Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, welches unbehandelt nicht mit einer starken Tagesmüdigkeit einhergeht, kann weder einen Eignungsmangel begründen, noch die Anordnung einer Nachbegutachtung rechtfertigen. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zugunsten des Antragstellers am 29.10.2024 entschieden.

Anordnung der Nachbegutachtung trotz fehlender Tagesmüdigkeit

Das zuständige Landratsamt hatte den Antragsteller zu einer weiteren Nachbegutachtung der Fahreignung aufgefordert, obwohl der Betroffene sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2024 Fahreignungsgutachten beigebracht hatte, die unter anderem den Ausschluss von Tagesmüdigkeit bestätigten und die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als gegeben erachteten. Das Verwaltungsgericht Regensburg bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids mit der Begründung, das Fehlen einer messbaren Tagesmüdigkeit schließe eine Nachbegutachtung nicht aus. Zudem weise das zuletzt eingereichte fachärztliche Gutachten auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hin.

Auflage ohne konkrete Eignungszweifel ist rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof widersprach dieser Argumentation. Die strengen Kontrollvorgaben auf Basis der Fahrerlaubnisverordnung und der Begutachtungsrichtlinien setzten bei Schlafapnoe voraus, dass der Betroffene ohne Behandlung an übermäßiger Tagesmüdigkeit leidet. Der Antragsteller hingegen leidet aktuell auch unbehandelt nicht an einer Tagesmüdigkeit. Es liege also kein Eignungsmangel vor, welcher eine derartige Auflage rechtfertigen könnte. Allein deshalb seien die Auflagen zur Nachbegutachtung rechtswidrig. Zudem hegte der Senat Zweifel daran, ob eine Nachbegutachtung anstelle regelmäßiger ärztlicher Kontrollen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften überhaupt verfügt werden dürfte.

Zum Schluss stellte der BayVGH klar, dass das Landratsamt grundsätzlich dazu berechtigt ist, die Eignung von Fahrerlaubnisinhabern mit Schlafapnoe-Syndrom auch zukünftig zu überprüfen. Jedoch sei dabei der zu erwartende Krankheitsverlauf zu berücksichtigen. Im Falle des Antragstellers fehlen die Erkenntnisse dazu, sodass nur, wenn konkrete Tatsachen zur Entwicklung einer übermäßigen Tagesmüdigkeit bekannt werden, erneut eine Eignungsüberprüfung angeordnet werden darf.

AZ: BayVGH, Beschluss vom 29.10.2024 – 11 CS 24.1155

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Wer als Unternehmer Taxi- und Mietwagenverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung. Im Gelegenheitsverkehr mit Personen wird unterschieden zwischen Taxigenehmigung (konzessioniert) und Mietwagengenehmigung (Uber, Bolt, Flughafentransfer, Krankenfahrten etc.). Genehmigungsbehörden für den Taxi- und Mietwagenverkehr sind die Verkehrsbehörden der Kreis- und Stadtverwaltungen (Straßenverkehrsamt, Zulassungsstelle) am Standort / Wohnort des Antragstellers. Hier sprechen wir zum Beispiel von der sogenannten gewerbsmäßigen Konzession / Mietwagengenehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs.

Gleiches gilt für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung („Personenbeförderungsschein“ – sogenannter P-Schein) für Taxi und Busfahrer. Er ist erforderlich für den Fahrer des Fahrzeugs. Die Beantragung ebenfalls über die zuständige Stadt- und Kreisverwaltung /Führerscheinbehörde am Wohnort.

 

Was gehört zu den Bedingungen für eine solche Genehmigung? Gefordert wird beispielsweise:

 

1.      Persönliche Zuverlässigkeit – Nachweis durch polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungs- und Gewerbezentralregister.

2.      Finanzielle Leistungsfähigkeit / Eigenkapitalnachweis, bestätigt durch Bank oder Steuerberater in Höhe von nicht weniger als 2.250 € für das erste Fahrzeug und nicht weniger als 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug; Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse und Berufsgenossenschaft.

3.      Fachliche Eignung – Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss die fachliche Eignung zur Führung eines Taxi- und Mietwagenverkehrsunternehmens nachweisen.

 

Bei einer Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften wird allerdings oft eine Konzession nach dem Personenbeförderungsrecht nicht erteilt. Insbesondere, wenn es noch eine Eintragung im Bundeszentralregister gibt, wird die Erteilung oder Verlängerung einer Konzession für das Mietwagen- oder Taxengewerbe allein deshalb verweigert. Dies beruht jedoch auf einer veralteten Rechtsprechung, die allein die Eintragung im Bundeszentralregister als ausreichend betrachtete.

Viele Kommunen verweigern Anträge auf Konzessionen für Taxen auch mit dem Hinweis, es gebe bereits genug. Man will die Wirtschaftlichkeit der Taxibetreiber nicht gefährden. Allerdings trifft die Kommunen bei diesen Entscheidungen eine weitrei­chende Prüfungspflicht.

Die Stadt muss eine Prognoseentscheidung treffen und dabei die Verhältnisse vor Ort genau untersuchen. Tut sie das nicht, muss sie die Konzession für Taxen erteilen!

Mit Beschluss vom 7.12.2016 entschied der BayVGH zum Beispiel, dass für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen auch eine vorläufige, einstweilige oder gar rückwirkende Genehmigung bzw. ein Vorbescheid erteilt werden kann.

Die Klägerin betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen und besaß die vorausgesetzte Genehmigungen nach §§ 47, 49 PBefG, welche bis zum 27.9.2013 befristet waren. Am 10.10.2013 beantragte sie beim Landratsamt eine Genehmigung für den Weiterbetrieb ihres Taxi- und Mietwagenunternehmens für weitere fünf Jahre eine Genehmigung und reichte alle dafür erforderlichen Unterlagen ein. Das Landratsamt erteilte am 23.12.2013 die beantragte Genehmigung und befristete diese bis zum 22.12.2018. Gegen diese Genehmigung reichte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie für den Zeitraum vom 28.9 bis 23.12.2013 einen Vorbescheid, hilfsweise eine rückwirkende Genehmigung begehre. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob die Klägerin beim VG Ansbach Klage auf Erteilung dieser. Begründet wurde die Klage damit, dass es nicht nachvollziehbar sei weshalb das Landratsamt die Bescheide trotz Vorliegens aller Unterlagen erst zum 23.12.2013 erlassen habe.

Das VG Ansbach wies im vorliegenden Fall die Klage jedoch ab und führte an, dass Genehmigungen nicht vorläufig zu erteilen seien und auch ein Zwischenbescheid nicht in Frage komme. Dieser komme nur dann in Betracht, wenn die Behörde innerhalb von drei Monaten nicht über einen Antrag entscheidet. Diese Frist war jedoch noch nicht verstrichen. Auch käme eine rückwirkende Genehmigung nicht in Betracht, da es der Klägerin zuzumuten war sich rechtzeitig vor Ablauf ihrer Genehmigung die Verlängerung zu beantragen.

Der BayVGH folgte im Wesentlichen der Begründung des VG Ansbach: Eine vorläufige oder rückwirkende Genehmigung sieht das PBefG nicht vor. Auch hat die Klägerin aus der Dauer des Genehmigungsverfahrens keinen Anspruch auf Rückdatierung oder Vorverlegung der Geltung der Genehmigung. Die Regelung des § 15 I 2 PBefG, welche vorsieht, dass innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden werden muss, wurde eingehalten. Nur ein vollständiger Antrag löst die Frist des § 15 I 2 PBefG aus. Die Klägerin reichte erst am 10.10.2013 den Antrag ein und die Behörde entschied innerhalb dieser drei Monate. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt die Entscheidung missbräuchlich verzögert hat, nicht ersichtlich (Beschluss des BayVGH vom 7.12.2016).

Das Labo Berlin entzog zum Beispiel in den vergangenen 12 Monaten cirka 30 Firmen die Konzessionen für Fahrdienste wie Uber / Bolt, denn nicht alle Mietwagenfirmen in Berlin erfüllen die gesetzlichen Vorschriften.

Das Labo Berlin als zuständige Behörde hat nun 30 Firmen, die für Fahrdienstvermittler wie Uber, Bolt oder Free Now tätig sind, die Zulassung widerrufen. Ein Grund für den Entzug der Genehmigungen war zum Beispiel, dass die Firmen keinen Betriebssitz haben.

Deshalb überprüft die Berliner Behörde derzeit alle Unternehmen auf Vorhandensein beziehungsweise Richtigkeit des Betriebssitzes sowie Richtigkeit der Angaben der Geschäftsleitung. Die Überprüfung en dauern aktuell auch im Jahr 2025 noch an.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 

 

Die Erteilung der Fahrerlaubnis setzt die geistige und körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, § 11 Abs. 1 S. 1 FeV. Nach § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gelten als Kraftfahrzeuge aber nur jene Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Da Fahrräder nicht durch Maschinenkraft sondern durch Muskelkraft des Fahrers angetrieben werden, könnte der Eindruck entstehen, Fahrradfahrer unterlägen nicht denselben Regelungen wie Kraftfahrzeugfahrer. Mit der Beurteilung der Fahreignung eines Radfahrers nach einer Alkoholfahrt hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 11.02.2024 beschäftigt.

Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach Alkoholfahrt mit Fahrrad

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung darf zur Eignung der Fahreignung angeordnet werden – auch wenn das Tatwerkzeug der zugrunde liegenden Alkoholfahrt ein Fahrrad war. Dies beschloss das BayVGH, nachdem ein Fahrradfahrer mit den Reifen in Straßenbahngleise geraten war und der anschließende Blutalkoholtest eine Konzentration von 1,74 Promille BAK ergeben hatte. Der Anordnung stehe die Einstellung des Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr nicht entgegen, stattdessen werde bei Anwendung des § 153a StPO gerade mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen. Diese war im Fall des Radfahrers lediglich nicht eingetreten, weil der Angeschuldigte die i. auferlegte Auflage erfüllt hatte. Feststellungen über Tatsachen aus dem Strafverfahren seien auch zum Zwecke der Bewertung außerstrafrechtlicher Rechtsfolgen heranzuziehen, sodass die polizeilichen Berichte einer Eignungsprüfung seitens der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde gelegt werden konnten. Anderenfalls müsste eine dem Schutze anderer Verkehrsteilnehmer dienende Klärung von Fahreignungszweifeln zum zulasten der öffentlichen Sicherheit unterbleiben.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Fall des Fahrradfahrers erfolgte die Entziehung der Fahrerlaubnis, nachdem sich der Betroffene geweigert hatte, die angeordnete Untersuchung durchführen zu lassen. Die Maßnahme blieb laut BayVGH in der Zeit zwischen der Alkoholfahrt bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Dem Fahrerlaubnisinhaber diene die Anordnung zum Entkräften der entstandenen Zweifel an seienr Fahreignung. Der Behörde stand weder bei der Anordnung noch bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichterbringung des Gutachtens ein Ermessensspielraum zu. Daraus schlussfolgerte der BayVGH, dass die Nichtvorlage des zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben musste. Die rein präventive Beurteilung einer von dem Betroffenen ausgehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit ließ sich nicht durch das Argument der bislang unbeanstandeten Teilnahme am Straßenverkehr entkräften.

Fazit

Bloß wegen der mit einem Fahrrad begangenen Trunkenheitsfahrt wird die Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen. Stattdessen kann eine Alkoholfahrt trotzdem zu Zweifeln an der Fahreignung und der Anordnung einer MPU führen. Wird das Gutachten nicht erbracht, folgt zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Daran ändert die Einstellung des zugrunde liegenden Strafverfahrens nichts, da polizeiliche Sachberichte ebenso verwertet werden können, um Folgen füt die Fahrerlaubnis des Betroffenen zu ermitteln.

AZ: BayVGH, Beschluss vom 22.01.2024 – 11 CS 23.1451

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Anwalt für Strafrecht

Gemäß Artikel 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden. Insofern wären zwei während einer Fahrt aufeinanderfolgende Geschwindigkeitsverstöße als eine Tat zu werten – oder doch nicht?

Nachdem das AG Stuttgart den Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung (151 km/h statt 80 km/h), begangen am 27.10.2022 um 21:34 Uhr, verurteilt hatte, hob das OLG Stuttgart die Entscheidung auf und stellte das Verfahren ein.

Strafklageverbrauch durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid

Begründet wurde die Verfahrenseinstellung damit, dass der Betroffene am Tattag zur selben Uhrzeit von einer anderen Kontrollstelle in der Nähe gemessen worden war. Der darauffolgende Bußgeldbescheid war am 29.12.2022 rechtskräftig geworden. Das OLG ging davon aus, dass dieser rechtskräftige Bescheid eine Sperrwirkung hinsichtlich weiterer Taten während derselben Fahrt entfaltet. Der vom AG Stuttgart beurteilte Tatvorwurf hätte daher nicht weiter verfolgt werden dürfen. Es lag folglich trotz zwei gemessenen Ordnungswidrigkeiten wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs nur eine Tat vor. Das pflichtwidrig stark beschleunigte Geradeausfahren zwischen den Messstellen wurde demselben Verkehrsvorgang zugeordnet. Dass sich die Geschwindigkeitsregelung auf der Strecke änderte, führte zu keiner anderen Beurteilung. Weiterhin sprach für die Wertung als eine Tat, dass auch in subjektiver Hinsicht ein enger Zusammenhang zwischen beiden Verstößen bestand. Laut OLG beruhten diese bei Betrachtung der gemessenen Geschwindigkeiten und der zurückgelegten Wegstrecke ersichtlich auf dem Willen des Betroffenen, den Verkehrsvorgang des Geradeausfahrens möglichst schnell abzuschließen. Bei beiden Geschwindigkeitsverstößen nahm das OLG also Vorsatz an.

Fahrlässigkeit könnte Sperrwirkung aufheben

Anders als im vorliegenden Fall könnte ein Sachverhalt zu bewerten sein, der einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß und einen anschließenden vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsverstoß enthält. Es stellt sich dann die Frage, ob das weitere pflichtwidrig stark beschleunigte Geradeausfahren zwischen den Messstellen eine neue Tat darstellt aufgrund der erst nach der ersten Tat vorsätzlichen Begehungsweise. Diese Konstellation könnte auch deshalb noch interessant werden, da im Vergleich die Annahme zweier vorsätzlich begangener Verstöße sodann zu einer insgesamt geringeren (nur einmal) Bestrafung führt. Es bleibt abzuwarten, wie die Gericht in Zukunft entscheiden werden.

AZ: OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2024 – 2 ORbs 23 Ss 769/23

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Ein Blick aufs Handy, fehlender Abstand oder überhöhte Geschwindigkeit: im Straßenverkehr kommt es häufig zu Unfällen und damit einhergehenden Unfallfluchten gem. §142 StGB. Der BGH hat kürzlich in zwei Entscheidungen noch einmal zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort Stellung genommen.

1.     Im ersten Fall hat der Angeklagte zwei Fußgänger bewusst angefahren, Fahrzeuge beschädigt und sich dann vom Unfallort entfernt. Er wurde vor dem Landgericht Aachen unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort angeklagt. Das Landgericht hatte das Vorliegen eines Unfalls verneint und den Angeklagten im vorinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der Unfallflucht freigesprochen.

Der 4. Strafsenat des BGH hob hingegen das Urteil des Landgericht Aachen auf und stellte in seinem Urteil klar, dass ein Verkehrsunfall jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis sei, durch das ein Mensch zu Schaden kommt. Die Annahme eines Verkehrsunfalls setze darüber hinaus einen verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Eine solche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen sei dann zu verneinen, wenn sich das Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Auswirkung einer deliktischen Planung darstellt, wie sie an beliebigen anderen Orten mit beliebigen anderen Mitteln auch durchführbar wäre. Im vorliegenden Fall liege es nahe, dass sich jedenfalls in den Kollisionen mit den geparkten Fahrzeugen verkehrstypische Gefahren realisiert haben. Der Sachschaden könne als Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos gewertet werden, sodass ein Verkehrsunfall vorliege.

Zum  Tatbestandsmerkmals des Unfalls gem. §142 I StGB: BGH Urt. v. 20.06.2024 – 4 StR 15/24

2.  Im zweiten Fall floh der Hauptangeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit vor der Polizei und kollidierte auf einer Kreuzung mit einem anderen Fahrzeug. Der Hauptangeklagte verständigte sich mit seinen beiden Mitfahrern darauf, den Unfallort unerlaubt zu verlassen. Der BGH bestätigte die Ansicht des vorinstanzlich zuständigen Landgerichts und nahm eine psychische Beihilfe beider Mitfahrer gem. §27 StGB zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort an. Die Mitfahrer hätten den Angeklagten in seinem Beschluss bestärkt, sich vom Unfallort zu entfernen.

AZ: BGH Urt. v. 01.08.2024 – 4 StR 409/23

Fazit:

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort spielt in der Praxis eine große Rolle. Der BGH verdeutlicht in beiden Entscheidungen, dass Unfallflucht kein Kavaliersdelikt ist. Nichtsdestotrotz werden viele Vorwürfe der Unfallflucht bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt. Es lohnt sich daher im Einzelfall, anwaltlichen Rat einzuholen und gegen Vorwürfe des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorzugehen.

 

Hinweis:

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) im Kontext einer Schussabgabe durch eine Schusswaffe während einer Verfolgungsjagd zu bewerten ist. 

Der Sachverhalt: Eine dramatische Verfolgungsjagd

Ein Angeklagter entriss einer Frau gewaltsam einen Koffer mit über drei Kilogramm Goldschmuck. Gemeinsam mit seinen Mittätern flüchtete er in einem Fahrzeug vom Tatort. Der Ehemann der Geschädigten nahm die Verfolgung mit seinem Pkw auf, um den Schmuck zurückzuholen.

Die Folge: auf einer stark befahrenen Autobahn kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, als der Verfolger auffuhr. Um die Verfolgung abzubrechen, lehnte sich der Angeklagte aus dem Fenster des Fluchtfahrzeugs und gab einen Schuss in Richtung des verfolgenden Autos ab. Das Projektil traf die Motorhaube sowie die Windschutzscheibe des verfolgenden Fahrzeugs, wodurch beide Teile beschädigt wurden. 

Das Landgericht (LG) und der BGH bejahten, dass der Angeklagte einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) begangen hat. Allerdings wurde eine zentrale Differenzierung vorgenommen.

1.  § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB:

Hier scheidet eine Strafbarkeit aus, da die Beschädigung des Fahrzeugs zwar vorliegt, diese jedoch nicht zur Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit geführt hat. Die Norm erfordert, dass die Beschädigung das Mittel zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist, was in diesem Fall nicht gegeben war.

2.  § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB:

Der BGH sah den Tatbestand dieser Norm als erfüllt an. Die Schussabgabe führte unmittelbar zu einer konkreten Gefahr, da sie durch die Dynamik des Straßenverkehrs verstärkt wurde. Besonders entscheidend war, dass der Schuss die Stirnseite des bewegten Fahrzeugs traf, wodurch die Bewegungsenergie des Autos eine gefahrerhöhende Wirkung hatte.

 

Der BGH stellt also klar, dass nur verkehrsspezifische Gefahren unter diese Norm fallen. Der synergistische Effekt aus der kinetischen Energie des Geschosses und der Bewegung des Fahrzeugs begründeten in diesem Fall eine ausreichende Verbindung zur Dynamik des Straßenverkehrs.

Relevanz für die Praxis:

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der spezifischen Zusammenhänge zwischen Tathandlung und Verkehrsgefahr. Besonders bei der Anwendung von § 315b StGB ist eine präzise Analyse erforderlich, ob die konkrete Gefahr auf verkehrsspezifischen Faktoren beruht.

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Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB setzt eine Fahrunsicherheit des Fahrers zum Tatzeitpunkt voraus. Hierzu sind mindestens 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration und darauf beruhende Fahrfehler erforderlich. Behauptet ein Betroffener bei Messung der BAK, Alkohol zu sich genommen zu haben, nachdem er die Fahrt beendet hatte, muss noch vor Rückrechnung des Alkoholwertes zum Tatzeitpunkt ermittelt werden, ob die Aussage glaubhaft ist. So hat das Bayerische Oberlandesgericht am 15.08.2023 per Beschluss in einer Strafrechtssache mit dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt entschieden. Wenn die Behauptung des Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden kann, so muss das zuständige Gericht die maximal mögliche Menge, die der Betroffene nach der Tat zu sich genommen haben kann, ermitteln. Dabei sind der Berechnung die nach medizinischer Erkenntnis jeweils niedrigsten Werte zu den Faktoren Abbauwert, Resorptionszeit und Reduktionsfaktor zugrunde zu legen.

Ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers in solchen Nachtrunkfällen zwingend notwendig ist, hat das Landgericht Hannover wiederum in der Strafsache eines wegen einer Alkoholfahrt Angeklagten beschäftigt. Der Betroffene hatte bei Ankunft der Polizei angegeben, bei einer Freundin Alkohol konsumiert zu haben und sich dann zum Schlafen in sein Auto gesetzt zu haben. Er korrigierte seine Aussage anschließend und behauptete, vor Fahrtantritt lediglich 0,5 l Bier getrunken zu haben und weitere alkoholische Getränke erst nach Ankunft am Ziel. Die daraufhin angeordnete Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,59 Promille. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover gab der Wahlverteidiger an, der Angeklagte sei für eine ordnungsgemäße Belehrung durch die Polizeibeamten viel zu betrunken gewesen und die Belehrung zudem unvollständig, weshalb die Angaben des bezeugenden Polizeioberkommissars nicht verwertet werden dürften. Das AG gab daraufhin ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches die Nachtrunkbehauptung des Angeklagten überprüfen sollte. Dies nahm der Wahlverteidiger zum Anlass, um einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zu stellen und im Zuge dessen die Niederlegung seines Wahlmandats zu erklären. Als Begründung nannte er die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, welche die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig mache nach § 140 Abs. 2 StPO. Das einzuholende Sachverständigengutachten sei das entscheidende Beweismittel, zudem ginge es auch um die Beurteilung eines Verwertungsverbots hinsichtlich des Zeugen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Verteidigers hin bestätigte schließlich das LG Hannover, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, da die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend schwierig sei. Nicht jede Beteiligung eines Gutachtens sei ein Grund für eine notwendige Verteidigung, insbesondere sei vorliegend die Beantwortung der Frage durch einen Sachverständigen, ob der behauptete Nachtrunk aus rechtsmedizinischer Sicht belegt, möglich oder auszuschließen sei, auch für den juristischen Laien verständlich. Das Gutachten sei außerdem nicht das einzige Beweismittel.

Wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Hinweis auf sein Schweigerecht nicht verstanden hat, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. Das LG argumentierte das Fehlen solcher Anhaltspunkte damit, dass das Schweigerecht nicht schwer zu verstehen sei und der Beschuldigte trotz deutlicher Alkoholisierung sachbezogene Angaben gemacht und sogar leere Dosen gezeigt habe, wohl um den strafrechtlichen Vorwurf zu entkräften.

Das LG Hannover sah keine schwierige Sach- und Rechtslage und verwarf die Beschwerde des Wahlverteidigers als unbegründet.

 

AZ Fall 1: BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 203 StRR 317/23   

        

AZ Fall 2: LG Hannover, Beschluss vom 5.9.2023 – 63 Qs 38/23.

 

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Nachdem der tolerierte THC-Wert mit Einführung des Cannabisgesetzes erstmals gesetzlich festgelegt wurde, hat das Oberlandesgericht Köln am 11.10.2024 in einer kanzleieigenen Sache entschieden.

Sachverhalt

Der Betroffene war wegen der Benutzung eines Mobiltelefons von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden. Während der Kontrolle fielen den Beamten drogentypische Ausfallerscheinungen an dem Betroffenen auf, weshalb eine Blutprobenentnahme angeordnet wurde. Diese ergab eine Cannabiskonzentration von 3,0 ng/ml THC im Blut des Probanden. In Kombination mit dem Handyverstoß wurde unserem Mandanten ein Bußgeld in Höhe von 550,- €, ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister auferlegt.

Nach erfolgreicher Einspruchserhebung unsererseits verurteilte das Amtsgericht Bonn unseren Mandanten schließlich wegen fahrlässiger verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer in Tateinheit wegen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 500,- € und einem einmonatigen Fahrverbot. Laut Gericht sei unerheblich gewesen, ob der Betroffene unter Ausfallerscheinungen litt. Stattdessen lasse „unter der Wirkung“ bereits den Nachweis einer der Substanzen aus der Anlage zu § 24a StVG (Anmerkung: darunter auch Cannabis) genügen. Laut AG Bonn reicht ein Wert von 1,0 ng/ml THC bereits aus, um eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit möglich erscheinen zu lassen.

Allgemeine Sachrüge wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 07.03.2024 wurde unsererseits Rechtsbeschwerde mit allgemeiner Sachrüge erhoben. Die Annahme, unser Mandant habe am gleichen Tag Cannabis konsumiert und sei dadurch in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen, wurde den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Cannabiskonsum (siehe dazu auch: Blogbeitrag vom 27.07.24 – THC-Fahrt: Freispruch im Bußgeldverfahren nach Erhöhung des gesetzlich tolerierten Höchst-Werts) nicht gerecht und fußte auf einer veralteten Ansicht der Rechtsprechung. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Köln beantragte die Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs hinsichtlich des Konsumvorwurfs.

Entscheidungsgründe des OLG Köln

Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte unsere Rechtsbeschwerde bezüglich der nachgewiesenen Cannabisfahrt Erfolg. In seinem Beschluss bezog sich das OLG insbesondere auf die Gesetzesänderung des § 24a Absatz 1a StVG, in welchem seit dem 22.08.2024 ein gesetzlicher Höchstwert von 3,5 ng/ml THC festgesetzt wurde. Zwar lag die Tat weit vor dem Gesetzesbeschluss. Jedoch ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird. Nach diesem Grundsatz war der neue § 24a Absatz 1a StVG zugunsten des Betroffenen zu Grunde zu legen. Der festgestellte Wert von 1,0 ng/ml THC erfüllte somit den Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis nicht mehr. Im Übrigen hatte der die Blutprobe abnehmende Arzt entgegen der Behauptungen der Polizeibeamten auch keine Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten an unserem Mandanten festgestellt.

Das Urteil wurde aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass lediglich eine Regelgeldbuße von 100,- € für das verbotene Nutzen des Handys gegen unseren Mandanten verhängt wurde. Das Fahrverbot blieb ihm letztlich erspart.

AZ: OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2024 – III-1 Orbs 243/24

 

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Die Wohnung ist unverletzlich. So steht es in Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz. Durchsuchungen der Polizei aus Ermittlungszwecken stellen regelmäßig Eingriffe in dieses Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Deshalb muss eine Durchsuchung stets dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit entsprechen, um rechtmäßig zu sein. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu der Problematik nun einmal mehr geäußert und zur Einhaltung der von ihm aufgestellten Grundsätze angemahnt.

Betroffener der Durchsuchung war ein verbeamteter Lehrer im Schuldienst des Landes Brandenburg, gegen den wegen des Verdachts der Beleidigung ermittelt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim zuständigen Amtsgericht den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Tatverdächtigen. Das Amtsgericht Heilbronn erließ daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss für die Person und die Wohnung des Betroffenen. Als Begründung nannte das AG für diese Wohnungsdurchsuchung die Erwartung einer empfindlichen Geldstrafe für den Lehrer im aktiven Dienst. Dieser habe keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, sodass die Durchsuchung zur Ermittlung der Tagessatzhöhe erforderlich sei. Die Maßnahme wurde als angemessen im Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat angesehen.

Gegen den Beschluss wendete sich der spätere Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Durchsuchung seiner Wohnung sei offensichtlich unbegründet gewesen. Nach seinem Verständnis sehe § 102 StPO nicht die Durchsuchung allein zur Feststellung von Tagessatzhöhen vor, die erforderlichen Informationen hätten auch von der Besoldungsstelle angefordert werden können.

Der Antrag wurde aber abgelehnt. Das AG begründete die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung damit, dass Wohnungsdurchsuchungen in Fällen von verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren zur Feststellung der Einkommensverhältnisse bislang nicht beanstandet worden seien.

Der Betroffene erhob schließlich eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und rügte dabei die Verletzung seiner Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 13, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG.

Das BVerfG erklärte die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Durchsuchungen bei Beschuldigten nach § 102 StPO seien grundsätzlich zulässig. Allerdings sei die Anordnung der Durchsuchung vorliegend unverhältnismäßig gewesen. Es hätten mildere Mittel zur Erlangung der fehlenden Informationen zur Verfügung gestanden. Anstelle der Durchsuchung hätte der Beschwerdeführer selbst Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben können. Alternativ hätten die Ermittlungsbehörden eine Anfrage bei der Besoldungsstelle des Betroffenen oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellen können.

Die Durchsuchung ist letztlich dann unverhältnismäßig, wenn grundrechtsschonendere Mittel  vorhanden gewesen wären, die ohne greifbare Gründe hier aber unterblieben sind.

BVerfGE vom 15.11.2023, 1 BvR 52/23

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Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen eine freie Gasse bilden. So verlangt es § 11 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht Augsburg legte die straßenverkehrsrechtliche Norm dahingehend aus, dass sie ebenso für eine Bundesstraße im Stadtgebiet Augsburg mit autobahnähnlichem Ausbau anzuwenden sei. In der Folge wurde ein Betroffener, der auf dieser Bundesstraße keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet und damit ein aufgrund eines Verkehrsunfalls zum Einsatz gekommenes Polizeifahrzeug für mindestens fünf Minuten an der Weiterfahrt gehindert hatte, zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Argumentation der Verteidigung

Der Betroffene erhob gegen das Urteil des AG Augsburg Rechtsbeschwerde mit der Begründung, durch das Urteil werde materielles Recht verletzt. Insbesondere bestehe innerorts keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse. Zudem habe der Betroffene alles Notwendige unternommen, um eine vorschriftsmäßige Rettungsgasse zu bilden.

Tatbestand bei Befahren einer autobahnähnlichen Straße nicht erfüllt

Das Bayerische Oberlandesgericht hat die Verurteilung am 26.09.2023 per Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen. Es hat den Tatbestand hinsichtlich der vom Betroffenen befahrenen Bundesstraße innerorts als nicht erfüllt angesehen.

Auslegung des § 11 Abs. 2 StVO anhand des Wortlauts

Der Wortlaut ist für die Auslegung einer Norm maßgebend. Der Wortsinn bestimme die Grenze der Auslegung, gleichzeitig dürfe bis zur äußersten sprachlichen Sinngrenze zwischen möglichen Wortbedeutungen gewählt werden, so argumentierte das BayObLG. Der eindeutige Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO benennt lediglich Autobahnen sowie Außerortsstraße, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt somit nicht für den innerörtlichen Verkehr auf einer Bundesstraße. Der autobahnähnliche Ausbau ändere daran laut BayObLG nichts.

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 2 StVO auf Bundesstraßen in Stadtgebieten überschreite die Grenze des möglichen Wortsinns. Es liegt nach Auffassung des BayObLG damit ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG geregelten Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot vor.

Keine Rettungsgassenbildung auf innerörtlichen Straßen

Auch der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 StVO spreche für eine Aufhebung des Urteils. Bei Unfällen auf der Autobahn oder Außerortsstraßen soll den Sicherungs- und Rettungskräften ein schneller und möglichst sicherer Zugang ermöglicht werden, um schneller bei Verletzungen tätig zu werden und auch, um sicherzustellen, dass der Unfall und seine Auswirkungen hinsichtlich des Verkehrs schnell beseitigt werden können. Innerorts hingegen sind Fahrzeuge dazu angehalten, an den rechten Rand zu fahren, um einem Rettungs- oder Polizeifahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen. Zur Bildung einer Rettungsgasse werden Verkehrsteilnehmer dort nicht aufgefordert. § 11 Abs. 2 StVO ist daher auch wegen des fehlenden Sinns für innerörtlich verlaufende Straßen nicht anwendbar.

Das Gericht wies jedoch auf eine mögliche Verurteilung nach §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO hin, nachdem der Betroffene immerhin ein aufgrund eines Verkehrsunfalls zum Einsatz gekommenes Polizeifahrzeug für mindestens fünf Minuten an der Weiterfahrt gehindert hat. Über diesen Vorwurf hatte nun erneut das AG Augsburg zu entscheiden.

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2023 – 201 ObOWi 971/23

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