Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Oberlandesgericht Hamm musste sich in einem Urteil aus dem Frühjahr 2015 beschäftigen, ob eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Untreue, § 266 StGB besteht, falls ein Dritter den Verfügungsrahmen einer an ihn überlassenen Kreditkarte ausnutzt, wenn der Tod des Inhabers der Karte bereits eingetreten ist. Seitens der Richter des Oberlandesgerichts gäbe es dafür keine Anhaltspunkte, was somit zu einem Freispruch der Beschuldigten führte.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 57-Jährige Beschuldigte war als Haushaltshilfe und Betreuerin für den im Januar 2013 verstorbenen Bewohner aus dem Landkreis Olpe tätig. Durch seine früheren unternehmerischen Tätigkeiten habe der Rentner eine beachtliche Summe angespart und war demnach als „vermögend“ bekannt. Im September 2012 überließ er daher seiner Unterstützungskraft seine Kreditkarte zur freien Benutzung. Die Angeklagte dürfe diese ohne Einschränkungen auch für eigene private Zwecke nutzen und müsse keine Rücksprache mit ihm halten. Die Karte hatte einen Verfügungsrahmen von 5.000 Euro/Monat.

Nachdem der Senior im Januar 2013 verstarb und die Beschuldigte erfuhr, dass diese nicht in seinem Testament erwähnt wurde und somit nicht als seine Erbin berufen wurde, tätigte diese mit der noch im Besitz befindlichen Kreditkarte 22 Umsätze im Umfang von ca. 4.500 Euro.

Aufgrund der getätigten Käufe nach dem Ableben des Karteninhabers verurteilte das Amts – sowie das Landgericht Siegen die Angeklagte wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 600 Euro, weil diese nach Ansicht der Richter die Kreditkarte zum Nachteil des Erben des verstorbenen Arbeitgebers missbraucht habe.

Dagegen wandte sich die Beschuldigte mit einer Revision zum Oberlandesgericht, welche letztendlich Erfolg hatte. Es folgte ein Freispruch seitens der Richter des OLG Hamm. Diese begründeten ihre Entscheidung wie folgt:

Der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB sei nicht erfüllt, weil die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber dem Erben eine für den Untreuetatbestand erforderliche Vermögensbetreuungspflicht innehatte. Dies sei erst dann zu bejahen, wenn der Täter fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu wahren habe. Insoweit sei bedeutsam, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe.

Sein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen genüge nicht. Nur einen solchen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht, habe die Angeklagte gehabt, als sie nach dem Tode des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere Umsätze getätigt habe. Die eigennützige Verwendung, welche seitens der Haushaltshilfe getätigt wurde, sei ihr schon zuvor vom Arbeitgeber im Kreditkartenverhältnis begrenzten monatlichen Verfügungsrahmen überlassen worden. Somit scheitert es an einem relevanten Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht.

Weitere Straftatbestände wie Betrug oder Unterschlagung kommen nicht in Betracht, da der Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der Kreditkarte eingekauft habe, nicht über deren Verfügungsmacht getäuscht worden sei. Zudem habe die Hilfskraft die Kreditkarte nicht unterschlagen, sondern deren Gewahrsam wurde ihr seitens des Arbeitgebers gezielt zugesprochen. Letztendlich wurde die Angeklagte aufgrund der obig genannten Punkte freigesprochen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2015 – 1 RVs 15/15 –

Foto: AdobeStock Nr. 228959422

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Im Februar 2020 wurde in der Hosentasche des 31jährigen Ingenieurs von einem Türsteher einer Diskothek in dem Münchener Hauptbahnhofviertel 0,54 Gramm Amphetamin sowie eine Ecstasy- Tablette mit Verpackung und einer Tüte mit Amphetaminanhaftungen gefunden.

Vor Gericht bestritt der Angeklagte von den Drogen gewusst zu haben. Er hätte noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt und hätte sich lediglich beim Hineinfeiern in seinen Geburtstag in Bars und auf mehreren Hausparties betrunken.

Auf einer Feier habe er mit mehreren Personen Geschlechtsverkehr gehabt und daraufhin im betrunkenen Zustand wahllos Kleidung angezogen, die herumlag. Der Angeklagte sagte: „Ich hatte schwachsinnige Klamotten an. Zum Teil auch nicht meine eigenen Sachen. Und diese Hose. Ich vermute, dass ich tatsächlich die Hose verwechselte. In der Schlange wird man abgetastet, und da kam das irgendwie raus. Als die das raus gezogen haben dachte ich mir: Was ist das? An dem Abend war ich angeheitert.”

Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin hatte keine Anzeichen deutlicherer Alkoholisierung wahrgenommen. Der Angeklagte hätte nicht gesagt, dass es nicht seine Hose sei, sonst hätte sie dies im Sachverhalt vermerkt.

Die Hose war weder zu klein noch zu groß gewesen. Der Türsteher gab an, dass er die Ecstasy-Tablette und das Amphetaminpulver in der rechten Hosentasche gefunden habe. Der Angeklagte auf den Fund zwar erstaunt reagiert hatte, aber nichts weiter dazu gesagt habe.

Die zuständige Richterin hielt in ihrem Urteil die Tat für nachgewiesen. Aus Sicht des Gerichts war die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung zu werten.

Zur Zeit der Beweisaufnahme hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass der Angeklagte gewusst hatte, dass er sich im Besitz der Betäubungsmittel befand. Zwar hatte der Angeklagte nach Angaben des Türstehers beim Auffinden des Betäubungsmittels erstaunt reagiert, jedoch zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass ihm die Betäubungsmittel nicht gehören würden, sodass der Grund des Erstaunens des Angeklagten nicht aufgeklärt werden konnte. Auch gegenüber der Polizeibeamtin wurde nicht geäußert, dass es sich bei der vom Angeklagten getragenen Hose nicht um die seine eigene handeln würde, sodass ihm das Betäubungsmittel nicht gehören würde. Nach Anmerkungen der Zeugen sei ihnen auch nicht aufgefallen, dass die Hose des Angeklagten auf irgendeine Art und Weise nicht gepasst hätte.

Der Strafrahmen für unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel beträgt eine hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass es sich bei beiden Betäubungsmitteln um eine geringe Menge handelte. Die Betäubungsmittel konnten sichergestellt werden, der Angeklagte war mit der formlosen Einziehung einverstanden. Der Angeklagte war bis dahin nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und hatte nach eigenen Angaben auch keinerlei Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln.

Zu Lasten des Angeklagten sprach allerdings, dass er die Betäubungsmittel in einer Diskothek, und damit einer drogensensiblen Tatörtlichkeit bei sich geführt hatte. Aufgrund der Nachahmungsgefahr, die dem Besitz von Betäubungsmitteln in öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie vorliegend der Diskothek innewohnt, kam eine Verfahrenseinstellung nicht in Betracht. Aus demselben Grund schied auch eine Verwarnung aus, sodass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt wurde.

Amtsgericht München, Urteil vom 16.09.2020 – 1111 Cs 365 Js 125197/20 –

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Der Bundesgerichtshof musste sich im Januar 2016 erneut mit der Problematik des Tankbetruges nach § 263 Abs. 1 StGB auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein vollendeter Tankbetrug auch immer das Bemerken des aktiven Tankvorganges seitens des Kassenpersonals erfordert. Fehlt eine solche Bemerkung, so befindet man sich lediglich innerhalb der Versuchsstrafbarkeit.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte betankte sein Kraftfahrzeug an einer Selbstbedienungstankstelle und fuhr, wie von vornherein geplant, ohne Bezahlung des eingefüllten Benzins davon. Obwohl eine Person als Kassenpersonal zum Zeitpunkt der Handlung vorhanden war, wurde der Vorgang nicht bemerkt.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Mönchengladbach sah in dem Vorfall einen vollendeten Betrug und verurteilte den Angeklagten zu einer Bewährungsstrafe. Gegen dieses Urteil setzt sich der Beschuldigte mit einer Revision zum Bundesgerichtshof zur Wehr. Er argumentiert, dass im vorliegenden Fall kein vollendeter Betrug vorliege, § 263 Abs. 1 StGB.

Die Richter aus Karlsruhe folgten dieser Argumentation und entschieden zugunsten des Angeklagten, was zu einer Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts führte. Eine Strafbarkeit wegen des vollendeten Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB habe nicht bestanden.

Da es sich im vorliegenden Fall um einen Tankvorgang an einer Selbstbedienungstankstelle handelt, so bedarf es seitens des Täters, dass dieser durch ein konkludentes Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft beim Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, welcher anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung führt, was im oben liegenden Fall das Einverständnis des Tankvorgangs darstellt. Auch hier hat der Täter von Anfang an bestrebt, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft in sein Auto einzubringen, ohne einen Kaufpreis zu entrichten.

Da das erstinstanzliche Landgericht trotz Geständnis des Angeklagten und unter Heranziehung der angefertigten Lichtbilder der Überwachungskamera keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wurde, so müsse das Revisionsgericht mangels Informationen davon ausgehen, dass dies nicht der Fall war.

Geht man jedoch von einer mangelhaften Bemerkung des Tankvorgangs durch den Angeklagten aus, so mangelt es auch an der zwingenden Irrtumserregung gegenüber des Kassenpersonals, welches für einen vollendeten Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB unabdinglich ist. Ohne das Hervorrufen von Fehlvorstellungen über Tatsachen mangelt es am Fundament der irrtumsbehafteten Vermögensverfügung und damit dem fußenden Beweggrund der Schädigungshandlung, welche den Betrug als Selbstschädigungsdelikt klassifiziert.

Aufgrund mangelnder Feststellungen ist demnach von einer Nichtbemerkung des Vorganges auszugehen, womit auch der vollendete Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB ausscheidet. Aufgrund dieser Umstände war die Abänderung des Urteils des Landgerichts seitens der Richter des Bundesgerichtshofes unumgänglich. Eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 263 Abs. 1 , 22, 23 StGB entfalle jedoch nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2016 – 4 StR 532/15 –

Foto: AdobeStock Nr. 44286075 Gerhard Seybert

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Das Amtsgericht München musste sich im Januar 2020 mit den immer beliebter werdenden E-Scooter-Sharing sowie dessen strafrechtlichen Relevanz in Bezug auf Trunkenheitsfahrten auseinandersetzen. Der Tatrichter urteilte, dass bereits eine kurze Fahrt auf solchen erhältlichen „Kraftfahrzeugen“ in einem alkoholisierten Zustand den Straftatbestand des § 316 StGB erfüllen und demnach zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte fuhr im Anschluss des Besuches des Oktoberfestes am 03.10.2019 gegen 22:15 mit einem gemieteten E-Scooter über die Hochstraße in München. Die Distanz zwischen dem Mietbeginn sowie der folgenden Polizeikontrolle betrug ca. 300m. Er hatte beabsichtigt, mit dem gemieteten Gefährt die Strecke zu seinem Hotel zurückzulegen, welches noch ca. 100m von der Kontrollstelle entfernt war.

Obwohl die zuständigen Beamten während der Kontrolle keinerlei Alkoholgeruch oder körperliche Ausfallerscheinungen beobachten konnten, ordneten diese eine Blutentnahme an. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille im Mittelwert.

Bezüglich der gerichtlichen Verhandlung kam die Frage auf, ob die sogenannten „E-Scooter“ als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 316 StGB zu behandeln sind und demnach die gleichen Grenzwerte wie für Autofahrer gelten.

Der Tatrichter wies darauf hin, dass gemäß § 1 Abs. 1 eKFV auch sogennante „Elektrokleinstfahrzeuge“ wie der E-Sooter nach dem Gesetz als Kraftfahrzeuge gelten und auch so behandelt werden. Die Einlassung seitens des Beschuldigten, dass dieser nicht davon ausgegangen sei, dass solche Gefährte straßenverkehrsrechtlich wie ein Auto einzustufen seien, stellt sich demnach als sogenannter „Verbotsirrtum“ heraus, welcher subjektiv seitens des Fahrzeugführers vermeidbar war. Der Straßenverkehrsteilnehmer hätte sich als gewissenhafter und besonnener Bürger vor Fahrtantritt über die Gesetzeslage kundig machen müssen. Dies gelte vorallem dann, wenn solche elektrobetriebenen Fahrzeuge wie im vorliegenden Fall bereits in der breiten Öffentlichkeit problematisiert wurden. Somit sei eine Grundlage für die Verurteilung zu einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 Abs. 2 StGB gegeben.

Hinsichtlich der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser nicht vorbestraft sei und auch keine konkrete Gefährdungslage durch seine Fahrt hervorgerufen habe. Auch die überschaubare Fahrtstrecke von ca. 300m sei strafmildernd zu berücksichtigen.

Dennoch ist bei einer solchen Deliktsform nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, denn es liegt seitens des Gerichts ein Regelfall vor, wonach sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine Ausnahme bezüglich dieser Regelung ist jedoch nicht ersichtlich, obwohl der E-Scooter aufgrund der Geschwindigkeit und des Gewichts nicht mit einem herkömmlichen PKW verglichen werden kann. Dennoch handelt es sich seitens des Richters nicht um eine Bagatelle, denn der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass keine abweichenden Regelungen seitens der neu eingeführten E-Scooter im Straßenverkehr bestehen soll.

Letztendlich hat der Tatrichter ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und eine Geldstrafe von insgesamt 2200 € festgesetzt.

Amtsgericht München, Urteil vom 09.01.2020 – 941 Cs 414 Js 196533/19 –

Foto: AdobeStock Nr. 289588178 Andrey Popov

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Das Oberlandesgericht München musste sich im Winter 2014 erneut mit dem häufig vorkommenden Thema der Beleidigung von Polizeibeamten sowie dessen Abgrenzung zur straffreien Meinungsäußerung beschäftigen. Der Ausdruck eines Mannes gegenüber einem Polizisten als „crazy“ wurde seitens der Richter als anlassbezogene Kritik gewertet und fällt somit nicht unter den Beleidigungstatbestand des § 185 StGB.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach dem Konsum von mindestens sechs Whiskey ist der Besucher einer Bar mit dem betreibenden Wirt in einen Konflikt bezüglich der Höhe der Rechnung verwickelt worden. Daraufhin rief der Barbesitzer die Polizei, um den Streit unter Kontrolle zu bringen. Nachdem die Polizeibeamten den Ort des Geschehens betraten, nahmen sie die Personalien des Gastes auf.

Da der Mann sich wiederholt weigerte, seine Personalien anzugeben und auch seinen Ausweis nicht preisgeben wollte, forderten die Beamten ihn nach mehreren Minuten mit strengem Ton an, sich auszuweisen, ansonsten hätte er zu befürchten, dass er in polizeiliches Gewahrsam genommen werden.

Als dieser immer noch nicht nachgab, wurde er von einem anwesenden Polizeibeamten zu Unrecht der Lüge bezichtigt. Daraufhin äußerte er sich gegenüber dem Beamten mit den Worten „You´re completely crazy“. Aufgrund dieser Aussage stellte der Polizist einen Strafantrag, wonach es zu einer Verurteilung des Gastes durch das Amtsgericht Kaufbeuren wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 90 EUR kam.
Gegen dieses Urteil richtete sich der Angeklagte mit einer Revision zum Oberlandesgericht München.

Die Richter in München entschieden zu Gunsten des Gastens und hoben die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts dementsprechend auf. Nach deren Ansicht fiele die Äußerung nicht unter den Maßstab eines „ehrenrührigen Werturteiles“, sondern sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

Demnach stehe es jedem Bürger zu, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlicher Sanktion zu kritisieren. Ist man Adressat einer solchen Maßnahme, so dürfen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, wenn diese nicht die Grenze der Ehrverletzung und Schmähkritik überschreiten.

Zudem ist in diesem Fall die Abgrenzung von großer Bedeutung. Das Oberlandesgericht betonte, dass nicht jede überzogene und ausfällige Kritik in der Regel eine strafbare Schmähkritik darstellt. Demnach ist von einer Schmähkritik auszugehen, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe und die Konfrontation mit der Sachlage deutlich in den Hintergrund tritt.

Im obigen Fall sei die Äußerung jedoch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Lüge als auch mit der lang anhaltenden Dauer der Personenkontrolle seitens der Beamten gefallen. Dies reicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Gast den Polizeibeamten nicht in seiner Person diffamieren wollte, sondern sich situationsbedingt geäußert hat.

Dennoch machten die Richter klar, dass die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerung gegenüber Beamten verstanden werden dürfe, sondern lediglich nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen im expliziten Einzelfall keine Strafbarkeit aufwies.

OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 – 5 OLG 13 Ss 535/14 –

Foto: AdobeStock Nr.: 30124335 /Ad van Brunschot

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Das Oberlandesgericht Hamm musste sich im Jahre 2015 mit einem Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot beschäftigen, welches in unserem digitalisierten Alltag nun weiteren Konkretisierungen bedarf, um dessen Schutzzweck noch vollumfänglich zu entfalten.

Demnach ist es seitens der Richter möglich, dass ein solches Verbot auch allein durch sogenannte „Facebook-Einträge“ durch den Verurteilten auf der „Pinnwand“ der geschädigten Person einen Verstoß darstelle, welcher etwaige Bewährungsauflagen verletzt und somit die Strafaussetzung widerrufen werden kann.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte wurde im Jahre 2009 wegen versuchten Totschlages sowie einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung an seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, da er dieser mit einem Küchenmesser schwerwiegende Stichverletzungen zugefügt hatte. Nach fünf Jahren Haft wurde im Jahr 2014 der Strafrest von ca. 21 Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Diese Maßnahme konnte unter der Auflage seitens des Beschuldigten erhoben werden, dass dieser es in jeder Art und Weise unterlasse, einen Kontakt zur Geschädigten in jeglicher Form aufzunehmen. Dabei wurde auch explizit die Interaktion durch die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln miteingeschlossen.

Dennoch postete der Verurteilte verschiedene Nachrichten auf seiner sowie auf ihrer Facebook-Seite und verwendete weitgehend Spitznamen der Geschädigten, welche er mit intensiven Beleidigungen kombinierte oder sogar Klarnamen von Familienangehörigen der Verletzten nutzte, um etwaige Nachrichten indirekt zu übermitteln.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld sah darin einen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen und forderte den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Dagegen legte der Verurteilte eine Beschwerde ein. Somit gelang die Entscheidung zum Oberlandesgericht Hamm, wessen Richter die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichtes vollumfänglich teilten. Der Verurteilte habe nach deren Aussage gröblich und beharrlich gegen die ihm erteilten Weisungen verstoßen. Allein dieses gezielte Verhalten gegen die Auflage reicht aus, um einen Anlass zur Besorgnis zu begründen, dass dieser erneut Straftaten begehen werden.

Er habe trotz der Weisung gezielten Kontakt zur Geschädigten aufgenommen und habe die Reichweite seiner Posts verstanden und auch als Motivationsgrund genutzt, um etwaige Verwandte der Geschädigten auf ihr vorheriges Verhalten aufmerksam zu machen.

Obwohl die Geschädigte sich nach den Postings mit Hilfe Dritter Zugang zur Facebook-Seite des Verurteilten verschafft hat, um die Einträge schnellstmöglich zu löschen und weitere Posts zu unterbinden, entlaste ihn nachträglich nicht, da die Einträge bereits öffentlich gemacht wurden und demnach auch einem nicht näher bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht wurden.

Die Richter begründeten die Entscheidung zudem daraufhin, dass die Ausformulierung der Beleidigungen nicht nur einen gezielten Weisungsverstoß darstellten, sondern demnach auch ein hohes Gefahrenpotential in sich tragen, dass der Verurteilte gegenüber der Geschädigten erneut gewalttätig werden würde. Der der ersten Gewalttat zugrunde liegende Partnerschaftskonflikt sei erkennbar noch nicht aufgearbeitet, so dass zum Schutz des Wohles der Allgemeinheit sowie der Geschädigten ein Widerruf der Strafaussetzung der Bewährung das wohl einzig verhältnismäßige Mittel darstelle.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 – 3 Ws 168/15 –

Foto: AdobeStock Nr.: 216845226 /sakhorn38

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in seinem Urteil von 12.08.2020 die Maßnahme des sogenannten „Radfahrverbotes“ für rechtmäßig erachtet und unter bestimmten Voraussetzungen erstmals bestätigt.

Demnach darf seitens der Behörden ein Verbot ausgesprochen werden, dass ein Radfahrer, welcher alkoholisiert im Straßenverkehr unterwegs war und die Grenze von 1,6 Promille überschritten hat, ein Verbot zur Führung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr ausgesprochen werden, falls er die damit verbundene MPU-Auflage nicht fristgemäß erfüllt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wurde am 13. Juli 2018 wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr verurteilt, da er am 27. Mai 2018 in auffälliger Weise mit seinem Fahrrad unterwegs war und die kontrollierenden Polizeibeamten nach einer Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 2,21 Promille feststellen konnten.

Die beklagte Stadt Landau wurde von dem Urteil in Kenntnis gesetzt und forderte den Kläger demnach im Oktober 2018 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine positive Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu belegen.

Nachdem der Kläger auf diese Forderung nicht eingegangen ist und auch nach erneuter Fristverlängerung kein Gutachten vorlegen konnte, untersagte ihm die Stadt Landau mit Bescheiden vom 10. Janaur 2019 und 12. November 2019 jegliche Nutzung aller fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch des Klägers wurde am 05. Dezember mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen.

Der Adressat der Verfügung erhob im Januar 2020 Klage und macht geltend, dass er erstmalig mit dem Fahrrad im Straßenverkehr auffällig geworden sei und er sich zudem die Einholung des medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund finanzieller Probleme nicht hätte leisten können. Aufgrund einer chronischen Schädelverletzung sei er auf die Nutzung des Rads existenziell angewiesen, um etwaige Termine wie Arztbesuche und Versorgungsstopps für seine Mutter durchführen zu können.

Die 1. Kammer des Gerichts hat die Klage im August 2020 abgewiesen. Die Richter verwiesen auf den rechtmäßigen Verlauf der Anordnung der MPU nach der Trunkenheitsfahrt sowie der fehlenden Einbringung des Gutachtens, welche eine starke Indizwirkung für das Fehlen der Eignung des Führens von Fahrzeugen innehat.

Zudem wird ausgeführt, dass auch für das Führen von sogenannten „fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen“ wie dem Fahrread eine grundbedingte Fahreignung vorliegen muss. Diese kann jedoch bei der Nichteinbringung im Einzelfall selbst für das nicht mehr angenommen werden, wodurch ein Verbot als verhältnismäßiges Mittel gewertet wird.

Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund finanzieller Probleme keine Beibringung des Gutachtens leisten konnte, ist unbeachtlich. Ebenso ist die Tatsache nicht von Bedeutung, dass dies das erste straßenverkehrsrechtliche Vergehen des Klägers mit einem Fahrrad darstellte.

Letztendlich stehen sich die Belange des Klägers mit dem hoch zu bewertenden öffentlichen Interesse der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs sowie der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber. Gefahrensituationen können jedoch vorallem durch alkoholbedingt ungeeignete Fahrradfahrer ausgehen und zu schwerwiegenden Schadensereignissen führen, was die Behörde durch das Verbot versucht zu verhindern.

Zudem seien die Grundrechte des Betroffenen nicht zu stark eingeschränkt, als dass eine Verhältnismäßigkeit nicht mehr bejaht werden könne. Die allgemeine Handlungsfreiheit sowie eine Basismobilität sind durch öffentliche Verkehrsmittel als auch durch die Möglichkeit des Gehens dennoch vorhanden, was ein vollständiges Verbot des fahrerlaubnisfreien Fortbewegungsmittels rechtlich nicht beanstanden lässt.

Foto: AdobeStock Nr.: 227147006 /LIGHTFIELD STUDIOS

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Halteverbotsschilder so aufgestellt werden müssen, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. Ferner müsse das Aufstellen der Schilder von der zuständigen Verkehrsbehörde dokumentiert werden, andernfalls seien die entstandenen Abschleppkosten rechtswidrig.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des „City Triathlon“. Hierfür durfte der Veranstalter in bestimmten Straßenabschnitten für gewissen Zeiträume mobile Halteverbotsschilder aufstellen.

Dazu sollte – nach der Anordnung – gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 m wiederholt und entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden.

Die absoluten Halteverbotsschilder, die mit dem Zusatz „ab 3. Mai 2014 – 12:00 Uhr“ verbunden waren, wurden auf Veranlassung des Veranstalters am 29. April 2014 durch ein privates Unternehmen aufgestellt.

Kurz darauf stellte die Ehefrau des Klägers dessen Auto im betreffenden Bereich ab.

Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug daraufhin am 3. Mai 2014 abschleppen und zog den Kläger zu Kosten i.H.v. insgesamt 208,63 € heran.

Nachdem der Widerspruch des Klägers abgewiesen worden war, erhob er Klage zum Verwaltungsgericht und machte geltend, dass die Stadt den Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt habe. Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich sich die Schilder bezogen hätten.

Die Beschilderung habe sich auch widersprochen, da ein für denselben Bereich geltendes eingeschränktes Halteverbotsschild nicht abgeklebt oder abgedeckt worden sei.

Aus diesem Grunde wurde das zugehörige Bußgeldverfahren eingestellt, da sich auch der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr daran erinnern konnte, ob die Beschilderung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprochen habe oder nicht.

Die Klage hatte Erfolg. Die Koblenzer Verwaltungsrichter waren sich einig, dass die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten rechtswidrig war, da die beklagte Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots gegenüber der Ehefrau des Klägers schuldig geblieben ist.

Es stünde zwar fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt wurden und die Ehefrau des Klägers in dem betroffenen Bereich geparkt hatte, in den Verwaltungsakten wurde das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder jedoch nicht hinreichend dokumentiert.

Erforderlich sei vielmehr der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halt- oder Parkverbot bestehe oder nicht.

Im vorliegenden Fall war nicht hinreichend sicher, ob die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar waren.

Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern war auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen.

Insbesondere blieb unklar, ob die Schilder in einem Abstand von 50 m aufgestellt wurden, so wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben. Dies hätte – nach Auffassung des Gerichts – zur Erkennbarkeit genügt. Hieran bestünde indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, jedenfalls nicht erfüllt worden war.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.09.2020 – 2 K 1308/19.KO –

Foto: AdobeStock Nr. #95384280

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Das Kammergericht hat im Frühjahr 2020 die Grenzen der Fürsorge – und Aufklärungspflichten eines amtsgerichtlichen Tatrichters konkretisiert, welcher über ein Verwerfungsurteil entscheiden muss.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte wurde nach einem erhobenen Einspruch in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu einem Gerichtstermin am Amtsgericht Tiergarten geladen. Dieser konnte den Termin jedoch kurzfristig nicht wahrnehmen, so dass die Verteidigerin ca. 75 Minuten vor Sitzungsbeginn einen Verlegungsantrag stellte und diesen über das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ an das Amtsgericht versendete. Obwohl die Übermittlung seitens der Verteidigerin komplikationslos verlief, erreichte der Antrag die Geschäftsstelle des Amtsgerichtes jedoch erst drei Tage später. Aufgrund dieser Umstände hat der zuständige Tatrichter ein Verwerfungsurteil gefällt.

Dagegen wandte sich der Beschuldigte mit einer Revision zum Kammergericht Berlin.

Das Kammergericht stellt fest, dass das Gericht den eingelegten Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verwerfen darf, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Letztendlich ist nicht entscheidend, ob sich der Beschuldigte entschuldigt hat, sondern ob er auch formell und seitens des Gerichtes erkennbar wirklich entschuldigt ist.

Falls dem Tatrichter bezüglich dieser Umstände keine Informationen vorliegen, so hat er von Amts wegen zu prüfen, ob Tatsachen ersichtlich sind, welche das Ausbleiben des Beschuldigten auch genügend entschuldigen. Vorausgesetzt, es liegen konkrete Hinweise für eine Entschuldigung vor, so ist der Tatrichter aufgrund seiner Fürsorge – und Aufklärungspflicht sogar dazu verpflichtet, vor Erlass eines Verwerfungsurteils diese Gründe hinreichend zu erforschen. Wann diese Nebenpflichten als erfüllt angesehen werden können, ist einzelfallabhängig.

War auf der Geschäftsstelle bereits eine Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters belanglos (KG NVZ 089,518). In solchen Fällen wiege das Interesse des Beschuldigten höher, denn er könne nicht in die verwaltungsinternen Abläufe eines Gerichts ein blicken und ist demnach schutzwürdig.

Im vorliegenden Fall kam es jedoch nicht zu dieser Fiktion, da der abgeschickte Antrag die Geschäftsstelle erst drei Tage später erreichte.

Die Richter des Kammergerichtes erwähnen, dass der Amtsrichter sich nicht jegliche Kommunikationswege in seine Nachforschungspflichten anrechnen lassen muss, beispielsweise etwaiges Wissen der Mitarbeiter des Gerichts oder der Postannahmestelle, welche sich grundlegend von der Geschäftsstelle differenziert.

Demnach ist darauf abzustellen, ob der erkennende Richter bei der Beschlussfassung Kenntnis vom Verlegungsantrag hat oder hätte haben können. Die Pflicht aus § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es ihm jedoch nicht, bei allen möglichen und zugelassenen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post zu ermitteln, ob dort ein Hinweis für eine Entschuldigung vorliegt. Vor allem bei Erkundigungen, welche über die Nachforschungen auf der Geschäftsstelle hinausgehen, sind dem Tatrichter in den meisten Fällen nicht zuzumuten, dennoch kommt es immer auf den Einzelfall an.

KG, Beschl. v. 13.03.2020 – 3 Ws (B) 50/20

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht Idar-Oberstein (Rheinland-Pfalz) hat am 15.05.2020 entschieden, dass der Ausdruck und die Versendung einer rein elektronisch geführten Akte keine Aktenversendungspauschale von 12 Euro begründet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegen den Betroffenen wurde aufgrund eines Verkehrsunfalles beim Einparken ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Dieser beauftrage einen Verteidiger, welcher für seinen Mandanten bei der zuständigen Polizeiinspektion Akteneinsicht beantragt. Für die Aktenversendung wurde eine Auslagenpauschale von 12 Euro erhoben.

Der Betroffene erhebt durch seinen Vertreter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, denn er führt an, dass für die Erhebung dieser Gebühr keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, welche die Exekutive dazu ermächtige.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung ebenfalls elektronisch, so wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG.

Um zur Führung einer solchen elektronischen Akte „bemächtigt“ zu sein, bedarf es jedoch einer Rechtsgrundlage (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 -1 OWi 6 SsBs 19/18) aufgrund des Prinzips des Gesetzesvorbehalts. Eine solche fehlte jedoch zum Zeitpunkt des Antrages im Landesrecht von Rheinland-Pfalz, so dass die Verwaltungsbehörde im Sinne der Polizeiinspektion die elektronische Aktenführung zwar ausführte, dazu jedoch nicht berechtigt war. Eine materiell-rechtliche Rechtsverordnung, welche diese Grundlage geschaffen hätte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten.

Die Übersendung eines Ausdruckes einer insofern ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte kann demnach keine Aktenversendungspauschale begründen, denn eine solche kann nur dann anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird.

Demnach hat das Amtsgericht entschieden, die Kostenfestsetzung der Bußgeldstelle aufzuheben.

AG Idar-Oberstein, Beschl. v. 15.05.2020 – 5 OWi 73/20

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Sven Skana

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