Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte im Juli 2022 über eine kuriose Berufung zu entscheiden. Dabei ging es um eine fragliche Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche, welcher für einen bestimmten Zeitraum beschädigt wurde und der Besitzer als Ersatzwagen einen Ford Mondeo gestellt bekommen hat. Der Mann möchte diesen Wagen jedoch nicht nutzen und klagt die Entschädigung ein. Dieser Anspruch wurde vom OLG Frankfurt am Main hinsichtlich der Berufung abgelehnt.

Dem Beschluss des Oberlandesgerichts geht folgender Sachverhalt zuvor:

Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche des Models 911, wurde während eines Verkehrsunfalles beschädigt. Die Sache war eindeutig, der Beklagte musste für den Schaden vollumfänglich haften, es gab keine Quotelung.

Der Beklagte beglich nur einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Daraufhin forderte der Kläger den Ausgleich der verbliebenen Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und die 112 Tage Reparaturzeit. Als Argument für diesen Nutzungsausfallschaden trug er vor, dass ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich war bzw. ihm nicht zuzumuten war. Der Mann ist nach den Feststellungen des Gerichts noch im Besitz weiterer vier Fahrzeuge. Zwei der Autos liegen jedoch im Eigentum von Familienangehörigen. Der dritte Wagen ist zwar für den Straßenverkehr zugelassen, dennoch ist er in besonderer Weise für Rennstrecken ausgestattet und soll deshalb nicht freizeitlich genutzt werden. Letztendlich besitzt der Kläger noch einen Ford Mondeo, welcher nach eigenen Angaben für den Straßenverkehr als „zu sperrig“ empfunden wurde und von der ganzen Familie lediglich als Lasten – und Urlaubsfahrzeug genutzt wird.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten stattgegeben. Die restlichen Ansprüche seitens des Klägers wurden von den Richtern abgewiesen. Daraufhin wurde Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.

Nutzungsmöglichkeit des Zweitwagens schließt Nutzungsausfallentschädigung aus

Das OLG macht klar, dass grundsätzlich eine Beschädigung eines Fahrzeuges und der damit verbundene Nutzungsausfall eine sogenannte Nutzungsausfallsentschädigung entstehen lässt. Ein Geschädigter, der auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme. Ein solcher Anspruch kann jedoch nicht bestehen, wenn der Geschädigte im Besitz eines Zweitwagens ist und dessen Nutzung sowohl möglich als auch zumutbar sei.

Im vorliegenden Fall hätte der Kläger den Ford Mondeo für die Fahrt zur Arbeit oder für private Zwecke ohne Probleme nutzen können. Das Fahrzeug ist nach objektiver Bewertung nicht als „sperrig“ zu bezeichnen und für den Straßenverkehr absolut tauglich. Der materielle Vermögensschaden durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Porsche 911 werde damit objektiv durch die Möglichkeit der Nutzung des Ford Mondeo ausgeglichen.

Unzumutbarkeit spielt hier tragende Rolle

Hinsichtlich der Unzumutbarkeit wurde seitens des OLG erwähnt, dass es in solchen Fällen nicht auf die besonderen Eigenschaften des Erstwagens ankomme. Im obigen Fall handelte es sich um einen Sportwagen der Marke Porsche, welcher aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung dem oberen Preissegment zuzuordnen ist. Obwohl der Ford Mondeo lediglich ein Mittelklassewagen darstellt, ist dieser für seinen Halter nicht unzumutbar. Hier besteht lediglich eine „Beschränkung des Fahrvergnügens“, welches jedoch als subjektive Werteinschätzung gehandelt wird und keine materielle noch immaterielle Beeinträchtigung für den Geschädigten mit sich bringt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2022 – 11 U 7/21 –

AdobeStockFoto-Nr.: 497743062

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Landgericht Berlin hat sich im Mai 2022 zu einer möglichen Abkürzung der Sperrfrist bei Fahrerlaubnisentzügen hinsichtlich des Nachweises des Besuchs eines „Avanti“-Aufbaukurses des TÜV NORD geäußert. Die Richter argumentierten, dass eine solche Bescheinigung zwar ein Anstoß für eine Verkürzung der Sperrfrist darstellen kann, eine solche Ausnahme kann jedoch allein von einer eingehenden individuellen Prüfung entschieden werden, nicht pauschal über den Besuch eines solchen Seminars.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene hat sich einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB strafbar gemacht und wurde diesbezüglich verurteilt. Als Nebenstrafe wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von acht Monaten angeordnet.

Während dieser Zeit hat der Verurteilte am Kurs „Avanti“ des TÜV Nord teilgenommen, welcher die Theorie der Straßenverkehrsregeln wiederholt und zur Wiedereingliederung behilflich sein soll. Der Mann hat alle Kurstage besucht und aktiv mitgewirkt. Am Ende des Kurses wurde ihm eine Bescheinigung ausgestellt, welche er bei der zuständigen Führerscheinbehörde mit dem Wunsch vorlegte, seine Sperrfrist abzukürzen. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg.

Abkürzung der Sperrfrist nur bei ausreichenden individuellen Anhaltspunkten

Das Landgericht Berlin machte klar, dass besondere Kurse und Schulungen wie bspw. eine erfolgreiche Nachschulung, die erfolgreiche Teilnahme an einer Verkehrstherapie oder eines Aufbauseminars als Tatsachen im Sinne des § 69a Abs. 7 StGB gewertet werden können, was zur Verkürzung einer Sperrfrist als Indiz genutzt werden kann. Die Kernentscheidung hinsichtlich solch einer Verkürzung beruht jedoch immer auf einer eingehenden individuellen Prüfung des Betroffenen. Die alleinige Teilnahme an Nachschulungen und ähnlichen Seminaren reicht für eine solche Beurteilung nicht aus.

Nach der Ansicht der Richter muss das vorgelegte Teilnehmerzertifikat ausreichende individuelle Anhaltspunkte beinhalten, dass der Fahrzeugführer sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt und dieses auch aufgearbeitet hat. Er muss sich der Ursache sowie der Folge bewusst sein und sollte im Stande sein, sein Fehlverhalten und die Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen.

Da jedes Vergehen individuell ist, ist es hier wichtig, von einer Pauschalberatung abzuweichen. Ihr Verteidiger und Sie müssen sich individuell mit ihrem Verstoß auseinandersetzen und sich dahingehend beraten, welche Auffälligkeiten in Bezug auf Lebensstil und Verhalten aufgegriffen werden. Darauf muss dann gezielt eingegangen wird, so dass die Behörde erkennt, dass Sie aktiv daran arbeiten. Nur dadurch können die Chancen einer Abkürzung der Sperrfrist erhöht werden.

Landgericht Berlin, AZ.: 506 Qs 27/22, 05.05.2022

StockFoto-Nr.:

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Landgericht Koblenz hat sich im Juli mit einem Abschlepp-Fall beschäftigen müssen, welcher einen kuriosen Sachverhalt aufzeigte. Ein Bürger hatte sich einen Parkausweis für Sonderparkplätze von Schwerbehinderten ausstellen lassen, auf dem jedoch kein Dienstsiegel erkenntlich war. Aufgrund dieses Umstandes hat das Ordnungsamt das Fahrzeug abschleppen lassen, die Richter urteilten, dass der Bürger die vollumfänglichen Kosten der Maßnahme zu tragen hat.

Zum genaueren Sachverhalt:

Im Jahr 2020 hat sich der Kläger den Parkausweis beantragt, dieser wurde ihm nach kurzer Zeit auch ausgehändigt, so dass er innerhalb der Stadt B die Möglichkeit eingeräumt bekommt, auf Sonderparkplätzen für behinderte Menschen zu parken, ohne Konsequenzen zu fürchten. Dieser Ausweis wurde von ihm auch ordnungsgemäß an seiner Windschutzscheibe seines Fahrzeuges befestigt.

Im Juli 2021 hat der Kläger auf einem solchen Parkplatz geparkt – zu diesem Zeitpunkt war das Dienstsiegel auf der Plakette nicht erkennbar, da dieser aufgrund der längeren Dauer direkt hinter der Windschutzscheibe offensichtlich durch die stetige Sonneneinstrahlung ausgeblichen ist.

Aufgrund des fehlenden Stempels kam es seitens des Ordnungsamtes zu einem Abschleppprozess, welcher dem Kläger mit Kosten in Höhe von 259,94 EUR auferlegt wurde. Dieser vertrat jedoch die Auffassung, dass die beklagte Stadt die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, da der Stempel auf dem Parkausweis viel zu rasch verblasst sei, da die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet hat.

Stadt verweigert die Zahlung

Die Stadt verweigert die Kostenübernahme. Sie geht davon aus, dass bei Übergabe der Parkplakette ein sichtbares Dienstsiegel vorhanden war. Es wird für diese Ausweise eine eigens beschaffte und lichtbeständige Stempelfarbe verwendet, es liegt jedoch in der Sphäre des Bürgers, die Plakette vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. In dem Moment, als der Kläger bemerkt hat, dass kein Dienstsiegel mehr vorhanden war, hätte er sich rechtzeitig um die Erneuerung des Passes kümmern müssen.

Das Landgericht Koblenz hat die eingereichte Klage abgewiesen. Es konnte nachgewiesen werden, dass der Stempel bei Übergabe ordnungsgemäß Bestand hatte. Somit hat die Behörde ihre Voraussetzungen des Prozesses erfüllt – wenn der Aufdruck später durch die Sonne verblassen würde, so fällt dies in den Verantwortungsbereich des Bürgers.

Das Gericht geht sogar so weit und bestätigt, dass es keine Pflicht der Behörde sei, eine besondere lichtbeständige Farbe für solche Siegel zu verwenden.

Demnach hätte der Kläger selbst dafür sorgen müssen, dass die unleserliche Parkplakette erneuert wird. Er hat die Abschleppkosten aufgrund Alleinverschuldens selbst zu tragen.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 04.07.2022 – 1 O 328/21 –

AdobeStockFoto-Nr.: 123580980

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im April 2022 zum Thema der Untersagung des Führens von Fahrrädern mangels einer rechtzeitigen Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geäußert. Demnach kann einem Radfahrer, wenn er zuvor im Straßenverkehr schon mal mit Alkohol – oder Drogen aufgefallen ist, auferlegt werden, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt ein positives Gutachten vorlegen muss. Verstreicht diese Frist ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens, so hat die Behörde das Recht, dem Betroffenen durch Anordnung das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Dies hat der Baerische Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung bestätigt.

Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

In einer Nacht im September 2020 stürzte ein Radfahrer von seinem Fahrrad und zog sich dabei eine triefende Platzwunde zu. Während der medizinischen Versorgung wurde dem Mann aufgrund Anzeichen von Trunkenheit eine Blutprobe entnommen. Diese beinhaltete eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille. Daraufhin folgte eine Verurteilung aufgrund fahrlässiger Trunkenheitsfahrt, welche auch bei einer Radtour einschlägig ist.

Aufgrund des hohen BAK-Wertes forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Mann auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, da erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Führung von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr aufgekommen sind. Die Behörde setzte dem Mann eine Frist, welcher er nicht nachgekommen ist. Daraufhin untersagte ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr.

Gegen diese Entscheidung erhob der Radfahrer Klage und zeitgleich einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Würzburg. Er ist der Ansicht, dass die Verhältnismäßigkeit aufgrund dieser schwerwiegenden Maßnahme nicht gewahrt ist und ihm zuerst mildere Mittel hätten angedroht werden müssen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, dagegen legte der Radfahrer Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung

Dieser folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Solange der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten nicht beibringt, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststehe und eine bedingte Eignung nicht bestehe. Zwar solle das Gutachten auch klären, ob eine Beschränkung oder Auflagen ausreichend sein können. Wird das Gutachten nicht beigebracht, bleibe der Behörde keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2022 – 11 CS 21.2988 –

AdobeStockFoto-Nr.: 409630975

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich brandaktuell im August 2022 mit der Frage der Konsequenzen einer unbewussten Drogeneinnahme beschäftigt und einen Beschluss veröffentlicht, welcher diese Frage weitgehend gerichtlich konkretisieren soll. Nach Ansicht der Richter ist eine solche Behauptung möglich und unter Umständen auch ernsthaft verwertbar, jedoch muss zuvor ein in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungsablauf geschildert werden, welcher den behaupteten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Fahrzeugführer ist in eine Verkehrskontrolle geraden. In dieser haben die Beamten drogentypische Ausfallerscheinungen wahrgenommen und daraufhin einen Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf die Stoffgruppe der Amphetamine angesprungen ist. Nach anschließender Blutuntersuchung bestätigte sich das Ergebnis. In der Folge hat die Fahrerlaubnisbehörde den Mann aufgrund der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen dazu verpflichtet, seinen Führerschein innerhalb einer Frist bei der Behörde abzugeben.
Dagegen erhob der Fahrzeugführer Widerspruch. Um jedoch auch die Vollziehung vorläufig zu stoppen, hat er Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellt, um gegen diese Maßnahme vorgehen zu können.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, denn die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach aktuellen Informationen voraussichtlich rechtmäßig, da der Antragsteller durch die Einnahme von Amphetaminen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Bei solchen Stoffgruppen gilt bereits die einmalige Einnahme als Indiz für die Ungeeignetheit. Die Schutzbehauptung des Antragstellers, dass ihm die Droge ohne sein Wissen ins Getränk gemischt worden sei, ist abzuweisen. Nach Ansicht der Richter ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung als unwahrscheinlich einzustufen, dass ein Dritter einer Person Betäubungsmittel ins Getränk verabreicht.

Diese Behauptung müsse überzeugend dargelegt werden, eine einfache Schutzbehauptung reicht hier nicht aus. Das Gericht spricht hier von dem Vorbringen besonderer Beweggründe, welche eine Drogenindikation durch Dritte als wahrscheinlich erscheinen lässt.

Amphetamin heimlich verabreicht?

Trotz einer eidesstaatlichen Versicherung durch den Beifahrer, welcher aussagte, heimlich Amphetamin in die Bierflasche des Antragstellers gestreuselt zu haben, ist die Sache laut Gericht nicht plausibel. Durch den Umstand, dass eine solche Aussage erst sieben Wochen nach der Verkehrskontrolle mitgeteilt wird, ist der Wahrheitsgehalt anzuzweifeln.

Zudem wurde seitens des Gerichts bemängelt, dass es wohl ungewöhnlich ist, dass der Beifahrer einem Fahrer eines PKWs Amphetamin unterjubelt, um ihn am Leben und an der körperlichen Unversehrtheit zu schädigen, da die Chance eines Unfalls zu groß ist und die eigene Gefahr im Vordergrund stehen würde.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten der Rechtsweg zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz offen.

VG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2022 – 4 L 680/22.KO

AdobeStockFoto-Nr.: 225217519

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil aus dem Juni 2022 erklärt, dass ein Überholmanöver entlang einer Fahrzeugkolonne von bis zu 10 Fahrzeugen noch als zulässig zu erachten ist, wenn keine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 StVO besteht. Jedoch besteht für den Überholenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht während des Vorgangs.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Mai 2014 kam es in Niedersachsen auf einer Bundesstraße zu einem Verkehrsunfall. Grund dafür war das Überholmanöver eines Motorradfahrers, welcher eine Fahrzeugkolonne von 9-10 PKWs überholte. Als einer der PKWs nach links abbog, kam es zu einem seitlichen Zusammenstoß mit dem Motorradfahrer. Das erstinstanzliche Landgericht Verden hat den Fahrzeugführer und seine Haftpflichtversicherung zu einer hälftigen Zahlung auf Schadensersatz verurteilt. Der PKW-Fahrer muss 50 % der Kosten tragen, da das Ausscheren aus der Fahrzeugkolonne eine Verletzung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO darstellte.

Der Motorradfahrer wurde dazu verurteilt, die restlichen 50 % der Kosten selbst zu tragen. Laut Gericht sei diese Quote gerechtfertigt, da der Mopedfahrer während dem Vorliegen einer unklaren Verkehrslage überholt hat. Nach Ansicht der Richter hätte dieser bei einer solch langen Fahrzeugkolonne nicht zu einem einmaligen Überholmanöver hätte ansetzen dürfen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Motorradfahrer mit einer Berufung zum Oberlandesgericht Celle.

Das Überholen einer Fahrzeugkolonne mit bis zu 10 Fahrzeugen ist zulässig

Die Richter entschieden zugunsten des Zweiradfahrers. Das Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu 10 Fahrzeugen sei zulässig, wenn eine „unklare Verkehrslage“ ausgeschlossen werden kann. Diese bestimmt sich immer nach dem Einzelfall.

Wenn man jedoch anhand des obigen Beispielsfalles verfährt, so liegt keine „unklare Verkehrslage“ vor, wenn nicht ersichtlich ist, dass der PKW-Fahrer plötzlich aus der Fahrzeugkolonne ausscheren möchte.

Jedoch gehen die Richter des OLG Celle sogar einen Schritt weiter und erklären folglich, dass ein Überholvorgang sogar dann nicht abgebrochen werden muss, wenn während des Vorganges eine „unklare Verkehrslage“ erkennbar wird. Nach den allgemeinen Lebensumständen sei der Abbruch eines Überholvorganges in bestimmten Fällen sogar gefährlicher einzustufen als dessen Fortsetzung. Wer ordnungsgemäß zum Überholen ansetzt, dürfe nach Auffassung des Oberlandesgerichts darauf vertrauen, dass sich kein vorausfahrender Fahrzeugführer verkehrswidrig verhält und vorschriftwidrig ausschert. Ihm stehe der Vorrang gegenüber den Vorausfahrenden zu.

Mithaftung erst dann rechtens, wenn ein Verstoß gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht vorliegt

Durch die erhöhte Geschwindigkeit eines Überholvorganges trifft den Überholenden jedoch eine erhöhte Sorgfaltspflicht, da er eine größere Gefahr für die Verkehrsgemeinschaft darstellt. Da der Motorradfahrer während seines Überholvorganges nicht abbremste, obwohl für ihn zu diesem Zeitpunkt bereits ersichtlich war, dass ein Fahrzeug aus der Kolonne ausschert, ist ihm ein Verstoß gegen diese erhöhte Sorgfaltspflicht zuzuschreiben. Die Richter des OLG Celle sprachen sich hier für einen Mithaftungsanteil von 25% aus.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.06.2022 – 14 U 118/21 –

AdobeStockFoto-Nr.: 469051194

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Das Amtsgericht München hat sich im Juli 2022 mit einem außergewöhnlichen Verhalten eines Rentners beschäftigt. Der 65 – Jährige habe sich nach Aufklärung des Gerichts 21-malig Betäubungsmittel verschreiben lassen, welches er anschließend gehortet hat. Das Gericht sah die Tatbestände erfüllt – es folgte eine Verurteilung aufgrund 21-maligen Betruges in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senior wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, aufgrund seiner Sozialprognose und der Kooperation mit den Behörden wurde die Freiheitsstrafe jedoch auf Bewährung ausgesetzt.

Detailliert liegt dem Urteil des Amtsgerichtes München folgender Sachverhalt zugrunde:

Der zum Beginn der Taten 59 – jährige Rentner war im Zeitraum von 2016 bis Ende 2019 bei sieben verschiedenen Ärzten und Ärztinnen und klagte dort immer wieder über gleiche Symptome. Mit der Ausrede, dass sich sein aktueller Hausarzt im Urlaub befinde und er seine Medikation kannte, ließ er sich wiederholt Fentanyl-Pflaster verschreiben, welche zur Behandlung starker chronischer Schmerzen eingesetzt werden. Während er von Arzt zu Arzt wechselte, verschwieg er gezielt, dass er bereits über andere Doktoren die notwendigen Pflaster erhalten habe. Letztendlich erlangte der Rentner durch seine Masche ca. 980 Fentanyl-Pflaster mit einem Gesamtwert von 20.777,40 EUR sowie einem Wirkstoffgehalt von 22.657,60mg Fentanyl.

Kooperation mit den Behörden wurde strafmildernd ausgelegt

Als die Hauptverhandlung begann, hat der Rentner erneut vor Gericht alle Vorwürfe eingeräumt und seine Taten gestanden. Er erklärte gegenüber dem Richter, dass er aufgrund eines Eingriffes vor sieben Jahren eine irreversible Schmerzproblematik erlitt und durch diese Pflaster eine hohe Abhängigkeit hinsichtlich des schmerzstillenden Medikaments aufgebaut hat. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass der Mann sich 980 solcher Pflaster erschlichen hat, welche ihn nach einem Gutachten der Sachverständigen für einen Zeitraum von ca. acht vollen Jahren hätte berauschen können.

Aufgrund der vollumfänglichen Geständnisse sowie der Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und dem Motiv der Schmerzstillung konnte die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten auf Bewährung ausgesetzt werden. Ein Strafvollzug sei hier aufgrund des hohen Lebensalters sowie der zwischenzeitlich eingetretenen Betäubungsmittelabstinenz nicht erforderlich.

Amtsgericht München, Urteil vom 26.07.2022 – 1125 Ls 362 Js 107777/21 –

AdobeStockFoto-Nr.: 509900067

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat sich im Mai 2021 zur Kostenübernahme von Abschleppvorgängen geäußert, welche vor allem Fahrzeuge betreffen, die am Ende von Radwegen geparkt wurden. Nach Ansicht des Gerichts ist der Abschleppvorgang gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug innerhalb oder sogar vor/nach dem Schild steht, welches einen Radweg kennzeichnet (Zeichen 237 / Zeichen 295 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“).

Das Abschleppen ist sogar in der Situation anwendbar, wenn das Fahrzeug am Ende eines Radwegs steht und bereits hinter einem anderen Fahrzeug geparkt wurde.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Winter 2019 parkte ein Fahrzeugführer seinen PKW hinter dem Zeichen 237 und 295 StVO, was das Ende eines Radwegs kennzeichnete. Als die Beamten während der Streifenfahrt bemerkten, dass das Fahrzeug auch noch zum späten Abend nicht umgeparkt wurde, haben diese den Abschleppvorgang angeordnet, da der Halter nicht ermittelt werden konnte. Diesem wurden anschließend die Abschleppkosten von 305,60 EUR in Rechnung gestellt.

Dieser richtet sich gegen den Kostenbescheid mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig. Er ist der Ansicht, dass der Abschleppvorgang gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen hat, da es nicht zu einer Verkehrsbehinderung gekommen sei. Diese war sogar auszuschließen, da sich das geparkte Fahrzeug am Ende des Radwegs befand und bereits ein weiteres Fahrzeug hinter dem Wagen geparkt habe. Aufgrund dieses Umstandes hätten die Radfahrer sowieso auf die Straßen ausweichen müssen, um den geparkten, zweiten Wagen auszuweichen.

Die Richter sind der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Das ein weiteres Fahrzeug hinter dem besagten Fahrzeug parkte, ändere nichts an dem Umstand, dass er durch seinen Parkvorgang die Funktion des Radweges weitgehend beeinträchtigte und damit eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellt. Zudem wird durch die ausweichenden Radfahrer eine weitere Gefahrenlage für den Straßenverkehr in diesem Abschnitt geschaffen, welcher er zu vertreten hat.

Nachahmungseffekt verhindern – Öffentliches Interesse des Abschleppvorgangs bejaht

Das Gericht argumentierte zudem, dass für den obig beschriebenen Abschleppvorgang ein begründetes öffentliches Interesse im Sinne der Generalprävention gegeben ist. Durch das Umsetzen des Fahrzeuges soll anderen Verkehrsteilnehmern verdeutlicht werden, dass es sich hier um ein verbotswidriges Verhalten handelt und eine darauffolgende Sanktion zu erwarten ist. Der vom Kläger angeführte geparkte Zweitwagen verdeutlicht den eingetretenen Nachahmungseffekt, welcher durch den zügigen Abschleppvorgang verhindert werden soll.

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 05.05.2021 – 1 K 860/20 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Das Verwaltungsgericht München hat im Sommer 2021 Stellung zum Eingang einer kuriosen Klage in Bezug auf die Einführung von besonderen Ampelzeichen im Stil der „Wiener Ampelpärchen“ genommen. Die Klage wurde seitens der Richter nicht zugelassen, da die Begründung des Bürgers so fernab war, dass das Verwaltungsgericht München ein Zeichen setzen wollte, um solche Klagen und deren Gegenstände in Zukunft zu verhindern.

Diesem Spektakel liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In München sollten in bestimmten Teilen der Stadt die Ampelmotive ausgetauscht werden, um in Zukunft homosexuelle Figuren zu zeigen. Dies geht zurück auf eine Aktion des Jahres 2015 zum jährlichen Christopher-Street-Day, welcher weltweit von der LGBTQ-Bewegung gefeiert wird. Auf den neumodischen Ampelmotiven sollen nun anstatt eines Mannes und einer Frau zwei Figuren des gleichen Geschlechts angezeigt werden.

Ein „besorgter“ Bürger versuchte jedoch, diese Änderung durch das Verwaltungsgericht München stoppen zu lassen. Nach seiner Ansicht handelt es sich bei den neu eingeführten Motiven nicht um eine Hommage an die gleichgeschlechtlichen Beziehungen, sondern er sehe darin eine Metapher der „Zwillingskinder-Propaganda“, welche die Gräueltaten des NS-Staates verharmlosen würden.

Zudem habe er ein Problem mit den roten Streuscheiben, welche zwei weibliche Personen zeigen. Dieses mädchengleiche Paar sei eine Gefahr für die Öffentlichkeit, da eine besonders hohe Verwechslungsgefahr mit minderjährigen Kindern bestehe. Auf der umgeschalteten Streuscheibe seien dann Männchen zu erkennen, welche „keine“ Klamotten mehr tragen würden. Dies würde den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bagatellisieren und Kinderpornographie befördern. Dies wäre nicht im Einklang mit dem Allgemeininteresse der Bürger der Stadt München.

Das Gericht hat sich nur kurz zu der Meinung des besorgten Bürgers geäußert und die Klage sofort abgewiesen. Nach der Ansicht der Richter beruft sich der Kläger hier auf die Interessen des Gemeinwohls, geht in seiner Argumentation jedoch nicht auf seine persönliche Betroffenheit ein, welches für die Zulässigkeit der Klage Voraussetzung ist. Zudem wurde kurz und prägnant deutlich gemacht, dass die inhaltlichen Ausführungen des Klägers zu dem äußeren Erscheinungsbild der Streuscheiben fern jeglicher Lebenserfahrung seien.

Gegen Ende der Begründung geht das Gericht nochmal auf die Figuren im objektiven Sinne ein. Diese seien immer noch für den Straßenverkehr ausreichend konkretisiert und mit dem allgemeinen Bild der Straßenverkehrsordnung im Einklang. Jedoch sah das Gericht in der Verwendung von Herzen und Schmetterlingen einen Grenzfall der straßenverkehrsrechtlichen Gestaltungsfreiheit. Denn diese Symbole seien nicht mehr durch den Aspekt der Gefahrenregelung gedeckt.

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28.04.2021- M 23 K 20.6509 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Juni 2022 einen Beschluss über das Thema der Vollverschleierung der sogenannten „Niqab“-Gesichtsschleier und dem Führen von Kraftfahrzeugen veröffentlicht. In dem Verfahren eines muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf entschieden die Richter, dass das Führen von Kraftfahrzeugen während des Tragens eines Gesichtsschleiers, welcher lediglich mit Sehschlitzen für die Augenpartien ausgestattet ist, keine Ausnahme darstellt und demnach nicht gestattet ist.

Dem Beschluss des Eilantrages geht folgender Sachverhalt voraus:

Die Antragstellerin hat sich gegen das Verbot in der Straßenverkehrsordnung gewandt, welches vorschreibt, dass ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Im vorliegenden Fall kam es zur Kontrolle der Dame, aufgrund des Tragens eines Niqabs verstoß Sie gegen § 23 Abs. 4 StVO und das damit verbundene Verhüllungsverbot für Fahrzeugführer. Da bei diesem religiösen Gewand das Gesicht bis auf die Augen vollständig verschleiert ist, handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um einen Umstand, welcher den Tatbestand der Verhüllung erfüllt und demnach unter § 23 Abs. 4 StVO fällt. Ihr wurde eine Geldbuße in Höhe von 66 EUR auferlegt.

Beeinträchtigung der Religionsfreiheit?

Die Muslima fühlte sich durch die Entscheidung in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt. Sie legte Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Dieses bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Frau hat nach Angaben des Gerichts vorsätzlich gegen das Verschleierungsverbot aus § 23 Abs. 4 StVO verstoßen. Nach Ansicht der Richter wird durch das Verbot niemand an seiner Ausübung seines Glaubens gehindert. Es liege maximal eine mittelbare Beeinträchtigung vor, welche sich darin entfaltet, dass die Betroffenen bei vollständiger Ausübung ihres Glaubens auf das Fahren von Kraftfahrzeugen verzichten müssen, da dadurch immense Gefahren im Straßenverkehr entstehen können und demnach berechtigte Interessen entgegenstehen.

Diese mittelbare Beeinträchtigung sei nach Angaben des Oberlandesgerichts jedoch gerechtfertigt. Das Gesichtsverhüllungsverbot diene in repressiver Hinsicht dem Ziel, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Zudem komme dem Verbot eine präventive Schutzfunktion zu. Denn wer damit rechnen muss, identifiziert zu werden, werde sich eher verkehrsgerecht verhalten als derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am Straßenverkehr teilnimmt. Das Verhüllungsverbot diene damit der Sicherheit des Straßenverkehrs und hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer.

Da es sich lediglich um eine mittelbare und keine absolute Beeinträchtigung handelt, kann hier ein Verstoß argumentiert werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2022 – IV-2 RBs 73/22 –

AdobeStockFoto-Nr.: 38855949

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht