Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Am 24. Februar 2023 hat das Bundesverfassungsgericht die erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen von Anträgen auf Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Bewährung u.a. durch das LG bzw. OLG Koblenz entschieden.

Es ging um folgendes Geschehnis:

Die Verfassungsbeschwerden wurden von einem Häftling eingereicht, der im Jahr 1972 wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Aussetzung des Strafrestes einer seit mehr als 47 Jahren vollzogenen lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt wurde .

Weitere Inhaftierung ist nach Sicht des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzen, weil die Fortdauer der Freiheitsentziehung nicht in einer Weise begründet worden ist, die den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt. Der Beschwerdeführer befand sich seit Juni 1970 in Untersuchungs- und sodann in Strafhaft. Nachdem er die Taten zunächst eingeräumt hatte, widerrief er in der Folgezeit sein Geständnis. Ab dem Jahr 1991 befand sich der Beschwerdeführer im offenen Vollzug. In den folgenden Jahren wurde er jedoch mehrfach in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt, weil bei ihm wiederholt pornografisches Material und weitere unerlaubte Gegenstände aufgefunden worden waren.

Im Jahr 1997 stellte das Landgericht Koblenz fest, dass die besondere Schwere der Schuld des Beschwerdeführers die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht mehr gebiete. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung lehnte es gleichwohl ab, da eine günstige Gefahrenprognose nicht gestellt werden könne.

Antrag zur Aussetzung der Bewährung vom LG abgelehnt

Mit angegriffenem Beschluss vom 17. Mai 2019 lehnte das Landgericht Koblenz einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ab. Es bestehe eine geringe Gefahr, dass der Beschwerdeführer künftig schwere Straftaten begehen werde. Er sei aufgrund seiner rigiden Verweigerungshaltung in Bezug auf die sexuelle Devianz nicht hinreichend einschätzbar. Verbleibende Zweifel hinsichtlich einer günstigen Prognose gingen zu seinen Lasten. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Dezember 2019 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzen. Die Sache wird nun zur erneuten Entscheidung verhandelt.

BVerfG, Beschl. v. 24.02.2023 – 2 BvR 117/20 u. 2 BvR 962/21

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der Bundesgerichtshof aus Karlsruhe hat mit Beschluss vom 07.09.2022 einen Fall entschieden, der die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a BtMG verdeutlicht. Er hat einen Mann vom Vorwurf der Mittäterschaft freigesprochen, der an mehreren Einfuhren und Ausfuhren von Marihuana beteiligt war, aber keine Bandenabrede mit den anderen Tätern getroffen hatte.

Der Beschluss beruht auf folgenden Tatsachenerhebungen des Gerichts:

Der Angeklagte war ein Freund eines Drogenhändlers, der im Jahr 2019 mehrere Kilogramm Marihuana aus Spanien nach Deutschland und wieder zurück transportierte. Der Angeklagte half ihm dabei, indem er ihn bei den Fahrten begleitete, ihm bei der Verladung des Marihuanas assistierte und ihm Kontakte zu anderen Abnehmern vermittelte. Er erhielt dafür jeweils eine Vergütung von 500 Euro pro Fahrt. Der Drogenhändler arbeitete mit einem Hintermann zusammen, der die Beschaffung und den Verkauf des Marihuanas organisierte und die Gewinne einstrich. Der Angeklagte kannte den Hintermann nur flüchtig und hatte keinen direkten Kontakt zu ihm. Er wusste auch nicht, wie viel Marihuana bei den Fahrten transportiert wurde und wie hoch die Gewinnspanne war.

Die Polizei kam dem Drogenhandel auf die Spur und nahm den Angeklagten und den Drogenhändler fest. Der Hintermann konnte fliehen.

Staatsanwaltschaft wirft Mittäterschaft in einer Bande vor

Die Staatsanwaltschaft Koblenz erhob Anklage gegen den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a BtMG in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr bzw. Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Sie warf ihm vor, er habe als Mittäter an einer Bande teilgenommen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Drogendelikten zusammengeschlossen hatte.

Der Angeklagte verteidigte sich damit, dass er keine Bandenabrede mit dem Drogenhändler oder dem Hintermann getroffen habe. Er habe nur gelegentlich und ohne feste Absprache dem Drogenhändler geholfen, ohne sich an dessen Geschäft zu beteiligen.

Bundesgerichtshof kann keine Bandenabrede erkennen

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Koblenz auf die Revision des Angeklagten hin teilweise auf und sprach ihn vom Vorwurf der Mittäterschaft frei. Er verneinte eine Strafbarkeit wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a BtMG. Die Richter stellten fest, dass der Angeklagte zwar objektiv den Tatbestand des § 30a BtMG erfüllt habe, indem er an mehreren Einfuhren und Ausfuhren von Marihuana mitgewirkt habe. Es fehlte jedoch an dem erforderlichen subjektiven Tatbestandselement der Bandenabrede.

Das Gericht führte aus, dass für eine Bandenabrede erforderlich ist, dass sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Drogendelikten zusammenschließen und dabei eine arbeitsteilige Rollenverteilung vereinbaren. Die Juristen nahmen an, dass es an einer solchen Bandenabrede zwischen dem Angeklagten und den anderen Tätern fehlte. Er wies darauf hin, dass der Angeklagte nur eine untergeordnete Rolle bei den Drogentransporten spielte und keine Kenntnis von dem Umfang und dem Gewinn des Drogenhandels hatte. Er hatte auch keinen festen Kontakt zu dem Hintermann, der die Bande anführte und die Geschäfte steuerte. Er handelte vielmehr nur auf Weisung des Drogenhändlers, mit dem er befreundet war. Der BGH wertete das Verhalten des Angeklagten daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a BtMG in Tateinheit mit Beihilfe zur bandenmäßigen Einfuhr bzw. Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Er verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung an das Landgericht Koblenz zurück.

BGH, Beschl. v. 07.09.2022 – 3 StR 165/22

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Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Anwalt für Strafrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.11.2022 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28.07.2022 als unbegründet verworfen, mit dem der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.

Das Urteil aus Karlsruhe beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte im Zeitraum von Mai bis Oktober 2020 insgesamt 1,5 Kilogramm Marihuana von einem unbekannten Lieferanten erworben und an verschiedene Abnehmer weiterverkauft. Er handelte dabei aus finanziellen Motiven, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Er war zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Das Landgericht Konstanz hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt und dabei die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Es hatte dabei insbesondere die hohe Menge und die lange Tatdauer als strafschärfend gewertet.

Strafzumessung nur zum Teil revisionsfähig

Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen und das Urteil des Landgerichts Konstanz bestätigt.

Der BGH hat ausgeführt, dass die Strafzumessung grundsätzlich dem Tatgericht obliegt und nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar ist. Er hat angenommen, dass das Landgericht bei der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG die maßgeblichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Er hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Menge der gehandelten Betäubungsmittel ein wesentliches Kriterium für die Strafzumessung ist und dass die vom Angeklagten gehandelte Menge von 1,5 Kilogramm Marihuana deutlich über der Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC liegt.

Der BGH hat zudem angemerkt, dass die lange Tatdauer von mehreren Monaten ebenfalls gegen einen minder schweren Fall spricht, da sie auf eine gewisse kriminelle Energie und Hartnäckigkeit des Angeklagten schließen lässt. Er hat auch darauf verwiesen, dass der Angeklagte aus rein finanziellen Motiven handelte und keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Notsituationen vorlagen.

Der BGH hat schließlich festgestellt, dass die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten noch im unteren Bereich des Strafrahmens von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren liegt und daher nicht unangemessen hoch ist.

Abwägung für Anerkennung eines minder schweren Falles ausschlaggebend

Der Beschluss des BGH zeigt, dass bei der Beurteilung eines minder schweren Falls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine sorgfältige Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erforderlich ist. Dabei kommt der Menge der gehandelten Betäubungsmittel eine besondere Bedeutung zu. Zudem muss der Angeklagte besondere Umstände glaubhaft machen, die seine Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen.

BGH, Beschl. v. 16.11.2022 – 1 StR 367/22

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.11.2022 das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, mit dem der Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war.

Die Verurteilung beruhte auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte am 01.08.2020 in einer Gaststätte in Essen mehrere alkoholische Getränke konsumiert. Er geriet mit einem anderen Gast, dem späteren Nebenkläger, in Streit, weil dieser ihn beleidigt haben soll. Der Angeklagte verließ die Gaststätte und holte aus seinem Auto ein Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm. Er kehrte in die Gaststätte zurück und stach dem Nebenkläger unvermittelt in den Hals. Der Nebenkläger erlitt eine lebensgefährliche Verletzung, die nur durch eine Notoperation behoben werden konnte.

Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, § 22 StGB verurteilt und dabei die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 213 StGB verneint. Es hatte dabei insbesondere die Heimtücke und die Schwere der Verletzung als strafschärfend gewertet.

BGH wünscht sich den subjektiven Tatbestand ausführlicher ausgeforscht

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Essen auf die Revision des Angeklagten hin teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der BGH hat beanstandet, dass das Landgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob der Angeklagte den Tod des Nebenklägers als Erfolg seines Handelns gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, wie es § 212 Abs. 1 StGB voraussetzt. Das Landgericht hatte lediglich festgestellt, dass der Angeklagte “mit Tötungsvorsatz” gehandelt habe, ohne zu erörtern, ob er sich über die möglichen Folgen seines Messerstichs im Klaren war oder ob er diese gleichgültig hinnahm.

Der BGH hat zudem bemängelt, dass das Landgericht nicht ausreichend begründet hat, warum es einen minder schweren Fall gemäß § 213 StGB verneint hat. Das Landgericht hatte sich hierbei nur auf die Heimtücke und die Schwere der Verletzung gestützt, ohne zu berücksichtigen, ob der Angeklagte unter erheblich verminderter Schuldfähigkeit stand oder ob es sich um eine einmalige Fehlentscheidung gehandelt habe.

Der Beschluss des BGH zeigt, dass bei der Verurteilung wegen versuchten Totschlags eine sorgfältige Prüfung des subjektiven Tatbestands erforderlich ist, um zwischen direktem und bedingtem Vorsatz zu differenzieren. Zudem muss die Anordnung eines minder schweren Falls individuell begründet werden und darf nicht allein auf der Heimtücke oder der Schwere der Verletzung beruhen.

BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 2 StR 368/21

Hinweis:

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.12.2022 das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.06.2022 teilweise aufgehoben, mit dem der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Zum Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte am 15.01.2022 gegen 23:00 Uhr auf einer Bundesstraße einen Pkw überholt, obwohl er die entgegenkommenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig erkennen konnte. Er scherte erst kurz vor einem entgegenkommenden Lkw wieder ein, der eine Vollbremsung machen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Angeklagte fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit weiter und überholte kurz darauf erneut einen Pkw, wobei er wiederum einen entgegenkommenden Pkw gefährdete, der ebenfalls eine Vollbremsung machen musste.

Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten wegen zweier Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung angeordnet.

BGH: Keine ausreichende Prüfung der Gefahr für Leib und Leben

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Aachen auf die Revision des Angeklagten hin teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der BGH hat beanstandet, dass das Landgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob der Angeklagte die konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, wie es § 315c Abs. 1 StGB voraussetzt. Das Landgericht hatte lediglich festgestellt, dass der Angeklagte “grob verkehrswidrig und rücksichtslos” gehandelt habe, ohne zu erörtern, ob er die Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer erkannt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Der BGH hat zudem bemängelt, dass das Landgericht nicht ausreichend begründet hat, warum es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet hat. Das Landgericht hatte sich hierbei nur auf die Schwere der Taten gestützt, ohne zu berücksichtigen, ob der Angeklagte charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei oder ob es sich um eine einmalige Fehlentscheidung gehandelt habe.

Der Beschluss des BGH zeigt, dass bei der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eine sorgfältige Prüfung des subjektiven Tatbestands erforderlich ist, um zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu differenzieren. Zudem muss die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist für die Neuerteilung individuell begründet werden und darf nicht allein auf der Schwere der Taten beruhen.

BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 4 StR 377/22

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Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 05.12.2022 den Fall entschieden, der die Frage aufwirft, wann der Versuch des Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG beginnt. Es hat einen Mann freigesprochen, der im Darknet Marihuana bestellt hatte, aber nicht nachweisen konnte, dass der Verkäufer die Ware bei der Post aufgegeben hatte.

Folgende Konstellation konnte das Gericht feststellen:

Der Angeklagte war ein Konsument von Marihuana, das er regelmäßig im Darknet bestellte. Im Jahr 2019 bestellte er insgesamt elfmal Marihuana bei verschiedenen Verkäufern im Darknet. Er bezahlte die Ware jeweils mit Bitcoins und gab seine Postadresse an. Der Angeklagte erhielt jedoch nur viermal die bestellte Ware. Bei den anderen sieben Bestellungen blieb die Lieferung aus. Der Angeklagte konnte nicht nachweisen, dass die Verkäufer die Ware bei der Post aufgegeben hatten. Er vermutete, dass er betrogen worden war oder dass die Sendungen vom Zoll abgefangen worden waren. Die Polizei kam dem Angeklagten auf die Spur und durchsuchte seine Wohnung. Sie fand dort geringe Mengen von Marihuana und Beweise für seine Bestellungen im Darknet.

Angeklagter sieht sich im nicht strafbaren Vorbereitungsstadium des Versuchs

Die Staatsanwaltschaft Freising erhob Anklage gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit versuchtem vorsätzlichen Erwerb von Betäubungsmitteln in elf tatmehrheitlichen Fällen gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG.

Der Angeklagte verteidigte sich damit, dass er bei den sieben nicht erhaltenen Bestellungen keinen Versuch des Erwerbs von Betäubungsmitteln begangen habe. Er habe lediglich eine Vorbereitungshandlung vorgenommen, die nicht strafbar sei.

Kein unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung

Das BayObLG sprach den Angeklagten von den Vorwürfen des versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln frei. Es verneinte einen Versuchsbeginn gemäß § 22 StGB bei den sieben nicht erhaltenen Bestellungen. Das BayObLG stellte fest, dass der Angeklagte zwar objektiv den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG erfüllt habe, indem er im Darknet Marihuana bestellt und bezahlt hatte. Es fehlte jedoch an dem erforderlichen subjektiven Tatbestandselement des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbegehung.

Das Gericht führte aus, dass das unmittelbare Ansetzen zur Tatbegehung voraussetzt, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt oder wenigstens alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist. Dabei muss eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts gegeben sein.

Die Richter nahmen an, dass es an einer solchen unmittelbaren Gefährdung des Rechtsguts fehlte, wenn der Verkäufer die Ware nicht bei der Post aufgegeben hatte. Es wies darauf hin, dass die Ware in diesem Fall noch im Einflussbereich des Verkäufers verblieb und nicht in den Verkehr gelangt war. Es berücksichtigte dabei, dass der Angeklagte keinen Einfluss auf die Versendung der Ware hatte und nicht wusste, ob und wann der Verkäufer die Ware bei der Post aufgeben würde. Daher wurde das Verhalten des Angeklagten als reine Vorbereitungshandlung bewertet, welche nicht strafbar ist. Es stellte klar, dass eine Strafbarkeit wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln erst dann gegeben ist, wenn der Verkäufer die Ware bei der Post aufgibt und damit eine unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts eintritt.

BayObLG, Beschl. v. 05.12.2022 – 207 StRR 335/22

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Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Urteil vom 16.12. die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23.05.2022 verworfen, mit dem die Angeklagten vom Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Einwirkung auf ein Pferd freigesprochen worden waren.

Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:

Die Angeklagten, ein verheiratetes Paar, und die Nebenklägerin waren Nachbarn und befanden sich in einer langjährigen Nachbarschaftsstreitigkeit. Am 19.01.2021 ritt die Nebenklägerin auf ihrem Pferd auf einer öffentlichen Gemeindestraße an dem Anwesen der Angeklagten vorbei. Sie hatte ihr Mobiltelefon eingeschaltet, um eventuelle Übergriffe der Angeklagten zu dokumentieren. Als sie sich dem Anwesen näherte, trat der Angeklagte aus seinem Haus und schrie laut “Hau ab!”. Die Nebenklägerin erwiderte “Halt’s Maul!”. Daraufhin trat die Angeklagte aus dem Haus und schrie ebenfalls “Hau ab!”. Das Pferd der Nebenklägerin erschrak und machte einen Satz zur Seite. Die Nebenklägerin konnte das Pferd jedoch beruhigen und ihren Weg fortsetzen.

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung jeweils zu Geldstrafen. Das Landgericht Bayreuth hob das Urteil auf die Berufung der Angeklagten hin auf und sprach sie frei. Es verneinte einen Tatentschluss der Angeklagten, eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu verursachen, wie es § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt. Es führte aus, dass die Angeklagten lediglich ihre Verärgerung über die Nebenklägerin zum Ausdruck bringen wollten und nicht damit rechnen mussten, dass ihr Verhalten das Pferd erschrecken würde.

BayObLG verwirft Revision

Das BayObLG hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin als unbegründet verworfen und das Urteil des Landgerichts Bayreuth bestätigt.

Das BayObLG hat die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerfrei angesehen. Es hat ausgeführt, dass es für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nicht ausreicht, dass eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird, sondern dass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert vorliegen muss. Diese muss zudem vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.

Das BayObLG hat angenommen, dass das Landgericht nachvollziehbar begründet hat, warum es einen Tatentschluss der Angeklagten verneint hat. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Angeklagten nur kurz geschrien haben, ohne weitere Handlungen vorzunehmen, die das Pferd hätten erschrecken können. Es hat auch darauf abgestellt, dass die Nebenklägerin selbst angegeben hat, dass ihr Pferd nicht besonders schreckhaft sei und dass sie es schnell wieder unter Kontrolle hatte.

Das Urteil des BayObLG zeigt, dass bei der Beurteilung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Einwirkung auf ein Pferd eine sorgfältige Prüfung des subjektiven Tatbestands erforderlich ist, um zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu differenzieren. Zudem muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert vorliegen, die nicht allein durch eine abstrakte Gefährdungslage begründet werden kann.

BayObLG, Beschl. v. 16.12.2022 – 202 StRR 110/22

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil aus dem Oktober 2022 für Aufruhr gesorgt, indem es die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von zahlreichen Parkverstößen als rechtmäßig deklarierte. Demnach können eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten in Summe einen Verwaltungsakt rechtfertigen, welcher tief in die Grundrechte der Verkehrsteilnehmer eingreift.

Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Die Fahrerlaubnis des Klägers, welcher seit 1995 Inhaber war, wurde entzogen, da das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin im Juli 2021 erfuhr, dass innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn geführt wurden, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Kläger argumentierte, dass diese Verstöße von anderen Personen mit den auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen wurden und dass er kein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen eingelegt hatte, um der Behörde Arbeit zu ersparen. Er argumentierte auch, dass eine Fahrtenbuchauflage als milderes Mittel hätte angezeigt sein sollen und dass er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Menge an Bagatelldelikten kann mangelnde Fahreignung begründen

Das VG hat die Klage des Klägers abgewiesen und entschieden, dass die Behörde zu Recht von einer mangelnden Fahreignung des Klägers ausgegangen ist. Es wurde argumentiert, dass, obwohl Bagatellverstöße in der Regel bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht bleiben sollten, dies anders ist, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht bereit ist, die bloßen Verkehrsordnungsvorschriften im Interesse eines geordneten und sicheren Verkehrs zu beachten. In diesem Fall begründet die Anzahl der unbedeutenden Verstöße, die fast ausschließlich im Wohnumfeld begangen wurden, Zweifel an der Eignung des Klägers als Kraftfahrer. Es kommt auch nicht darauf an, ob andere Familienmitglieder für die Verstöße verantwortlich sind. Da der Kläger durch zahlreiche Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und er nichts unternimmt, zeigt dies charakterliche Mängel, die ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen. Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis beruflich notwendig ist, ist dies kein Entscheidungskriterium.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456/21 –

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen musste sich im Herbst 2020 mit der Auslegung der Parkerleichterungsrechtsprechung in Bezug auf Schwerbehindertenausweise beschäftigen. Das OVG hat entschieden, dass ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ und „B“ allein nicht ausreichend ist, um eine Parkerleichterung zu gewähren, selbst wenn eine Orientierungslosigkeit aufgrund einer geistigen Behinderung vorliegt. Letztendlich ist ohne das Merkzeichen „aG“ eine Parkerleichterung nicht möglich.

In dem Fall, der vor dem Hintergrund stand, klagte ein Bürger im Jahr 2019 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf darauf, dass ihm eine Parkerleichterung für Schwerbehinderte gewährt wird. Der Kläger hatte einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ und „B“, obwohl keine Gehbehinderung vorlag, aber eine Orientierungslosigkeit aufgrund seiner geistigen Behinderung vorhanden war. Das Verwaltungsgericht lehnte seine Klage ab und die Berufung wurde ebenfalls nicht zugelassen. Daraufhin wandte sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Kläger nicht Teil des definierten Personenkreises für Parkerleichterungen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag des Klägers auf eine Parkerleichterung abgelehnt. Nach ihrer Auffassung hatte er keinen Anspruch auf die gewünschte Erleichterung, da er nicht Teil des Personenkreises ist, der in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannt wird. Der Kläger besaß zwar einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ und „B“, aber laut Ziffer II Nr. 3 c) oder d) der VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 StVO, berechtigen diese Merkzeichen nur in Kombination mit einer Gehbehinderung des beschriebenen Ausmaßes zur Gewährung einer Parkerleichterung. Da beim Kläger keine solche Gehbehinderung vorlag, wurde ihm die Parkerleichterung verweigert.

Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Behörde bei einer ungewöhnlichen Konstellation des Einzelfalls eine Ermessensentscheidung treffen muss. Sie betonte jedoch, dass dieser Fall nicht aufgrund der Orientierungslosigkeit des Klägers wegen seiner geistigen Behinderung als besonders gelagert eingestuft werden kann. Das Merkzeichen „B“ umfasst typischerweise genau diesen Umstand einer Orientierungslosigkeit. Daher reiche die geistige Behinderung des Klägers mit Orientierungslosigkeit, die durch das Merkzeichen „B“ abgedeckt ist, nicht aus, um einen besonders gelagerten, ungewöhnlichen Fall anzunehmen. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Sachverhalt, der von der Verwaltungsvorschrift bewusst geregelt wurde.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2020 – 8 A 2020/20 –

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Das Landgericht Stuttgart hat kürzlich ein interessantes Urteil zu der Frage gefällt, ob das Fotografieren einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.

Es handelte sich um folgenden Sachverhalt:

Ein Mann hatte mit seinem Handy eine Frau fotografiert, die sich im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette befand und gerade ihre Handtasche abstellte. Die Frau bemerkte die Aufnahme und forderte den Mann auf, das Foto zu löschen. Der Mann weigerte sich und gab an, er habe nur die Architektur der Toilette fotografieren wollen. Das Amtsgericht hatte den Mann wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Landgericht hob diese Verurteilung jedoch auf und stellte das Verfahren ein.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt sei, da es sich bei dem Vorraum einer öffentlichen Damentoilette nicht um einen Raum handele, der dem höchstpersönlichen Lebensbereich der Abgebildeten zuzuordnen sei.

Höchstpersönlicher Lebensbereich ist bereits ausreichend definiert:

Der höchstpersönliche Lebensbereich wird verletzt, wenn durch das Anfertigen von Bildaufnahmen in unzulässiger Weise in die Intim- oder Sexualsphäre oder in den Bereich von Krankheit und Tod eingegriffen wird. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch Räume außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks, in denen sich eine Person typischerweise unbeobachtet fühle oder in denen sie schutzwürdige Interessen an ihrer Privatsphäre habe.

Dies sei aber bei einem Vorraum einer öffentlichen Damentoilette nicht der Fall, da dieser von jedermann betreten werden könne und keine Intimsphäre gewährleiste. Es handele sich daher um einen öffentlich zugänglichen Raum, der keinen besonderen Schutz vor unbefugter Abbildung biete.

Handlung der Frau war noch innerhalb Sozialsphäre

Zudem sei auch die Art der Aufnahme nicht geeignet gewesen, den höchstpersönlichen Lebensbereich der Abgebildeten zu verletzen. Die Frau sei vollständig bekleidet gewesen und habe keine intimen oder peinlichen Handlungen verrichtet. Es habe sich daher um eine alltägliche Situation gehandelt, die keinen besonderen Schutz vor unbefugter Abbildung erfordere.

Das Landgericht wies jedoch darauf hin, dass das Fotografieren einer bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette möglicherweise andere Straftatbestände erfüllen könne, wie etwa Beleidigung (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) oder Nachstellung (§ 238 StGB), je nach den Umständen des Einzelfalls. Das Urteil zeigt, dass es bei der Beurteilung von Bildaufnahmen immer auf den konkreten Sachverhalt ankommt und dass nicht jede unerwünschte Fotografie eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellt.

AZ.: LG Stuttgart, Beschl. v. 13.02.2023 – 5 Qs 8/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht