Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das OLG Brandenburg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei längeren Bußgeldverfahren, bei denen Fahrverbote festgesetzt wurden, das Verfahren bereits so lange gedauert hat, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr zulässig sei.

Das OLG beschloss, dasses bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil besonderer Umstände für die Annahme bedürfe, dass ein Fahrverbot unbedingt notwendig sei.

Im konkreten Einzelfall müsse bei der Abwägung der Umstände berücksichtigt werden, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen sei, insbesondere ob hierfür Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder die Folge von gerichtlichen oder behördlichen Abläufen sind.

Sofern der Betroffene seine Rechtsmittel ausgeschöpft hat und seine in der StPO und OWiG eingeräumten Rechte genutzt hat, kann ihm dies nicht als eine Verfahrensverzögerung entgegengehalten werden, die er zu vertreten hat.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Länge des Verfahrens auf Gründen beruhen würde, die auch in der Sphäre des Betroffenen lägen und er die Verzögerung quasi verschuldet hat..

Im dem zugrundeliegenden Fall bejahte das OLG Gründe, die auch in der Sphäre des Betroffenen lagen, da mehrfach der Hauptverhandlungstermin auf Wunsch des Betroffenen oder seines Verteidigers verschoben wurde und er auch mehrfach nicht zur Hauptverhandlung erschien, ohne sich vorher zu entschuldigen.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.6.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21

Foto: AdobeStock Nr. 127158795

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Landgericht Tübingen hat zur Einziehung eines Leasingfahrzeugs in einem Verfahren mit dem Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§315d StGB) Stellung genommen und die Voraussetzungen für eine Einziehung (§15 f) verneint.

Zum Sachverhalt: Der Betroffene nahm mit einem VW Golf GTI an einem Kraftfahrzeugrennen teil. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, das im Eigentum der Volkswagen Leasing GmbH als Leasinggeberin stand. Leasingnehmerin war die Mutter des Betroffenen, die ihrem Sohn erlaubt hatte, ihr Leasingfahrzeug zu nutzen. Dieser nahm daraufhin an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen teil § 315 d StGB. Daraufhin folgte die Einziehung des Pkw.

Nach § 315 d StGB sind Kraftfahrzeugrennen verboten. Nach § 315 f StGB können diejenigen Kraftfahrzeuge, mit denen gegen das Verbot von Kraftfahrzeugrennen verstoßen wurde, eingezogen werden, da Fahrzeuge als Tatmittel i.S.d. § 74a StGB gewertet werden können. Dies entschied das Amtsgericht Tübingen und ordnete die Einziehung an.

Das Landgericht Tübingen prüfte die Voraussetzungen der Einziehung und kam zu dem Ergebnis,

dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht vorlagen. Eine Einziehung nach § 74 a Nr. 1

StGB sei nur möglich, wenn eine „Quasi-Beihilfe“ vorläge. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte.

Auch eine Sicherungseinziehung nach § 74 b StGB sei nicht angebracht gewesen, da der Pkw weder

Aufgrund seiner Beschaffenheit noch nach Art seiner konkreten Verwendung eine Gefährdung für

Fremde Rechtsgüter darstellten würde.

Es könnte nicht allein auf die Sportlichkeit eines VW Golf GTI abgestellt werden. Da dem Betroffenen

der Führerschein entzogen wurde (§69 StGB), könnte auch nicht erwartet werden, dass künftig

weitere Gefahren vom Golf GTI ausgehen könnten.

Somit konnte die Leasingnehmerin ihr Fahrzeug behalten.

Landgericht Tübingen: Beschluss vom 11.06.2021 – 3 Qs 16/21

Foto: AdobeStock Nr. 76242746

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Anwalt für Strafrecht

Verwaltungsbehörden stellen zurzeit vermehrt Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG ein, bei denen Geschwindigkeitsverstöße mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 ermittelt wurden.

Das AG Eilenburg befasste sich mit der Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung eines Leivtec XV 3 – Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWi.

Ein Betroffener, dem ein Geschwindigkeitsverstoß, festgestellt mit dem Messgerät LEIVTEC XV3, zur Last gelegt wurde, hat auch im Rahmen einer behördlichen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Das AG hat seine Auffassung damit begründet, dass aufgrund der aktuellen Erkenntnisse, insbesondere der Erklärung des Herstellers LEIVTEC gegenüber seinen Kunden vom 12.3.21, zur Zeit bei Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 nicht von einem

standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Es kann jedoch im Hinblick auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, der Tatnachweis unter Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung messtechnisch anhand einer Plausibilitätskontrolle nachvollzogen werden kann oder, falls dies nicht der Fall sein sollte, welche Mindestgeschwindigkeit des Fahrzeugs sachverständig angenommen werden kann.

Abhängig nach sachverständiger Bewertung und juristischer Beurteilung des abzuziehenden Toleranzabzuges könnte regelmäßig eine Verurteilung anhand der festgestellten Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung unter Heranziehung der Rechtsfolge der entsprechenden Bußgeldkatalogvorschrift erfolgen.

Obwohl diese Begründung nicht nachvollziehbar ist und diese Frage auch von dem AG Landstuhl anders bewertet wurde (vgl. AG Landstuhl, Beschl. V. 17.3.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21), ist die Entscheidung des AG Eilenburg leider nicht anfechtbar.

Wenn das AG Eilenburg seine Entscheidung letztlich damit begründet: “Dem Gericht sind aus anderen Verfahren diverse Gutachten namhafter Sachverständiger bekannt, die eine Berechnung der Mindestgeschwindigkeit in derartigen Fällen erlauben, übersieht es dabei, dass ein Messgerät eingesetzt worden ist, dass eine unverwertbare Messung geliefert hat. Warum soll der Betroffene dann die Kosten des Verfahrens tragen.

AG Eilenburg, Beschl. v. 14.06.2021 – 8 OWi 308/21

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Nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos ein Fahrzeug führt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Fraglich ist, wie der Begriff „rücksichtslos“ auszulegen ist.

Das OLG Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 5.8.2020 mit der Frage beschäftigt, wann ein Fahrer wegen rücksichtslosen Handelns zu bestrafen ist.

Nach der Definition handelt „rücksichtslos“ i.S.v. §315 c Abs. 1 Nr. 2, „wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, darüber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt.“

Fraglich ist, ob das Überholen an einer unübersichtlichen Stelle „rücksichtslos“ ist.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer sich aus dem äußeren Umständen ohne weiteres ergebenden Rücksichtslosigkeit ausgegangen worden, wenn zum Überholen an einer „unübersichtlichen Rechtskurve praktisch blind“ in die Gegenfahrbahn hineingefahren wird.

Ein derart eindeutiger äußerer Tathergang, aus dem auf die innere Haltung der Angeklagten geschlossen werden könnte, muss jedoch vom Richter festgestellt werden und muss auch in den Urteilsgründen zu finden sein.

Die Strafbarkeit nach § 315 Abs.1 Nr. 2 StGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den durch die Unübersichtlichkeit der Strecke begründeten Risiken voraus. Dieser Zusammenhang kann nur festgestellt werden, wenn auszuschließen ist, dass die konkrete Gefahr nur gelegentlich aufgrund des zu schnellen Fahrens entstanden ist. Demnach muss positiv festgestellt werden, dass die Gefahr ohne die Unübersichtlichkeit des Streckenverlaufs nicht eingetreten wäre.

Beschluss vom 5.8.2020, OLG Karlsruhe – 1 Rv 34 Ss 406/20

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Das LG Leipzig hat sich nochmals mit der Frage des sog. Sekundenschlafs auseinandergesetzt und kam zu dem Schluss, dass auch eine Übermüdung ein geistiger oder körperlicher Mangel i.S.v. 315 c Abs, 1 Nr. 1b StGB sein kann.

Zum Sachverhalt: Am 27.09.2019 war die Angeklagte mit ihrem Pkw von der Straße abgekommen und kollidierte mit dem im Gegenverkehr befindlichen Pkw (Audi A5). Aufgrund des drohenden Frontalzusammenstoßes brachte sie den Fahrzeugführer in die Gefahr schwerster Verletzungen. Der Geschädigte erlitt neben Kopfschmerzen, ein HWS-Syndrom und ein Schleudertrauma.

Als Ursache hatte die Angeklagte „Sekundenschlaf“ als Ursache geltend gemacht. Dies akzeptierte das LG Leipzig nicht. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsste von einem Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung ein Übermüdungszustand, der für den Betroffenen die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt, bemerkt werden bzw. müsste er dann mit seinem Eintritt rechnen.

Der BGH geht davon aus, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies wiederum beruhe auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird.

„Vor diesem Hintergrund kann die Ausführung der Angeklagten, wonach sie keine Anzeichen einer Ermüdung oder Übermüdung bemerkt und auch während der Fahrt keine Anzeichen einer Übermüdung wahrgenommen habe, den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Auch der Vortrag des Verteidigers der Angeklagten, dass bei der Angeklagten eine Synkope vorlegen habe, überzeugt insoweit nicht und stellt aus Sicht der Kammer lediglich eine Schutzbehauptung dar, zumal für eine Synkope über die bloße Behauptung hinaus keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Es sind weder medizinische Atteste vorgelegt worden, noch andere Umstände geschildert, die die Annahme einer derartig massiven körperlichen Ausfallerscheinung – die im übrigen Zweifel an der generellen Fahrtauglichkeit der Angeklagten begründen könnte – stützen könnten.“

Aufgrund der erheblichen Beschädigung am Fahrzeug des Zeugen ist auch davon auszugehen, dass ein bedeutender Sachschaden i.S.d. § 315 c Abs. 1 StGB vorliegt Repatarurkosten mit MwSt 40.150,00 €, wobei der Restwert des PkW mit MwSt bei 21.100,00 €).

Somit beschloss das LG Leipzig, dass die Angeklagte hinsichtlich der Tathandlung zumindest fahrlässig handelte.

LG Leipzig, Beschl. v. 06.04.2020 – 6 Qs 22/20

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Der Angeklagte wurde am 29.07.2020 mit Urteil des Amtsgerichts wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 StVG zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt. Ferner wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und eine Geldbuße von 35,- € festgesetzt.

Gegen die Entscheidung hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Rechtsmittel eingelegt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Das Rechtsmittel des Angeklagten war als Sprungrevision gem. §§ 335 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet worden. Es hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen des Schuldspruchs nach §142 StGB seien schon in objektiver Hinsicht nicht tragbar.

Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort / sog. Unfallflucht gem. § 142 StGB setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist. Öffentlich ist ein Verkehrsraum dann, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.

„Nicht – öffentlich“ im straßenverkehrsrechtlichen Sinne sind demgegenüber Verkehrsflächen, die

erkennbar nur für bestimmte oder jedenfalls individuell bestimmte oder jedenfalls individuell

bestimmbare und damit nur für solche Benutzer zugelassen sind, die entweder untereinander oder

zum Verfügungsberechtigten nur durch persönliche oder sachliche Beziehungen verbunden sind, wie

das namentlich auf den Privatparkplatz einer Hausgemeinschaft zutreffen kann, der grundsätzlich

nur den jeweiligen Hausbewohnern und ihren Besitzern, nicht aber dritten Personen offen steht.

Maßgeblich für die Differenzierung sind die äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das

Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den

Verfügungsberechtigten zulassen. Für eine Beschränkung auf einen eng umrissenen Personenkreis

sprechen dabei die einen beschränkten Nutzerkreis ausweisende Zufahrtsbeschilderung, die

Nummerierung der Parkbuchten oder ihre Kennzeichnung mit Namensschildern für bestimmte

Bewohner aber auch bauliche Anordnung der Abstellfläche, die erkennen lässt, dass sie zu einer

privaten Wohnanlage gehören und die Berechtigten die Benutzung durch Dritte nicht dulden wollen.

Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Angeklagte am Tattag beim Rückwärtsfahren mit dem PkW, der auf dem Parkplatz vor dem Anwesen pp. stand, gegen das ebenfalls auf diesem Parkplatz stehende Fahrzeug der Geschädigten pp, der Nachbarin des Angeklagten, gefahren ist.

Das Amtsgericht hat zu den örtlichen Gegebenheiten ausgeführt, dass es sich bei dem Parkplatz um einen „allgemein von der Straße zugänglichen Parkplatz“ handelt, der jedoch durch Schilder als Privatparkplatz ausgewiesen worden ist. Er ist durch eine breite Toreinfahrt allgemein erreichbar. Bei den Parkplätzen handelt es sich um Privatparkplätze der Mieter.

Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei dem Parkplatz um einen allgemein zugänglichen Verkehrsraum handele, wozu auch Grundstückseinfahrten und private Zufahrtswege gehören. Es handele sich nicht um einen Parkplatz, der nur einer bestimmten Gruppe zugänglich ist, sondern – wie sich aus den Bildern ergeben hat, allgemein zugänglich ist.

Somit hat der Unfall nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden. Die Beschilderung als „Privatparkplatz“ und die Einordnung der Stellflächen als „Privatparkplätze der Mieter“, deutet vielmehr auf die Zulassung nur eines begrenzten Nutzerkreises und damit auf das Vorliegen einer nicht – öffentlichen Verkehrsfläche hin. Auf einer Grundstückseinfahrt oder privaten Zuwegung, wie sie das Urteil benennt, soll sich die Tat nicht ereignet haben. Im Übrigen ist eine Zugehörigkeit dieser Liegenschaften zum öffentlichen Verkehrsraum auch nicht zu bejahen, sondern nur dann, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dies wird durch die Feststellungen hier gerade nicht belegt. Der Senat konnte nicht feststellen, ob sich eine solche „grundsätzliche allgemeine Zugänglichkeit aus den Bildern ergibt.“ Dieser Darstellungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Eine Verurteilung des Angeklagten nach §142 StGB bleibt jedoch nicht ausgeschlossen, sodass die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen war.

OLG Jena, Beschl. v. 09.02.2021 – 1 OLG 121 Ss 116/20

Foto: AdobeStock Nr. 170845901

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Der Angeklagte verfügte noch nie über eine deutsche Fahrerlaubnis. Am 7.4.2004 erwarb er jedoch eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, in der als Hauptwohnsitz Leipzig eingetragen war.

Zum Zeitpunkt des Erwerbs der polnischen Fahrerlaubnis bzw. Ausstellung des polnischen Führerscheins lebte der Angeklagte tatsächlich in Leipzig. Über einen Wohnsitz in Polen verfügte er weder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis noch danach. Er hielt sich lediglich für den Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis wenige Wochen in Polen auf. Diesen ließ er dann im Jahr 2010 während eines neunmonatigen Aufenthalts in Großbritannien umschreiben. Seinen eigenen Angaben zufolge soll er zum damaligen Zeitpunkt in London gewohnt haben. In seinem am 3.10.2020 ausgestellten britischen Führerschein war als Wohnort eine Anschrift in London eingetragen. Auf dem britischen Führerschein befand sich der Vermerk „70 PL“, aus dem sich ergab, dass der britische Führerschein auf Grundlage einer polnischen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde.

Das LG hatte den Mann wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG verurteilt und die Verurteilung darauf gestützt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht berechtigt war, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Die dem Angeklagten am 7.12.2004 erteilte polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat erteilt worden ( § 28 Abs. 4 S.1 Nr.2 FeV), was sich unmittelbar aus der festgestellten Eintragung des Wohnsitzes Leipzig im Führerschein ergebe.

Dieser „Wohnsitzmangel“ wirke in dem vom Angeklagten durch Umtausch der polnischen Fahrerlaubnis am 3.10.2010 in den erworbenen britischen Führerschein fort.

Das BayOBL hat dieses Urteil aufgehoben. Es hielt in seiner Entscheidung fest, dass ein Umtausch einer ausländischen (vorliegend: polnischen) EU-Fahrerlaubnis nach Art.11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/RG nicht lediglich eine bloße Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis darstellt, sondern (auch ohne erneute Eignungsprüfung) eine eigenständige Neuerteilung einer anderen ausländischen (vorliegend britischen) Fahrerlaubnis sei, auf die der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S.1 Nr. 2 FeV uneingeschränkt Anwendung fände (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 11.12.2017 – 4 OLG 15 Ss 336/ 17 [unveröffentlicht] und OLG Jena, Beschl. v. 08.07.2013 – 1Ss 17/13).

Als Neuerteilung löst damit auch eine im Wege des Umtauschs erteilte EU-/EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich die Anerkennungspflicht nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV aus, sofern nicht Ausnahmen nach § 28 Abs. 4 S. 1 FeV greifen, wobei ein früherer Wohnsitzverstoß bei Erteilung der umgetauschten EU-/EWR Fahrerlaubnis nicht automatisch auf die Gültigkeit der von einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat umgeschriebenen Fahrerlaubnis fortwirkt. Einer analogen Anwendung de § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV auf den Fall des Umtausches einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erlangten EU-/EWR- Fahrerlaubnis in eine andere (ausländische) Fahrerlaubnis stehen der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) und das daraus folgende Analogieverbot (§1 StGB) entgegen.

BayObLG, Beschluss vom 28.10.2019 – 202 StR 1438/19

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Die Klage des Versicherungsnehmers gegen Kfz – Kaskoversicherer auf Leistung des Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs wegen behaupteten Diebstahls darf nicht ausschließlich deshalb als unschlüssig abgewiesen werden, weil der Versicherungsnehmer keine Details zur Reparatur eines bei dem Vorbesitzer eingetretenen Vorschadens vortragen kann. Für den Anspruch aus dem Kaskoversicherungsvertrag ist lediglich das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers entscheidend – die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz finden keine Anwendung. In Fällen von Unaufklärbarkeiten ist ein Mindestwiederbeschaffungswert zu schätzen. Ein zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug hat einen Mindestwert, den ein Sachverständiger bestimmen kann, auch wenn das Fahrzeug Vorschäden hatte.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger hat sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes abgestellt und nicht mehr aufgefunden. Aus den Angaben der Beklagten ergibt sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls. Die Beklagte bestritt den Diebstahl. Das LG hatte im Verfahren eine vorherige Anhörung unterlassen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Daher wurde das Urteil unter anderem angefochten. Das LG kannte auch die Rechtsprechung des BGH nicht und berücksichtigte diese auch nicht in den Grundsätzen ihrer Rechtsprechung. Nach Ansicht des BGH ist für den Anspruch des Versicherungsnehmers aus einem Kaskovertrag allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers maßgeblich, wohingegen die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden.

Im Falle eines Fahrzeugdiebstahls geht es bei der Regulierung eines Kaskoschadens um die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeugs im Zeitpunkt des Diebstahls. Da das Fahrzeug nach einem Diebstahl nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung steht, spielen allein die Vorschäden des Fahrzeugs und die Art der Reparatur für die Bewertung des Fahrzeugs eine Rolle. Bei zweifelhafter Art der Reparatur kann der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs durch einen Sachverständigen geschätzt werden. Anders kann es bei der Bestimmung der erforderlichen Reparaturkosten sein, wenn fraglich ist, ob ein Fahrzeugteil, nicht ausgetauscht, sondern instandgesetzt worden ist und dieser Schadensbereich bei einem späteren Unfall betroffen wurde. Wenn der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden keine Kenntnis gehabt und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung bezüglich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzen und auch nicht erlangen konnte. Daher hat der BGH auch für den Bereich des Schadensersatzes eine Einschränkung bei der Darlegungslast für den Geschädigten angenommen.

Der Kläger hatte trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten weder den Kaufvertrag, noch die Reparaturbelege hinsichtlich der Vorschäden, noch das Wertgutachten im Original der Beklagten zur Verfügung gestellt. Es war vielmehr ersichtlich, dass die Beklagte die Regulierung von der Erfüllung der Auflage abhängig machen würde.

Aus dem Sachverständigengutachten ließ sich entnehmen, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert mit MwSt von 6.300 € hatte. Bei 19% MwSt. entspricht dies rund 5.294,12 € netto. Für eine gütliche Einigung sollten hier nun 7.000 € angesetzt werden.

Der Vergleichsvorschlag des Gerichts konnte wegen der beiderseitigen Risiken nur auf der Basis der Hälfte erfolgen. Der Vergleichsvorschlag des Gerichts lautete: Der Beklagte müsste zum Ausgleich der Klageforderung an den Kläger einen Betrag von 3.350 € zahlen. Die Parteien müssten sich jedoch einig sein, dass damit alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen der streitigen Entwendung des Pkw Opel ausgeglichen sind und die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeugs bleibt, sofern es wieder aufgefunden wird. Die Kosten des Rechtstreits sowie die des Vergleichs müssten gegeneinander aufgehoben werden.

Kammergericht Urteil vom 21.04.2020 – 6 U 175/18

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Anhand von zwei neuen obergerichtlichen Entscheidungen wird wiedermal deutlich, dass neue Technik auch neue Rechtsprobleme mit sich bringt:

1. Geschwindigkeitsbegrenzung zum Lärmschutz gilt auch für Elektroautos

In der ersten Entscheidung musste das Kammergericht Berlin (KG) darüber entscheiden, ob ein mit dem Zusatzzeichen (hier: Zeichen 274) „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot auch vom Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs beachtet werden müsse. Das KG kam zu dem Schluss, dass dies der Fall sei.

Begründet wurde dies damit, dass es nicht darauf ankäme, wie viele solcher Fahrzeuge zugelassen seien, sondern vielmehr darauf, dass die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen klar, einfach, einheitlich und deutlich sein müsse. Würde sie lediglich von empirischen Erhebungen abhängig gemacht werden, würde es den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden.

Sofern ein Betroffener schneller als andere Verkehrsteilnehmer fahren dürfe, müsse er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt werden müsse, welches Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnehmen müsse. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der passende Ort, um die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts zu erörtern.

An dieser Stelle könnte ggf. auch die aufgestellte Behauptung, dass Elektrofahrzeuge, unabhängig von der Geschwindigkeit, stets geräuschlos fahren, nochmals überprüft werden.

Nichtdestotrotz wurde der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§80 Abs. 4 S. 3OWiG).

KG Berlin, Beschluss vom 13.12.18 – 3 Ws (B) 296/18 162 Ss 133/18)

2. Auch im Elektroauto merkt man die hohe Geschwindigkeit

Bei der zweiten Entscheidung verurteilte das OLG Zweibrücken den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, die er mit einem Elektrofahrzeug begangen hatte. Gegen die Vorsatzverurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hatte in der Begründung des Amtsgerichts für den angenommenen Vorsatz keine Rechtsfehler gefunden. Bei Elektrofahrzeugen würde ebenso wie bei anderen Fahrzeugen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahrgeräusche steigen, wie auch – durch das Abrollen der Räder – die Fahrzeugvibration. Des Weiteren sei für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar. Bei der Begründung des Tatvorsatzes musste die Tatrichterin – mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h auf einer Bundesstraße) – nicht explizit den Umstand erörtern, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer seien als bei einem PKW mit Verbrennungsmotor.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5.11.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 75/18

Foto: AdobeStock Nr. 369520070

Fazit aus beiden Entscheidungen ist, dass bei Elektroautos keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen Regeln gelten. Lärmschutz gilt somit für alle. Des Weiteren muss man auch mit dem Elektroauto auf die Fahrgeräusche und die vorbeiziehende Umgebung achten, wenn man eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verhindern will.

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Am 31.03.2020 befuhr der Betroffene mit seinem Jeep eine Tempo-80-Zone der örtlichen Bundesautobahn in Berlin. Als sich ein schwarzes Zivilfahrzeug mit 2 südländisch anmutenden Insassen zunächst ruckartig neben ihm in den Verkehr einreihte und sich schließlich hinter ihn setzte, beschleunigte der Betroffen aus Angst vor einem räuberischen Angriff seinen Jeep stark. Das ununterbrochen folgende Fahrzeug gab sich schließlich durch ein Schild mit rotleuchtender Aufschrift „Bitte folgen“ als ziviles Polizeifahrzeug zu erkennen und kontrollierte den mittlerweile zum Stillstand gekommenen Betroffenen.

Laut Bußgeldbescheid sei der Fahrer des Jeep statt der gebotenen 80 km/h bis zu 143 km/h gefahren. Ihm wurden ein Bußgeld in Höhe von 1.500,- €, ein dreimonatiges Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg auferlegt. Es wurde ein Hinweis auf eine Strafbarkeit wegen Vorsatzes gegeben.

Der beim Amtsgericht Tiergarten dagegen eingelegte Einspruch hatte Erfolg:

In der Hauptverhandlung am 03.06.2021 argumentierte die Verteidigung vor dem Amtsgericht Tiergarten, dass der Betroffene im Jahr 2016 Opfer eines Überfalls vor seiner Wohnanschrift geworden war. Er hatte bei dem Raubüberfall eine Platzwunde am Kopf erlitten, herbeigeführt durch einen Schlag eines der drei Täter mit einem Baseballschläger. Ein Behandlungsbericht sowie Fotos des Verletzten belegen den Vorfall. Alle drei Täter hätten dunkle Haare und ein südländische Aussehen gehabt. Seit dieser Erfahrung habe der Betroffene Angst, ein weiteres Mal Opfer einer solchen Gewalttat zu werden.

Als die Polizisten auf die Autobahn aufgefahren waren, hätte er gesehen, dass sie, unverhältnismäßig schnell und ohne den Blinker zu betätigen, direkt auf die mittlere Spur gewechselt seien und seinen Jeep fast geschnitten hätten. Die Polizisten hätten sehr grimmig ausgesehen und wären ihm nicht vertrauenswürdig erschienen. Sie hätten ihn an die Täter des Überfalls erinnert. Sodann sei er in Panik verfallen und hätte lediglich die Flucht vor diesem vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Angriff auf sein Leib und Leben ergriffen. Untermauert wurde seine Aussage mit Videoaufnahmen der Messung, in welchen zu sehen war, dass der Jeep zu Beginn der Messungen lediglich 90 km/h fuhr, jedoch plötzlich stark beschleunigte.

Der Betroffene ging von Umständen aus, die im Falle des tatsächlichen Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt hätten. Er konnte selbst durch sorgfältige Beobachtung nicht erkennen, dass es sich bei dem ihm nachfahrenden schwarzen Fahrzeug um Polizisten handelte und nicht um „Angreifer“. Es liegt demnach ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Die irrtümlich angenommene Notwehrlage ist wie eine tatsächlich gegebene Notwehrlage zu behandeln. Hätte er nicht über seine Verfolger geirrt, hätte der Betroffene nicht die gebotene Geschwindigkeit stark überschritten. Seine aus dem Irrtum heraus begangene Tat kann ihm nicht vorgeworfen werden.

Das Amtsgericht Tiergarten konnte das Verhalten des Betroffenen nachvollziehen und hielt eine Weiterverfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht für geboten. Das Verfahren wurde gemäß § 47 II OwiG komplett eingestellt.

Amtsgericht Tiergarten; Entscheidung vom 3. Juni 2021

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht