Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Der Bundesgerichtshof hat am 12.10.2022 eine bahnbrechende Entscheidung im Bereich des Betäubungsmittelrechtes veröffentlicht. In seinem Beschluss hat der 5. Strafsenat obersten ordentlichen Gerichtes die Revision gegen ein Berliner Urteil verworfen, welches aufgrund des Handeltreibens mit CBD-Blüten bekannt war.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Berlin hat einen der Angeklagten u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den anderen wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren neun Monaten und von zehn Monaten (deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat) verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Hauptangeklagte im September/Oktober 2019 mit Unterstützung des zweiten Angeklagten insgesamt 120 Kilogramm CBD – Blüten mit einem hohen Anteil des Wirkstoffes Cannabidiol erworben. Diese Blüten hat er gewinnbringend an weitere Großhändler weiterverkauft, welche die Ware dann an verschiedene Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten.

Das Landgericht Berlin hat die CBD-Blüten als illegales Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet. Demnach sind die besagten Blüten nicht unter die Ausnahmevorschrift für Cannabis gefallen, welche einen Verkauf der Ware legalisiert hätte.

Ausnahme setzt sich aus Wirkstoffgehalt und mangelnder Missbrauchseigenschaft zusammen

Im obigen Fall überschritten die Blüten jedoch nicht den Grenzwert der Ausnahmevorschrift von 0,2 % THC. Dennoch fehlte es an einer weiteren Voraussetzung, welche die Ausnahme erst ermöglicht: Der Ausschluss zum Missbrauch von Rauschzwecken.

Nach Ansicht der Richter ist ein solcher Missbrauch bei den in den Verkehr gebrachten Blüten immer noch möglich. Würde man diese Blüten beim Backen erhitzen, so führe dies zur Freisetzung von weiterem THC, was bei dem Konsum durch den Endabnehmer einen vollwertigen Cannabisrausch erzeugen könnte. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Umstand dem Hauptangeklagten bekannt, seinem Helfer zumindest gleichgültig, was für eine Vorsatzannahme ausreicht.

Europarecht ist durch diese Entscheidung nicht tangiert

Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Verurteilung wegen des Handels mit CBD-Blüten auch für den Fall keinen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar, da die Blüten in Spanien legal produziert wurden. Denn bei solchen Blüten handelte es sich um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten ist und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfallen.

Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden europarechtlichen Maßstäbe waren nach den einschlägigen Rechtsnormen so klar und durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union so weit geklärt, dass keine Veranlassung bestand, eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit mit Europarecht einzuholen (Art. 267 AEUV).

Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Aktuell ist ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Zweibrücken in aller Munde, welcher am 06.10.2022 auf dem Portal der Justiz veröffentlicht wurde. Demnach haben die Richter einen Haftbefehl gegen einen mutmaßlichen Mörder und Vergewaltiger aufgehoben, da in absehbarer Zeit kein Termin für eine Hauptverhandlung gefunden werden konnte, da das zuständige Amtsgericht derzeit überlastet ist.

Diesem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hatte sich seit dem 13. März 2022 durch einen Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal in Untersuchungshaft befunden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte 17 Jahre alt. Nach einem halben Jahr in U-Haft hat die Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal die Hauptverhandlung gegen den Jugendlichen begonnen. Der Prozess zog sich bis in den August 2022 – dann hat die Strafkammer den nunmehr 19 – jährigen Angeklagten in dieser Sache wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie dem sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren Haft verurteilt und im Übrigen freigesprochen.

Gegen dieses Urteil folgte eine Revision seitens des Angeklagten sowie auch der Staatsanwaltschaft Frankenthal.

Haftbeschwerde aufgrund Verzögerung der Verhandlung

Zudem hat der Verurteilte eine Haftbeschwerde an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken gerichtet und seine Freilassung gefordert. Dieser wurde seitens der oberlandesgerichtlichen Richter stattgegeben. Es wurde argumentiert, dass die Juristen auf Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem Thema erklärten, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr mit der abschätzbaren Wartedauer auf eine weitere Verhandlung vereinbar ist. Der Angeklagte habe bezüglich seiner Revision mit weiteren Verfahrensverzögerungen zu rechnen. Der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Anspruch auf eine beschleunigte Aburteilung kann nicht mehr bewahrt werden, demnach wäre die Weiterführung der Untersuchungshaft nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinen.

Vorliegend sei in der mehr als 22 Monaten dauernden Hauptverhandlung lediglich an 57 Tagen verhandelt worden. An 20 dieser Verhandlungstage sei auch noch weniger als zwei Stunden verhandelt worden. Die dadurch eingetretene Verzögerung betrage insgesamt knapp sechs Monate (26 Wochen). Dieser Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz sei nach Auffassung des Senats auch vor dem Hintergrund des hohen Gewichts des staatlichen Strafanspruchs im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der Überlegung, dass nach einer Verurteilung Verfahrensverzögerungen geringeres Gewicht beizumessen sei, nicht hinnehmbar.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2022 – 1 Ws 184/22 –

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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat im November 2021 über einen kuriosen Ordnungswidrigkeitsfall entschieden. Grundlage für die Entscheidung war ein Verstoß gegen ein Corona-Versammlungsverbot. Dies war jedoch nicht der Kernpunkt der Entscheidung. Vielmehr wurde dem Oberlandesgericht in zweiter Instanz vorgelegt, ob ein Verwerfungsurteil hier statthaft ist, da sich der Betroffene zwar zu Beginn im Hauptverhandlungsaal eingefunden hat – jedoch kurz vor Veröffentlichung des Urteils der ersten Instanz den Saal wutentbrannt verließ.

Die Richter des OLG entschieden, dass auch hier eine Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG durchgeführt werden muss.

Eine kurze Ausführung zum Sachverhalt:

Der Betroffene hat einen Einspruch gegen seinen Bußgeldbescheid einlegt, welcher ihm aufgrund eines vorhergehenden Corona-Verstoßes zugestellt wurde. Dadurch kam es zur Hauptverhandlung, bei welcher er persönlich ohne eine Verteidigung erschienen ist. Bis zum Ende der Beweisaufnahme verblieb er im Saal, erst nach seinem Schlusswort entschied er, den Saal zügig zu verlassen.

Da er bei der Verkündung des Urteils nicht anwesend war, stützt er eine Verfahrensrüge auf diesen Umstand.

Das vorherige Ausbleiben oder das gegenwärtige Gehen in einer Hauptverhandlung ist gleichzustellen

Die Richter argumentierten, dass der Betroffene letztendlich bei Urteilsverkündung nicht anwesend war, demnach also ohne ausreichende Entschuldigung ausblieb, obwohl er von der Verpflichtung des Erscheinens nicht entbunden war.

Hier ist dieses Ausbleiben so auszulegen, dass es einem Verlassen der Hauptverhandlung im Ergebnis gleich zu stellen ist. (KG Berlin, Beschluss vom 28. April 1999, 2 Ss 55/99 – 3 Ws (B) 218/99).

Faktisch gesehen zeigt der Beschuldigte ein „Nichterscheinen“ am notwendigen Zeitpunkt, nämlich den der Urteilsverkündung. Erst mit dieser schließt eine Hauptverhandlung nach dem Gesetz (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 1 StPO).

OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 Ss (OWi) 202/21–

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Der Bundesgerichtshof hat nun mit einem Urteil vom 25.08.2022 beschlossen, die Revision gegen die oberlandesgerichtliche Entscheidung der Vorinstanz zu verwerfen. Demnach erwächst das Urteil im Mordfall Walter Lübcke in Rechtskraft, welcher als ehemaliger Kasseler Regierungspräsident am 01.07.2019 mit einem Revolver getötet wurde.

Das Oberlandesgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt, welcher medial einen heftigen Aufruhr auslöste. Dr. Lübcke wurde am 01.07.2019 gegen 22:30 aus naher Entfernung durch einen Schuss aus einem Trommel-Revolver getötet. Der Täter handelte nach den Feststellungen des Gerichts aus fremdenfeindlichen Motiven und nutzte die Arglosigkeit von Dr. Lübcke gezielt aus, in dem er sich Opfer heranschlich und ihn aus kurzer Distanz einmal gezielt in den Kopf schoss. Dabei kam es ihm darauf an, sein Tatopfer wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam für die von diesem vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen.

Das Oberlandesgericht konnte hingegen keine Feststellung zur beweiswürdigen Beihilfehandlung des Angeklagten H. treffen, welcher dem Angeklagten E. für dessen Mordhandlung Hilfe geleistet haben soll.

Der Angeklagte H. wurde lediglich dafür verurteilt, dass er eine Maschinenpistole als Dekorationswaffe aufbewahrte. Der Hauptangeklagte Stephan E. hingegen wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde eine besondere Schwere der Schuld festgestellt, so dass eine vorzeitige Haftentlassung nach bereits 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen ist.

Bundesgerichtshof hat an der OLG-Entscheidung keine Beanstandungen

Die Richter des BGH konnten keinerlei Rechtsfehler oder Sachrügen im Urteil des Oberlandesgerichts entdecken. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten E. werden die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zur Tötung von Dr. Lübcke durch die Beweiswürdigung belegt und tragen den Schuldspruch wegen Mordes. Die Rechtsfolgeentscheidungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei hat der Bundesgerichtshof u. a. entschieden, dass es rechtlich zulässig war, die rassistischen und ausländerfeindlichen Beweggründe des Angeklagten bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld über die rein politische Motivation hinaus gesondert zu berücksichtigen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.08.2022 – 3 StR 359/21 –

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Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat im September 2022 einen 56 – Jährigen zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt, da dieser öffentlich zur tödlichen Jagd auf Polizisten aufgerufen hat und auf Facebook selbst als der „Cophunter“ berühmt wurde.

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat das Urteil aufgrund folgenden Sachverhaltes gefällt:

Der Mann hatte Anfang Februar dieses Jahres zwei selbstgedrehte Videos auf seinem öffentlichen Facebook-Profils hochgeladen und damit die Gründung eines „Cophunter“-Vereines beworben, welcher zur Jagd und Tötung von Polizisten als neuen Sport aufrufen soll. In diesen Videos sowie auf der Info-Seite der Facebook-Gruppe bot er an, Polizisten gegen eine Gebühr von ca. 500 EUR auf einen Feldweg zu locken, wo Sie dann „ohne Augenzeugen“ erschossen werden können. Er bot sogar ein Premium-Paket für 150.000 EUR an, mit welchem eine Hundertschaft von Polizisten aus einem Hubschrauber beschossen werden könnte.

Neben diesen perfiden Angeboten habe er sich in seiner Gruppe öfter über zwei getötete Polizisten bei Kusel ausgelassen. Dies ging sogar so weit, dass er der heimatnahen Polizeiwache E-Mails schrieb und die zwei getöteten Polizisten als „abgeknallte Pfälzer Ratten“ verunglimpfte.

„Cophunter“ zeigte in der Hauptverhandlung Reue

Im Finale der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Angeklagte nochmals und betonte, dass es sich hier um einen „Unsinn“ gehandelt habe. Er selbst tue keinem Menschen was und habe nicht damit gerechnet, dass er mehr als zehn Follower mit seinen Materialien und Aufrufen erreichen würde. Seine Verteidigung plädiert auf inszenierte Comedy und Satire, dies sieht der Vorsitzende Richter jedoch anders.

Zudem war der Angeklagte bereits 23x vorbestraft, unter anderem wegen Diebstahl, Körperverletzung, Beleidigung und Trunkenheit am Steuer. Nach Aussage der psychiatrischen Sachverständigen Anette Korte ist der Angeklagte voll schuldfähig. Bei ihm liege eine Persönlichkeitsstörung „mit narzisstischen und paranoiden Anteilen“ vor. Er sei aber trotzdem in der Lage, sich anzupassen, und verfüge über Realitätskontrolle. Die Schuld gebe er immer anderen, von der Polizei habe er sich schon seit langem ungerechtfertigt behandelt gefühlt.

Amtsgericht Idar-Oberstein, Az.: 304 C 144/21

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Juni 2022 einen weiteren Beschluss hinsichtlich der Voraussetzung einer Beschuldigtenbelehrung veröffentlicht. Die Richter sind zu dem Entschluss gekommen, dass der Halter eines an einer Unfallflucht beteiligten Fahrzeuges vor einer polizeilichen Befragung als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt werden. Wird eine solche Belehrung unterlassen, so sind sämtliche Angaben aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes nicht verwertbar.

Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Im Frühjahr 2022 kam es auf einem öffentlichen Parkplatz durch ein Ausparkmanöver zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen. Dabei wurde ein Schaden in Höhe von ca. 3.300 EUR verursacht. Der Unfallverursacher hat daraufhin den Unfallort verlassen. Passanten konnten sich das Kennzeichen des geflüchteten Fahrzeuges jedoch merken und haben dies der Polizei übermittelt. Letztendlich konnte eine ältere Frau als Halterin des Fahrzeuges ermittelt werden. Im Rahmen eines Gespräches mit der Polizei gab diese ihr Fahrereigenschaft zu. Daraufhin erließ das Amtsgericht Fürth einen Strafbefehl aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes nach § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Gegen diesen Strafbefehl wehrte sich die Angeklagte mit dem Argument, dass ihre Aussage unverwertbar sei, da Sie in diesem Moment nicht als Beschuldigte belehrt worden ist.

Beschuldigtenbelehrung in einem solchen Fall notwendig

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten der Angeklagten. Es besteht zum Zeitpunkt kein dringender Tatverdacht für die Straftat. Die Identifizierung der Angeklagten als verantwortliche Fahrerin sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit gegeben. Sie hätte in diesem Fall vorab belehrt werden müssen. Durch den Umstand, dass dies nicht passiert ist, waren die Angaben der Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten nicht verwertbar.

Die Angeklagte sei nach Ansicht des Landgerichts bereits vor der Befragung der Polizei gemäß § 136 Abs. 1 StPO als Beschuldigte zu belehren gewesen. Der Tatverdacht habe sich nach der Ermittlung der Angeklagten als Fahrzeughalterin auf sie verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeugs der Angeklagten in Betracht kamen. Dazu kommt, dass die Personenbeschreibung der Passanten auf die „Halterin“ des Fahrzeuges weitgehend zutraf, so dass es dem Polizeibeamten sich hätte aufdrängen müssen, dass er hier eine Belehrung aussprechen muss.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.06.2022 – 5 Qs 40/22 –

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat zum 21.08.2022 einen brandaktuellen Beschluss zur Bindungswirkung eines strafrechtlichen Urteils gegenüber der verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisbehörde veröffentlicht. Demnach verneinen die Verwaltungsrichter einen Zusammenhang des Urteils eines ordentlichen Gerichts in Bezug auf die Fahreignung, wenn diese im Strafverfahren nicht eigenständig geprüft und bejaht wurde.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Fahrzeugführerin wurde während einer Trunkenheitsfahrt einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch zwei Beamten unterzogen. Es stellte sich heraus, dass die Frau während der Tatbegehung eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille vorwies. Es folgte die Verurteilung aufgrund der Trunkenheit im Straßenverkehr. Das zuständige Amtsgericht ordnete im zugrundeliegenden Urteil die Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Dagegen wandte sich die Fahrzeugführerin mit einer Rechtsbeschwerde. Das Landgericht stellte in der Rechtsmittelinstanz fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt, da die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung habe nicht mehr festgestellt werden können.

Davon getrennt hat die Fahrerlaubnisbehörde durch die Mitteilung der Blutalkoholkonzentration und der damit verbundenen Fahrt ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert, um die berechtigten Zweifel der Fahrtüchtigkeit ausräumen zu können. Dieses wurde jedoch von der Fahrzeugführerin nicht vorgelegt, so dass die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.

Verwaltungsgericht sieht keine Bindungswirkung zwischen Fahrerlaubnisbehörde und strafgerichtlichen Urteil unter diesen Voraussetzungen

Gegen die Entziehung wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag. Sie argumentierte, dass aufgrund der Berufungsinstanz am Landgericht und dem Wegfall der Entziehungsanordnung die Behörde nicht eigenständig eingreifen und nun die Vorlage eines MPU-Gutachtens fordern könne.

Das Verwaltungsgericht Koblenz sieht dies anders. Die Anordnung des Gutachtens beruhte auf dem hohen Blutalkoholwertes der Frau. Ihr wurde mit der Aufforderung der MPU die Chance eingeräumt, die Zweifel an ihrer Fahrtüchtigkeit aufzuheben. Dies habe Sie nicht genutzt.

Die Behörde ist nicht durch das landgerichtliche Urteil gehindert worden, ein Gutachten anzuordnen. Die schriftlichen Urteilsgründe haben keine Feststellung zur Fahreignung enthalten. Zudem wurde auch keine medizinisch-psychologische Untersuchung im Strafverfahren angewandt.

Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille aber nur dann positiv von einer Fahreignung ausgehen, wenn ein solches Gutachten feststelle, dass die betroffene Person nach gefestigter Änderung des Trinkverhaltens sicher zwischen Fahren und Konsum trennen könne. Demgegenüber sei die Fahrerlaubnisbehörde nicht an eine strafgerichtliche Entscheidung betreffend die Fahrerlaubnisentziehung gebunden, wenn im Strafverfahren ein solches Gutachten nicht eingeholt worden sei. Insoweit habe die Fahrerlaubnisbehörde für ihre Entscheidung einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde zu legen als das Strafgericht.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.08.2022

– 4 L 746/22.KO –

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Obwohl auch in Deutschland die Digitalisierung weiter voranschreitet und nun auch vor dem Gerichtssaal keinen Halt macht, gibt es dennoch gesetzliche Einschränkungen, inwieweit z.B. Videokonferenzen in Strafverhandlungen eingebracht werden dürfen. Zu diesen Voraussetzungen hat sich das Oberlandesgericht Bremen im Juli 2022 geäußert. Demnach ist es nach Ansicht der Richter nicht gestattet, die Anhörung eines Sachverständigen per Videokonferenz durchzuführen, wenn dieser über die Unterbringung des Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus urteilen soll. Dies ist nach § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO unzulässig.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene befindet sich seit dem Jahr 2007 aufgrund einer Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem psychischen Krankenhaus in Bremen. Im Februar 2022 wurde die Fortsetzung der Unterbringung in diesem Krankenhaus vom Landgericht Bremen auf Basis eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Im Einverständnis mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten wurde eine Anhörung des Sachverständigen mittels einer Videokonferenz durchgeführt. Gegen diese Form der Konferenz wandte sich der Untergebrachte mit einer sofortigen Beschwerde.

Der Fall landet vor dem Oberlandesgericht Bremen, welches sich zu Gunsten des Inhaftierten entschied. Im Falle einer Anordnung einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus müssen bestimmte gesetzliche Vorgänge eingehalten werden. Darunter fällt auch die Ausschlussvorschrift des § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO. Demnach bedarf es für eine solche Anhörung eines Sachverständigen, welcher mit der Unterbringungsfrage seitens des Gerichts betraut wurde, einer mündlichen Anhörung. Eine Anhörung in Form einer Bild – und Tonübertragung, wie es im obig geschilderten Fall vorgefallen ist, sei grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn sämtliche Verfahrensbeteiligte der Durchführung in dieser Form zugestimmt haben. Das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung gebiete es, die Anhörung in persönlicher Anwesenheit des Sachverständigen durchzuführen.

Zwar sei es möglich, von der Anhörung des Sachverständigen abzusehen, so das Oberlandesgericht, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. Das war jedoch nicht der Fall. Der Inhaftierte wollte den Sachverständigenvortrag erwirken, jedoch nicht in der geleisteten Form.

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 27.07.2022 – 1 Ws 91/22 –

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil vom 01.09.2022 klar gemacht, dass das von der Landeshauptstadt Düsseldorf eingeführte Auto-Pose-Verbot rechtswidrig sei. Auch die damit verbundenen Sanktionen zur Zwangsdurchsetzung in Höhe von 5.000 EUR und höher sind in Verbindung mit dem Imponierverhalten ausgeschlossen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt Düsseldorf hat im März 2021 Kenntnis davon bekommen, wie ein Fahrzeugführer mit seinem hochmotorisierten Mercedes-Benz AMG C63 vor einer Ampel in der Heinrich-Heine-Allee stand und den Motor im Leerlauf mehrmals laut aufheulen ließ. Dies tat er in der Absicht, die Aufmerksamkeit der sich in der Nähe befindlichen Passanten auf sich zu ziehen. Gegen dieses Verhalten, welches allgemein als „Auto-Posing“ bezeichnet wird, kämpft die Landeshauptstadt Düsseldorf schon länger. Im obig geschilderten Fall sollte aktiv dagegeben vorgegangen werden: Dem Fahrzeugführer wurde ein solches Verhalten explizit für eine Dauer von drei Jahren verboten. Jede weitere „Posing-Handlung“ wird mit einem Zwangsgeld von 5.000 EUR bedroht.

Gegen diese Anordnung wehrte sich der Fahrzeugführer und reichte Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein. Das Gericht hat das Verbot aufgehoben, denn es gibt zum aktuellen Zeitpunkt für ein solches Verbot keine Rechtsgrundlage, welche die Stadt dazu ermächtigt, ein solches Verbot zu konstruieren und auszusprechen.

Das Straßenverkehrsrecht ist in Deutschland als Bundesrecht deklariert und wird v.a. durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Demnach kann das „Auto-Posen“, das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden.

Stadt Düsseldorf mangelt es an Gesetzgebungskompetenz

Zum aktuellen Zeitpunkt führt ein solches Vergehen auch nicht zu einem Punkteeintrag im Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, was das Delikt nach seiner Systematik her zu einer besonders schwerwiegenden Gefahr bezeichnen würde. Liegt diese Deklaration seitens Bundesrecht nicht vor, so hat die Stadt Düsseldorf auch keine Befugnis, durch die örtliche Ordnungsbehörde strengere Maßstäbe hinsichtlich eines solchen Verhaltens an den Tag zulegen oder eigenständig zwangsbewehrte Verkehrsverbote auszusprechen. Es können für das Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2022 – 6 K 4721/21 –

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2022 eine Entscheidung veröffentlicht, welche die verkehrsrechtliche Rechtsprechung in Aufruhr versetzte. Nach Ansicht des Tatrichters sei die vorhergesehene Regelgeldbuße von Ordnungswidrigkeit zu erhöhen, wenn diese mit einem SUV-Fahrzeugtyp begangen wurden. Man darf gespannt sein, ob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rechtsbeschwerdeverfahren anders entscheidet.

Der Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die betroffene Person befuhr am 05.11.2021 um 12:44 Uhr als Führerin des Pkw der Marke BMW eine Kreuzung in Frankfurt. Bei dem besagten Fahrzeug handelt es sich um einen sogenannten „SUV“ (Sport Utility Vehicle), welches in Bezug auf die Bauart von normalen Fahrzeugen abweicht, da es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt und von der Optik einem Geländewagen gleicht. Nach Ansicht des Richters besteht durch die kastenförmige Bauweise und den höher angeordneten Frontstrukturelementen dieses Fahrzeuges im Falle eines Unfalls eine größere Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer.

Im vorliegenden Fall hat der Fahrzeugführer das Rotlicht einer Verkehrsampel um über eine Sekunde überfahren. Es wurde eine Geldbuße von 350 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot angesetzt.

Erhöhte Betriebsgefahr soll die Erhöhung der Regelgeldbuße rechtfertigen

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf die Vorschriften der § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt, wonach eine Bußgelderhöhung über den Regelsatz gerechtfertigt sei, wenn außergewöhnliche Tatumstände bestehen. Laut allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung bezieht sich diese Norm jedoch lediglich auf die Begehungsweise der Tat, die Art des PKWs dürfe jedoch nicht dazu zählen, da diese Eigenschaft nichts mit der eigentlichen Tathandlung zu tun hat.

Zudem wird angezweifelt, dass die Beweisförderung von Amts wegen deutlich erschwert werden würde – da bei jeder Ordnungswidrigkeit auch der Fahrzeugtyp festgestellt werden müsste, so dass man zwischen Regelgeldbuße und erhöhten Sanktionen unterscheiden kann. Im Umkehrschluss wäre das Ergebnis, dass ein Rotlichtverstoß mit einem Kleinwagen geringere Konsequenzen nach sich zieht als ein Verstoß mit größeren Fahrzeugtyp, beispielsweise einem SUV. Eine solche Unterscheidung sieht der Bußgeldkatalog jedoch nicht vor.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22, 03.06.2022

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