Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Wer am Steuer ein elektronisches Gerät benutzt, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, verstößt gegen das sogenannte Handyverbot nach § 23 Abs. 1a StVO und muss mit einem Bußgeld rechnen. Doch was ist, wenn ein Kfz-Mechaniker ein mobiles Auslesegerät in der Hand hält, um während der Fahrt einen Fehler an einem Kundenfahrzeug zu ermitteln? Ist das auch ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift? Das Oberlandesgericht Schleswig hat sich im März 2023 mit dieser Frage in einem aktuellen Beschluss beschäftigen müssen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene war als Kfz-Mechaniker tätig und fuhr mit einem Kundenfahrzeug auf der Bundesstraße Richtung Kiel. An dem Fahrzeug war ein Diagnosegerät angeschlossen, das via Bluetooth mit einem mobilen Auslesegerät verbunden war. Dieses Gerät ähnelte äußerlich einem Smartphone und verfügte auch über einen Touch-Bildschirm. Der Betroffene hielt das Auslesegerät in der Hand, um so während der Fahrt einen Fehler an dem Fahrzeug zu ermitteln.

Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer zu einer Geldbuße von 100 Euro. Es subsumierte das Auslesegerät unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO und lehnte eine Ausnahme für die Fehlerdiagnose ab. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass er nur fahrlässig gehandelt habe und dass das Auslesegerät kein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift sei.

OLG: Auslesegerät ist ein elektronisches Gerät nach Norm

Das OLG Schleswig wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Das Gericht führte aus, dass der Betroffene die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt habe, indem er das Auslesegerät beim Führen des Fahrzeugs aufgenommen oder gehalten habe. Es stellte klar, dass auch ein mit einem mobilen Diagnosegerät verbundenes Auslesegerät unter den Begriff des elektronischen Geräts falle, das der Kommunikation, Information oder Organisation diene oder zu dienen bestimmt sei. Es sei dabei unerheblich, ob das Gerät auch andere Funktionen habe oder ob es dem Fahrer nützlich sei.

Das OLG Schleswig wies darauf hin, dass der Zweck des Handyverbots die Vermeidung von Ablenkungen und Gefährdungen im Straßenverkehr sei. Es sei daher nicht entscheidend, ob der Fahrer mit dem Gerät kommuniziere oder sich informiere, sondern ob er seine Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abwende und seine Hände vom Lenkrad nehme. Demnach falle auch ein solches Gerät unter das Verbot und rechtfertigt einen Bußgeldbescheid.

Die Richter verwiesen zudem auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgericht, welche schon mit zahlreichen solcher Fälle beschäftigt waren, in welchem es um die Auslegung von elektronischen Geräten in Bezug auf diese Norm ging.

Vorsicht bei der Nutzung von elektronischen Geräten am Steuer

Der Beschluss des OLG Schleswig zeigt, dass das Handyverbot am Steuer nicht nur für Smartphones, sondern für alle elektronischen Geräte gilt, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Es kommt dabei nicht auf die Funktion oder den Nutzen des Geräts an, sondern auf die Ablenkung und Gefährdung des Fahrers.

Es empfiehlt sich daher, am Steuer keine elektronischen Geräte zu benutzen, die nicht ausdrücklich erlaubt sind. Dazu gehören zum Beispiel Navigationsgeräte oder Freisprecheinrichtungen, die fest eingebaut oder in einer Halterung angebracht sind. Auch eine Sprachsteuerung kann eine zulässige Alternative sein.

AZ.: OLG Schleswig, Beschl. v. 28.03.2023 – II ORbs 15/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Drogenhandel ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die mit hohen Geldbußen und Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Das gilt auch für ältere Menschen, die sich mit dem Drogenhandel ihre Rente aufbessern wollen. Das Landgericht Aurich hat einen 82-jährigen Rentner zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er mit Marihuana gehandelt hatte.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 82-jährige Rentner aus Emden war ein ehemaliger Seemann, der teils auch als Kapitän zur See gefahren war. Nach seiner Pensionierung musste er jedoch mit einer Rente von nur rund 800 Euro auskommen, die ihm nicht reichte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zunächst versuchte er sich mit Gartenarbeit etwas Geld dazu zu verdienen, doch als seine Gesundheit nachließ, war diese körperliche Arbeit nicht mehr möglich. Er ließ sich dann von einem anderen Drogenhändler zum Handel mit Marihuana überreden.

Im vergangenen Jahr und Anfang dieses Jahres verkaufte er mehrere Dutzend Gramm Marihuana an verschiedene Abnehmer. Er wurde dabei von einer Polizeistreife erwischt, die einen Kiosk auf Schwarzarbeit kontrollierte. Der Rentner gab an, dass er regelmäßig selbst Marihuana rauche.

Bewährungsstrafe trotz Vorstrafen

Das Landgericht Aurich verurteilte den Rentner wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Es ordnete zudem an, dass er einen Bewährungshelfer gestellt bekommt.

Das Gericht ging dabei von minderschweren Fällen aus und berücksichtigte die besonderen Umstände des Falles. Es nahm an, dass der Rentner aus der Not heraus gehandelt habe, um seine Existenz zu sichern.

Die Richter sprachen von einem “Sonderfall” und erklärte, dass es trotz der vielen Vorstrafen und der laufenden Bewährung des Rentners dennoch eine Bewährungsstrafe für angemessen halte. Das Landgericht Aurich ermahnte den Rentner jedoch auch, dass dies seine “allerletzte Warnung” sei und dass er sich künftig von Drogen fernhalten solle.

Kein Drogenhandel mehr

Das Urteil des Landgerichts Aurich zeigt, dass der Rentner noch einmal Glück gehabt hat, dass er nicht ins Gefängnis musste. Er muss sich jedoch an die Auflagen seiner Bewährung halten und darf keinen Drogenhandel mehr betreiben.

Es empfiehlt sich daher, nach anderen Möglichkeiten zu suchen, um seine Rente aufzubessern oder seine Ausgaben zu senken. Wenn er wieder mit Drogenhandel auffällt, muss er mit einer harten Strafe und wohl zwingend auch mit einem Gefängnisaufenthalt rechnen.

AZ.: unbekannt

Hinweis:

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Anwalt für Strafrecht

Wer am Steuer ein elektronisches Gerät benutzt, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, verstößt gegen das sogenannte Handyverbot nach § 23c Abs. 1 StVO und muss mit einem Bußgeld rechnen. Doch was ist, wenn die Beifahrerin eine Blitzer-App auf ihrem Handy aktiviert hat und der Fahrer davon weiß? Stellt dies einen Verstoß gegen die existierenden Normen dar? Das OLG Karlsruhe hat sich mit dieser Frage in einem aktuellen Beschluss aus dem Februar 2023 beschäftigt.

Die Entscheidung des Gerichts beruht auf folgenden Feststellungen:

Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf der Autobahn und wurde von einem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät erfasst. Daraufhin haben ihn die Beamten aus dem Straßenverkehr gezogen. Er hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 22 km/h überschritten. Die Beifahrerin des Betroffenen hatte auf ihrem Handy eine Blitzer-App aktiviert, die vor stationären und mobilen Geschwindigkeitskontrollen warnte. Der Fahrzeugführer wusste davon und hatte sich darauf verlassen, dass die App ihn rechtzeitig vor dem Blitzer warnen würde.

Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer zu einer Geldbuße von 100 Euro. Es subsumierte die Blitzer-App unter den Tatbestand des § 23c Abs. 1 StVO und lehnte eine Ausnahme für die Nutzung durch die Beifahrerin ab. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass er kein elektronisches Gerät benutzt habe und dass die Blitzer-App nicht unter das Handyverbot falle.

Oberlandesgericht Karlsruhe macht klar: Verwenden einer Blitzer-App ist verboten

Das OLG Karlsruhe wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Das Gericht führte aus, dass der Betroffene die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 23c Abs. 1 StVO erfüllt habe, indem er ein elektronisches Gerät verwendet habe, das der Kommunikation, Information oder Organisation diene oder zu dienen bestimmt sei. Es stellte klar, dass eine Blitzer-App ein solches elektronisches Gerät sei, da sie dem Fahrer Informationen über Geschwindigkeitskontrollen vermittle und ihm so eine Umgehung der Verkehrsüberwachung ermögliche.

Die Richter wiesen darauf hin, dass es für den Tatbestand des § 23c Abs. 1 StVO nicht darauf ankomme, ob der Fahrer das elektronische Gerät selbst in der Hand halte oder bediene oder ob dies durch einen Mitfahrer geschehe. Entscheidend sei, ob der Fahrer das Gerät inkl. Der Blitzer-App für seine Zwecke nutze oder nutzen könne. Das Gericht sah in dem Verhalten des Betroffenen eine Nutzung der Blitzer-App im Sinne der Vorschrift. Er habe von der Aktivierung der App durch die Beifahrerin gewusst und sich darauf verlassen, dass sie ihn vor dem Blitzer warnen würde. Er habe daher die App für seine Zwecke genutzt, um einer Geschwindigkeitsmessung zu entgehen.

Achtung bei der Verwendung von Blitzer-Apps

Der Beschluss des OLG Karlsruhe zeigt, dass die Verwendung und Aufrechterhaltung der Funktion dieser Blitzer-Apps nicht fahrzeugführerabhängig ist und demnach auch ein Bußgeld drohen kann, wenn die eigene Beifahrerin eine solche App auf ihrem Telefon betreibt. Entscheidendes Kriterium in diesem Prozess war die Kenntnis des Fahrzeugführers über die Verwendung der App.

Es empfiehlt sich daher allgemein, am Steuer keine Blitzer-Apps zu benutzen, auch nicht durch einen Mitfahrer. Die Nutzung einer Blitzer-App kann nicht nur zu einem Bußgeld führen, sondern auch zu einem Fahrverbot oder einer Punkteeintragung.

AZ.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23

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Das Land Rheinland-Pfalz braucht einen Mann, der mittlerweile rechtskräftig freigesprochen wurde, nicht zu entschädigen, obwohl er für ungefähr 10 Monate in Untersuchungshaft war. Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass er grob fahrlässig dazu beigetragen hat, dass er verdächtigt und inhaftiert wurde. Diese Entscheidung wurde vom Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken bestätigt und ist damit endgültig.

Die Entscheidung des Gerichtes fußt auf folgendem Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall wurden der damals 26-jährige Mann mit Wohnsitz in Litauen und sein Landsmann in der Nacht des Endes Juni 2018 in Dannstadt-Schauernheim zusammen in einem Auto festgenommen. Beide Männer wurden in Untersuchungshaft genommen und ihnen wurde vorgeworfen, einen versuchten Diebstahl eines vor einem Anwesen geparkten Luxusfahrzeugs, eines BMW 530d im Wert von ungefähr 80.000 Euro begangen zu haben. Sie sollten hierbei einen sogenannten Funkwellen-Verlängerer eingesetzt haben um das „Keyless-Go-System“ des teuren BMW zu umgehen, jedoch ohne Erfolg.

Zweifel in Bezug auf Identität

Das Amtsgericht Ludwigshafen verurteilte beide Männer zu Freiheitsstrafen, aber das Landgericht Frankenthal im Berufungsverfahren sprach nur einen der beiden schuldig und entlastete den 26-jährigen Mann, da es die Beteiligung an der Tat nicht hinreichend sicher nachweisen konnte. Anders als der Verurteilte war die zweite Person auf den Aufnahmen der Überwachungskamera nicht eindeutig zu identifizieren und es gab deshalb Zweifel darüber, ob es zwischen dem Diebstahlsversuch und der Festnahme zu einem Wechsel der Fahrzeuginsassen gekommen war.

Obwohl der Mann im vorliegenden Fall freigesprochen wurde, erhält er keine Entschädigung für die Untersuchungshaft, die er durchgemacht hat. Das Landgericht entschied, dass die gesetzlich vorgesehene Entschädigung von 25 Euro pro Tag, die nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) gezahlt werden sollte, in diesem Fall ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Das Gericht argumentiert, dass der Mann durch sein Verhalten in der Tatnacht selbst dazu beigetragen hat, dass er in Verdacht geraten ist und somit seine Untersuchungshaft grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Auch wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass er an dem Diebstahlsversuch beteiligt war, kann nicht übersehen werden, dass er später im Tatfahrzeug festgenommen wurde, in dem Beweismaterial für Straftaten gefunden wurde. Zudem hat sich das Fahrzeug in einem Gebiet befunden, welche entfernt von Wohnorten war und ohne erkennbaren Grund. Das Gericht argumentiert, dass als Beifahrer hätte dem Mann klar sein müssen, dass Straftaten begangen werden und sich dadurch alle Insassen des Fahrzeugs, inklusive ihm selbst, verdächtig gemacht haben.

Der Mann habe sich somit freiwillig in eine Situation begeben, in der er mit einer Strafverfolgung rechnen musste. In einem solchen Fall sei nach der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 StrEG eine Haftentschädigung ausgeschlossen.

Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 18.06.2020 – 5 Ns 5171 Js 24262/18 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Anwalt für Strafrecht

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 24.03.2022 eine wichtige Frage zum Thema Atemalkoholmessung im Bußgeldverfahren geklärt: Wann ist eine Atemalkoholmessung mit einem Gerät des Typs Dräger ALCOTEST 9510 DE verwertbar und welche Anforderungen bestehen an die Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts?

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Atemalkoholmessung mit einem solchen Gerät grundsätzlich verwertbar ist, wenn das Gerät ordnungsgemäß geeicht war und die Messung nach der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde. Das Tatgericht muss dabei nicht von sich aus alle möglichen Fehlerquellen der Messung aufklären, sondern nur solche, die sich aus dem konkreten Fall ergeben oder die vom Betroffenen substantiiert vorgetragen werden. Der Betroffene hat dabei keinen Anspruch auf Einsicht in alle bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Unterlagen, wie etwa die Wartungs- und Reparaturunterlagen oder die Lebensakte des Messgeräts, sondern nur in solche, die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Messung von Bedeutung sind.

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin stützt sich auf folgende tatgerichtlichen Feststellungen:

Der Fall betraf einen Autofahrer, der wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l zu einer Geldbuße von 750 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde. Die Atemalkoholkonzentration wurde mit einem Gerät des Typs Dräger ALCOTEST 9510 DE ermittelt, das bis Ende Dezember 2021 geeicht war. Der Autofahrer legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde. Er verlangte unter anderem die Herausgabe der Rohmessdaten und der Bedienungsanleitung des Messgeräts sowie der Wartungs- und Reparaturunterlagen und der Lebensakte des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde lehnte dies ab und verwies darauf, dass diese Unterlagen nicht zur Akte genommen worden seien und dass der Betroffene zudem keinen konkreten Anhaltspunkt für einen etwaigen Messfehler dargelegt habe. Dies stellt keine ausreichende Grundlage für die Herausgabe dieser Daten dar. Das Amtsgericht wies den Einspruch des Betroffenen zurück und bestätigte den Bußgeldbescheid. Es stützte sich dabei auf die Aussagen der Polizeibeamten, die den Betroffenen im Straßenverkehr kontrolliert hatten, und der Polizeibeamtin, die die Messung durchgeführt hatte, sowie auf den Ausdruck des Messgeräts und den Eichschein. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht und die unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht.

Standardisiertes Messverfahren – Ergebnis demnach grundsätzlich verwertbar

Das Urteil des KG Berlin verdeutlicht die Anforderungen an die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung im Bußgeldverfahren. Es stellt klar, dass eine Atemalkoholmessung mit einem Gerät dieses Typus grundsätzlich verwertbar ist, wenn das Gerät ordnungsgemäß geeicht war und die Messung nach der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde (standardisiertes Messverfahren). Das Tatgericht muss dabei nicht von sich aus alle möglichen Fehlerquellen der Messung aufklären, sondern nur solche, die sich aus dem konkreten Fall ergeben oder die vom Betroffenen substantiiert vorgetragen werden.

Der Betroffene hat dabei keinen Anspruch auf Einsicht in alle bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Unterlagen, wie etwa die Wartungs- und Reparaturunterlagen oder die Lebensakte des Messgeräts, sondern nur in solche, die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Messung von Bedeutung sind. Das KG Berlin widerspricht damit der bisherigen Rechtsprechung einiger anderer Oberlandesgerichte, die eine umfassende Akteneinsicht und Sachverhaltsaufklärung gefordert haben. Das KG Berlin hat jedoch betont, dass es keine generelle Regel für die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung gibt und dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Es hat daher das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob die vom Betroffenen geforderten Unterlagen für die Messung relevant sind oder nicht.

Az.: KG – 3 Ws (B) 53/22 – Beschluss vom 24.03.2022

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Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Beschluss vom 02.06.2022 eine wichtige Frage zum Thema Akteneinsicht im Bußgeldverfahren geklärt: Wann hat der Betroffene Anspruch auf die Vorlage der vollständigen Messunterlagen, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden? Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Betroffene grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen hat, die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Messung von Bedeutung sind. Dazu gehören nicht nur die Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung des Messgeräts, sondern auch die Wartungs- und Reparaturunterlagen sowie die Lebensakte des besagten Geräts. Der Betroffene muss dabei keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Messfehler vortragen, sondern kann sich auf sein Recht auf ein faires Verfahren berufen.

Der Entscheidung des OLG liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Fall betraf einen Autofahrer, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h außerorts zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt wurde. Die Geschwindigkeit wurde mit einem standardisierten Messverfahren (mit einem sogenannten „Poliscan Speed“) ermittelt. Der Autofahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde. Er verlangte unter anderem die Herausgabe der Rohmessdaten und der Bedienungsanleitung des Messgeräts sowie der Wartungs- und Reparaturunterlagen und der Lebensakte des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde lehnte dies ab und verwies darauf, dass diese Unterlagen nicht zur Akte genommen worden seien und dass der Betroffene keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Messfehler dargelegt habe. Das Amtsgericht wies den Einspruch des Betroffenen zurück und bestätigte den Bußgeldbescheid. Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht.

OLG bestätigt Akteneinsichtsrecht

Das Urteil des OLG Koblenz stärkt die Rechte der Betroffenen im Bußgeldverfahren. Es stellt klar, dass der Betroffene grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen hat, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden, wenn sie für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Messung von Bedeutung sind. Der Betroffene muss dabei keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Messfehler vortragen, sondern kann sich auf sein Recht auf ein faires Verfahren berufen. Das OLG Koblenz widerspricht damit der bisherigen Rechtsprechung einiger anderer Oberlandesgerichte, die eine Akteneinsicht nur bei einem konkreten Vortrag eines Messfehlers gewährt haben. Das OLG Koblenz hat jedoch betont, dass es keine generelle Pflicht zur Beiziehung aller vorhandenen Unterlagen gibt und dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Es hat daher das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob die vom Betroffenen geforderten Unterlagen für die Messung relevant sind oder nicht.

Az.: OLG Koblenz vom 02.06.2022, Az. 2 OWi 31 SsBs 99/22

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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Beschluss vom 11.07.2022 einen Betroffenen vom Vorwurf der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, weil die sensorischen Eindrücke des Betroffenen bei einer Überschreitung von 22 km/h innerhalb einer Baustelle nicht ausreichend waren, um eine Kenntnis und Billigung der Überschreitung zu begründen.

Das Gericht verkündete das Urteil auf Grundlage folgenden Sachverhaltes:

Der Betroffene war vom Amtsgericht Kaiserslautern wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h auf einer Autobahn zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt worden. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch Nachfahren mit einem geeichten Messfahrzeug. Das Amtsgericht hatte angenommen, dass der Betroffene die Überschreitung aufgrund der Motorengeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit der Änderung der Umgebung erkannt und diese billigend in Kauf genommen habe. Der Betroffene legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein und bestritt, die Überschreitung bemerkt zu haben. Er gab an, dass er sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten habe und dass er die Baustelle nicht übersehen habe.

Oberlandesgericht: Bemerkung der Geschwindigkeit hängt vom Einzelfall ab

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern aufgehoben und den Betroffenen freigesprochen. Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass für den Vorwurf des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine positive Kenntnis und Billigung der Überschreitung erforderlich sei. Dies könne aus äußeren Kriterien abgeleitet werden, wenn die Überschreitung so erheblich sei, dass sie dem Fahrer nicht verborgen bleiben könne. Dies sei in der Regel bei einer Übertretung von mindestens 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit anzunehmen. Die Juristen haben festgestellt, dass diese Voraussetzung hier nicht gegeben war. Der Betroffene hatte die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um ca. 37 % überschritten. Dies sei eine vergleichsweise niedrige Übertretung, die nicht ohne weiteres erkennbar sei.

Die sensorisch wahrnehmbaren Merkmale eines zu schnellen Fahrens fielen umso geringer aus, je geringer der Abstand zwischen zugelassener und tatsächlicher Geschwindigkeit ausfalle. So sei eine Differenz zwischen erlaubter 100 km/h und tatsächlich gefahrener 140 km/h für den Fahrer weit deutlicher erkennbar, als eine Differenz zwischen 60 km/h und 84 km/h, obwohl das relative Maß der Überschreitung jeweils gleich sei.

Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, dass die Erkennbarkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch von den Sicht- und Wetterverhältnissen sowie von den Besonderheiten der Örtlichkeit abhänge. Dies gelte erst recht innerhalb einer Baustelle, bei der aufgrund von Fahrbahnunebenheiten auch bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit regelmäßig mit höheren Fahrgeräuschen zu rechnen sei.

Es ist richtig, dass die sensorischen Eindrücke des Fahrers nicht pauschal als Indiz für den Vorsatz herangezogen werden können, sondern dass die konkreten Umstände der Messung zu berücksichtigen sind. Es ist daher zu empfehlen, dass Betroffene, die wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt werden sollen, sich nicht allein auf die Messergebnisse verlassen, sondern auch ihre subjektive Wahrnehmung der Fahrsituation darlegen.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2022 – 1 OWi 2 SsBs 39/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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Anwalt für Strafrecht

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 23.12.20221 das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 08.09.2022 aufgehoben, mit dem der Angeklagte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 15 Euro verurteilt worden war. Das BayObLG hat dabei mehrere Rechtsfehler im Strafausspruch und im Maßregelausspruch festgestellt und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte am 18.08.2020 mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen, bei dem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h gefahren war, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. Dabei hatte er mehrere andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und überholt. Er war zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten am 15.11.2021 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu obig genannten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 15 Euro verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Neuerteilung angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hatte das Landgericht mit Urteil vom 08.09.2022 als unbegründet verworfen.

BayObLG – Strafzumessung fehlerhaft

Das BayObLG hat zunächst beanstandet, dass das Landgericht das straffreie Vorleben des Angeklagten nicht als bestimmenden Strafzumessungsgrund zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Dies stellt regelmäßig einen erheblichen Milderungsgrund dar, der in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnt werden muss (vgl. BGHSt 39, 1). Weiterhin hat das BayObLG einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB festgestellt, da das Landgericht das Fahren mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ als strafschärfend gewertet hat. Dies ist jedoch bereits ein Tatbestandsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und darf daher nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 63, 189).

Schließlich hat das BayObLG einen Darstellungsmangel im Urteil gerügt, da das Landgericht nicht dargelegt hat, wie es die Einzelstrafen für die verschiedenen Gefährdungen der anderen Verkehrsteilnehmer gebildet hat und wie es diese zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst hat.

Zudem hat das Gericht auch den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB als rechtsfehlerhaft angesehen, da das Landgericht die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen mit moralisierenden Erwägungen begründet hat, die keinen Bezug zur Eignung des Angeklagten aufwiesen. So hat das Landgericht aus Taten, die in keinem Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen standen, aufgrund einer daraus abgeleiteten „Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber anderen Rechtsgütern“ geschlossen, dass der Angeklagte auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet sei. Dies ist jedoch nicht zulässig, da die Ungeeignetheit tatbezogen und eignungsbezogen festgestellt werden muss.

Das BayObLG hat das Urteil des Landgerichts Würzburg wegen mehrerer Rechtsfehler im Strafausspruch und im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Az.: BayObLG München, Beschluss v. 23.12.2022 – 202 StRR 119/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 07.06.2022 eine wichtige Frage zum Thema Vermummungsverbot im Straßenverkehr geklärt: Gilt das Verbot, sein Gesicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu verhüllen oder zu verdecken, auch für eine Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Vermummungsverbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO auch für eine Muslima gilt, die einen Niqab trägt, und dass dies nicht gegen ihre Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstößt. Das OLG Düsseldorf hat dabei die Interessen der Betroffenen an der Ausübung ihrer Religion mit den Interessen der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit und der Strafverfolgung abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vermummungsverbot verhältnismäßig ist. Das OLG Düsseldorf hat dabei berücksichtigt, dass das Vermummungsverbot nur das Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft und nicht die Religionsausübung in anderen Lebensbereichen einschränkt.

Das Gericht hat den Sachverhalt auf folgenden Feststellungen basieren lassen:

Der Fall betraf eine Muslima, die wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot zu einer Geldbuße von 66 Euro verurteilt wurde. Die Betroffene hatte als Kraftfahrzeugführerin einen Niqab getragen, der ihr Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllte. Sie berief sich darauf, dass sie aus religiösen Gründen verpflichtet sei, ihren Niqab auch beim Autofahren zu tragen. Das Amtsgericht wies ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück und bestätigte die Geldbuße. Es stützte sich dabei auf die Aussagen der Polizeibeamten, die die Betroffene angehalten hatten, sowie auf ein Sachverständigengutachten, das bestätigte, dass die Betroffene durch den Niqab nicht mehr erkennbar war. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung ihrer Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der grundrechtlich-geschützten Religionsfreiheit

Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unbegründet verworfen. Es hat dabei die Wirksamkeit und die Verhältnismäßigkeit des Vermummungsverbots nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bejaht und die Religionsfreiheit der Betroffenen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verneint. Das OLG Düsseldorf hat dazu folgende interessante Punkte ausgeführt:

  • Das Vermummungsverbot ist wirksam, weil es nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt verstößt. Es handelt sich um eine generelle Anordnung, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Es ist auch kein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit, weil es nur das Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft und nicht die Religionsausübung in anderen Lebensbereichen einschränkt.

  • Das Vermummungsverbot ist verhältnismäßig, weil es einem legitimen Zweck dient und geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Zweck des Vermummungsverbots ist der Schutz der Verkehrssicherheit und der Strafverfolgung, indem es die Identifizierung des Fahrers bei Verkehrsverstößen ermöglicht. Das Vermummungsverbot ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen, weil es die Erkennbarkeit des Fahrers gewährleistet. Es ist auch erforderlich, weil es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Zweck erreichen könnte. Es ist auch angemessen, weil es die Interessen der Betroffenen an der Ausübung ihrer Religion nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

  • Die Religionsfreiheit der Betroffenen ist nicht verletzt, weil sie durch das Vermummungsverbot nicht in ihrer Glaubensfreiheit oder ihrer Glaubensbetätigungsfreiheit eingeschränkt wird. Die Glaubensfreiheit umfasst das Recht, sich zu einem Glauben zu bekennen oder nicht zu bekennen. Die Glaubensbetätigungsfreiheit umfasst das Recht, seinen Glauben zu praktizieren oder zu äußern. Die Betroffene wird durch das Vermummungsverbot nicht daran gehindert, sich zu ihrem Glauben zu bekennen oder ihn zu praktizieren oder zu äußern. Sie wird nur daran gehindert, ihren Niqab beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu tragen. Dies ist aber keine wesentliche Form der Religionsausübung oder -äußerung, die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt wäre.

Das Vermummungsverbot ist wirksam, weil es nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt verstößt. Es handelt sich um eine generelle Anordnung, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Es ist auch kein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit, weil es nur das Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft und nicht die Religionsausübung in anderen Lebensbereichen einschränkt.

Das Vermummungsverbot ist verhältnismäßig, weil es einem legitimen Zweck dient und geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Zweck des Vermummungsverbots ist der Schutz der Verkehrssicherheit und der Strafverfolgung, indem es die Identifizierung des Fahrers bei Verkehrsverstößen ermöglicht. Das Vermummungsverbot ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen, weil es die Erkennbarkeit des Fahrers gewährleistet. Es ist auch erforderlich, weil es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Zweck erreichen könnte. Es ist auch angemessen, weil es die Interessen der Betroffenen an der Ausübung ihrer Religion nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Die Religionsfreiheit der Betroffenen ist nicht verletzt, weil sie durch das Vermummungsverbot nicht in ihrer Glaubensfreiheit oder ihrer Glaubensbetätigungsfreiheit eingeschränkt wird. Die Glaubensfreiheit umfasst das Recht, sich zu einem Glauben zu bekennen oder nicht zu bekennen. Die Glaubensbetätigungsfreiheit umfasst das Recht, seinen Glauben zu praktizieren oder zu äußern. Die Betroffene wird durch das Vermummungsverbot nicht daran gehindert, sich zu ihrem Glauben zu bekennen oder ihn zu praktizieren oder zu äußern. Sie wird nur daran gehindert, ihren Niqab beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu tragen. Dies ist aber keine wesentliche Form der Religionsausübung oder -äußerung, die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt wäre.

Die Rechtsbeschwerde wurde damit als unbegründet verworfen.

Az.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2022 – 2 RBs 73/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 24.01.2022 eine wichtige Frage zum Thema Rotlichtverstoß geklärt: Wann gilt ein Autofahrer als Kreuzungsräumer und wann nicht? Ein Kreuzungsräumer ist jemand, der bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und diesen nach Rotlichtbeginn verlassen darf, ohne einen Rotlichtverstoß zu begehen. Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Autofahrer, der bei Grün über die Haltelinie fährt, aber kurz danach wegen Rechtsabbiegern vor der noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernten Ampel halten muss, keinen Kreuzungsräumer darstellt. Wenn er bei Rot weiterfährt, begeht er einen Rotlichtverstoß und missachtet das Haltegebot vor der Kreuzung nach § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO. Er begeht damit eine grobe Pflichtverletzung und kann mit einer Geldbuße von bis zu 320 Euro und einem Monat Fahrverbot bestraft werden.

Der Beschluss des Kammergerichts fußt auf folgendem Sachverhalt:

Der Fall betraf einen Autofahrer, der auf einer zweispurigen Straße fuhr und sich an einer Kreuzung mit Ampel befand. Er fuhr bei Grün über die Haltelinie, musste aber bereits 50 cm danach wegen Rechtsabbiegern vor der noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernten Ampel halten. Erst nachdem die Ampel rot zeigte, konnte er seine Fahrt fortsetzen. Er scherte nach links aus, um an den ihn an der Weiterfahrt hindernden Fahrzeugen vorbeizufahren. Dabei kam es beinahe zu einem Zusammenstoß mit einer Straßenbahn, welcher nur durch ein starkes Abbremsen der Straßenbahn vermieden werden konnte. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes. Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich darauf, dass er ein Kreuzungsräumer gewesen sei und daher weiterfahren durfte.

Die rechtliche Bewertung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin wies die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es verdeutlichte die Anforderungen an das Verhalten von Autofahrern an Ampelkreuzungen. Es stellte klar, dass das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nahtlos ineinander übergehen müssen, um als Kreuzungsräumer zu gelten. Wenn der Autofahrer vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinie gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wird, darf er nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren. Er muss vielmehr das Haltegebot vor der Kreuzung beachten und warten, bis die Ampel wieder grün zeigt. Wer diese Pflicht missachtet, riskiert nicht nur ein Bußgeld und ein Fahrverbot, sondern auch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich.

Az.: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.01.2022 – 3 Ws (B) 354/21 – 122 Ss 155/21

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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