Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 13. April 2023, Aktenzeichen: 4 StR 439/22, eine wegweisende Entscheidung im Bereich der Trunkenheit im Verkehr getroffen. Das Urteil beschäftigt sich auch mit der Frage, ob die bisherigen Grenzwerte für die absolute Fahruntüchtigkeit im Kontext von Elektrokleinstfahrzeugen angepasst werden sollten.

Das Urteil des BGH bezieht sich auf einen Fall von fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Zusammenhang mit einem Elektrokleinstfahrzeug. Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Hier soll jedoch der Fokus auf dem Betrunkenheitsdelikt liegen:

Der Angeklagte hatte einen entwendeten „E-Scooter der Marke Ancheer“ auf einem öffentlichen Geh- und Radweg im Rahmen einer „Probefahrt“ geführt. Eine Blutprobe, die ungefähr 75 Minuten nach Fahrtende entnommen wurde, ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰. Das Landgericht stellte aufgrund dieser Konzentration auf die absolute Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ab.

Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes

Der BGH bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und hob hervor, dass der Grenzwert, ab dem eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar indiziert ist, auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelte. Dieser Grenzwert liegt bei 1,1 ‰. Die Frage, ob dieser pauschale Grenzwert auch auf Elektrokleinstfahrzeuge anzuwenden ist, wurde im Urteil jedoch nicht endgültig geklärt, da der vorliegende Fall technisch gesehen kein Elektrokleinstfahrzeug betraf (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608).

Das Gericht stellte klar, dass das geführte „E-Scooter“ nicht als Elektrokleinstfahrzeug zu klassifizieren sei, da es eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte. Gemäß der geltenden Gesetzgebung für Elektrokleinstfahrzeuge darf die Höchstgeschwindigkeit jedoch nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h betragen. Da das betreffende Fahrzeug zudem keine Pedale aufwies und somit nicht als „Pedelec“ gemäß Straßenverkehrszulassungsrecht galt, kam der Grenzwert von 1,1 ‰ zur Anwendung.

Fazit und Ausblick in Hinsicht auf E-Roller

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Beurteilung von Trunkenheit im Verkehr im Kontext von Elektrokleinstfahrzeugen. Obwohl der pauschale Grenzwert von 1,1 ‰ für absolute Fahruntüchtigkeit bestätigt wurde, bleibt die Anwendung auf Elektrokleinstfahrzeuge weiterhin offen. Die genaue technische Beschaffenheit eines Fahrzeugs spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

Dieses Urteil zeigt, wie Rechtsprechung sich immer wieder neuen Entwicklungen und technologischen Fortschritten anpassen muss. Es unterstreicht die Bedeutung einer kontinuierlichen rechtlichen Diskussion, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig den gesetzlichen Rahmen an die sich wandelnde Mobilitätslandschaft anzupassen.

Az.: BGH, Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat sich am 19. Juli 2023 mit diversen Haftbefehlen auseinandersetzen müssen. Es handelte sich um ein Verfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Entscheidung des OLG hat wichtige Konsequenzen für den Grundsatz der Beschleunigung von Strafverfahren und die Rechte der Angeklagten.

Der Beschluss fußt auf folgendem Sachverhalt:

Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem fünf Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschuldigt werden. Die Angeschuldigten sollen 110 kg Kokainzubereitung aus Brasilien über den Frankfurter Flughafen eingeschmuggelt haben. Aufgrund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Frankfurt am Main befanden sich die Angeklagten seit November 2022 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft erhob im April 2023 Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main.

Das Landgericht hatte die Haftbefehle unter Auflagen außer Vollzug gesetzt, da eine Terminierung des Verfahrens frühestens im Januar 2024 erfolgen könne. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob die Haftbefehle aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf. Obwohl ein dringender Tatverdacht bestehe, sei der von der Strafkammer avisierte Beginn der Hauptverhandlung im Januar 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die übliche Zeitspanne zwischen Eröffnungsreife und Hauptverhandlung von drei Monaten würde hier um das Doppelte überschritten. Das OLG betonte, dass die internen Unstimmigkeiten zwischen dem Präsidium des Gerichts und der Kammer bezüglich deren Belastungssituation nicht zu Lasten der Angeklagten gehen dürfen, da sie die absehbare Verzögerung nicht zu vertreten hätten.

Rechte des Angeklagten werden dadurch geschützt

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hebt die außer Vollzug gesetzten Haftbefehle im Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf. Obwohl ein dringender Tatverdacht besteht, dürfen Verzögerungen im Strafverfahren nicht zu Lasten der Angeklagten gehen. Die Entscheidung des OLG betont die Bedeutung des Beschleunigungsgebots für einen fairen und zügigen Prozess, welches im obigen Fall nicht ausreichend eingehalten wurde.

Az.: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.07.2023 – 1 Ws 225-229/23

Hinweis:

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Das Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Juli 2023 einen wegweisenden Beschluss gefällt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft im Kontext der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung betrifft. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen AK 21-28/23 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus erfüllt sind. Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die dringenden strafrechtlichen Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) auf die Begehung von Mord oder Totschlag abzielt.

Die Anwendung des § 129a StGB im Fall Reichsbürger- und QAnon-Bewegung:

Im Fall AK 21-28/23 geht es um einen Beschuldigten, der am 7. Dezember 2022 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen wurde. Ihm wird vorgeworfen, sich seit spätestens August 2022 an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke und Tätigkeiten auf die Begehung von Mord oder Totschlag abzielten. Die Bewegung, zu der der Beschuldigte gehörte, hatte das erklärte Ziel, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland durch den Einsatz von Gewalt und militärischen Mitteln zu stürzen und durch eine eigene Staatsform zu ersetzen. Diese Ziele wurden im engen Kreis der Mitglieder ausgearbeitet und unterlagen strengster Geheimhaltung.

Aufbau und Struktur der Vereinigung

Die Bewegung etablierte eine hierarchische Struktur mit einem zentralen Gremium und einem militärischen Arm. Der Rat, vergleichbar mit einem Kabinett, war für die Ausarbeitung der neuen Staatsstrukturen verantwortlich. Ein militärischer Arm plante, im Falle eines Angriffs durch eine „Allianz“ von außen die bestehenden staatlichen Institutionen mit Gewalt zu überwinden und die Macht zu übernehmen. Hierfür wurden Heimatschutzkompanien gebildet, die bewaffnet und kaserniert waren und den Auftrag hatten, nach dem vermeintlichen Angriff sämtliche verbliebenen Institutionen des demokratischen Rechtsstaates zu eliminieren.

Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft

Der BGH begründete seine Entscheidung, die Untersuchungshaft fortzusetzen, mit einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Dieser Verdacht basierte auf umfangreichen Erkenntnissen des Bundeskriminalamts, Landeskriminalämtern und Verfassungsschutzbehörden. Telefonüberwachungen, Observationsmaßnahmen und Auswertungen von schriftlichen Kommunikationen bestätigten die ideologische Ausrichtung der Bewegung, ihre Ziele und bereits unternommene Aktivitäten.

Der BGH-Beschluss stellt ein wichtiges Instrument im Kampf gegen extremistische Vereinigungen dar. Die klare Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft basierend auf umfangreichen Erkenntnissen verdeutlicht die Entschlossenheit der Justiz, extremistischen Bestrebungen konsequent entgegenzutreten. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland fest verankert ist und extremistische Aktivitäten konsequent verfolgt werden.

Az.: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023-AK 21-28/23

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In einem aktuellen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof München in einem Eilverfahren ein Versammlungsverbot auf einer Autobahnbrücke aufgehoben. Die Entscheidung betrifft eine geplante Abseilaktion und einen Fahrradkorso im Rahmen einer Versammlung. Das Urteil des VGH München vom 24.03.2023 hat weitreichende Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Versammlungen auf Autobahnen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Antragsteller hatte eine Versammlung unter dem Thema „Verkehrswende jetzt! Keine weitere Autobahn!“ angemeldet, die eine Abseilaktion von einer Autobahnbrücke und einen Fahrradkorso umfasste. Die Antragsgegnerin, zuständig für die Genehmigung von Versammlungen, hatte daraufhin das Versammlungsverbot erlassen. Sie begründete dies mit Verkehrsbehinderungen und Sicherheitsbedenken. Der Antragsteller legte daraufhin Beschwerde gegen das Versammlungsverbot ein.

Kein pauschales Verbot möglich

Der VGH München hob das Versammlungsverbot auf und gab damit dem Eilantrag des Antragstellers statt. In seinen Leitsätzen stellte das Gericht klar, dass Versammlungen auf Autobahnen nicht allein aufgrund der zu erwartenden Verkehrsbehinderungen und der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen untersagt werden können. Ein absoluter Ausschluss von Versammlungen auf Autobahnen wäre unverhältnismäßig. Zudem betonte das Gericht, dass die Entscheidung über ein Versammlungsverbot auf konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten basieren muss. Die Versammlungsbehörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Zulässigkeit von Versammlungen auf Autobahnen. Es verdeutlicht, dass ein Versammlungsverbot auf Autobahnen nur dann gerechtfertigt ist, wenn konkrete und nachvollziehbare Gefahrenprognosen vorliegen. Eine pauschale Ablehnung von Versammlungen aufgrund möglicher Verkehrsbehinderungen und Sicherheitsmaßnahmen ist unzulässig. Das Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist ein hohes Gut, das bei der Abwägung der Interessen angemessen berücksichtigt werden muss.

Das VGH München stellt klar, dass Versammlungen auf Autobahnen nicht grundsätzlich verboten werden können, nur weil sie zu Verkehrsbehinderungen führen und umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen erfordern. Es unterstreicht die Bedeutung konkreter Gefahrenprognosen und verlangt von den Versammlungsbehörden eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und dem Recht auf Versammlungsfreiheit. Es verdeutlicht, dass Versammlungen nicht ohne ausreichende Begründung verboten werden dürfen und dass das Recht auf Versammlungsfreiheit auch in solchen Fällen geschützt ist.

Az.: VGH München, Beschluss v. 24.03.2023 – 10 CS 23.575

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In einem aktuellen Urteil des OLG Saarbrücken aus dem Mai 2023 wurde über einen Verkehrsunfall entschieden, bei dem eine Fußgängerin im Dunklen von einem Auto erfasst wurde. Der Unfall ereignete sich in Saarbrücken im November 2018.

Die damals 64-jährige Klägerin war als Fußgängerin auf dem Weg zur Bushaltestelle, als sie versuchte, die Saarbrücker Straße zu überqueren. Dabei wurde sie von einem von rechts kommenden Opel Corsa erfasst, den die Beklagte fuhr. Die Beklagte hatte die Fußgängerin, die noch etwa einen Meter vom gegenüberliegenden Fahrbahnrand entfernt war, nicht rechtzeitig wahrgenommen, da die Dämmerung bereits eingetreten war. Die Klägerin erlitt lebensgefährliche Verletzungen und musste aufgrund dessen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen in einem Pflegeheim untergebracht werden.

Die Kfz-Versicherung der Beklagten erkannte vorgerichtlich eine Haftungsquote von 1/3 an. Die Klägerin hingegen forderte eine Haftungsquote von 70 % von den Beklagten. In erster Instanz entschied das Landgericht, dass die Beklagten der Klägerin zusätzlich zu den bereits regulierten Schadensbeträgen 2/3 der vergangenen und zukünftigen Schäden erstatten müssen, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Saarbrücken keinen Erfolg. Das Gericht betonte, dass ein Kraftfahrer, der einen Fußgänger erkennen kann, aber diesen dennoch vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt, nicht darauf vertrauen darf, dass der Fußgänger sich verkehrsgerecht verhalten wird. Mit dieser Begründung bestätigte das OLG Saarbrücken die Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten. Die Haftungsquote spielt in Verkehrsunfallfällen eine wichtige Rolle bei der Festlegung des Schadensersatzanspruchs. Sie bestimmt den Anteil, den der Unfallverursacher für den entstandenen Schaden tragen muss. Im vorliegenden Fall wurde die Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten festgelegt. Dies bedeutet, dass sie 2/3 der materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin übernehmen müssen.

Beachtung der Verkehrssicherungspflicht ausschlaggebend

Das Urteil des OLG Saarbrücken betont auch die Verkehrssicherungspflicht des Kraftfahrers. Dies bedeutet, dass ein Kraftfahrer die gebotene Sorgfalt im Straßenverkehr einhalten muss, um Unfälle zu verhindern. In diesem Fall hätte die Beklagte als Kraftfahrerin die Fußgängerin erkennen können und darauf vertrauen müssen, dass diese sich verkehrsgerecht verhält. Da dies nicht der Fall war, wurde die Haftungsquote zu ihren Lasten festgelegt.

Das Urteil des OLG Saarbrücken verdeutlicht die Bedeutung der Haftungsquote bei Verkehrsunfällen und die Verkehrssicherungspflicht des Kraftfahrers. Eine korrekte Festlegung der Haftungsquote gewährleistet einen gerechten Schadensersatz für die Geschädigten. Zudem erinnert das Urteil daran, dass Kraftfahrer stets die gebotene Sorgfalt im Straßenverkehr walten lassen müssen, um Unfälle zu vermeiden.

Az.: OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.05.2023 – 3 U 4/23

Hinweis:

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Heute beschäftigen wir uns mit einer aktuellen verwaltungsrechtlichen Entscheidung des OVG Münster vom 31.05.2023 mit dem Thema der verkehrsrechtlich relevanten Fahrtenbuchauflage. In dem Urteil ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der die Behörde zur Fahrerfeststellung nicht ausreichend ermittelt hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 25.12.2021 um 2.15 Uhr wurde mit einem Fahrzeug, dessen Halterin die Klägerin ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Dabei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 26 km/h überschritten. Auf dem Tatfoto ist ein junger Mann am Steuer gut zu erkennen. Die Behörde hat daraufhin der Klägerin einen Zeugenfragebogen zugeschickt, den sie jedoch unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht beantwortete. Die Behörde kündigte an, eine Fahrtenbuchauflage zu prüfen, falls die Klägerin weiterhin keine Angaben zum Fahrer machen würde.

Es kam schließlich zur Anordnung eines Fahrtenbuches und zur Klage. Dagegen wandte sich die Adressatin mit einem Rechtsbehelf. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, aber in der Berufung hatte die Klägerin Erfolg.

Ermittlungsbemühungen müssen gegeben sein

Das OVG Münster äußerte sich erneut zu den Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage, insbesondere zur „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a StVZO. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde defizitär waren und eine Fahrtenbuchauflage daher unzulässig war.

Die Behörde hatte die Klägerin zeitnah angehört und erhielt von ihr die Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Trotzdem unternahm die Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte, obwohl das Tatfoto den Fahrer deutlich erkennen ließ. Eine Melderegisterabfrage bei der zuständigen Meldebehörde hätte beispielsweise Auskunft über mögliche Familienangehörige, die als Fahrer in Betracht kommen könnten, geben können.

Das OVG kritisierte, dass die Behörde es versäumt hatte, die unter der Anschrift der Klägerin wohnhaften Personen zu ermitteln und somit einen konkreten Ermittlungsansatz zu verfolgen. Auch die Einwände der Behörde gegen die Praktikabilität und Erfolgsaussichten weiterer Ermittlungsbemühungen wurden vom OVG nicht anerkannt.

Die Entscheidung des OVG Münster verdeutlicht die hohen Anforderungen an eine Fahrtenbuchauflage. Wenn die Fahrerfeststellung nicht unmöglich ist, muss die Behörde angemessene Ermittlungsbemühungen unternehmen, um den Fahrzeugführer zu identifizieren. Dabei kann es auch notwendig sein, Melderegisterabfragen durchzuführen oder Lichtbildabgleiche vorzunehmen.

Es genügt nicht, dass die Behörde nur solchen Ermittlungsansätzen nachgeht, die sicher zum Erfolg führen. Unmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen erfolglos waren. In diesem Fall ist eine Fahrtenbuchauflage unzulässig.

Die Entscheidung des OVG Münster verdeutlicht, dass die Behörden bei der Fahrerfeststellung von Verkehrsverstößen sorgfältig und angemessen ermitteln müssen. Eine Fahrtenbuchauflage ist nur dann zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Feststellung des Fahrzeugführers ausgeschöpft wurden und das Ergebnis dennoch negativ ist.

AZ.: OVG Münster, Urt. v. 31.05.2023 – 8 A 2361/22

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Im Straßenverkehr gibt es zahlreiche Regeln und Vorschriften, die die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleisten sollen. Eine der Grundregeln im Straßenverkehr ist das Anhalten bei Rot. Wer dagegen verstößt, muss nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Fahrverbot rechnen. Das OLG Dresden hat sich in diesem Fall mit einer händischen Messung eines Rotlichtverstoßes und dessen Gültigkeit auseinandergesetzt.

Das Gericht hat am 25. Mai 2023 über den Fall entschieden, in dem ein Verkehrsteilnehmer wegen vorsätzlichen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage verurteilt wurde. Die Rotphase der Lichtzeichenanlage soll länger als eine Sekunde angedauert haben. Das Amtsgericht Weißwasser verhängte daraufhin eine Geldbuße von 200,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden führte in ihrer Antragsschrift aus, dass die Urteilsgründe lückenhaft und die Beweiswürdigung nicht ausreichend sei, um eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen.

Anforderungen an Rotlichtmessung mit Stoppuhr

Das OLG Dresden bestätigte in seiner Entscheidung, dass eine Rotlichtmessung nicht schon deshalb unverwertbar ist, weil die verwendete Stoppuhr eines privaten Mobiltelefons nicht geeicht war. Allerdings müsse der Tatrichter bei einer solchen Messung darlegen, welche möglichen geräteimmanenten Fehler der Uhr und welche externen Fehlerquellen berücksichtigt wurden.

Eine nicht geeichte Stoppuhr kann durch gewisse Sicherheitsabschläge kompensiert werden, um möglichen Messungenauigkeiten und Fehlerquellen Rechnung zu tragen. Diese Abschläge seien jedoch vom Tatrichter konkret darzulegen. Dabei seien auch die Art des verwendeten Gerätes und die Messmethode zu berücksichtigen, um möglichen Reaktionsverzögerungen Rechnung zu tragen.

Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht Weißwasser die erforderlichen Sicherheits- und weiteren Zeitabschläge nicht vorgenommen und die festgestellte Rotlichtdauer von 1,39 Sekunden nicht hinreichend begründet.

Stoppuhrmessungen sollten immer überprüft werden

Die Entscheidung des OLG Dresden verdeutlicht die Anforderungen an eine Rotlichtmessung mittels Stoppuhr. Eine nicht geeichte Stoppuhr macht die Messung nicht per se unverwertbar, solange gewisse Sicherheitsabschläge zur Berücksichtigung von Messungenauigkeiten vorgenommen werden. Allerdings muss der Tatrichter seine Beweiswürdigung ausreichend begründen und alle relevanten Faktoren berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

OLG Dresden, Beschl. v. 25.05.2023 – ORbs 21 SsBs 54/23

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Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat kürzlich einen wegweisenden Beschluss gefällt, der sich mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte befasst. Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 ORs 35 Ss 57/23 vom 02.03.2023 wirft ein Licht auf die Bedeutung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten bei der Ausübung ihrer Aufgaben.

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Vorfall in der Stadt B., bei dem ein Fahrzeug widerrechtlich in einer Brandschutzzone abgestellt wurde. Zwei Angehörige des Gemeindevollzugsdienstes der Stadt B., Zeugin P. und Zeugin K., beabsichtigten, das Fahrzeug abschleppen zu lassen und die Verantwortlichkeit für den Verstoß gegen die Verkehrsregeln vor Ort zu klären. Als der Fahrer des Fahrzeugs, der Angeklagte, mit dem Pkw auf die Zeugin P. zufuhr, um ihre Maßnahmen zu verhindern, musste sie zur Seite springen, um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden.

Das OLG Karlsruhe bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden und wies die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet und einen tätlichen Angriff auf eine Amtsträgerin begangen hatte. Der Beschluss des OLG Karlsruhe bietet einen detaillierten Einblick in die rechtliche Bewertung des Falls und verdeutlicht die Bedeutung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten bei der Ausübung ihrer Aufgaben.

Gemäß § 113 Abs. 1 StGB macht sich jemand strafbar, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leistet. In diesem Fall wurde die Anordnung der Zeuginnen, das Fahrzeug anzuhalten und vor Ort zu verbleiben, vom Gericht als rechtmäßig eingestuft. Der Angeklagte wurde dazu aufgefordert, den Anordnungen der Vollstreckungsbeamten Folge zu leisten. Durch das Ignorieren der Anhalteanordnung und das Zufahren auf die Zeugin P. mit dem Fahrzeug, leistete der Angeklagte Widerstand gegen die Maßnahmen der Amtsträgerinnen.

Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verwaltungshandlung ausschlaggebend

Das Gericht betonte, dass für die rechtliche Beurteilung der Diensthandlung als rechtmäßig allein die objektiven Voraussetzungen zum Eingreifen des Hoheitsträgers maßgeblich sind. Die Pflicht zur Duldung einer hoheitlichen Maßnahme endet dort, wo diese mit dem Grundsatz der Rechtsbindung der Verwaltung unvereinbar ist. Im vorliegenden Fall war die Anordnung der Vollstreckungsbeamten, das Fahrzeug anzuhalten und vor Ort zu verbleiben, im Rahmen des Aufgabenbereichs der Zeuginnen gerechtfertigt.

Strafverschärfung: Fahrzeug stellt gefährliches Werkzeug dar

Das OLG Karlsruhe stellte außerdem fest, dass der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Ziff. 1 StGB mit sich führte, da er den Pkw in einer Weise verwendete, die als Angriffsmittel gegen die Amtsträgerin eingesetzt wurde. Dies führte zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens für besonders schwere Fälle gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 StGB.

Das Urteil des OLG Karlsruhe stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten dar. Es verdeutlicht die Bedeutung der rechtmäßigen Diensthandlung und zeigt auf, dass Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätliche Angriffe auf Amtsträger konsequent geahndet werden. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe trägt dazu bei, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken und zeigt, dass der Schutz von Vollstreckungsbeamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von großer Bedeutung ist.

Az.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.03.2023 – 1 ORs 35 Ss 57/23

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Im deutschen Verkehrsstrafrecht spielt die Geschwindigkeitsmessung eine zentrale Rolle bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen. Doch was passiert, wenn ein Betroffener Zweifel an der Richtigkeit der Messung hat und diese überprüfen möchte? In einem aktuellen Fall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Frage entschieden, ob der Zugang zu Messdaten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gewährleistet sein muss.

Die vorherigen Instanzen

Der Fall begann vor dem Amtsgericht Duderstadt, das den Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften verurteilte. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte einen Beweisantrag gestellt, um ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Messung zu erhalten. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und stützte sich auf die Feststellung, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät um ein standardisiertes Messverfahren handele. Das Urteil wurde anschließend vom Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt, das den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf.

Die Verfassungsbeschwerde

Mit der Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Duderstadt und den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig. Er machte geltend, dass ihm das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt worden sei, da er keinen Zugang zu den Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung erhalten habe. Insbesondere argumentierte er, dass die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens eine Überprüfung der Messung durch das Gericht erfordere, sofern konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Ohne Zugang zu den Rohmessdaten werde der Betroffene jedoch in seiner Verteidigungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es stellte fest, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, um die Verfassungsbeschwerde anzunehmen. Das Gericht betonte jedoch, dass es im Rahmen eines fairen Verfahrens wichtig sei, dass der Betroffene Zugang zu relevanten Beweismitteln hat, um seine Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können. Insbesondere im Fall der Geschwindigkeitsmessung könnten Sachverständigengutachten auf Basis von Rohmessdaten wichtige Erkenntnisse liefern. Das Gericht betonte jedoch auch, dass es kein generelles verfassungsrechtliches Gebot zur Speicherung von Rohmessdaten gebe. Die Frage, ob Rohmessdaten gespeichert werden müssen, obliege der gesetzgeberischen Regelung.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 verdeutlicht die Bedeutung des fairen Verfahrens im Verkehrsstrafrecht. Obwohl die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, unterstreicht das Gericht die Wichtigkeit des Zugangs zu relevanten Beweismitteln, insbesondere im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen. Die Frage, ob Rohmessdaten gespeichert werden müssen, bleibt jedoch weiterhin eine gesetzgeberische Aufgabe. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Herausforderung reagieren wird, um den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Verkehrsstrafrecht gerecht zu werden.

Az.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20 Rn. 1-59

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Eine aktuelle Gerichtsentscheidung aus dem Februar 2023 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes beleuchtet die Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland und die Bedeutung von Einträgen im Fahreignungsregister sowie die Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde zu eigenen Ermittlungen, wenn die Richtigkeit der Eintragungen bestritten wird.

Im vorliegenden Fall wandte sich der Antragsteller gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister. Er bestritt das Vorliegen und die Wirksamkeit der den Eintragungen zugrunde liegenden rechtskräftigen Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und verwies darauf, dass der Kläger eigene Ermittlungen angestellt habe, um die den Eintragungen zugrunde liegenden Sachverhalte aufzuklären.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, dass Fahrerlaubnisinhaber, die nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind und ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Punkte werden für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vergeben, wenn diese rechtskräftig geahndet worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die entsprechenden Entscheidungen werden im Zentralen Fahreignungsregister gespeichert (§ 28 Abs. 3 StVG) und sind von den Behörden unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen (§ 28 Abs. 4 StVG). So geschah dies auch im zugrundeliegenden Fall für das verwaltungsrechtliche Urteil.

Das Urteil stellt klar, dass den Eintragungen im Fahreignungsregister keine Tatbestandswirkung zukommt, die Behörden und Gerichte in diesem Sinne binden würde. Im Klartext bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht automatisch an die Eintragungen gebunden ist. Wird die Richtigkeit der Registereintragung bestritten, muss die Fahrerlaubnisbehörde den Zweifeln nachgehen.

Das Gericht betont auch, dass bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der präventiv-polizeiliche Zweck zu berücksichtigen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, nach Eingang der Eintragungen im Fahreignungsregister anlasslos weitere Ermittlungen anzustellen. Es wäre weder praktikabel noch im Interesse der Verkehrssicherheit, wenn die Behörde bei jeder Eintragung sämtliche Bußgeldakten anfordern und aufbewahren müsste, um die Rechtskraft der Entscheidungen darlegen und nachweisen zu können.

Aufklärungspflicht in Zweifelsfällen

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine eigenen Ermittlungen anstellen darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Eintragungen bestehen. Der Betroffene kann Fehler der übermittelten Eintragungen rügen, die nicht ohne weiteres erkennbar sind. In solchen Fällen ist die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, um die Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen.

In dem pauschalen Bestreiten der Verkehrsverstöße und der rechtskräftigen Entscheidungen durch den Antragsteller sah das Gericht keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen. Es stützte sich dabei auf die Angaben des Antragstellers zu den bereits unternommenen Ermittlungsbemühungen und wies darauf hin, dass der Antragsteller das Vorliegen der rechtskräftig geahndeten Verstöße nicht hinreichend widerlegt habe.

Az.: Hess.VGH, Beschl. v. 07.02.2023 – 2 B 1699/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht