Schlagwortarchiv für: Unbewusste Einnahme von Drogen

Der Nachweis von Drogen im Blut eines Verkehrsteilnehmers zieht regelmäßig empfindliche Konsequenzen nach sich. Nicht nur strafrechtlich hat der Betroffene Folgen zu erwarten sondern auch in Bezug auf seine Fahrerlaubnis. Auf die nachgewiesene Einnahme sogenannter harter Drogen folgt oftmals die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Doch was geschieht, wenn die Einnahme der Drogen unbewusst erfolgte?

Die fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Konsumiert jemand Betäubungsmittel, ohne davon zu wissen und dies auch zu wollen, kann ihm das Vorhandensein von Drogen in seinem Blut nicht angelastet werden.

Beispielsweise machte ein Betroffener geltend, der gemessene Blutwert an Amphetamin sei durch bloßen Kontakt mit einer kontaminierten Oberfläche zustande gekommen.

Problem: Glaubhaftigkeit der unbewussten Drogeneinnahme

Die Führerscheinbehörden und Gerichte können den Geschehensablauf rund um die Aufnahme des Betäubungsmittels im Nachhinein nur eingeschränkt nachprüfen. Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren herausgestellt, dass die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme sei.

Um das fehlende Wissen und den fehlenden Willen bezüglich des Konsums glaubhaft zu machen, muss ein detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt vorgetragen werden. Je mehr Einzelheiten und logische Zusammenhänge der Geschehensablauf aufweist, desto eher ist das Gericht bereit, dem Vortrag des Betroffenen zu folgen. Der Sachverhalt muss das Geschehene als ernsthaft möglich erscheinen lassen und insoweit nachprüfbar sein.

Beispiel: Konsum durch Kontakt mit kontaminierter Oberfläche

In einem Fall wurde vorgetragen, der Konsum sei durch Kontakt mit einer kontaminierten Oberfläche erfolgt. Das Gericht glaubte dieser Sachverhaltsdarstellung nicht, da die Blutwerte des Betroffenen für einen bloßen Kontakt zu hoch gewesen waren. Eine Konzentration von 9,4 ng/ml Amphetamin sei, wenn auch niedrig, zu hoch, um den Ablauf plausibel zu erklären.

Vielmehr vermutete der BayVGH eine orale Aufnahme, nasale Inhalation oder Injektion des Stoffs in den systematischen Kreislauf.

Der Betroffene konnte insgesamt mit seiner Argumentation nicht überzeugen, weil seine Geschichte nicht mit den Blutwerten in Einklang zu bringen war.

Merke: Eine unbewusste Betäubungsmittelaufnahme muss glaubhaft durch eine schlüssige und detaillierte Erzählung der Geschehnisse erklärt werden.

AZ: VGH München, Beschluss vom 12.03.2026 – 11 CS 26.249

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht