Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Amtsgericht Duisburg hat sich im Oktober 2020 mit seinem Urteil in eine Reihe von umstrittenen Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht eingegliedert, in welchen es bei einer Unfallflucht darum geht, ab wann von einem “bedeutenden Fremdschaden” im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausgegangen werden kann, was eine Regelentziehung der Fahrerlaubnis mit sich führt. Das Amtsgericht kam zu dem Entschluss, dass diese Wertgrenze ab 1.800 € Schaden beginnen sollen. Damit setzt es die Grenze höher als die derzeit herrschenden Ansichten in der Rechtsprechung.

Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigte sei mit einem anderen Kraftfahrzeug kollidiert, wodurch ein Nettoschaden von 1.500 € entstand. Sie flüchtete vom Unfallort, bevor etwaige Feststellungen zu ihrer Person bzw. Versicherungsdaten gemacht werden konnten, was den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Jedoch kam die Frage auf, ob der verursachte Sachschaden von 1.500 € im obigen Fall bereits ausreicht, um die Wirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, nämlich den Regelentzug der Fahrerlaubnis zu entfalten.

Die Frage des „bedeutenden Fremdschadens“ bei einer Fahrerflucht ist in der Rechtsprechung seit dem Jahre 2002 umstritten und wird seitens der einzelnen Gerichten differenziert gelöst. Viele Jahre wurde auf eine Wertgrenze von 1.300 € abgestellt. In den jüngeren Gerichtsentscheidungen der letzten zehn Jahre wurden weitestgehend 1.400 € sowie 1.500 € als Wertgrenze angenommen. In einzelnen Fällen wurden sogar Werte von 1.600 € bis 1.800 € als angemessen erachtet und seitens der Gerichte vertreten.

Die letzte Entscheidung zu diesem Thema wurde seitens des Bayerischen Oberlandesgerichts im März 2019 veröffentlicht. Dies ist der Ansicht, dass die Wertgrenze bei mindestens 1.650 € anzunehmen ist. Argumente dafür präsentierten die Richter aus dem Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes, wonach die Verbraucherpreise seit dem Jahr 2002, in welchem die erste Entscheidung zum „bedeutenden Fremdschaden“ gefällt wurde, um über 25 % gestiegen seien. Demnach solle auch die damalige Grenze mit einem solchen Wert angehoben werden, um eine Art Anpassung zu erreichen. Dafür sprechen auch die Erhebung der Daten von Verbraucherpreisen, speziell für die Wartung und Reparaturen von Fahrzeugen, welche zwischen den Jahren 2010 bis 2016 um 11,6 % anstiegen. Zudem müsse die Einkommensentwicklung der deutschen Bevölkerung nicht außer Acht gelassen werden, welche seit 2002 ca. 40 % zugenommen hat.

Das Amtsgericht Duisburg ergänzt diese Entscheidung mit dem Gedanken, dass selbst Bagatellschäden wie Lackkratzer sowie leichte Abschürfungen der Oberfläche bei heute üblichen Fahrzeugkonstruktionen bereits erheblichen finanziellen Aufwand von ca. 1.000 € bis 2.000 € bedeuten und demnach alltäglich geschehen. Solche Schäden jedoch sind mit der Tötung oder nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen, für die § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ebenfalls regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht, nicht einmal ansatzweise zu vergleichen. Es erscheint seitens des Gerichts unangemessen, die Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen auf eine Stufe mit solchen Bagatellschäden zu setzen. Demnach tendiert das Gericht dazu, die Wertgrenze nicht nur bei 1.650 € anzusetzen und demnach der obergerichtlichen Entscheidung der bayerischen Richterkollegen zu folgen, sondern diese Grenze auf eine Summe von 1.800 € aufgrund der obig genannten Gründe auszuweiten.

Da in der Verfahrenskonstellation lediglich ein Sachschaden von 1.500 € entstanden ist, sei dies nicht ausreichend, um einen „bedeutenden“ Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen. Demnach fand kein Regelentzug der Fahrerlaubnis statt, der sonst bei einer Fahrerflucht stets vorzunehmen wäre.

AG Duisburg, Beschl. v. 27.10.2020 – 204 Gs 146/20

Foto: AdobeStock Nr.193163300

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der Bundesgerichtshof musste sich in einer verkehrsrechtlichen Entscheidung aus dem Dezember 2020 erneut mit dem allzeit umstrittenen § 23 Abs. 1a StVO auseinandersetzen, welcher die Nutzung von elektronischen Geräten hinter dem Steuer mit einem Bußgeld sanktioniert. Nach Ansicht der Richter aus Karlsruhe sei auch ein elektronischer Taschenrechner von diesem Verbot umfasst und darf demnach nicht bei der Führung eines Fahrzeuges genutzt werden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Autofahrerin ist in Lippstadt im Februar 2019 in einen Blitzer geraten, welcher eine fahrlässige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h gemessen hat. Auf dem Messfoto war zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin etwas in der Hand hielt. Gegen den Bußgeldbescheid, welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung als auch die „verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ enthielt und eine Geldbuße von 147,50 € festsetzte, legte die Betroffene Einspruch ein.

Bei der amtsgerichtlichen Verhandlung macht diese geltend, dass es sich bei dem bezeichneten Gerät nicht um ein Mobiltelefon gehandelt habe, sondern um einen elektronischen Taschenrechner, welche sie in der rechten Hand hielt und damit die Provisionen eines bevorstehenden Kundentermins berechnete. Das Amtsgericht sah eine Parallele zum Mobilfunkgerät und verurteilte die Beschuldigte nach dem Bußgeldbescheid.

Diese legte eine Rechtsbeschwerde ein, wonach die Sache zum Oberlandesgericht Hamm weitergeleitet wurde. Da sich bereits ein weiteres Oberlandesgericht im Juni 2018 mit einer ähnlichen Frage beschäftigte und dabei erklärte, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten, beschloss das Oberlandesgericht Hamm, die Frage zur Beantwortung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Demnach sollte seitens der Richter aus Karlsruhe geklärt werden, ob ein rein elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät der Kommunikation, Information oder Organisation im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO behandelt werden muss.

Die Richter entschieden sich für eine restriktive Auslegung und lassen auch den elektronischen Taschenrechner unter diese Bußgeldnorm fallen, da es aus deren Sicht ein elektronisches Gerät darstellt, welches der Information dient. Die Grundlage der Entscheidung basiert auf einer Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahre 2017. Bis zu dieser Änderung war lediglich die Benutzung von Mobil – und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat dieses Verbot jedoch auf alle elektronischen Geräte ausgeweitet, welche Funktionen der Kommunikation, Information und Organisation ausführen können, wenn diese hierfür entweder aufgenommen oder mit der Hand gehalten werden müssen. Dabei besteht ein zu hohes Risiko, den Blick vom Verkehr abzuwenden und dadurch eine gesteigerte Unfallgefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Im Sinne des Gefahrenpräventionsgedankens müsse hier eine restriktive Auslegung der Norm erfolgen.

Die Revision wurde demnach zurückgewiesen, die Verurteilung hinsichtlich der Sanktion im Bußgeldbescheid bleibt letztlich bestehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19 –

Foto: Adobestock Nr. 266147610

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht Dortmund hatte im September 2020 über eine Verkehrsordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu entscheiden, welche im Regelfall mit einem Monat Fahrverbot sanktioniert wird. Der Betroffene habe vor dem Amtsgericht geltend gemacht, dass er seinen Führerschein benötige, um seine geplante Selbstständigkeit zu koordinieren und besser anschieben zu können. Ohne konkrete Nachweise ließ die Tatrichterin diese Behauptung jedoch nicht gelten und blieb bei dem Ausspruch der Regelsanktion.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wurde im Januar 2020 in Dortmund auf der Autobahn angetroffen, wie dieser bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine festgestellte Geschwindigkeit von 138 km/h aufzeigte. Dieses Vergehen wurde seitens des Beschuldigten vollumfänglich eingeräumt, es handelte sich also um einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß nach § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, welchen er nun zu verantworten hat. Die Regelsanktion dieser Ordnungswidrigkeit beläuft sich auf 240 EUR Geldbuße sowie der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes.

Der Betroffene gab an, aufgrund der Corona-Pandemie in schwierigen finanziellen Verhältnissen zu leben und Arbeitslosengeld I beziehen zu müssen, da er seinen aufgrund der Krise verloren hat. Das Gericht bot dem Mann an, die Geldbuße in eine Ratenzahlung umzuwandeln, womit er sich einverstanden gab.

Zudem versuchte er sich, gegen das drohende Regelfahrverbot von einem Monat zu wehren. Er ließ sich gegenüber dem Gericht ein, dass er seinen Führerschein unbedingt benötige, da er seine geplante Selbstständigkeit als Immobilienmakler ankurbeln möchte und demnach mobil sein müsste, um etwaige Kunden und Geschäftspartner innerhalb Deutschlands schnellstmöglich zu erreichen. Diese Informations – und Vorstellungsfahrten müssen mit einem PKW erledigt werden, da der öffentliche Verkehr mit Bus & Bahn keine ausreichende Flexibilität aufweist.

Als das Gericht bezüglich seines Planes der Selbstständigkeit weiter nachforschte, konnte der Mann jedoch keinerlei Unterlagen vorlegen, welche eine derartige Planung oder einen Fortschritt belegen würden. Zudem war es ihm nicht möglich zu bescheinigen, dass er etwaige Informationsgespräche mit seinen Geschäftspartnern bereits geführt habe. Er konnte auch nicht erklären, wohin diese angeblichen Fahrten in Deutschland führen sollen.

Durch diese mangelnde Nachweisbarkeit konnte das Gericht keine ausreichende Glaubhaftmachung anerkennen, welche ein Absehen des Regelfahrverbots angemessen erscheinen lässt. Auch die Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV, die Erhöhung der Regelgeldbuße unter Absehung einer Fahrverbotsanordnung war aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten nicht anzuwenden. Es blieb bei dem vorgesehenen einmonatigen Regelfahrverbot.

AG Dortmund, Urteil vom 04.09.2020 – 729 OWi-264 Js 1158/20-104/20

Foto: AdobeStock Nr. 89843440

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Aus einer aktuellen Pressemitteilung des Herstellers Leivtec geht hervor, dass die Geschäftsführung eine Empfehlung abgegeben hat, mit dem Messgerät des Typs „XV3“ keine Geschwindigkeitsmessungen mehr durchzuführen. Grund dafür sei, dass mehrere Exemplare dieses Blitzers eine deutlich zu starke Abweichung bei gleichen Messbedingungen lieferten und somit ein gerichtsfester Beweis wohl nicht mehr angenommen werden kann.

Bei dem Gerät handelt es sich um eine Messstation, welche auf dem Laser-Prinzip basiert. Das bedeutet, dass der Laser bestimmte Lichtimpulse an das Fahrzeug sendet, welche durch das Gerät hinsichtlich der Entfernung verrechnet werden und es schließlich zur Feststellung einer Geschwindigkeit führt. Dieser Typ unterscheidet sich von den typischen Blitzern, welche mittels Radar oder einer Lichtschranke agieren.

Bei einem Test mit zwei baugleichen Geräten kam es zu einer Ermittlung von zwei völlig unterschiedlichen Geschwindigkeiten, welche auch nach Abzug der Toleranzgrenzen von 3 % nicht mehr als vertretbar angenommen werden können. Bei der Messung kam es periodenhaft zu einer Abweichung von bis zu 11 km/h, was bei einer Konsequenz hinsichtlich des Bußgeldkatalogs extreme Auswirkungen auf die Sanktion des Fahrzeugführers haben kann, sei es eine Eintragung in das Verkehrszentralregister oder die Verhängung eines Fahrverbotes.

Diese Abweichung führen zu der Konsequenz, dass es sich bei der Anwendung dieser Blitzermodelle nicht mehr um ein sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“ handelt, was dem Gericht ermöglicht, Messungen solcher Geräte auch ohne gutachterliche Prüfung gelten zu lassen. Liegt ein solches jedoch nicht vor, so müsse jede Messung für die Entfaltung ihrer vollen Beweiskraft von einem Sachgutachter bestätigt werden. Dies ist jedoch bei vielen Geräten im Nachhinein gar nicht mehr möglich. Auch für das Leivtec-Gerät ist diese Möglichkeit erschwert, da nicht alle Geräte die vollumfänglichen Rohdaten richtig erheben und auch vollständig abspeichern.

Aufgrund des schwerwiegenden Fehlers der Geräte hat sich nun die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (kurz: PTB) eingeschaltet und wird eine Mehrzahl von Geräten testen, um die Auswirkung dieser Ungenauigkeiten einzuschätzen. Auch der Landreis Görlitz hat bereits reagiert und alle Messungen mit diesem Gerät ausgesetzt. Wie mit der Mehrzahl an laufenden sowie abgeschlossenen Bußgeldverfahren verfahren wird, wird derzeit geprüft. Sollte die PTB bei ihrer Untersuchung herausfinden, dass eine große Anzahl dieser Geräte von dem Fehler betroffen ist, so kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Bußgeldbescheide, in welchen das Gerät involviert war, eingestellt werden, da es an der Beweiskraft der Messungen mangelt.

Sollten Sie in der letzten Zeit Betroffener einer Geschwindigkeitsmessung geworden sein, so könnten Sie von dem Fehler betroffen sein. Ist dies der Fall, so bestehen gute Chancen auf die Einstellung ihres Verfahrens. Um das Modell ihrer Messung herauszufinden, ist ein Akteneinsichtsgesuch bei der Behörde notwendig. Dies kann am einfachsten durch ihren Verkehrsrechtsexperten erfolgen, welcher zudem die Korrespondenz mit dem Messinstitut & der Dienststelle übernimmt.

Foto: AdobeStock Nr. 135860927 (Symbolbild Geschwindigkeitsmessung)

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer brandneuen Entscheidung aus dem März 2021 eine tiefgreifende Änderung des Straßenverkehrsrechtes hinsichtlich eventueller Fahrerlaubnisentzüge geebnet. Nach dem aktuellen Urteil sind die Führerscheinbehörden nun bereits ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille dazu berechtigt, eine Auflage über die Einbringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zu verhängen! Diese Besonderheit gilt jedoch in dem besonderen Fall, in welchem bei dem Alkoholsünder keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wurde während einer Trunkenheitsfahrt am 12. November 2016 gestoppt und einer Blutalkoholmessung unterzogen. Es wurde eine Alkoholkonzentration von 1,3 Promille festgestellt, was einen Fahrerlaubnisentzug auf strafrechtlicher Ebene zur Folge hatte. Als der Kläger nach der verhängten Sperrfrist von neun Monaten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte die Behörde ihn auf, als Auflage ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen, da nach Aktenlage nicht mit ausreichender Sicherheit erwartet werden könnte, dass dieser dazu geeignet ist, ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen.

Das Gutachten wurde seitens des Klägers nicht eingebracht. Die Behörde hat demnach den Neuerteilungsantrag abgelehnt. Es folgte der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht Kassel, welches die Klage jedoch abwies.

Auch die Bundesrichter des Bundesverwaltungsgerichts sahen die Anordnung des MPU – Gutachtens seitens der Behörde als rechtmäßig an. Die Argumentation des Autofahrers, dass ein solches Gutachten vor allem nicht notwendig sei, da er bei der Verkehrskontrolle im Zusammenhang mit dem hohen Alkoholwert keinerleiAusfallerscheinungen gezeigt hat, empfanden die Richter als verfehlt. Diese schlossen daraus die Überlegung, dass gerade dieser Zustand der „Giftfestigkeit“ des Betroffenen das Merkmal darstellt, welches ein solches medizinisch-psychologisches Gutachten rechtfertige. Man könne in solchen Fällen nämlich davon ausgehen, dass der Betroffene selbst bei sehr hohen Alkoholkonzentrationen sowohl subjektiv im eigenen Empfinden als auch objektiv hinsichtlich des Auftretens gegenüber Dritten derart fit wirkt und sich auch so fühle, dass von einer Alkoholgewöhnung ausgegangen werden kann. Diese Gewöhnung spricht wiederum dafür, dass der Betroffene nicht mehr trennscharf zwischen seinem Konsum von Alkohol und dem Führen von Kraftfahrzeugen unterscheide.

Liegt ein solcher Fall vor, so müsse die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bereits ab der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit, welche im deutschen Recht aktuell bei 1,1 Promille festgelegt ist, möglich und zulässig sein.

Das Urteil wird wohl in naher Zukunft hohe Auswirkungen auf die Handlungen und Maßnahmen der Straßenverkehrsämter haben, da sich nun die Grenze der Gutachteneinbringung, welche zuvor im Normalfall ab ca. 1,6 Promille gegeben war, nun um 0,5 Promille zulasten der Betroffenen verschoben wurde. Durch diese Entscheidung könnten auf bundesweit viele Verkehrssünder besonders schwere Zeiten zukommen.

Sollten Sie Adressat einer solchen MPU – Anordnung sein, welche auf der neuen Regelung der 1,1 Promille – Grenze fußt, so ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsexperten aufzusuchen, damit dieser anhand detaillierter Analyse der Aktenlage und Korrespondenz mit der Führerscheinbehörde eine solche Auflage abwehren oder abschwächen kann.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.2021 – BverwG 3 C 3.20

Foto: AdobeStock Nr. 73212946

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat im September 2020 einen Beschluss gefällt, welcher vor allem für das Fahrerlaubnisrecht in Verbindung mit der Einforderung von medizinisch-psychologischen Gutachten von großer Bedeutung ist. Da ein Mann das geforderte Gutachten aufgrund eines potentiell erhöhtem Aggressionspotential nicht fristgerecht einbrachte, kam es seitens der Behörde zu einem Fahrerlaubnisentzug, welche seitens der Richter als rechtmäßig zu ahnden ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist ein Mann aus Würzburg, welcher die Fahrerlaubnisklassen A, B, C, CE, D sowie DE besaß, demnach also auch ein Befördern von Fahrgästen gestattet ist. Im August 2019 kam es auf der Autobahn zu einer gefährlichen Situation zwischen dem Antragsteller und einer weiteren Fahrzeugführerin. Um seinem Unmut freien Lauf zu lassen, ist der Fahrerlaubnisinhaber dieser erst extrem nah aufgefahren und habe diese dann auf den Seitenstreifen abgedrängt. Als sich die Fahrzeuge wieder in Bewegung gesetzt haben hat er sich vor das Fahrzeug der Dame begeben und derart gebremst, dass das andere Fahrzeug ebenfalls anhalten musste. Dann sei er ausgestiegen, hat sich zum Fahrerfenster der Frau begeben und diese bedroht sowie beleidigt. Dieser Sachverhalt wurde von mehreren Zeugen bestätigt, weshalb das Amtsgericht Ulm den Antragsteller im Januar 2020 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe sowie einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilte.

Daraufhin meldete sich das Landratsamt Würzburg bei dem Fahrerlaubnisinhaber. Dies fordert die Einbringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 20. Mai 2020, da aufgrund der amtsgerichtlichen Verurteilung die Frage aufgeworfen wurde, ob seitens des Antragstellers in Zukunft zu erwarten sei, erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Zudem soll überprüft werden, ob der Fahrerlaubnisinhaber noch der besonderen Verantwortung im Sinne der Fahrgastbeförderung hinsichtlich der Führerscheinklasse D gerecht werden kann, da hinsichtlich des Vorfalls ein erhöhtes Aggressionspotenzial zu erwarten ist. Das Gutachten wurde nicht fristgerecht, sondern erst verspätet eingebracht.

Die Behörde schloss daraus auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Es folgte der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sofortvollzugsanordnung, also sofortiger Wirksamkeit. Der Antragsteller begehrte nun, die aufschiebende Wirkung seines eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen und wandte sich an das Verwaltungsgericht Würzburg. Dies wies den Antrag jedoch ab, da das Gutachten nicht fristgerecht bei der Behörde vorgelegt wurde. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Gutachter von einem falschen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

Zwar argumentierte der Antragsteller, dass der Begutachtungsstelle ein Sachverhalt mitgeteilt worden sei, der vom Strafgericht nicht in dieser konkreten Form festgestellt wurde. Er bezog sich darauf, dass seine Reaktion in diesem Fall darauf beruhte, dass er lediglich aus Angst um seine Familie derart die Kontrolle verlor, dass dies zu einer Strafanzeige führte. Die Anzeigenerstatterin soll ihn durch ihr Fahrverhalten derart gefährdet haben, dass er weitere Gefährdungen seiner Familie abwenden wollte. Ohne Kinder und Ehefrau im Wagen habe er solche Situationen öfter erlebt und stets angemessen reagiert. Diese Würdigung soll die Sachverständige bei ihrer Bewertung außer Acht gelassen haben.

Diese Behauptungen finden in der Rechtsbeschwerde zum bayerischen Verwaltungsgerichtshof keinen Halt. Die Richter argumentierten, dass die Behörde das Recht hatte, ein MPU-Gutachten einzufordern, da es sich bei der Nötigung nach § 240 StGB, vor allem im Straßenverkehr, um eine fahrerlaubnisrelevante Tat handelt, welche eine Begutachtung rechtfertigen kann. Dies wird im konkreten Falle durch die Möglichkeit der Fahrgastbeförderung unterstrichen. Würde die Behörde trotz der Nichtvorlage des Gutachtens keinen Entzug der Fahrerlaubnis trotz offensichtlicher Ungeeignetheit vornehmen, wäre dies mit den Sicherheitsbelangen im Straßenverkehr sowie dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer nicht vereinbar. Die Beschwerde musste damit zurückgewiesen werden.

VGH München, Beschluss v. 14.09.2020 – 11 CS 20.1782

Foto: AdobeStock Nr. 213649380

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes musste sich im November 2020 mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern eine Behörde rechtmäßig ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einfordern kann, falls bei dem Fahrerlaubnisinhaber eine Depression diagnostiziert wurde. Die Richter argumentierten, dass auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seitens der Exekutive zu beachten sei und demnach immer das mildeste Mittel für den Betroffenen gewählt werden müsse, um eine solche Fahreignungsfeststellung zu treffen.

Der Fall besteht aus dem folgenden Sachverhalt:

Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber hat sich in einem persönlichen Vorgespräch zu gesundheitlichen Fragen seitens der Führerscheinbehörde geäußert, dass er sich vor fünf Monaten in einer schweren depressiven Episode befunden habe und aufgrund dieser intensiv-stationär in einer Universitätsklinik behandelt wurde. Aus dieser Sachverhaltsaufklärung beschloss die Behörde, ein neurologisch-psychologisches Gutachten einzufordern, um aus ärztlicher Sicht zu klären, ob der Fahrerlaubnisinhaber dazu geeignet ist, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zudem solle das Gutachten Aufschluss darüber geben, ob eine besondere Krankheit nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV vorläge (Affektive Psychosen – darunter sehr schwere Depressionen oder schwere depressive Phasen mit kurzen Intervallen).

Der Antragsteller hat das Gutachten nicht fristgemäß bei der Behörde eingebracht. Daraufhin folgte der Fahrerlaubnisentzug aufgrund Vermutung der Fahruntauglichkeit. Gegen diese behördliche Entscheidung legt der Antragsteller Widerspruch ein, welcher abgewiesen wurde. Daraufhin begehrt dieser die Klage am Verwaltungsgericht und stellt einen Prozesskostenhilfeantrag, um seitens des Staates finanziell bei seiner Rechtsdurchsetzung unterstützt zu werden.

Dieser Prozesskostenhilfeantrag wurde seitens des Verwaltungsgerichts abgelehnt, da dies keine Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache sehe. Die Fahrerlaubnisentziehung war seitens der Verwaltungsrichter absehbar rechtmäßig. Der Hilfsantrag wurde deshalb abgelehnt.

Gegen diese ablehnende Entscheidung legte der Antragsteller eine Rechtsbeschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein. Die höhere Instanz stellte fest:

„Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.“ (OVG d. Saarlandes a. a. O.)

Es folgt die Subsumtion der Saarländer Richter auf den obig geschilderten Fall:

„Die von der Fahrerlaubnisbehörde für einschlägig erachtete Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV setzt indes abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Krankheitsbild einer Manie das Bestehen einer „sehr schweren“ Depression bzw. „sehr schwerer depressiver Phasen mit kurzen Intervallen“ voraus. „Sehr schwer“ ist eine Depression, die zum Beispiel mit depressiv-wahnhaften, depressiv-stuporösen (= psychische und motorische Erstarrung) Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergeht.

Demgegenüber bestand beim Antragsteller ausweislich des von ihm vorgelegten ärztlichen Attests vom 12.8.2019 lediglich eine depressive Episode leichtgradiger Ausprägung, und seine für den Aufenthalt in der Universitätsklinik A-Stadt ursächlich gewesene schwere depressive Episode lag zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Monate zurück. Demgemäß bestätigte der behandelnde Arzt des Antragstellers mit Datum vom 16.10.2019, es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Fahreignung des Antragstellers krankheitsbedingt derzeit eingeschränkt wäre. Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage war die Annahme des Vorliegens einer „sehr schweren“ Depression bzw. „sehr schwerer“ depressiver Phasen mit kurzen Intervallen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung eher fernliegend.“

Die Richter fassten demnach zusammen, dass ein solch angefordertes neurologisch-psychiatrisches Gutachten im konkreten Einzelfall nicht notwendig war. Es hätte seitens der Behörde ausgereicht, einen Entlassungsbericht der Universitätsklinik zu verlangen. Daraus hätte der Entschluss gezogen werden können, dass die schwere depressive Phase des Antragstellers bereits fünf Monate vergangen war und somit nicht unter den Tatbestand der Nr. 7.5 der Anlage der FeV fällt.

OVG des Saarlandes – Beschl. v. 24.11.2020 – 1 D 278/20

Foto: AdobeStock Nr.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im August 2020 erneut mit dem Fahrerlaubnisentzug in Verbindung mit Drogenkonsum sowie den Voraussetzungen des klassischen medizinisch-psychologischen Gutachtens MPU auseinandergesetzt und in diesem Hinblick vor allem den Punkt der Verhältnismäßigkeit genauer unter die Lupe genommen sowie weitreichend konkretisiert.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen Mann, welcher bereits im Oktober 2016 aufgrund des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Im darauffolgenden Monat kam es zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger wohl unter Betäubungsmitteln stand, welche ihm jedoch ärztlich verordnet wurden. Aufgrund welcher Krankheit die Tabletten sowie ein Sativex-Spray verschrieben wurden, war dem vorgelegten Attest nicht zu entnehmen. Es folgte die Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO.

Im Februar 2017 wurde bei dem Kläger in einer allgemeinen Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten festgestellt. In der Blutprobe wurde ein Alkoholgehalt von 0,33 Promille sowie ein THC-Gehalt von 0,4 ng/ml nachgewiesen. Das Verfahren aufgrund Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB wurde zwar seitens der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, dennoch meldete sich die Fahrerlaubnisbehörde im September 2017 beim Kläger und forderte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein, da aufgrund der Verurteilung des Betäubungsmittelhandels sowie der Dauermedikation mit Cannabis und der Grunderkrankung des Klägers ein berechtigter Zweifel an der Fahreignung bestünde.

Gegen die Beibringungsforderung des MPU-Gutachtens wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers Einwendungen erhoben. Die Behörde schloss einen Kompromiss und fordert von nun an nur noch ein ärztliches Fahreignungsgutachten.

Das Gutachten wurde nicht fristgerecht beigebracht. Es folgte der Entzug der Fahrerlaubnis.

Dagegen erhob der Betroffene Widerspruch. Nach dem Erhalt des negativen Widerspruchsbescheids folgte die Klage am Verwaltungsgericht Bayreuth. Auch dieses sah in der Einholung des ärztlichen Gutachtens keine Problematik und wies die Klage ab. Ein solches Gutachten sei sowohl zur Aufklärung des Betäubungsmittelkonsums als auch des Gesundheitszustandes des Klägers in Verbindung mit seiner notwendigen Leistungsfähigkeit für den Straßenverkehr gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Betroffene aufgrund seiner chronischen Krankheit mit medizinischem Cannabis behandelt wird, führt nicht zwingend zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die zu klärenden Fragen seien vorrangig medizinischer Natur. Die Behörde müsse in solchen Fällen im Sinne der Erforderlichkeit innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets das mildeste Mittel zur Sachverhaltsaufklärung anwenden, was hier der Fall war. Dies bedeutet, dass die Beibringung eines Gutachtens stets anlassbezogen stattfinden muss. Dem Betroffenen darf an Untersuchung nicht mehr abverlangt werden als erforderlich.

Dies wäre bei einem medizinisch-psychologischen Gutachten gegenüber dem ärztlichen Fahreignungsgutachten jedoch der Fall, da dies über eine rein medizinische Feststellung hinausgeht und zudem im psychischen Teil eine Offenlegung der engeren persönlichen Lebenssphären erfordert.

Zudem gingen die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes innerhalb der Beschwerde nochmal auf die Begründungserfordernis der Beibringungsaufforderung ein. Diese ist zu begründen. Der Betroffene muss der nicht selbstständig rechtlich anfechtbaren Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann und welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll. Diese Voraussetzungen wurden jedoch im obigen Fall erfüllt. Auch wurde die Verhältnismäßigkeit gewahrt Die Berufung wurde abgewiesen. Es bleibt beim rechtmäßigen Fahrerlaubnisentzug aufgrund mangelnder Erbringung des ärztlichen Gutachtens. Eine MPU-Anordnung wäre aber fehlerhaft gewesen.

VGH München, Beschluss v. 25.08.2020 – 11 ZB 20.1137

Foto: AdobeStock Nr. 404938861

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht in Dresden hat sich im Oktober 2020 für einen Grundsatzbeschluss hinsichtlich der Dauer der Prüfungsfrist von KFZ-Haftpflichtversicherern entschieden. Hier haben die Richter einige Grundleitlinien entwickelt, welche demnach den Eintritt des Verzuges konkretisieren sollen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hat ursprünglich von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles verlangt, welcher sich am 23.11.2019 zugetragen hat. Am 27.01.2020 folgte der Zahlungseingang der Schadenssumme von knapp 9.950 EUR auf das Konto der Klägerin, nachdem zuvor noch eine um die Zulassungs – und Mietwagenkosten ergänzende Schadensersatzforderung gestellt wurde.

Das Zivilgericht legt die Kosten des erweiterten Rechtsstreites um die vollumfängliche Schadensersatzforderung der Klägerin auf.

Mit sofortiger Beschwerde wendet sich diese gegen die Entscheidung und ist der Auffassung, dass die beklagten Haftpflichtversicherung nur eine zugebilligte Prüffrist von vier bis maximal sechs Wochen zustehe, im vorliegenden Fall jedoch eine Schadensgeltendmachung bis zur Klageeinreichung knapp siebeneinhalb Wochen betrug. Trotz der Bereitschaft zur Übersendung der Ermittlungsakte im Schreiben vom 06.01.2020 habe die Beklagte nicht auf ein weiteres Zuwarten durch die Klägerin vertrauen dürfen. Denn in demselben Schreiben sei ein ernsthaftes Zahlungsverlangen zum Ausdruck gebracht worden.

Die sofortige Beschwerde am Oberlandesgericht Dresden sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Kosten wurden der Klägerin seitens des Landgerichtes zurecht auferlegt. Die Beklagten haben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles keine Veranlassung zur Klage im Sinne des § 269 ZPO gegeben. Eine solche Klageveranlassung setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass sich ein Beklagter vor Prozessbeginn so verhält, dass die Klägerseite berechtigterweise annehmen muss, ohne Klage nicht zu ihrem Recht zu kommen. Dies dürfe die Klägerin jedoch erst dann behaupten, wenn sich die beklagte Versicherung zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug befindet. Dieser Verzug tritt erst durch eine Mahnung, nicht durch die bloße Schadensaufstellung ein.

Zudem ist dem Versicherer mit dem Zugang der Schadensmeldung und -aufstellung auch eine angemessen Prüffrist zuzubilligen, welche sich immer nach dem spezifischen Einzelfall richtet, jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung ca. vier bis sechs Wochen in Anspruch nehmen kann. Für die Verlängerung einer solchen Frist bedarf es auch einer fundamentierten Begründung seitens des Haftpflichtversicherers im Sinne des spezifischen Einzelfalles.

Des Weiteren macht das Oberlandesgericht Dresden klar, dass der Geschädigte seine Hilfe zur Schadensregulierung beitragen müsse. Bietet dieser beispielsweise dem Versicherer an, Einsicht in eine bei ihm vorliegende Ermittlungsakte zu beschaffen, so ist die Prüffrist solange gehemmt, bis diese Akte dem Versicherer auch wirklich zur Einsicht übersendet wurde / ihm vorliegt.

Demnach entscheidet das OLG Dresden sich sehr „versicherungsfreundlich“ und richtet sich gegen ältere Entscheidungen der OLG Frankfurt am Main oder München, welche eine zwingende Vier-Wochen-Frist voraussetzten.

Um solche Tücken der Schadensregulierung herauszufinden und eine schnelle Abwicklung ihres Verkehrsunfalles zu garantieren, raten wir ihnen, einen Verkehrsrechtsexperten einzuschalten, welcher ihre Korrespondenz zwischen dem gegnerischen Haftpflichtversicherer übernimmt und ihre Interessen vertritt.

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 26.10.2020 – 4 W 640/20

Foto: AdobeStock Nr. 254276471

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2021 einen langwierigen Streitpunkt der Verkehrsrechtsdogmatik bezüglich der Akteneinsicht von sogenannten „Rohmessdaten“ aus „standardisierten Messverfahren“ entschieden. Demnach hat ein Bürger das Recht, dass ihm eine erweiterte Einsicht in die Akte seines Bußgeldverfahrens gegeben wird, vor allem hinsichtlich Informationen über das Messprotokoll, das genaue Messergebnis in Form der Rohdaten, dem Eichschein, sowie ausführliche Informationen und Bedienungsanleitungen des eingesetzten Messgerätes.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wurde im Bußgeldverfahren einer Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigt. Bereits im Verwaltungsverfahren begehrte dieser die Einsicht in seine Ordnungswidrigkeitsakte. Zusätzlich zur „normalen“ Akteneinsicht forderte er die Einsicht in die Lebensakte des verwendeten Messgerätes (im vorliegenden Fall handelte es sich um das Gerät PoliScan Speed M1 des Herstellers Vitronic). In dieser gerätespezifischen Akte sind Informationen bezüglich der Rohmessdatenerfassung, dem Messprotokoll, dem genauen Messergebnis sowie dem Eichschein enthalten. Zudem forderte er die Behörde dazu auf, ihm als Privatperson die Bedienungsanleitung des Gerätes zu übersenden.

Ihm wurde lediglich eine PDF-Datei mit der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitserfassungsgerätes zugesendet, hinsichtlich der anderen Informationen lehnte die Behörde eine Einsichtnahme ab. Diese seien nach der Argumentation der Beamten kein Bestandteil der Ermittlungsakte. Ein daraufhin folgender Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG verwarf das Amtsgericht als unzulässig, da zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Beschwer mehr vorlag. Durch den danach eingelegten Rechtsbehelf des Einspruchs kam es zur gerichtlichen Verhandlung. Es folgte die Verurteilung nach dem Bußgeldbescheid.

Dagegen wandte sich der Verurteilte mit einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Bamberg. Die Richter des OLG lehnten diese aufgrund materieller Unbegründetheit ab. Es blieb bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Gegen die konkrete Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg legte der Beschwerdeführer nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Die Richter des BVerfG gaben der Beschwerde statt und stellten fest, dass durch das Unterlassen der Herausgabe der geforderten Unterlagen der Verurteilte in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt wurde.

Zwar bestätigte das BVerfG, dass bei einem standardisierten Messverfahren die Sachverhaltsaufklärungs – und Darlegungspflicht der aufklärenden Gerichte reduziert sei. Dennoch sei zu beachten, dass aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren auch im Ordnungswidrigkeitsrecht abzuleiten ist, dass der Beschuldigte Kenntnisse von solchen Inhalten erlangt, welche zum Zweck der Ermittlung entstanden sind. Dies gelte auch für den Sonderfall, wenn die besagten Informationen nicht in die Akte aufgenommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Infos begehrt, die abseits der Gerichtsakte bestehen, um sich Gewissheit über seine Entlastung dienender Tatsachen zu verschaffen, so ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.

Jedoch ist auch zum Schutz der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszuganges notwendig. Deshalb müssen die hinreichend konkret benannten Informationen eine besondere Relevanz für die Verteidigung aufweisen, um eine uferlose „Informationssammlung“ zu vermeiden und Rechtsmissbrauch zu verhindern. Die Richter äußerten sich hier, dass die angeforderten Daten jedoch im Sinne eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens als „bedeutsam“ behandelt werden können und somit unter den Auskunftsanspruch fallen.

Zwar bleiben die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens im Ordnungswidrigkeitsrecht erhalten. Dank dieser verfassungsrechtlichen Entscheidung wurde dem Opfer des Verfahrens jedoch hinsichtlich der Informationsbeschaffung der Rücken gestärkt. Auch die neueste Entscheidung zu diesem Thema seitens des BayObLG schließt sich weitestgehend der Meinung des BverfG an. Dennoch sind die bayerischen Richter der Meinung, dass eine pauschale Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren noch nicht gegeben sei, falls es lediglich zur Ablehnung der Überlassung der Rohmessdaten gegenüber dem Betroffenen kommt. Dieser habe kein Anspruch auf die komplette Übertragung aller gespeicherten Daten.

Die Zukunft wird zeigen, wie sich die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung in der gerichtlichen Praxis ausgeübt wird. Sollten Sie in ein Bußgeldverfahren verwickelt sein, welches auf einem standardisierten Messverfahren beruht, so ist es ratsam, eine erweiterte Akteneinsicht über einen Verkehrsrechtsexperten zu beziehen und dadurch gegebenfalls notwendige Informationen zu gewinnen, die für positiven Verlauf und Ausgang ihres Verfahrens existenziell sind.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, 12.11.2020, 2 BvR 1616/18

Foto: AdobeStock Nr. 124824796

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht