Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Kammergericht hat im Frühjahr 2020 die Grenzen der Fürsorge – und Aufklärungspflichten eines amtsgerichtlichen Tatrichters konkretisiert, welcher über ein Verwerfungsurteil entscheiden muss.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte wurde nach einem erhobenen Einspruch in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu einem Gerichtstermin am Amtsgericht Tiergarten geladen. Dieser konnte den Termin jedoch kurzfristig nicht wahrnehmen, so dass die Verteidigerin ca. 75 Minuten vor Sitzungsbeginn einen Verlegungsantrag stellte und diesen über das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ an das Amtsgericht versendete. Obwohl die Übermittlung seitens der Verteidigerin komplikationslos verlief, erreichte der Antrag die Geschäftsstelle des Amtsgerichtes jedoch erst drei Tage später. Aufgrund dieser Umstände hat der zuständige Tatrichter ein Verwerfungsurteil gefällt.

Dagegen wandte sich der Beschuldigte mit einer Revision zum Kammergericht Berlin.

Das Kammergericht stellt fest, dass das Gericht den eingelegten Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verwerfen darf, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Letztendlich ist nicht entscheidend, ob sich der Beschuldigte entschuldigt hat, sondern ob er auch formell und seitens des Gerichtes erkennbar wirklich entschuldigt ist.

Falls dem Tatrichter bezüglich dieser Umstände keine Informationen vorliegen, so hat er von Amts wegen zu prüfen, ob Tatsachen ersichtlich sind, welche das Ausbleiben des Beschuldigten auch genügend entschuldigen. Vorausgesetzt, es liegen konkrete Hinweise für eine Entschuldigung vor, so ist der Tatrichter aufgrund seiner Fürsorge – und Aufklärungspflicht sogar dazu verpflichtet, vor Erlass eines Verwerfungsurteils diese Gründe hinreichend zu erforschen. Wann diese Nebenpflichten als erfüllt angesehen werden können, ist einzelfallabhängig.

War auf der Geschäftsstelle bereits eine Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters belanglos (KG NVZ 089,518). In solchen Fällen wiege das Interesse des Beschuldigten höher, denn er könne nicht in die verwaltungsinternen Abläufe eines Gerichts ein blicken und ist demnach schutzwürdig.

Im vorliegenden Fall kam es jedoch nicht zu dieser Fiktion, da der abgeschickte Antrag die Geschäftsstelle erst drei Tage später erreichte.

Die Richter des Kammergerichtes erwähnen, dass der Amtsrichter sich nicht jegliche Kommunikationswege in seine Nachforschungspflichten anrechnen lassen muss, beispielsweise etwaiges Wissen der Mitarbeiter des Gerichts oder der Postannahmestelle, welche sich grundlegend von der Geschäftsstelle differenziert.

Demnach ist darauf abzustellen, ob der erkennende Richter bei der Beschlussfassung Kenntnis vom Verlegungsantrag hat oder hätte haben können. Die Pflicht aus § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es ihm jedoch nicht, bei allen möglichen und zugelassenen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post zu ermitteln, ob dort ein Hinweis für eine Entschuldigung vorliegt. Vor allem bei Erkundigungen, welche über die Nachforschungen auf der Geschäftsstelle hinausgehen, sind dem Tatrichter in den meisten Fällen nicht zuzumuten, dennoch kommt es immer auf den Einzelfall an.

KG, Beschl. v. 13.03.2020 – 3 Ws (B) 50/20

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht Idar-Oberstein (Rheinland-Pfalz) hat am 15.05.2020 entschieden, dass der Ausdruck und die Versendung einer rein elektronisch geführten Akte keine Aktenversendungspauschale von 12 Euro begründet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegen den Betroffenen wurde aufgrund eines Verkehrsunfalles beim Einparken ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Dieser beauftrage einen Verteidiger, welcher für seinen Mandanten bei der zuständigen Polizeiinspektion Akteneinsicht beantragt. Für die Aktenversendung wurde eine Auslagenpauschale von 12 Euro erhoben.

Der Betroffene erhebt durch seinen Vertreter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, denn er führt an, dass für die Erhebung dieser Gebühr keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, welche die Exekutive dazu ermächtige.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung ebenfalls elektronisch, so wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG.

Um zur Führung einer solchen elektronischen Akte „bemächtigt“ zu sein, bedarf es jedoch einer Rechtsgrundlage (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 -1 OWi 6 SsBs 19/18) aufgrund des Prinzips des Gesetzesvorbehalts. Eine solche fehlte jedoch zum Zeitpunkt des Antrages im Landesrecht von Rheinland-Pfalz, so dass die Verwaltungsbehörde im Sinne der Polizeiinspektion die elektronische Aktenführung zwar ausführte, dazu jedoch nicht berechtigt war. Eine materiell-rechtliche Rechtsverordnung, welche diese Grundlage geschaffen hätte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten.

Die Übersendung eines Ausdruckes einer insofern ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte kann demnach keine Aktenversendungspauschale begründen, denn eine solche kann nur dann anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird.

Demnach hat das Amtsgericht entschieden, die Kostenfestsetzung der Bußgeldstelle aufzuheben.

AG Idar-Oberstein, Beschl. v. 15.05.2020 – 5 OWi 73/20

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Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2018 stieß ein Pedal Electric Cycle – Fahrer (sog. „Pedelec-Fahrer“) abends mit einer auf seinem Fahrweg einbiegenden Radfahrerin zusammen. Es wurde festgestellt, dass der Pedelec-Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille aufwies. Deshalb wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB angeklagt.

Sowohl das Amtsgericht Staufen als auch das Landgericht Freiburg sprachen den Angeklagten frei. Die Gerichte waren der Meinung, dass Pedelecs keine Kraftfahrzeuge seien und daher die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit auch nicht auf den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1, Promille gelten könne. Vielmehr gelte der für Fahrradfahrer geltende Grenzwert von 1,6 Promille.

Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies zunächst darauf hin, dass es für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern nicht darauf ankomme, ob Pedelecs als Kraftfahrzeuge einzustufen seien.

Pedelecs stünden zwischen Fahrrädern und Mofas. Daher verbiete es sich, den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1 Promille ohne Weiteres auf Pedelec – Fahrer zu übertragen. Es komme darauf an, ob es ein gesichertes naturwissenschaftliches-medizinisches Erfahrungswissen gebe, dass Pedelec-Fahrer bereits unterhalb des für Radfahrer geltenden Grenzwerts von 1,6 Promille im Blut absolut fahruntüchtig seien. Solche Untersuchen gäbe es jedoch zur Zeit nicht. Daher könne der für Kraftfahrer geltende Grenzwert von 1,1 Promille nicht auf Pedelec-Fahrer übertragen werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020 – Rv 35 Ss 175/20 –

Foto: AdobeStock Datei-Nr.: 44314109

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Die Richter des Oberlandesgerichts Celle mussten sich in ihrem brandneuen Urteil vom 01.07.2020 über den Verschuldensgrad eines Fahrzeugführers entscheiden, welcher sich bewusst über Übermüdungserscheinungen hinweggesetzt und dadurch einen Sekundenschlaf herbeigeführt hat.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte fuhr in einer Nacht im März 2016 auf einer niedersächsischen Bundesstraße. Aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse und der Nebelschwaden kam dieser mit einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h von der gerade verlaufenden Fahrbahn ab und ist ohne Ausweich – oder Bremsmanöver in den Gegenverkehr geraten. Dort kam es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Sattelschlepper.

Letztendlich wurde die Sache aufgrund der Versicherungsverhältnisse vor Gericht ausgetragen. Fraglich ist, ob der beklagte Versicherungsnehmer ein grob fahrlässiges Verhalten an den Tag legte, welches eine eventuelle Kürzung der Versicherungsleistung mit sich bringen würde.

Aus strafrechtlicher Sicht wurde der beklagte Versicherungsnehmer von einem Amtsgericht rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen verurteilt, das Urteil enthalte jedoch keinerlei Erklärung zum Grad/Ausmaß der Fahrlässigkeit. Unstreitige Feststellungen belegen aber, dass der Sattelzugführer den Unfall unstreitig nicht hätte vermeiden können.

Die gegnerische Versicherung wirft dem beklagten Fahrzeugführer vor, dass dieser grob fahrlässig gehandelt habe, weil er bei einer Sichtweite von ca. 20 m mit einer unangemessenen, erhöhten und nicht den Umständen angepassten Geschwindigkeit unterwegs war, vgl. § 3 StVO. Zudem solle er dabei wahrscheinlich in einen Sekundenschlaf gefallen sein, wobei er vorherige Anzeichen für seine Übermüdung ignoriert haben soll.

Das Landgericht hat die Klage der Versicherung abgewiesen. Dies führte dann zu einer Berufung am Oberlandesgericht, welche ebenfalls keinen Erfolg hatte. Die Richter des OLG begründeten den Verschuldensvorwurf in Verbindung mit einem Sekundenschlaf wie folgt:

Ein solcher Sekundenschlafvorwurf muss seitens der Klägerin bewiesen werden. Im vorliegenden Fall haben die Angaben des Sattelschlepperfahrers zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass sich der auf die Gegenfahrbahn gekommene Beklagte in einem Sekundenschlaf befand, die einzig denkbare und mögliche Unfallkonstellation stellt dies jedoch nicht dar.

Würde man einen solchen Sekundenschlaf jedoch annähmen, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Bejahung einer groben Fahrlässigkeit. Nach der ärztlichen Wissenschaft bestehe der Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer des Fahrzeuges während der Fahrt einschläft, zuvor stets deutliche Zeichen der Ermüdung an sich wahrnahm oder wenigstens wahrnehmen konnte, denn ein gesunder und bislang hellwacher Mensch kann nach fundierten Erkenntnissen nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen werden (BGH, Beschluss vom 18. November 1969 – 4 StR 66/69).

Demnach könne ein solches Verhalten erst dann als grob fahrlässig gewertet werden, wenn sich der Fahrer in subjektiver Hinsicht bewusst über von ihm erkannten Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Diese subjektive Komponente müsse positiv festgestellt werden.

Ein Sekundenschlaf kann „einfach fahrlässig“ nicht vorhergesehen werden. Solche objektiv vorhandenen Übermüdungserscheinungen, welche subjektiv von der Person selbst jedoch noch nicht wahrgenommen wurden, stellen einen Grund für das Verschulden i.S.d „einfachen Fahrlässigkeit“ dar.

Im vorliegenden Fall konnte aufgrund der vorhandenen Feststellungen nicht geklärt werden, ob der Beklagte objektive Übermüdungsanzeichen ignoriert oder sich bewusst darüber hinweggesetzt hat. Demnach kann eine grobe Fahrlässigkeit aus dem Sachverhalt nicht konstruiert werden, weshalb das Oberlandesgericht die Klage erneut abwies.

OLG Celle, Urt. v. 01.07.2020 – 14 U 8/20

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Die Verfassungsbeschwerde fußt auf einer Amtsgerichtsentscheidung, aufgrund welcher der Beklagte wegen der Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 € verurteilt wurde. Als die Verteidigerin des Betroffenen in der letzten mündlichen Verhandlung die Überlassung verschiedener Messdaten sowie „Auf – und Einbauvorschriften“ für die Verwendung dieser besonderen „Enforcement Trailer“-Blitzer anforderte, um die Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu begründen, wurden sämtliche Anträge durch Beschluss des Amtsgerichtes abgelehnt.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichtes wurde ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht gestellt. Damit eine solche auch zulässig ist, bedarf es eines gesonderten Grundes, welcher die Überprüfung des Urteiles rechtfertigt. Dies ergab sich hier wie folgt:

Die besagten Blitzer-Daten sind bei gestelltem Antrag an den Betroffenen herauszugeben und können auch für etwaige Sachverständigengutachten zur Entlastung genutzt werden. Diese richterliche Fortbildung des Einsichtsrecht fußt auf zahlreichen Oberlandesgerichtsentscheidungen. Aufgrund der Abweichung des Amtsgerichtes von der Zulässigkeit der Verwertbarkeit ist demnach der Rechtsbeschwerdegrund der „divergierenden Rechtsprechung“ einschlägig.

Jedoch wurde auch dieser Rechtsbeschwerdeantrag von der durch mit einer Richterin besetzten Bußgeldsenat (§ 80 a Abs. 1 OWiG –des OLG Koblenz) als unbegründet verworfen.

Mit der Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschuldigte gegen das amtsgerichtliche Urteil sowie den oberlandesgerichtlichen negativen Beschluss. Er argumentierte, dass die Nichtüberlassung der Messdaten sowie weiterer angeforderter Dokumente ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, welches in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Rheinland-pfälzischen Verfassung verankert ist.

Zudem macht er geltend, dass die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens gegen das justizielle Grundrecht aus Art. 124 der Landesverfassung, das Recht auf richterliches Gehör, verstoße.

Die Verfassungsrichter des Gerichtshofes gaben der Verfassungsbeschwerde jedoch nur teilweise statt.

I. Einerseits sei der Beschuldigte aufgrund der Ablehnung der Rechtsbeschwerde in seinem Recht auf ein faires Verfahren als auch in seinem Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Es gab zu keinem Zeitpunkt objektive Gesichtspunkte, welche die Verwerfung des Zulassungsantrages rechtfertigen. Zudem ist es seitens des OLG sogar notwendig, dass wenn es sich um eine Rechtsfrage unter abweichender Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte handelt, solche Beschwerdeanträge auf den Bußgeldsenat mit besetzten drei Richtern zu übertragen, um eine sogenannte „Divergenzvorlage“ an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.

II. Andererseits seien die weiteren gerügten Grundrechtsverletzungen, v.a. die Verweigerung der Anträge des Amtsgerichts, jedoch vom Grundsatzes der materiellen Subsidiarität gedeckt und es bestand die Möglichkeit, dies durch eine Rechtsbeschwerde zum OLG zu rügen. Seitens der Richter sei vor allem im Ordnungswidrigkeitsverfahren, welches sich in wesentlichen Punkten vom Strafverfahren unterscheide, nicht nur die Rechte des Betroffenen zu beachten, sondern es bestehe auch das Erfordernis einer funktionierenden Rechtspflege.

Letztendlich hat der Verfassungsgerichtshof den ablehnenden Beschluss der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache erneut zur Entscheidung an das OLG Koblenz verwiesen.

VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 – VGH B 19/19

Foto: Tricky Shark /Adobe Stock Nr. 269348219

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Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm mussten sich im April 2016 mit dem Thema der Fristversäumnis in Bezug auf die Einlegung einer Rechtsbeschwerde auseinandersetzen. Dort sei eine Frist versäumt worden, weil der Beschuldigte aus seiner Sicht keinen Zugang zum Briefkasten mehr hatte.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der damals 22- jährige Betroffene wurde aufgrund eines Körperverletzungsdeliktes im Oktober 2014 in erster Instanz vor dem Amtsgericht sowie in zweiter Instanz vor dem Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Während der Bewährungszeitspanne verstieß er durch unerlaubtes Handeltreiben und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln erneut gegen strafrechtliche Normen, weshalb das Amtsgericht die Bewährung widerrief und eine „richtige“ Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten anordnete.

Gegen den im Anfang Dezember zugestellten Widerrufsbeschluss, welcher aufgrund Verwaltungszustellungsgesetz als Einwurf-Einschreiben deklariert war, hatte der Betroffene erst nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist sofortige Beschwerde erhoben. Diese Fristversäumnis sei aus seiner Sicht unverschuldet, da seine Ehefrau, welche im Zustellungszeitraum im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels zum Zustellungszeitpunkt war, wenige Tage zuvor die gemeinsame Wohnung nach einer Auseinandersetzung unter Mitnahme des besagten Briefkastenschlüssels verlassen hat und erst nach Fristablauf zurückgekehrt sei.

Das zuständige Landgericht konnte durch die Einlassung des Beschuldigten kein Verschulden feststellen und hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen sowie die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts hat der Betroffene dann erneut – fristgerecht – sofortige Beschwerde eingelegt, welche von dem nächstinstanzlichen Oberlandesgericht entschieden wird.

Jedoch sah auch die Beschwerdekammer des OLG das Fristversäumnis nicht als ausreichend entschuldigt an. Somit sei die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Landgericht unbegründet. Zwar habe der Beschuldigte glaubhaft gemacht, dass er im besagten Zeitraum für ca. elf Tage keinen Zugang zum Inhalt seines Briefkastens gehabt habe. Dennoch kann ein Unverschulden dadurch nicht angenommen werden. Derjenige, der den Zugang zu seinem Briefkasten unverschuldet verliere, müsse sich danach um einen baldmöglichsten Neuzugang bemühen. Unterlässt er diese Handlung jedoch, so handelt er jedenfalls hinsichtlich der versäumten Frist schuldhaft, welche er hätte einhalten können, wenn er umgehend Maßnahmen ergriffen hätte.

Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass der Betroffenen irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, um sich den erneuten Zugriff auf den besagten Briefkasten zu beschaffen. Er habe weder seine Ehefrau um den Schlüssel gebeten, noch habe er den Briefkasten mit Hilfe eines Schlüsseldienstes öffnen lassen. Bei solchen entsprechenden Anstrengungen hätte er sich rechtzeitig vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist Zugang zum Inhalt des Briefkastens verschaffen können und hätte demnach auch Kenntnis bezüglich des zugestellten Widerrufsbeschlusses gehabt.

Letztendlich war das Rechtsmittel verfristet eingelegt worden, die Entscheidung somit rechtskräftig – es blieb bei dem Bewährungswiderruf und in der Folge dem Haftantritt.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2016 – 4 Ws 103/16 –

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Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss vom 05.02.2020 weitestgehend festgestellt, dass auch Fernbedienungen, welche zur Steuerung von Navigationssystemen genutzt werden können, den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der PKW des Betroffenen war mit einem Navigationsgerät ausgestattet, wessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Diese Fernbedienung ist standartmäßig in einer Halterung am Armaturenbrett verbracht und kann sowohl zur Bedienung in der Halterung verbleiben als auch herausgenommen werden.

Im vorliegenden Fall wurden Beamte einer Verkehrsstreife darauf aufmerksam, wie der Beschuldigte die Fernbedienung aus der Halterung entnahm und diese in seiner rechten Hand hielt, um eine neue Adresse in das Navigationsgerät einzugeben, während er das Fahrzeug bereits auf öffentlichem Straßengrund in Bewegung gesetzt hat.

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat den Fahrzeugführer deshalb wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschuldigte mit einer Revision zum Oberlandesgericht. Diese wird seitens der Richter jedoch abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigt in der Revisionssache, dass die genutzte Fernbedienung des Fahrzeugführers ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Dies wurde seitens der Richter wie folgt begründet:

Zur Annahme eines elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO reicht es aus, wenn dieses ein Infrarotsignal an das Endgerät übermittelt, unter der Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Eine solche Fernbedienung diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display sowie zur Eingabe sämtlicher Informationen, beispielsweise der zu navigierenden Zieladressen oder das Abrufen bestimmter Zusatzinformationen wie den Streckenverlauf oder die aktuelle Verkehrslage. Diese Bedienart erschließt letztendlich die Funktionalität des gesamten Navigationssystems und hat die selbe Funktionalität, als oh das Navigationsgerät an sich selbst vom Fahrzeugführer gehalten werden müsste, was zweifelsohne ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen würde.

Zudem unterscheide sich die Fernbedienung auch von Ladekabeln oder sogenannten Powerbanks, welche seitens der Rechtsprechung keinen Fall des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen, denn diese erfüllen nicht die Voraussetzungen einer bestimmten eigenständigen Funktionalität, sondern stellen lediglich eine Möglichkeit zur Nutzung der unabdingbaren Stromversorgung sicher.

Letztendlich schließt der Senat durch die Abweisung der Revision die Fernbedienungen zur Bedienung von Navigationsgeräten in den Tatbestandsbereich des § 23 Abs. 1a StVO mit ein und stellt diese einem Mobiltelefon oder ähnlichem gleich. Dennoch bedarf es einer ausführlichen Einzelfallentscheidung seitens des Gerichtes, ob die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen wurde, denn eine Fernbedienung kann durch ihre unterschiedliche Beschaffenheitsmöglichkeit oder Form der Bedienung auch in einigen Fällen kein elektronisches Gerät darstellen und demnach auch keinen Bußgeldtatbestand begründen.

Diese Bewertung und Einschätzung des Gerichts ist schwer nachvollziehbar.

Sollten Sie in eine ähnliche Situation verwickelt worden sein, so ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsexperten aufzusuchen, welcher durch eine detaillierte Akteneinsicht besondere Verteidigungsstrategien entwickeln kann, welche zur Einstellung des Verfahrens führen könnten.

OLG Köln, 05.02.2020 – III-1 RBs 27/20

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Das Amtsgericht München verurteilte eine 40-jährige Dame wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 €, einem dreimonatigen Fahrverbot und entzog ihr auch noch die Fahrerlaubnis.

Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Angeklagte, der vorher lediglich wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr aktenkundig geworden ist, fuhr im Anschluss an einen Wiesnbesuch gegen 22:15 Uhr mit einem E-Scooter auf der Hochstraße in München. Sie hatte ihn am Rosenheimer Platz angemietet und fuhr ca 300 m bevor er angehalten wurde. Sie beabsichtigte dann den Weg von ca. 400 m zum Hotel zurückzulegen. Die Blutprobe, die um 22:40 Uhr bei ihm entnommen wurde, ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 °/oo BAK im Mittelwert.

Der Polizeibeamte, der als Zeuge vernommen wurde, gab an, dass die Angeklagte keinerlei Ausfallerscheinungen hatte. Daher war er selbst von der Höhe des gemessenen Atemalkoholwertes überrascht gewesen.

Nach § 1 Abs. 1 eKFV sind Elektrokleinfahrzeuge wie der E-Scooter Kraftfahrzeuge. Die Aussage der Angeklagten, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass ein E-Scooter straßenverkehrsrechtlich wie Autos einzustufen seien, handelt es sich um einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der für die Angeklagte vermeidbar gewesen wäre.

Als Straßenverkehrsteilnehmer wäre es die Pflicht der Angeklagten gewesen – gerade bei Nutzung von neu im Verkehrsraum erschienen Fahrzeugen – sich vor Fahrtantritt kundig zu machen. Dies gelte vor allem schon deshalb, weil die straßenverkehrsrechtliche Einordnung elektromotorenbetriebener Fahrzeuge sowohl im Zusammenhang mit E-Scootern, als auch schon zuvor mit ähnlichen Fahrzeugen in der Öffentlichkeit problematisiert wurde.

Bei der Strafzumessung sprach zugunsten der Angeklagten, dass sie nicht vorbestraft und durch ihr Verhalten keine Gefährdung eingetreten war. Auch wurde die überschaubare Fahrstrecke von nur etwa 300 m berücksichtigt, ebenso die Tatsache, dass die Angeklagte nicht mit einem Pkw, sondern mit einem wesentlich leichteren E-Scooter fuhr.

Nach § 69 Abs. 2 StGB war die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Angeklagte erwies sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es handelte sich zwar um eine Fahrt mit einem E-Scooter, welcher im Verhältnis zu einem herkömmlichen Pkw deutlich leichter ist und auch nur um eine Fahrstrecke von ca. 300 m, die Tat selbst jedoch stelle gerade keine Bagatelle dar. Vielmehr habe der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden, weder bei den Ordnungswidrigkeiten noch bei den Straftaten eine abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern zu treffen. Darüber hinaus sei zur Einwirkung auf die Angeklagte ein Fahrverbot von drei Monaten zu verhängen, da sie durch die Benutzung von E-Scootern zeigte, dass sie auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zurückgreifen könne.

Amtsgericht München, Urteil vom 09.01.2020 – 941 Cs 414 Js 196533/19 –

Foto: Adobe Stock Nr. 269700042, Klaus von Kassel

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes musste sich im Frühjahr 2014 erneut mit der Konkretisierung der Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr beschäftigen. Die Richter stellten fest, dass die Grenzüberschreitung zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille BAK noch keinen Schluss zur vorsätzlichen Tatbegehung zulässt, jedoch ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Vorsatzhandels darstellen kann.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte wurde im April 2013 mit seinem Fahrzeug aufgrund überhöhter Geschwindigkeit sowie unruhigem Fahrverhaltens von einer Polizeistreife beobachtet und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Kurz vor der Kontrolle befuhr der Beschuldigte nochmals ein Hofgelände, in welchem er das Fahrzeug wiederholt mit Kehrtwenden und quietschenden Reifen wendete und erneut die öffentliche Straße befuhr, so dass die Beamten eingreifen mussten. Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille BAK während des Tatzeitpunktes aufweisen konnte, zudem wurde in seinem Blut Abbauprodukte von THC (Cannabinoide) nachgewiesen.

Es kam zu einer Verurteilung vor dem Landgericht Berlin im Mai 2014 aufgrund einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB. Die Richter stützten die Verurteilung maßgeblich auf den gemessenen Blutalkoholwert und gingen von einem sogenannten „bedingten Vorsatz“ aus. Dies bedeutet, dass der Fahrzeugführer seinen fahruntauglichen Zustand für möglich halten durfte und den Eintritt diesen bereits billigend in Kauf genommen hat.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit einer Revision zum Bundesgerichtshof und moniert vorwiegend die Annahme des „bedingten Vorsatzes“ auf der subjektiven Ebene.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob die Entscheidung des Landgerichtes Berlin auf. Dieser monierte, dass die Feststellungen der Tatrichter seitens der Strafkammer am Landgericht zum „bedingten Vorsatz“ unzureichend gewesen seien. Es sei allein nicht ausreichend, anhand einer absoluten Fahruntüchtigkeit auch eine subjektive Vorsatzentwicklung abzuleiten.

Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB sei erst dann gegeben, wenn der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kenne oder zumindest sicher mit ihr rechne und sich damit abfindet, dass er nun ein Fahrzeug im fahruntauglichen Zustand führen wird. Maßgeblich sei, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich damit abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genüge.

Dennoch könne die Blutalkoholkonzentration bei der Frage der bedingt vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ein gewichtiges Indiz für die Ermittlung der subjektiven Ebene darstellen. Dieses Indiz sei jedoch widerlegbar und bedürfe daher im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung weiterer Umstände.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2015 – 4 StR 401/14 –

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Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat im Juni 2020 darüber entschieden, dass bei dem einmaligen Konsum von „harten Drogen“ nur von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen werden kann, wenn hierzu detaillierter Vortrag für eine Ausnahmesituation vom Führerscheininhaber erfolgt. Dies gelte z.B. für den Sonderfall, dass sich der Verkehrsteilnehmer zum Zeitpunkt des einmaligen Konsums in einer psychischen Ausnahmesituation befand.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde dem Fahrzeugführer eine Blutprobe entnommen, welche Abbauprodukte von Kokain (Benzoylecgonin) aufzeigt. Aufgrund dieser Indizwirkung ordnete die Führerscheinbehörde den sofortigen Fahrerlaubnisentzug an.

Ein vorheriges erfolgreiches medizinisch-psychologisches Gutachten, welches zur Abwendung des Entzuges führt, ist bei dem Konsum von sogenannten „Hartdrogen“ nicht möglich. In solch einem Fall überwiegen die öffentlichen Interessen am Schutz der Allgemeinheit gegenüber dem Privatinteresse und der Ausräumung des Verdachtes auf die Unzulässigkeit im Bezug zur Führung von Kraftfahrzeugen.

Im vorliegenden Fall erwähnt der Antragsteller jedoch, dass er zum Zeitpunkt des einmaligen Konsums in einer psychischen Ausnahmesituation befand und demnach nicht wirklich zurechnungsfähig war. Diese Situation spiegelt nicht seine normale Lebenshaltung wider, weshalb aufgrund eines einmaligen Vergehens auch nicht auf seine generelle Straßenverkehrstauglichkeit abgestellt werden dürfe.

Der zuständige Richter am Verwaltungsgericht sah sich bezüglich dieser Einlassung jedoch nicht überzeugt. Diese sei nicht hinreichend dargelegt oder glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller ist nicht detailliert auf seinen psychischen Ausnahmezustand eingegangen. Im Übrigen wäre diese Konstellation jedoch unbeachtlich, denn in der Rechtsprechung wird praktiziert, dass auch ein „nur“ einmaliger Konsum von harten Drogen nicht als ein eine Ausnahme begründeter Umstand angesehen werden kann (Bay. VGH, 11 ZB 20.1).

Eine solche Ausnahmekonstellation, welche es in engen Rahmen begründet, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Vornherein eingeholt wird, ist nur bei besonderen Interessen wie beispielsweise dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes bei sofortiger Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Mobilitätserfordernis gegeben. All diese Gründe sind hier jedoch nicht einschlägig.

Demnach hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und demnach verblieb es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnis. Der angegriffene Bescheid gebe auch im Übrigen keine Anhaltspunkte auf eine Rechtswidrigkeit.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.06.2020 – 7 B 1465/20 –

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Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht