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Der Nachweis von Drogen im Blut eines Verkehrsteilnehmers zieht regelmäßig empfindliche Konsequenzen nach sich. Nicht nur strafrechtlich hat der Betroffene Folgen zu erwarten sondern auch in Bezug auf seine Fahrerlaubnis. Auf die nachgewiesene Einnahme sogenannter harter Drogen folgt oftmals die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Doch was geschieht, wenn die Einnahme der Drogen unbewusst erfolgte?

Die fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Konsumiert jemand Betäubungsmittel, ohne davon zu wissen und dies auch zu wollen, kann ihm das Vorhandensein von Drogen in seinem Blut nicht angelastet werden.

Beispielsweise machte ein Betroffener geltend, der gemessene Blutwert an Amphetamin sei durch bloßen Kontakt mit einer kontaminierten Oberfläche zustande gekommen.

Problem: Glaubhaftigkeit der unbewussten Drogeneinnahme

Die Führerscheinbehörden und Gerichte können den Geschehensablauf rund um die Aufnahme des Betäubungsmittels im Nachhinein nur eingeschränkt nachprüfen. Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren herausgestellt, dass die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme sei.

Um das fehlende Wissen und den fehlenden Willen bezüglich des Konsums glaubhaft zu machen, muss ein detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt vorgetragen werden. Je mehr Einzelheiten und logische Zusammenhänge der Geschehensablauf aufweist, desto eher ist das Gericht bereit, dem Vortrag des Betroffenen zu folgen. Der Sachverhalt muss das Geschehene als ernsthaft möglich erscheinen lassen und insoweit nachprüfbar sein.

Beispiel: Konsum durch Kontakt mit kontaminierter Oberfläche

In einem Fall wurde vorgetragen, der Konsum sei durch Kontakt mit einer kontaminierten Oberfläche erfolgt. Das Gericht glaubte dieser Sachverhaltsdarstellung nicht, da die Blutwerte des Betroffenen für einen bloßen Kontakt zu hoch gewesen waren. Eine Konzentration von 9,4 ng/ml Amphetamin sei, wenn auch niedrig, zu hoch, um den Ablauf plausibel zu erklären.

Vielmehr vermutete der BayVGH eine orale Aufnahme, nasale Inhalation oder Injektion des Stoffs in den systematischen Kreislauf.

Der Betroffene konnte insgesamt mit seiner Argumentation nicht überzeugen, weil seine Geschichte nicht mit den Blutwerten in Einklang zu bringen war.

Merke: Eine unbewusste Betäubungsmittelaufnahme muss glaubhaft durch eine schlüssige und detaillierte Erzählung der Geschehnisse erklärt werden.

AZ: VGH München, Beschluss vom 12.03.2026 – 11 CS 26.249

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Wird bei der Fahrt der gesetzlich in § 24a Abs. 1a StVG festgesetzte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC erreicht oder überschritten, wird eine relevante Wirkung für den Straßenverkehr bereits angenommen. Stellt ein Fahrer eine Gefahr für die öffentlichen Straßen dar, schaltet sich bei Bekanntwerden der Zuwiderhandlung die Fahrerlaubnisbehörde ein.

Überprüfung der Fahreignung

Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann festgestellt werden, ob ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde und kann auch durch eine Fahrt unter Einfluss von Cannabis ausgelöst werden. Dann hängt die Fahreignung insbesondere davon ab, ob der Betroffene zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme trennen kann oder bei Einnahme von Medizinalcannabis, ob zusätzlich Umstände die Fahreignung entfallen lassen.

Auslöser für eine MPU-Anordnung in Bezug auf Cannabis

Eine einmalige Fahrt unter Wirkung von THC über 3,5 ng/ml kann laut VG Düsseldorf bereits zur Anordnung einer MPU führen.

Voraussetzung dafür ist aber nicht nur der Nachweis von THC im Blut bei der Fahrt, sondern zusätzlich das Vorliegen von Zusatztatsachen.

Was sind Zusatztatsachen?

Zusatztatsachen sind zusätzliche aussagekräftige Umstände, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen.

Diese lassen auf einen Cannabismissbrauch schließen und ergeben sich aus Faktoren wie der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, den Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft.

Beispiele dafür wären eine ausgeprägte Cannabis-Gewöhnung oder ein riskantes Konsumverhalten mit einer Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum. Separat davon zu betrachten sind Cannabispatienten, welche aufgrund der regelmäßigen Einnahme des Medizinalcannabis denklogisch eine Cannabis-Gewöhnung aufweisen.

Fazit

Die Fahrt unter Einfluss von mehr als 3,5 ng/ml Cannabis kann nicht nur zu einer Geldbuße und den gesetzlichen Folgen des Bußgeldverfahrens (Fahrverbot und Punkte in der Flensburger Kartei) führen, sondern kann im schlimmsten Fall zur einer Überprüfung der Fahreignung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Dabei sind die Anordnung der MPU oder ein Entziehungsbescheid und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung zu prüfen. Denn die Entscheidung des VG Düsseldorf zeigt, dass die einmalige Fahrt unter THC-Einfluss für sich genommen nicht ausreicht, um erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu lassen.

AZ: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2026 – 14 L 4268/25

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Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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