Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Juli 2023 einen wegweisenden Beschluss gefällt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft im Kontext der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung betrifft. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen AK 21-28/23 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus erfüllt sind. Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die dringenden strafrechtlichen Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) auf die Begehung von Mord oder Totschlag abzielt.

Die Anwendung des § 129a StGB im Fall Reichsbürger- und QAnon-Bewegung:

Im Fall AK 21-28/23 geht es um einen Beschuldigten, der am 7. Dezember 2022 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen wurde. Ihm wird vorgeworfen, sich seit spätestens August 2022 an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke und Tätigkeiten auf die Begehung von Mord oder Totschlag abzielten. Die Bewegung, zu der der Beschuldigte gehörte, hatte das erklärte Ziel, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland durch den Einsatz von Gewalt und militärischen Mitteln zu stürzen und durch eine eigene Staatsform zu ersetzen. Diese Ziele wurden im engen Kreis der Mitglieder ausgearbeitet und unterlagen strengster Geheimhaltung.

Aufbau und Struktur der Vereinigung

Die Bewegung etablierte eine hierarchische Struktur mit einem zentralen Gremium und einem militärischen Arm. Der Rat, vergleichbar mit einem Kabinett, war für die Ausarbeitung der neuen Staatsstrukturen verantwortlich. Ein militärischer Arm plante, im Falle eines Angriffs durch eine „Allianz“ von außen die bestehenden staatlichen Institutionen mit Gewalt zu überwinden und die Macht zu übernehmen. Hierfür wurden Heimatschutzkompanien gebildet, die bewaffnet und kaserniert waren und den Auftrag hatten, nach dem vermeintlichen Angriff sämtliche verbliebenen Institutionen des demokratischen Rechtsstaates zu eliminieren.

Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft

Der BGH begründete seine Entscheidung, die Untersuchungshaft fortzusetzen, mit einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Dieser Verdacht basierte auf umfangreichen Erkenntnissen des Bundeskriminalamts, Landeskriminalämtern und Verfassungsschutzbehörden. Telefonüberwachungen, Observationsmaßnahmen und Auswertungen von schriftlichen Kommunikationen bestätigten die ideologische Ausrichtung der Bewegung, ihre Ziele und bereits unternommene Aktivitäten.

Der BGH-Beschluss stellt ein wichtiges Instrument im Kampf gegen extremistische Vereinigungen dar. Die klare Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft basierend auf umfangreichen Erkenntnissen verdeutlicht die Entschlossenheit der Justiz, extremistischen Bestrebungen konsequent entgegenzutreten. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland fest verankert ist und extremistische Aktivitäten konsequent verfolgt werden.

Az.: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023-AK 21-28/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

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In einem aktuellen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof München in einem Eilverfahren ein Versammlungsverbot auf einer Autobahnbrücke aufgehoben. Die Entscheidung betrifft eine geplante Abseilaktion und einen Fahrradkorso im Rahmen einer Versammlung. Das Urteil des VGH München vom 24.03.2023 hat weitreichende Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Versammlungen auf Autobahnen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Antragsteller hatte eine Versammlung unter dem Thema „Verkehrswende jetzt! Keine weitere Autobahn!“ angemeldet, die eine Abseilaktion von einer Autobahnbrücke und einen Fahrradkorso umfasste. Die Antragsgegnerin, zuständig für die Genehmigung von Versammlungen, hatte daraufhin das Versammlungsverbot erlassen. Sie begründete dies mit Verkehrsbehinderungen und Sicherheitsbedenken. Der Antragsteller legte daraufhin Beschwerde gegen das Versammlungsverbot ein.

Kein pauschales Verbot möglich

Der VGH München hob das Versammlungsverbot auf und gab damit dem Eilantrag des Antragstellers statt. In seinen Leitsätzen stellte das Gericht klar, dass Versammlungen auf Autobahnen nicht allein aufgrund der zu erwartenden Verkehrsbehinderungen und der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen untersagt werden können. Ein absoluter Ausschluss von Versammlungen auf Autobahnen wäre unverhältnismäßig. Zudem betonte das Gericht, dass die Entscheidung über ein Versammlungsverbot auf konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten basieren muss. Die Versammlungsbehörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Zulässigkeit von Versammlungen auf Autobahnen. Es verdeutlicht, dass ein Versammlungsverbot auf Autobahnen nur dann gerechtfertigt ist, wenn konkrete und nachvollziehbare Gefahrenprognosen vorliegen. Eine pauschale Ablehnung von Versammlungen aufgrund möglicher Verkehrsbehinderungen und Sicherheitsmaßnahmen ist unzulässig. Das Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist ein hohes Gut, das bei der Abwägung der Interessen angemessen berücksichtigt werden muss.

Das VGH München stellt klar, dass Versammlungen auf Autobahnen nicht grundsätzlich verboten werden können, nur weil sie zu Verkehrsbehinderungen führen und umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen erfordern. Es unterstreicht die Bedeutung konkreter Gefahrenprognosen und verlangt von den Versammlungsbehörden eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und dem Recht auf Versammlungsfreiheit. Es verdeutlicht, dass Versammlungen nicht ohne ausreichende Begründung verboten werden dürfen und dass das Recht auf Versammlungsfreiheit auch in solchen Fällen geschützt ist.

Az.: VGH München, Beschluss v. 24.03.2023 – 10 CS 23.575

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In einem aktuellen Urteil des OLG Saarbrücken aus dem Mai 2023 wurde über einen Verkehrsunfall entschieden, bei dem eine Fußgängerin im Dunklen von einem Auto erfasst wurde. Der Unfall ereignete sich in Saarbrücken im November 2018.

Die damals 64-jährige Klägerin war als Fußgängerin auf dem Weg zur Bushaltestelle, als sie versuchte, die Saarbrücker Straße zu überqueren. Dabei wurde sie von einem von rechts kommenden Opel Corsa erfasst, den die Beklagte fuhr. Die Beklagte hatte die Fußgängerin, die noch etwa einen Meter vom gegenüberliegenden Fahrbahnrand entfernt war, nicht rechtzeitig wahrgenommen, da die Dämmerung bereits eingetreten war. Die Klägerin erlitt lebensgefährliche Verletzungen und musste aufgrund dessen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen in einem Pflegeheim untergebracht werden.

Die Kfz-Versicherung der Beklagten erkannte vorgerichtlich eine Haftungsquote von 1/3 an. Die Klägerin hingegen forderte eine Haftungsquote von 70 % von den Beklagten. In erster Instanz entschied das Landgericht, dass die Beklagten der Klägerin zusätzlich zu den bereits regulierten Schadensbeträgen 2/3 der vergangenen und zukünftigen Schäden erstatten müssen, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Saarbrücken keinen Erfolg. Das Gericht betonte, dass ein Kraftfahrer, der einen Fußgänger erkennen kann, aber diesen dennoch vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt, nicht darauf vertrauen darf, dass der Fußgänger sich verkehrsgerecht verhalten wird. Mit dieser Begründung bestätigte das OLG Saarbrücken die Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten. Die Haftungsquote spielt in Verkehrsunfallfällen eine wichtige Rolle bei der Festlegung des Schadensersatzanspruchs. Sie bestimmt den Anteil, den der Unfallverursacher für den entstandenen Schaden tragen muss. Im vorliegenden Fall wurde die Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten festgelegt. Dies bedeutet, dass sie 2/3 der materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin übernehmen müssen.

Beachtung der Verkehrssicherungspflicht ausschlaggebend

Das Urteil des OLG Saarbrücken betont auch die Verkehrssicherungspflicht des Kraftfahrers. Dies bedeutet, dass ein Kraftfahrer die gebotene Sorgfalt im Straßenverkehr einhalten muss, um Unfälle zu verhindern. In diesem Fall hätte die Beklagte als Kraftfahrerin die Fußgängerin erkennen können und darauf vertrauen müssen, dass diese sich verkehrsgerecht verhält. Da dies nicht der Fall war, wurde die Haftungsquote zu ihren Lasten festgelegt.

Das Urteil des OLG Saarbrücken verdeutlicht die Bedeutung der Haftungsquote bei Verkehrsunfällen und die Verkehrssicherungspflicht des Kraftfahrers. Eine korrekte Festlegung der Haftungsquote gewährleistet einen gerechten Schadensersatz für die Geschädigten. Zudem erinnert das Urteil daran, dass Kraftfahrer stets die gebotene Sorgfalt im Straßenverkehr walten lassen müssen, um Unfälle zu vermeiden.

Az.: OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.05.2023 – 3 U 4/23

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Heute beschäftigen wir uns mit einer aktuellen verwaltungsrechtlichen Entscheidung des OVG Münster vom 31.05.2023 mit dem Thema der verkehrsrechtlich relevanten Fahrtenbuchauflage. In dem Urteil ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der die Behörde zur Fahrerfeststellung nicht ausreichend ermittelt hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 25.12.2021 um 2.15 Uhr wurde mit einem Fahrzeug, dessen Halterin die Klägerin ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Dabei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 26 km/h überschritten. Auf dem Tatfoto ist ein junger Mann am Steuer gut zu erkennen. Die Behörde hat daraufhin der Klägerin einen Zeugenfragebogen zugeschickt, den sie jedoch unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht beantwortete. Die Behörde kündigte an, eine Fahrtenbuchauflage zu prüfen, falls die Klägerin weiterhin keine Angaben zum Fahrer machen würde.

Es kam schließlich zur Anordnung eines Fahrtenbuches und zur Klage. Dagegen wandte sich die Adressatin mit einem Rechtsbehelf. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, aber in der Berufung hatte die Klägerin Erfolg.

Ermittlungsbemühungen müssen gegeben sein

Das OVG Münster äußerte sich erneut zu den Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage, insbesondere zur „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a StVZO. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde defizitär waren und eine Fahrtenbuchauflage daher unzulässig war.

Die Behörde hatte die Klägerin zeitnah angehört und erhielt von ihr die Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Trotzdem unternahm die Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte, obwohl das Tatfoto den Fahrer deutlich erkennen ließ. Eine Melderegisterabfrage bei der zuständigen Meldebehörde hätte beispielsweise Auskunft über mögliche Familienangehörige, die als Fahrer in Betracht kommen könnten, geben können.

Das OVG kritisierte, dass die Behörde es versäumt hatte, die unter der Anschrift der Klägerin wohnhaften Personen zu ermitteln und somit einen konkreten Ermittlungsansatz zu verfolgen. Auch die Einwände der Behörde gegen die Praktikabilität und Erfolgsaussichten weiterer Ermittlungsbemühungen wurden vom OVG nicht anerkannt.

Die Entscheidung des OVG Münster verdeutlicht die hohen Anforderungen an eine Fahrtenbuchauflage. Wenn die Fahrerfeststellung nicht unmöglich ist, muss die Behörde angemessene Ermittlungsbemühungen unternehmen, um den Fahrzeugführer zu identifizieren. Dabei kann es auch notwendig sein, Melderegisterabfragen durchzuführen oder Lichtbildabgleiche vorzunehmen.

Es genügt nicht, dass die Behörde nur solchen Ermittlungsansätzen nachgeht, die sicher zum Erfolg führen. Unmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen erfolglos waren. In diesem Fall ist eine Fahrtenbuchauflage unzulässig.

Die Entscheidung des OVG Münster verdeutlicht, dass die Behörden bei der Fahrerfeststellung von Verkehrsverstößen sorgfältig und angemessen ermitteln müssen. Eine Fahrtenbuchauflage ist nur dann zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Feststellung des Fahrzeugführers ausgeschöpft wurden und das Ergebnis dennoch negativ ist.

AZ.: OVG Münster, Urt. v. 31.05.2023 – 8 A 2361/22

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Im Straßenverkehr gibt es zahlreiche Regeln und Vorschriften, die die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleisten sollen. Eine der Grundregeln im Straßenverkehr ist das Anhalten bei Rot. Wer dagegen verstößt, muss nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Fahrverbot rechnen. Das OLG Dresden hat sich in diesem Fall mit einer händischen Messung eines Rotlichtverstoßes und dessen Gültigkeit auseinandergesetzt.

Das Gericht hat am 25. Mai 2023 über den Fall entschieden, in dem ein Verkehrsteilnehmer wegen vorsätzlichen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage verurteilt wurde. Die Rotphase der Lichtzeichenanlage soll länger als eine Sekunde angedauert haben. Das Amtsgericht Weißwasser verhängte daraufhin eine Geldbuße von 200,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden führte in ihrer Antragsschrift aus, dass die Urteilsgründe lückenhaft und die Beweiswürdigung nicht ausreichend sei, um eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen.

Anforderungen an Rotlichtmessung mit Stoppuhr

Das OLG Dresden bestätigte in seiner Entscheidung, dass eine Rotlichtmessung nicht schon deshalb unverwertbar ist, weil die verwendete Stoppuhr eines privaten Mobiltelefons nicht geeicht war. Allerdings müsse der Tatrichter bei einer solchen Messung darlegen, welche möglichen geräteimmanenten Fehler der Uhr und welche externen Fehlerquellen berücksichtigt wurden.

Eine nicht geeichte Stoppuhr kann durch gewisse Sicherheitsabschläge kompensiert werden, um möglichen Messungenauigkeiten und Fehlerquellen Rechnung zu tragen. Diese Abschläge seien jedoch vom Tatrichter konkret darzulegen. Dabei seien auch die Art des verwendeten Gerätes und die Messmethode zu berücksichtigen, um möglichen Reaktionsverzögerungen Rechnung zu tragen.

Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht Weißwasser die erforderlichen Sicherheits- und weiteren Zeitabschläge nicht vorgenommen und die festgestellte Rotlichtdauer von 1,39 Sekunden nicht hinreichend begründet.

Stoppuhrmessungen sollten immer überprüft werden

Die Entscheidung des OLG Dresden verdeutlicht die Anforderungen an eine Rotlichtmessung mittels Stoppuhr. Eine nicht geeichte Stoppuhr macht die Messung nicht per se unverwertbar, solange gewisse Sicherheitsabschläge zur Berücksichtigung von Messungenauigkeiten vorgenommen werden. Allerdings muss der Tatrichter seine Beweiswürdigung ausreichend begründen und alle relevanten Faktoren berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

OLG Dresden, Beschl. v. 25.05.2023 – ORbs 21 SsBs 54/23

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Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat kürzlich einen wegweisenden Beschluss gefällt, der sich mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte befasst. Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 ORs 35 Ss 57/23 vom 02.03.2023 wirft ein Licht auf die Bedeutung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten bei der Ausübung ihrer Aufgaben.

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Vorfall in der Stadt B., bei dem ein Fahrzeug widerrechtlich in einer Brandschutzzone abgestellt wurde. Zwei Angehörige des Gemeindevollzugsdienstes der Stadt B., Zeugin P. und Zeugin K., beabsichtigten, das Fahrzeug abschleppen zu lassen und die Verantwortlichkeit für den Verstoß gegen die Verkehrsregeln vor Ort zu klären. Als der Fahrer des Fahrzeugs, der Angeklagte, mit dem Pkw auf die Zeugin P. zufuhr, um ihre Maßnahmen zu verhindern, musste sie zur Seite springen, um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden.

Das OLG Karlsruhe bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden und wies die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet und einen tätlichen Angriff auf eine Amtsträgerin begangen hatte. Der Beschluss des OLG Karlsruhe bietet einen detaillierten Einblick in die rechtliche Bewertung des Falls und verdeutlicht die Bedeutung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten bei der Ausübung ihrer Aufgaben.

Gemäß § 113 Abs. 1 StGB macht sich jemand strafbar, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leistet. In diesem Fall wurde die Anordnung der Zeuginnen, das Fahrzeug anzuhalten und vor Ort zu verbleiben, vom Gericht als rechtmäßig eingestuft. Der Angeklagte wurde dazu aufgefordert, den Anordnungen der Vollstreckungsbeamten Folge zu leisten. Durch das Ignorieren der Anhalteanordnung und das Zufahren auf die Zeugin P. mit dem Fahrzeug, leistete der Angeklagte Widerstand gegen die Maßnahmen der Amtsträgerinnen.

Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verwaltungshandlung ausschlaggebend

Das Gericht betonte, dass für die rechtliche Beurteilung der Diensthandlung als rechtmäßig allein die objektiven Voraussetzungen zum Eingreifen des Hoheitsträgers maßgeblich sind. Die Pflicht zur Duldung einer hoheitlichen Maßnahme endet dort, wo diese mit dem Grundsatz der Rechtsbindung der Verwaltung unvereinbar ist. Im vorliegenden Fall war die Anordnung der Vollstreckungsbeamten, das Fahrzeug anzuhalten und vor Ort zu verbleiben, im Rahmen des Aufgabenbereichs der Zeuginnen gerechtfertigt.

Strafverschärfung: Fahrzeug stellt gefährliches Werkzeug dar

Das OLG Karlsruhe stellte außerdem fest, dass der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Ziff. 1 StGB mit sich führte, da er den Pkw in einer Weise verwendete, die als Angriffsmittel gegen die Amtsträgerin eingesetzt wurde. Dies führte zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens für besonders schwere Fälle gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 StGB.

Das Urteil des OLG Karlsruhe stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten dar. Es verdeutlicht die Bedeutung der rechtmäßigen Diensthandlung und zeigt auf, dass Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätliche Angriffe auf Amtsträger konsequent geahndet werden. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe trägt dazu bei, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken und zeigt, dass der Schutz von Vollstreckungsbeamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von großer Bedeutung ist.

Az.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.03.2023 – 1 ORs 35 Ss 57/23

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Im deutschen Verkehrsstrafrecht spielt die Geschwindigkeitsmessung eine zentrale Rolle bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen. Doch was passiert, wenn ein Betroffener Zweifel an der Richtigkeit der Messung hat und diese überprüfen möchte? In einem aktuellen Fall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Frage entschieden, ob der Zugang zu Messdaten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gewährleistet sein muss.

Die vorherigen Instanzen

Der Fall begann vor dem Amtsgericht Duderstadt, das den Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften verurteilte. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte einen Beweisantrag gestellt, um ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Messung zu erhalten. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und stützte sich auf die Feststellung, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät um ein standardisiertes Messverfahren handele. Das Urteil wurde anschließend vom Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt, das den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf.

Die Verfassungsbeschwerde

Mit der Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Duderstadt und den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig. Er machte geltend, dass ihm das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt worden sei, da er keinen Zugang zu den Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung erhalten habe. Insbesondere argumentierte er, dass die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens eine Überprüfung der Messung durch das Gericht erfordere, sofern konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Ohne Zugang zu den Rohmessdaten werde der Betroffene jedoch in seiner Verteidigungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es stellte fest, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, um die Verfassungsbeschwerde anzunehmen. Das Gericht betonte jedoch, dass es im Rahmen eines fairen Verfahrens wichtig sei, dass der Betroffene Zugang zu relevanten Beweismitteln hat, um seine Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können. Insbesondere im Fall der Geschwindigkeitsmessung könnten Sachverständigengutachten auf Basis von Rohmessdaten wichtige Erkenntnisse liefern. Das Gericht betonte jedoch auch, dass es kein generelles verfassungsrechtliches Gebot zur Speicherung von Rohmessdaten gebe. Die Frage, ob Rohmessdaten gespeichert werden müssen, obliege der gesetzgeberischen Regelung.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 verdeutlicht die Bedeutung des fairen Verfahrens im Verkehrsstrafrecht. Obwohl die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, unterstreicht das Gericht die Wichtigkeit des Zugangs zu relevanten Beweismitteln, insbesondere im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen. Die Frage, ob Rohmessdaten gespeichert werden müssen, bleibt jedoch weiterhin eine gesetzgeberische Aufgabe. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Herausforderung reagieren wird, um den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Verkehrsstrafrecht gerecht zu werden.

Az.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20 Rn. 1-59

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Eine aktuelle Gerichtsentscheidung aus dem Februar 2023 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes beleuchtet die Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland und die Bedeutung von Einträgen im Fahreignungsregister sowie die Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde zu eigenen Ermittlungen, wenn die Richtigkeit der Eintragungen bestritten wird.

Im vorliegenden Fall wandte sich der Antragsteller gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister. Er bestritt das Vorliegen und die Wirksamkeit der den Eintragungen zugrunde liegenden rechtskräftigen Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und verwies darauf, dass der Kläger eigene Ermittlungen angestellt habe, um die den Eintragungen zugrunde liegenden Sachverhalte aufzuklären.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, dass Fahrerlaubnisinhaber, die nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind und ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Punkte werden für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vergeben, wenn diese rechtskräftig geahndet worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die entsprechenden Entscheidungen werden im Zentralen Fahreignungsregister gespeichert (§ 28 Abs. 3 StVG) und sind von den Behörden unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen (§ 28 Abs. 4 StVG). So geschah dies auch im zugrundeliegenden Fall für das verwaltungsrechtliche Urteil.

Das Urteil stellt klar, dass den Eintragungen im Fahreignungsregister keine Tatbestandswirkung zukommt, die Behörden und Gerichte in diesem Sinne binden würde. Im Klartext bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht automatisch an die Eintragungen gebunden ist. Wird die Richtigkeit der Registereintragung bestritten, muss die Fahrerlaubnisbehörde den Zweifeln nachgehen.

Das Gericht betont auch, dass bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der präventiv-polizeiliche Zweck zu berücksichtigen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, nach Eingang der Eintragungen im Fahreignungsregister anlasslos weitere Ermittlungen anzustellen. Es wäre weder praktikabel noch im Interesse der Verkehrssicherheit, wenn die Behörde bei jeder Eintragung sämtliche Bußgeldakten anfordern und aufbewahren müsste, um die Rechtskraft der Entscheidungen darlegen und nachweisen zu können.

Aufklärungspflicht in Zweifelsfällen

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine eigenen Ermittlungen anstellen darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Eintragungen bestehen. Der Betroffene kann Fehler der übermittelten Eintragungen rügen, die nicht ohne weiteres erkennbar sind. In solchen Fällen ist die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, um die Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen.

In dem pauschalen Bestreiten der Verkehrsverstöße und der rechtskräftigen Entscheidungen durch den Antragsteller sah das Gericht keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen. Es stützte sich dabei auf die Angaben des Antragstellers zu den bereits unternommenen Ermittlungsbemühungen und wies darauf hin, dass der Antragsteller das Vorliegen der rechtskräftig geahndeten Verstöße nicht hinreichend widerlegt habe.

Az.: Hess.VGH, Beschl. v. 07.02.2023 – 2 B 1699/22

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Im Verkehrsstrafrecht gibt es immer wieder Fälle, in denen sich der Angeklagte von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden lassen möchte. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 08.06.2023 beschäftigt sich mit einem solchen „Entbindungsfall“ gemäß § 73 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem vorliegenden Fall hatte der Verteidiger des Betroffenen beantragt, dass sein Mandant von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werde. Der Betroffene räumte seine Fahrereigenschaft zum vorgeworfenen Zeitpunkt ein, wollte sich jedoch zu keinen weiteren Aspekten der Sache äußern. Der Verteidiger legte dem Gericht eine Vertretungsvollmacht vor, die ihm ermächtigte, den Betroffenen in Abwesenheit zu vertreten.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht ab. Es führte aus, dass die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich sei. Da die geladenen Zeugen nach Aktenlage persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen hatten, sei seine Anwesenheit zur Sachaufklärung notwendig. Da weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen, verwarf das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die Erfolg hatte.

Voraussetzung der Entbindung waren gegeben

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Amtsgericht den Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht hätte entbinden müssen. Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach Ablehnung des Entbindungsantrags sei daher rechtsfehlerhaft. Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht einen Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er erklärt hat, dass er sich nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Betroffene in seinem Antrag deutlich gemacht hatte, dass er keine weiteren Angaben zur Sache machen würde. Daher war von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten. Das Amtsgericht konnte keine ausreichende Begründung liefern, warum es trotz der Angaben des Betroffenen auf eine weitere Sachaufklärung hoffte.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig verdeutlicht, dass das Gericht einem Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entsprechen muss, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Anwesenheit eines Betroffenen in der Hauptverhandlung kann nur dann unverzichtbar sein, wenn dadurch die gebotene Sachaufklärung ermöglicht wird. Spekulative Erwägungen, dass die Anwesenheit des Betroffenen zu einem Erkenntnisgewinn führen könnte, reichen nicht aus. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass die Gerichte die Voraussetzungen für die Entbindung von der Anwesenheitspflicht genau prüfen müssen und nicht einfach die persönliche Anwesenheit des Betroffenen verlangen können, ohne konkrete Gründe dafür anzuführen. Eine sorgfältige Abwägung der Erforderlichkeit der Anwesenheit ist von entscheidender Bedeutung, um den Grundsatz des fairen Verfahrens zu wahren und unnötige Belastungen für den Betroffenen zu vermeiden.

Az.: OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2023 – 1 ORbs 48/23

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 16.02.2023 entschieden, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht mittels einfacher E-Mail eingelegt werden kann. Zudem stellte das Gericht fest, dass nicht jede Abweichung von der Bedienungsanleitung einer Geschwindigkeitsmessung den Charakter als standardisiertes Messverfahren nimmt, wenn die vorgeschriebene Dokumentation keine eigenständige Bedeutung für die Integrität des Messvorgangs hat.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen, weil dieser außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten hatte. Das Amtsgericht Freiburg sprach den Betroffenen jedoch frei. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed in der Bedienungsanleitung vorsieht, das Datum der „Konformitätsbewertung“ in das Messprotokoll aufzunehmen. Da das vorliegende Messprotokoll jedoch nicht das Datum der Konformitätserklärung enthielt, kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Messergebnis nicht aufgrund eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde. Zudem sei aufgrund der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten eine weitere Überprüfung des Messergebnisses nicht möglich.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Antrag statt und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Der Einspruch des Betroffenen wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass das Amtsgericht aufgrund der Formunwirksamkeit des per E-Mail eingereichten Einspruchs kein Sachurteil hätte erlassen dürfen.

Einfache Mail erfüllt nicht das Formerfordernis des Einspruchs

Gemäß den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft war der per E-Mail eingereichte Einspruch des Betroffenen formunwirksam, da er weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt wurde. Zudem genügte die elektronische Form nicht den Anforderungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen. Obwohl der Betroffene sein Einspruchsschreiben auch schriftlich per Einschreiben eingereicht hatte, traf es erst einen Tag nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bußgeldbehörde ein. Das als E-Mail-Anhang übersandte Einspruchsschreiben wurde erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ausgedruckt, wodurch die Frist nicht gewahrt wurde. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht angenommen werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe schloss sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft an. Es betonte, dass die Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschriften zur Unwirksamkeit der elektronischen Einspruchserklärung führte. Es wurde klargestellt, dass ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail die Schriftform wahren kann, jedoch muss das Dokument innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen werden. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Weitere Konkretisierung in Bezug auf das standardisierte Messverfahren

Das Gericht hob zusätzlich hervor, dass das Amtsgericht ein unzutreffendes Verständnis davon hatte, wann eine Geschwindigkeitsmessung als standardisiertes Messverfahren anzusehen ist. Ein standardisiertes Messverfahren setzt ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren voraus, bei dem unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Einhaltung der technischen Vorgaben, die in der Bedienungsanleitung festgelegt sind, ist dabei von wesentlicher Bedeutung. Im vorliegenden Fall war jedoch eine Abweichung von der Bedienungsanleitung festgestellt worden, und das Amtsgericht zweifelte daraufhin die Gültigkeit des Messergebnisses an. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte klar, dass die Dokumentation des Datums der Konformitätsbewertung im Messprotokoll keine eigenständige Bedeutung für die Integrität des Messvorgangs hat. Die Vorgabe in der Bedienungsanleitung sei irreführend, da die technische Zuverlässigkeit des Geräts auch durch die Konformitätserklärung gewährleistet ist.

Abschließend wurde der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen, und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden dem Betroffenen auferlegt.

Az.: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 4/23

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht