Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Dieser Beitrag beleuchtet eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 11. Mai 2023 mit dem Aktenzeichen 729 OWi-265 Js 838/23-63/23. Im Zentrum dieser richterlichen Entscheidung steht die Verjährung in einem Bußgeldverfahren und die mögliche Unterbrechung derselben durch unklare Druckaufträge.

Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid erhalten, gegen den er fristgerecht Einspruch einlegte. Die Ordnungswidrigkeit wurde am 10. Dezember 2022 begangen. Allerdings erfolgte die Erstellung des Bußgeldbescheids erst am 14. März 2023, was die maßgebliche 3-Monats-Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bereits überschritt.

Fehlerhafte Druckaufträge in Datenbank

Die Verjährung kann nach § 33 Abs. 1 OWiG durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden. Hier kamen insbesondere die Druckaufträge „Anhoer“ (21.12.2022), „AnhFErm“ (19.01.2023) und „Anhoer“ (13.02.2023) in Betracht, welche in der Datensammlung aufgefunden werden konnten. Eine Verjährungsunterbrechung kann beispielsweise durch eine Anhörung des Betroffenen erreicht werden.

Allerdings stellte sich die Frage, ob diese Druckaufträge tatsächlich ausreichten, um die Verjährung zu unterbrechen. Immerhin waren sie lediglich in einer Datenübersicht dokumentiert. Doch hier liegt das Problem: In der Akte fand sich keine schriftliche Dokumentation, die den genauen Inhalt oder den Adressaten dieser Druckaufträge erklärte. Es war nicht einmal sicher, ob der Druckauftrag „Anhoer“ tatsächlich auf eine Anhörung des Betroffenen im Bußgeldverfahren hinwies.

Verjährungsunterbrechnung möglich

Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Druckauftrag theoretisch als Unterbrechungshandlung ausreichen könnte (vgl. OLG Hamm SVR 2005, 438; Krenberger/Krumm, OWiG, § 33 Rn. 25). In diesem Fall fehlte jedoch die nötige Klarheit und Dokumentation, um festzustellen, ob diese Druckaufträge tatsächlich die Verjährung unterbrachen. Ohne den Nachweis einer solchen Unterbrechungshandlung musste das Verfahren aufgrund der Verjährung gemäß §§ 206a StPO und 46 OWiG eingestellt werden.

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund zeigt, wie die Verjährung in Bußgeldverfahren durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden kann. Allerdings müssen diese Handlungen klar dokumentiert und eindeutig auf die Unterbrechung der Verjährung hinweisen. In diesem speziellen Fall führten unklare Druckaufträge zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass sie die Verjährung tatsächlich unterbrachen. Dies betont die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Nachverfolgung von Handlungen in Bußgeldverfahren, um mögliche Verjährungen zu verhindern.

Az.: AG Dortmund, Beschl. v. 11.05.2023 – 729 OWi-265 Js 838/23-63/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Üblicherweise werden standardisierte Messverfahren zur Erfassung von Verkehrsverstößen eingesetzt, um unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erzielen und damit den Angeklagten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Das Messverfahren wird vom Gericht im Einzelfall nicht nachgeprüft, die Messung ist als Beweismittel verwendbar. Ob die Messung mittels eines Systems mit künstlicher Intelligenz als Beweis in einem Bußgeldverfahren verwendet werden darf, hat das Amtsgericht Trier mit Urteil vom 02.03.2023 entschieden.

KI-Software als neue Methode zur Erfassung von Verkehrsverstößen

Die Betroffene war als Fahrzeugführerin eines Pkws von einer Kamera dabei gefilmt worden, wie sie ein Mobiltelefon mit der rechten Hand an ihr rechtes Ohr gehalten hatte, ihr Mund war dabei geöffnet gewesen. Das Besondere an der Messung war die Nutzung einer MonoCam, welche mit einer Kamera einen Fahrbahnausschnitt erfasst und gleichzeitig die Bilder der durchfahrenden Pkws an einen Auswertelaptop sendet. Eine Künstliche-Intelligenz-Software analysiert die Bilder des Livestreams dann und sucht sowohl nach den Kennzeichen der Fahrzeuge als auch nach möglichen elektronischen Geräten in der Nähe des Fahrzeugführers. Zudem wird auch die Handbewegung oder Handhaltung des Fahrzeugführers bewertet. Hat das System ein elektronisches Gerät und eine entsprechende Handbewegung erkannt, wird dieser potenzielle Treffer in Form eines Lichtbildes gespeichert. Zwei diensthabende Polizisten werten die potenziellen Verstöße vor Ort aus. Bestätigte Trefferfälle bleiben gespeichert, während nicht verifizierbare Vorfälle gelöscht werden. Ein Hinweisschild „Handyüberwachung“ zeigte am Tag des Vorwurfs die anstehende Kontrolle des Fahrbahnabschnitts an. Bei dem benutzten MonoCam-System handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren, da im Gegensatz zu Geschwindigkeits- und Abstandsbestimmungen keine Messung durchgeführt wird. Umso interessanter ist deshalb die Frage, ob dieses Messverfahren zum Beweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausreicht.

Verwendung von MonoCam-Aufnahmen trotz Beweiserhebungsverbot möglich

Das AG Trier erkannte, dass die Datenerfassung mittels des MonoCam-Systems mangels gesetzlicher Grundlage einem Beweiserhebungsverbot unterliegt. Die personenbezogenen Daten aller Verkehrsteilnehmer im Sichtbereich der Kamera seien ziel- und zweckgerichtet erhoben worden, um mit deren Hilfe einen möglichen Ablenkungsverstoß festzustellen und darauf Bußgeldbescheide zu stützen. Dabei gibt es andere Maßnahmen, um Verstöße zu kontrollieren und dabei Verkehrsunfällen vorzubeugen oder diese zu verringern.

Oft zieht ein Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Fraglich ist dann, ob Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, trotzdem zur Begründung eines Anfangsverdachts verwendet werden dürfen. Im Interesse der effektiven Strafverfolgung wird in der Regel davon ausgegangen, dass ein Verbot der Beweisverwertung über das unmittelbar gewonnene Beweisergebnis jeweils nach Sachlage und Art des Verbots begrenzt wird, aber keine Fernwirkung im weiteren Verfahren entfaltet.

Das AG Trier ging insgesamt nicht von einem durchgreifenden Beweisverwertungsverbot aus. Die Verwendung von anfänglich anlasslos erfassten Daten durch das Mono-Cam-System unterliegen laut Gericht deshalb keinem Beweisverwertungsverbot, weil es sich hierbei nicht um einen schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß handelte, bei dem die grundrechtliche Ordnung außer Acht gelassen wurde. Auch ist nicht der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt worden durch die Aufnahme. Das allgemeine Interesse an der effektiven Abwehr von Gefahren, die von der rechtswidrigen Nutzung von Mobiltelefonen im Straßenverkehr ausgehen, überwiege die schutzwürdigen Belange der Betroffenen, insbesondere ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Eingriff in ihre Grundrechte sei vergleichsweise gering, da die Daten der Fahrzeugführer erst nach Vorliegen eines Anfangsverdachts gespeichert werden und „Fehl- bzw. Nichttreffer“ spurenlos wieder vernichtet werden. Zudem wurde die Maßnahme offen durchgeführt, ein Hinweisschild wies auf die nahende Kontrolle hin. Die Aufnahme der vorüberfahrenden Fahrzeuge wurde manuell mittels Vier-Augen-Prinzip von Polizeibeamten überprüft, diese waren laut AG ausreichend geschult. Im Falle der betroffenen Autofahrerin hatten die Polizeibeamten, wie auch das KI-System erkannt, dass sie sich ein elektronisches Gerät an das Ohr hielt. Der leicht geöffnete Mund ließ nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zu, dass die Betroffene mit dem Mobiltelefon telefonierte.

Die Betroffene wurde wegen der vorsätzlichen, rechtswidrigen Benutzung ihres Handys zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € verurteilt. Ihr wurden die auch die Kosten des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464, 465 Abs. 1 StPO auferlegt.

AZ.: AG Trier, Urteil vom 02.03.2023 – 27c OWi 8041 Js 2838/23

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Ein kürzlich ergangenes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg stellt die irrtümliche Annahme einer dauerhaft roten Ampel in den Fokus. Im Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 26.01.2023 stand eine Radfahrerin vor einer Lichtzeichenanlage, die permanent auf Rot geschaltet war. Die Radfahrerin wartete mehrere Minuten, bevor sie bei Rot die Kreuzung überquerte. Sie ging davon aus, dass die Ampel defekt war.

Die StVO bei technischer Störung anwendbar?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass Verkehrsteilnehmer vor einer Lichtzeichenanlage mit Rotlicht anhalten müssen. Doch wie verhält es sich, wenn die Ampel aufgrund einer technischen Störung permanent Rot zeigt?

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die irrtümliche Annahme einer permanenten Rotphase aufgrund einer Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage als Fehlvorstellung im tatsächlichen Bereich gewertet wird. Dieser Tatbestandsirrtum schließt den Vorsatz aus, wodurch ein Rotlichtverstoß nicht bestraft wird.

Für Radfahrer gelten gesonderte Regeln. Sie müssen sich an die Lichtzeichen für den Fahrverkehr halten, solange es keine speziellen Lichtzeichen für den Radverkehr gibt. In diesem Fall war die Lichtzeichenanlage nicht defekt, aber aufgrund der langen Wartezeit der Radfahrerin vermutete sie eine dauerhafte Rotphase.

Dieses Urteil zeigt, dass die Rechtslage nicht einheitlich für alle Verkehrsteilnehmer ist. Es verdeutlicht, dass nicht nur die Dauer einer Rotphase relevant ist, sondern auch, welche Lichtzeichenanlagen in der jeweiligen Verkehrssituation maßgeblich sind. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keine gesonderten Ersatzlichtzeichen für Radfahrer, wodurch die normale KFZ-Lichtzeichenanlage Grundlage für die Rechtslage war.

Die irrtümliche Annahme einer dauerhaften Rotphase aufgrund einer technischen Störung der Lichtzeichenanlage kann zu einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum führen. Dieses Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg unterstreicht die Bedeutung der korrekten Interpretation von Verkehrssignalen und wie sich ihre Auslegung je nach Verkehrsteilnehmer unterscheiden kann. Es zeigt, wie das Verkehrsrecht auf aktuelle Entwicklungen reagiert und sich an neue Gegebenheiten anpasst.

Az.: OLG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2023 – 5 ORbs 25/23

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Ergibt sich aus der rechtswidrigen Tat eines Betroffenen, dass dieser zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB. Zugleich darf dem Täter für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, § 69a Absatz 1 Satz 1 StGB. Wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchststrafe zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht, kann die lebenslange Fahrerlaubnissperre angeordnet werden, § 69a Absatz 1 Satz 2 StGB. Zu der Frage, wann ein Fall der lebenslangen Sperre vorliegt, hat der BGH sich am 18.07.2023 per Beschluss geäußert.

Das Landgericht Mannheim hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung, Urkundenfälschung sowie fahrlässiger Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben wurde eine lebenslange Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten gemäß § 69a Absatz 1 Satz 2 StGB verhängt. Gegen das Urteil des LG Mannheim erhob der Angeklagte die auf eine Sachrüge gestützte Revision.

Argumentation des LG Mannheim

Der Angeklagte hatte zuvor entwendete amtliche Kennzeichen an seinem Pkw angebracht und war ohne die erforderliche Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenland gefahren. Er hatte während einer Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht, sein Beifahrer war dabei verletzt worden. Das LG hatte diese Taten tatmehrheitlich als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gewertet. Hinsichtlich der Konkurrenzen teilte der BGH die Meinung des LG nicht und entschied stattdessen zugunsten des Angeklagten auf ein Geschehen als Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung. Das LG Mannheim hielt daneben die Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für angemessen, da wegen der seit Jahren eingeschliffenen und einer therapeutischen Einwirkung kaum zugänglichen dissozialen Einstellungs- und Verhaltensmuster des Angeklagten das Ende seiner fehlenden Eignung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist einer zeitigen Sperre von fünf Jahren nicht absehbar sei. Es sei nicht zu erwarten, dass die Anordnung einer zeitigen Sperre zur Abwehr der von ihm drohenden Gefahren trotz der anstehenden mehrjährigen Haftzeit ausreichen würde.

Anordnung einer lebenslangen Sperre bedarf sorgfältiger Prüfung und erschöpfender Begründung

Hinsichtlich der Anordnung zur lebenslangen Fahrerlaubnis-Sperre rügte der BGH die Begründung des Urteils des LG als nicht anforderungsgerecht. Die Gründe ließen schon nicht erkennen, ob sich das LG der besonderen Begründungserfordernisse, die an die Verhängung einer lebenslangen Sperre gestellt werden, bewusst wäre.

Charakterliche Mängel rechtfertigen die Anordnung in der Regel nur bei Fällen schwerster Verkehrskriminalität. Darunter fallen Fälle wie chronische Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss und sonstige auf fest verwurzeltem Hang beruhende Verkehrsdelinquenz, mehrere Vorstrafen und mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der fehlenden erheblichen Vorverurteilungen des vergleichsweise jungen Angeklagten wegen Verkehrsdelikten und mangels vorheriger mehrfacher Entziehungen hätte die Urteilsbegründung des LG näherer Ausführungen zur Sperre bedurft. Die Feststellung, die gesetzliche Höchstfrist reiche nicht aus, um die von ihm drohenden Gefahren abzuwehren, reichte dem BGH nicht aus. Das Urteil des LG wurde hinsichtlich der angeordneten Sperre aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hatte schlussendlich einen Teilerfolg.

AZ: 4 StR 42/23

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Geschwindigkeitsüberschreitungen sind ein häufiges Verkehrsdelikt, doch die Frage des Vorsatzes bei Autobahnverstößen bleibt oft ungeklärt. Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) wirft Licht auf diese Problematik.

Im zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Günzburg einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 960 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot, da er auf einer Autobahn mit gemessenen 181 km/h statt der erlaubten 130 km/h unterwegs war. Das Amtsgericht stufte diesen Verstoß als vorsätzlich ein, da der Fahrer, so die Annahme des Gerichts, die Geschwindigkeitsbegrenzung gekannt habe und bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Die Rechtsbeschwerde des Fahrers gegen dieses Urteil führte zur Aufhebung des Amtsgerichtsurteils und zur Verweisung des Falls zurück an das Amtsgericht Günzburg. Das BayObLG entschied, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts rechtliche Fehler aufweise.

Unzureichende Beweiswürdigung

Das Amtsgericht begründete seine Annahme des bedingten Tatvorsatzes mit der Vorstellung, der Fahrer habe die Geschwindigkeitsbegrenzung entweder erkannt und bewusst ignoriert oder sie von Anfang an ignoriert und verdrängt. Diese Annahme beruhte auf einer nicht belegten Tatsachenalternativität. Das BayObLG betonte, dass die Beweiswürdigung objektive Grundlagen erfordert, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben müssen, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht. Das Urteil hob auch die Annahme auf, dass der Fahrer sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung hätte erinnern müssen, weil er die Strecke regelmäßig befährt. Es betonte, dass die Möglichkeit besteht, dass Fahrer zum Zeitpunkt der Schilderwahrnehmung abgelenkt sein können oder die Geschwindigkeitsbegrenzung aus anderen Gründen nicht wahrnehmen, selbst wenn sie die Strecke gut kennen.

Überschreitung ist ausschlaggebendes Element

Das Urteil macht deutlich, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen nicht allein die gemessene Geschwindigkeitsübertretung entscheidend ist, sondern die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an sich. Dies erfordert eine genaue Prüfung des subjektiven Tatvorsatzes. Wird dieser nicht zweifelsfrei nachgewiesen, kann nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung in Betracht gezogen werden.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Beweiswürdigung und die Berücksichtigung individueller Umstände in Verkehrssachen sind. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nicht zwangsläufig vorsätzlich, und die Gerichte müssen bei der Urteilsfindung dies gebührend berücksichtigen.

Az.: BayObLG, Beschl. v. 06.09.2023 – 202 ObOWi 910/23

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Die Welt des Verkehrs – und des Ordnungswidrigkeitenrechts mag auf den ersten Blick kompliziert erscheinen, doch hin und wieder bringt selbst ein scheinbar zivilrechtlicher Fall interessante Fragen hervor, die auch für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer relevant sein können. Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 31. Juli 2023 – Aktenzeichen 102 AR 128/23 e – wirft Licht auf die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung und wie sich selbst vermeintliche Fehler in Zustellungsurkunden auf die Gültigkeit der Zustellung auswirken können.

Im vorliegenden Fall des BayObLG ging es um einen Zuständigkeitsstreit im Zivilverfahren, aber die zur Diskussion stehende Frage der Zustellung ist auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren von Bedeutung.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzzustellung

Das BayObLG verwies in seiner Entscheidung auf § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) als Grundlage für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Diese Bestimmung besagt, dass, wenn der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird und die Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen oder eine in der Familie beschäftigte Person nicht möglich ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingeworfen werden kann. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt.

Es ist wichtig, dass der Zusteller das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt. Die Urkunde, die den Zustellungsvorgang dokumentiert, dient ausschließlich als Nachweis der Zustellung und folgt den Bestimmungen des § 182 ZPO. Fehler oder Lücken in dieser Urkunde führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Zustellung, es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Mangel vor.

Beweiskraft der Zustellungsurkunde

Die Zustellungsurkunde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO und erstreckt sich auf alle in der Urkunde bezeugten Tatsachen. Dazu gehören die Art, Zeit und den Ort der Zustellung. Einschränkungen der Beweiskraft ergeben sich aus widersprüchlichen oder unklaren Angaben in einer ansonsten formal ordnungsgemäßen Zustellungsurkunde.

Im vorliegenden Fall des BayObLG enthielt die Zustellungsurkunde eine Unstimmigkeit hinsichtlich der Zustellanschrift und des Ortes der Zustellung. Diese Angaben lauteten: „A. G., 9xxxx München“. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Postleitzahl „9xxxx“ nicht zu München gehört, sondern zu einem anderen Ort – E. Des Weiteren gibt es in München keine Straße mit dem Namen „A. G.“, während diese in E. existiert.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Ortsangabe „München“ in der Urkunde um einen offensichtlichen Fehler handelte, der leicht aus der Kombination mit der Postleitzahl hervorging. Der Ort des Zustellungsvorgangs konnte trotz dieses Fehlers zweifelsfrei ermittelt werden. Das Gericht betonte, dass die Wirksamkeit der Zustellung nicht durch diese fehlerhafte Ortsangabe in der Urkunde beeinträchtigt wurde.

Schreibfehler rettet meist nicht vor Bußgeldbescheid

Das Urteil des BayObLG zeigt, wie genau und sorgfältig die Zustellung von Schriftstücken in rechtlichen Verfahren durchgeführt wird. Es unterstreicht jedoch auch, dass nicht jeder Fehler in der Zustellungsurkunde zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Zustellung führt. Vielmehr hängt die Gültigkeit der Zustellung von der Schwere des Fehlers ab. Für den juristischen Laien ist es wichtig zu wissen, dass Rechtsverfahren genaue Regeln und Standards befolgen müssen, aber dass nicht jeder Fehler automatisch zu einem rechtlichen Fiasko führt. Dieses Urteil macht deutlich, dass die Rechtsprechung in der Lage ist, Fehler zu erkennen und angemessen zu bewerten.

Dennoch ist es sinnvoll, einen vermeintlichen Bußgeldbescheid mit falschen Infos von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen, da sich weitere, verfahrensverhindernde Missstände in dem Schreiben verstecken könnten.

Az.: BayObLG, Beschl. v. 31.07.2023 – 102 AR 128/23 e

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Ein Fahrverbot bedeutet für Betroffene oftmals einen massiven Einschnitt in ihrem persönlichen, aber auch in ihrem beruflichen Alltag. In Bezug darauf hatte das OLG Frankfurt am Main bereits in einer Sache klargestellt, dass von einem Fahrverbot dann abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt durch wesentliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die für den Betroffenen persönlich eine außergewöhnliche Härte darstellen (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.04.2022 – 3 Ss-OWi 415/22).

Ob das Fahrverbot auch für Freiberufler berufliche Folgen hat und damit eine außergewöhnliche Härte für freiberuflich arbeitende Betroffene darstellt, hat das KG Berlin mit Beschluss vom 20.04.2023 entschieden. Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Betroffenen zuvor wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr unter anderem zu einem Fahrverbot verurteilt. Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der Betroffene auf seinen Führerschein angewiesen, zum Betreiben seines Gewerbes müsse er Kraftfahrzeuge führen. Allerdings nahm das Tatgericht die betriebswirtschaftliche Auswertung per Oktober 2022 nicht zum Anlass, von dem angedrohten Fahrverbot abzusehen und Abschirmungsmaßnahmen für unzumutbar zu erklären. Der Betroffene erhob eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten.

Geringfügig negatives Betriebsergebnis kein Anlass für Absehen von Fahrverbot

Das KG bestätigte die Annahme des Tatgerichts, dass der Umstand eines geringfügig negativen Betriebsergebnisses nicht zum Anlass zu nehmen ist, Abschirmungsmaßnahmen wie die Beschäftigung eines Fahrers für die Zeit des Fahrverbots für unzumutbar zu halten. Die Aussagekraft der betriebswirtschaftlichen Auswertung hänge maßgeblich vom Buchungsverhalten des Handeltreibenden ab, so dass die genannte Kennzahl keinen validen Aufschluss über die Belastbarkeit des vom Betroffenen geführten Unternehmens gebe. Das Urteil des AG Tiergarten umfasste zwar weder Betriebsvermögen noch Darlehensbelastungen des Unternehmens. Die unterbliebene Aufklärung darüber wäre bei wirksam erhobener Verfahrensrüge geboten gewesen. Eine Verfahrensrüge war jedoch nicht erhoben worden.

Erstverbüßerprivileg erfordert strengeren Maßstab für außergewöhnliche Härte

Dass gegen den Betroffenen kein Fahrverbot innerhalb der zwei Jahre vor der Tat oder vor Entscheidung in dieser Sache verhängt worden war und das Fahrverbot deshalb gem. § 25 Abs. 2a StVG nach Rechtskraft innerhalb von vier Monaten angetreten werden kann, rechnete das Amtsgericht nach Ansicht des Kammergerichts rechtsfehlerfrei dem Betroffenen an. Neben diesem für den Betroffenen planerisch erleichternden Erstverbüßerprivileg hat der Betroffene die Möglichkeit, eine Teilzeitkraft mit Fahrerlaubnis als Fahrer einzustellen und dafür nötigenfalls einen Kredit aufzunehmen. Das Privileg des § 25 Abs. 2a StVG erfordert auf der anderen Seite einen strengeren Maßstab für das Vorliegen einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, um den Wegfall des Regelfahrverbots zu rechtfertigen. Wegen der möglichen vom AG benannten Maßnahmen reichten die beruflichen Folgen für den Betroffenen nicht an den strengen Maßstab heran, sodass eine außergewöhnliche Härte trotz geringfügig negativer Betriebsbilanz nicht festgestellt werden konnte.

Das KG bestätigte das Urteil des AG Tiergarten und verwarf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.

Wäre vorliegend eine Verfahrensrüge erhoben worden, wären Feststellungen hinsichtlich der Belastbarkeit des Unternehmens des Betroffenen notwendig geworden, um eine außergewöhnliche Härte gegebenenfalls doch bejahen zu können.

AZ.: KG, Beschl. v. 20.04.2023 – 3 ORBs 68/23 – 162 Ss 31/23

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Ein jüngstes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin) vom 17. Juli 2023 unter dem Aktenzeichen VG 11 L 184/23 beleuchtet die Konsequenzen von Fahrten unter dem Einfluss von Cannabis mit E-Scootern und verdeutlicht die Ernsthaftigkeit der Anforderungen an Fahrerlaubnisinhaber. Wer unter Cannabiseinfluss im öffentlichen Straßenverkehr mit einem E-Scooter unterwegs ist, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch den Entzug seiner Fahrerlaubnis.

Fahreignung in Frage gestellt

In dem vorliegenden Fall wurde einem Betroffenen vom Straßenverkehrsamt die Anordnung erteilt, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine Fahreignung nachzuweisen. Der Hintergrund hierfür war eine Fahrt mit einem E-Scooter, bei der der Fahrer aufgrund auffälligen Verhaltens angehalten und eine Blutprobe entnommen wurde. Diese Probe ergab einen THC-Wert von 4,4 ng/ml. Noch alarmierender waren die Aussagen des Fahrers gegenüber den anhaltenden Polizisten, in denen er angab, täglich Cannabis zu konsumieren und täglich Auto zu fahren. Obwohl er später betonte, dass dies nicht ernst gemeint war, reagierte er nicht auf die Anforderung des Gutachtens. Als Reaktion darauf wurde ihm umgehend die Fahrerlaubnis entzogen. Ein Eilantrag gegen diesen Entzug war nicht erfolgreich.

Rechtliche Grundlagen des Gutachtens

Das Gericht bestätigte die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens. Diese Anordnung basiert auf § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Grundlage für diese Anordnung liegt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der erstmals unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnisbehörde normalerweise nicht ohne weitere Untersuchungen die Fahreignung in Frage stellen darf.

Die entscheidende Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis in solchen Fällen ist die Prognose, dass der Betroffene auch in Zukunft nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unterscheiden wird. Um diese Prognose ausreichend abzusichern, ist in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Anforderung eines solchen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und zusätzliche Tatsachen Zweifel an der Fahreignung aufwerfen.

Einmaliger Verstoß führt zu ernsten Konsequenzen

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Betroffene ein gelegentlicher Konsument von Cannabis war. Das VG Berlin stellte fest, dass gelegentlicher Konsum vorliegt, wenn die Person in mindestens zwei unabhängigen Konsumvorgängen Cannabis konsumiert hat und diese Vorgänge einen zeitlichen Zusammenhang aufweisen. In diesem Fall legten die eigenen Aussagen des Antragstellers nahe, dass ein solcher gelegentlicher Konsum vorlag. Die Feststellungen der Polizei und die Aussagen des Antragstellers sprachen sogar dafür, dass er täglich Cannabis konsumierte.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass selbst ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot, das den Konsum von Cannabis und das Führen eines Fahrzeugs trennt, Zweifel an der Fahreignung begründet. Dies betrifft auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter. Diese Fahrzeuge gelten trotz ihrer führerscheinfreien Nutzung rechtlich als Kraftfahrzeuge, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Daher ist auch bei ihrer Nutzung das Trennungsgebot zu beachten.

Das Urteil des VG Berlin unterstreicht, dass die Grenze des hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten ist, wenn nachweislich eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt. Bereits die Möglichkeit einer durch Cannabis bedingten Beeinträchtigung kann Konsequenzen für die Fahreignung haben. Es wird von den Behörden angenommen, dass schon ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum die Fahrtüchtigkeit verloren geht. In diesem Fall wurde ein Wert von 4,4 ng/ml festgestellt, was die bereits bestehenden Bedenken hinsichtlich der Fahreignung verstärkte.

Auch kein Konsum vor Fahrt mit E-Roller

Das Urteil des VG Berlin macht deutlich, dass der Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr eine gefährliche Kombination darstellen. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung von E-Scootern und ähnlichen Elektrokleinstfahrzeugen, welche noch von einer Vielzahl als „Schlupfloch“ bei Fahrten in Konsummustern betitelt wird, die Gerichte dieser Problematik jedoch weitgehend einen Riegel vorgeschoben haben.

Az.: VG Berlin, Beschl. v. 17.07.2023 – VG 11 L 184/23

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Anwalt für Strafrecht

Erweist sich ein Beschuldigter aufgrund einer rechtswidrigen Tat zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet und wird er deshalb verurteilt oder aufgrund von Schuldunfähigkeit nicht verurteilt, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn die Tat bei oder in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder wegen Verletzung einer Pflicht als Kraftfahrzeugführer begangen wurde, § 69 Abs. 1 StGB. Nach § 111a Abs. 1 S. 1 StPO ist aber auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich, wenn dringende Gründe zu der Annahme führen, dass die Entziehung mit einem späteren Urteil erfolgen wird.

Das LG Itzehoe hat sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit der Regelvermutung der vorläufigen Entziehung beschäftigt. Dem Beschuldigten des Verfahrens wurde Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB vorgeworfen. Daraufhin hatte das AG Itzehoe ihm mit Beschluss vom 18.04.2023 die Fahrerlaubnis gem. §§ 111a StPO, 69 StGB vorläufig entzogen. Es sah die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als erfüllt an. Der Beschuldigte wandte sich daraufhin mittels Rechtsbeschwerde an das AG Itzehoe, welches die Sache an das LG zur Entscheidung weiterleitete.

Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Anders als das AG Itzehoe verneinte das LG Itzehoe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten.

Damit § 111a Abs. 1 S. 1 StPO zur Anwendung kommt, müssen dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis mit einem späteren Urteil entzogen werden wird. Es muss zu einem hohen Grad wahrscheinlich sein, dass das Tatgericht den Beschuldigten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen wird.

Widerlegung der Regelvermutung

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sah das LG Itzehoe zwar als erfüllt an. Jedoch sei die Regelvermutung aufgrund der bestehenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls derzeit als widerlegt anzusehen.

Eine Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist dann gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Vermutung der fehlenden Eignung entkräften, weil sie die Tat als weniger schwerwiegend erscheinen lassen als den Regelfall. Dies ist dann der Fall, wenn die Tat wegen besonderer Umstände in der Person des Täters nicht seiner Persönlichkeit entspricht, eine Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt vorlag und eine Tatwiederholung im Ergebnis einer Gesamtwürdigung nicht zu erwarten ist.

Der Beschuldigte brachte am Tattag für ein großes Lebensmittelunternehmen Lieferungen aus und hatte sich lediglich deshalb unerlaubt vom Unfallort entfernt, weil er mit seiner Lieferung bereits 1,5 Stunden in Verzug geraten war und der Kunde ihn wissen ließ, demnächst das Haus verlassen zu wollen. Das LG Itzehoe sah die Tat auf die Einlassung des Beschuldigten hin als ein, in der Drucksituation aufgetretenes, Augenblicksversagen an. Es rechnete dabei nicht mit einer Wiederholung der Tat und stellte eine deutliche Abweichung der vorliegenden Tat vom Regelfall des § 142 Abs 1 StGB fest. Dem Beschuldigten wurde die Bereitschaft, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen, nicht zugemutet. Da eine Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Fahren von Kraftfahrzeugen laut LG derzeit nicht ersichtlich war, wurde der Beschluss des AG Itzehoe aufgehoben und die vorläufig entzogene Fahrerlaubnis war an den Beschuldigten herauszugeben.

AZ.: LG Itzehoe, Beschl. v. 11.07.2023 – 14 Qs 86/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 07. September 2023 mit dem Aktenzeichen „11 CS 23.1298“ wirft ein interessantes Licht auf die Rechtslage bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis im Kontext von Trunkenheitsfahrten mit Fahrrädern und Pedelecs. In diesem Fall sah sich ein Betroffener mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 3 StVG konfrontiert, nachdem er mit seinem Pedelec gestürzt war und eine Blutalkoholkonzentration von 2,08 ‰ aufwies. Der Beschwerdeführer behauptete, das Fahrrad lediglich geschoben und nicht gefahren zu haben. Trotz dieser Einlassung hat der BayVGH die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt

„Führen“ im Sinne des Gesetzes

Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob das Verhalten des Betroffenen als „Führen“ eines Fahrzeugs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) zu bewerten ist. Der BayVGH klärte, dass der Begriff des „Führens“ eines Fahrzeugs im Straßenverkehr dem des § 316 StGB (Strafgesetzbuch) und § 24a StVG entspricht. Insbesondere betonte das Gericht, dass das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad bereits als „Führen“ desselben gilt. Dabei spielt die Länge der zurückgelegten Strecke keine Rolle. Das reine Schieben eines Fahrrads erfüllt hingegen nicht den Begriff des „Führens“.

Wichtig ist, dass die Behörden sicher feststellen müssen, dass der Betroffene das Fahrzeug tatsächlich geführt hat. Im vorliegenden Fall gab es keine strafrechtliche Verurteilung, was normalerweise notwendig ist, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Allerdings hat der Gesetzgeber hier der Fahrerlaubnisbehörde die Befugniseingeräumt, die Voraussetzungen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV unabhängig von einer strafrechtlichen Ahndung zu prüfen.

Umfangreiche Dokumentation erforderlich

Es ist von großer Bedeutung, dass die Umstände, auf die sich die Behörde stützt, hinreichend dokumentiert sind. Diese Anforderung dient dem Schutz des Rechtsstaatsprinzips und verringert die Belastungen für die betroffene Person, die normalerweise mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung einhergehen. Diese Anforderungen, so der BayVGH, sind in § 13 FeV in einem anderen systematischen Kontext als die Vorschriften in § 4 StVG zum Fahreignungs-Bewertungssystem angesiedelt, die eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzen. Das bedeutet, dass nur ein vager Verdacht nicht ausreicht, um eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen.

Zeugin macht widersprüchliche Angaben

Der Fall wurde weiterhin dadurch kompliziert, dass es keine Zeugen gab, die den Betroffenen beim Fahren gesehen haben. Doch trotzdem sprachen die Akten eine eindeutige Sprache: Die Lebensgefährtin des Antragstellers äußerte spontan, dass er „beim Fahren falsch abgebogen bzw. den Graben übersehen“ habe. Ein Rettungssanitäter bestätigte diese Aussage. Die Lebensgefährtin relativierte ihre Aussage später, was aufgrund ihrer Alkoholisierung jedoch in Frage gestellt werden konnte. Diesen spontanen Äußerungen wurde trotzdem erhebliches Gewicht beigemessen.

Darüber hinaus wies der BayVGH darauf hin, dass das Verhalten des Antragstellers im Strafverfahren ebenfalls darauf hinwies, dass er das Pedelec gefahren hatte.

Auch ohne strafrechtliche Verurteilung Entzug möglich

Das Urteil des BayVGH stellt fest, dass das Führen eines Fahrrads oder Pedelecs unter Alkoholeinfluss als Verletzung der Straßenverkehrsregeln betrachtet werden kann, auch ohne eine strafrechtliche Verurteilung. Es unterstreicht die Wichtigkeit einer umfassenden Dokumentation der Umstände und zeigt, dass die Fahrerlaubnisbehörden weitreichende Befugnisse bei der Beurteilung von Eignungszweifeln aufgrund von Alkoholproblemen haben.

In diesem konkreten Fall hat die fehlende Dokumentation und das Verhalten des Antragstellers im Strafverfahren dazu geführt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt wurde. Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, die spezifischen Umstände eines Falls sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Es zeigt auch, dass die Rechtsprechung im Verkehrsrecht komplex und von vielen Faktoren abhängig sein kann. Daher ist es ratsam, im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Az.: BayVGH, Beschl. v. 07.09.2023 – 11 CS 23.1298

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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