Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Erweist sich ein Beschuldigter aufgrund einer rechtswidrigen Tat zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet und wird er deshalb verurteilt oder aufgrund von Schuldunfähigkeit nicht verurteilt, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn die Tat bei oder in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder wegen Verletzung einer Pflicht als Kraftfahrzeugführer begangen wurde, § 69 Abs. 1 StGB. Nach § 111a Abs. 1 S. 1 StPO ist aber auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich, wenn dringende Gründe zu der Annahme führen, dass die Entziehung mit einem späteren Urteil erfolgen wird.

Das LG Itzehoe hat sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit der Regelvermutung der vorläufigen Entziehung beschäftigt. Dem Beschuldigten des Verfahrens wurde Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB vorgeworfen. Daraufhin hatte das AG Itzehoe ihm mit Beschluss vom 18.04.2023 die Fahrerlaubnis gem. §§ 111a StPO, 69 StGB vorläufig entzogen. Es sah die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als erfüllt an. Der Beschuldigte wandte sich daraufhin mittels Rechtsbeschwerde an das AG Itzehoe, welches die Sache an das LG zur Entscheidung weiterleitete.

Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Anders als das AG Itzehoe verneinte das LG Itzehoe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten.

Damit § 111a Abs. 1 S. 1 StPO zur Anwendung kommt, müssen dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis mit einem späteren Urteil entzogen werden wird. Es muss zu einem hohen Grad wahrscheinlich sein, dass das Tatgericht den Beschuldigten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen wird.

Widerlegung der Regelvermutung

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sah das LG Itzehoe zwar als erfüllt an. Jedoch sei die Regelvermutung aufgrund der bestehenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls derzeit als widerlegt anzusehen.

Eine Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist dann gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Vermutung der fehlenden Eignung entkräften, weil sie die Tat als weniger schwerwiegend erscheinen lassen als den Regelfall. Dies ist dann der Fall, wenn die Tat wegen besonderer Umstände in der Person des Täters nicht seiner Persönlichkeit entspricht, eine Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt vorlag und eine Tatwiederholung im Ergebnis einer Gesamtwürdigung nicht zu erwarten ist.

Der Beschuldigte brachte am Tattag für ein großes Lebensmittelunternehmen Lieferungen aus und hatte sich lediglich deshalb unerlaubt vom Unfallort entfernt, weil er mit seiner Lieferung bereits 1,5 Stunden in Verzug geraten war und der Kunde ihn wissen ließ, demnächst das Haus verlassen zu wollen. Das LG Itzehoe sah die Tat auf die Einlassung des Beschuldigten hin als ein, in der Drucksituation aufgetretenes, Augenblicksversagen an. Es rechnete dabei nicht mit einer Wiederholung der Tat und stellte eine deutliche Abweichung der vorliegenden Tat vom Regelfall des § 142 Abs 1 StGB fest. Dem Beschuldigten wurde die Bereitschaft, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen, nicht zugemutet. Da eine Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Fahren von Kraftfahrzeugen laut LG derzeit nicht ersichtlich war, wurde der Beschluss des AG Itzehoe aufgehoben und die vorläufig entzogene Fahrerlaubnis war an den Beschuldigten herauszugeben.

AZ.: LG Itzehoe, Beschl. v. 11.07.2023 – 14 Qs 86/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 07. September 2023 mit dem Aktenzeichen „11 CS 23.1298“ wirft ein interessantes Licht auf die Rechtslage bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis im Kontext von Trunkenheitsfahrten mit Fahrrädern und Pedelecs. In diesem Fall sah sich ein Betroffener mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 3 StVG konfrontiert, nachdem er mit seinem Pedelec gestürzt war und eine Blutalkoholkonzentration von 2,08 ‰ aufwies. Der Beschwerdeführer behauptete, das Fahrrad lediglich geschoben und nicht gefahren zu haben. Trotz dieser Einlassung hat der BayVGH die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt

„Führen“ im Sinne des Gesetzes

Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob das Verhalten des Betroffenen als „Führen“ eines Fahrzeugs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) zu bewerten ist. Der BayVGH klärte, dass der Begriff des „Führens“ eines Fahrzeugs im Straßenverkehr dem des § 316 StGB (Strafgesetzbuch) und § 24a StVG entspricht. Insbesondere betonte das Gericht, dass das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad bereits als „Führen“ desselben gilt. Dabei spielt die Länge der zurückgelegten Strecke keine Rolle. Das reine Schieben eines Fahrrads erfüllt hingegen nicht den Begriff des „Führens“.

Wichtig ist, dass die Behörden sicher feststellen müssen, dass der Betroffene das Fahrzeug tatsächlich geführt hat. Im vorliegenden Fall gab es keine strafrechtliche Verurteilung, was normalerweise notwendig ist, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Allerdings hat der Gesetzgeber hier der Fahrerlaubnisbehörde die Befugniseingeräumt, die Voraussetzungen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV unabhängig von einer strafrechtlichen Ahndung zu prüfen.

Umfangreiche Dokumentation erforderlich

Es ist von großer Bedeutung, dass die Umstände, auf die sich die Behörde stützt, hinreichend dokumentiert sind. Diese Anforderung dient dem Schutz des Rechtsstaatsprinzips und verringert die Belastungen für die betroffene Person, die normalerweise mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung einhergehen. Diese Anforderungen, so der BayVGH, sind in § 13 FeV in einem anderen systematischen Kontext als die Vorschriften in § 4 StVG zum Fahreignungs-Bewertungssystem angesiedelt, die eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzen. Das bedeutet, dass nur ein vager Verdacht nicht ausreicht, um eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen.

Zeugin macht widersprüchliche Angaben

Der Fall wurde weiterhin dadurch kompliziert, dass es keine Zeugen gab, die den Betroffenen beim Fahren gesehen haben. Doch trotzdem sprachen die Akten eine eindeutige Sprache: Die Lebensgefährtin des Antragstellers äußerte spontan, dass er „beim Fahren falsch abgebogen bzw. den Graben übersehen“ habe. Ein Rettungssanitäter bestätigte diese Aussage. Die Lebensgefährtin relativierte ihre Aussage später, was aufgrund ihrer Alkoholisierung jedoch in Frage gestellt werden konnte. Diesen spontanen Äußerungen wurde trotzdem erhebliches Gewicht beigemessen.

Darüber hinaus wies der BayVGH darauf hin, dass das Verhalten des Antragstellers im Strafverfahren ebenfalls darauf hinwies, dass er das Pedelec gefahren hatte.

Auch ohne strafrechtliche Verurteilung Entzug möglich

Das Urteil des BayVGH stellt fest, dass das Führen eines Fahrrads oder Pedelecs unter Alkoholeinfluss als Verletzung der Straßenverkehrsregeln betrachtet werden kann, auch ohne eine strafrechtliche Verurteilung. Es unterstreicht die Wichtigkeit einer umfassenden Dokumentation der Umstände und zeigt, dass die Fahrerlaubnisbehörden weitreichende Befugnisse bei der Beurteilung von Eignungszweifeln aufgrund von Alkoholproblemen haben.

In diesem konkreten Fall hat die fehlende Dokumentation und das Verhalten des Antragstellers im Strafverfahren dazu geführt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt wurde. Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, die spezifischen Umstände eines Falls sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Es zeigt auch, dass die Rechtsprechung im Verkehrsrecht komplex und von vielen Faktoren abhängig sein kann. Daher ist es ratsam, im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Az.: BayVGH, Beschl. v. 07.09.2023 – 11 CS 23.1298

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Anwalt für Strafrecht

Das OLG Dresden musste sich am 25.05.2023 mit einer Bußgeldsache wegen eines Rotlichtverstoßes befassen. Insbesondere wurde die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Weißwasser hinsichtlich der Messung des Rotlichtverstoßes mittels einer Stoppuhr eines privaten Mobiltelefons überprüft.

Zuvor war der Angeklagte vom Amtsgericht Tiergarten wegen einer vorsätzlichen Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage gem. § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG zu einer Geldbuße von 200,- € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Doch die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, in welcher er mithilfe seines Verteidigers die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte, hatte vorläufig Erfolg.

Verwertbarkeit der Messung

Das OLG Dresden setzte sich mit der Frage auseinander, ob und inwiefern eine Messung mit der Stoppuhr eines privaten Mobiltelefons als Beweis verwertbar ist. Es führte dazu aus, dass die Rotlichtmessung nicht allein schon deshalb unverwertbar sei, weil die verwendete Stoppuhr des privaten Mobiltelefons – offensichtlich – nicht geeicht war. Die Eichpflicht garantiere eine besondere qualitative Sicherheit der Messung. Bedenken an der Qualität der Messung mittels ungeeichter Stoppuhren werden jedoch dadurch ausgeräumt, dass bestimmte Sicherheitsabschläge die möglichen Messungenauigkeiten und andere Fehlerquellen aufwiegen. So werden Geschwindigkeitsmessungen mit einem ungeeichten Tachometer von der Rechtsprechung regelmäßig als beweisverwertbar angesehen, solange Fehler ausgleichende Sicherheitsabschläge vorgenommen werden.

Lückenhafte Urteilsbegründung

Als lückenhaft wertete das OLG Dresden dagegen die Urteilsbegründung des AG Weißwasser. Der Tatrichter muss in Fällen ungeeichter Stoppuhren nämlich darlegen, welche geräteeigenen Fehler und welche externen Fehlerquellen er berücksichtigt hat. Regelmäßig ist ein Sicherheitsabschlag von über den üblichen 0,3 Sekunden Toleranzabzug anzunehmen, um etwaige Gangunsicherheiten auszugleichen.

Nicht nur hatte das AG Weißwasser den bei Messungen mit geeichten Geräten erforderlichen Toleranzabzug von 0,3 Sekunden nicht vorgenommen. Erschwerend hatte es die Berücksichtigung des hinzuzuziehenden Sicherheitsabschlag bei ungeeichten Messgeräten unterlassen. Angaben zum Gerätetyp wurde nicht gemacht. Dass der messende Polizeibeamte die Lichtzeichenanlage nicht selbst sehen konnte, die Zeit auf Handzeichen seines Kollegen stoppte und dadurch eine zweifache Zeitverzögerung erzeugt wurde, wurde in der Urteilsbegründung überhaupt nicht berücksichtigt. Hierfür hätte ein weiterer Zeitabschlag zumindest erörtert werden müssen. Es liegen keine überprüfbaren Feststellungen hinsichtlich der nach Beendigung der Messung vom Angeklagten zurückgelegten Wegstrecke, sodass eine Rotlichtdauer über eine Sekunde selbst mit der Zeitverzögerung nicht bewiesen werden kann.

Selbst wenn an die schriftliche Urteilsbegründung im Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen die Gründe immerhin so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hat. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Weißwasser konnte mangels Ausführungen zu den Tatsachen keiner Überprüfung durch das OLG unterzogen werden. Eine tragfähige Grundlage der Beweiswürdigung fehlte hinsichtlich der festgestellten Rotlichtdauer von 1,39 Sekunden.

Aufgrund der fehlenden Darlegungen und Abwägungen zu Messungenauigkeiten und Sicherheitsabschlägen konnte das OLG Dresden ein auf einer fehlerhaften Berechnung beruhendes Urteil nicht ausschließen und hob das Urteil insgesamt auf. Die Sache wurde durch Beschluss vom 25.05.2023 zur erneuten Verhandlung an das AG Weißwasser zurückverwiesen.

Das OLG Dresden betonte in seiner Entscheidung die Wichtigkeit der Begründung des schriftlichen Urteil auch in Bußgeldverfahren. Bei ungeeichten Messgeräten kommt es dann nämlich auf eine rechtsfehlerfreie Darlegung der beeinflussenden Faktoren beim Messverfahren und der anschließenden Erörterung möglicher Sicherheitsabschläge an. Sonst bleibt eine Überprüfung des Urteils durch ein Rechtsbeschwerdegericht erfolglos.

AZ: OLG Dresden, Beschl. v. 25.05.2023 – ORbs 21 SsBs 54/23

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Im BayObLG-Beschluss vom 15. August 2023 (Aktenzeichen: 203 StRR 317/23) hat sich das Oberlandesgericht mit einem komplexen Fall im Verkehrsrecht auseinandergesetzt. Hierbei stand die sogenannte Nachtrunkproblematik im Mittelpunkt. Der Angeklagte war zuvor wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB verurteilt worden. Doch die Revision gegen dieses Urteil führte zu einer interessanten und wegweisenden Entscheidung.

Das Nachtrunkverhalten

Im Urteil des BayObLG ging es um die Glaubhaftigkeit der Nachtrunkbehauptung. Die Vorinstanzen, das Amtsgericht und das Landgericht, hatten den Angeklagten wegen einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille infolge vorangegangenen Alkoholkonsums verurteilt. Doch die Revision argumentierte erfolgreich, dass diese Annahme nicht mit den festgestellten Tatsachen im Urteil übereinstimmte und dieses demnach fehlerhaft sei.

Die Schwierigkeit bei der Berechnung lag in den Angaben zur Tatzeit und den Blutentnahmen. Das Landgericht nahm an, dass der Angeklagte nach seiner Fahrt „möglicherweise noch zwei Flaschen Bier“ getrunken hatte. Doch es gab keine detaillierten Informationen über die Alkoholmenge, den Trinkbeginn, das Trinkende, den Beginn und das Ende des Nachtrunks, das Körpergewicht des Angeklagten und seine Konstitution. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Nachtrunk zu einer Erhöhung der Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille geführt haben könnte.

Gericht hat die Tatsachen nicht richtig bewertet

Die Berechnungen des Landgerichts führten zu einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille. Doch diese Annahme wies erhebliche Mängel auf. Die Feststellung des Blutalkoholgehalts und die zur Berechnung herangezogenen Werte waren nicht ausreichend und korrekt. Zudem berücksichtigte das Gericht nicht ausreichend die Resorptionszeit und den individuellen Alkoholabbau des Angeklagten.

Das BayObLG stellte klar, dass die zur Tatzeit geringstmögliche Blutalkoholkonzentration zu berechnen ist, wenn die Fahrtüchtigkeit ermittelt wird. Die Rückrechnung ist nur für die Zeit der Abbauphase möglich, die nach der vollständigen Resorption beginnt. Im Regelfall sollten die ersten zwei Stunden nach dem Trinkende bei der Berechnung ausgespart werden. Bei Abweichungen bedarf es der Anhörung eines Sachverständigen. Nach der Berechnung muss die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration klar dargelegt werden, inklusive aller relevanten Parameter.

Das Urteil betont auch die Wichtigkeit der Glaubhaftigkeit der Nachtrunkbehauptung. Wenn der Angeklagte behauptet, nach der Tatzeit noch Alkohol getrunken zu haben, muss diese Behauptung gründlich geprüft werden. Ist die Nachtrunkbehauptung glaubhaft, müssen die maximal nach der Tat konsumierten Alkoholmengen berechnet werden. Hierbei ist immer im Sinne des Angeklagten zu handeln, was niedrige Werte für Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor bedeutet.

Das BayObLG-Urteil vom 15. August 2023 wirft Licht auf die komplexen Fragen im Zusammenhang mit dem Alkoholabbau und der Fahrtüchtigkeit. Es betont die Bedeutung der Glaubhaftigkeit der Nachtrunkbehauptung und die genaue Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration. Dieses Urteil wird sicherlich eine wichtige Referenz in ähnlichen Fällen sein und zeigt, wie gründlich und korrekt die Behörden solche Fälle untersuchen müssen.

Az.: BayObLG, Beschl. v. 15.08.2023 – 203 StRR 317/23

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Dieser Artikel widmet sich einer richtungsweisenden gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2023 – Aktenzeichen: 14 K 7479/22. Im Mittelpunkt dieser Entscheidung steht die Frage, ob das Abschleppen eines „Verbrenner-Fahrzeugs“ von einem „E-Auto-Ladeplatz“ gesetzlich erlaubt ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid geklagt, der aufgrund einer Abschleppmaßnahme nach einer sogenannten „Versetzung“ seines Kraftrads ausgestellt wurde. Der Vorfall ereignete sich im August 2022, als das Motorrad des Klägers auf einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt war. Dieser Parkplatz war mit einer Ladesäule sowie diversen Verkehrsschildern ausgestattet, darunter das Zeichen 314 (Parken), das Symbol für elektrisch betriebene Fahrzeuge und das Zusatzzeichen „Parkscheibe 4 Stunden“.

Die Verwaltungsbehörde beauftragte daraufhin ein Abschleppfahrzeug, welches das Kraftrad des Klägers auf den angrenzenden Bürgersteig versetzte. Die Behörde verlangte vom Kläger eine Verwaltungsgebühr von 84,00 EUR und die Abschleppkosten von 75,01 EUR, insgesamt 159,01 EUR. Die gerichtliche Klage des Klägers gegen diese Gebührenbescheide blieb jedoch erfolglos.

Die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Abschleppmaßnahme in diesem Fall rechtmäßig war. Die Entscheidung basiert auf verschiedenen rechtlichen Aspekten. Es ist zunächst irrelevant, ob diese Maßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW im Rahmen der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist. In beiden Szenarien wurde die Abschleppmaßnahme als rechtmäßig bewertet.

Die entscheidende Frage in diesem Fall war, ob der Verstoß des Klägers gegen die Parkregelung in diesem Bereich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Rechts und der Ordnung darstellte. Der Kläger hatte gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verstoßen, indem er sein Kraftrad auf einem Ladeplatz abstellte, der gemäß den Verkehrsschildern exklusiv für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs vorgesehen war.

Verhältnismäßigkeit der Versetzung

Laut dem Gericht wurde der Parkplatz durch das Verkehrsschild 314 (Parken) in Kombination mit den Zusatzschildern zu einem Parkplatz für PKWs bestimmt. Aufgrund dieser Beschilderung wurde das Fahrzeug des Klägers als im absoluten Halteverbot stehend betrachtet. Die Abschleppmaßnahme war also als notwendige Maßnahme zur Wiederherstellung der Ordnung gerechtfertigt.

Die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über die Maßnahme, um die Gefahr durch Sicherstellung der Sache zu beseitigen, wurde als ordnungsgemäß angesehen. Die Versetzung des Kraftrads war geeignet und erforderlich, um den Verstoß gegen die Parkregelung zu beheben. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Sogar das Verbringen des Kraftrads auf das Betriebsgelände eines Abschleppunternehmens wäre rechtens gewesen. Die Abschleppmaßnahme wurde als angemessen betrachtet, um die von der Verkehrsschilderung vorgesehene Verwendung des Parkplatzes zu gewährleisten. Es wurde festgestellt, dass die vom Kläger erlittenen Unannehmlichkeiten und Kosten im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen, den Parkraum für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs freizuhalten.

Schließlich wurde das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Das Gericht betonte, dass ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, das in einem Bereich für Elektrofahrzeuge abgestellt wird, eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer haben kann. Diese Bewertung beruht auf der gesetzlichen Betonung der Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen und des bevorzugten Parkens auf öffentlichen Straßen und Wegen gemäß dem Elektromobilitätsgesetz.

Fazit der Entscheidung

Zusammenfassend ergab die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, dass das Abschleppen eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor, das widerrechtlich auf einem für Elektrofahrzeuge vorgesehenen Ladeplatz abgestellt wurde, gesetzlich gerechtfertigt ist. Dies dient nicht nur dazu, Verkehrsregelverstöße zu beheben, sondern auch dazu, die speziellen Anforderungen für Elektrofahrzeuge zu wahren und die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.

Az.: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2023 – 14 K 7479/22

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Die Welt des Verkehrsrechts ist vielfältig und hält immer wieder Überraschungen bereit. Ein besonders interessanter Fall wurde vor Kurzem vor dem Kammergericht Berlin verhandelt. Dabei ging es nicht nur um eine Geschwindigkeitsübertretung, sondern auch um die Frage, ob dichtes Auffahren eine solche Überschreitung rechtfertigen oder entschuldigen kann. Das Urteil des Kammergerichts vom 2. August 2023 – 3 ORbs 158/23 – 122 Ss 71/23 gibt Einblick in die rechtlichen Besonderheiten und wirft wichtige Fragen auf.

Der Fall begann mit einem Bußgeldbescheid der Polizei Berlin. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung um 38 km/h überschritten zu haben, was eine Geldbuße von 260 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge hatte. Doch das Amtsgericht Tiergarten kam zu einer anderen Einschätzung. Es sah eine Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 25 km/h als erwiesen an und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 100 Euro, ohne ein Fahrverbot zu verhängen.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts war jedoch unzureichend und widersprüchlich. Es fehlten klare Angaben zur Geschwindigkeitsmessung und dem verwendeten Messverfahren. Insbesondere blieb unklar, wie das Amtsgericht zu dem festgestellten Wert von 25 km/h kam, wenn es in der Beweiswürdigung davon sprach, der Betroffene habe von einer Geschwindigkeit von 75 km/h noch „weiter beschleunigt.“ Dieser Widerspruch warf erhebliche Zweifel an der Beweisführung auf.

Dichtes Auffahren führt nicht zur Rechtfertigung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

Das Kammergericht Berlin sah dies genauso und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Es betonte, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h keineswegs durch das dichte Auffahren des Polizeifahrzeugs gerechtfertigt oder entschuldigt werden kann. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um diesen Wert stellt in der Regel Vorsatz dar, es sei denn, es gibt besondere Umstände, die eine abweichende Wertung rechtfertigen.

Besonders bemerkenswert war die informatorische Mitteilung des Kammergerichts, dass offenbar ein standardisiertes Messverfahren angewendet wurde, welches eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ergab. Dies wirft die Frage auf, ob solch eine Überschreitung nicht grundsätzlich als Vorsatz zu werten ist, unabhängig von den Umständen.

Insgesamt verdeutlicht dieser Fall die Bedeutung einer präzisen Beweisführung und einer klaren Darstellung der Umstände in Bußgeldverfahren. Er zeigt auch, dass dichtes Auffahren keine Entschuldigung für Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt und die rechtlichen Konsequenzen solcher Verstöße in jedem Fall sorgfältig geprüft werden müssen. Dieses Urteil erinnert uns daran, dass das Verkehrsrecht komplex sein kann und dass eine genaue Analyse der Fakten und Beweise unerlässlich ist, um faire Urteile zu gewährleisten.

Az.: KG, Beschl. v. 02.08.2023 – 3 ORbs 158/23 – 122 Ss 71/23

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Das Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 17. April 2023 (Aktenzeichen: 11 BV 22.1234) eine bedeutende Entscheidung getroffen, die sich mit der Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ging es um einen Kläger, dem aufgrund wiederholter Trunkenheitsfahrten das Führen dieser Fahrzeuge untersagt wurde. Doch der BayVGH urteilte, dass die Rechtsgrundlage für solche Untersagungen nicht ausreichend bestimmt sei und daher die behördliche Maßnahme nicht aufrechterhalten werden könne.

Die Hintergrundgeschichte

Der Kläger in diesem Fall hatte bereits in der Vergangenheit Probleme mit alkoholbedingten Verkehrsverstößen. Nachdem ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (altes Führerscheinrecht) aufgrund einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden war, beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Doch das zuständige Landratsamt lehnte ab, da er ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegte. Später wurde der Kläger erneut alkoholisiert auf einem Mofa erwischt, was zu einem weiteren Strafbefehl führte und die Behörde dazu veranlasste, eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge in Erwägung zu ziehen.

Tatbestand und Streitpunkte

Der Streitpunkt in diesem Fall drehte sich vor allem um die rechtliche Grundlage für die Untersagung. Die Fahrerlaubnisbehörde stützte sich auf § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und argumentierte, dass wiederholte Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen belegen würden. Der Kläger hingegen bestritt diese Rechtsgrundlage und führte an, dass das Strafgericht lediglich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt habe und somit die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) nicht vorgelegen hätten. Weiterhin argumentierte er, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig sei und dass die Fahrerlaubnisbehörde an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden sei.

Entscheidung des BayVGH

Der BayVGH kam zu dem Schluss, dass § 3 FeV als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht ausreichend bestimmt sei. Dies bedeute, dass die behördliche Maßnahme nicht aufrechterhalten werden könne. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, da sie nicht das erforderliche psychologische Element beinhalte und im Rahmen von § 13 FeV kein Ermessen bestehe. Schließlich betonte das Gericht, dass die Untersagung verhältnismäßig sein müsse, und stellte fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht ausreichend geprüft hatte, ob weniger einschneidende Maßnahmen als das vollständige Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zur Verfügung standen.

Das Urteil des BayVGH hat wichtige Auswirkungen auf die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Es verdeutlicht, dass die Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen hinreichend bestimmt sein muss und dass die Verhältnismäßigkeit sorgfältig geprüft werden muss.

Az.: BayVGH, Urt. v. 17.04.23 – 11 BV 22.1234

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In einem aktuellen Urteil vom 13. September 2023, Aktenzeichen 14 U 19/23, hat das Oberlandesgericht Celle über die Angemessenheit von Mietwagenkosten und die Schadensminderungspflicht im Rahmen einer Unfallschadenregulierung entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen Unfall erlitten und machte Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.939,17 € geltend. Der Beklagte weigerte sich, diese Kosten zu erstatten, und argumentierte, dass sie unverhältnismäßig seien.

Das Gericht verwies auf den Grundsatz der Schadensminderungspflicht, der besagt, dass ein verständiger Geschädigter dazu verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Dies schließt ein, dass die Kosten für die Schadensbehebung in einem angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen müssen.

Unverhältnismäßige Mietwagenkosten

Das Gericht stellte fest, dass die Mietwagenkosten unverhältnismäßig hoch waren und den Grundsatz einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung sprengten. Dies bedeutet, dass die Klägerin andere, kostengünstigere Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um den Schaden zu beheben. Gemäß der Schadensminderungspflicht hätte die Klägerin, nachdem sie die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit der Mietwagenkosten erkannt hatte, entweder eine Notreparatur ihres beschädigten Fahrzeugs vornehmen lassen oder einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anschaffen sollen.

Das Gericht betonte auch, dass für die Hemmung der Verjährung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG weder eine konkrete Bezifferung des Schadens noch eine lückenlose Aufzählung der einzelnen erlittenen Schäden erforderlich ist. Die Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer genügt, um die Verjährung zu hemmen.

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle verdeutlicht die Bedeutung der Schadensminderungspflicht und zeigt, dass unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit Mietwagenkosten nicht erstattet werden müssen. Geschädigte sollten sich bewusst sein, dass sie die Pflicht haben, wirtschaftlich vernünftige Maßnahmen zur Schadensbehebung zu ergreifen. Die Entscheidung des Gerichts könnte auch Auswirkungen auf zukünftige Schadensregulierungen in ähnlichen Fällen haben. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie andere Gerichte in ähnlichen Fällen entscheiden werden.

Az.: OLG Celle, Urt. v. 13.09.2023 – 14 U 19/23

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In einem aktuellen Beschluss vom 7. September 2023 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle) über die Frage der Fluchtgefahr im Zusammenhang mit einem Fall des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entschieden. Dabei wurde ein wichtiger Grundsatz im deutschen Strafrecht erneut verdeutlicht: Die Fluchtgefahr ist kein pauschaler Begriff, sondern erfordert eine genaue Prüfung aller Umstände im Einzelfall.

Die Bedeutung der Fluchtgefahr im Strafrecht liegt darin, dass sie einer der Haftgründe ist, die zur Anordnung von Untersuchungshaft führen können. Fluchtgefahr wird angenommen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird, zumindest für eine gewisse Zeit.

Der vorliegende Fall begann mit der vorläufigen Festnahme des Angeschuldigten am 14. August 2023, der daraufhin in Untersuchungshaft genommen wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeschuldigten und zwei weiteren Mitanschuldigten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Es wurde ihm vorgeworfen, im April 2020 an vier Tagen Betäubungsmittelhandel betrieben zu haben, wobei er eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln übergeben haben soll. Diese Taten sollen sich innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet haben, und der Angeschuldigte wurde mit einem hohen Verkaufserlös in Verbindung gebracht.

Die Voraussetzungen der Fluchtgefahr

Das Landgericht Stade erließ daraufhin am 2. August 2023 einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Die Kammer des Landgerichts ging davon aus, dass aufgrund der Schwere der Taten und der zu erwartenden Strafe die Fluchtgefahr gegeben sei. Der Angeschuldigte legte gegen diesen Haftbefehl Beschwerde ein, und das OLG Celle prüfte den Fall erneut. In seiner Entscheidung betonte das OLG Celle, dass die Straferwartung allein nicht ausreicht, um Fluchtgefahr zu begründen. Vielmehr müssen alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehören die persönliche Situation des Beschuldigten, seine familiären Bindungen, sein Vorleben, sein Verhalten im Ermittlungsverfahren und andere individuelle Faktoren.

Fokus auf konkrete Umstände des Verdächtigen

Im vorliegenden Fall stellte das OLG Celle fest, dass der Beschuldigte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und dass die angeklagten Taten bereits einige Zeit zurücklagen. Die Untersuchungsergebnisse deuteten darauf hin, dass der Beschuldigte sich nach den Taten aus dem Betäubungsmittelhandel zurückgezogen hatte. Zudem verfügte er über stabile familiäre Bindungen und eine selbständige berufliche Tätigkeit.

Insgesamt wog das Gericht die Umstände ab und kam zu dem Schluss, dass die Fluchtgefahr nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Daher wurde der Haftbefehl aufgehoben, und der Angeschuldigte wurde aus der Untersuchungshaft entlassen.

Diese Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht die Bedeutung einer individuellen Prüfung der Fluchtgefahr in jedem Strafverfahren. Es reicht nicht aus, nur auf die Schwere der Tat und die zu erwartende Strafe zu schauen. Vielmehr müssen alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden, um eine gerechte und rechtsstaatliche Entscheidung zu treffen. In diesem Fall führte diese genaue Prüfung dazu, dass der Haftbefehl aufgehoben wurde, und der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gesetzt wurde.

Az.: OLG Celle, Beschl. v. 07.09.2023 – 1 Ws 248/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

In diesem Text betrachten wir eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 17. November 2022, die sich mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung und der Bedeutung eines Zusatzschilds („Straßenschäden“) ohne Entfernungsangabe befasst.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg wirft Licht auf die rechtlichen Besonderheiten eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und die entscheidende Frage des Vorsatzes in Verbindung mit einem Zusatzschild.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Cottbus den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 35 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt. Die Straße, auf der die Überschreitung stattfand, war durch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „unebene Fahrbahn“ gekennzeichnet, ohne jedoch eine Entfernungsangabe zu machen.

Die entscheidende Frage des Vorsatzes

Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob dem Betroffenen Vorsatz hinsichtlich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden konnte. Das Amtsgericht hatte argumentiert, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt habe, da er bewusst von 100 km/h auf 135 km/h beschleunigte, in der irrigen Annahme, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr galt. Das Amtsgericht sah keinen Raum für einen Verbotsirrtum.

Das Oberlandesgericht Brandenburg sah dies anders. Es betonte, dass der Betroffene sich nicht über die geltende Geschwindigkeitsregelung an sich geirrt hatte. Sein Irrtum bezog sich auf äußere Umstände, nämlich die Fortdauer der Fahrbahngefahr, die er falsch eingeschätzt hatte. In solchen Fällen entfällt der Vorsatz, und das Verhalten wird als fahrlässig bewertet. Das Zusatzschild mit der Aufschrift „unebene Fahrbahn“ ohne Entfernungsangabe führte nicht zwangsläufig dazu, dass der Betroffene von der Geschwindigkeitsbeschränkung absichtlich abwich. Dieser Irrtum betraf die örtlichen Gegebenheiten, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.

Vorsatzfragen im Straßenverkehrsrecht

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg verdeutlicht, dass die Frage des Vorsatzes bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Zusatzschildern sorgfältig geprüft werden muss. Ein Irrtum über äußere Umstände kann den Vorsatz entfallen lassen und zu einer Bewertung als fahrlässiges Verhalten führen. Sollten Sie sich in solch einer Situation wiederfinden, ist es ratsam, den Rat eines Verkehrsrechtsexperten einzuholen, um fälschliche Bußgeldbescheide auszumerzen.

Az.: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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