Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis setzt die geistige und körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, § 11 Abs. 1 S. 1 FeV. Nach § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gelten als Kraftfahrzeuge aber nur jene Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Da Fahrräder nicht durch Maschinenkraft sondern durch Muskelkraft des Fahrers angetrieben werden, könnte der Eindruck entstehen, Fahrradfahrer unterlägen nicht denselben Regelungen wie Kraftfahrzeugfahrer. Mit der Beurteilung der Fahreignung eines Radfahrers nach einer Alkoholfahrt hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 11.02.2024 beschäftigt.

Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach Alkoholfahrt mit Fahrrad

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung darf zur Eignung der Fahreignung angeordnet werden – auch wenn das Tatwerkzeug der zugrunde liegenden Alkoholfahrt ein Fahrrad war. Dies beschloss das BayVGH, nachdem ein Fahrradfahrer mit den Reifen in Straßenbahngleise geraten war und der anschließende Blutalkoholtest eine Konzentration von 1,74 Promille BAK ergeben hatte. Der Anordnung stehe die Einstellung des Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr nicht entgegen, stattdessen werde bei Anwendung des § 153a StPO gerade mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen. Diese war im Fall des Radfahrers lediglich nicht eingetreten, weil der Angeschuldigte die i. auferlegte Auflage erfüllt hatte. Feststellungen über Tatsachen aus dem Strafverfahren seien auch zum Zwecke der Bewertung außerstrafrechtlicher Rechtsfolgen heranzuziehen, sodass die polizeilichen Berichte einer Eignungsprüfung seitens der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde gelegt werden konnten. Anderenfalls müsste eine dem Schutze anderer Verkehrsteilnehmer dienende Klärung von Fahreignungszweifeln zum zulasten der öffentlichen Sicherheit unterbleiben.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Fall des Fahrradfahrers erfolgte die Entziehung der Fahrerlaubnis, nachdem sich der Betroffene geweigert hatte, die angeordnete Untersuchung durchführen zu lassen. Die Maßnahme blieb laut BayVGH in der Zeit zwischen der Alkoholfahrt bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Dem Fahrerlaubnisinhaber diene die Anordnung zum Entkräften der entstandenen Zweifel an seienr Fahreignung. Der Behörde stand weder bei der Anordnung noch bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichterbringung des Gutachtens ein Ermessensspielraum zu. Daraus schlussfolgerte der BayVGH, dass die Nichtvorlage des zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben musste. Die rein präventive Beurteilung einer von dem Betroffenen ausgehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit ließ sich nicht durch das Argument der bislang unbeanstandeten Teilnahme am Straßenverkehr entkräften.

Fazit

Bloß wegen der mit einem Fahrrad begangenen Trunkenheitsfahrt wird die Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen. Stattdessen kann eine Alkoholfahrt trotzdem zu Zweifeln an der Fahreignung und der Anordnung einer MPU führen. Wird das Gutachten nicht erbracht, folgt zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Daran ändert die Einstellung des zugrunde liegenden Strafverfahrens nichts, da polizeiliche Sachberichte ebenso verwertet werden können, um Folgen füt die Fahrerlaubnis des Betroffenen zu ermitteln.

AZ: BayVGH, Beschluss vom 22.01.2024 – 11 CS 23.1451

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Gemäß Artikel 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden. Insofern wären zwei während einer Fahrt aufeinanderfolgende Geschwindigkeitsverstöße als eine Tat zu werten – oder doch nicht?

Nachdem das AG Stuttgart den Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung (151 km/h statt 80 km/h), begangen am 27.10.2022 um 21:34 Uhr, verurteilt hatte, hob das OLG Stuttgart die Entscheidung auf und stellte das Verfahren ein.

Strafklageverbrauch durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid

Begründet wurde die Verfahrenseinstellung damit, dass der Betroffene am Tattag zur selben Uhrzeit von einer anderen Kontrollstelle in der Nähe gemessen worden war. Der darauffolgende Bußgeldbescheid war am 29.12.2022 rechtskräftig geworden. Das OLG ging davon aus, dass dieser rechtskräftige Bescheid eine Sperrwirkung hinsichtlich weiterer Taten während derselben Fahrt entfaltet. Der vom AG Stuttgart beurteilte Tatvorwurf hätte daher nicht weiter verfolgt werden dürfen. Es lag folglich trotz zwei gemessenen Ordnungswidrigkeiten wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs nur eine Tat vor. Das pflichtwidrig stark beschleunigte Geradeausfahren zwischen den Messstellen wurde demselben Verkehrsvorgang zugeordnet. Dass sich die Geschwindigkeitsregelung auf der Strecke änderte, führte zu keiner anderen Beurteilung. Weiterhin sprach für die Wertung als eine Tat, dass auch in subjektiver Hinsicht ein enger Zusammenhang zwischen beiden Verstößen bestand. Laut OLG beruhten diese bei Betrachtung der gemessenen Geschwindigkeiten und der zurückgelegten Wegstrecke ersichtlich auf dem Willen des Betroffenen, den Verkehrsvorgang des Geradeausfahrens möglichst schnell abzuschließen. Bei beiden Geschwindigkeitsverstößen nahm das OLG also Vorsatz an.

Fahrlässigkeit könnte Sperrwirkung aufheben

Anders als im vorliegenden Fall könnte ein Sachverhalt zu bewerten sein, der einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß und einen anschließenden vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsverstoß enthält. Es stellt sich dann die Frage, ob das weitere pflichtwidrig stark beschleunigte Geradeausfahren zwischen den Messstellen eine neue Tat darstellt aufgrund der erst nach der ersten Tat vorsätzlichen Begehungsweise. Diese Konstellation könnte auch deshalb noch interessant werden, da im Vergleich die Annahme zweier vorsätzlich begangener Verstöße sodann zu einer insgesamt geringeren (nur einmal) Bestrafung führt. Es bleibt abzuwarten, wie die Gericht in Zukunft entscheiden werden.

AZ: OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2024 – 2 ORbs 23 Ss 769/23

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Ein Blick aufs Handy, fehlender Abstand oder überhöhte Geschwindigkeit: im Straßenverkehr kommt es häufig zu Unfällen und damit einhergehenden Unfallfluchten gem. §142 StGB. Der BGH hat kürzlich in zwei Entscheidungen noch einmal zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort Stellung genommen.

1.     Im ersten Fall hat der Angeklagte zwei Fußgänger bewusst angefahren, Fahrzeuge beschädigt und sich dann vom Unfallort entfernt. Er wurde vor dem Landgericht Aachen unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort angeklagt. Das Landgericht hatte das Vorliegen eines Unfalls verneint und den Angeklagten im vorinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der Unfallflucht freigesprochen.

Der 4. Strafsenat des BGH hob hingegen das Urteil des Landgericht Aachen auf und stellte in seinem Urteil klar, dass ein Verkehrsunfall jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis sei, durch das ein Mensch zu Schaden kommt. Die Annahme eines Verkehrsunfalls setze darüber hinaus einen verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Eine solche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen sei dann zu verneinen, wenn sich das Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Auswirkung einer deliktischen Planung darstellt, wie sie an beliebigen anderen Orten mit beliebigen anderen Mitteln auch durchführbar wäre. Im vorliegenden Fall liege es nahe, dass sich jedenfalls in den Kollisionen mit den geparkten Fahrzeugen verkehrstypische Gefahren realisiert haben. Der Sachschaden könne als Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos gewertet werden, sodass ein Verkehrsunfall vorliege.

Zum  Tatbestandsmerkmals des Unfalls gem. §142 I StGB: BGH Urt. v. 20.06.2024 – 4 StR 15/24

2.  Im zweiten Fall floh der Hauptangeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit vor der Polizei und kollidierte auf einer Kreuzung mit einem anderen Fahrzeug. Der Hauptangeklagte verständigte sich mit seinen beiden Mitfahrern darauf, den Unfallort unerlaubt zu verlassen. Der BGH bestätigte die Ansicht des vorinstanzlich zuständigen Landgerichts und nahm eine psychische Beihilfe beider Mitfahrer gem. §27 StGB zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort an. Die Mitfahrer hätten den Angeklagten in seinem Beschluss bestärkt, sich vom Unfallort zu entfernen.

AZ: BGH Urt. v. 01.08.2024 – 4 StR 409/23

Fazit:

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort spielt in der Praxis eine große Rolle. Der BGH verdeutlicht in beiden Entscheidungen, dass Unfallflucht kein Kavaliersdelikt ist. Nichtsdestotrotz werden viele Vorwürfe der Unfallflucht bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt. Es lohnt sich daher im Einzelfall, anwaltlichen Rat einzuholen und gegen Vorwürfe des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorzugehen.

 

Hinweis:

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) im Kontext einer Schussabgabe durch eine Schusswaffe während einer Verfolgungsjagd zu bewerten ist. 

Der Sachverhalt: Eine dramatische Verfolgungsjagd

Ein Angeklagter entriss einer Frau gewaltsam einen Koffer mit über drei Kilogramm Goldschmuck. Gemeinsam mit seinen Mittätern flüchtete er in einem Fahrzeug vom Tatort. Der Ehemann der Geschädigten nahm die Verfolgung mit seinem Pkw auf, um den Schmuck zurückzuholen.

Die Folge: auf einer stark befahrenen Autobahn kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, als der Verfolger auffuhr. Um die Verfolgung abzubrechen, lehnte sich der Angeklagte aus dem Fenster des Fluchtfahrzeugs und gab einen Schuss in Richtung des verfolgenden Autos ab. Das Projektil traf die Motorhaube sowie die Windschutzscheibe des verfolgenden Fahrzeugs, wodurch beide Teile beschädigt wurden. 

Das Landgericht (LG) und der BGH bejahten, dass der Angeklagte einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) begangen hat. Allerdings wurde eine zentrale Differenzierung vorgenommen.

1.  § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB:

Hier scheidet eine Strafbarkeit aus, da die Beschädigung des Fahrzeugs zwar vorliegt, diese jedoch nicht zur Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit geführt hat. Die Norm erfordert, dass die Beschädigung das Mittel zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist, was in diesem Fall nicht gegeben war.

2.  § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB:

Der BGH sah den Tatbestand dieser Norm als erfüllt an. Die Schussabgabe führte unmittelbar zu einer konkreten Gefahr, da sie durch die Dynamik des Straßenverkehrs verstärkt wurde. Besonders entscheidend war, dass der Schuss die Stirnseite des bewegten Fahrzeugs traf, wodurch die Bewegungsenergie des Autos eine gefahrerhöhende Wirkung hatte.

 

Der BGH stellt also klar, dass nur verkehrsspezifische Gefahren unter diese Norm fallen. Der synergistische Effekt aus der kinetischen Energie des Geschosses und der Bewegung des Fahrzeugs begründeten in diesem Fall eine ausreichende Verbindung zur Dynamik des Straßenverkehrs.

Relevanz für die Praxis:

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der spezifischen Zusammenhänge zwischen Tathandlung und Verkehrsgefahr. Besonders bei der Anwendung von § 315b StGB ist eine präzise Analyse erforderlich, ob die konkrete Gefahr auf verkehrsspezifischen Faktoren beruht.

Hinweis:

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Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB setzt eine Fahrunsicherheit des Fahrers zum Tatzeitpunkt voraus. Hierzu sind mindestens 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration und darauf beruhende Fahrfehler erforderlich. Behauptet ein Betroffener bei Messung der BAK, Alkohol zu sich genommen zu haben, nachdem er die Fahrt beendet hatte, muss noch vor Rückrechnung des Alkoholwertes zum Tatzeitpunkt ermittelt werden, ob die Aussage glaubhaft ist. So hat das Bayerische Oberlandesgericht am 15.08.2023 per Beschluss in einer Strafrechtssache mit dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt entschieden. Wenn die Behauptung des Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden kann, so muss das zuständige Gericht die maximal mögliche Menge, die der Betroffene nach der Tat zu sich genommen haben kann, ermitteln. Dabei sind der Berechnung die nach medizinischer Erkenntnis jeweils niedrigsten Werte zu den Faktoren Abbauwert, Resorptionszeit und Reduktionsfaktor zugrunde zu legen.

Ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers in solchen Nachtrunkfällen zwingend notwendig ist, hat das Landgericht Hannover wiederum in der Strafsache eines wegen einer Alkoholfahrt Angeklagten beschäftigt. Der Betroffene hatte bei Ankunft der Polizei angegeben, bei einer Freundin Alkohol konsumiert zu haben und sich dann zum Schlafen in sein Auto gesetzt zu haben. Er korrigierte seine Aussage anschließend und behauptete, vor Fahrtantritt lediglich 0,5 l Bier getrunken zu haben und weitere alkoholische Getränke erst nach Ankunft am Ziel. Die daraufhin angeordnete Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,59 Promille. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover gab der Wahlverteidiger an, der Angeklagte sei für eine ordnungsgemäße Belehrung durch die Polizeibeamten viel zu betrunken gewesen und die Belehrung zudem unvollständig, weshalb die Angaben des bezeugenden Polizeioberkommissars nicht verwertet werden dürften. Das AG gab daraufhin ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches die Nachtrunkbehauptung des Angeklagten überprüfen sollte. Dies nahm der Wahlverteidiger zum Anlass, um einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zu stellen und im Zuge dessen die Niederlegung seines Wahlmandats zu erklären. Als Begründung nannte er die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, welche die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig mache nach § 140 Abs. 2 StPO. Das einzuholende Sachverständigengutachten sei das entscheidende Beweismittel, zudem ginge es auch um die Beurteilung eines Verwertungsverbots hinsichtlich des Zeugen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Verteidigers hin bestätigte schließlich das LG Hannover, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, da die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend schwierig sei. Nicht jede Beteiligung eines Gutachtens sei ein Grund für eine notwendige Verteidigung, insbesondere sei vorliegend die Beantwortung der Frage durch einen Sachverständigen, ob der behauptete Nachtrunk aus rechtsmedizinischer Sicht belegt, möglich oder auszuschließen sei, auch für den juristischen Laien verständlich. Das Gutachten sei außerdem nicht das einzige Beweismittel.

Wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Hinweis auf sein Schweigerecht nicht verstanden hat, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. Das LG argumentierte das Fehlen solcher Anhaltspunkte damit, dass das Schweigerecht nicht schwer zu verstehen sei und der Beschuldigte trotz deutlicher Alkoholisierung sachbezogene Angaben gemacht und sogar leere Dosen gezeigt habe, wohl um den strafrechtlichen Vorwurf zu entkräften.

Das LG Hannover sah keine schwierige Sach- und Rechtslage und verwarf die Beschwerde des Wahlverteidigers als unbegründet.

 

AZ Fall 1: BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 203 StRR 317/23   

        

AZ Fall 2: LG Hannover, Beschluss vom 5.9.2023 – 63 Qs 38/23.

 

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Nachdem der tolerierte THC-Wert mit Einführung des Cannabisgesetzes erstmals gesetzlich festgelegt wurde, hat das Oberlandesgericht Köln am 11.10.2024 in einer kanzleieigenen Sache entschieden.

Sachverhalt

Der Betroffene war wegen der Benutzung eines Mobiltelefons von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden. Während der Kontrolle fielen den Beamten drogentypische Ausfallerscheinungen an dem Betroffenen auf, weshalb eine Blutprobenentnahme angeordnet wurde. Diese ergab eine Cannabiskonzentration von 3,0 ng/ml THC im Blut des Probanden. In Kombination mit dem Handyverstoß wurde unserem Mandanten ein Bußgeld in Höhe von 550,- €, ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister auferlegt.

Nach erfolgreicher Einspruchserhebung unsererseits verurteilte das Amtsgericht Bonn unseren Mandanten schließlich wegen fahrlässiger verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer in Tateinheit wegen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 500,- € und einem einmonatigen Fahrverbot. Laut Gericht sei unerheblich gewesen, ob der Betroffene unter Ausfallerscheinungen litt. Stattdessen lasse „unter der Wirkung“ bereits den Nachweis einer der Substanzen aus der Anlage zu § 24a StVG (Anmerkung: darunter auch Cannabis) genügen. Laut AG Bonn reicht ein Wert von 1,0 ng/ml THC bereits aus, um eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit möglich erscheinen zu lassen.

Allgemeine Sachrüge wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 07.03.2024 wurde unsererseits Rechtsbeschwerde mit allgemeiner Sachrüge erhoben. Die Annahme, unser Mandant habe am gleichen Tag Cannabis konsumiert und sei dadurch in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen, wurde den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Cannabiskonsum (siehe dazu auch: Blogbeitrag vom 27.07.24 – THC-Fahrt: Freispruch im Bußgeldverfahren nach Erhöhung des gesetzlich tolerierten Höchst-Werts) nicht gerecht und fußte auf einer veralteten Ansicht der Rechtsprechung. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Köln beantragte die Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs hinsichtlich des Konsumvorwurfs.

Entscheidungsgründe des OLG Köln

Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte unsere Rechtsbeschwerde bezüglich der nachgewiesenen Cannabisfahrt Erfolg. In seinem Beschluss bezog sich das OLG insbesondere auf die Gesetzesänderung des § 24a Absatz 1a StVG, in welchem seit dem 22.08.2024 ein gesetzlicher Höchstwert von 3,5 ng/ml THC festgesetzt wurde. Zwar lag die Tat weit vor dem Gesetzesbeschluss. Jedoch ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird. Nach diesem Grundsatz war der neue § 24a Absatz 1a StVG zugunsten des Betroffenen zu Grunde zu legen. Der festgestellte Wert von 1,0 ng/ml THC erfüllte somit den Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis nicht mehr. Im Übrigen hatte der die Blutprobe abnehmende Arzt entgegen der Behauptungen der Polizeibeamten auch keine Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten an unserem Mandanten festgestellt.

Das Urteil wurde aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass lediglich eine Regelgeldbuße von 100,- € für das verbotene Nutzen des Handys gegen unseren Mandanten verhängt wurde. Das Fahrverbot blieb ihm letztlich erspart.

AZ: OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2024 – III-1 Orbs 243/24

 

Hinweis:

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Die Wohnung ist unverletzlich. So steht es in Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz. Durchsuchungen der Polizei aus Ermittlungszwecken stellen regelmäßig Eingriffe in dieses Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Deshalb muss eine Durchsuchung stets dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit entsprechen, um rechtmäßig zu sein. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu der Problematik nun einmal mehr geäußert und zur Einhaltung der von ihm aufgestellten Grundsätze angemahnt.

Betroffener der Durchsuchung war ein verbeamteter Lehrer im Schuldienst des Landes Brandenburg, gegen den wegen des Verdachts der Beleidigung ermittelt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim zuständigen Amtsgericht den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Tatverdächtigen. Das Amtsgericht Heilbronn erließ daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss für die Person und die Wohnung des Betroffenen. Als Begründung nannte das AG für diese Wohnungsdurchsuchung die Erwartung einer empfindlichen Geldstrafe für den Lehrer im aktiven Dienst. Dieser habe keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, sodass die Durchsuchung zur Ermittlung der Tagessatzhöhe erforderlich sei. Die Maßnahme wurde als angemessen im Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat angesehen.

Gegen den Beschluss wendete sich der spätere Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Durchsuchung seiner Wohnung sei offensichtlich unbegründet gewesen. Nach seinem Verständnis sehe § 102 StPO nicht die Durchsuchung allein zur Feststellung von Tagessatzhöhen vor, die erforderlichen Informationen hätten auch von der Besoldungsstelle angefordert werden können.

Der Antrag wurde aber abgelehnt. Das AG begründete die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung damit, dass Wohnungsdurchsuchungen in Fällen von verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren zur Feststellung der Einkommensverhältnisse bislang nicht beanstandet worden seien.

Der Betroffene erhob schließlich eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und rügte dabei die Verletzung seiner Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 13, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG.

Das BVerfG erklärte die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Durchsuchungen bei Beschuldigten nach § 102 StPO seien grundsätzlich zulässig. Allerdings sei die Anordnung der Durchsuchung vorliegend unverhältnismäßig gewesen. Es hätten mildere Mittel zur Erlangung der fehlenden Informationen zur Verfügung gestanden. Anstelle der Durchsuchung hätte der Beschwerdeführer selbst Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben können. Alternativ hätten die Ermittlungsbehörden eine Anfrage bei der Besoldungsstelle des Betroffenen oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellen können.

Die Durchsuchung ist letztlich dann unverhältnismäßig, wenn grundrechtsschonendere Mittel  vorhanden gewesen wären, die ohne greifbare Gründe hier aber unterblieben sind.

BVerfGE vom 15.11.2023, 1 BvR 52/23

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Auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen eine freie Gasse bilden. So verlangt es § 11 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht Augsburg legte die straßenverkehrsrechtliche Norm dahingehend aus, dass sie ebenso für eine Bundesstraße im Stadtgebiet Augsburg mit autobahnähnlichem Ausbau anzuwenden sei. In der Folge wurde ein Betroffener, der auf dieser Bundesstraße keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet und damit ein aufgrund eines Verkehrsunfalls zum Einsatz gekommenes Polizeifahrzeug für mindestens fünf Minuten an der Weiterfahrt gehindert hatte, zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Argumentation der Verteidigung

Der Betroffene erhob gegen das Urteil des AG Augsburg Rechtsbeschwerde mit der Begründung, durch das Urteil werde materielles Recht verletzt. Insbesondere bestehe innerorts keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse. Zudem habe der Betroffene alles Notwendige unternommen, um eine vorschriftsmäßige Rettungsgasse zu bilden.

Tatbestand bei Befahren einer autobahnähnlichen Straße nicht erfüllt

Das Bayerische Oberlandesgericht hat die Verurteilung am 26.09.2023 per Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen. Es hat den Tatbestand hinsichtlich der vom Betroffenen befahrenen Bundesstraße innerorts als nicht erfüllt angesehen.

Auslegung des § 11 Abs. 2 StVO anhand des Wortlauts

Der Wortlaut ist für die Auslegung einer Norm maßgebend. Der Wortsinn bestimme die Grenze der Auslegung, gleichzeitig dürfe bis zur äußersten sprachlichen Sinngrenze zwischen möglichen Wortbedeutungen gewählt werden, so argumentierte das BayObLG. Der eindeutige Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO benennt lediglich Autobahnen sowie Außerortsstraße, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt somit nicht für den innerörtlichen Verkehr auf einer Bundesstraße. Der autobahnähnliche Ausbau ändere daran laut BayObLG nichts.

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 2 StVO auf Bundesstraßen in Stadtgebieten überschreite die Grenze des möglichen Wortsinns. Es liegt nach Auffassung des BayObLG damit ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG geregelten Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot vor.

Keine Rettungsgassenbildung auf innerörtlichen Straßen

Auch der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 StVO spreche für eine Aufhebung des Urteils. Bei Unfällen auf der Autobahn oder Außerortsstraßen soll den Sicherungs- und Rettungskräften ein schneller und möglichst sicherer Zugang ermöglicht werden, um schneller bei Verletzungen tätig zu werden und auch, um sicherzustellen, dass der Unfall und seine Auswirkungen hinsichtlich des Verkehrs schnell beseitigt werden können. Innerorts hingegen sind Fahrzeuge dazu angehalten, an den rechten Rand zu fahren, um einem Rettungs- oder Polizeifahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen. Zur Bildung einer Rettungsgasse werden Verkehrsteilnehmer dort nicht aufgefordert. § 11 Abs. 2 StVO ist daher auch wegen des fehlenden Sinns für innerörtlich verlaufende Straßen nicht anwendbar.

Das Gericht wies jedoch auf eine mögliche Verurteilung nach §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO hin, nachdem der Betroffene immerhin ein aufgrund eines Verkehrsunfalls zum Einsatz gekommenes Polizeifahrzeug für mindestens fünf Minuten an der Weiterfahrt gehindert hat. Über diesen Vorwurf hatte nun erneut das AG Augsburg zu entscheiden.

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2023 – 201 ObOWi 971/23

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Gem. §§ 24a I, 25 I S. 2 StVG, §4 III BKatV ist in der Regel bei einer BAK von 0,5 Promille bzw. einer AAK von 0,25 ml/l oder mehr ein Fahrverbot anzuordnen. Doch welche Möglichkeiten gibt es, dieses Regelfahrverbot zu umgehen? Das bayerische Oberlandesgericht hat sich in dem folgenden Fall mit dieser Problematik beschäftigt:

Der Angeklagte hatte bei einer Feierlichkeit, indessen Rahmen er Alkohol konsumierte, eine Auseinandersetzung mit seiner Partnerin und wollte sich der Situation entziehen. Er stieg ins Auto und fuhr auf die Straße. Als der Angeklagte bemerkte, dass er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, kehrte er aus eigenem Antrieb zur Feierlichkeit zurück. Die Gesamtstrecke betrug insgesamt 200 Meter und dauerte nur wenige Minuten. Während der Rückfahrt informierte die Partnerin des Angeklagten die Polizei über seine Trunkenheitsfahrt. Noch während des Telefonats kehrte der Betroffene zur Feierlichkeit zurück und wartete dort auf das Eintreffen der Polizei. Der Alkoholtest der Polizei ergab eine AAK von 0,47 mg/l.

Das bayerische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Absehen vom Regelfahrverbot nur in einem besonders außergewöhnlichen Härtefall in Betracht kommt oder, wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art der Vorfall aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit des § 24a StVG fällt, sodass die Anordnung eines Fahrverbots als unpassend anzusehen wäre.

Anders als das vorinstanzlich zuständige Amtsgericht nahm das BayObLG aber hier keinen Ausnahmefall vom Regelfahrverbot an. Die Indizwirkung des Regelfahrverbots werde nicht allein dadurch entkräftet, dass die Wegstrecke nur 200 m und die Fahrt nur wenige Minuten betrug. Darüber hinaus lag die AAK des Angeklagten von 0,47 mg/l deutlich über dem § 24a I StVG genannten Wert. Auch die Schuldeinsicht und Reue des Angeklagten entkräfte nicht die Indizwirkung des Regelfahrverbots.

Ergebnis:

Von dem im § 25 I S. 2 StVG genannten Regelfahrverbot wird nur im absoluten Ausnahmefall abgesehen. Eine geringe Wegstrecke oder Schuld- bzw. Reuegefühle stellen für sich genommen keine ausreichenden Anhaltspunkte dar, um die Indizwirkung des Regelfahrverbots zu entkräften.

Dennoch lohnt sich im Einzelfall ein Vorgehen gegen einen solchen Vorwurf, wenn nämlich weitere besondere Umstände hinzutreten oder ein anderer Amtsgerichtsbezirk zuständig ist mit anderer Rechtsprechungsauffassung.

BayObLG 28.9.23, 202 ObOWi 780/23

Hinweis:

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Nach ständiger Rechtsprechung zieht eine nächtliche Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in der Regel keine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 und 2 StGB nach sich. Zum einen handelt es sich bei E-Scootern nicht um Kraftfahrzeuge, wenn diese nicht über 20 km/h schnell gefahren werden können. Zum anderen stellt die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis bei folgenlosem Führen eines E-Scooters im Rauschzustand eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. So stellte das Amtsgericht Dortmund gleichwohl fest, dass eine mit einem E-Scooter begangene Tat in der dortigen Strafrichterabteilung 729 regelmäßig noch nicht als ausreichend angesehen werde, zu einer Regelfahrerlaubnisentziehung zu gelangen, soweit diese eine kurze folgenlose Trunkenheitsfahrt nächtlich ohne Gefährdung dritter Rechtsgüter sei.

Tathergang

Anders jedoch wertete das AG den Fall eines Angeklagten, der nach einem Konzertbesuch mit einem E-Scooter in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Infolge dieser Fahruntüchtigkeit hatte er einen Verkehrsunfall mit einem geparkten Kraftfahrzeug verursacht, wobei ein Fremdschaden in Höhe von 2.219,13 € entstand. Die später entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,12 Promille. Laut AG Dortmund hätte der Angeklagte die Fahruntüchtigkeit bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

Urteil und Strafmaß

Nach einem umfassenden Geständnis des Angeklagten und Würdigung aller vorliegenden Tatumstände war der Angeklagte wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315c Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zu bestrafen. Aufgrund des Geständnisses, der Schadenwiedergutmachung und fehlender Voreintragungen empfand das Amtsgericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,- € für tat- und schuldangemessen.

Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge der Alkoholfahrt

Daneben sah das AG Dortmund die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen und den Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB als erfüllt an. Es entzog dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, obwohl kein Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt worden war. Die Tatsache, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen E-Scooter begangen worden war, würdigte das Gericht zwar. Jedoch sei zu beachten, dass es tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung und einem erheblichen tatsächlichen Schadenseintritt gekommen und der Angeklagte eine lange Strecke gefahren sei. Der Angeklagte hätte erkannt, dass er nicht mehr in der Lage war, zu fahren, sodass zum Tatzeitpunkt der Vorsatz zur Tatbegehung vorlag.

Es wurde neben der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Zudem wurde ein Fahrverbot von 3 Monaten für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge angeordnet, um zu vermeiden, dass der Angeklagte in naher Zukunft gleichartige Fahrzeuge fährt und, um ihn zum Nachdenken über die Tat anzuregen.

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 02.11.2023 – 729 Ds-124 Js 946/23-114/23

Hinweis:

 

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht