Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Gem. §§ 24a I, 25 I S. 2 StVG, §4 III BKatV ist in der Regel bei einer BAK von 0,5 Promille bzw. einer AAK von 0,25 ml/l oder mehr ein Fahrverbot anzuordnen. Doch welche Möglichkeiten gibt es, dieses Regelfahrverbot zu umgehen? Das bayerische Oberlandesgericht hat sich in dem folgenden Fall mit dieser Problematik beschäftigt:

Der Angeklagte hatte bei einer Feierlichkeit, indessen Rahmen er Alkohol konsumierte, eine Auseinandersetzung mit seiner Partnerin und wollte sich der Situation entziehen. Er stieg ins Auto und fuhr auf die Straße. Als der Angeklagte bemerkte, dass er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, kehrte er aus eigenem Antrieb zur Feierlichkeit zurück. Die Gesamtstrecke betrug insgesamt 200 Meter und dauerte nur wenige Minuten. Während der Rückfahrt informierte die Partnerin des Angeklagten die Polizei über seine Trunkenheitsfahrt. Noch während des Telefonats kehrte der Betroffene zur Feierlichkeit zurück und wartete dort auf das Eintreffen der Polizei. Der Alkoholtest der Polizei ergab eine AAK von 0,47 mg/l.

Das bayerische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Absehen vom Regelfahrverbot nur in einem besonders außergewöhnlichen Härtefall in Betracht kommt oder, wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art der Vorfall aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit des § 24a StVG fällt, sodass die Anordnung eines Fahrverbots als unpassend anzusehen wäre.

Anders als das vorinstanzlich zuständige Amtsgericht nahm das BayObLG aber hier keinen Ausnahmefall vom Regelfahrverbot an. Die Indizwirkung des Regelfahrverbots werde nicht allein dadurch entkräftet, dass die Wegstrecke nur 200 m und die Fahrt nur wenige Minuten betrug. Darüber hinaus lag die AAK des Angeklagten von 0,47 mg/l deutlich über dem § 24a I StVG genannten Wert. Auch die Schuldeinsicht und Reue des Angeklagten entkräfte nicht die Indizwirkung des Regelfahrverbots.

Ergebnis:

Von dem im § 25 I S. 2 StVG genannten Regelfahrverbot wird nur im absoluten Ausnahmefall abgesehen. Eine geringe Wegstrecke oder Schuld- bzw. Reuegefühle stellen für sich genommen keine ausreichenden Anhaltspunkte dar, um die Indizwirkung des Regelfahrverbots zu entkräften.

Dennoch lohnt sich im Einzelfall ein Vorgehen gegen einen solchen Vorwurf, wenn nämlich weitere besondere Umstände hinzutreten oder ein anderer Amtsgerichtsbezirk zuständig ist mit anderer Rechtsprechungsauffassung.

BayObLG 28.9.23, 202 ObOWi 780/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Nach ständiger Rechtsprechung zieht eine nächtliche Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in der Regel keine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 und 2 StGB nach sich. Zum einen handelt es sich bei E-Scootern nicht um Kraftfahrzeuge, wenn diese nicht über 20 km/h schnell gefahren werden können. Zum anderen stellt die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis bei folgenlosem Führen eines E-Scooters im Rauschzustand eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. So stellte das Amtsgericht Dortmund gleichwohl fest, dass eine mit einem E-Scooter begangene Tat in der dortigen Strafrichterabteilung 729 regelmäßig noch nicht als ausreichend angesehen werde, zu einer Regelfahrerlaubnisentziehung zu gelangen, soweit diese eine kurze folgenlose Trunkenheitsfahrt nächtlich ohne Gefährdung dritter Rechtsgüter sei.

Tathergang

Anders jedoch wertete das AG den Fall eines Angeklagten, der nach einem Konzertbesuch mit einem E-Scooter in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Infolge dieser Fahruntüchtigkeit hatte er einen Verkehrsunfall mit einem geparkten Kraftfahrzeug verursacht, wobei ein Fremdschaden in Höhe von 2.219,13 € entstand. Die später entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,12 Promille. Laut AG Dortmund hätte der Angeklagte die Fahruntüchtigkeit bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

Urteil und Strafmaß

Nach einem umfassenden Geständnis des Angeklagten und Würdigung aller vorliegenden Tatumstände war der Angeklagte wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315c Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zu bestrafen. Aufgrund des Geständnisses, der Schadenwiedergutmachung und fehlender Voreintragungen empfand das Amtsgericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,- € für tat- und schuldangemessen.

Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge der Alkoholfahrt

Daneben sah das AG Dortmund die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen und den Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB als erfüllt an. Es entzog dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, obwohl kein Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt worden war. Die Tatsache, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen E-Scooter begangen worden war, würdigte das Gericht zwar. Jedoch sei zu beachten, dass es tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung und einem erheblichen tatsächlichen Schadenseintritt gekommen und der Angeklagte eine lange Strecke gefahren sei. Der Angeklagte hätte erkannt, dass er nicht mehr in der Lage war, zu fahren, sodass zum Tatzeitpunkt der Vorsatz zur Tatbegehung vorlag.

Es wurde neben der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Zudem wurde ein Fahrverbot von 3 Monaten für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge angeordnet, um zu vermeiden, dass der Angeklagte in naher Zukunft gleichartige Fahrzeuge fährt und, um ihn zum Nachdenken über die Tat anzuregen.

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 02.11.2023 – 729 Ds-124 Js 946/23-114/23

Hinweis:

 

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Anwalt für Strafrecht

Eine nachgewiesene Fahrt unter Drogeneinfluss begründet regelmäßig Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen. Denn wer Drogen oder Alkohol konsumiert und währenddessen oder im Anschluss daran am Straßenverkehr teilnimmt, ist der Annahme ausgesetzt, er könne den Konsum vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen. Die zuständige Führerscheinstelle sieht darin eine Nichteignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und entzieht dem Betroffenen die Fahrerlaubnis. Alternativ kann die Behörde auch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

So lag der Fall eines Mandanten, den wir sowohl in der Ordnungswidrigkeit wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis (strafrechtlich) als auch wegen der MPU-Auflage der Führerscheinbehörde (verwaltungsrechtlich) vertreten haben. Der festgestellte THC-Wert im Blut unseres Mandanten lag bei 3,0 ng/ml THC. Nach alter Rechtsprechung war der Toleranzwert von 1,0 ng/ml damit deutlich überschritten, weshalb die Fahreignung des Betroffenen angezweifelt wurde.

Insbesondere das verwaltungsrechtliche Verfahren brachte überraschende Erkenntnisse über das neue Cannabis-Gesetz und die Anwendung des neuen Grenzwerts im Verwaltungsrecht. Zwar hatte die Behörde zuvor noch nach möglichen Einschränkungen für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen infolge des Cannabiskonsums und dem Trennverhalten des Fahrerlaubnisinhabers gefragt. Zudem wurde unserem Mandanten aufgrund der THC-Werte gelegentlicher Konsum unterstellt, welcher stets von ihm bestritten wurde.

Wir widersprachen der MPU-Auflage gegen unseren Mandanten nachdrücklich und argumentierten dabei mit der vom Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages erst kürzlich eingebrachten gesetzlichen Festlegung des THC-Grenzwerts. Der mehrheitlich angenommene Vorschlag eines Grenzwerts von 3,5 Nanogramm pro Milliliter THC im Blut, welcher laut einer Expertengruppe etwa einem Alkoholpegel von 0,2 Promille entspricht, bildete dabei die Grundlage unserer Argumentation gegen die Auflage der Behörde.

Schließlich sah die Sachbearbeiterin der Führerscheinbehörde zwar eine fehlende Bereitschaft unseres Mandanten, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen wurden, einzuhalten. Da der Betroffene aber mit einem THC-Wert unterhalb der neuen gesetzlichen Grenze im Straßenverkehr auffällig geworden war, konnte die MPU-Auflage nicht aufrecht erhalten werden und wurde durch Bescheid zurückgenommen. Auch von weiteren Maßnahmen wurde an dieser Stelle abgesehen.

Von der Behördenmaßnahme blieb letztlich nur eine an den Mandanten gerichtete Erinnerung an die Pflicht zum Trennen von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr und ein Appell an seine Verantwortungsbereitschaft übrig.

Hinweis:

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Sven Skana

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Anwalt für Strafrecht

Mit der Teillegalisierung von Cannabis und Einführung des Cannabis-Gesetzes hat der Gesetzgeber eine Reihe von neuen Regelungen getroffen, welche nun in der Rechtsprechung erstmals Anwendung finden.

Eine erstaunliche Wendung nahm das Verfahren eines Autofahrers, dem das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis vorgeworfen worden war. Eine entnommene Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml. Der von der Rechtsprechung anhand rechtsmedizinischer Vorschläge bislang festgesetzte Grenzwert von 1,0 ng/ml war damit erreicht, sodass die Ermittlungsbehörden den Fall an das Amtsgericht Dortmund abgaben.

Der Angeklagte gestand vor Gericht die Begehung der Ordnungswidrigkeit. Das Amtsgericht Dortmund sprach den Angeklagten am 11.04.2024 überraschend und trotz des Geständnisses frei. Die Entscheidung begründete es mit der seit dem 01.04.2024 wirksamen Festsetzung eines THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml in § 24a StVG. Zwar war ein THC-Wert im Blut des Angeklagten nachgewiesen und durch ein Sachverständigen-Gutachten vor Gericht bestätigt worden. Jedoch ist nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen erst das Erreichen einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml nötig, damit das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Das Risiko eines Verkehrsunfalls sei laut dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr dann vergleichbar mit einer Alkoholkonzentration von 0,2 Promille.

Das AG Dortmund sah in der Pressemitteilung des Bundesministeriums zu den Empfehlungen der eingesetzten Expertengruppe ein antizipiertes Sachverständigengutachten, welches bislang nicht infrage gestellt wurde. Gemäß § 44 KCanG sei keinerlei weiterer Schritt vorgesehen, der die Umsetzung des Grenzwertes in die verkehrsrechtliche Praxis vorsehe. Die beabsichtigte Kodifizierung des empfohlenen Grenzwertes widersprach nach Ansicht des Gerichts nicht einer bereits davor erfolgenden Anwendung des Wertes. In rechtlicher Hinsicht sei die Situation hinsichtlich des § 24a StVG gleichgeblieben. Lediglich die Risikobewertung des Fahrens unter Einfluss von Cannabis habe sich geändert. Insbesondere soll der Cannabiskonsum, welcher in einem gewissen zeitlichen Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung hervorrufen kann, sanktioniert werden.

Der Grenzwert von 3,5 ng/ml sei nach Auffassung des AG Dortmund seit dem 01.04.2024 für gerichtliche Entscheidungen maßgeblich.

Der Angeklagte wurde demnach aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und seine Kosten und Auslagen wurden gemäß §§ 467 StPO, 46 OWiG der Staatskasse auferlegt.

 

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 11.04.2024 – 729 OWi 27/24

 

Hinweis:

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Anwalt für Strafrecht 

Seit dem 01.04.2024 stellt der Konsum von Cannabis für Erwachsene in Deutschland keine strafbare Handlung mehr dar. Diese Neuerung hatte auch eine Debatte zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes hinsichtlich des erlaubten THC-Grenzwertes im Blut zur Folge und betraf vor allem Fahrzeugführer, die als Cannabispatient aufgrund ärztlichem Rezept legal am Straßenverkehr teilnehmen wollten. Die Gründe liegen zum einen in der Kontrolle des THC-Konsums innerhalb des Straßenverkehrs und zum anderen in einer Angleichung des Grenzwerts an die gesetzlichen Bestimmungen zu erlaubten Blutalkoholkonzentrationen.

Begründung des neuen Grenzwertes

Der von einer Expertengruppe vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 ng/ml THC entspricht nach Ansicht der Experten dem Risiko einer Alkoholkonzentration von 0,2 Promille. Insofern sei nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft bei Erreichen des Grenzwertes eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle eines Verkehrsunfallrisikos.

Problem: Nachweisbarkeit von Cannabis nach Konsum

Gleichzeitig soll mit der Festlegung eines neuen Grenzwertes die Problematik der verhältnismäßig langen Nachweisbarkeit von Cannabis im Körper beseitigt werden. Je nach Intensität des Konsums ist Tetrahydrocannabinol (THC) im Urin zwischen drei und dreißig Tagen nachweisbar. Der bisherige, im Übrigen von der Rechtsprechung eingebrachte Grenzwert von 1,0 ng/ml hatte damit oftmals die Bestrafung von an sich fahrtüchtigen und eben nicht mehr berauschten Verkehrsteilnehmern zur Folge.

Bestrafung von Verstößen nach gesetzlicher Festlegung des Grenzwertes

Seit dem 06.06.2024 wird nun § 24a StVG analog für Fahrten unter Einfluss von Cannabis angewendet. Konkret bedeutet ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß der 3,5 ng/ml-Grenze ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Die nun erlaubte Fahrt mit unter 3,5 ng/ml THC im Blut ist allerdings mit Vorsicht zu genießen: Ein Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist verboten und wird mit einer Geldbuße von 1.000 Euro bestraft. Daneben drohen empfindliche Konsequenzen durch die Fahrerlaubnisbehörde. Von der neuen Regelung, wie auch bei der Promillegrenze, sind Fahranfänger ausgenommen. Kraftfahrzeugführern unter 21 Jahren und denen, die sich in der zweijährigen Probezeit befinden, ist jeglicher Konsum in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr untersagt.

 

Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht 

Ereignet sich ein Verkehrsunfall im Straßenverkehr, sind die daran Beteiligten dazu verpflichtet, am Unfallort zu verbleiben, bis Feststellungen zu ihrer Person, ihrem Fahrzeug und der Art ihrer Beteiligung getroffen worden sind. Unfallbeteiligter ist gemäß § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter in Kenntnis der Tatumstände, bevor die erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind, macht er sich unter Umständen wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1, 2 StGB strafbar.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verwirklichung des § 142 StGB möglich

Wird gegen einen Unfallbeteiligten Anklage wegen Verkehrsunfallflucht erhoben, kann die Staatsanwaltschaft zudem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO beantragen: So geschehen in einer Strafsache mit Vorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, welche vor dem Amtsgericht Bautzen verhandelt wurde. Der angeklagte Berufskraftfahrer hatte infolge Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht den erforderlichen seitlichen Sicherheitsabstand zu einem Fahrradfahrer im Zuge eines Überholmanövers eingehalten. Es kam zur Kollision, wobei der Fahrradfahrer durch den Anstoß des Lastkraftwagens sechs Meter neben der Fahrbahn zum Liegen kam und körperliche Verletzungen erlitt. Der später Angeklagte fuhr davon, ohne seiner Vorstellungs- und Feststellungsduldungspflicht nachzukommen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen des Unerlaubten Entfernens und beantragte gleichzeitig die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten. § 111a StPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit einer vorläufigen Maßnahme bereits vor der Verkündigung des Endurteils. Sinn und Zweck ist dabei der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer.

Regelmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht bei erheblichem Schaden oder Verletzung bzw. Tötung eines Menschen

An der Tatsache, dass § 142 StGB ausschließlich das private Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten zum Zwecke der Durchsetzung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche schützt, scheitert der Antrag auf vorläufige Entziehung regelmäßig nicht. Denn gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist derjenige, der den Vorwurf des § 142 StGB erfüllt hat, dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Antrag auf Entziehung sechs Monate nach der Tat nicht erfolgreich

Auch eine Antragstellung erst längere Zeit nach Tatbegehung ist möglich. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb abgelehnt, weil seit Tatbegehung über sechs Monate verstrichen waren, ohne dass der Angeklagte weitere verkehrsrechtsrelevante Vorkommnisse verschuldet hatte. Vielmehr war er als Berufskraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, eine vorläufige Entziehung hätte seine Existenz gefährdet. Für eine derartige Maßnahme blieb somit kein Raum.

Erheblicher Schaden laut LG Bielefeld erst ab 1.800,- €

Eine vorläufige Entziehung ist nach Begehung einer Verkehrsunfallflucht auch dann gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB möglich, wenn bei dem Verkehrsunfall ein bedeutender Schaden an einer fremden Sache entstanden ist. Bislang lag die Grenze zum bedeutenden Schaden bei 1.500 ,- €. Am 02.02.2024 gab das Landgericht Bielefeld nun einer Beschwerde des Angeklagten gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis statt. Laut LG sei kein erheblicher Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden, sodass der Angeklagte nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Es wurde zudem eine höher anzusetzende Schadensumme von nunmehr 1.800,- € eingeführt. Dieser Umstand wurde mit den Preissteigerungen und der damit zusammenhängenden Entwicklung der Reparaturkosten und Einkommen begründet.

Dabei bleibt es dem Gericht jedoch unbenommen, auch bei niedrigeren Schadensummen auf eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu erkennen, wenn der zuständige Tatrichter nach der einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung eine derartige Maßnahme als geboten erachtet.

AZ: AG Bautzen, Beschluss vom 25.01.2024 – 40 Ds 620 Js 31577/22

LG Bielefeld, Beschluss vom 02.02.2024 – 10 Qs 51/24

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Seit dem 1. April 2024 gelten mit dem neuen Cannabisgesetz neue Regelungen bezüglich des privaten Eigenanbaus durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie des gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen. Nach den neuen Bestimmungen können Erwachsene nun legal Cannabis konsumieren.

Mit dieser Änderung der Gesetzeslage ergeben sich jedoch erhebliche rechtliche Zweifel an Maßnahmen durch Fahrerlaubnisbehörden – beispielweise MPU-Auflagen – und der Folgen für verwaltungsrechtliche Verfahren im Fahrerlaubnisrecht.

Neuregelung für MPU-Anordnungen

Das Fahren unter Einfluss von Cannabis ist trotz erlaubten Konsums nur dann weiterhin rechtswidrig, wenn der Verkehrsteilnehmer durch den Cannabiskonsum in einen verkehrsuntüchtigen Zustand versetzt wird, also den körperlichen und geistigen Anforderungen im Straßenverkehr nicht mehr entspricht. Allerdings führt ein verkehrsrechtlicher Verstoß nur dann zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn der begründete Verdacht einer Cannabisabhängigkeit besteht. Dagegen hatte nach der alten Gesetzgebung der „Verdacht“ eines gelegentlichen Konsums bereits für die Anordnung der Untersuchung ausgereicht.

Neuregelung für Entziehung der Fahrerlaubnis oder Ablehnung des Antrags zur Erteilung

Für eine Fahrerlaubnisentziehung oder Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis muss künftig ein Cannabismissbrauch oder eine -abhängigkeit vorliegen. Ein Missbrauch wird angenommen, wenn der Betroffene nicht zwischen dem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend sicher trennen kann. Liegt weder ein Missbrauch noch eine Abhängigkeit vor, hat der Konsum von Cannabis also keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Nach Beendigung einer Abhängigkeit muss der Betroffene in der Regel eine einjährige Abstinenz nachweisen, damit die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges wiederhergestellt ist.

Neuer THC-Grenzwert durch Beschluss des Deutschen Bundestages

Der erlaubte Grenzwert Tetrahydrocannabinol im Blutserum wurde vom Deutschen Bundestag in einer Abstimmung am 05.06.2024 von 1,0 ng/ml THC nun auf 3,5 ng/ml THC (!) angehoben, um die Anzahl der falsch positiven Tests zu reduzieren, welche bislang Cannabis nachweisen konnten, ohne dass die Betroffenen bei der Fahrt noch unter der Beeinflussung der Droge standen. Die Tatsache, dass dieser Wert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, welche darauf hinweisen, dass bei Erreichen dieser Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit wahrscheinlich ist, lässt Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehender Anordnungen und Fahrerlaubnisentziehungen aufkommen.

Die Einführung des § 13a FeV stellt eine wesentliche Neuerung im Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr dar und ermöglicht es den Betroffenen eines einmaligen Cannabis-Verstoßes, die Widererlangung der Fahrerlaubnis oder den Erhalt seiner Fahrerlaubnis ohne die bisher erforderliche MPU oder ein ärztliches Gutachten zu erreichen.

Viele MPU-Anordnungen sind daher rechtswidrig – hier lohnt sich oft die rechtliche Überprüfung einer belastenden Auflage der Führerscheinbehörde!

Aber auch im Bereich Cannabis auf Rezept / Cannabismedikation und Teilnahme am Straßenverkehr können wir Hilfe anbieten. Sie benötigen zum Beispiel ein Cannabis-Rezept und suchen einen erfahrenen und einfühlsamen Facharzt dazu?

Dann können Sie sich gern hier melden und – bundesweit – informieren und beraten lassen:

https://www.cannabis-aerzte.de

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Sven Skana

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Fahrschulwagen stellen im Straßenverkehr eine besondere Herausforderung dar. Den teils noch sehr unerfahrenen Fahrschülern unterlaufen in den Fahrübungen unter Umständen Fehler, auf die sich die übrigen am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführer einstellen müssen. In diesem Kontext ist die Frage der Haftung bei einem Auffahrunfall interessant. Bei Auffahrunfällen kann der erste Anschein den Verdacht nahe legen, dass der Auffahrende den Unfall dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, § 4 Abs. 1 StVO, unaufmerksam war, § 1 StVO, oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist, § 3 Abs. 1 StVO. Wenn nun ein vorausfahrendes Fahrschulauto wegen eines durch den Fahrschüler verursachten Abwürgens des Motors plötzlich zum Stehen kommt, tritt jedoch ein weiterer Umstand hinzu. Ein solcher Umstand lässt in der Regel den Auffahrunfall als solchen als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht genügen (Senatsurteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10). Die Haftung ist dann unklar.

Das AG Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 06.11.2023 zu dieser Thematik Stellung bezogen. Gegenstand der Streitigkeit zwischen dem Kläger und den Beklagten war ein Schadensersatzanspruch des klagenden Inhabers einer Fahrschule gegen die beklagte Unfallbeteiligte und deren Haftpflichtversicherung. Der Kläger hatte vorgetragen, das von einem Fahrschüler in Anwesenheit eines Fahrlehrers geführte Kraftfahrzeug habe sich einer Kreuzung angenähert und der Motor sei bei dem Versuch des Schülers, in den ersten Gang zu schalten, beim versehentlichen Einlegen des dritten Ganges ausgegangen. Daraufhin habe der Fahrschüler die Betriebsbremse betätigt und sei bis an die Haltelinie der Kreuzung vorgerollt, um dort etwaige kreuzende Fahrzeuge passieren zu lassen. Während des Bremsvorganges und Stehens hätten die Bremslichter gut sichtbar geleuchtet. Erst dann sei der Aufprall des Beklagtenfahrzeugs auf das stehende klägerische Fahrzeug geschehen. Die Beklagtenseite habe den Anscheinsbeweis gegen sich gelten zu lassen und hafte zu 100% für das Unfallgeschehen. Die erforderliche Bremsbereitschaft sowie der nötige Sicherheitsabstand seien nicht eingehalten worden.

Die Beklagtenseite trug vor, das Klägerfahrzeug habe an der Haltelinie gehalten und der Motor sei erst ausgegangen, als sich das Fahrzeug zum Abbiegen wieder in Bewegung setzte. Die sodann auffahrende Klägerin habe das abrupte Stoppen des voranfahrenden Fahrzeugs wegen ihres Kontrollblicks, ob die Straße wirklich frei sei, nicht wahrgenommen. Daraufhin sei es zum Unfall gekommen. Die Beklagtenseite sah ein Verschulden der Klägerseite dadurch gegeben, dass der Unfall ohne das abrupte Anhalten des Fahrschülers nicht stattgefunden hätte. Als nachfolgender Verkehrsteilnehmer habe die Beklagte nicht abzuwarten brauchen, ob das angefahrene Fahrzeug weiterfahren würde oder doch stehen bleibe.

75% des Schadens waren bereits von der Beklagtenseite reguliert worden. Die Klägerseite forderte nun noch die übrigen 25%.

Das AG Sigmaringen stellte klar, dass dem Auffahrenden in der Regel der Anscheinsbeweis entgegengehalten werden kann. Ein Kraftfahrer sei dazu verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht. Allerdings müssten alle tatsächlichen Elemente des gesamten Unfallgeschehen umfassend betrachtet werden, um im Einzelfall eine für den Auffahrunfall typische Fallgestaltung ausmachen zu können. Der Beweis des ersten Anscheins greife in Fällen, in denen ein bestimmter Tatablauf nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Er könne lediglich erschüttert werden, wenn vom Beklagten ein atypischer Verlauf der Geschehnisse dargelegt und bewiesen werden kann. Dies gelang der Beklagtenseite vorliegend nicht. Das Gericht ging nicht davon aus, dass das Klägerfahrzeug zunächst gestanden hatte und dann wieder angefahren war. Die Aussagen beider Parteien führten zu dem gleichen Schluss. Die Beklagtenseite musste laut AG also den Anscheinsbeweis gegen sich und dafür gelten lassen, dass sie den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass das Fahrschulauto mit dem Hinweisschild „Fahrschule“ ausgestattet gewesen sei, was die Sorgfalt und Aufmerksamkeitspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer noch erhöhe. Auch sei eine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch die Unachtsamkeit der Beklagten vollständig verdrängt worden.

Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wurde im Ergebnis bejaht und die Beklagtenseite zur Zahlung der übrigen 25% nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten sowie zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltsgebühren und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.

AZ: AG Sigmaringen, Urteil vom 18.09.2023 – 1 C 32/23

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Verursacht eine Person einen Verkehrsunfall und entfernt sich dann vom Unfallort, ohne seine Beteiligung, Personaldaten und die Daten seines Fahrzeugs feststellen zu lassen, macht er sich strafbar nach § 142 I Nr. 1 StGB und muss mit weiteren Konsequenzen rechnen. Unter anderem kann das zuständige Gericht durch Beschluss die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO anordnen. Diese Maßnahme soll die Sicherheit des Straßenverkehrs vor mutmaßlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Personen gewährleisten. Das Landgericht Stuttgart hat sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nun mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auch 13 Monate nach der Tat noch vorliegen und die Maßnahme damit gerechtfertigt sein kann.

Die Angeklagte hatte einen Verkehrsunfall verursacht und erst 14 Stunden später im Polizeirevier ihre Unfallbeteiligung eingeräumt. Nachdem ihr Verteidiger sowie eine weiterer für eine Versicherung tätiger Anwalt Akteneinsicht beantragt und erhalten hatten, geschah 8 Monate lang nichts. Schließlich beantragte die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl und zudem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht Böblingen beschloss daraufhin die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung mit der Begründung, das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiege die Interessen der Fahrerlaubnisinhaberin. Dass bereits 13 Monate seit der Tat vergangen waren, erwähnte das AG, maß diesem Umstand jedoch wenig Bedeutung bei. Dagegen wehrte sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde.

Das LG Stuttgart hat die Entscheidung des AG Böblingen überprüft und den Beschluss zur vorläufigen Entziehung aufgehoben. Zwar sei die Angeklagte der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. Jedoch müssen auch dringende Gründe vorhanden sein, die die Annahme der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis mit Abschluss des Verfahrens rechtfertigen. Der Fahrerlaubnisentzug muss in hohem Maße wahrscheinlich sein.

Das Vorliegen der dringenden Gründe stufte das LG hier als fraglich ein.

Zwar hatte das AG zu Recht erkannt, dass eine längere Zeit seit der Tat vergangen war. Jedoch konzentrierte es sich auf die die Angeklagte belastenden Tatsachen, welche die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen untermauern sollten. Außer Acht blieb dabei, dass die Angeklagte seit dem Tattag ohne Verfehlungen am Straßenverkehr teilgenommen hat. Zudem hatte sie sich 14 Stunden nach dem Verkehrsunfall selbst bei der Polizei gemeldet und so die Feststellungen zu ihrer Person, ihrem Fahrzeug und der Unfallbeteiligung ermöglicht. Das LG hat  deshalb eine Ausnahme der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB für möglich gehalten.

Ausschlaggebend war jedoch die Zeit, die zwischen dem Tatzeitpunkt und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vergangen war. Obwohl eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis später im Verfahren grundsätzlich möglich ist und es keine Zeitgrenze diesbezüglich gibt, wertete das LG eine solche Entscheidung 13 Monate nach der Tat als unverhältnismäßig. Hinzu kam der von den Ermittlungsbehörden begangene Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Dieses verlangt grundsätzlich einen zügigen Abschluss des Strafverfahrens im Interesse des Betroffenen. Im Hinblick auf das 8 Monate lang ruhende Verfahren wegen allein von der Justiz zu verantwortenden Gründen war die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt. Zugunsten der Angeklagten erkannte das LG schließlich noch an, dass diese zum Zeitpunkt der Tat nicht vorbestraft war und der Vorwurf im Laufe des Verfahrens abgeschwächt worden war. Das Verfahren gegen sie wegen fahrlässiger Körperverletzung war nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Das LG Stuttgart hat mit der Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Geeignetheit der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt und den Beschluss des AG Böblingen aufgehoben.

AZ: LG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2023 – 9 Qs 39/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Wenn in einem Bußgeldverfahren Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung aufkommen, kann das zuständige Gericht einen Sachverständigen beauftragen. Dieser überprüft sodann die durchgeführte Messung im konkreten Fall und erstellt ein Gutachten, welches die Zweifel an der Messung vor Gericht untermauern kann. Den Beweisantrag dazu stellt der Betroffene oder sein Rechtsbeistand nach § 244 Abs. 3 S. 1 StPO. Dieser Antrag kann aber auch vom Gericht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG und § 244 Abs. 4 S. 2 StPO abgelehnt werden. Es kann aber auch ein privates Sachverständigengutachten vom Betroffenen in Auftrag gegebenen werden, um Anhaltspunkte für Zweifel an der Messung zu geben.

So verhielt es sich in einem Bußgeldverfahren vor dem AG Dessau-Roßlau. Dem Betroffenen wurde ein Geschwindigkeitsverstoß um 29 km/h außerorts vorgeworfen und eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro gegen ihn verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid der Polizei Sachsen-Anhalt legte der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz Einspruch ein und beauftrage einen privaten Sachverständigen mit der Überprüfung des Messvorgangs. Dieser legte dem AG ein Gutachten vor, aus welchem hervorging, dass es tatsächlich Auffälligkeiten bei der Messserie hinsichtlich der Fotopositionen gab. Beim Fahrzeugtracking hatte sich bei der Messung ein Abgleiten auf zurückversetzte Fahrzeugteile ereignet. Daraufhin hob das Gericht einen bereits anberaumten Gerichtstermin zur Verhandlung der Sache auf und beauftragte seinerseits einen Sachverständigen. Dieser sollte in einem schriftlichen Gutachten klären, ob das Ergebnis der Messung am Tattag zur Tatzeit am Tatort mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs übereinstimmte. Die Untersuchung ergab, dass die einwandfreie elektronische Funktion der genutzten Messanlage für den Messzeitraum nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Die Befunde der stichprobenartigen Messungen verstärkten damit die Zweifel der Verteidigung an einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung. Der Betroffene wurde sodann im Beschlusswege freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

Muss der Betroffene die Kosten für das private Sachverständigengutachten selbst tragen?

Der Verteidiger beantragte, die notwendigen Auslagen inklusive der Kosten für das private Sachverständigengutachten gegen die Landeskasse festzusetzen. Das AG Dessau-Roßlau entgegnete, die Kosten für das Gutachten seien keine notwenigen Auslagen des Betroffenen gewesen, und fasste im Übrigen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Berücksichtigung der Kosten für den privaten Sachverständigen. Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO sind notwendige Auslagen des Betroffenen entweder Entschädigungen für die Zeitversäumnis eines Zeugen oder die notwendigen Gebühren und Auslagen eines Anwalts. Eigene private Ermittlungen seien laut AG Dessau_Roßlau in der Regel nicht notwendig, da die Rechtsfindung und Begutachtung durch das Gericht zu erfolgen habe. Ein entsprechender Beweisantrag war nicht vom Verteidiger gestellt worden. Erstattungsfähig sei darüber hinaus ein Gutachten nur, wenn es sich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen auswirke. Da das Gericht sich in seinem Beschluss lediglich auf das gerichtliche Sachverständigengutachten bezogen hatte, sei dieses nicht erstattungsfähig.

Erstattung der Kosten, wenn Gericht die Notwendigkeit der Überprüfung verkennt

Die anschließende sofortige Beschwerde des Verteidigers wurde dem Landgericht Dessau-Roßlau zur Entscheidung vorgelegt. Dieses entschied, dass die Kosten für das private Gutachten dem Betroffenen zu erstatten seien. Das durch den Verteidiger in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten habe erkennbar zu dem Freispruch des Betroffenen beigetragen. Ohne die angebrachten Zweifel an der Messung hätte das Gericht selbst kein schriftliches Sachverständigengutachten zu der aufgeworfenen Frage der Ordnungsgemäßheit der Messung in Auftrag gegeben. Das durch den Verteidiger vorgelegte Gutachten habe zur Aufhebung des Gerichtstermins und Beauftragung des Sachverständigen geführt. Zudem hätte das Gericht wohl einen Beweisantrag des Verteidigers mit der Begründung abgelehnt, die Beweiserhebung mittels eines Sachverständigengutachtens sei zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich. Dazu führte das LG aus, die Überprüfung durch einen Sachverständigen sei aufgrund der technisch komplizierten Materie notwendig gewesen. Im Übrigen sei unerheblich, ob das Gericht sich in seinem Beschluss direkt auf das private Gutachten beziehe. Der tatsächliche Verfahrensverlauf zeige den Beitrag des privat in Auftrag gegebenen Gutachtens für den Freispruch des Betroffenen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Dessau-Roßlau wurde um die Kosten für das private Sachverständigengutachten ergänzt. Die Landeskasse hatte somit auch die Auslagen des Betroffenen hinsichtlich des Gutachtens zu erstatten.

AZ: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 04.05.2023 – 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23)

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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