgericht (wie hier das OLG Brandenburg) sie nachprüfen kann, ist die Pflicht eines Gerichts.

Wieso wurde der Betroffene am Ende doch verurteilt?

Nachdem das Urteil aufgehoben worden war, wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG Nauen zurückgegeben. Zum Abgleich des äußeren Erscheinungsbildes wurde dort ein morphologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Anhand von 74 Merkmalen konnte sowohl der Betroffene als auch dessen Bruder mit dem Fahrerfoto verglichen werden. Das Gutachten ergab eine eindeutige Übereinstimmung des Betroffenen mit dem Lichtbild. Der Bruder konnte hingegen als Täter ausgeschlossen werden. Da das Gericht in seinem neuen Urteil die Ergebnisse des Gutachtens einzeln erklärte, hatte die erneute Rechtsbeschwerde nun keinen Erfolg mehr. Im Einzelnen habe kein Merkmal Zweifel erzeugt oder der Identität widersprochen.

Es kann insgesamt gesagt werden, dass ein Gericht seine Entscheidung so darlegen muss, dass die ihr zugrundeliegenden Tatsachen und die Schlussfolgerung für die Fahreridentifizierung nachvollziehbar sind. Sonst droht das Urteil vom nächsthöheren Gericht gekippt zu werden.

AZ: OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2025 – 1 ORbs 167/25

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Eine Geschwindigkeitsübertretung bedeutet innerorts ab 31 km/h nach aktuellem Bußgeldkatalog wenigstens einen Monat Fahrverbot. In Ausnahmefällen kann das Fahrverbot jedoch entfallen, beispielsweise bei einem vormals angeordneten Fahrverbot (nachzulesen in unserem Blog unter: https://kanzlei-skana.de/post/kann-ein-fahrverbot-der-grund-fuer-den-wegfall-eines-weiteren-fahrverbots-sein/).

Eine andere Möglichkeit wählte nun das Amtsgericht Dortmund in einer Ordnungswidrigkeitensache.

Fahrverbot auf Kleinwagen oder PKW-Führerscheinklasse beschränkbar

Anstelle des Wegfalls des Fahrverbots blieb das durch Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot zwar bestehen. Es wurde aber dahingehend beschränkt, dass dem Betroffenen die Nutzungsmöglichkeit von Pkw mit Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung verblieb. Dazu zählen insbesondere Fahrzeugmodelle, die als Kleinstwagen oder Kleinwagen ausgezeichnet sind.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Hintergrund solcher Einschränkungen ist häufig die berufliche oder persönliche Situation des Betroffenen. Wenn die Nutzung eines Fahrzeugs zur Ausübung des Berufs notwendig ist, kann ein Fahrverbot den Einzelnen besonders schwer treffen. Dann ist eine Ausnahme von der Regel keine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die aus rein privaten oder bequemen Gründen PKW fahren.

Bedeutung des Urteils für andere Fälle:

Grundsätzlich ist die Notwendigkeit des Führerscheins im Einzelnen zu beurteilen. Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund zeigt aber, dass nicht immer ein allumfassendes Fahrverbot verhängt werden muss.

Gleichzeitig wird deutlich, dass Verkehrsverstöße weiterhin konsequent bestraft werden und Fahrverbote als erzieherische Maßnahme dienen sollen.

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 15.05.2025 – 729 OWi-256 Js 646/25 – 51/25

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