Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Oberlandesgericht Hamm hat Anfang des Jahres 2023 in einem Urteil die Rechtsfortbildung für Messnachfahrten mit einem Polizeimotorrad konkretisiert. Die Beweiswürdigung muss nach Angaben des Gerichts bestimmten Voraussetzungen standhalten, um Grundlage für einen solchen Bußgeldbescheid zu sein.

Grundlegend ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Betroffene wurde auf der A 1 mit einem Motorrad mit dem mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h gemessen, obwohl dort nur 100 km/h erlaubt waren. Er wurde von einem Polizeibeamten mit einem Polizeimotorrad verfolgt, der die Geschwindigkeit des Betroffenen mittels einer in Schrägfahrt nachfahrenden Messmethode ermittelte. Der Betroffene bestritt seine Fahrereigenschaft und die Geschwindigkeitsüberschreitung. Er machte geltend, dass die Messung unverwertbar sei, da die Messstrecke nicht übersichtlich gewesen sei und der Polizeibeamte nicht ausreichend geschult gewesen sei.

Messmethode vom Gericht anerkannt

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil des Amtsgerichts G, das den Betroffenen zu einer Geldbuße von 600 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt hatte. Das Gericht hielt die Messung für verwertbar und die Geschwindigkeitsüberschreitung für erwiesen. Das Gericht führte aus, dass die in Schrägfahrt nachfahrende Messmethode eine anerkannte und zuverlässige Methode sei, um die Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs zu bestimmen. Das Gericht stellte fest, dass der Polizeibeamte die erforderliche Schulung für diese Messmethode absolviert hatte und über eine entsprechende Bescheinigung verfügte. Das Gericht wies auch die Einwände des Betroffenen gegen die Übersichtlichkeit der Messstrecke zurück. Das Gericht verwies auf das Video der Messung, das zeigte, dass die Messstrecke frei von Hindernissen und Kurven war und dass der Polizeibeamte den Betroffenen jederzeit im Blick hatte. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibeamte den Abstand zum Betroffenen falsch eingeschätzt oder manipuliert hatte.

Das Urteil zeigt, dass die in Schrägfahrt nachfahrende Messmethode eine zulässige und beweiskräftige Methode ist, um die Geschwindigkeit eines Motorradfahrers zu ermitteln. Die Rechtsprechung ist hier weitgehend einheitlich. Die Voraussetzungen für diese Messmethode sind, dass der Polizeibeamte eine entsprechende Schulung absolviert hat, dass die Messstrecke übersichtlich ist und dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug konstant gehalten wird.

OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2023 – 5 RBs 334/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Beschluss aus dem Dezember 2022 Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung aus einem nachfahrenden Auto mittels einer Stoppuhr rechtlich geprüft und veröffentlicht. Nach Ansicht der Richter ist ein solches Messverfahren nicht zulässig.

Die Ausführungen des Gerichts basieren auf folgendem Sachverhalt:

Der Betroffene mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gemessen, obwohl in diesem Verkehrsbereich lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt war. Er wurde von einem Polizeibeamten mit einem zivilen Pkw verfolgt, der die Geschwindigkeit des Betroffenen mittels einer Stoppuhrmessung ermittelte. Der Betroffene bestritt seine Fahrereigenschaft und die Geschwindigkeitsüberschreitung. Er machte geltend, dass die Messung unverwertbar sei, da der Polizeibeamte den Sichtkontakt zum Betroffenen nicht durchgehend gehalten habe und die Messstrecke nicht ausreichend lang gewesen sei. Gegen den auf dieser Grundlage ergangenen Bußgeldbescheid legte er Einspruch ein.

Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts wegen unverwertbarer Messung

Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf, das den Betroffenen zu einer Geldbuße von 480 Euro und einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt hatte. Das Gericht hielt die Messung für unverwertbar und die Geschwindigkeitsüberschreitung für nicht erwiesen. Das Gericht führte aus, dass die Stoppuhrmessung beim Nachfahren eine anerkannte und zuverlässige Methode sei, um die Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs zu bestimmen, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten würden. Zu diesen Voraussetzungen gehöre unter anderem, dass der Polizeibeamte den Sichtkontakt zum Betroffenen während der gesamten Messstrecke nicht verliere und dass die Messstrecke mindestens 300 Meter lang sei. Das Gericht stellte fest, dass das Amtsgericht diese Voraussetzungen nicht hinreichend festgestellt und dargestellt habe. Das Gericht verwies auf das Video der Messung, das zeigte, dass der Polizeibeamte den Betroffenen mehrmals aus den Augen verloren habe und dass die Messstrecke nur etwa 200 Meter lang gewesen sei. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibeamte den Abstand zum Betroffenen konstant gehalten habe.

Anmerkung zur Rechtsprechung zur Stoppuhrmessung beim Nachfahren

Diese Entscheidung zeigt, dass die Stoppuhrmessung beim Nachfahren eine strenge Beweiswürdigung erfordert und dass das Tatgericht die Einhaltung der Voraussetzungen für diese Messmethode genau feststellen und darlegen muss. Die Rechtsprechung ist sich hier weitgehend einig. Die Voraussetzungen für diese Messmethode sind, dass der Polizeibeamte den Sichtkontakt zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht verliert, dass er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug konstant hält und dass die Messstrecke mindestens 300 Meter lang ist. Das war im obigen Fall nicht ausreichend feststellbar, weshalb das vorinstanzliche Urteil verworfen wurde.

Az.: OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.2022 – 2 Ss(OWi) 183/22

Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich in einem Beschluss vom 13.04.20221 mit der Frage befasst, ob die sogenannte Medikamentenklausel des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG auch dann gilt, wenn der Betroffene neben dem verordneten Medizinalcannabis noch andere illegale Drogen konsumiert hat.

Folgender Sachverhalt war Grundlage der Entscheidung:

Der Betroffene war vom Amtsgericht Trier wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Cannabis zu einer Geldbuße von 1.500,- Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt worden. Er hatte eingeräumt, dass er das Fahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte, da ihm von seinem Arzt die Einnahme von bis zu 2g THC haltigen Produkten (Cannabisblüten) verordnet worden war. Eine Blutprobe hatte jedoch neben einem THC-Wert von 13 ng/ml auch einen Benzoylecgonin-Wert von 5 ng/ml ergeben, was auf einen Beikonsum von Kokain hindeutete. Das Amtsgericht hatte daraus geschlossen, dass der Betroffene das Medizinalcannabis nicht bestimmungsgemäß eingenommen hatte und daher die Medikamentenklausel nicht anwendbar sei.

Medikamentenklausel bei Mischkonsum – es kommt dennoch auf den Einzelfall an

Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Urteil des Amtsgerichts Trier auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es wurde zunächst festgestellt, dass das Amtsgericht den Inhalt des maßgeblichen Cannabinoidausweises des Betroffenen nicht im Wortlaut wiedergegeben hatte, was eine Überprüfung der Frage, ob die Medikamentenklausel eingreift oder nicht, erschwert habe.

Sodann hat das Gericht klargestellt, dass der Konsum von illegalen Drogen neben dem Medizinalcannabis die Anwendung der Medikamentenklausel grundsätzlich nicht entfallen lasse. Die Medikamentenklausel solle denjenigen schützen, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung gezwungen seien, ein Medikament einzunehmen, das die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könne. Dieser Schutz gelte aber nur dann, wenn der Betroffene das Medikament nach den Anweisungen des Arztes eingenommen habe und sich ansonsten verkehrsgerecht verhalten habe. Die Richter haben jedoch betont, dass ein ordnungswidriges Verhalten des Betroffenen dann vorliege, wenn nachzuweisen sei, dass auch ohne die Einnahme der verordneten Menge des Medikaments der analytische Grenzwert überschritten worden wäre. Dies sei hier nicht ausgeschlossen, da der THC-Wert von 13 ng/ml deutlich über dem Grenzwert von 1 ng/ml liege und auch ein Beikonsum von Kokain die THC-Konzentration im Blut erhöhen könne. Das Revisionsgericht hat daher eine erneute tatrichterliche Würdigung der Beweise für erforderlich gehalten und das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben.

Immer noch Unsicherheit bei den Patienten

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz zeigt, dass die Rechtsprechung zu der Frage, wie die Medikamentenklausel bei der Einnahme von Medizinalcannabis zu handhaben ist, noch nicht gefestigt ist. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Zukunft mit Fällen von Mischkonsum von Cannabis und anderen Drogen umgehen werden. Es ist zu empfehlen, dass Patienten, die Medizinalcannabis einnehmen müssen, sich an die Vorgaben ihres Arztes halten und keine weiteren Drogen konsumieren. Sie sollten zudem ihren Cannabinoidausweis stets bei sich führen und bei einer Verkehrskontrolle vorzeigen. Sie sollten sich aber auch bewusst sein, dass sie trotz der Medikamentenklausel eine Ordnungswidrigkeit begehen können, wenn sie unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führen und dabei den analytischen Grenzwert überschreiten. Sie sollten daher immer ihre individuelle Fahrtüchtigkeit prüfen und gegebenenfalls auf das Fahren verzichten oder alternative Verkehrsmittel nutzen.

Az.: OLG Koblenz, Beschl. v. 13.04.2022 – 3 OWi 31 SsBs 49/22

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Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Urteil vom 20.09.2022 klargestellt, dass Autofahrer auf Autobahnen sofort eine Rettungsgasse bilden müssen, sobald der Verkehr ins Stocken kommt oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden. Eine Überlegungsfrist, ob eine Rettungsgasse erforderlich ist oder nicht, gibt es nicht. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 320 Euro und einem Monat Fahrverbot bestraft werden. Das Urteil ist von großer Bedeutung für die Verkehrssicherheit und die Rettung von Menschenleben im Notfall.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Fall betraf einen Autofahrer, der auf der mittleren Spur einer dreispurigen Autobahn fuhr und sich linksseitig hielt, während die anderen Fahrzeuge auf seiner Spur sich rechts und die Fahrzeuge auf der linken Spur sich links orientierten. Der Verkehr war baustellenbedingt ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Der Autofahrer blieb auch dann in der Rettungsgasse, als der Verkehr gänzlich zum Stehen kam. Er wurde von einem Polizeibeamten und einer Zeugin beobachtet und fotografiert. Das Amtsgericht Vechta verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 230 Euro wegen fahrlässigen Nichtbildens einer Rettungsgasse. Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, dass er eine Überlegungsfrist gehabt habe, ob eine Rettungsgasse nötig sei oder nicht. Er berief sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2018, die ihm eine solche Überlegungsfrist zugestanden hatte.

Sofortige Maßnahme für eventuelle Rettungsmaßnahmen für menschliches Leben unabdingbar

Das Urteil des OLG Oldenburg bestätigt die strenge Auslegung des § 11 Abs. 2 StVO, der die Bildung einer Rettungsgasse vorschreibt. Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht unabhängig davon, ob ein Einsatzfahrzeug zu erwarten ist oder nicht. Die Autofahrer müssen sich daher stets so verhalten, dass sie im Falle eines Staus oder Stillstands schnellstmöglich eine Rettungsgasse freimachen können. Das bedeutet konkret, dass sie sich auf der linken Spur so weit wie möglich links halten und auf den übrigen Spuren so weit wie möglich rechts halten müssen. Wer diese Pflicht missachtet, riskiert nicht nur ein Bußgeld und ein Fahrverbot, sondern auch die Gefährdung von Menschenleben im Notfall.

Kollision der Rechtsprechung

Das Urteil des OLG Oldenburg widerspricht damit der Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2018, die dem Autofahrer eine Überlegungsfrist von bis zu 10 Sekunden eingeräumt hatte. Das OLG Oldenburg hat jedoch betont, dass es keine allgemeingültige Regel für die Dauer einer Überlegungsfrist geben könne und dass es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme. Es hat jedoch klargestellt, dass eine Überlegungsfrist nur dann in Betracht komme, wenn der Verkehr noch nicht zum Stillstand gekommen sei und wenn es für den Autofahrer noch unklar sei, ob er sich in einer Situation befinde, in der eine Rettungsgasse gebildet werden müsse oder nicht.

Az.: Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022 (Az. 2 Ss(Owi) 137/22)

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Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat mit Beschluss vom 29.11.20221 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen zwei Angeschuldigte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB abgelehnt. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass der Begriff des Rennens eine Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten voraussetzt und nicht schon jedes schnelle Fahren mit einem Kraftfahrzeug erfasst.

Die Entscheidung des erstinstanzlichen Amtsgerichtes beruht auf folgenden Feststellungen:

Die Angeschuldigten hatten am 08.10.2021 mit ihren Pkw Mazda MX5 den zweispurigen Zubringer zur BAB 1 befahren, wobei sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten hatten. Der eine Angeschuldigte war auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h gefahren, der andere auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Dabei hatten sie mehrere andere Verkehrsteilnehmer überholt und gefährdet. Der eine Angeschuldigte hatte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und war mit der rechten Leitplanke kollidiert.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Angeschuldigten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angeklagt, da sie mit ihren Fahrzeugen ein Rennen nachgestellt hätten, um die in dem Kurvenbereich mögliche Maximalgeschwindigkeit zu erreichen. Das Amtsgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch abgelehnt, da es den Angeschuldigten die ihnen zur Last gelegte Tat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig im Sinne des § 203 StPO hielt.

Tatbestand des „verbotenen Kraftfahrzeugrennens“ war nicht erfüllt

Das Gericht hat zunächst ausgeführt, dass der Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt, dass der Täter mit einem Kraftfahrzeug in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Rennen nachstellt. Dies bedeutet, dass er das Erreichen einer möglichst hohen Geschwindigkeit oder das Überholen anderer Verkehrsteilnehmer als Ziel anstrebt und sich dabei in einem Wettbewerb mit anderen oder sich selbst sieht (vgl. BGHSt 63, 189).

Das Gericht hat zudem festgestellt, dass die Angeschuldigten keine Höchstgeschwindigkeiten erzielt haben, die über den Kreis alltäglich vorkommender Geschwindigkeitsüberschreitungen hinausragen. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Angeschuldigten mit ihren Fahrzeugen nur eine überschaubare Überschreitung der Geschwindigkeit erreicht haben und dass sie nicht versucht haben, diese weiter zu steigern oder andere Verkehrsteilnehmer zu einem Rennen herauszufordern.

Das Gericht hat weiterhin angenommen, dass die Angeschuldigten auch keinen Renncharakter in ihrem Handeln hatten, sondern lediglich ihr individuelles Fahrkönnen demonstrieren wollten. Es hat dabei darauf abgestellt, dass die Angeschuldigten keine Absprache über ein Rennen getroffen hatten und dass sie keine Anzeichen von Aggressivität oder Rücksichtslosigkeit gezeigt hatten. Das Gericht hat daher das Verhalten der Angeschuldigten als bloßes Imponiergehabe gewertet, das nicht unter § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt.

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat mit seinem Beschluss eine differenzierte Auslegung des Tatbestands des verbotenen Kraftfahrzeugrennens vorgenommen und eine Abgrenzung zu Fällen des schnellen Fahrens ohne Renncharakter vorgenommen. Damit hat es den Angeschuldigten eine unnötige Hauptverhandlung erspart und die Verhältnismäßigkeit der Strafverfolgung gewahrt worden.

Az.: AG Hamburg-Bergedorf, Beschl. v. 29.11.2022 – 419a S 17/22

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Das Amtsgericht Dortmund hat im Oktober 2022 in einem verkehrsrechtlichen Fall entschieden, dass auch eine Rentnerin Adressatin eines Fahrverbotes sein kann und dahingehend verurteilt wurde.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Betroffene, eine 65-jährige Rentnerin, war im Sommer 2022 mit ihrem Hyundai unterwegs. Sie wollte zu ihrem Sohn fahren, welcher in der Nähe wohnte. Auf der Bundesstraße herrschte an diesem Tag wenig Verkehr. Die Betroffene achtete nicht auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen, die wegen Straßenschäden und unebener Fahrbahn angeordnet waren. Sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h, obwohl dort nur 60 km/h erlaubt waren. Sie wurde von einem Polizeibeamten mit dem Messgerät Poliscan Speed erfasst, das in gültig geeichtem Zustand war. Die Betroffene wurde angehalten und kontrolliert. Sie gestand ihre Fahrereigenschaft und die Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Sie gab an, dass sie es eilig gehabt habe und die Schilder übersehen habe.

Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung macht Fahrverbot unabdingbar

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte die Betroffene zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Das Gericht lehnte ein Absehen vom Fahrverbot ab, da die Betroffene eine erhebliche und grobe Pflichtverletzung begangen habe, die eine besondere Ahndung erfordere. Das Gericht führte aus, dass die Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast das Doppelte überschritten habe und damit eine erhebliche Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Die persönlichen Umstände der Betroffenen seien nicht geeignet, eine Ausnahme zu rechtfertigen. Insbesondere sei es für Rentner nicht unzumutbar, auf öffentliche Verkehrsmittel oder andere Fahrmöglichkeiten auszuweichen. Das Gericht berücksichtigte zwar zugunsten der Betroffenen, dass sie verkehrsrechtlich nicht vorbelastet war und ein Geständnis abgelegt hatte, hielt aber diese Umstände für nicht ausreichend, um von einem Fahrverbot abzusehen.

Fahrverbot ergibt sich aus der Einzelfallentscheidung

Das Urteil zeigt, dass ein Fahrverbot auch bei Rentnern nicht ausgeschlossen ist, wenn sie eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begehen. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. Einige Gerichte sehen in der Rentnerstellung einen Grund für ein Absehen vom Fahrverbot, andere nicht. Es kommt daher immer auf den Einzelfall an. Dabei spielen vor allem die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, die Verkehrslage, die Gefährdungslage und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eine Rolle. Ein Fahrverbot soll einerseits eine erzieherische Wirkung haben und andererseits den Verkehrssünder für eine gewisse Zeit aus dem Verkehr ziehen. Ein Absehen vom Fahrverbot ist nur dann möglich, wenn diese Zwecke auch auf andere Weise erreicht werden können oder wenn das Fahrverbot eine unbillige Härte darstellen würde.

AG Dortmund, 11.10.2022 – 729 OWi 262 Js 1751/22-110/22

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Das Amtsgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 22.11.20221 einen Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, weil die Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit nicht verwertbar war.

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Betroffene war vom Polizeibeamten P mit einem zivilen Dienstwagen auf der Autobahn A 40 nachgefahren worden, weil er den Eindruck hatte, dass der Betroffene zu schnell fuhr. Der Beamte P gab an, dass er den Abstand zum Betroffenen konstant gehalten und die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs mit dem Tachometer abgelesen habe. Er habe dabei eine Geschwindigkeit von 140 km/h bei erlaubten 100 km/h festgestellt. Die Messung habe etwa 30 Sekunden gedauert und sei um 23:30 Uhr erfolgt. Der Betroffene bestritt, zu schnell gefahren zu sein. Er gab an, dass er den Polizeiwagen nicht bemerkt habe und dass er sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit gehalten habe.

Amtsgericht sieht Nachfahren in Dunkelheit als nicht verwertbar an

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen freigesprochen, weil es die Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit für nicht verwertbar hielt.

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Messung durch Nachfahren grundsätzlich eine zulässige Methode zur Feststellung der Geschwindigkeit sei, wenn sie unter Beachtung der Richtlinien für die Durchführung von Verkehrsüberwachungen (VDV) erfolge. Dazu gehöre insbesondere, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug konstant gehalten werde, dass die Messstrecke mindestens 300 Meter betrage, dass die Messung bei guten Sicht- und Wetterverhältnissen stattfinde und dass das Messfahrzeug geeicht sei. Die Richter hatten jedoch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung geäußert, weil sie zur Nachtzeit erfolgt sei. Es hat darauf hingewiesen, dass die VDV eine Messung bei Dunkelheit nur dann zulassen, wenn eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Autobahn A 40 nur teilweise beleuchtet sei und die Messstrecke im unbeleuchteten Bereich gelegen habe. Das Amtsgericht hat daher angenommen, dass der Beamte den Abstand zum Betroffenen nicht konstant halten konnte und dass er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht genau ablesen konnte. Das erstinstanzliche Gericht hat daher die Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit als ungenau und unzuverlässig angesehen und den Betroffenen freigesprochen.

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund ist zu begrüßen, da es die Anforderungen an die Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit konkretisiert und eine kritische Überprüfung der Beweise vornimmt. Es ist richtig, dass die Messung durch Nachfahren nur dann verwertbar ist, wenn sie unter Einhaltung der VDV erfolgt und wenn die Sicht- und Wetterverhältnisse eine genaue Messung ermöglichen. Es ist daher zu empfehlen, dass Polizeibeamte bei einer Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit besonders sorgfältig vorgehen und alle relevanten Umstände dokumentieren.

AG Dortmund, Urteil vom 22.11.2022 – 729 OWi-265 Js 1807/22 -117/22

Hinweis:

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Das Oberlandesgericht München muss das Strafmaß für Jennifer W. neu bewerten, die als IS-Rückkehrerin aus Niedersachsen beschuldigt wird, tatenlos dem Sterben eines versklavten Mädchens im Irak zugeschaut zu haben. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das ursprüngliche Urteil des Münchner Gerichts rechtliche Fehler enthält. Die Revision des Generalbundesanwalts hatte Erfolg. Die Angeklagte selbst hatte eine Revision eingelegt, die jedoch vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, da die Beschwerdeführerin eine Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben hatte und keine materiell-rechtlichen Fehler im Urteil festgestellt wurden, die ihr nachteilig wären.

Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Gemäß den Feststellungen des Oberlandesgerichts verließ die Angeklagte im August 2014 im Alter von 23 Jahren Deutschland, wo sie geboren wurde und zum Islam konvertiert war, und reiste in das damalige Territorium der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) in Syrien. In Rakka heiratete sie vor einem IS-Gericht ein Mitglied der Organisation, das für sie tätig war und inzwischen rechtskräftig verurteilt wurde. Kurz zuvor hatte dieser Mann zwei Jesidinnen gefangengenommen, die Nebenklägerin und ihre kleine Tochter, als Sklavinnen gekauft, als der IS die Sindschar-Region angriff.

Die Angeklagte begleitete ihren Mann und die beiden Jesidinnen nach Falludscha im Irak. Dort hielten sie die Sklavinnen im Sommer 2015 etwa eineinhalb Monate lang gefangen. Die Angeklagte befahl der Nebenklägerin, den Haushalt zu führen, während sie und ihr Mann verlangten, dass sie mehrmals täglich islamische Gebetsriten befolgen solle. Sie gaben dem Kind der Nebenklägerin einen muslimischen Namen und misshandelten beide regelmäßig, um sie zu bestrafen und zu disziplinieren. Die Angeklagte unterstützte bewusst und gewollt die Politik des IS, die jesidische Religion zu vernichten und die weibliche jesidische Bevölkerung zu versklaven. Eines Tages band der Mann das fünfjährige Kind bei starker Hitze an das Gitter eines Fensters, so dass es sich nicht abstützen konnte und der Sonne ausgesetzt war. Die Angeklagte schritt nicht ein, obwohl sie wusste, dass das Mädchen in Lebensgefahr war. Das Kind starb an den Folgen des Fesselns und Aufhängens. Die Angeklagte akzeptierte den Tod des Mädchens, obwohl es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu retten war. Sie hielt der weinenden Nebenklägerin eine Pistole an den Kopf und drohte ihr, sie zu erschießen, wenn sie nicht aufhöre zu weinen.

OLG: Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren Haft

Das Oberlandesgericht verurteilte die Angeklagte wegen Versklavung und Tötung eines Kindes als zwei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sowie wegen Beihilfe zum Mord und Kriegsverbrechen. Sie wurde auch wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Die Strafzumessung basierte auf dem Strafrahmen für den minder schweren Fall der Versklavung mit Todesfolge und führte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Angeklagte haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.

BGH: Die Annahme eines minder schweren Falles ist rechtsfehlerhaft

Das Urteil des Oberlandesgerichts bezüglich der Einzelstrafe im Fall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge sowie der Gesamtstrafe wurde aufgehoben und an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, nachdem der Bundesgerichtshof auf die Revision des Generalbundesanwalts festgestellt hatte, dass die Annahme eines minder schweren Falls rechtsfehlerhaft sei. Das Oberlandesgericht hatte die Straftaten, die die Angeklagte gleichzeitig mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge begangen hatte, als bedeutungslos für die Strafrahmenwahl eingestuft, was es versäumt hatte zu berücksichtigen, dass die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch eine Tat grundsätzlich strafschärfend wirkt.

Das Oberlandesgericht habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung die menschenverachtenden Beweggründe und Ziele der Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt, obwohl diese in den Urteilsfeststellungen deutlich zum Ausdruck gekommen seien. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB seien solche Tatmotivationen jedoch regelmäßig strafzumessungsrechtlich zu berücksichtigen. Eine Gesinnung des Täters, die auf die vermeintliche Andersartigkeit einer Personengruppe abziele und die Menschenrechte und Menschenwürde der Opfer negiere, sei als menschenverachtend zu bezeichnen. Hierzu gehöre beispielsweise die Motivation oder der Zweck einer strafbaren Handlung, die auf die religiöse Orientierung der Opfer abziele. Im vorliegenden Fall sei dies naheliegend der Fall gewesen. Die Angeklagte habe sogar die Absicht der Führungskräfte des IS, die Jesiden der Sindschar-Region zu zerstören und damit den Völkermord zu begehen, gekannt und gebilligt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2023 – 3 StR 246/22 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 04.01.2023 einen bemerkenswerten Fall entschieden, der die Grenzen der Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB aufzeigt. Es hat einen Mann freigesprochen, der eine Audioaufnahme von einem Gespräch mit seiner Ex-Frau anfertigte und diese an das Jugendamt weiterleitete, um seine Unschuld an einem angeblichen sexuellen Missbrauch seiner Tochter zu beweisen.

Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte war der Vater einer minderjährigen Tochter, die er gemeinsam mit seiner Ex-Frau sorgeberechtigt hatte. Im Jahr 2019 kam es zu einem Sorgerechtsstreit zwischen den Eltern, in dessen Verlauf die Ex-Frau dem Angeklagten vorwarf, er habe die Tochter sexuell missbraucht. Der Angeklagte bestritt dies vehement und vermutete eine Falschbeschuldigung seiner Ex-Frau, um ihn aus dem Leben der Tochter zu drängen. Im Dezember 2019 traf sich der Angeklagte mit seiner Ex-Frau in einem Café, um über die Vorwürfe zu sprechen. Er nahm das Gespräch heimlich mit seinem Smartphone auf, um Beweise für seine Unschuld zu sammeln. In dem Gespräch äußerte sich die Ex-Frau widersprüchlich und unklar über den angeblichen Missbrauch und gab zu, dass sie keine Beweise dafür habe.

Der Angeklagte leitete die Audioaufnahme an das Jugendamt weiter, das für die Sorgerechtsangelegenheit zuständig war. Er erhoffte sich dadurch eine Entlastung von den Vorwürfen und eine Verbesserung seiner Chancen auf ein Umgangsrecht mit seiner Tochter.

Staatsanwaltschaft ermittelt aufgrund nicht öffentlich gesprochenen Wortes

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe erhob Anklage gegen den Angeklagten wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie warf ihm vor, er habe das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufgenommen und diesen unbefugt einem Dritten zugänglich gemacht. Der Angeklagte verteidigte sich damit, dass er die Audioaufnahme nur aus Beweisnot angefertigt habe, um sich gegen die falschen Vorwürfe seiner Ex-Frau zu wehren. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, seine Unschuld zu beweisen und seine Tochter vor einer möglichen Manipulation durch die Mutter zu schützen.

Kein Unrechtsbewusstsein seitens des Angeklagten

Das Landgericht Karlsruhe sprach den Angeklagten frei. Es verneinte eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB.

Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte zwar objektiv den Tatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt habe, indem er das Gespräch mit seiner Ex-Frau aufgenommen und an das Jugendamt weitergegeben habe. Es fehlte jedoch an dem erforderlichen Unrechtsbewusstsein des Angeklagten.

Das Landgericht führte aus, dass § 201 StGB den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter bezweckt und daher eine restriktive Auslegung gebietet. Es wies darauf hin, dass bei § 201 StGB nach den besonderen Umständen des Falles zu entscheiden ist, ob das Handeln des Beschuldigten als unbefugt anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist häufiger als sonst Raum für richterliche Abwägung und Wertung. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte in einer erkennbaren Beweisnot befand und dass er die Audioaufnahme ausschließlich mit den für die Sorgerechtsangelegenheit zuständigen Behörden teilte. Es berücksichtigte dabei, dass der Angeklagte mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert war, die seine Vaterschaft und seine Ehre in Frage stellten. Es nahm an, dass der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah, seine Unschuld zu beweisen und seine Tochter vor einer möglichen Gefährdung zu schützen.

Das Gericht wertete das Verhalten des Angeklagten daher als gerechtfertigt und sprach ihn frei. Es stellte klar, dass eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nicht schon durch die bloße Kenntnis oder Billigung der Aufnahme eines Gesprächs begründet wird. Es muss vielmehr ein konkreter Unrechtsgehalt des Handelns vorliegen, der sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe ist eine interessante Entscheidung, die die Grenzen der Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes aufzeigt. Es zeigt, dass es für eine Strafbarkeit nicht ausreicht, dass der Beschuldigte das Gespräch eines anderen aufnimmt und weitergibt. Er muss vielmehr unbefugt handeln, was nach den Umständen des Falles zu beurteilen ist. Damit schützt das Landgericht diejenigen, die sich in einer Beweisnot befinden und nur mit Hilfe einer Audioaufnahme ihre Rechte wahren können.

LG Karlsruhe, Beschl. v. 04.01.2023 – 16 Qs 98/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Die Richter des Bundesgerichtshofes haben mit ihrem Urteil vom 08.12.2022 einen Mann vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen, der ohne sein Wissen und seinen Willen mehrere Kilogramm Marihuana in seiner Wohnung gelagert hatte.

Diesem kuriosen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war ein Bekannter eines Drogenhändlers, der ihm im Sommer 2019 anbot, ihm seine Wohnung in Hamburg für einige Wochen zu überlassen, da er selbst nach Spanien reisen wollte. Der Angeklagte willigte ein und zog in die Wohnung des Drogenhändlers ein. Er wusste nicht, dass dieser in der Wohnung mehrere Kilogramm Marihuana versteckt hatte, die er zuvor von einem anderen Lieferanten erhalten hatte.

Im August 2019 wurde die Wohnung des Drogenhändlers von der Polizei durchsucht, die das Marihuana entdeckte und beschlagnahmte. Der Angeklagte wurde festgenommen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 27 BtMG angeklagt. Er bestritt jedoch jegliche Kenntnis von dem Marihuana und gab an, dass er nur als Untermieter in der Wohnung gewohnt habe.

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Es ging davon aus, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Drogenhändler die Wohnung zur Lagerung von Betäubungsmitteln nutzte. Es stützte sich dabei auf Indizien wie die Nähe des Angeklagten zum Drogenhändler, die Höhe der Miete und die Geruchsentwicklung in der Wohnung.

Kein ausreichender subjektiver Tatbeitrag erkenntlich

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Hamburg auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und ihn freigesprochen. Die Karlsruher Richter haben ausgeführt, dass für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge neben einer objektiven Hilfeleistung auch ein subjektiver Tatbeitrag erforderlich ist. Dieser setzt voraus, dass der Gehilfe den Tatentschluss des Haupttäters kennt oder zumindest für möglich hält und ihn fördern will.

Der BGH hat angenommen, dass es an einem solchen subjektiven Tatbeitrag des Angeklagten fehlte. Er hat dabei betont, dass der bloße Besitz von Betäubungsmitteln einen Besitzwillen voraussetzt, der nicht schon durch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel begründet wird. Der Besitzwillen muss sich vielmehr auf die Eigenschaft der Sache als Betäubungsmittel beziehen.

Der BGH hat festgestellt, dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Angeklagte von dem Marihuana in der Wohnung wusste oder es zumindest für möglich hielt. Er hat dabei die vom Landgericht herangezogenen Indizien als nicht überzeugend angesehen. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Angeklagte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Drogenhändler seine Wohnung zur Lagerung von Betäubungsmitteln nutzte. Er hat auch darauf verwiesen, dass der Angeklagte keine Vorteile aus dem Besitz des Marihuanas zog und keine Anstalten machte, es zu verkaufen oder zu konsumieren.

BGH, Urt. v. 08.12.2022 – 5 StR 351/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

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