Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Jahr 2022 hat einige interessante Entscheidungen in der Strafrechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervorgebracht. Eine dieser Entscheidungen ist der Beschluss des 4. Strafsenats vom 24. November 2022 in der Strafsache gegen zwei Angeklagte, die wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe dazu angeklagt waren. Bedeutend in dieser Entscheidung war auch der Bezug zu einem Erbbaurecht, welches die Tat überhaupt ermöglicht hat.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beiden Angeklagten wurden angeklagt, gemeinsam mit weiteren Personen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrieben zu haben. Der Hauptangeklagte hatte dabei verschiedene Personen als Kurier eingesetzt, um die Drogen an verschiedenen Orten in Deutschland zu verteilen. Die beiden Angeklagten hatten nach Überzeugung des Gerichts als Mitglieder der Organisation des Hauptangeklagten fungiert und waren an mehreren Drogenlieferungen beteiligt gewesen. Das Landgericht stellte fest, dass die Ehefrau ein Erbbaurecht an einer ungenutzten Doppelhaushälfte erworben hatte. In Absprache mit ihr hatte ihr Ehemann dort eine Cannabisplantage angelegt und durch zwei Ernten insgesamt 279.000 EUR eingenommen.

Erbbaurecht ist in diesem Fall als Tatmittel ausgelegt worden

Die kuriose Seite dieses Falles zeigt sich durch das Tatmittel des Erbbaurechts. Das Erbbaurecht war ein Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB, da es zur Begehung der Tat, an der die Angeklagte beteiligt war, gezielt genutzt wurde. Das Haus und das Grundstück, auf dem sich die Cannabis-Plantage befand, waren ausschließlich für diesen Zweck vorgesehen und Teil des Tatplans. Die Einziehung von Grundstücken, auf denen Cannabis-Plantagen errichtet worden sind, wurde bereits in früheren Entscheidungen des BGH bestätigt.

In Fällen, in denen das Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück besteht und der Erbbauberechtigte zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, vermittelt ihm das Erbbaurecht eine Herrschaftsgewalt an dem Grundstück, die der des Eigentümers des Grundstücks nicht unterlegen ist. Daher sollten Erbbauberechtigte nicht gegenüber Volleigentümern bevorzugt werden, wenn es darum geht, Gegenstände, die bei einer Straftat verwendet wurden, einzuziehen. Das ist im obigen Fall seitens des Gerichts bestätigt worden.

BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – 4 StR 263/22–

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.01.2023 ein Urteil gefällt, das sich mit dem Handel von sogenannten CBD-Hanfprodukten befasst. Der BGH hat die Freisprüche des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagten waren Geschäftsführer und Mitarbeiter des Berliner Unternehmens „Bunte Blüte“, das CBD-Hanfprodukte wie Tee, Öl oder Blüten vertrieb. Die Produkte enthielten Cannabidiol (CBD), einen nicht psychoaktiven Wirkstoff der Hanfpflanze, sowie geringe Mengen von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis. Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten vor, gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen zu haben, indem sie Produkte mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,2 % angeboten und verkauft hätten. Die Angeklagten beriefen sich auf eine Ausnahmeregelung des BtMG, die den Anbau und Verkehr von Nutzhanf unter bestimmten Voraussetzungen erlaube.

Das Landgericht Berlin sprach die Angeklagten frei und stellte fest, dass die Produkte der „Bunten Blüte“ nicht unter das BtMG fielen, weil sie aus EU-zertifiziertem Nutzhanf hergestellt worden seien und keine berauschende Wirkung hätten.Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision zum BGH ein.

BGH: Falscher Maßstab bei Beweiswürdigung des Landgerichts

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Der BGH führte aus, dass das Landgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Produkte der „Bunten Blüte“ einen falschen Maßstab angelegt habe.

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass die Ausnahmeregelung des BtMG für Nutzhanf nur dann gelte, wenn der Hanf ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Denn die Produkte der „Bunten Blüte“ seien zum Konsum bestimmt gewesen und hätten einen Missbrauch zu Rauschzwecken eben nicht ausgeschlossen.

Die Richter aus Karlsruhe stellten klar, dass es für die Einordnung als Betäubungsmittel nach dem BtMG nicht darauf ankomme, ob die Produkte eine berauschende Wirkung hätten oder nicht.

Entscheidend sei allein der THC-Gehalt der Produkte. Der BGH wies darauf hin, dass nach dem BtMG alle Pflanzenteile von Cannabis als Betäubungsmittel gelten würden, wenn sie einen THC-Gehalt von mehr als 0,2 % aufwiesen. Der BGH betonte, dass es Sache des Tatrichters sei, den genauen THC-Gehalt der Produkte der „Bunten Blüte“ festzustellen und zu prüfen, ob die Angeklagten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hätten.

Rückverweisung an das Landgericht

Das Urteil des BGH zeigt, wie streng das BtMG den Handel mit CBD-Hanfprodukten regelt und welche Risiken für Anbieter und Konsumenten bestehen. Der BGH hat klargestellt, dass CBD-Hanfprodukte unter das BtMG fallen können, wenn sie einen THC-Gehalt von mehr als 0,2 % aufweisen und dass die Herkunft aus EU-zertifiziertem Nutzhanf dafür nicht ausschlaggebend ist. Der BGH hat außerdem betont, dass es für die Strafbarkeit nicht darauf ankommt, ob die Produkte eine berauschende Wirkung haben oder nicht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes hat weitreichende Folgen für den Markt der CBD-Hanfprodukte in Deutschland. Es ist zu erwarten, dass viele Anbieter ihre Produkte überprüfen und gegebenenfalls anpassen oder vom Markt nehmen müssen. Auch die Konsumenten müssen sich bewusst sein, dass sie sich strafbar machen können, wenn sie CBD-Hanfprodukte mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,2 % erwerben oder besitzen.

Es bleibt abzuwarten, wie die neue Verhandlung vor dem Landgericht Berlin ausgehen wird und ob die Angeklagten verurteilt oder freigesprochen werden.

Az.: BGH, Urt. v. 16.01.2023 – 5 StR 269/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Celle hat am 31.01.2023 ein Urteil gefällt, das sich mit der Haftung von Bahnbetreibern und Autofahrern bei einem Bahnunfall befasst. Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Bahnbetreiber nicht für den Schaden haftet, der einem Autofahrer entsteht, wenn dieser bei offenen Schranken auf einen unbeschrankten Bahnübergang fährt und mit einer Bahn kollidiert.

Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Die Klägerin hatte die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Schienenbahnunfall in Anspruch genommen. Am 14.01.2020 war sie mit ihrem Pkw auf einer Landstraße unterwegs und wollte einen unbeschrankten Bahnübergang überqueren. Kurz vor dem Bahnübergang befand sich ein anderer Bahnübergang, der mit Halbschranken gesichert war. Die Halbschranken waren zum Zeitpunkt des Unfalls geöffnet. Die Klägerin fuhr bei grünem Licht über den ersten Bahnübergang und bog nach rechts ab, um den zweiten Bahnübergang zu überqueren. Dabei übersah sie das rote Blinklicht an dem unbeschrankten Bahnübergang und kollidierte mit einer herannahenden Regionalbahn der Beklagten zu 2). Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen und ihr Pkw wurde total beschädigt.

Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagten für den Unfall verantwortlich seien, weil sie die Halbschranken an dem ersten Bahnübergang nicht geschlossen hätten, obwohl eine Zugfahrt bevorstand. Sie behauptete, dass sie durch die offenen Schranken in die Irre geführt worden sei und dass sie bei geschlossenen Schranken bei geschlossenen Schranken gewartet und den zweiten Bahnübergang nicht überquert hätte.

Die Beklagten wiesen die Klage ab und beriefen sich auf das Mitverschulden der Klägerin. Sie trugen vor, dass die Halbschranken an dem ersten Bahnübergang nur für diesen gelten würden und dass die Klägerin den unbeschrankten Bahnübergang auf eigene Gefahr überqueren müsse. Sie behaupteten, dass die Klägerin das rote Blinklicht an dem unbeschrankten Bahnübergang hätte erkennen und beachten müssen.

Das Landgericht Bückeburg wies die Klage ab und stellte fest, dass die Beklagten nicht für den Unfall haften würden. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin den Unfall allein verschuldet habe, indem sie das rote Blinklicht an dem unbeschrankten Bahnübergang missachtet habe. Das Landgericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die offenen Schranken an dem ersten Bahnübergang eine Fehlinterpretation der Verkehrslage bewirkt hätten.

Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung zum OLG Celle ein.

OLG Celle bestätigt Vorinstanz – Autofahrerin hätte aufmerksamer sein müssen

Das OLG Celle bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das OLG Celle führte aus, dass die Beklagten nicht nach § 1 HaftPflG oder § 823 Abs. 1 BGB für den Unfall haften würden. Denn sie hätten weder eine Gefährdungshaftung noch eine Verschuldenshaftung zu vertreten.

Das Gericht erklärte, dass eine Gefährdungshaftung nach § 1 HaftPflG nur dann in Betracht komme, wenn der Unfall durch den Betrieb einer Schienenbahn verursacht worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Denn der Unfall sei nicht durch einen typischen oder spezifischen Betriebsvorgang einer Schienenbahn entstanden, sondern durch das Fehlverhalten der Klägerin als Straßenverkehrsteilnehmerin.

Die Richter stellten klar, dass eine Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB nur dann gegeben sei, wenn die Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten. Dies sei jedoch ebenfalls nicht der Fall gewesen. Denn die Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt, indem sie den unbeschrankten Bahnübergang mit einem roten Blinklicht gesichert hätten.

Es ist für die Haftungsfrage unerheblich, ob die Halbschranken an dem ersten Bahnübergang geöffnet oder geschlossen waren. Denn dies habe keinen Einfluss auf die Sicherheit des unbeschrankten Bahnübergangs gehabt. Das OLG Celle betonte, dass es allein Sache der Klägerin gewesen sei, die Verkehrslage richtig zu erfassen und sich entsprechend zu verhalten.

Az.: OLG Celle, Urt. v. 31.01.2023 – 14 U 133/22

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.12.2022 einen Beschluss erlassen, der sich mit der nicht geringen Menge von sogenannten „neuen psychoaktiven Stoffen“ (NPS) befasst. Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg verworfen und die Strafzumessung bestätigt.

Die Sache beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte über das Internet verschiedene NPS bestellt und erhalten, darunter 2-Fluormetamfetamin (2-FMA), 4-Fluormetamfetamin (4-FMA) und 3-Methylmethcathinon (3-MMC)12. Diese Stoffe sind chemische Abwandlungen von bekannten Betäubungsmitteln wie Amphetamin oder Methcathinon und haben ähnliche psychoaktive Wirkungen. Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hatte dabei die nicht geringe Menge der NPS nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Stoffe festgelegt.

Der Angeklagte hatte gegen das Urteil Revision zum BGH eingelegt und eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt.

BGH: Nicht geringe Menge wurde vom Landgericht bereits auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt

Die Richter haben den Beschluss des Landgerichts aufrechterhalten und die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der BGH hat dabei die Festlegung der nicht geringen Menge der NPS durch das Landgericht gebilligt.

Der BGH hat ausgeführt, dass es für die Bestimmung der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auf den Wirkstoffgehalt ankomme und dass dieser bei NPS oft schwierig zu ermitteln sei, da es sich um neue und wenig erforschte Substanzen handele.

Das oberste Gericht hat anerkannt, dass das Landgericht sich bei der Festlegung der nicht geringen Menge der NPS auf wissenschaftliche Gutachten gestützt habe, die eine Vergleichbarkeit mit den bekannten Betäubungsmitteln hergestellt hätten und die Gefährlichkeit der NPS bewertet hätten.

Demnach wurde entschieden, dass das Landgericht bei seiner Strafzumessung keine Rechtsfehler begangen habe und dass die verhängte Freiheitsstrafe angemessen sei.

Keine Sicherheit bei Besitz von NPS

Der Beschluss des BGH zeigt, wie ernst das BtMG den Handel mit NPS nimmt und welche Strafen für Erwerber und Besitzer drohen. Der BGH hat klargestellt, dass NPS als Betäubungsmittel gelten können, wenn sie einen bestimmten Wirkstoffgehalt aufweisen und dass dieser nach wissenschaftlichen Kriterien festgelegt werden kann.

Az.: BGH, Beschl. v. 21.12.2022 – 3 StR 372/21

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Der Bundesgerichtshof hat am 09.02.2023 einen Beschluss gefasst, der sich mit der Frage der Befangenheit von Richtern im Revisionsverfahren befasst. Der BGH hat entschieden, dass ein Richter des Revisionsgerichts befangen ist, wenn er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss zu entscheiden hat, mit dem das Berufungsgericht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen hat, und an diesem Beschluss mitgewirkt hat.

Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Kläger hatte den Beklagten auf Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Werbung in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zugelassen. Der Beklagte legte gegen das Urteil keine Anschlussberufung ein. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück und ließ die Revision nicht zu. An dem Beschluss wirkten drei Richter mit, darunter auch der Vorsitzende Richter des Senats.

Der Kläger legte gegen den Beschluss Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein und beantragte zugleich die Ablehnung des Vorsitzenden Richters des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit. Er machte geltend, dass der abgelehnte Richter als Mitglied des Revisionsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde über denselben Streitgegenstand zu entscheiden habe, über den er bereits als Mitglied des Berufungsgerichts entschieden habe.

BGH sah eine Befangenheit des Vorsitzenden Richters

Der BGH gab dem Ablehnungsgesuch statt und stellte fest, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Der BGH führte aus, dass es für die Beurteilung der Befangenheit nicht darauf ankomme, ob der abgelehnte Richter tatsächlich voreingenommen sei oder nicht. Es genüge vielmehr, wenn aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben sei, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln2.

Der BGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Richter befangen ist, wenn er als Mitglied des Revisionsgerichts über eine Revision zu entscheiden hat, an deren Zurückweisung er als Mitglied des Berufungsgerichts mitgewirkt hat. Diese Grundsätze seien auch auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Denn auch in diesem Verfahren habe das Revisionsgericht über dieselbe Streitsache zu befinden wie das Berufungsgericht und müsse dabei auch dessen Entscheidung überprüfen.

Der BGH betonte, dass es für die Befangenheit unerheblich sei, ob der abgelehnte Richter an einem Urteil oder einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO mitgewirkt habe. Denn auch ein solcher Beschluss sei eine Sachentscheidung in der Hauptsache und schließe das Verfahren in zweiter Instanz ab. Ebenso sei es unbedeutend, ob der Beklagte eine Anschlussberufung eingelegt habe oder nicht. Denn dies ändere nichts daran, dass sich das Revisionsverfahren auf denselben Streitgegenstand beziehe wie das Berufungsverfahren und dass sich daraus eine mögliche Vorfestlegung des abgelehnten Richters ergeben könne.

Der Beschluss des BGH zeigt, wie wichtig es ist, die wie wichtig es ist, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu gewährleisten und zu wahren. Der Bundesgerichtshof hat damit erneut die Anforderungen an die Ablehnung von Richtern im Revisionsverfahren konkretisiert und präzisiert.

Az.: BGH, Beschl. v. 09.02.2023 – I ZR 142/22

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10.01.2023 einen Beschluss erlassen, der sich mit dem Begriff des Vermögensvorteils im Sinne des § 261 Abs. 3 StGB befasst. Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verworfen und die Verurteilung wegen Geldwäsche bestätigt.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hatte von einem unbekannten Dritten eine Tasche mit 100.000 Euro erhalten, die aus einem Betrug stammten. Der Angeklagte sollte das Geld an einen weiteren unbekannten Dritten übergeben, der ihm dafür eine Provision von 5.000 Euro versprochen hatte. Der Angeklagte wurde jedoch vor der Übergabe von der Polizei festgenommen und das Geld sichergestellt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hatte dabei angenommen, dass der Angeklagte einen Vermögensvorteil im Sinne des § 261 Abs. 3 StGB erlangt habe, da er durch den Erhalt des Geldes eine faktische Verfügungsmacht über das Geld erlangt habe. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision zum BGH eingelegt und eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt.

Revision wurde abgelehnt

Der BGH hat den Beschluss des Landgerichts aufrechterhalten und die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der BGH hat dabei die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte einen Vermögensvorteil im Sinne des § 261 Abs. 3 StGB erlangt habe, bestätigt.

Der BGH hat ausgeführt, dass es für die Annahme eines Vermögensvorteils ausreiche, dass der Täter durch den Umgang mit dem inkriminierten Gegenstand seine wirtschaftliche Lage verbessere oder verschlechtere und dass es nicht darauf ankomme, ob er eine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand habe. Die Richter entschieden, dass der Angeklagte durch den Erhalt der Tasche mit dem Geld seine wirtschaftliche Lage verbessert habe, da er dadurch die Möglichkeit gehabt habe, das Geld für sich oder für andere zu verwenden und dass es unerheblich sei, ob er das Geld nur kurzfristig besessen habe oder ob er es an einen weiteren Dritten hätte weitergeben müssen. Es wurden somit keine Rechtsfehler bei der Strafzumessung festgestellt und die verhängte Freiheitsstrafe als angemessen angesehen.

Es kommt nicht auf die konkrete Nutzung des Gegenstandes an

Der Beschluss des BGH zeigt, wie streng das StGB den Umgang mit illegal erworbenem Vermögen ahndet und welche Strafen für Täter drohen. Der BGH hat klargestellt, dass es für die Annahme eines Vermögensvorteils genügt, dass der Täter durch den Umgang mit dem inkriminierten Gegenstand seine wirtschaftliche Lage beeinflusst und dass es nicht darauf ankommt, wie lange oder wie intensiv er den Gegenstand besitzt oder nutzt.

AZ.: BGH, Beschl. v. 10.01.2023 – 3 StR 343/22

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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat kürzlich eine Entscheidung zur Bestimmung des Wertes des Erlangten beim Mietbetrug (§ 73c StGB) getroffen. Der Beschluss vom 09.01.2023 (1 OLG 2 Ss 37/22) beschäftigt sich mit der Frage, welcher Wert bei einem Mietbetrug anzusetzen ist, um die Höhe der zu zahlenden Geldstrafe oder des Schadensersatzes zu bestimmen. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welcher Wert bei einem Mietbetrug anzusetzen ist. Hier kommt § 73c StGB ins Spiel, der die Bestimmung des Wertes des Erlangten regelt. Nach dieser Vorschrift ist der Wert des Erlangten grundsätzlich mit dem Betrag anzusetzen, den der Täter durch die Tat erlangt hat. Allerdings kann der Wert des Erlangten auch höher oder niedriger angesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

Im vorliegenden Fall hatte der Täter eine Wohnung vermietet, die er gar nicht besaß. Er hatte sich vielmehr Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Tür aufbrach. Anschließend hatte er die Wohnung an einen Mieter vermietet und eine Kaution sowie Mietzahlungen erhalten. Der Mieter erfuhr jedoch bald darauf, dass der Täter nicht der Eigentümer der Wohnung war, und zog aus.

Die Vermietung kam dem Täter teuer zu stehen

Das Landgericht hatte den Wert des Erlangten in Höhe der Kaution und der Mietzahlungen angesetzt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass es sich bei der Kaution und den Mietzahlungen um einen Vermögensvorteil handele, den der Täter durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt habe. Der Wert des Erlangten sei daher in Höhe dieser Beträge anzusetzen. Es ist wichtig zu betonen, dass die Bestimmung des Wertes des Erlangten im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängt und daher nicht pauschalisiert werden kann. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken verdeutlicht jedoch, dass bei einem Mietbetrug der Wert des Erlangten in der Regel mit der Höhe der Kaution und der Mietzahlungen anzusetzen ist.

Zudem interessant: Das Gericht betont hierbei, dass es für eine Strafbarkeit wegen Untreue nicht ausreicht, dass der Täter lediglich ein fremdes Vermögen verwendet hat. Vielmehr muss er eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben. Diese kann sich beispielsweise aus einem Arbeitsvertrag, einem Auftragsverhältnis oder einem Treuhandverhältnis ergeben.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.01.2023 – 1 OLG 2 Ss 37/22

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Das Landgericht Berlin hat am 20.02.2023 über einen Betrugsfall in Bezug auf die Führung eines Corona-Testzentrums entscheiden müssen. Ein Mann aus Berlin wurde wegen des Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten verurteilt. Zudem hat das Gericht angeordnet, dass die Taterträge in Höhe von 649.150 EUR eingezogen werden dürfen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Betruges in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich der Angeklagte im November 2021 in einem Online-Verfahren beim zuständigen Landesamt in Baden-Württemberg als Teststellenbetreiber registrieren lassen. Für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 hatte er anschließend gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eine hohe Anzahl an Corona-Testungen abgerechnet. Die Teststellen hatten zu keinem Zeitpunkt existiert. Hierdurch hatte der Angeklagte betrügerisch Taterträge in Höhe von fast 650.000,- Euro erwirtschaftet.

Gesundheitsaspekt war großer Teil der Strafzumessung

Das Gericht betonte, dass es sich bei dem Verhalten des Angeklagten um einen besonders schweren Fall des Betrugs handele, da er nicht nur eine hohe Summe erschlichen, sondern auch die Gesundheit der Menschen aufs Spiel gesetzt habe. Die öffentliche Hand habe durch die betrügerischen Handlungen des Angeklagten erhebliche finanzielle Schäden erlitten. Im Urteil wurden auch die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten berücksichtigt, die in der Pandemie auf eine zuverlässige und korrekte Testung angewiesen seien.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass der Staat konsequent gegen Betrug im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vorgeht. Es unterstreicht die Wichtigkeit, dass sich alle Beteiligten an die geltenden Regeln halten und dass Verstöße mit angemessenen Strafen geahndet werden. Das Gericht wies darauf hin, dass die Tatbegehung des Angeklagten zwar besonders schwerwiegend sei, jedoch müsse auch berücksichtigt werden, dass ihm die Tat durch die fehlende Überprüfung seitens der zuständigen Behörden besonders leicht gemacht worden sei. Der Angeklagte bleibt bis auf weiteres in Untersuchungshaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann daher noch angefochten werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2023 – 528 KLs 28/22 –

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Am 31. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Urteil in dem Mordverfahren um das „Mordkomplott von Großenhain“ gefällt. In dem Fall wurden vier Angeklagte wegen Mordes angeklagt und anschließend vor dem Landgericht Dresden aufgrund von reinen Indizien verurteilt. Der Fall geht auf eine Tat im Jahr 2018 zurück, bei der ein Mann in einem Waldstück erschossen wurde. Die Angeklagten sollen gemeinsam gehandelt haben, um den Mann auszurauben und zu töten.

Näheres zum Sachverhalt:

Am 13. Juni 2020 hat die Angeklagte einen perfiden Plan ausgeheckt, um ihren Ehemann zu töten. Sie lockte ihn unter dem Vorwand, er könne sein Kind sehen, auf einen Platz in Großenhain. Dort ergriffen die beiden männlichen Angeklagten das arg- und wehrlose Opfer von hinten, drängten es in ein Auto und fuhren gemeinsam mit den zwei weiteren Angeklagten in ein abgelegenes Waldstück. Im Wald angekommen, zerrten die beiden männlichen Angeklagten das Opfer aus dem Auto und schlugen ihm mit einer Holzkeule massiv gegen die Rippen, bis die Keule zerbrach. Danach traten sie ihm auch noch in den Rücken. Als sie ihm sein Handy abgenommen hatten, ließen sie den bewegungsunfähigen Geschädigten allein zurück. Das Opfer erlitt dabei erhebliche körperliche Schmerzen und seelische Qualen.

Angeklagte erfüllten mehrere Mordmerkmale

Am späten Abend desselben Tages kehrten drei Angeklagte zu dem Geschädigten zurück. Einer der Angeklagten trat ihm gegen den Hinterkopf und ins Gesicht und zog ihn in einen Graben. Am nächsten Tag fuhren die drei Angeklagten erneut zu dem Geschädigten, da sie den fortbestehenden Tatplan umsetzen wollten. Die beiden männlichen Angeklagten ließen schwere Feldsteine auf den Kopf und den Oberkörper des Opfers fallen. Einer der Angeklagten machte sogar ein Foto des geschwächten Opfers. Das Opfer starb in den folgenden Stunden an seinen schweren Verletzungen.

Das Besondere an diesem Fall ist, dass die Beweisführung ausschließlich auf Indizien basierte. Die Ermittler konnten keine direkten Beweise wie etwa Augenzeugenberichte oder DNA-Spuren finden. Stattdessen stützte sich die Beweisführung hauptsächlich auf die Auswertung von Handydaten, die die Anklage der Beschuldigten stützten.

Im ersten Instanzenzug hatte das Landgericht Dresden die Angeklagten schuldig gesprochen und zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Angeklagten hatten gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesgerichtshof landete.

Urteil beruht auf Indizien

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass die Beweisführung durch Indizien grundsätzlich zulässig ist, wenn sie ausreichend stark und eindeutig sind, um einen Sachverhalt zu beweisen. Die Beweiskraft der Indizien muss jedoch ausreichend sein, um Zweifel an der Schuld der Angeklagten auszuschließen.

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Präzedenzfall für zukünftige Mordverfahren dar und bestätigt die Möglichkeit der Beweisführung durch Indizien, sofern diese stark genug sind, um eine Tatsache zu beweisen. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Auswertung von einfachen Indizien, um die Schuld von Angeklagten zu beweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2023 – 5 StR 382/22 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 30.11.2022 ein Urteil gefällt, das für Diskussionen sorgen dürfte. Es ging um den Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 StGB gegen einen Angeklagten, der in einem Video rassistische Äußerungen gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe gemacht hatte. Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte den Angeklagten freigesprochen, weil es die Äußerungen als von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ansah. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Sprungrevision ein und beanstandete die Verletzung sachlichen Rechts.

Das OLG Frankfurt am Main hob den Freispruch auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. Die Richter am Oberlandesgericht stellten fest, dass das Amtsgericht die Vorgaben des § 267 Abs. 5 S. 1 StPO nicht beachtet hatte, wonach bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen die Urteilsgründe sich dazu verhalten müssen, warum die für erwiesen erachtete Tat in rechtlicher Hinsicht als nicht strafbar erachtet wird. Das Amtsgericht hatte jedoch den konkreten Anklagesatz nicht hinreichend dargestellt und somit den Tatvorwurf nicht verständlich gemacht. Darüber hinaus kam das OLG Frankfurt am Main zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen des Angeklagten den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten und nicht von der Meinungsfreiheit geschützt waren. Es führte aus, dass der Tatbestand der Volksverhetzung im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit eng zu fassen sei und nur solche Äußerungen erfasse, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören oder zu gefährden. Dies sei jedoch bei den Äußerungen des Angeklagten der Fall gewesen, da sie eine nationale oder ethnische Gruppe pauschal herabsetzten und verächtlich machten und damit zum Hass aufstachelten.

Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten

Das OLG Frankfurt am Main betonte dabei auch die Bedeutung des Kontextes für die Auslegung einer Äußerung. Es wies darauf hin, dass es sich bei dem Video um eine gezielte Provokation gehandelt habe und dass der Angeklagte sich bewusst gewesen sei, dass seine Äußerungen eine breite Öffentlichkeit erreichen würden. Zudem habe er keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema angestrebt oder eine differenzierte Meinung vertreten wollen.

Mit diesem Urteil hat das OLG Frankfurt am Main ein wichtiges Signal gesetzt: Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut in unserer Demokratie, aber sie hat ihre Grenzen dort, wo sie andere Grundrechte verletzt oder den öffentlichen Frieden gefährdet.

Az.: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.11.2022 – 3 Ss 123/22

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht