Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat im Mai 2020 weitere Konkretisierungen hinsichtlich der Darlegungs – und Beweislast bei der unbewussten Aufnahme von Betäubungsmitteln festgelegt. Demnach könne ein des Drogenkonsums Beschuldigter die nachgewiesenen Wirkstoffe nicht einfach auf eine unvorsätzliche Einnahme „schieben“, sondern eine solche müsste von ihm ausgiebig nachgewiesen worden sein.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Februar 2020 wurde einem KFZ-Führer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen, da bei diesem während einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizeibeamten „Benzoylecgonin“ in seinem Blut nachgewiesen wurde, wobei es sich um das Abbauprodukt von Kokain handelt. Dieser Nachweis entfaltet eine solche Indizwirkung, dass die Fahrerlaubnisbehörde demnach von einem Kokainkonsum und somit auch von einer allgemeinen Gefahr im Straßenverkehr ausgehen kann, was einen sofortigen Fahrerlaubnisentzug rechtfertige.

Der Autofahrer bestritt diese Behauptung jedoch und lässt sich diesbezüglich ein, dass er niemals Kokain konsumiert habe und er sich nicht erklären könne, woher das festgestellte Benzoylecgonin herkomme. Seinerseits könne sich das „Benzoylecgonin“ lediglich durch den erhöhten Konsum von dem Erfrischungsgetränk „Red Bull Cola“ in seinem Blut aufgebaut haben. Der Verkauf des Getränkes wurde im Mai 2009 untersagt, weil darin Spuren von Kokain nachgewiesen wurden, worauf sich auch der Antragsteller beruft.

Zudem sei es auch möglich, dass aufgrund des reinen Kontaktes zu anderen Drogenkonsumenten sowie Anhaftungen an diversen Gegenständen wie etwa Geldscheinen, welche zum Konsum von Kokain genutzt wurden, Wirkstoffe des Betäubungsmittels in die Blutbahn gelangten und so ein Stoffwechsel stattfand, wodurch sich „Benzoylecgonin“ nachweisen lässt.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Autofahrer, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung des sofortigen Vollzuges seien rechtmäßig. Aufgrund der entnommenen Blutwerte habe die Fahrerlaubnisbehörde richtigerweise von einem Kokainkonsum hätte ausgehen dürfen. Bereits der einmalige Konsum sogenannter „harter Drogen“, wozu auch Kokain gezählt wird, schließe im Regelfall die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus. Ein etwaiger Ausnahmefall ist in dieser Konstellation seitens des Verwaltungsgerichtes nicht ersichtlich.

Zudem sei der Hinweis auf den erhöhten Konsum von „Red Bull Cola“ sowie den Kontakt zu anderen Drogenkonsumenten oder etwaigen Gegenständen unzureichend. Das Verwaltungsgericht wertete die Aussage des Autofahrers zur unbewussten Aufnahme von Abbauprodukten als reine Schutzbehauptung.

Hätte der KFZ-Führer einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt geschildert, welchen er eventuell mit wissenschaftlichen Nachweisen fundiert hätte und somit eine Behauptung bestanden hätte, welche als wirklich nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheint, so wäre ein Antragserfolg nicht auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei er dieser Hürde der Darlegung jedoch nicht nachgekommen. Der Autofahrer habe weder den Konsum von „Red Bull Cola“ noch einen Kontakt zu Drogenkonsumenten in zeitlicher Nähe vor der Fahrt substantiiert dargelegt oder glaubhaft gemacht.

Demnach habe das Gericht den Antrag abgelehnt und den sofortigen Vollzug der Führerscheinentziehung für rechtmäßig erklärt.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020 – 1 B 19/20 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Die Richter aus Karlsruhe haben im Sommer 2015 entschieden, dass auch derjenige, welcher eine Flasche Gammabutyrolacton (GBL) frei zugänglich in der Wohnung stehen lässt, dafür Sorge tragen muss, dass niemand durch den Zugang zu dieser Droge verstirbt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem sich mehrere Personen in der Wohnung des Angeklagten zu einer Party verabredeten und bereits im Laufe des Nachmittags Alkohol sowie verschiedene Drogen (Cannabis sowie raue Mengen von Amphetamin) konsumierten, habe der Angeklagte seinen Gästen gegen Abend den Konsum von „GBL“ angeboten. GBL ist auch als „Liquid Ecstasy“ bekannt und wirkt bei hohen Dosen narkotisierend und einschläfernd bis zu dem Zustand, dass die Person kaum noch zu wecken ist. Dieser Rauschzustand bleibt über eine Dauer von c. 1,5 – 3 h bestehen.

Obwohl keiner der Partygäste dass direkte Angebot des Gastgebers erwiderte, stellte dieser die Flasche mit der extrem hohen Dosis an GBL frei zugänglich auf den Boden des Wohnzimmers. Einer der anwesenden Personen nahm daraufhin bewusst einen Schluck von der Flasche und hat dadurch eine unbestimmte Menge der Droge zu sich genommen. Nachdem der Angeklagte darauf aufmerksam geworden ist, dass es dem Partygast zunehmend schlechter geht, versuchte er daraufhin erfolglos, den Konsumenten zum Erbrechen zu veranlassen.

Nachdem dieser bewusstlos geworden ist, wurde dieser in eine stabile Seitenlage gebracht, um ein lebensgefährliches Erbrechen zu verhindern. Obwohl der Angeklagte dauerhaft nach dem Partygast schaute und dessen Atmung in der darauf folgenden Zeit immer langsamer wurde, benachrichtigte der Angeklagte keinen Notarzt. Aufgrund dieses Unterlassens wurde ein Atemstillstand ausgelöst, welcher letztendlich den Tod des Konsumenten hervorrief.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht München I hat den Gastgeber deshalb unter anderem wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Angeklagten Revision eingelegt, worüber der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.

Die Karlsruher Richter folgten der Entscheidung der erstinstanzlichen Strafkammer und wiesen die Revision des Angeklagten zurück. Eine Strafbarkeit nach §§ 212, 13 StGB besteht. Einerseits sei eine Garantenstellung durch den Angeklagten schon deshalb gegeben, weil dieser das hochgefährliche Gemisch einfach in seine Wohnung gestellt habe und damit eine erhebliche Gefahrenquelle schuf, welche dem Partygast letztendlich zum Verhängnis wurde.

Zudem hätte er bei Bemerken des Konsums des Betäubungsmittels durch einen Dritten sofort geeignete und zumutbare Maßnahmen ergreifen müssen, welche er jedoch im Einzelfall nicht ausreichend nachgekommen ist.

Diese Pflicht zum Einschreiten sei auch aus Sicht der Karlsruher Richter nicht dadurch entfallen, weil das Opfer aus eigenem Entschluss das GBL unverdünnt zu sich genommen habe. Diese sogenannte „bewusste Selbstgefährdung“, welche ein sonstiges Einschreiten des Angeklagten überflüssig machen würde, kann nicht in solchen Fällen gelten, in welchen das Geschehen erwartungswidrig in eine solche Richtung gelenkt wird, welche einen Verlust eines Rechtsgutes wie etwas das Leben, ermöglicht. So habe der Fall jedoch hier gelegen. Der Konsument wusste nicht, dass er eine derart hohe Dosis aufnimmt, welche ihn unter speziellen Umständen das Leben kosten könnte. Durch die eingetretene Bewusstlosigkeit habe er auch keinerlei Kontrolle über die Situation mehr gehabt, wonach die „eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ lediglich auf eine Körperverletzung durch die Droge, jedoch nicht auf den Verlust des eigenen Lebens gerichtet war.

Demnach habe der Angeklagte sich hier schuldhaft verhalten, was eine Verurteilung nach §§ 212, 13 StGB rechtfertigt. Die Revision wurde demnach zurückgewiesen.

BGH, Beschluss vom 05.08.2015 – 1 StR 328/15 –

Foto: Adobe Stock Nr. 39312206 „K.o.-Tropfen“

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Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Landgericht Landshut hatte im Jahre 2016 darüber zu entscheiden, ob die sogenannte „Inline-Skates“ ein taugliches Tatobjekt im Sinne der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB darstellen. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass solche Mobilitätshilfen nicht dem Fahrzeugbegriff des § 316 StGB entsprechen und demnach die Begehung einer Trunkenheitsfahrt durch das Fahren von Inline-Skates unter Alkoholkonsum nicht strafbar ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Landshut gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl aufgrund der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB, da sich dieser unter Alkoholeinfluss auf sogenannten „Inline-Skates“ fortbewegt hatte. Das Amtsgericht Landshut lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft jedoch ab. Als Reaktion darauf reichte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seitens des Gerichts ein.

Das zuständige Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft diesbezüglich zurück.

Der Beschuldigte habe sich aus folgenden Gründen nicht aufgrund der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht:

§ 316 StGB erfordert unter anderem das Führen eines Fahrzeuges. Die Problematik spitzt sich daher auf die Frage zu, ob Inlineskates unter den Begriff eines Fahrzeuges nach § 316 StGB zu subsumieren sind oder nicht. Eine solche Frage ist umstritten. Die positive gesetzliche Definition eines Fahrzeuges existiert nicht, im Gesetz finden sich lediglich negative Abgrenzungen. Gemeinhin hat sich als Begriffsbestimmung die Definition herausgebildet, dass Fahrzeuge zur Fortbewegung geeignete bewegliche Gegenstände sind, die üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen dienen, aber auch andere Zwecke (wie z. B. Arbeitsleistung) haben können.

Zudem beinhaltet § 24 StVO einen Negativkatalog an Fortbewegungsmitteln, welche keine Fahrzeuge im Sinne der StVO darstellen, worunter auch die sogenannten Inlineskates gezählt werden. Diese Einstufung steht auch mit dem Fahrbahnbenutzungszwang nach § 2 Abs. 1 StVO in Einklang, denn Inlineskates sind auf normalen öffentlichen Straßen ausdrücklich verboten.

Dass nur ausnahmsweise eine Benutzung der vorgenannten Straßenteile zulässig sein kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass § 31 I 2, I 1 StVO – dann per Zusatzschild – Inlineskaten auf Fahrbahn erlauben kann. Diese Vorschrift wäre unnötig, wenn Inlineskates als Fahrzeuge gemäß § 2 I StVO die Fahrbahn benutzen müssen. Dies spreche eher gegen den Fahrzeugbegriff im Sinne des StGB.

Und insbesondere ist im Rahmen des StGB zu berücksichtigen, dass bei Zweifeln über den Umfang einer Strafvorschrift dessen ausweitende Auslegung mit der gebotenen „Einschränkung“ zu erfolgen hat. Eine Ausweitung des Tatbestands ohne konkrete gesetzliche Vorgabe zu Lasten der Täter würde eine Analogie zu Ungunsten bedeuten. Diese ist nach Art. 103 II GG unzulässig. Ausdrückliche Regelungen sind, soweit überhaupt, jedoch nur dergestalt vorhanden, dass Inlineskates gerade nicht als Fahrzeuge klassifiziert werden.

Dieser Überzeugung folgten die Richter des Landgerichtes Landshut und verwarfen deshalb die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut gegen den Beschluss des Amtsgerichts.

LG Landshut, Beschl. v. 09.02.2016 – 6 Qs 281/15

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Der Verwaltungsgerichtshof München hat in seinem Beschluss vom 12.03.2019 festgelegt, dass eine Fahrerlaubnisentziehung auch dann rechtmäßig ist, falls der Verkehrsteilnehmer einer Auflage bezüglich der Aufforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt, da er keine ausreichenden finanziellen Mittel besitzt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund einer Drogenfahrt wurde einem Autofahrer im Frühjahr 2018 angedroht, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur Abwendung dieser Gefahrenabwehrmaßnahme kam es zu einer MPU-Auflage, wonach der Fahrzeugführer bis zu einem bestimmten Datum ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei der Behörde vorzeigen müsse, welches darlegt, dass dieser für die Führung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet ist.

Dieser Aufforderung kam der Autofahrer jedoch nicht nach, wodurch ihm im September 2018 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dagegen richtete er sich mit einem Eilantrag und argumentiert, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund seiner beschränkten finanziellen Mittel die Kosten für das Gutachten übernehmen oder zumindest vorfinanzieren müsste. Ein solches Verwaltungshandeln wie der Entzug einer Fahrerlaubnis könne nicht gegenüber jemanden geschehen, welcher finanziell nicht dazu in der Lage ist, seine Fahreignung nachzuweisen.

In erster Instanz wies das Verwaltungsgericht Bayreuth den Eilantrag zurück. Nach der Auffassung des Richters sei ein finanzielles Unvermögen lediglich in Ausnahmefällen berücksichtigungsfähig. Ein solcher Fall ist nur gegeben, wenn der Betroffene nachweisen könne, dass er zur Kostentragung außer Stande ist und ihm es nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter aufzubringen. Ein solcher Nachweis lag im oben geschilderten Fall jedoch nicht vor, wodurch der Antrag abzulehnen sei. Gegen diesen Beschluss legte der Autofahrer Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ein.

Der in zweiter Instanz zuständige Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Bayreuth. Einerseits ist die Kostentragung eines solchen Gutachtens gesetzlich geregelt. Zudem sei es im Interesse des Fahrzeugführers, diese Entlastungsmöglichkeit eines solchen Gutachtens zu nutzen, um für sich eine vorteilhafte Entscheidung zu bewirken.

Es bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten sowie einer Vorfinanzierung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Der Verkehrsteilnehmer, welcher in den Verdacht der Untauglichkeit der Fahrzeugführung gerutscht ist, müsse aus seiner Sicht alle in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpfen, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen.

Seitens der Richter des Verwaltungsgerichtshofs bestehe lediglich die Möglichkeit seitens der Fahrerlaubnisbehörde, die Entscheidung in Ausnahmefällen zurückzustellen, falls die dadurch eintretende Verzögerung unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit vertretbar ist. Damit eine solche Ausnahme greift, müsse der Verkehrsteilnehmer jedoch ausgiebig darlegen und glaubhaft machen, dass er sich hinsichtlich eines Antrages auf Sozialhilfe hinaus hinreichend bemüht hat, um die nötigen Mittel anderweitig zu beschaffen (Verwandte, Freunde, Kredit, …).

Dies lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Demnach wurde sowohl der Antrag auf Aussetzung des sofortigen Vollzuges als auch die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 12.03.2019 – 11 CS 18.2278, 11 C 19.504 –

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich am 14.07.2020 mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern die nunmehr weit etablierten E-Bikes (Pedelecs) im verkehrsstrafrechtlichen Sinne zu kategorisieren sind. Obwohl es sich seitens der Richter um eine Mischung zwischen einem Fahrrad und einem „Mofa“ handelt, welches als Kraftfahrzeug gilt und den Promille-Grenzen der Kraftfahrzeuge unterworfen ist, so soll die Führung eines E-Bikes erst ab der fahrradtechnischen 1,6 Promille-Grenze strafrechtlich relevant werden.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

An einem Abend im Mai 2018 stieß ein E-Bike-Fahrer mit einem auf seinem Fahrweg abbiegenden Radfahrerin zusammen, während er einen Blutalkoholkonzentrationswert von 1,59 Promille aufweisen konnte. Die Staatsanwaltschaft warf ihm deshalb fahrlässige Trunkenheit im Verkehr im Sinne des § 316 Abs. 2 StGB vor. Jedoch sprachen ihn sowohl das Amtsgericht Staufen als auch das Landgericht Freiburg frei, denn diese seien der Meinung, dass solche „Pedelecs“ keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen und deshalb eine promilletechnische Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Fahrradfahrers mit dem Grenzwert von 1,6 Promille angewandt werden muss. Mangels Überschreitung der Grenze konnte eine Strafbarkeit nicht festgestellt werden, was zu einem Freispruch führte.

Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft zum Oberlandesgericht Karlsruhe. Auch diese folgten jedoch den Überlegungen der vorherigen Instanzen und bestätigten, dass ein E-Bike hinsichtlich der Grenzen der Fahruntüchtigkeit wie ein Fahrrad zu behandeln ist, obwohl es einen eigenleistungsfähigen Motor besitzt. Da diese sich jedoch nur unter Anwendung von Muskelkraft fortbewegen lassen (Art „anrollen“ der Reifen bis der Elektromotor unterstützt), verbiete sich die Anwendung der 1,1 Promille-Grenze, welche die Pedelecs mit einem Kraftfahrzeug gleichsetzen würde.

Zudem bestehen seitens der Richter keine wissenschaftlich-fundierten Erkenntnisse darüber, dass an das Führen von Pedelecs Anforderungen zu stellen sind, die über die an Radfahrer zu stellenden Anforderungen hinausgehen.

Demnach lag eine absolute Fahruntüchtigkeit mangels Überschreitung der Promillegrenze nicht vor. Auch eine relative Fahruntüchtigkeit konnte aufgrund der einzelfallbezogenen Feststellungen im Nachhinein nicht mehr erkannt werden, denn von einer sogenannten „alkoholtypischen Ausfallerscheinung“ konnte nicht ausgegangen werden.

Auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) scheide ebenfalls aus, da die handelsüblichen E-Bikes mit einer 25 km/h – Begrenzung keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechtes darstellen.

Dennoch habe das OLG noch keine endgültige Entscheidung getroffen und den Beteiligten zunächst noch eine Gelegenheit zur Stellungnahem gegeben. Wie der 2. Strafsenat letztendlich entscheidet, bleibt abzuwarten. Dennoch wird sich wohl auch die endgültige Aussage an der Argumentationskette der Karlsruher Richter orientieren.

OLG Karlsruhe, 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20

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Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Betroffene befindet sich in ihrer Probezeit und hatte eigenhändig einen Verkehrsunfall verursacht, indem Sie mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei regennasser Fahrbahn die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor und von der Fahrbahn abkam. Diesbezüglich wurde eine Geldbuße von 145 Euro verhängt.

Aufgrund des Unfalls hat die Verwaltungsbehörde als weitere Maßnahme die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Diese Entscheidung fußt auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde dazu gezwungen ist, eine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, falls gegen die Fahrerlaubnisinhaberin eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit rechtskräftiger Entscheidung ergangen ist, was im vorliegenden Fall geschah. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Maßnahme an die Ordnungswidrigkeit gebunden, § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG.

Im vorliegenden Fall wendet sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht Würzburg, mit dem Begehren, die Teilnahmeanforderung auszusetzen. Sie führte an, dass kein Verstoß gegen das Rücksichtsgebot nach § 1 Abs. 2 StVO sowie das Geschwindigkeitsgebot nach § 3 StVO gegeben ist. Zwar habe der Bußgeldbescheid eine Indizwirkung bezüglich der Aufbauseminaraufforderung, dennoch sei auch im Verwaltungsverfahren eine vollständige Beweisaufnahme notwendig, um eine solche Entscheidung zu tragen. Dies sei jedoch noch nicht geschehen.

Die Richter des VG Würzburg folgten der Argumentation nicht und begründeten ihren abgewiesenen Antrag wie folgt:

Die Fahrerlaubnisbehörde besitzt bezüglich einer Anordnung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Strafsache oder Ordnungswidrigkeit kein Ermessensspielraum und ist demnach daran ausnahmslos gebunden.

Der Fahrerlaubnisbehörde ist ebenso wie dem Verwaltungsgericht die Nachprüfung untersagt, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die Tat auch tatsächlich begangen hat. Eine nochmalige Prüfung der eingetragenen Ordnungswidrigkeit erfolgt weder im behördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und ist dieser Systematik fremd.

(Hinweis: hier wäre es seitens des Führerscheininhbers sicher wichtig gewesen, die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit gleich anfangs im Verfahren vor der Bußgeldbehörde anzugreifen / Einspruch einzulegen, also gegen das 1. Anhörungsschreiben vorzugehen).

Würde man dem Anklang einer alten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1995 folgen, so ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Nach dieser Rechtsprechung musste der Betroffene die rechtskräftigte Entscheidung insoweit erst gegen sich gelten lassen, wenn keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, insbesondere Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO bestehen würden. Im vorliegenden Fall gab die Antragstellerin jedoch selbst an, dass ihr zahlreiche Sorgfaltspflichtsverletzungen unterlaufen sind und Sie darauf beruhend einen Verkehrsunfall hervorrief. Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche den Ablauf oder die Einlassung der Antragstellerin in Frage stellen, wurden nicht vorgelegt.

Letztendlich weisen die Richter aus Würzburg erneut auf die dauerhafte Verknüpfung der Rechtsgebiete hin und besagen auch hier, dass bei mangelnder Rechtsmitteleinlegung bezüglich des Bußgeldbescheides im Ergebnis eine Anerkennung der Ordnungswidrigkeit zu sehen ist, demnach also der Beschuldigte sich auch alle daraus ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen muss.

Demnach wurde der Antrag auf die Aussetzung des sofortigen Vollzuges seitens des VG Würzburg abgelehnt.

VG Würzburg, Beschl. v. 28.04.2020 – W 6 S 20.510

Foto: AdobeStock Nr. 262673981 MQ-Illustrations

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Die Richter des OLG Hamm haben in ihrem Beschluss vom 08.11.2016 festgestellt, dass eine Fahrverbotsverhängung für den Täter nur in einem noch vertretbaren Zeitfenster in Frage kommt. Die Auferlegung einer solchen Nebenstrafe zwei Jahre nach der Tat könne nur durch besondere Umstände begründet werden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte hat im Jahr 2015 zwei Trunkenheitsfahrten auf einem Motorrad begangen. Da dies nicht sein erstes Vergehen war und er 2014 bereits einschlägig in Erscheinung vertreten war, verhängte das Amtsgericht Bielefeld neben einer Freiheitsstrafe auch ein Fahrverbot von drei Monaten.

Dagegen legte der Beschuldigte Berufung ein. Das zuständige Landgericht Bielefeld hat die Entscheidung des Amtsgerichtes im Berufungsverfahren bestätigt. Auch damit fand sich der Angeklagte nicht ab und legte Revision zum Oberlandesgericht ein.

Die zuständigen Richter des Oberlandesgerichtes Hamm haben in ihrer Entscheidung auf mangelhafte Sachverhaltsaufklärung seitens der beweiserhebenden Gerichte aufmerksam gemacht und die Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen.

Des Weiteren betonten Sie die notwendige unterschiedliche Behandlung von Haupt – sowie Nebenstrafe für die folgende Verurteilung. Falls das Landgericht erneut auf die Verhängung eines Fahrverbotes abzielt, ist seitens der Rechtsprechung Vorsicht geboten. Aufgrund des langwierigen Rechtstreites, welcher sich aufgrund des Instanzenzuges nun über zwei Jahre ziehen würde (Tatzeitpunkt: 15. Und 18. Februar 2015 – Hauptverhandlung des Landgerichts im Frühjahr 2017), wäre die Verhängung eines Fahrverbotes wohl nicht mehr mit der ursprünglichen „Warnungs – und Besinnungsfunktion“ zu vereinbaren.

Eine solche Funktion könne nur in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter einwirken und die erwünschten Effekte erzielen. Aufgrund der immer größer werdenden Differenz zwischen Tatzeitpunkt und Verurteilungszeitpunkt würde der spezialpräventive Effekt eines Fahrverbotes verloren gehen und lediglich einen „Pönalisierungscharakter“ ausstrahlen, welcher der angemessenen Strafzumessung zuwiderläuft.

Die Verhängung eines Fahrverbotes ist jedoch generell nicht an ein zeitliches Limit gekoppelt, dennoch muss im Einzelfall entschieden werden, ob der Sinn und Zweck der Nebenstrafe noch effektiv gegeben ist. Die Richter aus Hamm betonten in ihrem vorliegenden Beschluss, dass unter besonderen Umständen wie einer „erforderlichen erzieherischen Wirkung“ auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbotes neben einer Hauptstrafe unerlässlich sei und auch in solchen Konstellationen der zeitliche Abstand zwischen Tat – und Verurteilungszeitpunkt keine Rolle spielt.

Im vorliegenden Fall waren solche besonderen Umstände jedoch nicht ersichtlich, wobei die Richter des OLG Hamm durch einen „Wink mit dem Zaunpfahl“ das zuständige Landgericht darauf hingewiesen haben, die Verurteilung des Täters zu einer Nebenstrafe bei der erneuten Beurteilung des Falles zu unterlassen.

OLG Hamm Beschl. v. 8.11.2016 – 3 RVs 85/16

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Das Amtsgericht Dortmund musste sich im Frühjahr 2017 mit der Frage auseinandersetzen, ob das Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Weiterfahrt nach einer Kontrolle durch Beamten als alleinige Tat oder als zwei Einzeltaten ausgelegt werden müsse. Zudem enthält die Entscheidung weitere Grundzüge zur Konkretisierung einer sogenannten „Dauerstraftat“.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vater eines minderjährigen Sohnes wollte diesen im September 2016 aufgrund Magenbeschwerlichkeiten zu einem Arzt bringen. Obwohl er zum Tatzeitpunkt keine gültige Fahrerlaubnis besaß, nutzte er den familiären PKW für die Fahrt zum Doktor. Auf dem Weg in die Innenstadt überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit, wodurch er in eine Polizeikontrolle verwickelt wurde.

Gegenüber den Beamten machte der Vater falsche Angaben zu seiner Person und gab sich demnach als sein Schwager aus, mit der Absicht, seine wirkliche Identität zu verschleiern. Dies geschah in der Hoffnung, dass die kontrollierenden Beamten nicht merken, dass der Vater zum aktuellen Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis besitzt. Nach der Feststellung der Personalien durfte der Angeklagte seine Fahrt fortsetzen und fuhr wie geplant zum Arzttermin seines Sohnes. Eine sofortige Gegenkontrolle seitens der Polizeibeamten bezüglich der angegebenen Personalien erfolgte nicht. Gegen den „Schwager“ wurde im Anschluss ein Bußgeldverfahren aufgrund der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eingeleitet.

Es erging ein Bußgeldbescheid, der nach Klärung der Falschangaben durch den Angeklagten durch die Verwaltungsbehörde zurückgenommen wurde. Der Angeklagte war umfassend geständig.

Dieser war seitens des Gerichts dementsprechend wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) in vorsätzlicher Begehungsweise in Tatmehrheit nach § 53 StGB mit einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB zu verurteilen.

Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden seitens der Staatsanwaltschaft zwei selbstständige materiell-rechtliche Taten angeklagt. Einerseits bezüglich der Fahrt bis zur polizeilichen Kontrolle und andererseits das Weiterfahren nach der polizeilichen Kontrolle. Das Gericht widersprach dieser Argumentation jedoch und stellte fest, dass beide Teilfahrten eine einheitliche Tat im rechtlichen Sinne darstellen. Dies wurde seitens der Dortmunder Tatrichterin wie folgt begründet:

Bei § 21 StVG handelt es sich um eine sogenannte „Dauerstraftat“, welche durch lediglich kurze Fahrtunterbrechungen nicht unterbrochen wird. Trotz der Feststellung der Ordnungswidrigkeit durch die Polizeibeamten während einer Kontrolle habe der Angeklagte seine Fahrt – wie von Anfang an vorgehabt – weiter fortgeführt. Somit kann eine solche Kontrolle im Einzelfall als „spezifische Fahrtunterbrechung“ ausgelegt werden und ist etwa mit einem Tankvorgang oder einem kurzen Einkauf zu vergleichen, was den Tatvorgang des § 21 StVG nicht unterbricht.

Die vorliegende Tatsituation unterliegt auch einer anderen Bewertung als eine polizeiliche Maßnahme, welche die Dauerstraftat tatsächlich beenden würde, beispielsweise bei Feststellung von Alkoholisierung oder Drogenkonsum des Fahrers und der damit verbundenen Untersagung der Weiterfahrt seitens der Beamten. Eine Dauerstraftat wird also nicht durch Anhalten aufgrund einer Polizeikontrolle wegen eines einfachen Geschwindigkeitsverstoßes sowie Personalienfeststellung unterbrochen, wenn die Polizei den Fahrzeugführer danach seine ursprünglich beabsichtigte Fahrtstrecke weiterfahren lässt.

Das Gericht sprach eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zur Aussetzung auf Bewährung aus. Zudem wurde eine Sperre hinsichtlich der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB auf drei Jahre festgesetzt. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Angeklagte wieder als geeignet anzusehen, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu führen.

Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 26.05.2017 – 729 Ds 266 Js 32/17 – 121/17

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Kammergericht Berlin hat sich im Frühjahr 2017 bezüglich der Promillegrenze geäußert, ab wann der Straftatbestand nach § 316 StGB, nämlich die „Trunkenheit im Verkehr“ erfüllt sein kann. Die Richter aus Berlin sahen demnach einen BAK-Wert von 1,6 Promille als ausschlaggebend an, welcher die unwiderlegbare Vermutung der absoluten Fahruntüchtigkeit auslöst. Ein einfacher Verweis auf eine aktuelle Studie reicht nicht aus, um von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit seinem Fahrrad öffentliches Straßenland befahren zu haben und dabei stark alkoholisiert gewesen zu sein. Eine gegen 20:25 Uhr entnommene Blutprobe habe einen Mittelblutalkoholkonzentrationswert von 2,00 Promille ergeben. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage bezüglich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB, welcher bei Erfüllung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Das erstinstanzliche Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten freigesprochen. Dies begründete der Tatrichter mit dem „Forschungsbericht des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V.“, welche in einem aktuellen Gutachten forderte, dass die 1,6 Promillegrenze, welche in der Rechtsprechung meist praktiziert wird, dringend nach oben korrigiert werden müsste, da Einschränkungen durch Alkoholkonsum stark subjektiv auftreten und eine „Generalunfähigkeit zur Führung“ v.a. auf dem Fahrrad nicht bejaht werden kann. Anhand der wissenschaftlichen Belege sei eine Verurteilung nach § 316 StGB unangemessen und komme somit bei einem solchen Promillewert noch nicht in Betracht. Eher ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Da der Angeklagte keine Passanten geschädigt und eine recht sichere Fahrweise an den Tag legen konnte, verzichtete der Richter auf eine Verurteilung und rechtfertigte diese Entscheidung mit einem Verweis auf den Forschungsbericht.

Gegen den Freispruch wendete sich die Amtsanwaltschaft Berlin mit einer Revision zum Kammergericht. Das Urteil des Amtsgerichtes verfehle die Voraussetzungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift muss das freisprechende Urteil ergeben, ob der Angeklagte überhaupt überführt wurde und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Daran fehlte es, denn in der Urteilsausführung fehlt bereits die Feststellung seitens des Gerichts, wie hoch die BAK war, als der Angeklagte die Tat beging. Es ist lediglich vom Blutentnahmezeitpunkt die Rede. Des Weiteren wird die Tatzeit nicht angegeben.

Daraufhin hoben die Richter des Kammergerichts die Entscheidung des Amtsgerichtes auf. Es reiche nicht aus, dass der Strafrichter lediglich von einer über 1,6 Promille liegenden Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ausgegangen ist, dies müsse explizit im Urteil begründet und mit vorangegangenen Feststellungen belegt werden.

Zudem sei ein Abweichen von der 1,6 Promille-Grenze, welche in der Rechtsprechung ihren Anklang gefunden hat, grundsätzlich möglich, denn der Bundesgerichtshof hat sich letztendlich noch nicht zu diesem Thema geäußert. Ergebnisse statistischer Untersuchungen und der experimentellen Alkoholforschung seien unter einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und könnten im Einzelfall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Dennoch müssen solche Verweisungen auf aktuelle Forschungsberichte aus dem Urteil heraus vollumfänglich verständlich sein und ggf. unter eigenen Erläuterungen der Studienergebnisse wiedergegeben werden, damit keine Pauschalisierung der Rechtsprechung stattfinde.

Letztendlich erteilt das Kammergericht einer Abweichung von der aktuellen Rechtsprechung und ihrer Promillegrenze für Radfahrer zwar grünes Licht, diese kann jedoch nur unter extrem strengen Voraussetzungen und v.a. ausführlicher Begründung seitens des Tatrichters in besonderen Einzelfällen Erfolg versprechen. Es reiche demnach nicht aus, lediglich auf eine aktuelle Studie zu verweisen, es müsse sich im Urteil auch konkret mit dieser auseinandergesetzt werden. Solange dies jedoch seitens der Amtsgerichte noch nicht geschieht, hält die Rechtsprechung wohl an ihrem Grenzwert der 1,6 Promille fest.

Kammergericht, Urt, v. 30.03.2017 – (3) 161 Ss 42/17 (6/17)

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Anwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mit dem Urteil vom 11.04.2019 haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine jahrzehntelang-praktizierte Rechtsprechung aufgegeben und neue Perspektiven hinsichtlich des umstrittenen Trennungsgebotes bei Drogenkonsumenten eingeschlagen. Danach müssen die Behörden die Fahreignung eines erstmaligen Drogenkonsumenten mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ermitteln, bevor eine Fahrerlaubnisentziehung gerechtfertigt ist.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Revisionsführer waren alle gelegentliche Cannabiskonsumenten, welche ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt haben, obwohl in ihrem Blut der Grenzwert (1 mg/ml) des Wirkstoffes von Cannabis (Tetrahydrocannabinol) überschritten war. Bei einem solchen Verstoß war die gängige Verwaltungspraxis, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrsicherheit der Kläger für beeinträchtigt hielt und diesen nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung wegen fehlender Trennung zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines KFZs versagte. Dies hatte eine Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage des § 11 Abs. 7 FeV zur Folge. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten war für die Entziehung nicht erforderlich, wurde von der Behörde jedoch meist als Auflage für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgetragen.

Mit der Änderung des Umgangs mit dem Trennungsgebot ändert sich auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG, was immense Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln der Fahrerlaubnisbehörden hat.

Das Indiz der mangelnden Fahrsicherheit durch eine Überschreitung des Grenzwertes von 1mg/ml THC im Blutserum bleibt bestehen. Dies führt auch weiterhin zur Prüfung, ob der Fahrzeugführer die erforderliche Trennung zwischen Cannabiskonsum und Fahrzeugführung erkennen kann. Jedoch kann nun bei einer erstmaligen Drogenfahrt kein sofortiger Verstoß gegen das Trennungsgebot angenommen werden, welcher eine Fahrerlaubnisentziehung nach der FeV rechtfertigt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist aufgrund des Indizes der drogeninjizierten Fahrt nun in der Pflicht, die vermutete Fahruntauglichkeit durch Aufklärung zu ermitteln. Dies geschieht überwiegend nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S.3 FeV durch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, was nach pflichtgemäßen Ermessen der Behörde zu entscheiden ist.

Solange diese Aufklärung nicht stattgefunden hat, ist die Behörde nicht befugt, die Fahrerlaubnis des Konsumenten zu entziehen.

Ein erstmaliger Verstoß gegen das sogenannte Trennungsverbot rechtfertigt demnach nicht mehr die Annahme einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Behörde muss dem Amtsermittlungsgrundsatzes Rechnung tragen, wodurch dem Konsumenten ermöglicht wird, Zweifel an seiner Fahreignung durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten auszuräumen und so einer Fahrerlaubnisentziehung zu entgehen. Durch dieses Urteil macht das Bundesverwaltungsgericht klar, dass eine pauschale Beurteilung aufgrund eines erstmaligen Verstoßes durch die Behörde keinen solch schwerwiegenden Eingriff wie einen Fahrerlaubnisentzug rechtfertige, sondern der Konsument aktiv an seinem Schicksal mitwirken kann. Durch eine Kooperation mit der Behörde ist es sogar möglich, der Maßnahme des Entzuges zu entgehen.

Falls Sie eines solchen Vergehens beschuldigt werden und bereits eine Anhörung hinsichtlich des Entzuges von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben, sollten sie schnellstmöglich handeln und einen Verkehrsrechtsexperten aufsuchen. Durch Einhaltung der behördlichen Auflagen ist es aufgrund der neuen Rechtsprechung möglich, einen Fahrerlaubnisentzug zu verhindern (Urteil vom 11.04.2019 – BVerwG 3 C 8.18).

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Sven Skana

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