Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Der betroffene LKW-Fahrer beförderte mit einem Anhänger Gefahrgut. Gem. § 28 Nr. 10 lit. a) GGVSEB ist der Fahrzeugführer während der Beförderung der gefährlichen Güter im Straßenverkehr zur Mitführung der Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 lit. a und c sowie zu deren rechtzeitigen Aushändigung auf Verlangen gegenüber zuständigen Personen verpflichtet.

Wer dem vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, begeht nach § 37 Abs. 1 Nr. 20 lit. j) GGVSEB eine Ordnungswidrigkeit. Von den Begleitpapieren werden nach 8.1.2 ADR auch die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen Weisungen erfasst, die die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen betreffen. Der LKW-Fahrer führte die Weisungen zwar mit und legte diese auf Verlangen der Polizeibeamtin auch vor, aber in einer veralteten Fassung. Er wurde daraufhin vom AG Wildeshausen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG, 37 Abs. 1 Nr. 20 lit. j) i.V.m. § 28 Nr. 10 GGVSEB zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich und führte zum Freispruch.

Erhöhte Sorgfaltspflichten: Mitführen und Vorzeigen vollständiger Beförderungspapiere

Nach der obergerichtlichen Rspr. (OLG Köln VRS 77. Band, 78 ff) ist der Fahrzeugführer, der weiß oder wissen kann, dass er gefährliche Güter transportiert angesichts der von diesen Gütern ausgehenden besonderen Gefahr und der damit einhergehenden erhöhten Sorgfaltspflichten dazu verpflichtet, bei Fahrtbeginn zu kontrollieren, welches Gut er geladen hat und welche Vorschriften bei der konkreten Art der Ladung zu beachten sind, um zu einer möglichst geringen Gefährdung der Allgemeinheit beizutragen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, die vorgesehenen Beförderungspapiere (z.B. die Weisungen) für alle beförderten, gefährlichen Stoffe vollständig mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.

Einfache Erkennbarkeit der veralteten Version der Papiere

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dem Fahrzeugführer nur gemacht werden, wenn er ohne detaillierte Prüfung feststellen könnte, dass die von ihm mitgeführten Weisungen nicht im Einklang mit der aktuellen Fassung stehen. Letzteres muss also ohne Weiteres erkennbar sein. Eine Pflicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der ihm übergegebenen Beförderungspapiere trifft ihn nicht.

Das OLG Oldenburg führte aus, dass der LKW-Fahrer hier gegen keine dieser Pflichten verstoßen und somit nicht fahrlässig gehandelt hatte, da er die vollständigen Weisungen mitgeführt und auch vorgezeigt hatte – nur in einer veralteten Version. Zudem war eine einfache Erkennbarkeit ohne inhaltlichen Abgleich der nicht aktuellen Version der Weisungen für den LKW-Fahrer nicht gegeben. Die Tatsache, dass die Weisungen veraltet waren, konnte man nur daran erkennen, dass sich mittlerweile der Abschnitt zu Lithium Batterien geändert hat.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers dürften, so das Gericht, nicht überspannt werden – das Verfahren wurde eingestellt.

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.10.2020 – 2 Ss (OWi) 231/20)

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Verfahrensgegenstand war im konkreten Fall die fahrlässige Rotlichtmissachtung einer Lichtzeichenanlage, die eine Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes durch das AG Leipzig zur Folge hatte.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen vor dem OLG Dresden war erfolgreich, das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben.

Begründet wurde dies vom OLG mit der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des AG mit Blick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter. Als problematisch wurde dabei nicht die Geeignetheit des Tatfotos in der Akte für eine Identifizierung erachtet, sondern die Tatsache, dass das AG den vom Betroffenen als Fahrer genannten Zeugen in seinen Urteilsgründen argumentativ nicht nachvollziehbar ausgeschlossen hatte. Der Betroffene und der von ihm genannte Zeuge hatten denselben Nachnamen, was ein Hinweis auf ein (mögliches) Verwandtschaftsverhältnis sei. In derartigem Fällen sei eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen, was wiederum Ausführungen seitens des AG zu den unterschiedlichen Merkmalen zwischen dem Zeugen und dem Tatfoto bzw. eine Stellungnahme zu der ggf. bestehenden Ähnlichkeit erfordert hätte.

Die Mitteilung derartiger Merkmale wurde hier vom Gericht jedoch unterlassen. Das Fahrverbot war aufzuheben.

(OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2020 – OLG 22 Ss 539/20 (B))

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Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

In dem vom Schleswig-Holsteinischen OVG zu verhandelnden Fall hatte die Behörde aufgrund eines Verkehrsverstoßes in der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger angeordnet und für die Vorlage der Teilnahmebescheinigung eine Frist gesetzt.

Nach Anhörung und Fristverlängerung bzgl. der Vorlage der Teilnahmebescheinigung, die der Antragsteller nicht einreichte, erfolgte die Fahrerlaubnisentziehung. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung vor dem Schleswig-Holsteinischen VG wurde abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vor dem OVG mit der Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wurde als unbegründet betrachtet.

Fristverlängerungsantrag rechtzeitig und gut begründet stellen

Das OVG führte aus, dass bei einer unverschuldeten Säumnis eine Fahrerlaubnisentziehung erst dann unverhältnismäßig sei, wenn ein Fahranfänger rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Frist unter gleichzeitiger substantiierter Darlegung der Hinderungsgründe sowie der Äußerung des erkennbaren Willens, das Aufbauseminar bei nächster Gelegenheit zu absolvieren, stelle. Im Falle der nachträglichen Verlängerung der Frist gem. § 89 Abs. 7 S. 2 LVwG müsse der Fahranfänger zudem dartun, weshalb er an einer vorherigen Mitteilung der Hinderungsgründe innerhalb der Frist gehindert war. Im vorliegenden Fall habe der Antragssteller nicht glaubhaft gemacht, einen Fristverlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt und dabei den erkennbaren Willen geäußert zu haben, das Aufbauseminar bei nächster Gelegenheit zu absolvieren.

Kein Entfallen der Pflicht in „Corona-Zeiten“

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass eine für alle Beteiligten erkennbare Schließung der Fahrschulen im Zuge des „lock down“ die Notwendigkeit der rechtzeitigen Einreichung eines Fristverlängerungsantrages nicht entfallen lasse. Begründet wurde dies damit, dass die in einem Fristverlängerungsantrag darzulegende Dauer einer unverschuldeten Säumnis die offenkundige Dauer einer nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vorgesehenen Einschränkung, z.B. die Schließung der Fahrschulen, übersteigen könne. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn nach erneuter Öffnung der Fahrschulen eine größere Nachfrage nach Seminaren bestünde als angeboten werden könne und dieser Zustand so lange andauere, dass es dem Antragsteller ohne Verschulden nicht möglich sei, bis zur gesetzten Frist eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen.

Es sei die Aufgabe des Antragstellers, regelmäßig Informationen bzgl. der aktuellen Situation einzuholen und diese dann zum Inhalt einer Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit dem Fristverlängerungsantrag zu machen.

(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2021 – 5 MB 39/20)

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In dem vom AG Ingbert zu verhandelnden Fall wurde die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt.

Gemessen wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines stationären Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts.

§ 25 Abs. I S. 1 StVG normiert u.a. für die Fälle einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht nur Festsetzung einer Geldbuße gegen die betroffene Person, sondern auch die Möglichkeit der Verhängung eines ein- bis dreimonatigen Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr.

Von einem Kraftfahrer werde, so die obergerichtliche Rechtsprechung erwartet, dass er seine Fahrgeschwindigkeit so einrichte, dass er schon beim Passieren eines Verkehrszeichens, das die Geschwindigkeit regelt, die festgelegte Geschwindigkeit einhalten könne. Allerdings werde dem Fahrer auch zugebilligt, dass er mit gewissen Abständen zwischen geschwindigkeitsregelndem Verkehrszeichen und Messstrecke rechnen kann. Im Saarland sind derartige Mindestabstände bei Verkehrs- und Geschwindigkeitsüberwachungen weder in einer Richtlinie noch in einem Erlass festgehalten. Lediglich der Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport enthalte mit Blick auf die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gemäß § 80 IV SPolG vom 02.01.2012 eine dahingehende Regelung, dass die Messstelle zwar grundsätzlich nicht unmittelbar hinter dem ersten maßgebenden geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen, aber noch in dessen Wirkungsbereich eingerichtet werden soll.

Im konkreten Fall wurde der Abstand von 32 Metern zwischen dem die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen und der Messstelle vom AG Ingbert jedenfalls als zu gering erachtet, weshalb das Gericht von einem Fahrverbot absah.

(AG St. Ingbert, Urteil v. 23.06.2021 – 22 OWi 63 Js 270/21 (533/21))

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Irrt der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage („Dauerrot“) und begeht dann einen sog. qualifizierten 1-Sec-Rotlichtverstoß ist trotz Vorsatzes nur wegen eines fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Geldbuße zu verurteilen.

Bei solch einem Irrtum ist der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich verringert und der Verstoß dementsprechend nicht mehr als grob pflichtwidrig i.S.d. § 25 Abs.1 StVG anzusehen.

Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 90,00 € verurteilt. Der Betroffene ist von Beruf Bürokaufmann und Immobilienmakler. Im Fahreignungsregister ist der Betroffene nicht vorbelastet.

Zum Sachverhalt: Am 13.9.2016 befuhr der Betroffen in Dortmund den Asselner Hellweg und wollte dort links abbiegen. Hierbei stellte sich die Situation so dar, dass der Betroffene an der Linksabbiegerspur aufgrund der dort separaten Ampel für Linksabbieger warten musste (in erster Position an der Ampel unmittelbar vor dem Haltebalken). Hinter ihm standen mehrere Fahrzeuge. Rechts von ihm, auf der „Geradeausspur“ stand ein LKW und dahinter ein Polizeifahrzeug, dessen Beifahrer den Betroffenen nicht sehen konnte, der Fahrer jedoch schon. Aufgrund der Situations des Stehens des Verkehrs an der fraglichen Ampel wird auf die polizeiliche Skizze Bezug genommen (§267 Abs. 1 S. 3 StPO).

Zu der Zeit, als sich die Polizei auf der rechten Fahrspur befand, waren bereits fünf Grünphasen für die rechte Fahrspur (die Fahrspur der Polizeibeamten) durchlaufen. Die Linksabbiegerspur war zu der Zeit kein einziges Mal freigeschaltet worden. Der Betroffene und sein Beifahrer, hatten hierdurch übereinstimmend den Eindruck, dass die Lichtzeichenanlage „defekt“ sein müsse.

Sie entschieden sich dazu, entschieden sich dazu, bei der nächsten Grünphase für die geradeausfahrenden Fahrzeuge nach links abzubiegen, auch wenn für die linke Fahrspur weiterhin Rotlicht angezeigt wurde. Dies taten sie und bogen links ab. Die Polizeibeamten hatten zu dieser Zeit etwa fünf Sekunden bei Rotlicht gewartet. Der gesamte Umlauf der Ampelphasen der Kreuzung beträgt über fünfzig Sekunden. Der Betroffene hatte somit mit seinem Fahrzeug mindestens zweihundertfünfzig Sekunden gewartet. Der Abbiegevorgang verlief unproblematisch. Der Betroffene wurde dann von der Polizei, die auf die Linksabbiegerspur wechselte und ebenfalls bei Rotlicht abbog, angehalten.

Der Betroffene hat den Vorwurf gestanden. Er erklärte, dass er lange gewartet habe, nämlich die bezeichneten fünf Grünphasen für die Geradeausfahrer. Daraufhin sei er zu der Überzeugung gekommen, dass die Lichtzeichenanlage defekt sein müsse. Sodass er danach vorsichtig links abgebogen ist, als es zum sechsten Mal grün für die Geradeausfahrer geworden ist. Sein Beifahrer bestätigte die Einlassung vollständig.

Der Betroffene war wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes nach §§ 37 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen. Das Gericht hatte zwar im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst einen Hinweis auf vorsätzliche Begehungsweise erteilt. Sein Verteidiger konnte dem Gericht eine Entscheidung des OLG Hamm vom 10.06.1999 – Ss OWi 486/99 vorlegen, die einen entsprechenden Fall zum Gegenstand hatte und davon ausging, dass in einem derartigen Fall ein Tatbestandsirrtum vorläge. Das OLG Hamm nahm in seiner Entscheidung merkwürdigerweise an, dass der Tatbestandsirrtum sich nicht insgesamt auf die Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes auswirke, sondern nur auf das subjektive Merkmal des Vorsatzes und so zu einer Fahrlässigkeitsverurteilung führe. Demnach hat das Gericht eine Fahrlässigkeitsverurteilung vorgenommen. Damals hatte das Gericht die Regelgeldbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß auf die Geldbuße eines einfachen Rotlichtverstoßes reduziert.

Im vorliegenden Fall folgte das AG Dortmund der damaligen Entscheidung, obwohl ein sog. „1-sec-Verstoß“ vorlag.

Aufgrund des Rotlichtverstoßes hätte bei der gegebenen langen Rotlichtdauer ein Regelfahrverbot festgesetzt werden müssen. Das OLG Hamm hatte festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Problemlage um eine solche handele, in der der Handlungsunwert deutlich verringert sei und der Verstoß nicht mehr als grob pflichtwidrig einzuordnen sei. Im Gegensatz zu den Ausführungen zum Tatbestandsirrtum tritt das Gericht diesen Ausführungen bei. Solche Irrtumssituationen wie im vorliegenden Fall sind typische Fälle, in denen das Handlungsunrecht herabgesetzt wird und der Vorwurf eines grobes Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 StVG entfällt.

Somit hatte das Gericht auch hier kein Fahrverbot festgesetzt.

AG Dortmund, Urt. v. 17.01.2017 – 729 OWi-264 Js 2313/16 -9/17

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In dem vom BGH zu verhandelnden Fall war das Fahrverhalten des unter einem Betäubungsmittel stehenden Angeklagten von erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und mehreren riskanten Überholmanövern geprägt mit dem Ziel, seinen Beifahrer und Ehemann nach einem Streit in Angst zu versetzen.

In Folge dessen wurden andere Verkehrsteilnehmer nicht nur erheblich gefährdet, sondern auch zum Abbremsen und Ausweichen gezwungen. Im Ergebnis kam es zu einer Kollision mit zwei Fahrzeugen, die den Tod des Beifahrers sowie schwere bis schwerste und lebensbedrohliche Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer verursachte. Der Angeklagte wurde vom LG Aachen wegen Nachstellens eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens mit der Folge des Todes und der schweren Gesundheitsbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hinzu kamen die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis, des Einzugs des Führerscheins sowie eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von vier Jahren. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg. In seinem Urteil fasste der BGH v.a. noch einmal wesentliche Gesichtspunkte zum Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens zusammen:

Maximal mögliche versus möglichst hohe Geschwindigkeit

Eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in subjektiver Hinsicht die Absicht des Täters voraus, durch das Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das bedeute, dass es dem Täter darauf ankomme müsse, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse, etc. maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hiermit nicht gleichzusetzen und auch nicht ausreichend sei die Tätervorstellung vom Erreichen einer „möglichst hohen“ Geschwindigkeit, die im Einzelfall auch unter der Schwelle der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit liegen kann.

Erreichen der Geschwindigkeit auf nicht ganz unerheblicher Wegstrecke

Zudem müsse sich für die Bejahung der Absicht die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen. Nicht ausreichend sei hingegen die Bewältigung eines räumlichen eng umgrenzten Verkehrsvorgangs.

Maximale Geschwindigkeit als notwendiges Zwischenziel ausreichend

Das Erreichen der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit müsse dabei aus Tätersicht auch nicht das Hauptziel darstellen, sondern könne als notwendiges Zwischenziel angesehen werden, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Zu beachten sei dabei aber die Erforderlichkeit konkreter Feststellungen. Auf den Willen des Täters, eine Strecke möglichst schnell zurückzulegen oder einer Polizeistreife zu entkommen, dürfe sich daher allein nicht gestützt werden.

(BGH, Urteil vom 24.06.2021 – 4 StR 79/20)

Foto: AdobeStock Nr. 224247488

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Im konkreten Fall hatte der Antragsteller die kroatische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben, nachdem ihm die deutsche nach einer Drogenfahrt (Cannabis) entzogen worden war.

Er wurde später durch eine weitere Fahrt unter Cannabiseinfluss auffällig, weshalb die Behörde ihm die kroatische Fahrerlaubnis entzog bzw. das Recht aberkannte, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Widerspruch und Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG Stuttgart waren erfolglos. Die Beschwerde vor dem VGH Baden-Württemberg hatte jedoch Erfolg.

Medizinisch-psychologisches Gutachten zur Feststellung der Nichteignung zum Fahren

Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVG). Werden Tatsachen bekannt, so der VGH, die Bedenken an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, so habe die Behörde unter den in § 11, 14 FeV genannten Voraussetzungen zunächst durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Letztgenannte Anordnung unterbleibt gem. § 11 Abs. 7 FeV nur, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Behörde feststeht. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV normiert, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer gelegentlichen Cannabis-Einnahme vorliegt, wenn u.a. eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt.

Wiederholter Verstoß gegenTrennungsgebot schließt Notwendigkeit des Gutachtens nicht aus

Der VGH betonte, dass eine zweimalige Auffälligkeit im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss für die unmittelbare Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreiche. Es dürfe also auch bei einem wiederholten Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht verzichtet werden. Dies diene dazu, dass die Behörde die Frage, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, ordnungsgemäß beurteilen kann.

Trennungsgebot gilt nicht für Cannabispatienten (Arzneimittelprivileg)

Wesentlich war zudem die Aussage des VGH, dass die Nr. 9.2. der Anlage 4 zur FeV im Rahmen des gelegentlichen Cannabis-Konsums nur dann keine Anwendung findet, wenn der Konsum ärztlich verordnet und entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen werde. Die Darlegung dieser Umstände obliege jedoch dem Fahrerlaubnisinhaber.

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 – 13 S 1800/21)

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Im konkreten Fall hatte der Angeklagte auf zwei verschiedenen Wegstrecken (K. Straße und G. Straße) die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, um einem Polizeieinsatzfahrzeug zu entkommen und sich einer damit einhergehenden Kontrolle zu entziehen.

Er wurde dann vom LG Kempten (Allgäu) wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315 d zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sein Verhalten hatte zudem den Entzug der Fahrerlaubnis, den Einzug des Führerscheins und die Verhängung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Dier hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielte einen Teilerfolg.

Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit nach § 315 d StGB

§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in seinem objektiven Tatbestand voraus, dass sich der Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt. Bezüglich beider Wegstrecken wurden die grobe Verkehrswidrigkeit aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und die Rücksichtlosigkeit vor dem Hintergrund der empfundenen Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern um seines schnelleren Fortkommens Willen bejaht.

Maximale Geschwindigkeit als notwendiges Zwischenziel

Problematisch war aber die Feststellung des in subjektiver Hinsicht nötigen Absichtsmerkmals mit Blick auf das Fahrverhalten des Angeklagten in der G. straße. Konkret fehlte es laut BGH an der strafbarkeitsbegründenden Absicht des Kraftfahrzeugführers, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hierbei muss es sich nicht um die hauptsächliche Motivation des Täters bzw. das Endziel handeln, sondern kann aus Tätersicht auch ein Zwischenziel sein. Das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit stellt dann ein notwendiges Zwischenziel dar, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Im konkreten Polizeifluchtfall musste es dem Angeklagten also darauf angekommen sein, als notwendiges Zwischenziel die höchstmögliche Geschwindigkeit über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke hinweg zu erreichen, um als Endziel der Polizeistreife erfolgreich zu entkommen.

Fluchtmotivation heißt nicht gleich Absicht

Zu betonen ist an dieser Stelle, dass das Gericht eine zwangsläufige Schlussfolgerung von einer Fluchtmotivation auf die vorgenannte Absicht ablehnt. Der BGH sah eine solche Absicht hier nicht als gegeben an. Dem Angeklagten spielten dabei nicht nur die Absicht ausschließenden Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen und die Argumentation in die Karten, dass der Angeklagte in der G. straße nach dem „Loswerden“ der nachfahrenden Polizeistreife nicht mehr unter unmittelbarem Verfolgungsdruck gestanden hätte. Positiv war für den Angeklagten auch, dass das Gericht nach mehr als drei Jahren seit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen das Treffen tatsächlicher Feststellungen, die das Vorliegen der erforderlichen Absicht ergeben könnten, ausschloss. (BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – 4 StR 165/20)

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Die Betroffene war aufgrund des Führens eines E-Scooters unter Betäubungsmitteleinfluss angehalten und vom AG Kaiserslautern zu einer Geldbuße in Höhe von 500 € verurteilt worden. Im Bußgeldbescheid wurde zudem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem OLG Zweibrücken war erfolglos.

Nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG kann bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG ein Fahrverbot angeordnet werden. In diesem Fall begründe die gesetzliche Indizwirkung auf der Tatbestandsebene, dass diesem Verhalten diejenige gesteigerte abstrakte Gefährdung anderer Personen und Sachen innewohne, wie sie typisch für Fahrten unter Alkohol- oder Drogenwirkung sei. Die Indizwirkung sei zwar entkräft- und widerlegbar, aber gelinge angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt nur in seltenen Fällen.

Geringes Scootergewicht = geringerer Gefährlichkeitsgrad?

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob das Führen eines E-Scooters nicht eine solche bestimmende Bedeutung hat, dass dieser Umstand die gesetzliche Indizwirkung entfallen lässt und so ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Die Tatsache, dass E-Scooter ein geringeres Gewicht aufweisen und ihre geringere, mögliche Höchstgeschwindigkeit sprächen für einen geringeren Gefährlichkeitsgrad. Eine Gleichsetzung mit Fahrrädern wäre denkbar.

Das Gericht führte jedoch an, dass einem E-Scooter u.a. durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zukomme könne, das noch dadurch verstärkt werde, dass der E-Scooter ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors freisetze. Auch eine Geschwindigkeitsbeschleunigung falle erheblich leichter.

Das Gericht sprach sich gegen eine Entkräftung der Indizwirkung aus und dafür, dass o.g. Argumente der Problematik nicht vollständig Rechnung tragen würden. Grund für die besondere Gefährlichkeit einer Trunkenheitsfahrt sei die alkohol- und drogenbedingte verminderte Kontroll- und Reaktionsfähigkeit und die damit einhergehende Dauergefahr über die gesamte Fahrtstrecke hinweg. Die erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs als vorrangig geschütztes Rechtsgut beruhe darauf, dass die Fahrweise des Fahrers durch dessen Alkohol- oder Drogenkonsum in erhöhtem Maße nicht mehr verlässlich und berechenbar sei, sodass andere Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen würden, auf unvorhersehbare Fahrmanöver zu reagieren.

Im Ergebnis sei für die abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs weniger die Art des geführten Kraftfahrzeugs (z.B. Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters) von Bedeutung als vielmehr die konkreten Umständen der jeweiligen Fahrt bzw. die Wahrscheinlichkeit, andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise zu gefährden.

(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021 – 1 OWi 2 SsBs 40/21)

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Das AG Lübeck hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Die Beschuldigte hatte beim Einbiegen in eine Straße mit ihrem sehr langen Anhänger ein geparktes Auto gestreift und dadurch starke Schrammen, Dellen und Schmutzrückstände verursacht. Sie war sodann bis zum Ende der Straße gefahren, um zu wenden.

Dies hatte ein Zeuge bemerkt, der der Beschuldigten folgte und über die Unfallverursachung informierte.

Der Tatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass sich der Unfallbeteiligte nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die im Gesetz bezeichneten Feststellungen zu ermöglichen. Der Beschuldigten wurde hier vorgeworfen, sich nach Verursachung eines bedeutenden Fremdsachschadens in Höhe von 2.000 Euro und trotzdessen, dass sie von dem Zeugen in unmittelbarer Nähe zum Unfallort und ca. 20 Minuten nach der Unfallverursachung über diesen Vorgang informiert worden war, von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne die in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Feststellungen zu ermöglichen. Ihr wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde beschlagnahmt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem LG Lübeck war erfolgreich.

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 142 Abs.1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug zum Unfallgeschehen vorliegt. Das LG hat entschieden, dass diese Anforderung hier nicht erfüllt war, weil sich die Unfallbeteiligte rund 260 Meter von der Unfallstelle und aufgrund einer Kurve auch nicht mehr in Sichtweite befand. Für feststellungsbereite Personen sei sie nicht als warte- und auskunftspflichtig zu erkennen gewesen. Insofern handelte es sich bei dem Ort, an dem die Beschuldigte von dem Zeugen dann letztlich über die Unfallverursachung erstmals informiert worden war, nicht mehr um den Unfallort i.S.d. § 142 StGB, sondern um einen anderen Ort. Entfernt man sich von diesem, begründet dies aber keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

(LG Lübeck, Beschluss vom 07.09.2021 – 4 Qs 164/21)

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