Unter welchen Voraussetzungen kann Cannabiskonsum weiterhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen? Wir analysieren die behördliche Praxis seit Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes.
Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.
Fahrerflucht – und trotzdem kein Führerscheinentzug? Warum das Amtsgericht Bielefeld eine Ausnahme machte und was das für die Unfallverursacherin bedeutet, beleuchtet unser Beitrag.
Wer aus einem kurzen Moment der Unaufmerksamkeit oder einer falschen Einschätzung heraus falsch handelt, gilt rechtlich nicht automatisch als rücksichtslos. Mehrere Gerichte haben das klargestellt. Was das für Betroffene bedeutet, erfahren Sie im Beitrag.
Selbst ohne Auto: Schon eine betrunkene E-Scooter-Fahrt kann nach deutschem Recht zu Strafverfahren, Punkten und Führerscheinentzug führen. Wir erklären, welche Promillegrenzen gelten und ab wann es strafrechtlich relevant wird.
Warum ist unterhalb von 1,1 Promille nicht automatisch Schluss mit der Fahrerlaubnis und welche rechtlichen Stolperfallen müssen Betroffene kennen?
E-Scooter sind keine alkoholtoleranten Fortbewegungsmittel. Wer 1,1 Promille Alkohol im Blut hat, verliert in der Regel seinen Führerschein. Es gibt aber auch besondere Umstände…
Bei 22 km/h zu schnell außerorts wird normalerweise eine Regelgeldbuße von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg verhängt. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Ein Gericht hält eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät LTI 20/20 Speed für nicht verwertbar. Droht auch Ihrem Bußgeldbescheid das Aus?
Das Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P ist ein viel genutztes Hilfsmittel der Polizeibehörden, um Verkehrsteilnehmer und deren Fahrgeschwindigkeit bei Verdacht eines Geschwindigkeitsverstoßes sichern zu können. Die Messergebnisse gelten vor Gericht als sicher, auf sie stützen sich Richter bei der Urteilsfindung.
Allerdings ist auch die Technik nicht unfehlbar:
Zwar misst das Lasermessgerät bis auf eine Reichweite von 300 m zuverlässig, sodass sich die Messung auch einem bestimmten Fahrzeug zuordnen. Ist das Fahrzeug jedoch mehr als 300 m von dem Gerät entfernt, kann der gemessene Geschwindigkeitswert nicht mehr unzweifelhaft dem anvisierten Fahrzeug zugeordnet werden. Die Bedienungsanleitung fordert jedoch eine klare Zuordnung, um Gewähr für die Zuordnungssicherheit des Geräts zu bieten.
Wann ist eine derartige Messung problematisch?
Insbesondere bei lebhaftem Verkehr wird die Zuordnung eines gemessenen Wertes zu einem in Kolonne fahrenden Fahrzeug zum Problem. Über diese Messungenauigkeit kann nur hinweghelfen, wenn sich ein Zeuge zweifelsfrei an die Messung eines bestimmten Fahrzeugs erinnern kann und somit die Identifizierung desjenigen Kraftfahrzeugs ermöglicht, welches mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen wurde.
Urteil des AG Dortmund
Im konkreten Fall wurde der Zeuge, der selbst auch an der Messung beteiligt war, gefragt, ob er sich daran erinnern könne, ob das gemessene Fahrzeug ein Einzelfahrzeug war und nicht in Kolonne mit anderen Faheuzeug gefahren sei.
Das Amtsgericht Dortmund verlas auszugsweise die Bedienungsanleitung des Geräts, welche bei einer Entfernung von über 300 Metern eine Zuordnungssicherheit nur ausnahmsweise für gegeben hält. Die Zuordnung des Messwertes muss dann durch plausible Darstellung der angezeigten Messentfernung untermauert werden.
Da keiner der Zeugen klare Aussagen über die Verkehrssituation treffen konnte, war die Messung nicht verwertbar. Der Betroffene wurde freigesprochen.
Wann sonst noch ein Freispruch infrage kommt, lesen Sie unter: https://www.kanzlei-skana.de/post/freispruch-von-owi-vorwurf-messung-durch-nachfahrendes-polizeifahrzeug-nicht-verwertbar
Wann bei einem Geschwindigkeitsverstoß beispielsweise eine Umgehung eines Fahrverbots möglich ist, lesen Sie unter: https://www.kanzlei-skana.de/post/bußgeldbescheid-ist-ein-verzicht-auf-ein-fahrverbot-nach-langem-zeitablauf-möglich
AZ: AG Dortmund, Urteil vom 06.05.2025 – 729 OWi – 265 Js 2346/24 – 161/24
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
Wann macht sich jemand wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar, wenn er im Straßenverkehr falsch und gefährlich fährt?
Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar: Nicht jede große Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist automatisch eine Nötigung.
Der konkrete Fall:
Ein Angeklagter fuhr bei einer Verfolgungsjagd mit zu hoher Geschwindigkeit vor der Polizei weg. Während der Flucht drängte er ein anderes Auto ab. Dessen Fahrer musste stark bremsen. Das Amtsgericht sah darin eine vorsätzliche Nötigung. Es nahm an, der Angeklagte habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, den anderen Fahrer zum Bremsen zu zwingen. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot.
Das OLG Hamm sah diese rechtliche Bewertung des Verhaltens als Nötigung als falsch an. Der Rechtsfehler führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Dort prüft das Gericht neu, ob und welche anderen Straftatbestände der Angeklagte verwirklichte. Die bisherigen Feststellungen trugen eine Verurteilung wegen Nötigung nicht.
Es kommt darauf an, was der Täter bei der Nötigung wollte
Nötigung ist kein reines Erfolgsdelikt, bei dem nur die tatsächliche Zwangswirkung zählt. Der Täter muss mit seinem Verhalten gezielt darauf hinarbeiten, einen anderen zu einer bestimmten Handlung zu bewegen. Er braucht einen Vorsatz, der auf den Zwang abzielt. Die Handlung muss also den Zwangserfolg bezwecken.
Die Feststellungen des Amtsgerichts zeigten, dass der Angeklagte vor allem die Polizeikontrolle vermeiden wollte. Die Behinderung des anderen Autofahrers war demnach nur eine Folge seines rücksichtslosen und falschen Fahrens. Dass der Angeklagte diese Folge erkannte und sie hinnahm, reicht für § 240 StGB nicht. Diese Folge muss auch Handlungsziel gewesen sein. Das OLG macht damit deutlich, dass bedingter Vorsatz bezüglich eines Zwanges nicht genügt, wenn die Handlung nicht gezielt auf diesen Zwang ausgerichtet ist.
Bedeutung für die Verteidigung
§ 240 StGB schützt die Freiheit der Willensentscheidung vor gezieltem Zwang. Dieser Schutz würde leiden, wenn jede große Behinderung im Verkehr schon als Nötigung gelten würde.
Auch wer dicht auffährt, drängelt oder riskant einscheren, begeht nur dann Nötigung, wenn er gezielt darauf abzielt, den anderen zum Beispiel zum Spurwechsel oder Anhalten zu zwingen. Rücksichtslosigkeit und Gefährlichkeit allein – auch mit großen Folgen für andere – reichen ohne entsprechenden Vorsatz nicht aus.
AZ: OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2025 – III-5 ORs 41/25
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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