Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Elektrofahrzeuge werden immer beliebtere Fortbewegungsmittel. Allein im Jahr 2023 wurden gut 524.200 Elektroautos in Deutschland neu zugelassen (Statista 2024). Die zum Aufladen der Fahrzeuge erforderlichen Ladezonen befinden sich oft auf ausgezeichneten Parkflächen, welche dann den Elektrofahrzeugen vorbehalten sind. Fahrzeuge mit Verbrenner-Motoren werden abgeschleppt und die Kosten dafür den jeweiligen Haltern und Fahrern mittels Kostenbescheid auferlegt. Das VG Düsseldorf hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann rechtmäßig ist, wenn im konkreten Fall kein E-Auto am Parken und Laden gehindert wurde.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger sein Kraftrad auf einem Ladeplatz für elektronisch betriebene Fahrzeuge abgestellt. Dieser war mit einer Ladesäule und dem Verkehrszeichen „Parken“ (Zeichen 314) und den Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“, „Symbol für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ und „Parkscheibe 4 Stunden“ versehen worden. Das Kraftrad war abgeschleppt und dem Betroffenen die Kosten für die Abschleppmaßnahme auferlegt worden.

Der Betroffene hatte Klage gegen den gegen ihn erlassenen Gebührenbescheid beim VG Düsseldorf erhoben. Als Begründung führte er an, dass das Kraftrad so platzsparend abgestellt worden sei, dass die Nutzung des Parkplatzes und der dafür vorgesehenen Ladesäule für PKW weiterhin möglich gewesen sei. Elektro-Fahrzeuge hätten den Parkplatz trotz des dort abgestellten Kraftrades des Klägers ohne Weiteres nutzen können. Zudem hätte die kostenträchtige Abschleppmaßnahme unter Hinzuziehung eines Abschleppunternehmens vermieden werden können, indem der städtische Mitarbeiter das Kraftrad selbst an die Seite gestellt hätte. Der Kläger beantragte die Aufhebung des Leistungs- und Gebührenbescheids.

Die Beklagte hatte entgegnet, das schräggeparkte Motorrad des Klägers hätte die Nutzung des für den Ladevorgang vorgesehenen Seitenstreifens eingeschränkt. Der Raumbedarf hänge maßgeblich von den dort ladenden Kraftfahrzeugen ab. Mit der kostenpflichtigen Versetzung des Fahrzeugs sei das mildeste Mittel gewählt worden.

Verkehrszeichen bestimmen Parkberechtigung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte der Auffassung der Beklagten und wies die Klage des Falschparkers als unbegründet ab.

Verkehrsschilder auf einem Ladeplatz stellen Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen dar. Da die Behörde gehandelt hatte, um den Verwaltungsakt zu vollziehen, ist von einer Ersatzvornahme auszugehen. Die Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist daher §§ 19 I, 10 VwVG. Fraglich ist lediglich, ob die Ersatzvornahme rechtmäßig gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verkehrszeichen einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen, gegenüber dem Kläger wirksam gewesen sind und die Ersatzvornahme nicht unverhältnismäßig war.

Laut VG Düsseldorf sei die Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen. Zum einen habe der Kläger gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verstoßen. Diese Rechtsnorm regelt die Unzulässigkeit des Parkens, wenn dieses die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert. Durch die am Ladeplatz aufgestellten Verkehrszeichen sei der Parkplatz ausschließlich Pkws vorbehalten gewesen. Zusammen mit den Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge“ und „Parkscheibe mit Höchstparkdauer 4 Stunden“ wirke das Parkzeichen wie ein Verbotszeichen für nicht berechtigte Fahrzeuge. Zum Parken in einer Ladezone mit dieser Beschilderung berechtigt sind laut VG Düsseldorf regelmäßig Elektrofahrzeuge während der Dauer des Ladevorgangs für eine Zeit von höchstens 4 Stunden. Ein Fahrzeug mit Verbrennermotor werde sodann so angesehen, als würde es in einem absoluten Halteverbot stehen.

Konkrete Behinderung nicht erforderlich

Zum anderen sei das Abstellen eines Fahrzeugs mit Verbrennermotor im Bereich einer Ladestation für Elektrofahrzeuge regelmäßig als Funktionsbeeinträchtigung der Parkfläche zu behandeln. Ob während der Zeit des Parkens konkret ein bevorrechtigtes Elektroauto am Parken und Laden gehindert wird, ist demnach nicht zu prüfen. Die Nutzer von Elektrofahrzeugen sollen darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum unbedingt verfügbar ist. Zudem kann den Ordnungsbehörden nicht zugemutet werden, den Bedarf der freizuhaltenden Parkplätze stetig zu überprüfen und gegebenenfalls einzuschreiten. Letztlich erfordere die Gewährleistung der Funktion der Ladezonen eine Freihaltung von nichtberechtigten Fahrzeugen zu jeder Zeit.

AZ: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2023 – 14 K 7479/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Trunkenheitsfahrt bedeutet Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Wird jemand wegen einer bei der Fahrt oder im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begangenen Tat verurteilt, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich der Verurteilte als zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet erweist. So schreibt es § 69 StGB vor. Absatz 2 gibt eine Reihe an Vergehen vor, aus deren Begehung im Regelfall eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden muss. Unter Nummer 2 ist die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB aufgelistet. Mit der Frage, ob die Fahrerlaubnis in jedem Fall nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr zu entziehen ist, hat sich unter anderem nun das Landgericht Osnabrück nun beschäftigt.

Berufung wegen Fahrverbot statt Entziehung

Da auch E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, wird auch bei Trunkenheit im Verkehr mit einem E-Scooter im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen. Im Fall eines Angeklagten hatte das Amtsgericht Osnabrück jedoch neben einer Geldstrafe von insgesamt 500,- € ein fünfmonatiges Fahrverbot angeordnet. Es hatte also keine Anwendung des § 69 StGB vorgenommen und der Betroffene hatte seine Fahrerlaubnis trotz begangener Trunkenheitsfahrt behalten.

Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Da mit der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ein Regelfall aus § 69 Absatz 2 erfüllt war, hatte sie die Fahrerlaubnisentziehung mit angeschlossener Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis angestrebt. Dabei war die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Das bedeutet, dass die vom AG getroffenen Feststellungen für das Berufungsgericht bindend waren. Lediglich über die verhängte Strafe wurde entschieden.

Das LG Osnabrück hat bezüglich der Feststellungen zur Person und der tatsächlichen Feststellungen auf das Urteil des AG Osnabrück verwiesen. Wegen der Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung waren die vom AG getroffenen Feststellungen bindend.

E-Scooter als Ausnahme vom Regelfall

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann in seltenen Ausnahmen abgesehen werden, wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat, wenn ganz besondere vor oder nach der Tat liegende Umstände objektiver oder subjektiver Art festgestellt sind, die den Eignungsmangel entfallen lassen, oder wenn die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Annahme gewährt, dass er zukünftig gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen wird (OLG Frankfurt a. M., NJW 2023, 2441).

Das LG Osnabrück hat die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung seien E-Scooter zwar wie Autos zu behandeln. Jedoch sei der Anwendungsbereich des ausnahmsweisen Absehen von § 69 und § 69a StGB bei Nicht-Vorliegen eines „Regelfalls“ eröffnet, wenn die Tat mit einem E-Scooter begangen wurde. Ebenfalls positiv wertete das LG die abstinente Lebensführung des Betroffenen, welche er mit entsprechenden Haarprobenanalysen für einen Zeitraum von sechs Monaten belegte. Zudem hatte der Betroffene an zwei verkehrspädagogischen Maßnahmen teilgenommen.

Das LG bestätigte das Urteil des AG und bejahte damit die Möglichkeit der Ausnahme von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt mit einem E-Scooter.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hatte somit keinen Erfolg.

In einem ähnlichen Fall hatte das AG Frankfurt am Main ebenfalls deutlich werden lassen, dass Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern entgegen der Regelvermutung grundsätzlich anders zu bewerten sind. Zum einen gefährde die Trunkenheit im Verkehr mit einem E-Scooter andere Menschen nicht in gleichem Maße wie eine mittels Pkw oder Lkw begangene Trunkenheitsfahrt. Zum anderen können weitere Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter mit der Anwendung des § 69 StGB nicht verhindert werden (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.10.2022 – 981 Ds 938 Js 33612/22).

Der Umgang mit Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter bleibt auch nach dieser Entscheidung des LG Osnabrück umstritten. Je nach den Umständen vor und nach der Tat, dem Charakter der Tat und der Gesamtpersönlichkeit des Täters kann eine Ausnahme von § 69 StGB vorliegen.

AZ: LG Osnabrück, Urteil vom 17.08.2023 – 5 NBs 59/23

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Anwalt für Strafrecht

In einer Bußgeldsache hat das Kammergericht Berlin am 02.08.2023 Stellung zu den Rechtfertigungsgründen des Betroffenen bezogen. Diese Entscheidung zeigt die Wichtigkeit einer rechtlich fehlerfreien Beweiswürdigung des Tatgerichts für das weitere Verfahren.

 

Sachverhaltsfeststellungen des AG Tiergarten

Am Tattag hatte der Betroffene die Geschwindigkeit innerorts laut Bußgeldbescheid der Polizei Berlin um 38 km/h überschritten. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 260 € und ein einmonatiges Fahrverbot nach § 4 Abs. 1 BKatV verhängt. Das Fahrverbot war nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach § 25 Abs. 2a StVG anzutreten.

Das AG Tiergarten hingegen hatte im Laufe des Verfahrens in seiner Beweiswürdigung lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h als bewiesen angesehen. Laut Tatvideo sei der Betroffene etwa 75 Stundenkilometer auf der äußerst rechten Fahrspur gefahren. Ein Kleinfahrzeug musste wegen des Fahrzeuges des Betroffenen nach Wechsel der Fahrspur ruckartig in die mittlere Fahrspur zurücklenken. Der Betroffene bremste sein Fahrzeug zeitgleich ab. Der Abstand zum dahinter fahrenden Polizeifahrzeug war während des Messvorgangs stets gleich. Daraus hatte das Amtsgericht Tiergarten eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung geschlossen und den Betroffenen zu einer Geldstrafe von 100 € verurteilt. Es war kein Fahrverbot verhängt worden. Die Amtsanwaltschaft Berlin hat daraufhin Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung des sachlichen Rechts erhoben.

 

Widersprüchliche Darstellungen des Tatgerichts

Das KG Berlin erachtete die Beweiswürdigung des AG Tiergarten als unzureichend. So hieß es in den Feststellungen, der Betroffene habe die zulässige Geschwindigkeit „um 25 Stundenkilometer“ überschritten, jedoch wurde bei der Beweiswürdigung eine Geschwindigkeit von 75 km/h angegeben und davon ausgehend habe der Betroffene noch „weiter beschleunigt“. Diesen Widerspruch hätte das AG durch Aufnahme des Wertes über 75 km/h auflösen müssen, selbst wenn es diesen Wert für „nicht verwertbar“ hält. Auf welcher Grundlage das AG die Geschwindigkeitsangabe bestimmt habe, bleibt unklar. Die Beweiswürdigung gibt nicht preis, durch welches Medium die Messung erfolgt ist. Es heißt, der Betroffene sei von einem Polizeifahrzeug verfolgt worden, die Geschwindigkeit sei offenbar durch Nachfahren bestimmt worden. Dem Urteil seien weder die Bezeichnung eines bestimmten Messverfahrens zu entnehmen noch die Veranschlagung eines bei diesem Messverfahren angezeigten Toleranzabzugs. Das Rechtsbeschwerdegericht konnte die Überzeugungsbildung des Tatgerichts demnach nicht nachvollziehen.

 

„Dichtes Auffahren“ weder belegt noch gerechtfertigt oder entschuldigt

Schließlich hat das AG fehlerhaft erkannt, dass die möglicherweise tatsächlich festgestellte, aber im Urteil nicht belegte, Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h dem Betroffenen nicht vorzuwerfen sei. Zum einen habe diese lediglich über eine Strecke von nicht einmal 200 Metern von insgesamt 1600 Metern gemessener Strecke angedauert. Zum anderen habe der Betroffene sich bedrängt gefühlt. Jedoch hatte das Tatgericht dabei nur das äußere Geschehen dargestellt und die subjektive Seite außer Acht gelassen.

Einen Rechtssatz, eine Annäherung des nachfolgenden Fahrzeugs erlaube eine – zumal drastische – Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gebe es laut KG nicht. Als Rechtfertigung einer Ordnungswidrigkeit kommen insbesondere Notwehr nach § 15 OWiG und Rechtfertigender Notstand nach § 16 OWiG in Betracht, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff beziehungsweise eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder weitere benannte Rechtsgüter vorliegt. Die Erfüllung des Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit soll sodann zur Abwehr des Angriffs oder zur Abwehr der Gefahr gerechtfertigt sein. Im Falle des hier Betroffenen hatte das dichte Auffahren als Gefahr oder Angriff längst nicht ausgereicht. Das AG hatte zudem keine weiteren Angaben gemacht, die die konkreten Umstände in tatsächlicher Hinsicht ausreichend darstellen. Laut KG ließen weder die Feststellungen noch die Beweiswürdigung einen örtlichen, zeitlichen oder gar inneren Zusammenhang zwischen dem „dichten“ Auffahren des Polizeifahrzeugs und der erheblichen Geschwindigkeit des Betroffenen erkennen. Das dichte Auffahren des nachfahrenden Polizeifahrzeugs rechtfertigt somit die Geschwindigkeitsüberschreitung um 38 km/h nicht. Auch als Entschuldigungsgrund kommt das geringe Abstandhalten des nachfahrenden Fahrzeugs nicht in Betracht.

 

Das von der AA Berlin angefochtene Urteil wurde vom KG aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Als Information teilte der Senat sodann mit, dass die Messung mit einem als standardisiert anerkannten Messverfahren vorgenommen wurde und dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über die Messstrecke hinweg 88 km/h betrug.

 

AZ: KG, Beschluss vom 02.08.2023 – 3 Orbs 158/23 – 122 Ss 71/23

 

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Anlässlich der Prüfung einer Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht mit der Frage beschäftigt, ob eine vorsätzliche Tatbegehung durch die Fehlvorstellung des Täters über das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung angenommen werden kann.

Der Betroffene war mit seinem Pkw auf einer Bundesautobahn gefahren und hatte trotz beidseitiger Beschilderung mit der Warnung „unebene Fahrbahn“ und Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h noch in dem geschwindigkeitsbegrenzten Streckenabschnitt auf 135 km/h beschleunigt. Er hatte dabei keine Fahrbahnschäden mehr feststellen können. Aufgrund der anderen ebenfalls beschleunigenden Pkw-Fahrer auf seiner Strecke und mangels sichtbarer Schäden, war er davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr galt. Der Betroffene war daraufhin vom Amtsgericht Cottbus wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h zu einer Geldbuße von 240,- € verurteilt worden.

Das Amtsgericht hatte sein Urteil damit begründet, dass die völlig eigenmächtige Auslegung des Betroffenen nicht als Irrtum zu seinen Gunsten gewertet werden könne. Dass dieser die Geschwindigkeitsbegrenzung im Laufe des betroffenen Abschnitts selbständig für sich aufgehoben hatte, sollte also nun nicht zur Ablehnung des Vorsatzes wegen eines Irrtums führen. Denn tatsächlich bestand die Gefahr von Fahrbahnaufwölbungen weiterhin.

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil, rügte gleichzeitig die Verletzung materiellen Rechts und beanstandete die vom Amtsgericht rechtsverletzt zu Grunde gelegte vorsätzliche Tatbegehung.

Irrtum über Dauer des Streckenverbots als äußerer Umstand

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, dass das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachgeprüft werden müsse. In gleich gelagerten Fällen sei mit vergleichbaren Entscheidungen des Amtsgerichts Cottbus zu rechnen.

Die Sache ist dem Bußgeldsenat sodann zur Entscheidung übertragen worden.

Laut OLG sei das AG Cottbus rechtsfehlerhaft von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Betroffene die Beschilderung wahrgenommen und sich sodann auch bewusst zur Beschleunigung auf 135 km/h entschlossen. Er unterlag damit jedoch keinem vermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 11 Abs. 2 OWiG, der aus dem Irrtum über die Geschwindigkeitsregelung resultiert hätte. Vielmehr betraf sein Irrtum die Dauer der Fortgeltung der Geschwindigkeitsregelung und damit einen äußeren Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, § 11 Abs. 1 S. 1 OWiG. Ein Vorsatz wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht sodann folgerichtig ausgeschlossen.

Regelung zur streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung

Das angeordnete Streckenverbot entfällt regelmäßig auch ohne Aufhebungszeichen dann, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Über den Umstand, dass die Gefahrenstelle hier entgegen seiner Annahme nicht zweifelsfrei geendet hatte, sondern die Gefahr weiterhin bestand und die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb fort galt, habe sich der Betroffene schließlich geirrt. Wegen der fahrlässigen Fehleinschätzung der Örtlichkeit sei für die Annahme vorsätzlichen Verhalten kein Raum.

Der Bußgeldsenat hat den Angeklagten lediglich wegen fahrlässiger Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 120,- € verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat somit einen Teilerfolg. Im Übrigen hat das OLG keine materiell-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen gesehen.

AZ: OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin (KG) vom 18. August 2023 – Aktenzeichen 3 ORbs 172/23 – 122 Ss 40/23 beschäftigt sich mit einem bemerkenswerten Fall im OWi-Verfahren, der das Prinzip des Doppelverwertungsverbots in den Mittelpunkt stellt.

Der Fall, der vor dem Kammergericht verhandelt wurde, betraf eine Betroffene, die wegen Verstößen gegen das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und gegen die Gewerbeordnung (GewO) mit einer Geldbuße belegt wurde. Das Amtsgericht hatte eine Geldbuße von 1.000 EUR für die Verstöße gegen das ProstSchG und 200 EUR für den Verstoß gegen die GewO verhängt und daraus eine „Gesamtgeldbuße“ von 1.200 EUR gebildet. Die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil hatte Erfolg.

Das Kammergericht monierte zunächst die unzureichenden Feststellungen des AG und beanstandete die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Der Hauptkritikpunkt des KG betraf jedoch die Rechtsfolgenbemessung.

Das Doppelverwertungsverbot

In seiner Kritik wies das KG darauf hin, dass das Amtsgericht einen Umstand als belastend bewertete, der bereits die Grundlage der Bußgeldnorm darstellt. Das Gericht argumentierte, dass der Verstoß als erheblich anzusehen sei, da er gegen das Prostitutionsgewerbe und die damit verbundenen Schutzvorschriften verstoße. Das KG wies darauf hin, dass dies einen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellt. Dieser besagt, dass Umstände, die bereits Teil des Tatbestands der Bußgeldnorm sind oder allgemeine gesetzgeberische Motive für die Bußgelddrohung repräsentieren, nicht erneut bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden dürfen.

Wortwahl der „Gesamtgeldbuße“

Ein weiterer Kritikpunkt war die Verwendung des Begriffs „Gesamtgeldbuße“ im Urteil. Das KG betonte, dass im Bußgeldrecht nach dem Kumulationsprinzip keine „Gesamtgeldbuße“ festgesetzt wird. Die Begründung des AG für die Bildung einer solchen „Gesamtgeldbuße“ wurde ebenfalls bemängelt, da es keine rechtliche Grundlage dafür gibt.

Das Urteil des Kammergerichts Berlin erinnert uns daran, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht, dennoch klare rechtliche Grundsätze und Verfahrensregeln befolgt. Obwohl es sich hier nicht um ein Urteil aus dem Bereich des Verkehrsrechtes handelt, so kann dieser Gedanken analog übertragen werden. Das Doppelverwertungsverbot ist ein wesentlicher Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass keine Umstände doppelt zur Last gelegt werden. Die Verwendung ungewöhnlicher Begriffe, wie „Gesamtgeldbuße,“ kann die Gültigkeit eines Urteils gefährden, wenn sie nicht auf klaren rechtlichen Grundlagen basiert.

Az.: KG, Beschl. v. 18.08.2023 – 3 ORbs 172/23 – 122 Ss 40/23

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Sven Skana

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In Ordnungswidrigkeitsverfahren ist die Einhaltung präziser Regeln und Verfahren von herausragender Bedeutung, insbesondere wenn Geldbußen und Fahrverbote drohen. Der Beschluss des OLG Karlsruhe (Aktenzeichen: 2 ORbs 37 Ss 506/23) vom 29.08.2023 hat jüngst erneut den Nachweis standardisierter Messverfahren unter die Lupe genommen. Dabei betont das Gericht, dass die Einhaltung der Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren nicht ausschließlich durch das Messprotokoll nachgewiesen werden muss.

Der Fall begann mit der Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht Heidelberg zu einer Geldbuße von bis zu 250 Euro wegen einer Ordnungswidrigkeit. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und monierte unter anderem die fehlende ordnungsgemäße Unterzeichnung des Messprotokolls.

Nachweis durch unterschiedliche Wege möglich

Die Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen, wodurch das Urteil des Amtsgerichts bestätigt wurde. Das OLG stellte klar, dass die Einhaltung der Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren auf unterschiedliche Weisen nachgewiesen werden kann. Das Messprotokoll allein ist nicht zwingend erforderlich.

Diese Entscheidung stärkt die Beweislage in Ordnungswidrigkeitsverfahren erheblich. Das OLG Karlsruhe betont, dass Richter nicht ausschließlich an das Messprotokoll gebunden sind, sondern auch andere Beweismittel berücksichtigen können. Dies ist von großer Bedeutung, da es in Fällen von Geschwindigkeitsmessungen und anderen Ordnungswidrigkeiten oft auf präzise Nachweise ankommt.

Restriktive Auslegung notwendig

Der Beschluss des OLG Karlsruhe stellt klar, dass die Einhaltung der Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren nicht allein durch das Messprotokoll nachgewiesen werden muss. Diese Entscheidung verschafft Gerichten die Flexibilität, verschiedene Beweismittel zu verwenden, um die Sachverhalte in Ordnungswidrigkeitsverfahren präzise zu klären. Dies ist von großer Bedeutung und gewährleistet die Rechte der Betroffenen, während es gleichzeitig zur Sicherheit und Transparenz im Verkehrsrecht beiträgt und öffnet den Gerichten doch mehr Möglichkeiten, wie sie ihnen von anderen Urteilen eingeräumt wurden.

Az.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2023 – 2 ORbs 37 Ss 506/23

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Im Rechtsstreit um Schilder für „freiwilliges Tempo 30“ haben Anwohner des Bodensees vor Gericht eine Niederlage erlitten. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die drei Klagen der Bürger gegen das zuständige Landratsamt abgewiesen (Urteil vom 16. Oktober 2023, Aktenzeichen 6 K 1866/22, 6 K 1867/22, 6 K 1868/22). Die Kernfrage des Rechtsstreits war, ob Anwohner auf ihren Grundstücken Schilder aufstellen dürfen, um Autofahrer zu bitten, in Ortsdurchfahrten langsamer zu fahren.

Tempo 30 am Schuppen und im Blumenbeet

Im Herbst 2021 debütierten die besagten Schilder auf der Halbinsel Höri im Landkreis Konstanz. Der Ortsverband von Bündnis 90/Die Grünen hatte zu einer Initiative für Klimaschutz, mehr Verkehrssicherheit und weniger Lärm aufgerufen. Eine Maßnahme war die Einführung einer 30er-Zone. Zu diesem Zweck wurden Tempo-30-Schilder mit dem Vermerk „freiwillig“ an die Bewohner verteilt. Diese Schilder ähnelten den offiziellen Verkehrsschildern, waren aber klar als „freiwillig“ gekennzeichnet. Grundstückseigentümer nutzten ihre Kreativität: Einige brachten sie an ihren Schuppen an, andere platzierten sie im Blumenbeet.

Das Landratsamt Konstanz erklärte die freiwillig aufgestellten Schilder aus Gründen der Verwechslungsgefahr mit offiziellen Verkehrsschildern für unzulässig. Es forderte die Grundstückseigentümer in einem Schreiben auf, die Schilder zu entfernen, und drohte mit Zwangsgeldern. Weitere Schritte unternahm das Landratsamt nicht.

„Keine Verwechslungsgefahr mit offiziellen Verkehrsschildern“

Das Schreiben des Landratsamts hatte Auswirkungen: Einige Schilder verschwanden aus den Vorgärten. Dennoch reichten drei Kläger aus Bodenseegemeinden rechtliche Schritte ein und erhielten Unterstützung von der Deutschen Umwelthilfe (DUH).

Während einer mündlichen Verhandlung vor Gericht prallten die verschiedenen Standpunkte aufeinander.

Anwalt Remo Klinger von der DUH argumentierte für die Rechtmäßigkeit der Schilder, wie die taz am Montag berichtete. Er betonte, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da das Wort „freiwillig“ deutlich mache, dass es sich nicht um staatliche Schilder handle. Zudem sei das Anbringen solcher „Fantasieschilder“ untypisch für offizielle Verkehrsschilder.

Klärung blieb aus

Während der Verhandlung wurde deutlich, dass die Klagen der Bürger möglicherweise aufgrund des Prinzips der Nachrangigkeit der Feststellungsklage unzulässig sind. Möglicherweise hätten die Bürger auf einen formellen Bescheid, einen Verwaltungsakt des Landratsamts, warten müssen, bevor sie Klage einreichten. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Schilder blieb unbeantwortet.

Die Tempo-30-Schilder schmücken nach wie vor die Vorgärten. Die DUH sicherte den klagenden Bürgern von der Höri Halbinsel in einer am Dienstag veröffentlichten Pressemitteilung Unterstützung für alle weiteren notwendigen Schritte zu. „Wir fordern von der Bundesregierung, dass sie Menschen, die unter hohem Verkehrsaufkommen, Rasern und Verkehrslärm leiden, endlich unterstützt“, sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Er betonte die Notwendigkeit von Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts.

Das Gericht wird die Gründe für die Urteile zu einem späteren Zeitpunkt erläutern – ein Termin dafür wurde nicht genannt. Die Kläger haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Zulassung einer Berufung zu beantragen, wie das Gericht mitteilte. Man darf gespannt bleiben, wie es in der Welt der fiktiven Verkehrsschilder weitergeht…

Az.: Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 16. Oktober 2023, Aktenzeichen 6 K 1866/22, 6 K 1867/22, 6 K 1868/22

Hinweis:

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Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

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Anwalt für Strafrecht

Verwaltungsakte, deren sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, stellen eine große Belastung für den Adressaten dar. So reicht ein Widerspruch gegen einen Fahrerlaubnis-Entziehungsbescheid nicht aus, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Um die sofortige Vollziehung auszusetzen und subjektive Rechte vor Entscheidung über die Hauptsache schützen zu können, muss daneben ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO gestellt werden. In solch einem sogenannten Eilverfahren hat das VG Berlin am 17.07.2023 entschieden.

Der von einem Entziehungsbescheid Betroffene war unter Einfluss von Cannabis auf einem E-Scooter gefahren und von der Polizei wegen seiner auffälligen Fahrweise angehalten worden. Die Analyse seiner Blutwerte ergab 4,4 ng/ml THC, 33,0 ng/ml THC-Carbonsäure und 1,7 ng/ml 11-Hydroxy-THC. Schon vor Ort hatte der Betroffene geäußert, dass er „jeden Tag rauche“, womit er seinen Cannabiskonsum meinte. Die Fahrerlaubnisbehörde erkannte darin einen gelegentlichen Konsum von Cannabis. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich nicht und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen, Zusammenhang aufweisen (BVerwG 3 C 3/13). Der Betroffene wurde daraufhin dazu aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung einzureichen. Nachdem er der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen erhob der Betroffene Widerspruch und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Medizinisch-psychologische Untersuchung zur Aufklärung über die Fahreignung

Die Fahrerlaubnisbehörde hat demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, kann die Behörde zur Aufklärung ein medizinisch-psychologisches Gutachten von dem jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber nach §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV anfordern. Wenn dieser der Anordnung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Nichteignung annehmen, vorausgesetzt, die ursprüngliche Anordnung zur MPU war formell und materiell rechtmäßig.

So lag der Fall hier. Aufgrund des Cannabiskonsums sollte untersucht werden, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen wird und ob psycho-funktionale Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen AM, B und L in Frage stellen. Da der Betroffene sich nicht gemäß Anordnung untersuchen ließ, schloss die Fahrerlaubnisbehörde auf eine Nichteignung und das Fehlen der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme.

Trennungsgebot auch bei Elektrokleinstfahrzeugen

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auch der einmalige Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet (BVerwG 3 C 14/17). Das VG Berlin hat dazu ausgeführt, auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug sei das Trennungsgebot zu beachten. Elektrokleinstfahrzeuge – wie hier der E-Scooter – seien ebenfalls Kraftfahrzeuge trotz des Umstands, dass sie fahrerlaubnisfrei geführt werden dürften. Nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG wird auch die Fahrt unter Wirkung von berauschenden Mitteln mit diesen Fahrzeugen als Ordnungswidrigkeit geahndet. Somit muss das Trennungsgebot beim Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs ebenfalls gewahrt werden.

Auch Drogenfahrt mit E-Scooter stellt Gefahr für Straßenverkehr dar

Das VG Berlin hat erkannt, dass der THC-Wert des Antragstellers mit 4,4 ng/ml den Richtwert von 1,0 ng/ml THC zum Zeitpunkt der E-Scooter-Fahrt überschritten hatte, sodass eine Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann. Hinzu treten laut Polizeibericht Fahrfehler des Antragstellers wie das Fahren von Schlangenlinien und das nahe Heranfahren an geparkte Fahrzeuge, wodurch Eigentum und die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet wurden. Die Aussage des Betroffenen, täglich Cannabis zu konsumieren und täglich mit dem Auto zu fahren, hat das VG Berlin schließlich als Einräumung des Verstoßes des Trennungsgebots eingeordnet.

Dass der Antragsteller ein Elektrokleinstfahrzeug und keinen Pkw geführt hatte, half nicht über die Tatsache hinweg, dass er zum einen den täglichen Konsum und dabei die tägliche Teilnahme am Straßenverkehr einräumte, und zum anderen durch seine Fahruntüchtigkeit eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellte – trotz des „kleinen“ E-Scooters.

Das VG Berlin hat den Antrag des Betroffenen auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen. Somit hat sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und die Fahrerlaubnisentziehung bleibt bestehen.

AZ.: BG Berlin, Beschluss vom 17.07.2023 – VG 11 L 184/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen (OVG) hat in seinem Urteil vom 14. September 2023 eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit der Entziehung von Fahrerlaubnissen und dem Punktesystem getroffen. Im Mittelpunkt des Urteils steht die Frage, welche Zuwiderhandlungen bei der Punktebewertung für die Fahrerlaubnis berücksichtigt werden müssen.

Das Urteil des OVG Sachsen befasst sich mit der Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Gemäß dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Punkteberechnung acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister des Fahrers eingetragen sind.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte in diesem Fall die beiden vorherigen „Vorstufen“ des Maßnahmesystems gemäß § 4 Abs. 5 StVG gegen den Antragsteller ergriffen. Dies erfolgte aufgrund von Verwarnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG. Interessanterweise war der Punktestand des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt bereits bei acht Punkten, obwohl die Fahrerlaubnisbehörde noch keine Kenntnis von Verkehrsverstößen hatte, da sie diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt bekommen hatte. Diese Verkehrsverstöße, insbesondere mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, wurden erst später rechtskräftig verurteilt.

Welche Delikte fallen darunter?

Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nur diejenigen Zuwiderhandlungen berücksichtigen darf, die ihr durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet wurden, oder ob sie auch andere, aufgrund von Selbstanzeigen oder Rücknahmen des Einspruchs des Fahrerlaubnisinhabers bekannte Verstöße einbeziehen kann.

Das OVG Sachsen entschied eindeutig, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich nur diejenigen Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen hat, die ihr durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt wurden.

Andere, der Behörde aufgrund von Selbstanzeigen oder Rücknahmen des Einspruchs des Fahrerlaubnisinhabers bekannte Verstöße dürfen nicht in die Punktebewertung einfließen.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Wortlaut des Gesetzes und die Systematik des Fahreignungs-Bewertungssystems. Die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts dienen als verlässliche Informationsquelle für die Fahrerlaubnisbehörden, während private Mitteilungen ein höheres Risiko fehlerhafter Angaben aufweisen und einen erheblichen Prüfaufwand erfordern würden.

Nur Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes ausschlaggebend

Dieses Urteil des OVG Sachsen klärt die Frage, welche Zuwiderhandlungen bei der Punktebewertung für die Fahrerlaubnis berücksichtigt werden dürfen und stellt klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich nur auf die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts abstellen darf. Dies trägt zur Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems bei. Fahrerlaubnisinhaber sollten sich dieser Rechtslage bewusst sein und bei etwaigen Verkehrsverstößen auf die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts achten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Az.: OVG Sachsen, Beschl. v. 14.09.2023 – 6 B 113/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

In einem aktuellen Beschluss vom 15. September 2023 hat das Landgericht Dresden (Aktenzeichen: 17 Qs 77/23) eine wichtige Änderung im Verkehrsrecht in einem Urteil verankert. Es geht um die Schadensgrenze, bei deren Überschreitung einem Fahrer nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese Regelung betrifft weitgehend Fälle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB.

Wie auch im vorliegenden Fall:

Es kam zu einer typischen Unfallkonstellation im Stadtkreis Leipzig. Auf einem Parkplatz kam es zu einem „Rempler“ bei einem Ausparkmanöver, daraufhin entfernte sich der Schadensverursacher unerlaubt vom Unfallort. Streitfrage war nun, ob bereits ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 StGB vorlag.

Der „bedeutende Schaden“

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Fahrer ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nach Absatz 2 Nr. 3 der Vorschrift ist der Täter in der Regel als ungeeignet anzusehen, wenn er bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein „bedeutender Schaden“ entstanden ist.

Bis zu dieser Entscheidung lag es im Ermessen der Gerichte, die konkrete Schadenshöhe festzulegen, da der Gesetzgeber hier keine genaue Summe vorgab. Richter sollten basierend auf den Umständen des Falls entscheiden, wann ein Schaden als „bedeutend“ einzustufen ist. Verschiedene Gerichte und Bundesländer hatten ihre eigenen Schwellenwerte festgelegt.

Im vorliegenden Fall führte das Amtsgericht Dresden an, dass die allgemeine Praxis von etwa 1.300 EUR bis 1.500 EUR als bedeutsam anzusehen sei, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, einschließlich der des Oberlandesgerichts Dresden. Allerdings hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung zu berücksichtigen ist. Daher zog es damals erst ab 1.300 EUR die Grenze für einen „bedeutenden Schaden“.

Die Argumentation der „neuen Grenze“

Das Landgericht Dresden hat angesichts der fortgeschrittenen Inflation und der steigenden Lebenshaltungskosten beschlossen, die Schadensgrenze auf (derzeit) nicht weniger als 1.800 EUR anzuheben. Die Entscheidung stützt sich auf statistische Daten, die die erhebliche Teuerungsrate in Deutschland verdeutlichen. Im Januar 2023 betrug die Teuerungsrate 8,7 %, während sie im Jahr 2022 bei 7,9 % lag. Im Jahr 2021 waren es 3,1 % und im Jahr 2020 0,5 %.

Die Berechnung dieser neuen Schadensgrenze erfolgte durch eine schrittweise Erhöhung des Basiswerts von 1.500 EUR, der aus dem Jahr 2019 stammt. Unter Berücksichtigung der Jahresteuerungsraten in den Jahren 2020 bis 2023 ergibt sich eine Grenze von 1.800 EUR. Alternativ kann die Erhöhung der Grenze von 1.300 EUR, wie sie 2005 vom Oberlandesgericht Dresden erkannt wurde, in Betracht gezogen werden. Bei schrittweiser Anpassung an die Jahresteuerungsraten ergibt sich ebenfalls ein Wert von 1.800 EUR.

Die Auswirkungen

Das Urteil des Landgerichts Dresden im Fall 17 Qs 77/23 hat wichtige Auswirkungen auf das Verkehrsrecht. Es erhöht die Schadensgrenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf 1.800 EUR. Diese Entscheidung berücksichtigt die gestiegene Teuerungsrate und die Preisentwicklung und spiegelt die Realität der steigenden Lebenshaltungskosten wider. Fahrer müssen nun verstärkt auf die Schadenshöhe bei Unfällen achten, da ein „bedeutender Schaden“ zur heutigen Zeit schnell erreicht werden kann und demnach strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringt (wenn dieser nicht ordnungsgemäß gemeldet wird).

Az.: LG Dresden, Beschl. v. 15.09.2023 – 17 Qs 77/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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