Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Im Verkehrsstrafrecht gibt es immer wieder Fälle, in denen sich der Angeklagte von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden lassen möchte. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 08.06.2023 beschäftigt sich mit einem solchen „Entbindungsfall“ gemäß § 73 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem vorliegenden Fall hatte der Verteidiger des Betroffenen beantragt, dass sein Mandant von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werde. Der Betroffene räumte seine Fahrereigenschaft zum vorgeworfenen Zeitpunkt ein, wollte sich jedoch zu keinen weiteren Aspekten der Sache äußern. Der Verteidiger legte dem Gericht eine Vertretungsvollmacht vor, die ihm ermächtigte, den Betroffenen in Abwesenheit zu vertreten.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht ab. Es führte aus, dass die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich sei. Da die geladenen Zeugen nach Aktenlage persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen hatten, sei seine Anwesenheit zur Sachaufklärung notwendig. Da weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen, verwarf das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die Erfolg hatte.

Voraussetzung der Entbindung waren gegeben

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Amtsgericht den Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht hätte entbinden müssen. Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach Ablehnung des Entbindungsantrags sei daher rechtsfehlerhaft. Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht einen Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er erklärt hat, dass er sich nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Betroffene in seinem Antrag deutlich gemacht hatte, dass er keine weiteren Angaben zur Sache machen würde. Daher war von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten. Das Amtsgericht konnte keine ausreichende Begründung liefern, warum es trotz der Angaben des Betroffenen auf eine weitere Sachaufklärung hoffte.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig verdeutlicht, dass das Gericht einem Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entsprechen muss, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Anwesenheit eines Betroffenen in der Hauptverhandlung kann nur dann unverzichtbar sein, wenn dadurch die gebotene Sachaufklärung ermöglicht wird. Spekulative Erwägungen, dass die Anwesenheit des Betroffenen zu einem Erkenntnisgewinn führen könnte, reichen nicht aus. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass die Gerichte die Voraussetzungen für die Entbindung von der Anwesenheitspflicht genau prüfen müssen und nicht einfach die persönliche Anwesenheit des Betroffenen verlangen können, ohne konkrete Gründe dafür anzuführen. Eine sorgfältige Abwägung der Erforderlichkeit der Anwesenheit ist von entscheidender Bedeutung, um den Grundsatz des fairen Verfahrens zu wahren und unnötige Belastungen für den Betroffenen zu vermeiden.

Az.: OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2023 – 1 ORbs 48/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 16.02.2023 entschieden, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht mittels einfacher E-Mail eingelegt werden kann. Zudem stellte das Gericht fest, dass nicht jede Abweichung von der Bedienungsanleitung einer Geschwindigkeitsmessung den Charakter als standardisiertes Messverfahren nimmt, wenn die vorgeschriebene Dokumentation keine eigenständige Bedeutung für die Integrität des Messvorgangs hat.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen, weil dieser außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten hatte. Das Amtsgericht Freiburg sprach den Betroffenen jedoch frei. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed in der Bedienungsanleitung vorsieht, das Datum der „Konformitätsbewertung“ in das Messprotokoll aufzunehmen. Da das vorliegende Messprotokoll jedoch nicht das Datum der Konformitätserklärung enthielt, kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Messergebnis nicht aufgrund eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde. Zudem sei aufgrund der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten eine weitere Überprüfung des Messergebnisses nicht möglich.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Antrag statt und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Der Einspruch des Betroffenen wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass das Amtsgericht aufgrund der Formunwirksamkeit des per E-Mail eingereichten Einspruchs kein Sachurteil hätte erlassen dürfen.

Einfache Mail erfüllt nicht das Formerfordernis des Einspruchs

Gemäß den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft war der per E-Mail eingereichte Einspruch des Betroffenen formunwirksam, da er weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt wurde. Zudem genügte die elektronische Form nicht den Anforderungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen. Obwohl der Betroffene sein Einspruchsschreiben auch schriftlich per Einschreiben eingereicht hatte, traf es erst einen Tag nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bußgeldbehörde ein. Das als E-Mail-Anhang übersandte Einspruchsschreiben wurde erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ausgedruckt, wodurch die Frist nicht gewahrt wurde. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht angenommen werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe schloss sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft an. Es betonte, dass die Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschriften zur Unwirksamkeit der elektronischen Einspruchserklärung führte. Es wurde klargestellt, dass ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail die Schriftform wahren kann, jedoch muss das Dokument innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen werden. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Weitere Konkretisierung in Bezug auf das standardisierte Messverfahren

Das Gericht hob zusätzlich hervor, dass das Amtsgericht ein unzutreffendes Verständnis davon hatte, wann eine Geschwindigkeitsmessung als standardisiertes Messverfahren anzusehen ist. Ein standardisiertes Messverfahren setzt ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren voraus, bei dem unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Einhaltung der technischen Vorgaben, die in der Bedienungsanleitung festgelegt sind, ist dabei von wesentlicher Bedeutung. Im vorliegenden Fall war jedoch eine Abweichung von der Bedienungsanleitung festgestellt worden, und das Amtsgericht zweifelte daraufhin die Gültigkeit des Messergebnisses an. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte klar, dass die Dokumentation des Datums der Konformitätsbewertung im Messprotokoll keine eigenständige Bedeutung für die Integrität des Messvorgangs hat. Die Vorgabe in der Bedienungsanleitung sei irreführend, da die technische Zuverlässigkeit des Geräts auch durch die Konformitätserklärung gewährleistet ist.

Abschließend wurde der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen, und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden dem Betroffenen auferlegt.

Az.: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 4/23

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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Im besagten Beschluss des OLG Celle ging es um die Festsetzung der Höhe der Tagessätze eines Angeklagten gemäß § 40 Abs. 2 StGB. Dabei spielt die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters eine zentrale Rolle. Normalerweise wird das Nettoeinkommen des Täters als Ausgangspunkt genommen, dass dieser an einem durchschnittlichen Tag erzielen könnte.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall wurde die Tagessatzhöhe auf 200 EUR festgesetzt, doch das OLG Celle kam zu dem Schluss, dass diese Festsetzung der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Der Angeklagte hatte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, wodurch das Gericht verpflichtet war, diese durch Finanzermittlungen aufzuklären. Allerdings stellte das OLG Celle fest, dass das angefochtene Urteil den Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht wurde. Insbesondere wurde das Einkommen des Angeklagten auf 6.000 € netto geschätzt, wobei das Gericht die Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigte. Die Grundlagen für diese Schätzung wurden jedoch nicht ausreichend festgestellt und waren somit nicht überprüfbar.

Die Größe des vom Angeklagten betriebenen Handwerksbetriebs, die Anzahl der Angestellten und Auszubildenden sowie die Höhe der abgezogenen Unterhaltsverpflichtungen blieben unklar und wurden lediglich auf Mutmaßungen gestützt. Das Gericht betonte, dass eine Schätzung nicht ins Blaue hinein erfolgen darf, sondern konkrete Feststellungen erfordert.

Verschiedene Varianten der Finanzfeststellung

Aufgrund dieser Mängel entschied das Gericht, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Fall zur erneuten Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die zukünftige Hauptverhandlung wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angeklagten, der keine Angaben macht, Finanzermittlungen in zwei Schritten durchgeführt werden können. Zunächst kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Auskunft über die Kontostammdaten des Angeklagten ersucht werden. Anschließend können die betreffenden Kreditinstitute um Auskunft zu den dort geführten Konten gebeten werden. Alternativ kann auch die Anordnung einer Durchsuchung in Betracht gezogen werden, wobei die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.

Sachgerechte Strafbemessung notwendig

Dieser Beschluss des OLG Celle verdeutlicht die Bedeutung einer fundierten und nachvollziehbaren Schätzung der Tagessatzhöhe im Strafrecht. Die Rechtsprechung legt klare Anforderungen an die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten fest, um eine sachgerechte Strafbemessung zu gewährleisten. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist essenziell für eine gerechte und rechtssichere Strafverfolgung.

Insgesamt zeigt dieser Fall einmal mehr, wie wichtig eine sorgfältige Analyse und juristische Auseinandersetzung mit strafrechtlichen Urteilen ist, um mögliche Fehler oder Mängel aufzudecken und für eine faire Justiz zu sorgen. Der Beschluss leistet einen wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung der strafrechtlichen Praxis und sensibilisiert dafür, dass selbst vermeintlich kleine Details erhebliche Auswirkungen auf das Urteil haben können. Eine gründliche und transparente Argumentation ist daher unerlässlich, um gerechte strafrechtliche Urteile zu gewährleisten.

Az.: OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2023 – 3 Ss 3/23.

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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Urteil vom 13. Februar 2023 entschieden, dass alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit auch ohne den sicheren Nachweis einer bestimmten Blutalkoholkonzentration festgestellt werden kann. Das Gericht hob damit das Urteil des Landgerichts Amberg auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Dem Urteil liegen folgende Geschehnisse zugrunde:

Der Fahrer des Fahrzeuges wurde in eine allgemeine Verkehrskontrolle mit zwei Polizeibeamten verwickelt, welche einen Alkoholgeruch im Auto feststellen konnten. Daraufhin wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt. Im Krankenhaus kam es aufgrund von Komplikationen jedoch nicht zur Entnahme einer Blutprobe. Es folgte dennoch ein Strafbefehl aufgrund des Verstoßes gegen § 316 StGB.

Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Um eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit festzustellen, ist der Nachweis konkreter Ausfallerscheinungen erforderlich, die durch den Alkoholkonsum verursacht wurden.

Indizwirkung könnte für Verurteilung in Einzelfällen ausreichen

Im vorliegenden Fall konnte der Tatrichter keine genaue Alkoholkonzentration feststellen, da es keine verwertbare Blutprobe oder zuverlässige Informationen über das Trinkgeschehen gab. Dennoch schließt dies laut dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht aus, dass eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt. Es bedarf aussagekräftiger Beweisanzeichen von hinreichender Überzeugungskraft, die belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers alkoholbedingt so herabgesetzt war, dass er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu steuern.

Das Gericht betont, dass der Nachweis einer bestimmten Mindest-Atemalkoholkonzentration oder einer Mindest-Blutalkoholkonzentration nicht erforderlich ist. Vielmehr hat der Tatrichter eine umfassende Würdigung aller Beweisanzeichen vorzunehmen, darunter die Fahrweise, das Verhalten vor und nach der Tat sowie eventuelle Ausfallerscheinungen wie Stolpern oder eine verwaschene Sprechweise. Auch das Ergebnis einer nicht „beweissicheren“ Atemalkoholanalyse kann eine Indizwirkung haben.

Das Landgericht Amberg erfüllte nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts diese Anforderungen nicht. Es fehlten Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Ablauf der Kontrolle und zur Erfahrung der beteiligten Polizeibeamten im Umgang mit alkoholisierten Personen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts wies zudem Rechtsfehler auf, insbesondere in Bezug auf die Atemalkoholmessung. Das Gericht hob daher das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Amberg zurück.

Az.: BayObLG, Urt. v. 13.02.2023 – 203 StRR 455/22

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Im Verkehrsrecht kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Verkehrsverstöße und die daraus resultierenden Konsequenzen. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts München aus dem Mai 2023 beschäftigt sich mit der Frage der Aufhebung eines Leistungsbescheids für eine Abschleppmaßnahme.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug in einem mobilen Halteverbot geparkt, das vom 10.01.2022 bis zum 31.01.2022 galt. Aufgrund dessen wurde das Fahrzeug auf Veranlassung der Polizei durch ein privates Unternehmen abgeschleppt. Der Kläger kehrte jedoch vor der Abschleppung zum Fahrzeug zurück, wodurch eine Leerfahrt entstand. Das Polizeipräsidium setzte daraufhin mit einem Leistungsbescheid Auslagen für die Leerfahrt des Abschleppunternehmens sowie Gebühren in Höhe von insgesamt 223,22 Euro fest.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab. Es befand, dass der Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Das Gericht hatte keine Zweifel an den Voraussetzungen für die Abschleppmaßnahme und sah keine Gründe, die Höhe der Kosten in Frage zu stellen. Das Fahrzeug des Klägers habe eindeutig im Bereich des Halteverbotsschildes gestanden, was bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstelle.

Überlappende Halteverbotszone – Nahbereich muss geprüft werden

Im Urteil ging das Verwaltungsgericht auch auf die Frage der überlappenden Halteverbotszonen ein. Es stellte fest, dass der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht verlange, dass alle mobilen Verkehrszeichen mit Zusatzschildern versehen sind, die die Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit angeben. Verkehrsteilnehmer seien daher verpflichtet, im Nahbereich weitere verkehrsrechtliche Anordnungen zu prüfen. Der Kläger habe dies offensichtlich nicht getan, obwohl das Halteverbotsschild, das auf den Zeitraum vom 10.01.2022 bis zum 31.01.2022 hinwies, deutlich sichtbar in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufgestellt war.

Das Urteil verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer bei überlappenden Halteverbotszonen sorgfältig prüfen müssen, ob weitere verkehrsrechtliche Anordnungen im unmittelbaren Umkreis um das Fahrzeug bestehen. Allein das Beachten eines einzelnen Halteverbotszeichens reicht nicht aus, um sich gegen eine Abschleppmaßnahme zu verteidigen. Verkehrsteilnehmer müssen sich aktiv über die Verkehrssituation informieren und gegebenenfalls weitere Verbotszeichen beachten. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Behörden in solchen Fällen rechtmäßig handeln und Verkehrsverstöße konsequent ahnden. Verkehrsteilnehmer sollten daher stets die geltenden Verkehrsregeln beachten, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden.

Az.: VG München, Urt. v. 02.05.2023 – M 23 K 22.1665

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Wer zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld und gegebenenfalls auch mit einem Fahrverbot rechnen. Doch wie wird die Geschwindigkeit überhaupt gemessen? Es gibt verschiedene Methoden, wie zum Beispiel Radar, Laser oder Video. Eine eher seltene Methode ist die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einer geeichten Stoppuhr. Das OLG Oldenburg hat sich mit dieser Methode in einem aktuellen Beschluss beschäftigt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Delmenhorst wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verurteilt.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch Nachfahren mit einer geeichten Stoppuhr auf der Autobahn A1 bei Nacht. Das Polizeifahrzeug folgte dem Fahrzeug des Betroffenen auf einer Strecke von 1,5 Kilometern und benötigte dafür 38 Sekunden. Daraus ergab sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 142 km/h bei erlaubten 100 km/h. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass die Geschwindigkeitsmessung ungenau und unzureichend dokumentiert sei.

Das OLG Oldenburg hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen teilweise stattgegeben und das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die zweite Instanz führte aus, dass die Erhöhung der Regelgeldbuße in Höhe von 100 Euro auf 400 Euro nicht gerechtfertigt sei, da das Amtsgericht keine ausreichenden Gründe dafür angegeben habe. Es wies darauf hin, dass ein Bestreiten des Tatvorwurfs durch den Betroffenen kein Grund für eine Erhöhung der Geldbuße sei, da dies ein zulässiges Verteidigungsverhalten darstelle.

Die Richter bestätigen jedoch, dass sie auch einen Rechtsfehler bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren erkannt haben.

Das Gericht führte aus, dass eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nur dann verwertbar sei, wenn sie unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen erfolge. Dazu gehöre, dass das Polizeifahrzeug einen gleichmäßigen Abstand zum Fahrzeug des Betroffenen halte, dass die Sichtverhältnisse eine ständige Beobachtung ermöglichen und dass die Strecke genau festgelegt werde.

Das OLG Oldenburg stellte fest, dass das Amtsgericht diese Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt habe. Es fehlten insbesondere Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der nächtlichen Autobahn sowie zum Abstand des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Betroffenen. Außerdem sei nicht festgestellt worden, wo die Kilometrierungsschilder angebracht und wie sie beschriftet waren. Das Gericht sah daher die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren als unzureichend an und hob das Urteil des Amtsgerichts auf.

Was ist eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren?

Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren folgt ein Polizeifahrzeug dem zu kontrollierenden Fahrzeug auf einer bestimmten Strecke und misst die Zeit, die es für diese Strecke benötigt. Aus der Zeit und der Länge der Strecke lässt sich dann die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnen.

Die Strecke kann anhand von festen Punkten auf der Straße bestimmt werden, wie zum Beispiel Verkehrsschildern oder Brücken. Auf Autobahnen gibt es zudem Kilometrierungsschilder, die den Abstand zum nächsten Kilometerstein anzeigen. Die Zeit wird mit einer geeichten Stoppuhr gemessen, die im Polizeifahrzeug installiert ist. Die Stoppuhr muss regelmäßig überprüft und geeicht werden, um eine genaue Messung zu gewährleisten.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Der Beschluss des OLG Oldenburg zeigt, dass eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht ohne Weiteres verwertbar ist. Es müssen hohe Anforderungen an die Genauigkeit und die Dokumentation der Messung gestellt werden. Es empfiehlt sich daher, bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren kritisch zu prüfen, ob die Messung korrekt durchgeführt und nachgewiesen wurde. Wenn es Zweifel an der Messung gibt, kann es sich lohnen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und gegebenenfalls Rechtsbeschwerde einzulegen.

Az.: Oberlandesgericht Oldenburg Beschl. v. 19.12.2022, Az.: 2 Ss (OWi) 183/22

Hinweis:

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Handy-Nutzung am Steuer ist eine weit verbreitete und gefährliche Unsitte im Straßenverkehr. Wer mit dem Handy in der Hand oder am Ohr erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Doch kann es auch zu einem Fahrverbot kommen? Das BayObLG München hat sich mit dieser Frage in einem aktuellen Beschluss beschäftigt.

Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw in Rosenheim und benutzte dabei sein Mobiltelefon, das er in der rechten Hand hielt. Er wurde von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert. Dabei stellten die Beamten fest, dass er bereits mehrfach wegen verbotswidriger Handy-Nutzung am Steuer geahndet worden war. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte ihn wegen verbotswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 200 Euro und ordnete gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot an. Es begründete dies damit, dass der Betroffene eine beharrliche Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG begangen habe, da er trotz mehrerer Vorahndungen sein Verhalten nicht geändert habe.

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass das Fahrverbot unverhältnismäßig sei.

Fahrverbot bei beharrlicher Pflichtverletzung möglich!

Das BayObLG München gab der Rechtsbeschwerde teilweise statt und änderte das Urteil dahin ab, dass die Geldbuße auf 100 Euro reduziert wurde. Das Fahrverbot bestätigte es jedoch.

Das Gericht bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite sowie zur Schwere des Verstoßes. Es sah jedoch einen Rechtsfehler bei der Bemessung der Geldbuße.

Die Richter führten aus, dass die Erhöhung der Regelgeldbuße in Höhe von 100 Euro auf 200 Euro nicht gerechtfertigt sei, da das Amtsgericht keine ausreichenden Gründe dafür angegeben habe. Es wies darauf hin, dass ein Bestreiten des Tatvorwurfs durch den Betroffenen kein Grund für eine Erhöhung der Geldbuße sei, da dies ein zulässiges Verteidigungsverhalten darstelle. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Erhöhung der Geldbuße wegen einer „uneinsichtigen Haltung“ des Betroffenen für unzulässig erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.10.2017 – 4 StR 259/17).

Das BayObLG München sah jedoch keinen Rechtsfehler bei der Anordnung des Fahrverbots.

Es führte aus, dass ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG grundsätzlich eine Nebenfolge sei, die nur angeordnet werden dürfe, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich sei. Es müsse daher eine Abwägung zwischen dem Gewicht des Verstoßes und dem Gewicht des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen erfolgen.

Zudem wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung gerechtfertigt sei, da der Betroffene trotz mehrerer Vorahndungen sein Verhalten nicht geändert habe. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine beharrliche Pflichtverletzung angenommen hat, wenn der Betroffene innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mehrfach gegen die gleichen oder ähnliche Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

Das BayObLG München berücksichtigte dabei, dass der Betroffene innerhalb von zwei Jahren viermal wegen verbotswidriger Handy-Nutzung am Steuer geahndet worden war, zuletzt nur drei Monate vor der aktuellen Tat. Es wies darauf hin, dass es für die Beurteilung der Beharrlichkeit nicht darauf ankomme, ob die Vorahndungen bereits rechtskräftig seien oder nicht. Es ging davon aus, dass der Betroffene sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und dass eine Geldbuße allein nicht ausreiche, um ihn zur Einhaltung der Verkehrsregeln anzuhalten.

Wiederholte Pflichtverletzung kann Fahrverbot rechtfertigen

Der Beschluss des BayObLG München zeigt, dass eine Handy-Nutzung am Steuer nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine beharrliche Pflichtverletzung darstellen kann, die mit einem Fahrverbot geahndet werden kann. Es kommt darauf an, ob der Betroffene trotz mehrerer Vorahndungen sein Verhalten nicht geändert hat. Es empfiehlt sich daher, vor und während einer Autofahrt das Handy nicht zu benutzen oder zumindest eine Freisprecheinrichtung zu verwenden. Wenn man mit dem Handy am Steuer erwischt wird, kann man nicht nur eine Geldbuße und einen Punkt in Flensburg erhalten, sondern auch seinen Führerschein für eine bestimmte Zeit verlieren.

Az.: BayObLG München, Beschluss v. 13.12.2022 – 202 ObOWi 1458/22

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Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die mit einem Fahrverbot geahndet wird, kann unter Umständen von diesem Fahrverbot verschont bleiben, wenn die Verfahrensdauer unangemessen lang ist. Doch wann ist das der Fall und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Das OLG Hamm hat sich mit dieser Frage in einem aktuellen Beschluss beschäftigt.

Es handelte sich dabei um folgende Geschehnisse, welche der Entscheidung des Gerichts zugrunde liegen:

Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf einer Autobahn und ist in eine Radarfalle gefahren. Er hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Das Amtsgericht Hattingen verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 1.800 Euro und ordnete gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot an. Es erhöhte die Regelgeldbuße in Höhe von 600 Euro wegen der vorsätzlichen Begehungsweise und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Dieser legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass das Fahrverbot wegen der langen Verfahrensdauer entfallen müsse.

Fahrverbot kann bei fahrverbotsfeindlicher Verfahrensdauer entfallen

Das OLG Hamm gab der Rechtsbeschwerde teilweise statt und änderte das Urteil dahin ab, dass das Fahrverbot entfiel. Das Gericht bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite sowie zur Bemessung der Geldbuße. Es sah jedoch einen Rechtsfehler bei der Anordnung des Fahrverbots.

Es führte aus, dass ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG grundsätzlich eine Nebenfolge sei, die nur angeordnet werden dürfe, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich sei. Es müsse daher eine Abwägung zwischen dem Gewicht des Verstoßes und dem Gewicht des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen erfolgen.

Es stellte fest, dass im vorliegenden Fall die Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren zwischen Tatbegehung und erstinstanzlicher Entscheidung eine fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer darstelle, die zu einer Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots führe. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine solche Verfahrensdauer als unangemessen lang angesehen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.2018 – 4 StR 328/18).

Die Richter berücksichtigten dabei, dass die lange Verfahrensdauer nicht auf dem Verschulden oder dem Verhalten des Betroffenen beruhte, sondern auf organisatorischen Mängeln bei den Behörden und Gerichten. Es wies darauf hin, dass es Sache des Staates sei, für eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung der Justiz zu sorgen. Daher sah man keine Erforderlichkeit mehr für die Anordnung eines Fahrverbots und hob dieses auf.

Prüfung der Verfahrensdauer ausschlaggebend

Der Beschluss des OLG Hamm zeigt, dass ein Fahrverbot nicht automatisch verhängt werden muss, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, die mit einem Fahrverbot geahndet wird. Es kommt darauf an, ob das Fahrverbot noch verhältnismäßig und erforderlich ist. Zudem ist eine Einschätzung einzuholen, mit welcher Zeitspanne im Prozess zu rechnen ist. Es empfiehlt sich daher, bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit Fahrverbot nicht nur die Geldbuße zu zahlen, sondern auch die Verfahrensdauer zu beachten. Wenn diese unangemessen lang ist, kann dies zu einem Entfallen des Fahrverbots führen. Dies kann jedoch nur der Fall sein, wenn die lange Verfahrensdauer nicht auf dem Verschulden oder dem Verhalten des Betroffenen beruht.

Az.: OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2023 – III RBs 331/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

E-Scooter sind seit 2019 in Deutschland zugelassen und erfreuen sich großer Beliebtheit als alternative Fortbewegungsmittel in der Stadt. Doch was viele nicht wissen: Wer mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss fährt, kann sich strafbar machen und ein Fahrverbot riskieren. Das LG Oldenburg hat sich mit dieser Frage in einem Beschluss aus dem Oktober 2022 beschäftigt.

Diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde, welcher vom erstinstanzlichen Amtsgericht festgestellt wurde:

Der Angeklagte fuhr mit einem E-Scooter auf einer öffentlichen Straße in Oldenburg. Er wurde von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert. Dabei stellten die Beamten fest, dass er alkoholisiert war. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,49 Promille. Eine Blutentnahme bestätigte diesen Wert. Das Amtsgericht Oldenburg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von neun Monaten. Es ordnete zudem die Beschlagnahme seines Führerscheins an.

Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die Beschlagnahme seines Führerscheins ein und beantragte, diesen herauszugeben.

Fahrverbot bei absoluter Fahruntüchtigkeit

Das LG Oldenburg wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Beschlagnahme des Führerscheins. Das Gericht führte aus, dass der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale des § 316 StGB erfüllt habe, indem er ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Es wurde festgestellt, dass ein E-Scooter ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB sei, da er nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde habe und für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es für den Tatbestand des § 316 StGB nicht darauf ankomme, ob der Angeklagte tatsächlich eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verursacht habe oder nicht. Entscheidend sei, ob er absolut oder relativ fahruntüchtig gewesen sei. Das war im vorliegenden Fall zweifelsfrei nachzuweisen.

Das Landgericht sah in dem Verhalten des Angeklagten eine absolute Fahruntüchtigkeit im Sinne der Vorschrift. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugführern ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille und bei Radfahrern ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille angenommen hat.

Das Gericht leitete daraus ab, dass auch für E-Scooterfahrer eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille gelten müsse, da diese Fahrzeuge ähnliche Anforderungen an die Fahrsicherheit wie Fahrräder stellten. Da der Angeklagte jedoch einen Blutalkoholgehalt von 1,49 Promille aufwies, sei er auch relativ fahruntüchtig gewesen, da er Anzeichen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt habe, wie etwa eine verlangsamte Reaktionsfähigkeit, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit.

Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Führerscheins nach § 111a StPO lagen vor. Es ging davon aus, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden würde, da er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

Auch Fahrverbot bei E-Scooterfahrt unter Alkoholeinfluss

Der Beschluss des Landgericht Oldenburg zeigt, dass eine E-Scooterfahrt unter Alkoholeinfluss nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat darstellen kann, die mit einem Fahrverbot geahndet werden kann. Es kommt darauf an, ob der Fahrer absolut oder relativ fahruntüchtig ist.

Es empfiehlt sich daher, vor einer E-Scooterfahrt keinen Alkohol zu konsumieren oder zumindest die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Wenn man unter Alkoholeinfluss einen E-Scooter fährt, kann man nicht nur seine eigene Sicherheit, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden.

Az.: LG Oldenburg, Beschluss vom 24.10.2022 – 6 Qs 56/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Wer zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Doch wie wird die Schuld des Fahrers beurteilt, wenn er sich auf ein Zusatzschild verlässt, das den Grund für eine Geschwindigkeitsbegrenzung angibt? Ist es vorsätzlich oder fahrlässig, wenn er annimmt, dass die Beschränkung nicht mehr gilt, weil er keine Gefahr mehr sieht? Das OLG Brandenburg hat sich mit dieser Frage in einem aktuellen Beschluss beschäftigt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhte auf folgenden Feststellungen:

Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf der Autobahn A15 und überschritt die zuvor durch beidseitige Beschilderung mit Zusatzzeichen 112 (“unebene Fahrbahn”) angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 35 km/h. Er beschleunigte vor der Messstelle bewusst von 100 km/h auf 135 km/h, weil er keine Fahrbahnschäden mehr feststellen konnte, auch andere Verkehrsteilnehmer wieder beschleunigten und er davon ausging, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr galt. Tatsächlich bestand die Gefahr von Fahrbahnaufwölbungen noch fort.

Das Amtsgericht Cottbus verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 Euro. Es wertete sein Verhalten als völlig eigenmächtige Auslegung“, die “nicht als Irrtum zu seinen Gunsten gewertet werden” könne. Der Betroffene legte durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass er nur fahrlässig gehandelt habe.

Fahrlässigkeit bei Irrtum über den Wegfall des Grundes

Das OLG Brandenburg gab der Rechtsbeschwerde teilweise statt und änderte das Urteil dahin ab, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt und die Geldbuße auf 120 Euro festgesetzt wurde. Das OLG Brandenburg führte aus, dass der Betroffene zwar die objektiven Tatbestandsmerkmale der Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 StVO erfüllt habe, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 35 km/h überschritten habe. Jedoch sei er nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig vorgegangen.

Das OLG Brandenburg stellte klar, dass es für den Vorsatz nicht ausreiche, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen und bewusst missachtet habe. Vielmehr müsse er auch gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die Beschränkung noch galt.

Das OLG Brandenburg sah in dem Verhalten des Betroffenen einen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB, der den Vorsatz ausschließe. Der Betroffene habe sich irrig darüber geirrt, ob der Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung noch fortbestand oder nicht. Er habe angenommen, dass das Zusatzschild “Straßenschäden” nur für einen bestimmten Streckenabschnitt gelte und dass dieser Abschnitt bereits beendet sei, weil er keine Fahrbahnschäden mehr erkennen konnte. Er habe daher nicht erkannt, dass er die Geschwindigkeitsbeschränkung noch verletze.

Das OLG Brandenburg wies darauf hin, dass das Zusatzschild “Straßenschäden” keine Entfernungsangabe enthalte und daher nicht klar sei, wie weit die Gefahrenstelle reiche. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass ein Fahrer sich auf seine eigene Wahrnehmung der Fahrbahnbeschaffenheit verlasse und zu dem Schluss komme, dass die Beschränkung nicht mehr gelte. Dies sei zwar fahrlässig, aber nicht vorsätzlich.

Das OLG Brandenburg verwies auf die Rechtsprechung des BGH, der einen ähnlichen Fall entschieden hatte (BGH, Beschl. v. 19.12.2017 – 4 StR 422/17). Dort hatte ein Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h überschritten, nachdem er an einem Zusatzschild “Schneefahrbahn” vorbeigefahren war. Er hatte angenommen, dass die Beschränkung nicht mehr galt, weil er keine Schneefahrbahn mehr sah. Der BGH hatte ebenfalls einen Tatbestandsirrtum angenommen und den Vorsatz verneint.

Vorsicht bei Zusatzschildern

Der Beschluss des OLG Brandenburg zeigt, dass es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Zusatzschildern auf den Einzelfall ankommt, ob der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Es kommt darauf an, ob der Fahrer den Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt oder erkennt und ob er weiß oder annimmt, dass dieser Grund noch fortbesteht oder nicht.

Wenn der Fahrer sich auf seine eigene Wahrnehmung der Fahrbahnverhältnisse verlässt und zu dem Schluss kommt, dass die Beschränkung nicht mehr gilt, kann dies einen Tatbestandsirrtum darstellen, der den Vorsatz ausschließt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Zusatzschild keine Entfernungsangabe enthält und daher unklar ist, wie weit die Gefahrenstelle reicht.

Allerdings ist dies kein Freibrief für eine eigenmächtige Auslegung der Verkehrsregeln. Der Fahrer handelt in solchen Fällen immer noch fahrlässig und muss mit einem Bußgeld rechnen. Er muss sich vergewissern, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung noch gilt oder nicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass andere Verkehrsteilnehmer auch schneller fahren oder dass er keine Gefahr mehr sieht.

AZ.: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22

Hinweis:

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Sven Skana

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