Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 StR 446/24 hatte der Bundesgerichtshof über die Revisionen zweier Angeklagter zu entscheiden, die vom Landgericht Berlin wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden waren. Den Schwerpunkt der Entscheidung bildete die Einordnung der Täterinnen als Mittäter und die Abgrenzung zur Beihilfe. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Angeklagten hatten gemeinsam einen Ladendiebstahl in einem Supermarkt begangen. Nach der Tatausführung begaben sie sich zu einem Fahrzeug auf dem Parkplatz, um zu fliehen. Eine Zeugin, die den Diebstahl beobachtet hatte, stellte sich dem Fahrzeug in den Weg, um die Weiterfahrt zu verhindern. Eine der Angeklagten, die das Fahrzeug steuerte, fuhr in Richtung der Zeugin und erfasste sie mit dem Auto, wodurch sie verletzt wurde. Die zweite Angeklagte saß auf dem Beifahrersitz und hatte ihre Komplizin zuvor dazu gedrängt, trotz der Blockade loszufahren. Beide Täterinnen konnten schließlich fliehen, wurden aber später identifiziert und angeklagt.

Das Landgericht Berlin verurteilte beide Angeklagten als Mittäterinnen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, woraufhin beide Verurteilten Revision gegen dieses Urteil einlegten. Die Verteidigung rügte insbesondere die rechtliche Einordnung der Mitfahrerin als Mittäterin, obwohl sie nicht selbst das Fahrzeug geführt hatte. § 25 Abs. 2 StGB sei fehlerhaft angewendet worden Nach Ansicht der Verteidigung fehle es bei der Beifahrerin an einem hinreichenden objektiven Tatbeitrag sowie an Tatherrschaft.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 verwarf der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der Senat bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass auch die Angeklagte, die nicht selbst das Fahrzeug geführt hatte, als Mittäterin anzusehen sei. Die Entscheidung stützte er dabei auf die Feststellung, dass beide Angeklagte ein gemeinsames Fluchtinteresse verfolgten und gemeinschaftlich handelten. Insbesondere habe die Mitfahrerin die Fahrerin aktiv zum Anfahren aufgefordert und damit einen wesentlichen Beitrag zum Geschehen geleistet. Der BGH stellte klar, dass Mittäterschaft nicht zwingend voraussetzt, dass ein Beteiligter eine Ausführungshandlung im technischen Sinn selbst vornimmt. Ausreichend sei ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tatbegehung, welches sich auch in einem psychischen Beitrag oder der Förderung des Tatentschlusses äußern könne.

Nach Ansicht des Gerichts leistete die Mitfahrerin durch das ausdrückliche Drängen zum Losfahren trotz der erkennbaren Gefahr für die Zeugin einen eigenständigen und erheblichen Tatbeitrag. Das gemeinsame Fluchtinteresse, die vorangegangene Tatausführung als Team sowie das aktive Einwirken auf den konkreten Tatablauf begründeten nach Auffassung des Senats eine Mittäterschaft. Die Beifahrerin habe nicht nur passiv teilgenommen, sondern durch ihr Verhalten maßgeblich Einfluss auf das Geschehen genommen und somit Tatherrschaft ausgeübt.

Mit der Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof erneut klar, dass Mittäterschaft nicht auf körperliche Tatbeiträge beschränkt ist. Auch psychische Beiträge, die den Ablauf einer Tat wesentlich beeinflussen, können eine Täterschaft begründen, wenn sie Ausdruck eines gemeinsamen Tatplans sind und auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtet sind. Der Fluchtvorgang nach einem Diebstahl kann unter bestimmten Umständen selbst eine neue Straftat darstellen, insbesondere wenn er mit Gewalt gegen Personen verbunden ist, wie im vorliegenden Fall durch das gezielte Anfahren einer Person mit dem Fahrzeug. Der Beschluss hat zur Folge, dass die Verurteilung beider Angeklagter rechtskräftig ist. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen und die Kosten ihres Rechtsmittels sind von den Verurteilten zu tragen.

AZ: BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – 4 StR  446/24

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Am 24. März 2025 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren , dass ein Antragsteller die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erzwingen kann, wenn diese Zustimmung lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis darstellt. Die Entscheidung fiel im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fahrerlaubnisbehörde, die sich geweigert hatte, eine solche Zustimmung zu erteilen.

Sachverhalt

Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt (1,66 Promille Blutalkoholkonzentration) mit einem E-Scooter im Jahr 2022 verurteilt worden war. Obwohl ihm nicht sofort die Fahrerlaubnis entzogen worden war, veranlasste die zuständige Behörde im Anschluss ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Fahreignung des Antragstellers derzeit nicht gegeben sei, empfahl aber die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV. Die Behörde vertrat jedoch die Auffassung, dass eine solche Kursmaßnahme nur dann möglich sei, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Um die Voraussetzung zu schaffen, verzichtete der Antragsteller später freiwillig auf seine Fahrerlaubnis und beantragte deren Neuerteilung unter Vorlage des ursprünglichen Gutachtens und der Empfehlung zur Teilnahme an dem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung. Die Behörde verweigerte daraufhin ihre Zustimmung zur Kursteilnahme und forderte stattdessen ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten.

Einstweilige Anordnung wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen

Der Antragsteller versuchte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zustimmung zur Kursteilnahme durchzusetzen, um ein erneutes Gutachten zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies seinen Antrag zurück, ebenso wie nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere mit § 44a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach behördliche Verfahrenshandlungen, die der Vorbereitung einer späteren Sachentscheidung dienen, nicht isoliert angreifbar sind. Die Zustimmung zur Kursteilnahme nach § 70 FeV sei keine abschließende Sachentscheidung, sondern lediglich ein vorbereitender Schritt im Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Es sei daher unzulässig, hierüber im Eilverfahren eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen, da dies das sogenannte Vorwegnahmeverbot verletze. Dieses besagt, dass eine einstweilige Anordnung nicht bereits die Entscheidung der Hauptsache ersetzen dürfe – es sei denn, es lägen besonders gewichtige Gründe vor, etwa unzumutbare Nachteile, die später nicht wiedergutgemacht werden könnten. Solche Gründe sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht.

Voraussetzungen für Kursteilnahme können erneut geprüft werden

Besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die frühere Empfehlung zur Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV, auch wenn sie inhaltlich plausibel erschien und sogar von der Gutachtensstelle erneut bestätigt wurde, nicht dazu führt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kursmaßnahme automatisch als erfüllt gelten. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die formellen Bedingungen eingehalten sind, also insbesondere, dass eine gültige Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt und diese sich nicht auf ein veraltetes Gutachten stützen muss. Die Behörde habe im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens korrekt gehandelt, als sie angesichts der zeitlichen Distanz und des geänderten Verfahrensstands ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten verlangte. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit an der formalen Voraussetzung des fehlenden Führerscheinbesitzes zum Zeitpunkt der ursprünglichen Begutachtung festhielt.

Fazit

Die Entscheidung des BayVGH verdeutlicht damit die enge rechtliche Verbindung zwischen materiellen Eignungskriterien und formalen Anforderungen im Fahrerlaubnisrecht. Das Gericht stellt klar, dass Zwischenschritte wie die Zustimmung zur Teilnahme an einem Kurs nicht eigenständig rechtlich durchsetzbar sind, solange sie lediglich der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung – hier der Neuerteilung der Fahrerlaubnis – dienen. Gleichzeitig macht sie deutlich, dass Betroffene im Fahrerlaubnisverfahren den regulären Verfahrensweg über die Hauptsache beschreiten müssen, wenn sie sich gegen eine Verfahrensweise der Behörde wenden wollen. Ein Vorgehen über den einstweiligen Rechtsschutz bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt und kann die Verfahrensstruktur nicht aushebeln. Insgesamt stärkt der Beschluss die Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung und unterstreicht die Bedeutung eines einheitlichen verwaltungsprozessualen Vorgehens.

 

AZ: BayVGH, Beschluss vom 24.03.2025 – 11 CE 25.212

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Ein weiteres Oberlandesgericht hat sich im April 2021 mit dem Begriff der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ im Sinne des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandergesetzt. Die Richter aus Celle ließen verlauten, dass der Gesetzestext so zu verstehen sei, dass die „höchstmögliche Geschwindigkeit“ in dieser Form des Alleinrennens in der konkreten Verkehrssituation erreicht wurde. Es gehe dabei nicht um die technische Maximalgeschwindigkeit des fahrenden Autos.

Das Thema kam erneut auf, da sich der Angeklagte im Januar 2021 aufgrund eines Verstoßes gegen § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor dem Amtsgericht Zeven verantworten musste. Die Tatrichterin wertete die Flucht vor dem verfolgenden Polizeiwagen als eine Art „Alleinrennen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Da der Beschuldigte seinen Kleinwagen auf ca. 150 km/h beschleunigte stelle dies ein Indiz dar, dass er die Motorkraft seines Fahrzeuges technisch völlig ausreizen wollte und somit den Straftatbestand des sogenannten Autorennens erfülle.

Der Angeklagte argumentierte, dass es ihm nicht um die technische Ausreizung seines Kraftfahrzeuges ging, sondern lediglich um die damit verbundene Flucht vor der Polizei und der Entziehung der drohenden Sanktion. Die Richter aus Celle legten dessen Argumentation aus und bestätigten, dass man den Straftatbestand nicht an der technischen Höchstgeschwindigkeit festlegen darf. Es komme vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation bei Erfüllung des Straftatbestandes an. Möchte der Täter sein Fahrzeug nach seinen Fähigkeiten sowie nach den Wetter -, Verkehrs -, Sicht – oder Straßenverhältnissen auf eine in dieser Situation mögliche maximale Geschwindigkeit bringen, so sei dies als „Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit“ zu bejahen.

Die vorliegenden Situation, nämlich die Flucht vor einem Polizeiwagen, schließe diesen Vorsatz jedoch nicht aus. (vgl.: OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787).

Hier bedarf es der Wertung nach einem subjektiven Empfinden des Täters. Würde man die Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden Fall objektiv an der technischen Machbarkeit des konkret gefahrenen Kraftfahrzeuges festlegen, so würde sich eine Straflücke bei hochmotorisierten Fahrzeugen ergeben. Diese haben einen deutlich größeren Geschwindigkeitsspielraum und können schwieriger ausgereizt werden. Dadurch, dass eine Maximalgeschwindigkeit im objektiven Sinne in vielen Verkehrssituationen gar nicht möglich sei und die Fahrer unangemessen begünstigen würde, schlägt eine objektiv-technische Festlegung dieser Schwelle zum § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB fehl.

OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2021 – 3 Ss 25/21

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In einem Beschluss vom 13. September 2023 (Az. 4 StR 132/23) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der strafrechtlichen Bewertung eines schweren Verkehrsunfalls, bei dem zwei Menschen ums Leben gekommen und zwei weitere verletzt worden waren. Der Angeklagte hatte nach erheblichem Alkoholkonsum mit einem hochmotorisierten Pkw beschleunigt, in einer Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und war in den Gegenverkehr geraten. Das Landgericht Neuruppin verurteilte ihn daraufhin unter anderem wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 2 und 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Insbesondere wurde im Schuldspruch die konkrete Gefährdung der sich im Gegenverkehr befindlichen Menschen als vom Vorsatz des Angeklagten umfasst ausgeführt.

Der BGH hob die Verurteilung hinsichtlich des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge auf. Maßgeblich war die Frage, ob der Angeklagte mit dem für den Tatvorwurf erforderlichen Gefährdungsvorsatz gehandelt hatte – also gewusst hatte, dass sein Verhalten konkrete Gefahren für Leib oder Leben anderer Menschen mit sich brachte, und diesen Ausgang auch billigend in Kauf genommen hatte. In der Entscheidung wurde betont, dass für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands nach § 315d Abs. 2 StGB nicht nur die objektive Gefährlichkeit der Fahrweise genügt, sondern auch ein inneres Einverständnis mit der möglichen konkreten Gefährdung erforderlich ist.

Die Urteilsgründe des Landgerichts wiesen in diesem Punkt eine Lücke auf. Die Feststellung, der Angeklagte habe „überwiegend“ nicht vorsätzlich gehandelt, lässt nach Auffassung des BGH nicht erkennen, dass er sich mit dem möglichen Eintritt einer konkreten Gefährdung tatsächlich abgefunden hatte. So wurde vom Landgericht noch angenommen, dass der Angeklagte überzeugt gewesen sei, zur Kurvendurchfahrt in der Lage zu sein, und darauf vertraut habe, dass die Gefährdung etwa entgegenkommender Verkehrsteilnehmer sich nicht realisieren werde. Gleichzeitig wurde die Erfolgsqualifikation, die Gefährdungsvorsatz erfordert, als gegeben angesehen. Als Folge dieser Unstimmigkeit wurde das Urteil teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für die Praxis, da sie die hohen Anforderungen an den Nachweis des bedingten Vorsatzes bei § 315d StGB präzisiert. Sie verdeutlicht, dass auch bei objektiv rücksichtsloser Fahrweise stets eine differenzierte Prüfung des subjektiven Tatbestandes notwendig ist. Insbesondere in Abgrenzung zur (groben) Fahrlässigkeit stellt der BGH abermals klar, dass ein bewusster Regelverstoß allein nicht genügt, um die Qualifikationstatbestände des gefährlichen Kraftfahrzeugrennens zu erfüllen.

AZ: BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – 4 StR 132/23

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Besteht der Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung, greifen Polizeibeamte zum Beweis mitunter gerne auf die Messung mittels nachfahrendem Polizeifahrzeug zurück. Diese ist, zumindest bei wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, zulässig (Beschluss des KG vom 27.10.2013 – 3 Ws (B) 467/14). Jedoch gelten sogenannte Verfolgungsfahrten nicht als standardisierte Messverfahren, so dass das Tatgericht nach überwigender Ansicht der Oberlandesgerichte im Einzelfall die Zulässigkeit der Messung und die Einhaltung der Voraussetzungen für die Verwertbarkeit prüfen muss. Nach Auseinandersetzung mit der Sachlage hat das AG Dortmund am 17.10.2024 eine Betroffene freigesprochen.

Wie wird die Verwertbarkeit einer Messung mittels Verfolgungsfahrt überprüft?

Tatsächlich muss das Tachometer des Polizeifahrzeugs nicht geeicht und nicht justiert sein, damit die Messung als Beweis vor Gericht Bestand hat. Allerdings muss die Messstrecke ausreichend lang und der Abstand des nachfahrenden Fahrzeugs gleichbleibend und möglichst kurz sein. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 100 km/h muss beispielsweise eine Messstrecke von mehr als 500 m dargelegt und im Urteil festgestellt werden (Beschluss des KG vom 22.08.2017 – 3 Ws (B) 232/17). Die Geschwindigkeitsüberschreitung muss, wie bereits erwähnt, wesentlich sein. Wegen der Ungenauigkeit der Messung ist ein Toleranzabzug von 20 % des Ablesewertes vorzunehmen.

Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen sind zudem die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten anzugeben.

Wie kam es nun zu dem Freispruch durch das AG Dortmund?

Der zur Last gelegte Geschwindigkeitsverstoß fußte auf der Messung mit einem nachfahrenden Polizeifahrzeug mit nicht geeichtem Tachometer. Die Messung fand in einem 1,5 km langen Tunnel statt, wobei die Polizeibeamten bereits vor dem Tunneleingang auf die erhöhte Geschwindigkeit der Betroffenen aufmerksam geworden waren. Der Abstand zwischen Polizeifahrzeug und betroffenem Fahrzeug habe laut Aussage eines Zeugen gleichbleibend etwa 200 m betragen und die Betroffene sei etwa 140 km/h mit Schwankungen von jeweils 5 km/h gefahren.

Der Zeugenaussage widersprach jedoch das zwecks Beweisführung angefertigte Messprotokoll. Daraus ergab sich eine gleichbleibende Geschwindigkeit von 140 km/h und eine Abstandsstrecke von 50 m – also nicht 200 m. Der Abstand habe sich zudem während der Messung vergrößert.

Das AG Dortmund hegte aufgrund der Widersprüche Zweifel daran, ob überhaupt eine richtige Messung stattgefunden hatte. Es zog stattdessen eine erweiterte Form der Geschwindigkeitsschätzung in Betracht. Mangels eindeutiger Messdaten konnte das Gericht keine Feststellungen bezüglich des Abstands oder des Messergebnisses treffen. Hätten die Polizeibeamten eine Zeitmessung am Beginn und am Ende des Tunnels durchgeführt, hätte eine Weg-Zeitberechnung die Plausibilität der gemessenen Geschwindigkeit bestätigen oder widerlegen können.

Die Messung durch Nachfahren war wegen der Ungenauigkeiten bei der Messung nicht verwertbar, sodass die Betroffene vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freizusprechen war.

AZ: AG Dortmund, Urt. v. 17.10.2024 – 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24

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Mit der Bewegung der „Letzten Generation“ hat die Anzahl der Klimaproteste in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Straßenblockaden zum Zwecke der Aufmerksamkeitserregung polarisieren und sorgen gleichermaßen für Staus und Diskussionsstoff. Die auf den Straßen sitzenden und teilweise an den Beton geklebten Protestierenden blockieren die Fahrbahnen, sodass die Verkehrsteilnehmer nicht weiterfahren können. Die Strafbarkeit der sogenannten Klimakleber beschäftigte vielerorts auch die Gerichte, insbesondere im Hinblick auf den Nötigungstatbestand aus § 240 StGB. Nach § 240 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Gewalt muss in Form von physischem Zwang vorliegen

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich nun in einem Revisionsverfahren von vier angeklagten Klimaaktivisten mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Teilnahme an Straßenblockaden strafbar sein kann. Es stellte dabei fest, dass lediglich 15 statt 18 tateinheitliche Fälle vorliegen, wenn 3 der 18 an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten Reihe vor der Blockade stehen. Nur die zweite Reihe komme als Geschädigte iSv § 240 StGB in Betracht. Diesbezüglich muss das Tatsachengericht laut BayOLG Feststellungen treffen. Damit folgt das BayOLG der „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH, welche der Nötigung durch Gewalt eine mittelbare Täterschaft zugrunde legt. Die Täter bedienen sich der unmittelbar vor ihnen haltenden Fahrzeuge, um die folgenden Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zu nötigen. Nur dort kann eine physische Zwangswirkung angenommen werden und eine Teilnahme an der Straßenblockade wegen Nötigung strafbar sein.

Sind Proteste zum Schutz des Klimas verwerflich?

Rechtswidrig ist die Nötigungshandlung, wenn die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeit muss festgestellt werden, indem die Umstände des Einzelfalls abgewogen werden, so das BayOLG. In diesem Fall wurde die Verwerflichkeit bejaht und das Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG als mögliche Rechtfertigung für die Blockade zwar erkannt. Jedoch sei die nicht angekündigte einstündige Blockade einer Hauptverkehrsstraße zur Hauptverkehrszeit ein unverhältnismäßiger, sozialethisch verwerflicher Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Auch ziviler Ungehorsam und die sog. „Fernziele“, also politischen Ziele der Protestierenden, reichten dem BayOLG als Rechtfertigung nicht aus, wobei es sich abermals der Rechtsprechung des BGH anschloss.

Kurzum: Auch die Teilnahme an Straßenblockaden kann strafbar sein.

AZ: BayOLG, Beschluss vom 12.11.2024 –203 StRR 250/24

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Der Kläger der Entscheidung hatte ursprünglich nur einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen wollen, nachdem das Amtsgericht Hersbruck diese in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr enzogen hatte. Der Strafbefehl enthielt hierbei lediglich die Feststellung eines Atemalkoholwerts von 0,86 mg/l und eines Blutalkoholwerts von 1,52 Promille.

Als Reaktion auf den Antrag forderte das zuständige Landratsamt Nürnberger Land den Betroffenen auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher trennen könne. Dabei legte es eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ zum Tatzeitpunkt zugrunde. Auf den Einwand des Prozessbevollmächtigten des Betroffenen hin, es sei ja nur ein Blutwert von 1,52 festgestellt, begründete das Landratsamt seine Entscheidung damit, dass zwischen dem Tatzeitpunkt und der Blutentnahme mehr als eineinhalb Stunden lägen, so dass mithilfe einer Rückrechnung ausgehend von dem gemessenen Blutwert von 1,52 ‰ und einem stündlichen Abbau von 0,1 ‰ ein Wert von 1,6 oder mehr zum Tatzeitpunkt errechnet werden könne.

Infolge der Nichtvorlage des Gutachtens lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Neuantrag ab.

Die vom Betroffenen erhobene Klage wurde vom VG Ansbach abgewiesen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun per Beschluss vom 26.08.2024 festgestellt, dass sich aus der Antragsbegründung des Betroffenen keine Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben, und hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Insbesondere seien die Messgenauigkeit des Atemalkohol-Testgeräts und die Verwertbarkeit des festgestellten Atemalkoholwertes von 0,86 mg/l nicht entscheidungserheblich gewesen. Stattdessen genüge zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ alternativ zu einem gemessenen Atemalkoholwert von 0,8 mg/l. Daher begründe der Einwand, es habe sich bei dem Atemalkoholmessgeräts um ein Vortestgerät gehandelt, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Auch der Rückrechnung zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt konnten keine durchgreifenden Einwendungen erhoben werden. Nachdem die Hochrechnung des Blutalkoholwerts in Bezug auf das Maß der Fahrunsicherheit ab zwei Stunden nach Trinkende mit einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ im Strafrecht als gängige Praxis anerkannt sei, müsse dies erst recht für das zur Gefahrenabwehr ausgestaltete Fahrerlaubnisrecht gelten. Dem errechneten Wert von deutlich mehr als 1,6 ‰ stehe auch nicht die Bindungswirkung des Strafbefehl entgegen. Dieser enthielt zwar keinen Blutalkoholwert zum Tatzeitpunkt, eine Abweichung der getroffenen Feststellungen zum NAchteil des Fahrerlaubnisinhabers durch das Landratsamt erkannte der BayVGH jedoch nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fahrerlaubnisbehörde mittels Rückrechnung die Farunsicherheit in Form des errechneten Blutalkoholwertes zum Tatzeitpunkt ihrer MPU-Anordnung selbst dann zugrunde legen darf, wenn der im dazugehörigen Strafverfahren erlassene Strafbefehl keine Feststellungen dazu enthält. Dann steht die Bindungswirkung des Strafbefehls der Entscheidung der Behörde nicht entgegen.

AZ: BayVGH, Beschluss vom 26.08.2024 – 11 ZB 24.856

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Die in Art. 4 I, II GG verankerte Religionsfreiheit stellt eines der wichtigsten und umfassendsten Grundrechte dar. Eine Einschränkung dieses Grundrechts sieht hingegen die Regelung des § 23 IV S. 1 StVO vor, welche die Bedeckung des Gesichts während des Führens eines Kraftfahrzeugs untersagt. Das OVG Rheinland-Pfalz stellte nun in seinem Beschluss vom 13.08.2024 (7 A 10660/23.OVG) die Verfassungsmäßigkeit des § 23 IV S. 1 StVO mit Blick auf die Religionsfreiheit fest:

Die Klägerin ist eine Muslimin, deren religiöse Überzeugung das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) in der Öffentlichkeit gebiete, welcher mit Ausnahme der Augenpartie das gesamte Gesicht verschleiert. In Ihrer Klage begehrte sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verschleierungsverbot gem. § 23 IV S. 1 StVO. Das OVG Rheinland-Pfalz wies die Klage als unbegründet ab.

Der durch das Verhüllungsverbot bewirkte Eingriff in die nach Art. 4 I, II GG geschützte Reli­gionsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnis­mäßig. Die Regelung diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigen­tum, indem sie zum einen dazu beitrage, im Fall automatisiert erfasster Verkehrs­verstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, und zum anderen der Gefahr von Sichtbehinderungen begegne. Die Eingriffsintensität des Verhüllungsverbots sei ent­gegen der Ansicht der Klägerin nicht hoch. Durch das Verbot werde niemand unmittel­bar an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Bei Befolgung der von ihr als ver­bindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften müsse die betroffene Person lediglich auf das Führen eines (geschlossenen) Kraftfahrzeugs verzichten. Auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bestehe kein Anspruch, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbundenen Vorzüge durchweg zu den Bedingungen der individuell als verpflichtend empfundenen Glaubensgebote in Anspruch nehmen zu dürfen. Das Führen eines Kraft­fahrzeugs sei zudem nicht ohne Weiteres zwingend oder alternativlos.

 

Fazit:

Die Entscheidung zeigt auf, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Ahndung von Verkehrsverstößen von großer Bedeutung ist und die Ausübung der Religionsfreiheit bei niederschwelligen Eingriffen eingeschränkt werden kann. Es lohnt sich daher im Einzelfall, anwaltlichen Rat einzuholen und gegen eine Versagung der Ausnahmegenehmigung vorzugehen.

 

AZ.: OVG Rheinland-Pfalz – Beschl. v. 13.08.2024, Az. 7 A 10660/23.OVG

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Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, welches unbehandelt nicht mit einer starken Tagesmüdigkeit einhergeht, kann weder einen Eignungsmangel begründen, noch die Anordnung einer Nachbegutachtung rechtfertigen. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zugunsten des Antragstellers am 29.10.2024 entschieden.

Anordnung der Nachbegutachtung trotz fehlender Tagesmüdigkeit

Das zuständige Landratsamt hatte den Antragsteller zu einer weiteren Nachbegutachtung der Fahreignung aufgefordert, obwohl der Betroffene sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2024 Fahreignungsgutachten beigebracht hatte, die unter anderem den Ausschluss von Tagesmüdigkeit bestätigten und die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als gegeben erachteten. Das Verwaltungsgericht Regensburg bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids mit der Begründung, das Fehlen einer messbaren Tagesmüdigkeit schließe eine Nachbegutachtung nicht aus. Zudem weise das zuletzt eingereichte fachärztliche Gutachten auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hin.

Auflage ohne konkrete Eignungszweifel ist rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof widersprach dieser Argumentation. Die strengen Kontrollvorgaben auf Basis der Fahrerlaubnisverordnung und der Begutachtungsrichtlinien setzten bei Schlafapnoe voraus, dass der Betroffene ohne Behandlung an übermäßiger Tagesmüdigkeit leidet. Der Antragsteller hingegen leidet aktuell auch unbehandelt nicht an einer Tagesmüdigkeit. Es liege also kein Eignungsmangel vor, welcher eine derartige Auflage rechtfertigen könnte. Allein deshalb seien die Auflagen zur Nachbegutachtung rechtswidrig. Zudem hegte der Senat Zweifel daran, ob eine Nachbegutachtung anstelle regelmäßiger ärztlicher Kontrollen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften überhaupt verfügt werden dürfte.

Zum Schluss stellte der BayVGH klar, dass das Landratsamt grundsätzlich dazu berechtigt ist, die Eignung von Fahrerlaubnisinhabern mit Schlafapnoe-Syndrom auch zukünftig zu überprüfen. Jedoch sei dabei der zu erwartende Krankheitsverlauf zu berücksichtigen. Im Falle des Antragstellers fehlen die Erkenntnisse dazu, sodass nur, wenn konkrete Tatsachen zur Entwicklung einer übermäßigen Tagesmüdigkeit bekannt werden, erneut eine Eignungsüberprüfung angeordnet werden darf.

AZ: BayVGH, Beschluss vom 29.10.2024 – 11 CS 24.1155

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Wer als Unternehmer Taxi- und Mietwagenverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung. Im Gelegenheitsverkehr mit Personen wird unterschieden zwischen Taxigenehmigung (konzessioniert) und Mietwagengenehmigung (Uber, Bolt, Flughafentransfer, Krankenfahrten etc.). Genehmigungsbehörden für den Taxi- und Mietwagenverkehr sind die Verkehrsbehörden der Kreis- und Stadtverwaltungen (Straßenverkehrsamt, Zulassungsstelle) am Standort / Wohnort des Antragstellers. Hier sprechen wir zum Beispiel von der sogenannten gewerbsmäßigen Konzession / Mietwagengenehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs.

Gleiches gilt für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung („Personenbeförderungsschein“ – sogenannter P-Schein) für Taxi und Busfahrer. Er ist erforderlich für den Fahrer des Fahrzeugs. Die Beantragung ebenfalls über die zuständige Stadt- und Kreisverwaltung /Führerscheinbehörde am Wohnort.

 

Was gehört zu den Bedingungen für eine solche Genehmigung? Gefordert wird beispielsweise:

 

1.      Persönliche Zuverlässigkeit – Nachweis durch polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungs- und Gewerbezentralregister.

2.      Finanzielle Leistungsfähigkeit / Eigenkapitalnachweis, bestätigt durch Bank oder Steuerberater in Höhe von nicht weniger als 2.250 € für das erste Fahrzeug und nicht weniger als 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug; Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse und Berufsgenossenschaft.

3.      Fachliche Eignung – Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss die fachliche Eignung zur Führung eines Taxi- und Mietwagenverkehrsunternehmens nachweisen.

 

Bei einer Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften wird allerdings oft eine Konzession nach dem Personenbeförderungsrecht nicht erteilt. Insbesondere, wenn es noch eine Eintragung im Bundeszentralregister gibt, wird die Erteilung oder Verlängerung einer Konzession für das Mietwagen- oder Taxengewerbe allein deshalb verweigert. Dies beruht jedoch auf einer veralteten Rechtsprechung, die allein die Eintragung im Bundeszentralregister als ausreichend betrachtete.

Viele Kommunen verweigern Anträge auf Konzessionen für Taxen auch mit dem Hinweis, es gebe bereits genug. Man will die Wirtschaftlichkeit der Taxibetreiber nicht gefährden. Allerdings trifft die Kommunen bei diesen Entscheidungen eine weitrei­chende Prüfungspflicht.

Die Stadt muss eine Prognoseentscheidung treffen und dabei die Verhältnisse vor Ort genau untersuchen. Tut sie das nicht, muss sie die Konzession für Taxen erteilen!

Mit Beschluss vom 7.12.2016 entschied der BayVGH zum Beispiel, dass für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen auch eine vorläufige, einstweilige oder gar rückwirkende Genehmigung bzw. ein Vorbescheid erteilt werden kann.

Die Klägerin betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen und besaß die vorausgesetzte Genehmigungen nach §§ 47, 49 PBefG, welche bis zum 27.9.2013 befristet waren. Am 10.10.2013 beantragte sie beim Landratsamt eine Genehmigung für den Weiterbetrieb ihres Taxi- und Mietwagenunternehmens für weitere fünf Jahre eine Genehmigung und reichte alle dafür erforderlichen Unterlagen ein. Das Landratsamt erteilte am 23.12.2013 die beantragte Genehmigung und befristete diese bis zum 22.12.2018. Gegen diese Genehmigung reichte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie für den Zeitraum vom 28.9 bis 23.12.2013 einen Vorbescheid, hilfsweise eine rückwirkende Genehmigung begehre. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob die Klägerin beim VG Ansbach Klage auf Erteilung dieser. Begründet wurde die Klage damit, dass es nicht nachvollziehbar sei weshalb das Landratsamt die Bescheide trotz Vorliegens aller Unterlagen erst zum 23.12.2013 erlassen habe.

Das VG Ansbach wies im vorliegenden Fall die Klage jedoch ab und führte an, dass Genehmigungen nicht vorläufig zu erteilen seien und auch ein Zwischenbescheid nicht in Frage komme. Dieser komme nur dann in Betracht, wenn die Behörde innerhalb von drei Monaten nicht über einen Antrag entscheidet. Diese Frist war jedoch noch nicht verstrichen. Auch käme eine rückwirkende Genehmigung nicht in Betracht, da es der Klägerin zuzumuten war sich rechtzeitig vor Ablauf ihrer Genehmigung die Verlängerung zu beantragen.

Der BayVGH folgte im Wesentlichen der Begründung des VG Ansbach: Eine vorläufige oder rückwirkende Genehmigung sieht das PBefG nicht vor. Auch hat die Klägerin aus der Dauer des Genehmigungsverfahrens keinen Anspruch auf Rückdatierung oder Vorverlegung der Geltung der Genehmigung. Die Regelung des § 15 I 2 PBefG, welche vorsieht, dass innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden werden muss, wurde eingehalten. Nur ein vollständiger Antrag löst die Frist des § 15 I 2 PBefG aus. Die Klägerin reichte erst am 10.10.2013 den Antrag ein und die Behörde entschied innerhalb dieser drei Monate. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt die Entscheidung missbräuchlich verzögert hat, nicht ersichtlich (Beschluss des BayVGH vom 7.12.2016).

Das Labo Berlin entzog zum Beispiel in den vergangenen 12 Monaten cirka 30 Firmen die Konzessionen für Fahrdienste wie Uber / Bolt, denn nicht alle Mietwagenfirmen in Berlin erfüllen die gesetzlichen Vorschriften.

Das Labo Berlin als zuständige Behörde hat nun 30 Firmen, die für Fahrdienstvermittler wie Uber, Bolt oder Free Now tätig sind, die Zulassung widerrufen. Ein Grund für den Entzug der Genehmigungen war zum Beispiel, dass die Firmen keinen Betriebssitz haben.

Deshalb überprüft die Berliner Behörde derzeit alle Unternehmen auf Vorhandensein beziehungsweise Richtigkeit des Betriebssitzes sowie Richtigkeit der Angaben der Geschäftsleitung. Die Überprüfung en dauern aktuell auch im Jahr 2025 noch an.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht