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Entscheidet sich die Fahrerlaubnisbehörde, eine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt zu entziehen, ist das ärgerlich. Der ehemalige Fahrerlaubnisinhaber kann sodann durch Antragstellung versuchen, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu erwirken. Wird seitens der Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und nicht innerhalb einer Frist vom Antragsteller eingerecht, kann sein Antrag abgelehnt werden.

So erging es einem Betroffenen, der sich daraufhin gegen die Ablehnung und den Beschluss des Verwaltungsgerichts München wehrte mit dem Argument, die Anforderungen an eine Gutachtensanordnung unterhalb der Grenze von 1,6 Promille sei verkannt und die Beweise in der Behördenakte falsch gewürdigt worden. Tatsachen, die auf einen chronischen Alkoholmissbrauch oder eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung hindeuteten, hatte das Verwaltungsgericht dem ärztlichen Bericht der Strafakte (Vorwurf: Trunkenheit im Verkehr) entnommen. Demnach fehlten gravierende Ausfallerscheinungen, die für eine Blutalkoholkonzentration über 1,35 Promille typisch gewesen wären.

Entgegen der Ansicht des Gerichts sah der Betroffene in der verzögerten Pupillenreaktion und in der Abweichung um 25 % bei der Zeitschätzung erhebliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Alkoholgewöhnung sprächen.

Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Das nächsthöhere Gericht entschied im Eilverfahren zugunsten der Behörde.

Zwar sei bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille aber wenigstens 1,1 Promille erhebliche Ausfallerscheinungen eine Zusatzvoraussetzung, die vorliegen muss, damit eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden darf.

Das Fehlen der Ausfallerscheinungen im vorliegenden Fall führte das Gericht zur Annahme, dass es Fahrer mit einer hohen Alkoholgewöhnung seien, die sich auch im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit noch dazu in der Lage fühlten, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Die beim Antragsteller festgestellte verzögerte Pupillenlichtreaktion bei sonst unauffälligen Pupillen, der leicht bemerkbare äußerliche Anschein und des Alkoholeinflusses und die empfundene Abweichung von 6 Sekunden bei der Zeitschätzung stellten keine signifikante Ausfallerscheinungen dar. Das Gericht in erster Instanz durfte wegen der fehlenden Beeinträchtigungen auf eine hohe Alkoholgewöhnung schließen. Dem Argument des Antragstellers, das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sei bei Trunkenheitsfahrten nicht ungewöhnlich, wurde zwar zugestimmt. Dies spräche aber nicht gegen einen chronischen Alkoholkonsum.

Die Beschwerde des Antragstellers wurde abgelehnt; nicht zuletzt deshalb, weil der Antragsteller die Eignungszweifel der Behörde wegen Nichterbringung des Gutachtens nicht ausräumen konnte.

AZ: BayVGH, Beschluss vom 17.03.2026 – 11 CE 26.299

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Wird bei der Fahrt der gesetzlich in § 24a Abs. 1a StVG festgesetzte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC erreicht oder überschritten, wird eine relevante Wirkung für den Straßenverkehr bereits angenommen. Stellt ein Fahrer eine Gefahr für die öffentlichen Straßen dar, schaltet sich bei Bekanntwerden der Zuwiderhandlung die Fahrerlaubnisbehörde ein.

Überprüfung der Fahreignung

Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann festgestellt werden, ob ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde und kann auch durch eine Fahrt unter Einfluss von Cannabis ausgelöst werden. Dann hängt die Fahreignung insbesondere davon ab, ob der Betroffene zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme trennen kann oder bei Einnahme von Medizinalcannabis, ob zusätzlich Umstände die Fahreignung entfallen lassen.

Auslöser für eine MPU-Anordnung in Bezug auf Cannabis

Eine einmalige Fahrt unter Wirkung von THC über 3,5 ng/ml kann laut VG Düsseldorf bereits zur Anordnung einer MPU führen.

Voraussetzung dafür ist aber nicht nur der Nachweis von THC im Blut bei der Fahrt, sondern zusätzlich das Vorliegen von Zusatztatsachen.

Was sind Zusatztatsachen?

Zusatztatsachen sind zusätzliche aussagekräftige Umstände, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen.

Diese lassen auf einen Cannabismissbrauch schließen und ergeben sich aus Faktoren wie der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, den Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft.

Beispiele dafür wären eine ausgeprägte Cannabis-Gewöhnung oder ein riskantes Konsumverhalten mit einer Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum. Separat davon zu betrachten sind Cannabispatienten, welche aufgrund der regelmäßigen Einnahme des Medizinalcannabis denklogisch eine Cannabis-Gewöhnung aufweisen.

Fazit

Die Fahrt unter Einfluss von mehr als 3,5 ng/ml Cannabis kann nicht nur zu einer Geldbuße und den gesetzlichen Folgen des Bußgeldverfahrens (Fahrverbot und Punkte in der Flensburger Kartei) führen, sondern kann im schlimmsten Fall zur einer Überprüfung der Fahreignung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Dabei sind die Anordnung der MPU oder ein Entziehungsbescheid und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung zu prüfen. Denn die Entscheidung des VG Düsseldorf zeigt, dass die einmalige Fahrt unter THC-Einfluss für sich genommen nicht ausreicht, um erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu lassen.

AZ: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2026 – 14 L 4268/25

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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