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Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen oder Tieren wegen Amphetaminkonsums

Führerscheinentzug

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entziehen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ableiten lässt, dass jemand nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Danach kann der Betroffene nur noch Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, für die er keine gesonderte Erlaubnis benötigt. Hierzu zählen insbesondere das Fahrrad, E-Scooter bis 20 km/h, Pedelecs bis 25 km/h und Mofas.

Doch kann ein Fehlverhalten im Straßenverkehr zu einem Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen?

Ja, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg unter Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung). 

Der Entscheidung war ein behördliches Verbot vorausgeeilt, nachdem der vom Verbot Betroffene ein Pedelec (E-Bike) trotz Konsums von Amphetamin, THC und Alkohol im Straßenverkehr geführt hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Amphetaminkonsum zu Fehleinschätzungen, unzureichender Helladaption und Realitätsverlust führe. Dadurch werde die Verkehrssicherheit nicht nur beim Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs, sondern auch beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beeinträchtigt. Daraus schloss die Behörde richtigerweise auf einen Eignungsmangel des Betroffenen.

Kann § 3 Absatz 1 Satz 1 FeV überhaupt Grundlage eines solchen Verkehrsverbots sein?

 § 3 Absatz 1 Satz 1 FeV ist als Rechtsgrundlage umstritten. Denn es steht ausdrücklich nichts von einem Verbot fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge darin. Die Fahrerlaubnisbehörde wird lediglich dazu ermächtigt, dem Ungeeigneten das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Es mangelt an einer klaren und bestimmten Regelung. Daher erntet die Anwendung der Verordnung immer wieder Kritik. Sogar der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass § 3 FeV nicht als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen herangezogen werden darf. 

Untersagung als schwerwiegender Eingriff in die Mobilität

Das Gesetz ist nicht klar und unzweideutig formuliert, sodass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt ist und Bürger ihre Rechte und Pflichten nicht genau erkennen können. Noch dazu ist ist die Regelung unverhältnismäßig, wird doch dem Betroffenen einer Untersagung das Führen jeglicher Fahrzeuge verboten. Seine Mobilität wird damit unverhältnismäßig eingeschränkt, so der BayVGH (Beschluss vom 12.07.2023 – 11 CS 23.551). Hervorzuheben ist auch, dass es bis auf § 3 FeV keine Rechtsgrundlage gibt, die die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten könnte. Daher hängt die Entscheidung jedes Gerichts erheblich von der Auslegung dieser Norm ab.

Dass das OVG Lüneburg die Anwendung des § 3 FeV nun zulässt, könnte den Blick von Behörden und Verwaltungswissenschaftlern nun erneut auf den Streit um die Rechtmäßigkeit einer Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen lenken.

AZ: OBG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2026 – 12 ME 136/25

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht