Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste sich bereits im Jahre 2015 mit der rechtlich spannenden Frage auseinandersetzen, ob bei einer Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung ein zwingendes Verwertungsverbot gegeben ist oder ob eine Verwertung im Einzelfall trotz Unterschreitung der Kontrollschwelle ermöglicht werden kann.

Die Richter urteilten, dass ein Verwertungsverbot nur dann gegeben ist, wenn es sich bei dem Grenzwert um einen sehr knapp erreichten oder geringfügig überschrittenen Grenzwert handelt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Frühjahr 2013 kam es zu einer routinemäßigen Alkoholkontrolle eines Fahrzeugführers, welcher in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten ist. Aufgrund von leichten Gestik-Aussetzern sowie einem Lallen bei Abfragen der Personalien verhärtete sich der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt. Die Beamten entschieden sich für eine Atemalkoholmessung. Diese ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 24a StVG liegt ab einer Konzentration von 0,25 mg/l vor, was gesetzlich einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille entspricht.

Es wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 325 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat erlassen. Der Fahrzeugführer wehrte sich dagegen mit einem Einspruch. Nach seiner Ansicht unterliegt das Messergebnis einem Beweisverwertungsverbot. Der Mann gab an, wenige Minuten vor der Atemalkoholmessung Wasser getrunken zu haben sowie eine Zigarette geraucht zu haben, was unter Umständen die Messung des Gerätes verfälschen konnte.

Das Amtsgericht Waldkirchen, vor welchem die Ordnungswidrigkeit verhandelt wurde, folgte der Argumentation des Fahrzeugführers und zweifelte die Verwertbarkeit des Messergebnisses an. Das Gericht fordert eine zehnminütige Kontrollzeit, welche gewährleistet, dass durch vor der Messung zu sich genommene Substanzen die Messung nicht mehr verfälschen können. Diese Zeit wurde im obigen Fall nach Angaben im Protokoll jedoch nicht eingehalten. Es folgt der Freispruch. Dagegen legt die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein.

Die Richter des Oberlandesgerichts gaben der Revision statt und hoben den Freispruch des Amtsgerichts auf. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage, welche ein solch konkretes Beweisverwertungsverbot bei der Unterschreitung der Kontrollzeit trage. Ein Verwertungsverbot kommt nur dann in Frage, wenn der Grenzwert gerade so erreicht oder eben nur geringfügig (ca. 0,1 mg/l) überschritten wurde. Solche Indizien rechtfertigen das Verwertungsverbotes des Testes, da die Schwelle zur Strafbarkeit so gering ist, dass kleine Schwankungen bereits die Tatbestandserfüllung mit sich bringen könnten.

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine geringfügige Überschreitung der Konzentration, so dass diese Regelung des Verwertungsverbotes nicht einschlägig ist.

Zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise das festgestellte Rauchen und das Trinken von Wasser während der Kontrollzeit die Messung beeinträchtigt habe und in welcher Höhe der Sicherheitsabschlag vorzunehmen sei, hielt das Oberlandesgericht die Einholung eines medizinischen und technischen Sachverständigengutachtens für erforderlich. Die Sache wurde zurück an das Amtsgericht verwiesen, welches erneut weitere Details zum Sachverhalt feststellen soll.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2015 – 2 (7) SsBs 499/15 – AK 151/15 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat im Herbst 2020 ein Urteil darüber gesprochen, dass auch auf frei zugänglichen Privat-Parkplätzen eine Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe bestehen kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO.

Falls dies durch offengelegte Vertragsbedingungen vereinbart ist, so müsse diese nach § 42 Abs. 2 StVO von außen „gut lesbar“ sein. Dies ist seitens des Gerichts erst dann der Fall, wenn die Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe, auf der Hutablage oder an der Seitenscheibe angebracht wurde.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Januar 2019 stellte ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf einen Kundenparkplatz eines nahegelegenen Einkaufszentrums in Brandenburg ab. In der Einfahrt und auf dem Parkplatz waren mehrere Schilder aufgestellt, welche bestimmte Vertragsbedingungen enthalten und darin auch ausgewiesen wurde, dass das kostenfreie Parken für eine Zeitdauer von einer Stunde erlaubt sei. Damit diese unentgeltliche Höchstparkdauer von dem Parkplatzinhaber kontrolliert werden kann, bedarf es der Hinterlegung einer gut lesbaren Parkscheibe am geparkten Fahrzeug.

Der Beschuldigte habe zwar eine Parkscheibe in den Kofferraum seines PKW ausgelegt, diese konnte jedoch von dem kontrollierenden Mitarbeiter bei der Parkraumüberwachung nicht wirklich eingesehen werden. Deshalb stehe dem Parkplatzinhaber das erhöhte Parkentgelt in Form einer Vertragsstrafe von 15 € zu, da der „Parksünder“ durch das Abstellen seines Fahrzeuges den Vertragsbedingungen auf den ausreichenden Hinweisschildern zustimmte und den Bedingungen nicht nachkam. Hier lag das Problem vor allem in der Lesbarkeit der ausgelegten Parkscheibe.

Seitens des Gerichts stellt die Vertragsstrafe kein Hindernis dar. Eine solche ist für private Parkplatzinhaber notwendig, um einerseits eine Abschreckungsmöglichkeit für die Überschreitung der Höchstparkdauer zu erreichen und andererseits um es möglichst allen Kunden zu ermöglichen, den Parkplatz für den erforderlichen Zweck zu nutzen und nicht durch Dauerparker eingeschränkt zu werden.

Hinsichtlich der Lesbarkeit der Parkscheibe wies das Gericht daraufhin, dass der Parkplatz aufgrund mangelnder Zufahrtsbeschränkungen als öffentlicher Parkplatz behandelt werden müsse und demnach auch die Vorschriften der StVO gelten müssen. Danach sei das Parken entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen „gut lesbare“ Parkscheibe hinterlegt ist.

Üblicherweise wird eine solche Scheibe hinter der Windschutzscheibe, auf der Hutablage oder an der Seitenscheibe angebracht, um der Parküberwachung eine effiziente Arbeit zu ermöglichen. Das Auslegen einer Parkscheibe innerhalb des Kofferraums, was keine sofortige Einsicht auf die Scheibe ermöglicht, sondern lediglich bei genauerer Erforschung des Fahrzeuges ans Licht kommt, reicht demnach nicht aus.

Das Gericht sprach dem Parkplatzinhaber demnach die Vertragsstrafe in Höhe von 15 € zu.

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 23.10.2020 – 31 C 200/19 –

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein Klassiker des Verkehrsstrafrechts wurde durch das Amtsgericht Mannheim in einem Urteil ausgesprochen und ist seitdem durch viele gerichtliche Entscheidungen verfestigt worden. Das Gericht entschied, dass ein zu dichtes Auffahren und das Ignorieren des Mindestabstandes zwischen zwei PKW sowie das zusätzliche mehrmalige Betätigen der Fahrzeughupe in Kombination mit dauerhaften Schalten von Lichtzeichen eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB begründet.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

En Mercedes-Fahrer befuhr die Überholspur einer Autobahn, während er auf ca. 150 km/h beschleunigte. Das im vorauseilende Fahrzeug fuhr mit einer konstanten Geschwindigkeit von ca. 110 km/h auf der besagten Überholspur. Als der Mercedes-Fahrer zum etwas langsamer fahrenden Ford-Fahrer aufschloss, bremste er, passte seine Geschwindigkeit an und fuhr dem anderen Wagen eine bestimmte Zeitspanne hinterher. Als der Vordermann seine Geschwindigkeit beibehielt und der Mercedes-Fahrer aufgrund weiteren Fahrzeugen nicht auf der rechten Spur überholen konnte, fuhr dieser extrem nah an den Ford heran (ca. 5 Meter), betätigte seine Lichtanlage mehrmals zwischen dem Wechsel von Fern – und Abblendlicht (sogenannte „Lichthupe“) und nutzte zudem seine akustische Hupe, um auf sich aufmerksam zu machen.

In diesem Tatzeitpunkt beabsichtigte der Mercedes-Fahrer, dass er durch seine Handlung den Ford-Fahrer dazu bringt, seine Geschwindigkeit zu erhöhen oder die Spur zu wechseln.

Durch den nahenden Mercedes war der Ford-Fahrer derart verängstigt, dass er nach rechts auswich und dem Mercedes demnach ein Überholen ermöglichte. Aufgrund dieses Vorfalles kam es zu einer Anzeige wegen der versuchten Nötigung seitens des Mercedes-Fahrers gemäß §§ 240 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.

Das Amtsgericht Mannheim bejahte hier die Erfüllung des Straftatbestandes hinsichtlich der Versuchstat. Nach § 240 StGB reicht es aus, wenn ein anderer mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, also eine Opferreaktion hervorruft.

Durch das Verhalten des Mercedes-Fahrers hat dieser die von ihm beherrschte physische Kraft sowie die Wucht des PKW nicht nur gegen den Ford, sondern auch gegen dessen Insassen gerichtet. Zudem könne ein physisch spürbarer Zwang seitens des Ford-Fahrers durch die massive Annäherung in Kombination mit den optischen und akustischen Signalen festgestellt werden, was auch heutzutage noch im Straßenverkehr den Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB erfüllen soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.03.2007 – 2 BvR 932/06).

Das Opfer hat sich jedoch derart eingelassen, dass dieser ohnehin einen Spurwechsel von der Überholspur einleiten wollte, so dass das Amtsgericht lediglich eine versuchte Nötigung feststellen konnte.

Amtsgericht Mannheim, Urteil – 8 Ds 96/56 –

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Der erste Senat für Bußgeldsachen des Thüringischen Oberlandesgerichts hat sich im Herbst 2020 erneut mit dem Thema des standardisierten Messverfahrens beschäftigen müssen, welches immer wieder für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gerichten sowie der Literatur sorgt. Im vorliegenden Fall haben sich die Richter erneut dafür ausgesprochen, dass eine nachträgliche Überprüfbarkeit dieses standardisierten Messverfahrens nicht notwendig ist, um einen Schuldspruch zu erwirken.

Diesem wichtigen Urteil aus der Verkehrsrechtswelt liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte hatte im Januar 2019 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 28 km/h überschritten. Im darauffolgenden Gerichtsverfahren wurde dieser durch das Amtsgericht Erfurt zu einer Geldbuße von 110 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil folgte die Rechtsbeschwerde des Beschuldigte. In dieser wird die allgemeine Sachrüge erhoben und v.a. auf das Urteil vom Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 05.07.2019 hingewiesen, welches die Auffassung vertritt, dass mit diesem bestimmten Blitzer-Gerät (Modell: S350 / Marke: TraffiStar) die gewonnenen Messdaten wegen des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbotes nicht in der gerichtlichen Sache verwendet werden können, falls die „Rohdaten“ des Gerätes nicht detailliert genug den Geschwindigkeitsverstoß reproduzieren könnten.

Die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts gingen zwar auf den Urteilsverweis hinsichtlich des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes ein, betonten jedoch, dass es sich dort um einen spezifischen Einzelfall handelte, welcher über das Saarland hinaus keine Bindungswirkung über andere deutsche Gerichte entfaltet.

Das Oberlandesgericht schließt sich demnach meist einheitlich vertretenen Rechtsauffassungen der Oberlandesgerichte in Deutschland an, welche besagen, dass bei diesem „standardisiertem Messverfahren“ keine Verwertbarkeitshindernisse auftreten, lediglich, weil der Betroffene mit den herauszugebenden Rohmessdaten keine vollständige Reproduzierbarkeit der Messhandlung erreicht. Dadurch sei weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der Anspruch auf effektive Verteidigung hinreichend berührt, um der Sachrüge gerecht zu werden. Diese Ansicht wird auch von zwölf weiteren Oberlandesgerichten vertreten und stellt damit wohl eine eindeutige Rechtspraxis dar.

Die Richter sahen die Rechtsbeschwerde zwar als zulässig an, jedoch wurde diese letztendlich als unbegründet verworfen. Das Urteil des Amtsgericht Erfurt über die Geldbuße von 110 € bleibt bestehen.

Oberlandesgericht Thüringen: Beschluss vom 23.09.2020 – 1 OLG 171 SsRs 195/19

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Diese Gerichtsentscheidung ist – mindestens – irritierend: Wer vorträgt, nicht so schnell gefahren zu sein und Meßfehler angibt, dem muss auch die Möglichkeit zur rechtlichen Prüfung gegeben werden! Im vorliegend besprochenen Fall ist gut zu erkennen, dass bei einem solch standardisiertem Messverfahren trotzdem noch nicht alle Ungereimtheiten aus der Welt geschafft wurden und ein paar wenige Gerichte ihre eigenen Ansichten vertreten. Sollten Sie einem solchen Messverfahren zum Opfer gefallen sein, so sollten Sie sich an einen Verkehrsrechtsexperten wenden, damit dieser ihnen durch eine detaillierte Akteneinsicht und gegebenfalls eine Kritik an dieser Messung eine ausgiebige Chance zur Reduzierung ihrer Sanktion gewährleisten kann.

Hinweis:

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Das Amtsgericht Dortmund hat in einem Urteil aus dem Jahre 2018 die Grenzen des Nachweises für einen qualifizierten Rotlichtverstoßes konkretisiert. Dieser führt dazu, dass der Beschuldigte eine Mindestgeldbuße von 100 € zu entrichten hat sowie einen Punkteeintrag in sein Verkehrszentralregister bekommt.

Da dies eine deutliche Sanktionsverschärfung hinsichtlich des einfachen Rotlichtverstoßes darstellt, machte das Gericht deutlich, dass die Beweislage für eine solche Verurteilung eindeutig sein müsse und es nicht ausreicht, dass ein Polizeibeamter sich nicht mehr an die Überschreitung der 1-Sekunden-Zeit erinnern könne, im Protokoll jedoch die Tatbestandsnummer für den qualifizierten Rotlichtverstoß bereits eingetragen wurde.

Dieser Fall basiert auf folgenden Geschehnissen:

Im Mai 2018 befuhr der Betroffene in Dortmund als Führer und Halter eines VW-PKW den Schwanenwall. Auf diesem Abschnitt befinden sich zwei Lichtzeichenanlagen hintereinander, in einer Entfernung von ca. 100 Meter. Am frühen Abend zur Tatzeit staute sich der Verkehr. Der Betroffene befand sich bereits unmittelbar unter der ersten Lichtzeichenanlage. 30 Meter von ihm entfernt befand sich ein Polizeifahrzeug, in welchem sich der anzeigende Polizeibeamte befand.

Als die vordere Ampel auf Grün schaltete, bewegten sich die Autos in Schrittgeschwindigkeit voran, so auch der Betroffene. In diesem Moment achtete er nicht mehr darauf, dass er sich unmittelbar unter der hinteren Lichtzeichenanlage befand und diese für ihn noch Geltung entfaltete, da er Sie noch nicht vollständig passierte. Das vorher angezeigte Rotlicht wäre für ihn bei hinreichender Sorgfaltspflicht erkennbar gewesen. Wie lange die Rotlichtzeit zur Zeit des Verkehrsverstoßes andauerte, konnte im Nachhinein durch das Gericht nicht mehr festgestellt werden.

Der Beamte stoppte den Betroffenen, welcher den Verstoß sofort einräumte. Er gab zu, er habe nicht mehr an die das Rotlicht anzeigende Lichtzeichenanlage vor sich gedacht.

Als das Gericht den Polizeibeamten als Zeugen vernahm, konnte dieser sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. Erst nach Vorhalt des gesamten Anzeigentextes, welchen er selber verfasst hat, konnte er den Vorgang bruchstückhaft reproduzieren. Er wusste ca. wo sich das Polizeiauto in dem Zeitpunkt der Tat befand, jedoch konnte er sich außer den äußeren Gegebenheiten nicht mehr an den konkreten Verstoß erinnern. Auch auf dem Anzeigenbeiblatt ergaben sich keine weiteren Details, welche die Erinnerungen des Beamten auffrischen konnten.

Lediglich die Tatbestandsnummer für einen qualifizierten Rotlichtverstoß sowie die stichwortartige Konkretisierung „Rotlicht missachtet über eine Sekunde“ wurde auf dem Anzeigenbeiblatt vermerkt. Im Nachhinein gab der Zeuge jedoch an, dass die Tatbezeichnung lediglich die Tatbestandsnummer konkretisieren sollte, also letztendlich nur der Sicherheit der eigenen Aufzeichnung dient, nicht der Beschreibung der eigentlichen Ordnungswidrigkeit.

Somit konnte seitens des Gerichts kein qualifizierter 1-Sekunden-Rotlichtverstoß nachgewiesen werden. Aufgrund der Einräumung des Verstoßes seitens des Beschuldigten blieb die Verurteilung für ein fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoß nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG. Dem Verurteilten wurde eine Geldbuße von 90 € auferlegt.

Amtsgericht Dortmund – Urteil v. 08.10.2018 – 729 OWi-252 JS 1513/18-250/18

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Sachverhalt: In einer sehr dörflichen Gegend ereignete sich ein Unfall auf einer Landstraße. Eine Autofahrerin fuhr gegen ein Straßenschild und kam dabei von der Fahrbahn ab. Der dabei entstandene Schaden am Straßenschild belief sich auf 200,- EURO. Das Auto überschlug sich und kam in einem Bach, der neben der Straße verlief, zum Stehen. Am Fahrzeug entstand ein Totalschaden.

Die Fahrerin des Fahrzeugs verletzte sich ebenfalls und hatte tiefe Risswunden am Kopf. Die Frau gab an, dass sie nach dem Unfall einen Schockzustand erlitten hatte und daher nicht am Unfallort wartete. Sie ging zu einem nahegelegenen Vereinsheim um Hilfe zu holen. Am nächsten Tag verständigte sie die Polizei.

Die Vollkaskoversicherung wollte nicht für den entstandenen Schaden aufkommen, da sie in dem Verhalten der Frau eine Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit sah. Sie verwies dabei auf die Versicherungsbedingungen (AKB 2016), die unter anderem folgende Regelungen enthielten:

E.1.1.3

Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei folgende Pflichten beachten:

– Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).

E.2.1

Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Das LG hatte einen Anspruch der Frau gegen die Versicherung verneint. Das OLG Karlsruhe war jedoch anderer Meinung. Die Klägerin habe wegen der Beschädigung des Fahrzeugs einen Anspruch aus dem Kaskoversicherungsvertrag i.H.v. 15.150 EURO, da sie die Versicherungsbedingungen nicht verletzt habe.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe hatte die Frau nicht gegen die Wartepflicht i.S.d. §142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verstoßen.

Sei kein Feststellungsberechtigter anwesend, so verlange §142 Abs. 1 Nr. 2 StGB zwar, dass „eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet“ werden sollte, bevor der Unfallort verlassen werden dürfe, der Umfang der Wartepflicht beurteile sich jedoch nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit.

Was unter einer angemessen Wartezeit zu verstehen sei, sei abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen. Dies wiederum sei abhängig von dem Unfallort, der Verkehrsdichte, der Tageszeit und der Höhe des Schadens.

Der Meinung, dass stets eine Mindestwartezeit eingehalten werden müsse, sah das Gericht nicht. Im Einzelfall könne eine Wartepflicht dann entfallen, wenn persönliche Gründe wie beispielsweise eine ärztliche Versorgung des Unfallbeteiligten bestünden.

Davon ausgehend befand das Gericht, das für die Unfallfahrerin, die mit einer Kopfverletzung belastet war, keine Wartepflicht bestand. Daher stellte das sofortige Entfernen vom Unfallort auch keine Obliegenheitsverletzung dar, da es der Frau in solch einer Verfassung nicht zumutbar gewesen wäre, eine Wartezeit einzuhalten.

Am Unfallort konnte nicht mit einem zufälligen Eintreffen feststellungsbereiter Personen gerechnet werden. Auch der Schaden i.H.v. 200, – EURO, der am Verkehrsschild entstanden war, lag nicht über der Bagatellgrenze, sodass es kein Verbleiben am Unfallort erforderte.

Vielmehr hatte die Unfallfahrerin ein berechtigtes Interesse daran, den Unfallort unmittelbar nach der Kollision zu verlassen. Aufgrund ihrer erheblichen Kopfverletzungen stand sie – wenn nicht in einem schuldausschließenden Schockzustand- so doch zumindest unter dem Eindruck eines Unfallereignisses.

Der Unfallhergang und die Wunde am Kopf gaben Anlass zur Befürchtung, dass die Kopfverletzung weitergehend sein könnte , sodass sie dazu berechtigt war, zur ärztlichen Abklärung des Gesundheitszustandes den Unfallort zu verlassen.

In derartigen Fällen trete das Aufklärungsinteresse der Versicherung zurück, denn die Beweislast für einen Verstoß gegen die Obliegenheit in E.1.1.3 durch Nichteinhaltung der Wartepflicht läge beim Versicherer. Diesem gelang es jedoch im vorliegenden Fall nicht, die plausible Darlegung des Unfallgeschehens von Seiten der Fahrerin zu widerlegen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2020, 12 U 53/20

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Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einem Verkehrsunfall im April 2018 wurde der Ferrari des Unfallgeschädigten derart zerstört, dass sich das Fahrzeug insgesamt 11 Tage lang in der Reparatur bei einer Fachwerkstatt befand. Für diese Reparaturzeit mietete sich der Geschädigte einen Lamborghini und verlangte die dadurch entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von über 5.600 € für die 11 Tage vom Unfallverursacher zurück. Dagegen wehrte sich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, denn diese sah die Anmietung des Lamborghinis für 11 Tage als unangemessen. Ein solch teurer Sportwagen falle aus dem üblichen Raster und würde nicht die erforderliche Typengleichheit eines Mietwagens erfüllen. Laut der Versicherung wäre eine Anmietung eines Porsche Carrera oder eines 8er BMW in einem solchen Umfeld zumutbar. Da solche Fahrzeuge bei den bekannten Mietdienstleistern für Beträge zwischen ca. 90 € bis 230 € pro Tag angemietet werden können, erstattet diese lediglich einen Betrag von ca. 1.600 € für die gesamten 11 Miettage, was eine Differenz von 4.000 € zum gezahlten Mietpreis des Unfallgeschädigten darstellt.

Der Geschädigte konnte und wollte dies nicht akzeptieren und erhob deshalb Klage beim Landgericht Hannover. Dies wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtet sich die Berufung des Unfallgeschädigten.

Das Oberlandesgericht Celle als Berufungsinstanz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Hannover. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers müsse der Differenzzahlung hinsichtlich der bereits entstandenen Mietkosten nicht nachkommen. Zwar dürfe sich ein Unfallgeschädigter grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp beschaffen. Dies würde in der Theorie bedeuten, dass ein unfallgeschädigter Sportwagen im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich durch einen Sportwagen zur Miete ersetzt werden darf. Hinsichtlich dieser Regelung bestehen jedoch Einschränkungen.

Nach Ansicht der Richter des OLG Celle ist es dem Unfallgeschädigten zuzumuten, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen und exklusiven Wagentypen zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders erhöhte Miete beschafft werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde der Lamborghini gemietet, obwohl der dafür ausgeschrieben Mietpreis deutlich über dem Preis der höchsten Fahrklasse der Fraunhofer – oder Schwackelisten ausgeschrieben war. Demnach sei es nicht mehr als angemessen zu bezeichnen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und dem Erhalt des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten.

Durch die Anmietung eines ähnlichen Sportwagentyps der Marken BMW, Audi, Mercedes oder Porsche hätte der Unfallgeschädigte das wohl gleiche technische Niveau genießen können, ohne die Werte der Fraunhofer – oder Schwackelisten zu überschreiten. Die besonderen Fahreigenschaften eines Ferraris oder dessen Aussehen an sich stellen keine Werte dar, auf die der Unfallgeschädigte nicht für 11 Tage im Jahr hätte verzichten können.

Aus diesen Gründen wurde die Klage auch in der Berufungsinstanz abgewiesen. Die Haftpflichtversicherung müsse keine Differenzzahlung vornehmen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 25.11.2020 – 14 U 93/20 –

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Das Oberlandesgericht Hamm musste sich in einer Revisionsentscheidung im Sinne des Verkehrsrechts erneut mit dem § 23 Abs. 1a StVO und der Frage des „elektronischen Gerätes“ auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Scanner eines Paketauslieferungsfahrers. Die Richter waren sich einig, dass auch ein solches Gerät als ein Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO behandelt werden müsse und demnach den Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene befuhr am 05.11.2019 um 15:08 mit einem PKW eine Straße, in welcher er bei der Hausnummer 17 ein Paket ausliefern sollte. Während er das Fahrzeug lenkte, benutzte er dabei einen sogenannten Packdienstleistungs-Scanner, welchen er in seiner rechten Hand halbhoch auf Höhe des Lenkrades hielt und Tippbewegungen durchführte. Dies geschah seitens des Angeklagten wissentlich und willentlich.

Ein solcher Scanner hat den Zweck, dem Paketdienstleister die ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen und ihm seine Route vorzugeben. Dabei zeigt das Gerät immer die nächste Lieferadresse an, nachdem eine Lieferung bestätigt wurde. Durch die Bestätigung erhält auch die Spedition eine Systemmitteilung, dass ihr Auftrag ausgeführt worden ist und kann demnach den Kunden benachrichtigen. Der Scanner ähnelt vom Aussehen her einem sehr großen Mobiltelefon, da er sowohl über ein Display als auch über eine kleine Tastatur verfüge oder in der neuesten Generation bereits mit Touchscreen bedient werden kann. Da diese Geräte auch für Empfangsbestätigungen der Paketempfänger genutzt werden (bspw. Signatur) müssen diese tragbar sein. Dies ist durch einen Akku oder die Einlegung von Batterien gegeben.

Diese Feststellungen reichten dem Amtsgericht für eine Verurteilung aus. Es wurde eine Geldstrafe ausgesprochen. Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit einer Revision zum Oberlandesgericht Hamm. Diese war zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung seitens des OLG stand.

Auch ein solch tragbarer Paketscanner soll im Straßenverkehr als ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO gelten. Dies setzt voraus, dass das Gerät der Kommunikation, Information oder Organisation dient, dazu benutzt und hierzu aufgenommen wird. Durch den Akku / die Batterie ist das Gerät tragbar und wurde im vorliegenden Fall in der rechten Hand gehalten. Zudem wird das Gerät für die Anzeige der nächsten Lieferadresse sowie der Verifizierung der Lieferung für das System des Paketdienstleisters genutzt, was unter der Nutzung von Information (Lieferadresse) sowie Organisation (weitere Route des Tages) und auch der Kommunikation (Hinweis der Erledigung des Auftrages an den Arbeitgeber) subsumiert werden kann.

Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Norm, denn der Gesetzgeber wollte unfallgefährliche Ablenkungen durch Mobiltelefone oder ähnliche Geräte verhindern und hat den Tatbestand diesbezüglich absichtlich sehr abstrakt formuliert, um einen weiten Schutzbereich zu generieren. Da die Bedienung eines solchen Scanners letztendlich wie bei einem Mobiltelefon geschieht, so entsteht die gleiche Ablenkung des Fahrers, welche der Gesetzgeber versucht, zu vermeiden. Dadurch soll auch ein Paketscanner unter die Norm des § 23 Abs. 1a StVO fallen.

OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2020 – 4 RBs 345/20

In der Coronakrise und in Zeiten des fortwährenden Lockdowns ist zwar ein großer Teil auf diese wichtigen Dienstleistungen der Lieferer dringend angewiesen – auch unter Infektionsschutzgesichtspunkten. Im Ergebnis ist man aber staatlicherseits – wie in vielen anderen Niedriglohnsektoren auch – nicht bereit, hier Erleichterungen zu schaffen. Auf eine Bestrafung des Lieferanten wird nicht verzichtet (Anm. des Verfassers). Im Einzelfall sollte daher auf jeden Fall Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden.

Foto: AdobeStock Nr. 388698388

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Sommer 2020 über einem weiteren spannenden Fall des Verkehrsverwaltungsrechts beraten und ist letztendlich zu dem Entschluss gekommen, dass auch ein einmaliger Konsum von Ecstasy-Tabletten, ohne Bezug zu einer Drogenfahrt, die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen kann. Zudem müsse eine solche Substanz nicht mal im Körper des Verkehrsteilnehmers nachgewiesen worden sein, sondern es reicht aus, wenn dieser die Einnahme solcher Substanzen selbst einräumte.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Oktober 2017 wurde dem Landratsamt Landshut bekannt, dass die Polizei wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Kläger ermittelt hat. Laut Aussagen der Polizeibehörden wurde der Mann am 23. April 2017 nach einer Suche wegen Suizidankündigung gegen 07:00 Uhr schlafend im Treppenhaus angetroffen. Dort habe er den Beamten aufgrund seiner ihm angsteinflößenden körperlichen Verfassung mitgeteilt, dass er sich umbringen wollte und eine Vielzahl von „Lyrica-Tabletten“ sowie zwei „Ecstasy-Tabletten“ zu sich genommen hat. Diese Worte habe er nach der Belehrung durch die Polizei nochmals wiederholt. Es wurden zahlreiche „Lyrica-Tabletten“ sowie ein angerauchter Joint in der Wohnung des Fahrerlaubnisinhabers sichergestellt. Die weitere Vernehmung wurde aufgrund des schwachen Zustandes und der akuten Beeinflussung durch die Betäubungsmittel abgebrochen und vertagt. Eine Blutentnahme zur Feststellung einer tatsächlichen Btm-Beeinflussung erfolgte nicht.

Die Staatsanwaltschaft hat das Delikt nach § 29 BtMG aufgrund des Drogenbesitzes aufgrund von Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Im November 2017 meldete sich das LRA Landshut mit einem Anhörungsschreiben beim Kläger und teilte diesem mit, dass aufgrund der Aussage am 23. April 2017 die Annahme besteht, dass er harte Drogen konsumiert habe und demnach eine Fahreignung nicht mehr besteht und zwingend ein Fahrerlaubnisentzug eingeleitet wird. Der Kläger streitet den Konsum ab.
Am 15. Februar 2018 folgte der Entzug der Fahrerlaubnis. Am 23. Februar 2018 gab der Kläger eine notariell beurkundete und eidesstaatliche Versicherung ab, dass sein Führerschein in Verlust geraten ist.

Daraufhin folgte eine am 09. März eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg, welche die zur Entziehung seitens der Behörde notwendige Beweislage anzweifelt. Hier trug er spezifisch vor, dass er sich während seiner Aussage zum Tablettenkonsum in einem absoluten Ausnahmezustand befunden habe und dies nicht verwertbar sei. Zudem war er in einer Situation, in welcher er sich das Leben habe nehmen wollen.

Des Weiteren wurden keine Untersuchungen hinsichtlich des Wirkstoffnachweises in seinem Körper getätigt, noch irgendwelche Ecstacy-Pillen in seiner Wohnung gefunden. Es fehlte an jeglichem Nachweis der Inhaltsstoffe dieser Tabletten.

Das Gericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass die Aussage des Klägers nach der Belehrung der Polizei vollumfänglich verwertbar sei und ein Wirkstoffnachweis bei Einräumung von solchen Substanzen seitens der Fahrerlaubnisinhaber nicht notwendig ist. Hinsichtlich diesen Zweifeln könne man auf wissenschaftliche Studien wie die des REITOX-Programmes der EMCDDA zurückgreifen, welche besagt, dass im Datenjahr 2017/18 rund 1,2 Millionen Konsumeinheiten Ecstasy auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht wurden und dabei bereits 98,4 % der Tabletten MDMA aufwiesen. In den restlichen Präparaten wurden allesamt ähnliche Stoffstrukturen nachgewiesen, welche allesamt nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten sind. Deshalb kann mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gesagt werden, dass es sich um den Konsum einer sogenannten harten Droge handelte und demnach eine Fahreignung nach § 46 Abs. 3 FeV nicht mehr besteht.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof habe der Berufung bereits die Zulässigkeit verwehrt, da es seitens der Richter keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht. Zudem sei die Rechtslage mit Bezug auf den Konsum von harten Drogen im Sinne des Verkehrsverwaltungsrechts ausreichend geklärt.

BayVGH, Beschluss vom 15.07.2020 – 11 ZB 20.43

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat im Sommer 2020 die Grenzen des jüngst eingeführten § 315 d StGB neu definiert. Die Revisionsinstanz kam zu dem Entschluss, dass die Fahrweise des „Driften“, dass kontrollierte Ausschlagen des Fahrzeughecks zur Übersteuerung, nicht unter die Tatbestandsalternative des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit falle.

Zum Sachverhalt:

In den Morgenstunden des 03.12.2018 hielten sich mehrere Personen auf einem gepflasterten Innenbereich eines in der Ortsmitte von Grünstadt befindlichen Verkehrskreisel auf. Unter diesen Personen befanden sich auch mehrere Polizeibeamte, welche in Uniform gekleidet zu erkennen waren. Der damals noch unter 21 – jährige Angeklagte näherte sich dem Kreisel mit seinem BMW 3er mit sehr hoher Geschwindigkeit. Als er die im Innenbereich stehenden Polizisten erkannte, provozierte er diese, indem er in die Einfahrt des Kreisels seinen Motor laut „aufheulen“ ließ und dann derart beschleunigte, dass das Heck des Fahrzeuges nach rechts ausbrach. Nachdem er den Kreisel einmal durchquert hat, bremste er ruckartig ab und nahm eine Ausfahrt, in welcher er erneut vollumfänglich beschleunigte und dadurch sein Heck nach links ausbrach und bereits auf die Gegenfahrbahn geriet. Um die Provokation aufrechtzuerhalten, beschleunigte er für ca. zwei Sekunden voll und betätigte gleichzeitig die Bremse seines Wagens, um das Durchdrehen der Hinterreifen mit Quietschgeräuschen zu bewirken („Burn-Out“).

Das erstinstanzliche Amtsgericht war überzeugt, dass der Angeklagte dabei mit der ihm unter den subjektiven und gegebenen Umständen des Einzelfalles die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollte. Dies war Teil seiner Provokationshandlung sowie einer eventuellen Begeisterungswirkung auf das restliche Publikum, welches sich auf der Verkehrsinsel aufhielt. Dass er eine an der Fahrbahn stehende Person oder einen Verkehrsteilnehmer im potentiellen Gegenverkehr gefährdet, nahm er bei seiner Protzhandlung billigend in Kauf. Es kam zu einer Verurteilung. Der Angeklagte wurde eine Geldstrafe aufgelegt, zudem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festgesetzt.

Dagegen wandte sich der Angeklagte mit einer Revision zum Oberlandesgericht Zweibrücken, welche die Feststellungen des Amtsgerichts zur beschriebenen höchstmöglichen Geschwindigkeit als nicht tragfähig und unbegründet empfand.

§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist bereits in vorherigen zahlreichen Gerichtsentscheidungen derart konkretisiert worden, dass die gerichtliche Praxis verlangt, dass es dem Täter gezielt darauf ankommen müsse, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und darin auch ein stark erhöhtes Gefahrenpotential in der mangelnden Kontrolle des aktiven Fahrmanövers eine Verurteilung begründet. Dabei ist auch nicht auf die Überschreitung der am Tatort spezifisch zugelassenen Höchstgeschwindigkeit abzustellen (hier: Verkehrskreisel innerörtlich von Grünstadt: 50 km/h), sondern es kommt eher darauf an, ob der Täter sich in eine Gefährdungssituation begibt, welche er durch mangelnde Kontrolle seines Fahrzeuges nicht mehr unter Kontrolle hat.

Im vorliegenden Fall war jedoch erkenntlich, dass der Angeklagte die technische Ausstattung seines Wagens bis ins Detail beherrschte und die durch das Übersteuern auftretenden Fliehkräfte und damit die Kontrolle des Fahrzeuges in Grenzsituationen souverän bewältigte. Zu diesen subjektiven Fähigkeiten habe das Amtsgericht in seinem Urteil keinerlei Wort verloren. Zudem sei der Drift an sich kein Manöver, um das Fahrzeug weiterhin zu beschleunigen, sondern eher eine Fahrtaktik im Motorsport, um auf einer bestimmten Geschwindigkeit kontrollierter Kurven zu meistern.

Auch der beschriebene „Burn-Out“ bzw. das Durchdrehen der Hinterräder stellt keine Handlung zur Geschwindigkeitserhöhung dar, sondern unterstreicht das Posing – und Protzverhalten des Angeklagten, wie er es auch ausgiebig in seiner gerichtlichen Einlassung beschrieben hatte.

Demnach sahen die Richter des OLG den § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Feststellungen des Amtsgerichtes nicht erfüllt. Das erstinstanzliche Urteil wurde demnach aufgehoben und der Angeklagte wurde seitens des OLG freigesprochen.

Beschluss vom 19.05.2020, OLG Zweibrücken – AZ.: 1 OLG 2 Ss 34/20

Foto: AdobeStock Nr. 180219520

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Sven Skana

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