Schlagwortarchiv für: Fahrerlaubnisverordnung

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entziehen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ableiten lässt, dass jemand nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Danach kann der Betroffene nur noch Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, für die er keine gesonderte Erlaubnis benötigt. Hierzu zählen insbesondere das Fahrrad, E-Scooter bis 20 km/h, Pedelecs bis 25 km/h und Mofas.

Doch kann ein Fehlverhalten im Straßenverkehr zu einem Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen?

Ja, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg unter Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung). 

Der Entscheidung war ein behördliches Verbot vorausgeeilt, nachdem der vom Verbot Betroffene ein Pedelec (E-Bike) trotz Konsums von Amphetamin, THC und Alkohol im Straßenverkehr geführt hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Amphetaminkonsum zu Fehleinschätzungen, unzureichender Helladaption und Realitätsverlust führe. Dadurch werde die Verkehrssicherheit nicht nur beim Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs, sondern auch beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beeinträchtigt. Daraus schloss die Behörde richtigerweise auf einen Eignungsmangel des Betroffenen.

Kann § 3 Absatz 1 Satz 1 FeV überhaupt Grundlage eines solchen Verkehrsverbots sein?

 § 3 Absatz 1 Satz 1 FeV ist als Rechtsgrundlage umstritten. Denn es steht ausdrücklich nichts von einem Verbot fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge darin. Die Fahrerlaubnisbehörde wird lediglich dazu ermächtigt, dem Ungeeigneten das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Es mangelt an einer klaren und bestimmten Regelung. Daher erntet die Anwendung der Verordnung immer wieder Kritik. Sogar der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass § 3 FeV nicht als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen herangezogen werden darf. 

Untersagung als schwerwiegender Eingriff in die Mobilität

Das Gesetz ist nicht klar und unzweideutig formuliert, sodass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt ist und Bürger ihre Rechte und Pflichten nicht genau erkennen können. Noch dazu ist ist die Regelung unverhältnismäßig, wird doch dem Betroffenen einer Untersagung das Führen jeglicher Fahrzeuge verboten. Seine Mobilität wird damit unverhältnismäßig eingeschränkt, so der BayVGH (Beschluss vom 12.07.2023 – 11 CS 23.551). Hervorzuheben ist auch, dass es bis auf § 3 FeV keine Rechtsgrundlage gibt, die die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten könnte. Daher hängt die Entscheidung jedes Gerichts erheblich von der Auslegung dieser Norm ab.

Dass das OVG Lüneburg die Anwendung des § 3 FeV nun zulässt, könnte den Blick von Behörden und Verwaltungswissenschaftlern nun erneut auf den Streit um die Rechtmäßigkeit einer Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen lenken.

AZ: OBG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2026 – 12 ME 136/25

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Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Unter dem Einfluss von Cannabis zu fahren, ist dann rechtswidrig, wenn im Blut des Fahrers mehr als 3,5 ng/ml THC festgestellt werden. Denn dann gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass das Cannabis auf den Konsumenten während der Fahrt einwirkt.

Gefahr bei Cannabis-Patienten

Wird das Cannabis wegen einer zu behandelnden Erkrankung dauerhaft eingenommen, ist der Wert von THC im Blut regelmäßig höher als der Grenzwert im Straßenverkehr zuließe. Zudem muss das Cannabis auf den Körper des Patienten einwirken, was wiederum beim Autofahren wegen der Nebenwirkungen des Mittels zu Problemen führen könnte.

Um die Sicherheit des Straßenverkehrs trotzdem zu gewährleisten, sind Richtlinien in der Anlage der Fahrerlaubnisverordnung entwickelt worden, an denen die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich zu messen ist.

Doch was ist in Fällen zu beachten, in denen das Cannabis aus medizinischen Zwecken eingenommen wird?

Die für Arzneimittel geltenden Nummern in der Anlage enthalten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Dauerbehandlung mit Cannabis nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Einnahme muss medizinisch indiziert und ärztlich verordnet sein, das Medizinal-Cannabis muss zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen werden. Darüber hinaus darf der Patient durch die Einnahme keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit aufweisen und die Grunderkrankung oder vorliegende Symptomatik darf keine straßenverkehrsrelevante Ausprägung haben. Die sichere Verkehrsteilnahme darf also nicht durch die Krankheit beeinträchtigt werden.

Letztlich wird von dem Patienten erwartet, dass dieser entscheiden kann in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, ob er am Straßenverkehr teilnimmt oder nicht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg

Im Fall eines Betroffenen einer Fahrerlaubnisentziehung bestätigte das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Behörde damit, dass der vermeintliche Cannabis-Patient kein aktuelles Rezept des behandelnden Arztes vorzeigen konnte. Auch stellten sich mehrere Schreiben seines behandelnden Arztes als widersprüchlich dar. Einerseits wurde von einer Aussetzung der Medikation geschrieben, an anderer Stelle wurde nichts von einer Pause oder einem Abbruch der Cannabis-Einnahme erwähnt. Auch eine medizinische Indikation des Cannabiskonsums war nicht ersichtlich.

In diesem Fall wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis als voraussichtlich rechtmäßig eingestuft. In der Folge wurde die sofortige Umsetzung des dauerhaften Fahrverbots nicht ausgesetzt und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht bestätigt.

AZ: VG Freiburg, Beschluss vom 27.02.2026 – 1 K 8756/25

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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