Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

In einem kürzlich ergangenen Urteil vom 08. Mai 2023 (Aktenzeichen: 35 OWi 83/23) hat das Amtsgericht Schwerin eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Ablage von Parkausweisen getroffen. Der Fall drehte sich um die Frage, ob die Ablage eines Parkausweises auf der Mittelkonsole eines Fahrzeugs den Anforderungen an die gute Lesbarkeit genügt.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Fahrzeugführer sein Auto im November 2022 auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz in Schwerin abgestellt. Da der Parkausweis nicht erkennbar war, wurde ihm ein Bußgeld auferlegt. Der Fahrzeugführer erhob Einspruch und gab an, an diesem Tag einen Rollstuhlfahrer befördert zu haben. Der Parkausweis habe auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs gelegen. Das Amtsgericht Schwerin wies den Einspruch des Fahrzeugführers ab. Es betonte, dass selbst wenn die Aussage des Betroffenen wahr sei, der Parkausweis dennoch nicht ausreichend lesbar abgelegt worden sei. Laut dem Gericht muss das Überwachungspersonal die komplette Parkerlaubnis ohne besondere Schwierigkeiten und Hilfsmittel durch einen Blick ins Fahrzeuginnere kontrollieren können. Eine gute Lesbarkeit sei dabei entscheidend.

Anforderungen an die Sichtbarkeit

Das Gericht führte weiter aus, dass die Platzierung des Parkausweises auf der Mittelkonsole eines Fahrzeugs nicht den Anforderungen an eine ausreichende Sichtbarkeit entspricht. Aufgrund des Abstands zu den Fenstern sei eine angemessene Lesbarkeit in einem solchen Fall nur mit erheblichem Aufwand und möglicherweise unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich. Das Amtsgericht betonte, dass die Kontrolle der Parkerlaubnis ohne großen Zeitaufwand erfolgen muss und nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein darf.

Das Urteil des Amtsgerichts Schwerin hebt die Bedeutung der deutlichen Lesbarkeit von Parkausweisen hervor. Es verdeutlicht, dass die Ablage eines Parkausweises auf der Mittelkonsole nicht den Anforderungen an eine problemlose Kontrolle genügt. Autofahrer sollten sicherstellen, dass ihre Parkausweise so platziert werden, dass sie ohne Schwierigkeiten und Hilfsmittel lesbar sind. Diese Entscheidung trägt zur Klarheit und Konsistenz bei der Umsetzung von Parkregelungen bei und dient dem Schutz der Interessen von Schwerbehinderten.

Az.: Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 08.05.2023 – 35 OWi 83/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Im folgenden Artikel wird das kürzlich veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23) diskutiert, welches sich mit der Frage befasst, ob das Umlagern eines Smartphones während der Fahrt über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung eines Fahrzeugs als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gewertet werden kann. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Auslegung dieser Verordnung und betrifft die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in diesem Fall die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen zugelassen und die Sache zur Entscheidung angenommen. In Urteil des Amtsgerichts wurde der Betroffene wegen vorschriftswidriger Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt verurteilt, obwohl er das Smartphone lediglich aufgenommen hatte, um es umzulagern, während er über die Bluetooth-Freisprecheinrichtung telefonierte.

Benutzung des Gerätes ausschlaggebende Handlung

Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Schluss, dass das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Die Vorschrift regelt, dass ein solches Gerät „nur benutzt werden darf, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“. Das Gericht argumentiert, dass allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts nicht ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Vielmehr muss eine Benutzung des Geräts im Sinne von Kommunikation, Information oder Organisation vorliegen.

Das Gericht erkennt an, dass die Gesetzesänderung bezüglich § 23 Abs. 1a StVO darauf abzielte, Lücken zu schließen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wurde, obwohl dies aufgrund der Nutzung einer Freisprecheinrichtung nicht erforderlich war. Dennoch habe der Verordnungsgeber nicht beabsichtigt, ein generelles Verbot des Aufnehmens oder Haltens elektronischer Geräte ohne Zusammenhang mit einer Bedienfunktion einzuführen.

Das Gericht betont, dass der Begriff „Benutzen“ im Sinne der Verordnung nicht jede beliebige Handlung am Gerät einschließt. Die bloße Ortsveränderung des Geräts reiche nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Die Handlung müsse einen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweisen und mit einer der Bedienfunktionen wie Kommunikation, Information oder Organisation verbunden sein.

Restriktive Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO notwendig

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat klargestellt, dass das einfache Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts während der Fahrt nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Es muss vielmehr eine Benutzung im Sinne von Kommunikation, Information oder Organisation vorliegen. Dieses Urteil trägt zur Klarstellung bei, wie die Vorschrift zur Nutzung elektronischer Geräte im Fahrzeug auszulegen ist und zeigt, dass auch solche Normen, die tagtäglich im Verkehrsrecht vorkommen, restriktiv ausgelegt werden können.

Az.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23

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Anwalt für Strafrecht

In einem wegweisenden Urteil vom 24. Mai 2023 (Aktenzeichen: 9 O 3254/21) hat das Landgericht Osnabrück eine Klage einer Insolvenzverwalterin gegen den Versicherer einer Restaurantbetreiberin abgewiesen. Die Klage forderte Leistungen aus einer bestehenden Sachversicherung nach einem verheerenden Feuer, das die Räumlichkeiten des Restaurants schwer beschädigte. Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten im Versicherungsverhältnis und beleuchtet den Grundsatz „nemo tenetur“ im Kontext der Versicherungswelt.

Es war der 15. Januar 2018, als ein verheerendes Feuer die Inneneinrichtung eines Restaurants in Osnabrück in Schutt und Asche legte. Ein von der Versicherungsnehmerin beauftragter Sachverständiger bezifferte den Schaden auf rund 640.000 Euro. Besonders brisant war, dass der Verdacht einer vorsätzlichen Brandlegung im Raum stand. Trotz dieser Vermutung wurde im nachfolgenden Strafverfahren ein verdächtiger Dritter freigesprochen.

Die Betreiberin des Restaurants, die Versicherungsnehmerin, ließ ihren Versicherer unverzüglich über den Vorfall informieren. Dieser reagierte mit einem Katalog von 20 Fragen, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienen sollten. Doch erst im August 2018, fast sieben Monate nach dem Brand, wurden diese Fragen beantwortet. Der Versicherer sah in dieser Verzögerung einen klaren Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten und lehnte daraufhin die Deckung des Schadens ab.

Keine Ausnahmen im Versicherungsverhältnis

Das Urteil des Landgerichts Osnabrück wies die Klage der Versicherungsnehmerin ab, da sie vorsätzlich ihren Pflichten nicht nachgekommen sei. Im Versicherungsverhältnis findet der Grundsatz „nemo tenetur“ keine Anwendung, wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Das Gericht betonte, dass der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist, bei der Aufklärung des Schadensfalls mitzuwirken, selbst wenn seine Antworten belastende Informationen enthalten könnten.

Das Gericht argumentierte, dass die unzureichende Beantwortung der Fragen durch die Versicherungsnehmerin bewusst und gezielt geschah, um den drohenden Verlust des Leistungsanspruchs zu minimieren. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Verdacht einer Brandlegung im Raum stand und Personen im näheren Umfeld der Versicherungsnehmerin untersucht wurden. Die Versicherungsnehmerin habe durch die unzureichenden Antworten versucht, den Umfang der Einstandspflicht des Versicherers zu beeinflussen.

Drohende Konsequenz des Schweigens

Das Urteil des Landgerichts Osnabrück verdeutlicht eindrücklich die Bedeutung von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten im Versicherungsverhältnis. Die Abweisung der Klage aufgrund eines Verstoßes gegen diese Pflichten zeigt, dass mangelnde Kooperation mit dem Versicherer ernsthafte Konsequenzen haben kann. Es wird klar, dass der Grundsatz „nemo tenetur“ im Versicherungsumfeld eine andere Bedeutung hat und Versicherungsnehmer dazu verpflichtet sind, bei der Aufklärung von Schadensfällen aktiv mitzuwirken. Dieses Urteil dient somit als Mahnung, die eigenen Pflichten im Versicherungsverhältnis ernst zu nehmen, um im Ernstfall nicht ohne Schutz dazustehen.

Az.: Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24.05.2023 – 9 O 3254/21

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Verfolgungsjagden auf den Straßen führen oft zu rechtlichen Fragen bezüglich der Haftung bei entstandenen Schäden. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Mai 2023 bringt hierzu Klarheit. Das Gericht hat entschieden, dass ein flüchtender Autofahrer auch für den Schaden an einem Polizeifahrzeug haftet, sofern die Fahrweise der Polizei angemessen war und die Beamten keine übermäßige Gefahr eingegangen sind.

Der Fall dreht sich um einen Autofahrer, der sich einer Verkehrskontrolle entzogen hatte und daraufhin von einem Streifenwagen verfolgt wurde. Die Verfolgung erstreckte sich von der Autobahn über eine Bundesstraße bis hin zu einer Kreisstraße. Der Flüchtende gelang es vorübergehend, außer Sichtweite der Polizei zu gelangen, jedoch endete seine Flucht abrupt, als er von der Kreisstraße abfuhr, eine Leitplanke durchbrach und auf einem Parkplatz zum Stillstand kam. Die Polizeibeamten erkannten das stehende Fahrzeug, bremsten ebenfalls abrupt ab, um den Fahrer zu stellen und eine Flucht zu Fuß zu verhindern. Hierbei geriet der Streifenwagen ins Schleudern und kollidierte ebenfalls mit der Leitplanke. Das Land Rheinland-Pfalz forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 € von dem flüchtenden Autofahrer.

Haftung und Zurechnung

Das Landgericht Frankenthal entschied, dass der Schaden am Streifenwagen dem Fluchtverhalten des Autofahrers und somit dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen sei. Diese Zurechnungsgrenze sei erst erreicht, wenn die Verfolger sich in einer völlig unangemessenen Weise einer Gefahr aussetzen würden. In diesem Fall seien jedoch sowohl die Verfolgung als auch das abrupte Bremsmanöver angemessen gewesen, nachdem der Flüchtende auf dem Parkplatz lokalisiert wurde. Die Richter stellten fest, dass der Polizeibeamte ein gewisses Risiko beim Bremsen eingehen durfte, um das Ziel zu erreichen, den Flüchtenden festzunehmen.

Keine Rechtskräftigkeit

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt wurde. Diese Entscheidung verdeutlicht jedoch die rechtliche Sichtweise in Bezug auf die Haftung bei Verfolgungsjagden und unterstreicht die Zurechenbarkeit von Schäden, die während solcher Ereignisse an Fahrzeugen entstehen. Die Gerichte berücksichtigen dabei stets die angemessene Abwägung zwischen dem Schutz der Allgemeinheit und dem gebotenen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden.

Az.: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.05.2023 – 1 O 50/22

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In einem aktuellen Beschluss vom 31. Juli 2023 (Aktenzeichen: 3 ORBs 93/23) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Entscheidung von hoher Relevanz für Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffen. Es ging um die Frage, ob eine Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht einen vorherigen gerichtlichen Hinweis erfordert.

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes im Straßenverkehr eine Geldbuße festgesetzt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Beschluss die Erhöhung der Geldbuße durch das Amtsgericht von 135,00 EUR auf 190,00 EUR. Dabei stellte das Gericht klar, dass eine solche Erhöhung keine vorherige gerichtliche Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG erfordert, sofern das Gericht hinsichtlich der Rechtsfolgen keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

Voraussetzungen für Hinweispflicht nicht gegeben

Das Oberlandesgericht betonte, dass ein Betroffener bei der Berücksichtigung von Vorahndungen, insbesondere einschlägiger Art, zu seinem Nachteil rechnen muss. Mit anderen Worten, wenn das Gericht eine Geldbuße erhöht, basierend auf Vorahndungen des Betroffenen, muss dieser mit dieser Möglichkeit rechnen. Das Gericht argumentierte, dass die Erhöhung der Geldbuße in solchen Fällen keinen Vertrauenstatbestand schafft, der eine vorherige gerichtliche Hinweispflicht erfordern würde.

Das Gericht hob hervor, dass auch die allgemeine prozessuale Fürsorgepflicht nicht zwingend einen vorherigen Hinweis erfordert. In Fällen, in denen das Gericht aufgrund einer Hauptverhandlung entscheidet, trägt der Betroffene das Risiko einer möglichen Geldbußenerhöhung im Vergleich zum Bußgeldbescheid. Dies sei konsequent mit den einschlägigen Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes und der Strafprozessordnung.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf schafft Klarheit darüber, dass eine Geldbußenerhöhung durch das Gericht ohne vorherigen Hinweis rechtlich zulässig ist, sofern keine Vertrauenstatbestände geschaffen wurden. Betroffene sollten sich bewusst sein, dass bei Vorahndungen mit einer möglichen Erhöhung der Geldbuße gerechnet werden muss.

Az.: Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.7.2023 – 3 ORBs 93/23

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss vom 24. Juli 2023 (Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1316/22) eine bedeutsame Entscheidung hinsichtlich der Verhängung von Fahrverboten getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob ein Fahrverbot trotz einer längeren Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren noch gerechtfertigt ist, wenn der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beruht auf einem Fall, in dem ein Betroffener wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot belegt wurde. Die Tat datiert zurück auf den 21. Oktober 2019, während das Urteil erst am 19. Juli 2022 ergangen ist. Der Betroffene legte gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein und rügte sowohl formelle als auch materielle Rechtsverletzungen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts enthält eine tiefgehende Analyse des Falles. Das Gericht hob den Rechtsfolgenausspruch des vorangegangenen Urteils auf und betonte dabei, dass ein Fahrverbot grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, auch wenn die Tat lange zurückliegt. Dabei spiele es eine entscheidende Rolle, dass die Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Die Erziehungsfunktion des Fahrverbots stehe im Vordergrund, und eine Verhängung könne bei langer Verfahrensdauer allein oder zusammen mit anderen Umständen als nicht mehr geboten angesehen werden.

Erzieherischer Zweck der Sanktion ausschlaggebend

Das Gericht fand jedoch einen entscheidenden Erörterungsmangel im vorherigen Urteil. Es wurde bemängelt, dass das Amtsgericht in seinen Urteilsgründen nicht ausreichend erörtert hat, ob das Fahrverbot nach so langer Zeit überhaupt noch seinen erzieherischen Zweck erfüllen kann. Die gebotene Gesamtabwägung zwischen Verfahrensdauer und Fahrverbotszweck wurde nicht ausreichend durchgeführt. Die Aufhebung des Fahrverbots beruht somit auf diesem Mangel.

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main betonten die Bedeutung des erzieherischen Charakters von Fahrverboten. Es zeigt auf, dass bei langer Verfahrensdauer und einem verkehrsgerechten Verhalten des Betroffenen eine Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr zwingend erforderlich sein könnte. Die klare Erörterung der Gründe für oder gegen ein Fahrverbot ist von großer Bedeutung für die Rechtssicherheit.

Az.: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.07.2023 – 3 Ss OWi 1316/22

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Im vorliegenden Artikel werfen wir einen Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. April 2023, Aktenzeichen: 1 B 25/23. Dieses Urteil beschäftigt sich mit der Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark eines Fahrzeughalters im Fall von wiederholten und erheblichen Geschwindigkeitsverstößen. Dabei wird erörtert, wie das Gericht die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme bewertet hat und welche Faktoren bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielten.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland behandelt den Fall einer Fahrzeughalterin, gegen die eine Fahrtenbuchauflage für ihren gesamten Fuhrpark angeordnet wurde. Die Hintergründe hierfür waren acht Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Zeitraum von Oktober 2017 bis Dezember 2021 mit verschiedenen Fahrzeugen ihres Fuhrparks begangen wurden. In diesen Fällen konnte der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden.

Das Verwaltungsgericht hatte bereits in erster Instanz entschieden, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtmäßig sei. Dabei wurde betont, dass die Geschwindigkeitsverstöße jeweils mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen waren und somit von erheblichem Gewicht waren. Zudem sei die Antragstellerin nicht bereit gewesen, die Personalien der Fahrer während der Bußgeldverfahren offenzulegen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sowohl formell als auch materiell rechtmäßig war. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass die Fahrzeughalterin über mehrere Jahre hinweg keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung der Verstöße zeigte. Erst nach einer Anhörung zur beabsichtigten Maßnahme hatte sie begonnen, vereinzelt die verantwortlichen Fahrer zu benennen. Diese Verhaltensänderung wurde jedoch als taktische Reaktion auf die drohende Ausweitung der Fahrtenbuchauflage angesehen.

Auflage eines Fahrtenbuches in dieser Situation verhältnismäßig

Das Gericht betonte, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dazu dient, zukünftige Verkehrszuwiderhandlungen zu verhindern und nicht allein vergangenes Verhalten zu sanktionieren. Es stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Verkehrsverstöße nach der Anordnung bereits eingestellt wurden, sondern vielmehr darauf, ob die Grundlage für die Maßnahme aufgrund des bisherigen Verhaltens des Fahrzeughalters gerechtfertigt ist.

Ein weiterer Aspekt, der in die Entscheidung einbezogen wurde, war die Tatsache, dass die Fahrzeughalterin ein umfangreiches Fuhrparkmanagement betrieb, bei dem es zu regelmäßigen Verstößen kam, ohne dass die verantwortlichen Fahrer ermittelt werden konnten. Dies legte nahe, dass es auch zukünftig zu vergleichbaren Verstößen kommen könnte. Daher wurde die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark als verhältnismäßig erachtet.

Fahrtenbuch soll zukünftige Verstöße eindämmen

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland verdeutlicht die Bedeutung einer konsequenten Mitwirkung von Fahrzeughaltern bei der Aufklärung von Verkehrszuwiderhandlungen. Es zeigt, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht nur vergangene Verstöße sanktioniert, sondern vielmehr dazu dient, zukünftige Verkehrsverstöße zu verhindern und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Die Entscheidung des Gerichts betont die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten des Fahrzeughalters und seinem Umgang mit den Verkehrsvorschriften.

Az.: OVG Saarland, Beschl. v. 19.04.2023 – 1 B 25/23

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In einem aktuellen Beschluss vom 19. Mai 2023 (Aktenzeichen: 2 BvR 78/22) hat das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen stattgegeben. Diese Beschwerde richtete sich gegen ein Urteil des Landgerichts Regensburg, das dem Gefangenen eine Geldentschädigung nach einer rechtswidrigen körperlichen Durchsuchung verwehrte. Dieser Fall wirft Licht auf die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für das deutsche Rechtssystem.

Die Verfassungsbeschwerde und ihre Hintergründe:

Der Strafgefangene, der eine lebenslange Freiheitsstrafe in Bayern verbüßt, wurde nach einem Familienbesuch im März 2019 einer intensiven körperlichen Durchsuchung unterzogen. Diese beinhaltete eine vollständige Entkleidung, gefolgt von einer genauen Inspektion seiner Körperbereiche. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts hatte zuvor bereits die Rechtswidrigkeit dieser Durchsuchung festgestellt.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde des Strafgefangenen statt, da die angegriffenen Entscheidungen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzten. Es betonte, dass Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Die Verweigerung einer Entschädigung berührte den Schutzbereich dieses Grundrechts. Das Gericht legte dar, dass die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung des Artikels 3 der EMRK bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite deutscher Grundrechte herangezogen werden kann. Die Fachgerichte sind dazu verpflichtet, die Konvention und ihre Rechtsprechung in die nationale Rechtsordnung zu integrieren. Der EGMR hat in der Vergangenheit bereits Entschädigungsansprüche nach ähnlichen körperlichen Durchsuchungen von Strafgefangenen behandelt.

Die Bedeutung des Urteils für Menschenrechte im deutschen Rechtssystem

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betont die Bedeutung der Beachtung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR im deutschen Rechtssystem. Die Verfassungsrichter halten fest, dass die Fachgerichte verpflichtet sind, die in der EMRK garantierten Rechte zu respektieren und zu beachten. Dies ermöglicht es, deutsche Rechtsnormen konform mit internationalen Menschenrechtsstandards auszulegen. Das Urteil stärkt das Bewusstsein für die Menschenrechte und trägt dazu bei, eine Balance zwischen individuellen Rechten und staatlichen Interessen zu finden.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts setzt ein wichtiges Zeichen für die Einbindung internationaler Menschenrechtsstandards in das deutsche Rechtssystem. Es verdeutlicht, wie die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR als Leitlinien für die Interpretation von Grundrechten herangezogen werden können. Dieser Beschluss stärkt das Bewusstsein für die Menschenrechte und trägt dazu bei, eine Balance zwischen individuellen Rechten und staatlichen Interessen zu finden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.05.2023 – 2 BvR 78/22

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Das Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 13. April 2023, Aktenzeichen: 4 StR 439/22, eine wegweisende Entscheidung im Bereich der Trunkenheit im Verkehr getroffen. Das Urteil beschäftigt sich auch mit der Frage, ob die bisherigen Grenzwerte für die absolute Fahruntüchtigkeit im Kontext von Elektrokleinstfahrzeugen angepasst werden sollten.

Das Urteil des BGH bezieht sich auf einen Fall von fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Zusammenhang mit einem Elektrokleinstfahrzeug. Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Hier soll jedoch der Fokus auf dem Betrunkenheitsdelikt liegen:

Der Angeklagte hatte einen entwendeten „E-Scooter der Marke Ancheer“ auf einem öffentlichen Geh- und Radweg im Rahmen einer „Probefahrt“ geführt. Eine Blutprobe, die ungefähr 75 Minuten nach Fahrtende entnommen wurde, ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰. Das Landgericht stellte aufgrund dieser Konzentration auf die absolute Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ab.

Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes

Der BGH bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und hob hervor, dass der Grenzwert, ab dem eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar indiziert ist, auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelte. Dieser Grenzwert liegt bei 1,1 ‰. Die Frage, ob dieser pauschale Grenzwert auch auf Elektrokleinstfahrzeuge anzuwenden ist, wurde im Urteil jedoch nicht endgültig geklärt, da der vorliegende Fall technisch gesehen kein Elektrokleinstfahrzeug betraf (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608).

Das Gericht stellte klar, dass das geführte „E-Scooter“ nicht als Elektrokleinstfahrzeug zu klassifizieren sei, da es eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte. Gemäß der geltenden Gesetzgebung für Elektrokleinstfahrzeuge darf die Höchstgeschwindigkeit jedoch nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h betragen. Da das betreffende Fahrzeug zudem keine Pedale aufwies und somit nicht als „Pedelec“ gemäß Straßenverkehrszulassungsrecht galt, kam der Grenzwert von 1,1 ‰ zur Anwendung.

Fazit und Ausblick in Hinsicht auf E-Roller

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Beurteilung von Trunkenheit im Verkehr im Kontext von Elektrokleinstfahrzeugen. Obwohl der pauschale Grenzwert von 1,1 ‰ für absolute Fahruntüchtigkeit bestätigt wurde, bleibt die Anwendung auf Elektrokleinstfahrzeuge weiterhin offen. Die genaue technische Beschaffenheit eines Fahrzeugs spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

Dieses Urteil zeigt, wie Rechtsprechung sich immer wieder neuen Entwicklungen und technologischen Fortschritten anpassen muss. Es unterstreicht die Bedeutung einer kontinuierlichen rechtlichen Diskussion, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig den gesetzlichen Rahmen an die sich wandelnde Mobilitätslandschaft anzupassen.

Az.: BGH, Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat sich am 19. Juli 2023 mit diversen Haftbefehlen auseinandersetzen müssen. Es handelte sich um ein Verfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Entscheidung des OLG hat wichtige Konsequenzen für den Grundsatz der Beschleunigung von Strafverfahren und die Rechte der Angeklagten.

Der Beschluss fußt auf folgendem Sachverhalt:

Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem fünf Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschuldigt werden. Die Angeschuldigten sollen 110 kg Kokainzubereitung aus Brasilien über den Frankfurter Flughafen eingeschmuggelt haben. Aufgrund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Frankfurt am Main befanden sich die Angeklagten seit November 2022 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft erhob im April 2023 Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main.

Das Landgericht hatte die Haftbefehle unter Auflagen außer Vollzug gesetzt, da eine Terminierung des Verfahrens frühestens im Januar 2024 erfolgen könne. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob die Haftbefehle aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf. Obwohl ein dringender Tatverdacht bestehe, sei der von der Strafkammer avisierte Beginn der Hauptverhandlung im Januar 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die übliche Zeitspanne zwischen Eröffnungsreife und Hauptverhandlung von drei Monaten würde hier um das Doppelte überschritten. Das OLG betonte, dass die internen Unstimmigkeiten zwischen dem Präsidium des Gerichts und der Kammer bezüglich deren Belastungssituation nicht zu Lasten der Angeklagten gehen dürfen, da sie die absehbare Verzögerung nicht zu vertreten hätten.

Rechte des Angeklagten werden dadurch geschützt

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hebt die außer Vollzug gesetzten Haftbefehle im Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf. Obwohl ein dringender Tatverdacht besteht, dürfen Verzögerungen im Strafverfahren nicht zu Lasten der Angeklagten gehen. Die Entscheidung des OLG betont die Bedeutung des Beschleunigungsgebots für einen fairen und zügigen Prozess, welches im obigen Fall nicht ausreichend eingehalten wurde.

Az.: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.07.2023 – 1 Ws 225-229/23

Hinweis:

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